In der 64. Tagung des VBR erfolgte die Zustimmung zur Mitgliedschaft im Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten.
Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 65ten Tagung
zum 08.02.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 14.02.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 64. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich
der Volks-Bundesrath spätestens am 08. März des Jahres 2014 berufen, zusammenzutreten.
Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen
Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1402082-Bekanntmachung-VBR65-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1402082-Bekanntmachung-VBR65-Einberufung"_D
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Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 40ten Tagung
verordnet
am 08.02.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 14.02.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 06
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 08. Februar des Jahres 2014 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1402081-Nr06-Verordnung-VRT40-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1402081-Nr06-Verordnung-VRT40-Einberufung"_D
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Gesetz, betreffend Zulassung der Richter im Deutschen Reich
gegeben
am 04.02.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 14.02.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 04
§
1.
Die Zulassung zum Richter oder
ehrenamtlichen Richter wird gemäß Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom
27. Januar 1877 allen Personen versagt bzw. als nichtig erklärt, die nicht im
Sinne dieses Gesetzes zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als
unumstößlich. Alle bisherigen und auch weiteren Handlungen des genannten
Personenkreises sind soweit verbindlich, falls keinerlei Schadensersatzklage
bei dem betroffenen Gericht gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz erhoben wird.
§ 2.
Die Berufung auf das Deutsche
Richtergesetz, des Gerichtsverfassungsgesetzes nach dem 28.10.1918, der
Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, das
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze,
Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet
des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses
Gesetzes unter Strafe verboten.
§ 3.
Die
Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung
ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch
vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltender Reichsverfassung, Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den
Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und
Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.
§ 4.
Alle zur
"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.
§ 5.
Die Fähigkeit zum Richter, zur
Richterin oder ehrenamtlichen Richter, - Richterin ergibt sich für den
betreffenden Personenkreis aus §§ 2. 3. und 4. des Gerichtsverfassungsgesetzes
im Allgemeinen aus dem Gerichtsverfassungsgesetz nach der Fassung vom 27.
Januar 1877.
§ 6.
Gemäß § 69 des
Gerichtsverfassungsgesetzes kann gegen die betreffende Richterschaft bis zur
Entscheidung darüber, ob von der Befugnis zur Zurücknahme der Zulassung gemäß Gerichtsverfassungsgesetz
Gebrauch gemacht wird, ein Vertretungsverbot im Einzelfall erlassen werden. Die
Vertretung der Richterschaft ergibt sich für die Übergangszeit bis zum Widerruf
dieses Gesetzes aus dem
„RGBl-1211281-Nr17-Gesetz-Rechtspflege-im-Deutschen-Reich“ so auch in allen
Fällen durch das Deutsche Reichsgericht.
§ 7.
Die Zurücknahme der Zulassung zum
Richter, zur Richterin gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem
Anspruch einer Schadenersatzklage der von den Gerichten als Dienstberechtigter
oder Dienstgeber abgeschlossenen Dienstverträge und Angestelltenverträge und
zur Zurücknahme einer erteilten Vollmacht in rechtlichen Angelegenheiten aller
Art.
§ 8.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen
Reichs-Anzeiger in Kraft
Reichsgesetzblatt "RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1402041-Nr04-Gesetz-Zulassung-Richter"_D
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Gesetz, betreffend Änderung RGBl-1109242-Nr24, General Privathaftung
gegeben
am 01.02.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 14.02.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 03
Nachfolgende Änderungen bzw. Ergänzungen
sind in das „RGBl-1109242-Nr24 General Privathaftung“ einzufügen.
§ 1.
Der vorhandene §
3. im RGBl-1109242-Nr24 wird nachfolgend ergänzt.
……..im
Bundesgebiet des Deutschen Reiches registriert sind und sich an die Reichsrechtsordnung halten.
§ 2.
Der vorhandene §
4. im RGBl-1109242-Nr24 wird nachfolgenden neuen Text erhalten.
Die Haftungssumme wie in § 1
dieses Gesetzes festgelegt, wird auf 12 Millionen Einzelpersonen verteilt,
womit jede in Haftung gebrachte Person aus den unter § 1 dieses Gesetzes
festgelegten Bereichen, eine Schadenersatzsumme von 750.000,00 Mark an die
Reichskasse des Deutschen Reiches zu entrichten hat und demgemäß zur
monatlichen Ratenzahlung im Verhältnis von mindestens 1 von Hundert des
aktuellen Schuldenstandes verpflichtet ist.
Gegen dieses Gesetz ist das
Rechtsmittel nur vor staatlich anerkannten Gerichten möglich, ebenso sind in
der Haftungssumme eventuelle staatlich festgelegte Zinsen noch zu
berücksichtigen.
§ 3.
Der neue § 5.
im RGBl-1109242-Nr24 wird nachfolgenden Text erhalten.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
in Kraft.
§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1402012-Nr03-Aenderungsgesetz-RGBl-1109242-Nr24" Amtsschrift
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Gesetz, betreffend Änderung § 127. des Bürgerlichen Gesetzbuches
gegeben am 23.01.2014, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 14.02.2014 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 02
§ 127. des Bürgerlichen Gesetzbuches
wird wie folgt gefaßt.
Der bisherige § 127. (alte Fassung) des BGB
Die
Vorschriften des § 126 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft
bestimmte schriftliche Form. Zur Wahrung der Form genügt jedoch, soweit nicht
ein anderer Wille anzunehmen ist, telegraphische Übermittelung und bei einem
Vertrage Briefwechsel; wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine
dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
§ 1.
Der bisherige §
127. wird nachfolgenden Zusatztext erhalten.
Die Vorschriften des § 126 gelten im Zweifel auch für
die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form. Zur Wahrung der Form
genügt jedoch, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, telegraphische
Übermittlung und bei einem Vertrage Briefwechsel; wird eine solche Form
gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt
werden.
Telegraphische
Übermittlung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Übermittlung per
elektronische Post (ePost oder EMail) so auch per Fernkopierer (Fax).
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1401231-Nr02-Aenderungsgesetz-BGB-P127" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1401231-Nr02-Aenderungsgesetz-BGB-P127"_D
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