Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 84ten Tagung
zum 09.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 16.03.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 83. Tagung des Volks-Bundesrathes, was
folgt:
Gemäß Artikel 12 der Verfassung hat sich
der Volks-Bundesrath spätestens zum 07. Mai des Jahres 2016 berufen, zusammenzutreten.
Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen
Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1604092-Bekanntmachung-VBR84-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1604092-Bekanntmachung-VBR84-Einberufung"_D
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 59ten Tagung
verordnet
am 09.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 14
Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag
am 07. Mai des Jahres 2016 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke
wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1604091-Nr14-Verordnung-VRT59-Einberufung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1604091-Nr14-Verordnung-VRT59-Einberufung"_D
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
Gesetz, betreffend die Gültigkeit von Ehen für Deutsche
nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG)
gegeben am 08.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 13
§ 1.
Alle Ehen die außerhalb des
Rechtskreises des Deutschen Reiches mit Deutschen geschlossen wurden, sind vor
dem Gesetz rechtskräftig, auch wenn eine arglistige Täuschung, ein Irrtum oder
Täuschung im Rechtsverkehr durch betreffende Behörden oder Bediensteten erkennbar
ist.
Haben die Ehegatten nach der Eheschließung
mindestens drei Jahre miteinander gelebt, so ist diese Ehe vor dem Gesetz von
Anfang an als gültig anzusehen. Die Ehe ist in das Heiratsregister Deutschlands
oder eines seiner souveränen Bundesstaaten einzutragen. Alles weitere bestimmt
das Bürgerliche Gesetzbuch.
§
2.
Es gilt § 2. Satz 2 vom
"RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfaehigkeit-und-Geschaeftsfaehigkeit"
in Anwendung zu bringen, um über diese Rechtsgrundlage wieder eine staatliche
souveräne Grundordnung in Deutschland herzustellen. Es gilt uneingeschränkt
Deutsches Reichsrecht. Die Haftung verbleibt ausschließlich und in allen Fällen
beim Verursacher und richtet sich nach § 3. vom
"RGBl-1505141-Nr07-Gesetz-Rechtsfaehigkeit-und-Geschaeftsfaehigkeit".
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1604081-Nr13-Gesetz-gueltige-Ehen-vor-dem-Gesetz" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1604081-Nr13-Gesetz-gueltige-Ehen-vor-dem-Gesetz"_D
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
Gesetz, betreffend die Durchführung der
Straßenverkehrsordnung in Deutschlannd (Einführungsgesetz)
gegeben am 07.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 12
§ 1.
Gesetze,
betreffend der Durchführung der Straßenverkehrsordnung, die außerhalb des Rechtskreises
des Deutschen Reichs, Stand 28. Oktober 1918, für Straßenverkehr verordnet
wurde, werden bis auf weiteres ihre Gültigkeit behalten. Hierzu ist der
Staatssekretär im Reichsverkehrsamt aufgefordert die betreffenden Gesetze, in
den Rechtskreis des Deutschen Reiches zu übertragen und im Deutschen
Reichsanzeiger veröffentlichen zu lassen.
§
2.
Die
hoheitlichen Rechte sind mit "Gesetz RGBl-1006279-Nr25-Gesetz-Eigentum-Reichsstrassen"
vom 15. Juni 2011 ersatzlos auf das Deutsche Reich übergegangen. Es gilt
uneingeschränkt Deutsches Reichsrecht. Womit die Pflichten der derzeitigen
Verwaltungen solange erhalten bleibt, bis die staatliche Reichsordnung wieder
hergestellt ist.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1604071-Nr12-Einfuehrungsgesetz-zum-RStVG" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1604071-Nr12-Einfuehrungsgesetz-zum-RStVG"_D
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
Gesetz, betreffend die Durchführung des Luftverkehrs
im Luftraum des Deutschen Reiches (Überleitungsgesetz)
erlassen am 06.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 11
§ 1.
Gesetze,
betreffend internationaler Vereinbarungen im Luftverkehr, die außerhalb des
Rechtskreises des Deutschen Reichs Stand 28. Oktober 1918, für den Luftraum in
Kraft gesetzt wurden, werden bis auf weiteres ihre Gültigkeit behalten. Hierzu
ist der Staatssekretär für Luftfahrtwesen aufgefordert die betreffenden
Gesetze, in den Rechtskreis des Deutschen Reiches zu übertragen und im
Deutschen Reichsanzeiger veröffentlichen zu lassen.
§ 2.
Die
hoheitlichen Rechte im Luftraum des Deutschen Reiches bleiben hiervon
unberührt. Es gilt uneingeschränkt Deutsches Reichsrecht.
§ 3.
1. Die
Flugsicherung im Deutschen Luftraum untersteht dem Reichsluftfahrtamt.
2. Die
Flugverkehrskontrolle wird für zivile und militärische Flüge außerhalb der
Kontrollzonen der jeweiligen Flughäfen
durch die Deutsche Flugsicherung durchgeführt.
3.Innerhalb
der Kontrollzonen wird die Flugverkehrskontrolle für zivile Flughäfen durch die Deutsche Flugsicherung
durchgeführt. Für militärisch genutzte Flughäfen wird die Flugverkehrskontrolle durch die Flugsicherung
der Reichswehr durchgeführt.
§ 4.
Der
Flugberatungsdienst untersteht dem Reichsluftfahrtamt und wird an jedem zivilen
Flughafen bereitgestellt. An militärisch genutzten Flughäfen wird der
Flugberatungsdienst durch die Reichswehr bereitgestellt.
§ 5.
