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Amtliches Mitteilungsblatt
des Deutschen Reiches

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 29.
Juni
2015

In Kraft gesetzt am 29.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.

29.
06.
2015

In der 77. Tagung des Volks-Bundesrathes vom 28. Juni 2015 und der 52. Tagung des Volks-Reichstages am 27. Juni 2015, wurden den folgenden Gesetzen, Erlaße, Beschlüsse und Bekanntmachungen die Zustimmung gemäß Artikel 5 der Reichsverfassung erteilt.


Zustimmung zu den Einrichtungen und Beurkundung von Bürgerbüros
Zustimmung zur Entlassungsurkunde durch das Reichspräsidium
Neuwahl eines zweiten Schriftführers des Volks-Reichstages


Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 78ten Tagung

zum 29.05.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 02.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 77. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:

 

Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich der Volks-Bundesrath spätestens zum 28. Juni des Jahres 2015 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1505291-Bekanntmachung-VBR78-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1505291-Bekanntmachung-VBR78-Einberufung"_D

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Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 53ten Tagung

verordnet am 27.06.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 29.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 14

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am 01. August des Jahres 2015 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1506271-Nr14-Verordnung-VRT53-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1506271-Nr14-Verordnung-VRT53-Einberufung"_D

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Gesetz, betreffend die Nichtigkeit des Versailler Vertrages vom 28. Juni 1919

gegeben am 18.06.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 29.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 13

Die Vereinten Nationen die als Rechtsnachfolgerorganisation des Völkerbundes eingerichtet wurde, konnte bis zum heutigen Tag keinen Nachweis erbringen, daß der Versailler Vertrag zu irgendeinem Zeitpunkt für das souveräne Deutsche Reich und seiner deutschen Staaten Gültigkeit und Verbindlichkeit erlangte. Ebenso wurden im betreffenden Vertrag mit keiner Silbe der Reichs- und Staatsangehörige gemäß dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, RGBl 1913, 583 zu irgendwelchen Zahlungen und Leistungen verpflichtet.
 

Artikel 1

Demgemäß gilt im 96ten Jahr des Versailler Vertrages, der in diesem Gesetz als Diktat benannt wird. Wer mit dem 28. 06. 2015 die Anerkennung des sogenannten Versailler Vertrages, des Frieden von Versailles oder des Friedensvertrag von Versailles durch sein Verhalten und Tun offenkundig aufrecht hält oder nicht berührt, sich daraus Vorteile verschafft, gilt als Hochverräter des Deutschen Reiches, seiner 25 Bundesstaaten und dem Reichsland Elsaß-Lothringen, Deutschlands und seinen Verbündeten und dessen jeweilige Völker. Er verwirkt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes seine bürgerlichen Rechte. Die daraus folgernde Privathaftung wird von diesem Gesetz nicht berührt.
 

Artikel 2

Im Sinne dieses Gesetzes, gilt alles bewegliche und unbewegliche Eigentum der betreffenden Person, dem Bund und seiner Länder, der Krone und das Privateigentum der deutschen Fürsten, als zum Gut und Eigentum des Deutschen Reiches und der deutschen Staaten gehörig.
 

Artikel 3

Alle aus dem Diktat von Versailles erwirkten Rechte der alliierten und assoziierten Hauptmächte, Armeen und Regierungen, der Vereinten Nationen, des Völkerbundes, des Gerichtshofes, des Internationalen Arbeitsamtes, der Signatarmächte, auch dritte Mächte und der daraus folgernden Treuhandrechte, Zusatzabkommen, Verträge, Vereinbarungen, Abmachungen, Abkommen, Anerkennungen, Rechte und Vorrechte, Übertragungen, Enteignungen und Liquidierungen sind aufgehoben und gelten im Sinne des Gesetzes als nichtig.
 

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1506181-Nr13-Gesetz-Nichtigkeit-des-Versailler-Vertrages" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1506181-Nr13-Gesetz-Nichtigkeit-des-Versailler-Vertrages"_D

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Gesetz, betreffend die Beseitigung von Unrechtsurteilen im Hoheitsgebiet des Bundes und des Deutschen Reiches

gegeben am 12.06.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 29.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 12

§ 1.

