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Amtliches Mitteilungsblatt
des Deutschen Reiches

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27.
März
2015

In Kraft gesetzt am 27.03.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.

27.
03.
2015

In der 74. Tagung des Volks-Bundesrathes vom 08. März 2015 und der 49. Tagung des Volks-Reichstages am 07. März 2015, wurden den folgenden Gesetzen, Erlaße, Beschlüsse und Bekanntmachungen die Zustimmung gemäß Artikel 5 der Reichsverfassung erteilt.


Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 75ten Tagung

zum 08.03.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.03.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 74. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:

 

Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich der Volks-Bundesrath spätestens zum 19. April des Jahres 2015 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1503081-Bekanntmachung-VBR75-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1503081-Bekanntmachung-VBR75-Einberufung"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 50ten Tagung

verordnet am 07.03.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.03.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 04

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am18. April des Jahres 2015 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1503071-Nr04-Verordnung-VRT50-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1503071-Nr04-Verordnung-VRT50-Einberufung"_D

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Gesetz, betreffend Zulassung aller oberen Kommunalbeamten in Gemeinden, Kreisen und Ländern im Deutschen Reich

gegeben am 26.02.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.03.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 03

§ 1.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, wird allen oberen Kommunalbeamten wie Landrat, Bürgermeister, Oberbürgermeister und Magistrat die ihre Landkreise und Gemeinden als Firma haben einrichten lassen, die Fähigkeit der betreffenden Tätigkeit aberkannt. Sie haften mit dem gesamten Privatvermögen aus der eigenen Verwandtschaft bis in die vierte Generation. Dies gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste. In allen Fällen haftet die betreffende Person mit einer Mindesthaftungssumme von 750.000,00 Mark, die je nach Schwere des Vergehens im Einzelfall neu bewertet werden muß.

§ 2.

Die Berufung auf Gesetze der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, Verbände der BRD, Parteien der BRD, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe für den in diesem Gesetz aufgeführten Personenkreis verboten.

§ 3.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der geltenden Reichsverfassung und den Reichsgesetzen zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 4.

Alle zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Berechtigung zum tragen und verwenden der jeweiligen Bezeichnung, Titel oder Namen ist ruhend gestellt, da es an einer staatlichen Wahl und Zustimmung mangelt. Die Aufhebung der Ruhestellung erfolgt, wenn die dafür eingerichteten Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches oder dessen Bundesstaaten erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften, ist die jeweilige Tätigkeit untersagt. Für alle bisherigen und noch folgenden Handlungen ohne staatliche Genehmigung haftet die betreffende Person je Verfahren oder Handlung privatrechtlich wie in § 1. dieses Gesetzes festgelegt wurde.

§ 6.

Die Zurücknahme der Zulassung, zu den in diesem Gesetz genannten Personenkreisen, gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage gegen die als Dienstberechtigter oder Dienstgeber abgeschlossenen Dienstverträge und Angestelltenverträge und zur Zurücknahme einer erteilten Vollmacht in rechtlichen Angelegenheiten aller Art.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1502261-Nr03-Gesetz-Zulassung-obere-Kommunalbeamte" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1502261-Nr03-Gesetz-Zulassung-obere-Kommunlbeamte"_D

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Gesetz, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung

gegeben am 06.02.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.03.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 02

§ 1.

Im Sinne § 83 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, RgBl Band 1875, Nr. 4 vom 06. Februar 1875, ist das Reichs- und Bundespräsidium die oberste Zentralbehörde aller Standesämter, höheren Verwaltungsbehörden und unteren Verwaltungsbehörden.

§ 2.

Es wird das Standesamt Deutschland im Deutschen Reich eingerichtet, das bis zur Herstellung der Handlungsfähigkeit der Bundesstaaten alle personenbezogenen Daten in den jeweiligen Registern verwaltet und die Register so führt, daß diese je nach Entwicklung der einzelnen Bundesstaaten lückenlos übertragen werden können. Die Ernennung der Standesbeamten erfolgt nach den aktuellen Vorschriften und Gesetzen des Deutschen Reiches.

§ 3.

Allen gewerblich handelnden Standesbeamten und deren Aufsichtsbehörden, deren Urkunden, Dokumente und Vorschriften, mangelt es an der staatsrechtlichen Legitimation und Anerkennung. Diese kann erworben werden, wenn die dafür eingerichteten Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches erfüllt wurden.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1502061-Nr02-Ausfuehrungsverordnung-Personenstandsgesetz" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1502061-Nr02-Ausfuehrungsverordnung-Personenstandsgesetz"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert

Zu Übersicht aller Beschlüsse, Erlasse und Gesetze der tatsächlichen Reichsregierung.



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