Der
Flugwetterdienst untersteht dem Reichsluftfahrtamt und wird an jedem zivilen
Flughafen bereitgestellt. An militärisch genutzten Flughäfen wird der
Flugwetterdienst durch die Reichswehr bereitgestellt.
Die Flugwetterberatung wird vom Deutschen Wetterdienst durchgeführt.
§ 6.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in
Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1604061-Nr11-Ueberleitungsgesetz-im Bereich-der-Luftfahrt" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1604061-Nr11-Ueberleitungsgesetz-im Bereich-der-Luftfahrt"_D
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
Gesetz, betreffend die Vermarktung nichtstaatlicher
Urkunden, Ausweise und Dokumenten, bzw. Urkundenfälschungen
erlassen am 04.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 10
§ 1.
Allen
sogenannten Ämter, Behörden, Unternehmungen, Gruppen, Vereinigungen wie auch
solche, die sich als Regierung bezeichnen, wird ab sofort die Herausgabe von
Urkunden, Ausweise und Dokumenten verboten. Auch deren Weltnetzpräsentationen sind verboten. Dieses
Gesetz gilt auch als polizeiliche Anweisung und erlaubt der derzeitigen Polizei
die Beschlagnahmung auch der Maschinen, Dateien und Datenträger, sowie die
Sperrung der betreffenden Weltnetzauftritte. In allen Fällen gilt
Urkundenfälschung, Täuschung im Rechtsverkehr und Betrug. Jede hier mitwirkende
Person haftet privat mit einer Schuldverschreibung von 750.000 Mark. Der geschädigten
Person steht somit die Schadensersatzklage vor einem Deutschen Reichsgericht
zu.
Dies gilt für die Rechtskreise der aktuellen Zwangsverwaltungen
bzw. Fremdverwaltungen und derer die außerhalb des Rechtskreises der Deutschen
Reichsverfassung in den Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914 handeln.
§ 2.
Folgende
Gesetze regeln ergänzend in Ermessung der Straftat:
a) RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz-A070210
b) RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung
c) RGBl-1403132-Nr10-Gesetz-Verbot-Bandenbildungen.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in
Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1604041-Nr10-Vermarktung-illegaler-Urkunden" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1604041-Nr10-Vermarktung-illegaler-Urkunden"_D
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
Gesetz, betreffend die Gemeinden im Rechtskreis
außerhalb der Deutschen Reichsverfassung
erlassen am 02.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 09
§ 1.
Alle
Gemeinden auf dem Staatsgebiet Deutschland, seiner Bundesstaaten, und den
Reichsländern im Deutschen Reich sind wegen Verstoß gegen die Deutsche
Reichsverfassung von 1871, letzter Änderungsstand 28. Oktober 1918 nichtig, da deren Handeln den
Tatbestand von Verfassungshochverrat und terroristischer Organisationen
darstellt. Für alle Handlungen haften die mitwirkenden Personen privatrechtlich,
alle Rechte, die sich aus diesem Rechtskreis ergeben, sind somit nichtig, auch
wenn der Geschädigte davon nichts wußte und müssen im 6fachen Wert des
Schadens, an den Geschädigten zurückvergütet werden.
Dies gilt auch für Gründungen aller Art, so auch
Reichsgemeinden, die außerhalb der Rechtskreise des Deutschen Reiches, in den
Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914 gegründet wurden und werden.
§ 2.
Von
dieser Aberkennung sind alle Gemeinden ausgeschlossen, die den Nachweis
erbringen die einheitliche Gemeindeverfassung anzuwenden, siehe
"RGBl-1306062-Nr21-Gesetz-Gemeindeverfassung"
und die von Personen geführt werden, die als Reichs- und Staatsangehörige im
Personenstandsregister des Deutschen Reiches gemeldet sind.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1604021-Nr09-Gesetz-Gemeindegruendungen" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1604021-Nr09-Gesetz-Gemeindegruendungen"_D
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
Gesetz, betreffend die Aberkennung von
Ehrenbürgerschaften und Ehrenbürgerwürden
erlassen am 01.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt
am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 08
§ 1.
Alle
Ehrenbürgerschaften oder Ehrenstaatsbürgerschaften, die seit dem 29. Oktober
1918 auf dem gesamten Staatsgebiet Deutschlands im Deutschen Reich durch
Fremdverwaltungen inklusiv derer Gemeinden verliehen wurden, werden mit
Inkraftsetzung dieses Gesetzes aberkannt. Dies gilt für lebende als auch für
verstorbene Personen, ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft
oder bisheriger Verdienste.
Die
Aberkennung gilt auch für Personen, denen vor dem 29. Oktober 1918 die
Ehrenbürgerschaft oder Ehrenstaatsbürgerschaft verliehen wurde und nachweislich
am Sturz der staatlichen und souveränen Ordnung letzter Stand 28. Oktober 1918,
mitgewirkt hatten.
§
2.
Von
dieser Aberkennung sind alle Deutschen ausgeschlossen, die sich den
fremdgesteuerten Verwaltungen, wie Weimarer Republik, Führerstaat,
Großdeutsches Reich sowie der Deutschen Demokratischen Republik und der
Bundesrepublik Deutschland alte und neue Fassung nachweislich entgegengestellt
haben. Die zukünftigen und verantwortlichen Ämter und Behörden sind angehalten,
diese Rechte auf Antrag hoheitlich zu erneuern.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Reichsgesetzblatt "RGBl-1604011-Nr08-Gesetz-Ehrenbuergeraberkennung" Amtsschrift
Reichsgesetzblatt "RGBl-1604011-Nr08-Gesetz-Ehrenbuergeraberkennung"_D
Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert
|