Header image  

Amtliches Mitteilungsblatt
des Deutschen Reiches

line decor

                    Zur Gesetzesdatenbank des Deutschen Reichs

line decor

 
Mit klick auf die Felder     
oder auf die Texte      
kommen Sie in die      
einzelnen Bereiche
      
   
 

 

09.
Oktober
2013

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Reichs-Anzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.

09.
10.
2013

In der 35. Tagung des Volks-Reichstages und der 60. Tagung des Volks-Bundesrathes vom 28. September 2013 zu Fulda, wurden den folgenden Gesetzen, Erlaße und Bekanntmachungen die Zustimmung gemäß Artikel 5 der Reichsverfassung erteilt.


In der 60. Tagung des Volks-Bundesrathes erfolgte die Zustimmung zur Mitgliedschaft im Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten für fünf weitere Deutsche Recht-Konsulenten.


Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des 
Volks-Bundesrathes zur 61ten Tagung

zum 28.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Abstimmung der 60. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:

Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich der Volks-Bundesrath am 26. Oktober des Jahres 2013 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern in Abstimmung mit  dem Reichskanzler beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1309282-Bekanntmachung-VBR61-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1309282-Bekanntmachung-VBR61-Einberufung"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 36ten Tagung

verordnet am 28.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 42

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am 26. Oktober des Jahres 2013 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Volks-Bundesrath und der Reichskanzler beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1309281-Nr42-Verordnung-VRT36-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1309281-Nr42-Verordnung-VRT36-Einberufung"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Gesetz, betreffend die Aufgaben des Technischen Hilfswerkes 
im Deutschen Reich

gegeben am 27.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 41

§ 1.

Das Technische Hilfswerk hat auf dem Gebiet des Deutschen Reiches in seinen völkerrechtlichen Grenzen vom 31. Juli 1914 die Aufgabe der Rettung von Menschen, Tier und Sachen bei eintretenden Katastrophen sicher zu stellen.

§ 2.

Eintretende Katastrophen können sein;

a)
         Flutkatastrophen
b)
        
Brandkatastrophen
c)
       
Unwetter (Hagel, Sturm)
d)
        
Unfallkatastrophen wie Massenkarambolagen.

§ 3.

Das THW, deren Ortsverbände (OV) sich entlang der Autobahnen befinden, haben ferner die Aufgabe während der Hauptreiseverkehrszeiten in Absprache mit den dafür zuständigen Polizeidienststellen eine technische Hilfestellung auf Verkehrswegen (THV-Dienst) sicher zu stellen. Dies kann im einzelnen;

a) die schnelle Räumung von Fahrzeugen sein, um den Verkehrsfluß aufrechtzuerhalten bzw. wieder herzustellen,
b) die Beseitigung von Ölspuren,
c) die Unterstützung von Polizeikräften bei der Unfallaufnahme,
d) die Unterstützung von Abschleppfirmen bei dem LKW und Busse verunfallt sind,
e) die Rettung von verunfallten Personen aus Fahrzeugen und die Betreuung sowie
Erstversorgung der Personen durch Erste Hilfe Maßnahmen solange bis der Rettungsdienst eintrifft.

§ 4.

Das Technische Hilfswerk untersteht direkt dem Reichspolizeiamt als oberste Behörde.

§ 5.

Über Einsätze im Ausland entscheidet der Reichskanzler in Absprache mit dem Polizeidirektor.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1309271-Nr41-Gesetz-Technisches-Hilfswerk" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1309271-Nr41-Gesetz-Technisches-Hilfswerk"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Gesetz, betreffend aller Zölle auf dem Staatsgebiet
des Deutschen Reiches

gegeben am 26.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 40

§ 1.

Die gesamten Einnahmen in Form von Zöllen aller Art durch Einrichtungen einer Bundesrepublik Deutschland eventuell mit der Bezeichnung Bund, der Länder einer Bundesrepublik in Deutschland, der Städte und Gemeinden, unterstehen ab sofort der Aufsicht und dem Eigentumsrecht des Deutschen Reiches, gemäß Artikel 4 der Reichsverfassung.

§ 2.

Alle sogenannte Zollämter, Gewerbebetriebe die mit der Erhebung von Zöllen auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches beschäftigt sind, unterstehen ab sofort der Aufsicht und dem Eigentumsrecht des Deutschen Reiches, gemäß Artikel 4 der Reichsverfassung. Es gilt für alle Unternehmungen die Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.

§ 3.

Alle in § 1. und § 2. dieses Gesetzes aufgeführten Unternehmungen haben die Einnahmen von Zöllen direkt in die Verfügungsmacht des Deutschen Reiches zu übertragen. Geschieht dies nicht, kann Artikel 19 der Reichsverfassung in Anwendung gebracht werden.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Gesetz mündet zusätzlich im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses Verbot verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

§ 4.