 Die ab dem 01. Januar 1919 ergangenen Urteile in Strafsachen und Zivilsachen sind auf Antrag insoweit aufzuheben, als ihnen Taten zugrunde liegen, die überwiegend aus Gegnerschaft zu den einzelnen Verwaltungen oder um sich oder andere der Verfolgung durch die Betreffenden zu entziehen begangen worden sind oder die allein nach der Auffassung der jeweiligen Verwaltungen und deren Regeln strafbar waren. Dies beinhaltet die Periode der Weimarer Republik, des Führerstaates, des Großdeutschen Reiches, des Vereinigten Wirtschaftsgebietes alte Fassung und neue Fassungen, der Demokratischen Republik von Deutschland und dem vereinten Deutschland.

Eine Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Täter aus Eigennutz oder anderen niederen Beweggründen gehandelt hat oder die Art der Tatausführung verwerflich ist.

Antragsberechtigt sind die verurteilte Person, im Falle ihres Todes eine angehörige Person oder die Oberreichsanwaltschaft. Über den Antrag entscheidet das Reichsgericht.

§ 2.

Schadenersatzansprüche die sich aus dem bürgerlichen Recht ergeben, werden hierdurch nicht berührt.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1506121-Nr12-Gesetz-Beseitigung-von-Unrechtsurteilen" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1506121-Nr12-Gesetz-Beseitigung-von-Unrechtsurteilen"_D

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Gesetz, betreffend die Anwendung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

gegeben am 06.06.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 29.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 11

§ 1.

Alle Rechtsakte, Rechtsgeschäfte, Willenserklärungen, Urkunden, Erlaubnisse, Entscheidungen, Genehmigungen zu Behörden, Körperschaften, Vereine, Stiftungen, geschäftliche Unternehmen oder sonstiger Organisationen in weltlichen und kirchlichen Angelegenheiten, die seit dem 01. Februar 1919 auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands im Deutschen Reich in Anwendung von Gesetzen gemäß der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Zwecke der illegalen Vorteilsnahme dienten, sind ab dem Moment nichtig, ab dem eine arglistige Täuschung oder ein Irrtum vorliegt. Ebenso sind diese Handlungen nichtig sobald  es an der Reichs- und Staatsangehörigkeit oder Geschäftsfähigkeit mangelt. In allen Fällen ist eine Anfechtung zum Schadenersatz nicht mehr erforderlich.

§ 2.

Die freiwillige Gerichtsbarkeit darf nur durch legitimierte Personen und staatliche Einrichtungen des Deutschen Reiches oder dessen Bundesstaaten angewandt werden. Das gilt bis in die Kommunen.

§ 3.

Jeder Verstoß gegen dieses Gesetz, fällt unter § 4. des RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung und einer möglichen Schadenersatzklage durch den Geschädigten.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1506061-Nr11-Gesetz-Anwendung-der-Freiwilligen-Gerichtsbarkeit" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1506061-Nr11-Gesetz-Anwendung-der-Freiwilligen-Gerichtsbarkeit"_D

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 02.
Juni
2015

In Kraft gesetzt am 02.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.

02.
06.
2015

In der 76. Tagung des Volks-Bundesrathes vom 29. Mai 2015 und der 51. Tagung des Volks-Reichstages am 30. Mai 2015, wurden den folgenden Gesetzen, Erlaße, Beschlüsse und Bekanntmachungen die Zustimmung gemäß Artikel 5 der Reichsverfassung erteilt.

Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 52ten Tagung

verordnet am 30.05.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 02.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 10

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am 27. Juni des Jahres 2015 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1505301-Nr10-Verordnung-VRT52-Einberufung" Amtsschrift

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Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 77ten Tagung

zum 29.05.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 02.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 74. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:

 

Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich der Volks-Bundesrath spätestens zum 28. Juni des Jahres 2015 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1505291-Bekanntmachung-VBR77-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1505291-Bekanntmachung-VBR77-Einberufung"_D

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Gesetz, betreffend die Produkthaftung und Produzentenhaftung

gegeben am 24.05.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 02.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr.09

§ 1.

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens.
     1. der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat,
     2. der Unternehmer, der es zum Vertrieb in den Wirtschaftsraum des Deutschen Reiches eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat (Importeur).

(2) Kann der Hersteller oder - bei eingeführten Produkten - der Importeur gemäß Abs. 1 Punkt 2 nicht festgestellt werden, so haftet jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, nach Abs. 1, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller beziehungsweise - bei eingeführten Produkten - den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat.

§ 2.

Hersteller gemäß § 1 Abs. 1 Punkt 1 ist derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder, der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.

§ 3.

Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie, Programme, Datenträger, gasförmige Stoffe und alle Produkte die als Arzneimittel deklariert sind.

