In der 61. Tagung des Volks-Bundesrathes wurde das Reichsverteidigungsamt eingerichtet.
Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des
Volks-Bundesrathes zur 62ten Tagung
zum 26.10.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 09.11.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Abstimmung der 61. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich
der Volks-Bundesrath am 23. November des Jahres 2013 berufen, zusammenzutreten.
Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen
Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1310262-Bekanntmachung-VBR62-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1310262-Bekanntmachung-VBR62-Einberufung"_D
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Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 37ten Tagung
verordnet
am 26.10.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 09.11.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 46
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 23. November des Jahres 2013 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1310261-Nr46-Verordnung-VRT37-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1310261-Nr46-Verordnung-VRT37-Einberufung"_D
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Allerhöchster
Erlaß, betreffend die Einrichtung des
Reichsverteidigungsamtes des Deutschen
Reiches
gegeben
am 21.10.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 09.11.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 45
§ 1.
Zum
Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsverteidigungsamt,
errichtet und dem Präsidium des Bundes unmittelbar unterstellt. Es dient zum
Schutz des Deutschen Reiches, der Verteidigung von Recht und Freiheit und die
unter das gesamte Militärwesen fallenden Handlungen, Einrichtungen und
Maßnahmen, unter der Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten
Schöpfung.
Der Leiter bzw. die Leiterin dieser Behörde führt die Bezeichnung
"Staatssekretär bzw. Staatssekretärin des Reichsverteidigungsamtes".
Die einzelnen Aufgaben des Reichsverteidigungsamtes bestimmt das Präsidium des
Bundes in Abstimmung mit dem Reichskanzler und mit dem Staatssekretär des
Reichsverteidigungsamtes. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten
Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde
übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen
Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.
§ 2.
Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen
Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1310211-Nr45-Erlass-Reichsverteidigungsamt" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1310211-Nr45-Erlass-Reichsverteidigungsamt"_D
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Gesetz, betreffend
Aberkennung aller Abfindungen bezogen auf
das Eigentum des Deutschen Reiches,
nach dem 28. Oktober 1918
gegeben am 19.10.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 09.11.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 44
In Anbetracht dessen, daß mit der Gründung der Weimarer Republik 1919
und den nachfolgenden Jahren, ein grenzenloses und bedingungsloses Ausplünder
der nicht privilegierten Volksschicht und das entschädigungslose Enteignen der
Staatsbürger des Deutschen Reiches einherging und heuer ans Licht der Wahrheit
gelangte, hat sich das deutsche Volk dieses Gesetz gegeben.
§ 1.
Abfindungen, Schenkungen und Erwerbungen aller Art, die nach dem 28. Oktober
1918 im Deutschen Reich durch Gesetze oder Entscheidungen von Modalitäten,
Gerichten, Parteien, Kirchen und Behörden der Fremdverwaltungen oder
Gewaltherrschaften vorgenommen worden sind, werden hiermit aberkannt und gehen
uneingeschränkt in den Besitzstand des Deutschen Reiches über. Dies betrifft im
Besonderen die Maßnahmen in den Jahren nach der völkerrechtswidrigen und
illegalen Aktivierung des bisher aufrechterhaltenen Versailler Diktates auch
fälschlich genannt Versailler Friedensvertrag.
Diese Aberkennung betrifft uneingeschränkt auch alle Abfindungen, die
an Landesherren, Fürsten und Adelsfamilien, Bischöfe, Kirchen im allgemeinen
vorgenommen wurden und in Anbetracht der offenkundig katastrophalen Lage des
Deutschen Volkes sich dessen bewußt sein mußten.
Die Aberkennung wird wirksam mit der Zustellung der Aberkennung oder
mit dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger.
§ 2.
Reichsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, und wie unter § 1.
gegen die Gesetze des Deutschen Reiches verstoßen haben, wird mit der
Inkraftsetzung der Aberkennung ihr
Vermögen sowie Grund und Boden beschlagnahmt und nach Aberkennung als dem Deutschen
Reiche als verfallen erklärt werden. Die Beschlagnahme des Vermögens sowie
Grund und Boden endigt spätestens mit dem Ablauf von 30 Jahren, falls es nicht
vorher als dem Deutschen Reiche verfallen erklärt wird.
Diese Maßnahmen
können auch gegenüber Reichsangehörigen in allen Teilen des Deutschen Reiches getroffen werden die aus den Folgen des
Versailler Diktat vom 28.06.1919 bevorteilt wurden und die in der Zeit nach dem
28. Oktober 1918 ihren Aufenthalt dorthin verlegt haben oder dem Vermögen
mächtig waren.
Die Entscheidung
trifft der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Innern in
der Regel nach Anhörung der Betreffenden. Der Aberkennung kann abgeholfen
werden, wenn der Betroffene seine Leistung, sein Eigentum und alles Hab und Gut
uneingeschränkt dem Deutschen Reiche einverleibt, um die Vollendung der Einheit
und Freiheit Deutschlands gemäß dem ewigen Bund, friedlich und souverän zu
vollziehen.
Der Staatssekretär
des Innern im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes beschließt
im einzelnen Falle, inwieweit sich der Verlust auf die Betreffenden erstreckt
oder entschädigt werden muß.
§
3.
Der
Reichskanzler kann wenn nötig im Einvernehmen mit den Staatssekretär des
Innern, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes
erlassen.
§
4.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in
Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1310191-Nr44-Abfindungsaberkennung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1310191-Nr44-Abfindungsaberkennung"_D
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Gesetz, Verbot der Herstellung, der Lagerung und des Handels mit Waffen aller Art auf dem Staatsgebiet in den Grenzen vom
31.07.1914, ohne staatliche Genehmigung des Deutschen Reiches
gegen am 18.10.2013, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 09.11.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 43
§
1.
Die Herstellung,
Lagerung und der Handel mit Waffen aller Art, sind mit Inkrafttreten dieses
Gesetzes, ohne die Genehmigung des Deutschen Reiches, auf dem Staatsgebiet in
den Grenzen zum 31. Juli 1914 verboten. Dies gilt für Waffen aller Art, die im
Inland produziert, gelagert und gehandelt werden, so auch für Waffen aller Art,
die im Ausland produziert, gelagert und gehandelt werden.
Jeglicher Verstoß
gegen dieses Gesetz mündet im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf
Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses Gesetz
verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht
festgelegt wird.
§
2.
Die hoheitlichen
Aufgaben bezüglich der aus § 1 dieses Gesetzes entstehenden Rechte und
Pflichten verbleibt bei der Reichsregierung. Es gilt für alle Unternehmungen
die Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und
Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.
§
3.
Zur
Aufrechterhaltung bisheriger Rechte in Bezug zu Waffen, bedarf es der
Genehmigung des Deutschen Reiches. Der bisherige und auch zukünftige Handel mit
Waffen aller Art im Inland und ins Ausland, liegt in der uneingeschränkten
Haftung der Hersteller.
§
4.
Alle zur
"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
§
5.
Die
Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung
ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch
vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.
§
6.
Die Berufung auf
Genehmigungen aller Art durch eine „Bundesrepublik
Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das Grundgesetz für
die „Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder
Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches
eingeführt wurden sind verboten.
§
7.
Dieses
Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1310181-Nr43-Gesetz-Verbot-Waffen-aller-Art" Amtsschrift
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