Die Berufung auf irgendwelche Genehmigungen durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das Grundgesetz für die „Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Strafe verboten.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Reichsverfassung und den Reichsgesetzen zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1309263-Nr40-Gesetz-Zoelle" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1309263-Nr40-Gesetz-Zoelle"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Gesetz, betreffend aller Steuern und Abgaben auf dem Staatsgebiet
des Deutschen Reiches

gegen am 26.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches
durch Gesetz: http://deutscher-reichsanzeiger.de/2016/rgbl-03-Mae-2016.htm#Nr02
Änderungsstand: 03.03.2016

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 39

§ 1.

Wurde ersatzlos gestrichen.

§ 2.

Wurde ersatzlos gestrichen.

§ 3.

Alle in § 1. und § 2. dieses Gesetzes aufgeführten Unternehmungen haben die Einnahmen von Steuern und Abgaben direkt in die Verfügungsmacht des Deutschen Reiches zu übertragen. Geschieht dies nicht, kann Artikel 19 der Reichsverfassung in Anwendung gebracht werden.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Gesetz mündet zusätzlich im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses Verbot verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

§ 4.

Die Berufung auf irgendwelche Genehmigungen durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das Grundgesetz für die „Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Strafe verboten.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Reichsverfassung und den Reichsgesetzenzum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Gesetz, betreffend Verbot Detektive und Privatpolizei
ohne staatliche Genehmigung des Deutschen Reiches

zum 23.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 38

§ 1.

Alle Sicherheitsfirmen, Detektivbüros, private Ermittler oder sonstiger ähnlich gearteter Unternehmungen wie  Privatpolizei ist auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes es untersagt, als Polizei oder Privatpolizei aufzutreten oder zu handeln. Ebenso ist es verboten sich wie Polizeikräfte zu kleiden und eine Waffe ohne staatsrechtliche Genehmigung mit sich zu führen.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Gesetz mündet im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses Gesetz verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

§ 2.

Die hoheitlichen Aufgaben bezüglich der aus § 1 dieses Gesetzes entstehenden Tätigkeiten verbleiben bei der Reichspolizei. Es gilt für alle Unternehmungen die Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.

§ 3.

Zur Aufrechterhaltung der bisherigen Tätigkeiten so auch das Tragen von Waffen oder Dienstkleidungen bedarf es der ausdrücklichen Genehmigung durch die Reichspolizei.

§ 4.

Alle zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.

§ 6.

Die Berufung auf irgendwelche Genehmigungen durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das Grundgesetz für die „Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden sind verboten.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
 

Reichsgesetzblatt "RGBl-1309232-Nr38-Gesetz-Verbot-Detektive-Privatpolizei" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1309232-Nr38-Gesetz-Verbot-Detektive-Privatpolizei"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Allerhöchster Erlaß, betreffend Schutz der Reichsorgane

zum 23.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 37

§ 1.

Alle hohen Amtsträger wie das Reichspräsidium, der Reichskanzler, alle Bevollmächtigte des Volks-Bundesrathes, alle Delegierte des Volks-Reichstages, alle Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, alle Beamten und Beamtinnen in den öffentlichen Behörden des Deutschen Reiches, genießen im vollen Umfang der Reichsverfassung gemäß Artikel 3 der Reichsverfassung von 1871, Änderungsstand 28. Oktober 1918 den Schutz des Reiches und sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes während der Ausübung Ihrer Tätigkeit für das gesamte Personal des vereinten Deutschlands, des Bundes oder irgendeiner nichtstaatlichen Modalität auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 unantastbar und dürfen in keiner Weise in der Ausübung dieser Befugnis beschränkt werden. Das betrifft, Steuern, Abgaben, Gebühren und deutsche Zölle aller Art, Krankenkassengebühren bei vollem Schutz, Strom, Gas, Heizöl, Wasser, Telekommunikation und Fahrtkosten auf öffentlichen Mitteln. Alle bisherigen und noch aufrechterhaltenen Maßnahmen, Verfahren oder Verhandlungen gegen die betreffenden Personen, sind sofort als gegenstandslos abzuschließen, oder in schweren Fällen an das Reichsgericht zu übertragen, damit staats- und hoheitsrechtlich entschieden werden kann.

§ 2.

Jeglicher Verstoß gegen diesen Erlaß, mündet im Entzug des Bürgerlichen Ehrenrechtes und den nachfolgenden der Schwere des Vergehens angemessenen strafrechtliche Maßnahmen, die beim Reichsgericht entschieden werden. Das Reichsgesetzblatt RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich ist in Anwendung zu bringen.

§ 3.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
 

Reichsgesetzblatt "RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Zu Übersicht aller Beschlüsse, Erlasse und Gesetze der tatsächlichen Reichsregierung.




Für den Inhalt externer Weltnetzseiten übernehmen wir keine Haftung

Reichsanzeiger ausdrucken und verteilen ist zwingend erwünscht, denn Aufklärung ist Pflicht!