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Amtliches Mitteilungsblatt
des Deutschen Reiches

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11.
November
2012

In Kraft gesetzt am 11.11.2012 durch Veröffentlichung im Reichs-Anzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.

11.
11.
2012

In der 26. Tagung des Volks-Reichstages und der 51. Tagung des Volks-Bundesrathes vom 10. November 2012 in Fulda, wurden folgenden Gesetzen, Erlaße und Bekanntmachungen die Zustimmung erteilt.


Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 27ten Tagung

verordnet am 11.11.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.11.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am 15. Dezember des Jahres berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1211111-Nr16-Verordnung-VRT27-Einberufung" Amtsschrift

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Gesetz, betreffend das Staatskirchenrecht im Deutschen Reich

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 09.11.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.11.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 15

Artikel 1.

Es besteht keine Staatskirche, die Kirchensteuer ist im gesamten Deutschen Reich abgeschafft.

Artikel 2.

Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Deutschen Reiches unterliegt keinen Beschränkungen.

Artikel 3.

Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Artikel 4.

Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren.

Artikel 5.

Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Artikel 6.

Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung.

Artikel 7.

Alle bisherigen Gesetze, Konkordate bzw. Staatsverträge werden hiermit außer Kraft gesetzt und die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden mit diesem Gesetz eingestellt.

Artikel 8.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben im Deutschen Reich als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 9.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1211091-Nr15-Gesetz-Staatskirchenrecht" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1211091-Nr15-Gesetz-Staatskirchenrecht

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Gesetz, betreffend Änderung zum Eintritt der Volljährigkeit im gesamten Bundesgebiet Deutschland (Deutsches Reich)

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 07.11.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 11.11.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 14

Das Bürgerliche Gesetzbuch zum Stand 28.10.1918 wird in § 2 wie folgt geändert.

§ 1.

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft

Reichsgesetzblatt "RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Volljährigkeit" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Volljährigkeit

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Gesetz, betreffend Änderung der Abschlußformel für Vorlagen im Bereich der Reichsgesetzgebung im Deutschen Reich

Hier, das Gesetz zum Ausdrucken

gegeben am 03.10.2012, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.10.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 13

Artikel 1.

Alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Beschlüsse werden mit der Formel
„Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes“ in Kraft gesetzt.

Artikel 2.

Dieses Gesetz gilt rückwirkend für alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Beschlüsse die seit dem 29. Mai 2008 ergänzend zu allen Gesetzen des Deutschen Reiches, letzter Stand 28. Oktober 1918, Gesetzeskraft erlangt haben und ersetzt demgemäß die Formel „Im Namen des Kaisers“.

Artikel 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1211061-Nr13-Gesetz-Aenderung-Abschlussformel" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1211061-Nr13-Gesetz-Aenderung-Abschlussformel

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Zu Übersicht aller Beschlüsse, Erlasse und Gesetze der tatsächlichen Reichsregierung.




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