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Amtliches Mitteilungsblatt
des Deutschen Reiches

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27.
Februar
2017

In Kraft gesetzt am 27.02.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger,
mit vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages.

27.
02.
2017


In der 92. Tagung des Volks-Bundesrathes zum 18. Februar 2017 und der vorhergehenden 67. Tagung des Volks-Reichstages zum 18. Fberuar 2017, wurden den folgenden Gesetzen, Erlaße, Beschlüsse und Bekanntmachungen die Zustimmung gemäß
Artikel 5 der Reichsverfassung erteilt.

Zustimmung folgenden Ernennungen (die Personennamen werden aus Schutzgründen noch nicht veröffentlicht)
Zustimmung zum Staatssekretär im Reichsverkehrsamt für Herr M.R.
Zustimmung zum Unterstaatssekretär im Reichsverkehrsamt für Herr W.H.
Zustimmung zum Staatssekretär im Reichsimmobilienregulierungsamt für Herr D.W.
Zustimmung zum Polizeidirektor der Deutschen Reichspolizei für Herr St.S.
Zustimmung zum Staatssekretär für Verfassungsschutz für Herr O.B.
Zustimmung zur Präsidentin des Reichsbank-Direktorium für Frau M.K.
Zustimmung zur Reichskassenwartin für Frau M.M.


Rechtskräftig durch Veröffentlichung am 27ten Tage des 2ten Monats im Jahre 2017

Bekanntmachung, betreffend der Einberufung des Volks-Bundesrathes zur 93ten Tagung

zum 18.02.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.02.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung der 92. Tagung des Volks-Bundesrathes, was folgt:

 

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Volks-Bundesrath spätestens zum 25. März des Jahres 2017 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1702182-Bekanntmachung-VBR93-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1702182-Bekanntmachung-VBR93-Einberufung"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Verordnung, betreffend die Einberufung des Volks-Reichstages zur 68ten Tagung

verordnet am 18.02.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.02.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 10

Gemäß Artikel 12 der Reichsverfassung wird der Volks-Reichstag am 25. März des Jahres 2017 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke wird der Volks-Bundesrath beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1702181-Nr10-Verordnung-VRT68-Einberufung" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1702181-Nr10-Verordnung-VRT68-Einberufung"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: RAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Änderungsgesetz, zum Gesetz betreffend
die Schlachtvieh- und der Fleischbeschau

gegeben am 15.02.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.02.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 09

Das Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 27, Seite 547-555 vom 03. Juni 1900 mit dem Wortlaut „Gesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau“, wird wie folgt geändert.

§ 1.

Im Gesetz wird das Wort Hunde aus § 1. und § 18. gestrichen.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1702151-Nr09-Aenderungsgesetz-zum-Schlachtvieh-Fleischbeschaugesetz" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1702151-Nr09-Aenderungsgesetz-zum-Schlachtvieh-Fleischbeschaugesetz"_D

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Gesetz, betreffend die Durchführung des Reichsverkehrsrecht
im Deutschen Reich (Überleitungsgesetz)

gegeben am 14.02.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.02.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 08

§ 1.

Gesetze, betreffend internationaler und auch nationaler Vereinbarungen im Reichsverkehrsrecht, die außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reichs Stand 28. Oktober 1918, in Kraft gesetzt wurden, werden bis auf weiteres ihre Gültigkeit behalten. Hierzu ist das Reichsverkehrsamt aufgefordert die betreffenden Gesetze, in den Rechtskreis des Deutschen Reiches zu übertragen und im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlichen zu lassen.

§ 2.

Die hoheitlichen Rechte des Deutschen Reiches bleiben hiervon unberührt. Es gilt uneingeschränkt Deutsches Reichsrecht.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1702141-Nr08-Ueberleitungsgesetz-im-Reichsverkehrsrecht" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1702141-Nr08-Ueberleitungsgesetz-im-Reichsverkehrsrecht"_D

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Gesetz, betreffend des statu quo res erant ante bellum
für Deutschland im Deutschen Reich

gegeben am 13.02.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.02.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 07

§ 1.

Deutschland und seine Volk fordert von allen verantwortlichen und beteiligten Mächten in Bezug zu Deutschland als Ganzes auf den statu quo res erant ante bellum zum 31. Juli 1914 und den damit anheim gehenden Landes- und Staatsgrenzen zum 31. Juli 1914 unwiderruflich einzugehen. Deutschland und sein Volk erklärt, daß an der Saturierungserklärung nach der Gründung des Deutschen Reiches, durch unseren ehemaligen und ehrenwerten Reichskanzler Herrn Otto von Bismarck, weiterhin und fortwährend festgehalten wird.

§ 2.

Alle Handlungen, Verhandlungen, Verträge oder Vereinbarungen von und mit Nazi-Deutschland, obliegen nur noch der Verantwortung aller in dieser Periode mitwirkenden Parteien.

Alle Gebiete, die zum Schutz der deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen auf Grund der Kriege gegen Deutschland, ab dem 01. August 1914, eingerichtet und verwaltet werden, bleiben von der Saturierungserklärung zum Wohle des Deutschen Volkes unberührt. ISRAEL ist davon ausgeschlossen.

§ 3.