§ 4.

Ein Produkt ist in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer, gleich auf Grund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat. Die Versendung an den Abnehmer genügt.

§ 5.

(1) Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts
1. der Darbietung des Produkts,
2. des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
3. des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.
4. wenn die Produktbeschreibung nicht das erkennen läßt, was offenkundig erwartet wird.
5. wenn die Werbung für das betreffende Produkt, eine unwahre Wirkung suggeriert.

(2) Ein Produkt kann nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.

§ 6.

(1) Behauptet ein Hersteller oder ein Importeur, die Sache nicht in den Verkehr gebracht oder nicht als Unternehmer gehandelt zu haben, so obliegt ihm der Beweis.

(2) Behauptet ein in Anspruch Genommener, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als er es in den Verkehr gebracht hat, so hat er dies als unter Berücksichtigung der Umstände wahrscheinlich darzutun.

§ 7.

Die Haftung kann nicht durch den Mangel eines Verschuldens, sondern nur durch den Nachweis ausgeschlossen werden, daß
1. der Fehler auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist, der das Produkt zu entsprechen hatte,
2. die Eigenschaften des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem es der in Anspruch Genommene in den Verkehr gebracht hat, nicht als Fehler erkannt werden konnten oder
3. wenn der in Anspruch Genommene nur einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat - der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet worden ist, oder durch die Anleitungen des Herstellers dieses Produkts verursacht worden ist.

§ 8.

Die Ersatzpflicht nach diesem Reichsgesetz kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Höhe der Ersatzpflicht, wird von dem zuständigen Staatsgericht festgelegt

§ 9.

Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, daß auch andere nach anderen Bestimmungen für den Ersatz desselben Schadens haften. Im übrigen gelten die §§ 421, 425 und 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 10.

Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 254 BGB sinngemäß anzuwenden. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller gemäß § 1 Abs. 1 Punkt 1 und 2 die Beweislast.

§ 11.

(1) Hat ein Ersatzpflichtiger Schadenersatz geleistet und ist der Fehler des Produkts weder von ihm noch von einem seiner Leute verursacht worden, so kann er vom Hersteller des fehlerhaften Endprodukts, Grundstoffs oder Teilprodukts Rückersatz verlangen. Sind mehrere rückersatzpflichtig, so haften sie zur ungeteilten Hand.

(2) Haben mehrere Haftende den Fehler mitverursacht, so richtet sich das Ausmaß des Anspruchs desjenigen, der den Schaden ersetzt hat, auf Rückersatz gegen die übrigen nach den Umständen, besonders danach, wie weit der Schaden von dem einen oder dem anderen Beteiligten verschuldet oder durch die Herbeiführung eines Fehlers des Produkts verursacht worden ist.

(3) Kann ein nach Abs. 1 oder 2 Rückersatzpflichtiger nicht festgestellt werden, so ist jeder Unternehmer rückersatzpflichtig, der das Produkt vor dem Rückersatzberechtigten in den Verkehr gebracht hat, wenn er nicht diesem in angemessener Frist den Hersteller oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat.

§ 12.

Sofern nach diesem Reichsgesetz bestehende Ersatzansprüche nicht früher verjähren, erlöschen sie zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat seinen Anspruch inzwischen gerichtlich geltend gemacht.

§ 13.

(1) Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzesbuchs und anderer Vorschriften, nach denen Schäden in weiterem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Reichsgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt. Es gilt im Sinne dieses Gesetzes §§ 249 und 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Dieses Reichsgesetz gilt nicht für Schäden durch ein nukleares Ereignis.

§ 14.

Hersteller und Importeure von Produkten sind verpflichtet, in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten nach diesem Reichsgesetz befriedigt werden können.

§ 15.

Als Importeur im Sinn des § 1 Abs. 1  Punkt 2 gilt überdies derjenige Unternehmer, der das Produkt zum Vertrieb von einem exterritorialen Staat oder einem exterritorialen Staat des Deutschen Reiches eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat.

§ 16.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1505241-Nr09-Gesetz-Produkt-und-Produzentenhaftung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1505241-Nr09-Gesetz-Produkt-und-Produzentenhaftung"_D

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Gesetz, betreffend Änderung zu RGBl-1301132-Nr2-Rechtsvorschriften

gegeben am 23.05.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 02.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr.08

§ 1.

§1 des RGBl-1301132-Nr2 wird wie folgt geändert (Neu ist mit fetter Schrift geschrieben)

Die bisherigen Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, welche seit 08.05.1945 im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches ohne Zustimmung des Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden, gelten nur für Deutschland bzw. dem Deutschen Reich in den Grenzen 1914, sofern diese nicht der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 Stand 28.10.1918 und allen geltenden Gesetzen des Deutschen Reiches entgegen stehen. Nichtkonkurrierende Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen in weltlichen und kirchlichen Angelegenheiten, bedürfen der Überprüfung und Zustimmung der gesetzgebenden Organe, um rechtskräftig zu werden.

Alle  Menschenrechts-, Tierrechts-, Naturrechts-, Umweltrechts- und Völkerrechtsgesetze auf nationaler sowie auf internationaler Rechtsebene fallen nicht unter diese Ungültigkeitserklärung.

Ursprünglicher und aktueller § 1 des betreffenden Gesetzes:
Die bisherigen Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, welche seit 08.05.1945 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches ohne Zustimmung des Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden, gelten nur für Deutschland bzw. dem Deutschen Reich (in den Grenzen 1914), sofern diese nicht der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 stand 28.10.1918 und allen geltenden Gesetzen des Deutschen Reiches entgegen stehen. Diese werden allerdings nach Überprüfung und Zustimmung der gesetzgebenden Organe, gemäß Artikel 5 der Verfassung 1871, ihren staatsrechtlichen Charakter erhalten bzw. im Einzelfall außer Kraft gesetzt werden.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1505231-Nr08-Gesetz-Änderung-zu-RGBl-1301132-Nr2-Rechtsvorschriften" Amtsschrift

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Gesetz, betreffend Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit im Hoheitsgebiet des Bundes und des Deutschen Reiches

gegeben am 14.05.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 02.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr.07

§ 1.

Alle Rechtsakte, Rechtsgeschäfte, Willenserklärungen, Urkunden, Erlaubnisse zur Ausübung eines Berufes, Genehmigungen zum betreiben eines Handelsgewerbe, eines geschäftlichen Unternehmens oder sonstiger Tätigkeiten in weltlichen und kirchlichen Angelegenheiten, die seit dem 10. Februar 1919 auf dem Hoheitsgebiet des Bundes und des Deutschen Reiches geduldet wurden, sind ab dem Moment nichtig, ab dem eine widerrechtliche Drohung, Gewaltanwendung, arglistige Täuschung oder ein Irrtum vorliegt. Ebenso sind diese nichtig sobald der Nachweis "nicht rechtsfähig" oder "nicht geschäftsfähig" vorliegt.

§ 2.

In allen Fällen ist eine Anfechtung zum Schadenersatz nicht mehr erforderlich und gilt auch rückwirkend, sobald die betreffende Person ihre eigene Geschäftsfähigkeit durch den Beitritt zum Deutschen Reich sowie eines seiner Bundesstaaten oder Schutzgebiete erworben hat. Als Nachweis der vollen Rechts- und Geschäftsfähigkeit gilt der Eintrag im Personenstandregister und Gewerberegister Deutschlands, sowie der Bundesstaaten oder Schutzgebiet des Deutschen Reiches.

§ 3.

Jeder Verstoß gegen dieses Gesetz, fällt unter § 4. des RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung und einer möglichen Schadenersatzklage durch den Geschädigten.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfähigkeit-und-Geschäftsfähigkeit" Amtsschrift

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Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Gesetz, betreffend Änderung zu RGBl-0912002-Nr5 Staats- und Volksschutzgesetz

gegeben am 13.05.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 02.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr.06

§ 1.

In den § 1. Absatz 1, § 9. Absatz 2, § 11. Absatz 1, und § 16. Absatz 1 des RGBl-0912002-Nr5 wird folgende Formulierung geändert. Die bisherige Formulierung "zu verbieten" werden mit dem Wort "verboten" ausgetauscht.

§ 2.

In § 1. Absatz 1, des RGBl-0912002-Nr5 werden die Worte „religiöse bzw.“ vor konfessionelle Motive und das Wort „manipulieren“ vor bekämpfen eingefügt.
In § 1. Absatz 2, des RGBl-0912002-Nr5 wird folgendes Wort "Deutschen" vor Reiches eingefügt.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1505131-Nr06-Änderungsgesetz-zu-RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutz" Amtsschrift

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Unabhaengigkeitserklaerung-Deutschland-180115.pdf

Zu Übersicht aller Beschlüsse, Erlasse und Gesetze der tatsächlichen Reichsregierung.




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