Deutschland als Ganzes wie es in diesem Gesetz gebraucht wird, bedeutet Deutschland im Deutschen Reich, wie es in seinen Grenzen am 31. Juli 1914 bestanden hat.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1702131-Nr07-Gesetz-zum-statu-quo-zu-Deutschand" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1702131-Nr07-Gesetz-zum-statu-quo-zu-Deutschand"_D

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Gesetz, betreffend dem Schutz von Handel und Gewerbe
in Deutschland

erlassen am 27.01.2017, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 27.02.2017 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 06

§ 1.

Es ist verboten, Steuern, Zölle, sonstige Abgaben, Gebühren oder Geldbeträge, die als Abgaben  oder Gebühren von andern als den nach den Vorschriften des Deutschen Reiches zuständigen Stellen gefordert werden, an einen Beauftragten einer fremden Macht, an eine Kasse oder Zahlstelle, die sich in derer Gewalt befindet, zu zahlen oder die Zahlung für eine fremde Macht anzunehmen.

Als fremde Macht wie es in diesem Gesetz verwendet wird, fallen auch alle Organisationen, Behörden, Dienststellen, Institute und Banken, die sich auf die Gesetze und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, des vereinten Deutschland, des Bundes oder weiterer Namensgestaltungen beziehen, berufen und auch in Anwendung bringen. Darunter fallen auch alle aus dem Ausland wirkenden Unternehmungen, die deutsche Firmen seit 1919 in Ihre Gewalt, in das eigene Unternehmen integriert oder diese sich komplett angeeignet haben. Auch die Europäische Union gilt im Sinne des Deutschen Reiches als Ausland.

Dieses Verbot gilt auch für alle staatenlosen und geschäftsunfähigen Personen, die in Deutschland ihre Unternehmungen weiterbetreiben obwohl diesen die Rechtslage in Deutschland bekannt ist, bzw. gemäß Gesetz bekannt sein muß.

§ 2.

Für den Warenverkehr über die Grenzen und innerhalb der Grenzen Deutschlands, wie es zum 31. Juli 1914 völkerrechtlich bestand ist es verboten.

1. Bei anderen als den nach den Vorschriften des Deutschen Reiches zuständigen Stellen.
   a) Bewilligungen (Ein- und Ausfuhrbewilligungen, Zu- und Ablaufgenehmigungen) für sich oder andere zu beantragen, sich oder andern zu beschaffen oder von solchen Bewilligungen in diesem Verkehre Gebrauch mache,
   b) aus der Ausfuhr erzielte Devisen abzuliefern oder für solche Stellen anzunehmen.

2. Waren zu liefern oder anzunehmen, wenn bekannt ist oder den Umständen nach angenommen werden muß, daß sie auf Grund von Bewilligungen der in Nr. 1 a genannten Art in das Ausland oder aus dem fremdverwalteten in das unter Besatzung stehende Gebiet oder aus dem unter Besatzung stehende Gebiet in das fremdverwaltete Gebiet verbracht werden sollen. Ausgeschlossen sind Waren die zur Grundversorgung der Bevölkerung Deutschlands benötigt werden.

§ 3.

Wer es unternimmt, den Vorschriften der §§ 1 oder 2 zuwiderzuhandeln, wird mit Freiheitsentzug nicht unter drei Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich zu einer solchen Zuwiderhandlung auffordert, anreizt oder sich erbietet. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren und der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Neben der leichten Freiheitsstrafe ist auf Geldstrafe zu erkennen, und zwar in den Fällen des § 1 mindestens im dreifachen Werte des gezahlten Betrags, in den Fällen des § 2 Nr. 1 a und 2 mindestens im dreifachen Werte der Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, in den Fällen des § 2 Nr. 1 b mindestens im dreifachen Werte der Waren, aus deren Erlös sich die Höhe des abzuliefernden Devisenbetrags ergab.

Bei mildernden Umständen oder im Falle der Fahrlässigkeit ist auf Freiheitsentzug bis zu einem Jahre und auf Geldstrafe oder auf eine dieser Strafen zu erkennen.

Das Höchstmaß der Geldstrafe ist unbeschränkt. Der Schuldige trägt zusätzlich die Kosten des Verfahrens.

§ 4.

Reichs- und Staatsangehörige, die ihre ehemals geführten Unternehmungen, auf das Deutsche Reich übertragen oder neu angemeldet haben, werden von diesem Gesetz nicht berührt, wenn sie durch Gewaltmaßnahmen, Vermögensauskunftserpressungen, Pfändungen oder Beschlagnahmungen zu Handlungen wie in § 1 Absatz 1 beschrieben, gezwungen werden. In diesen Fällen haftet die ausführende Person oder Institution vorrangig, die auftraggebende Person oder Institution nachrangig, wie dies in § 3 dieses Gesetzes festgelegt ist.
 

§ 5.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt "RGBl-1701271-Nr06-Gesetz-dem-Schutz-von-Handel-und-Gewerbe" Amtsschrift

Reichsgesetzblatt "RGBl-1701271-Nr06-Gesetz-dem-Schutz-von-Handel-und-Gewerbe"_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF - diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren - Schrift wird installiert


Unabhaengigkeitserklaerung-Deutschland-180115.pdf

Zu Übersicht aller Beschlüsse, Erlasse und Gesetze der tatsächlichen Reichsregierung.




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