§ 1.
Alle sogenannten Amtsträger bzw. Bediensteten
der Bundespolizei, Landespolizei oder sonstiger Polizeibehörden, der
Zollbehörden, alle Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamten, die sich bei
Verhaftungen zur Erzwingung von eidesstattlichen Erklärungen, Vermögensauskünften bzw. Verzeichnissen
ihres Vermögens oder Zahlungen einer Ordnungswidrigkeit aktiv und passiv
beteiligt haben, haften persönlich je
Haftbefehl und je Schuldner in einer Ersatzhaftpflicht von 250.000,00 Mark.
Bei Haftbefehlen mit Erzwingungshaft zur Zahlung etwaiger Gebühren für
Ordnungswidrigkeiten gilt die Ersatzpflicht je Tag zu 1.500,- Mark und dem
hundertfachen der angesetzten Summe, die mit Inkraftsetzung dieses Erlasses nur
vor dem Reichsgericht entschieden werden kann. Erfolgte eine Verhaftung, gilt
die Ersatzpflicht in Höhe von 250.000,00 Mark. Es gilt in allen Fällen, StGB §
3 in Anwendung zubringen.
§ 2.
Alle Beschlüsse,
Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Handlungen des genannten Personenkreises, die gegen die
geltende Verfassung, bzw. gegen die Ordnung und Souveränität Deutschlands und
des Deutschen Reiches und gegen die Wohlfahrt und den Schutz des Deutschen
Volkes gerichtet waren und noch werden, fallen unter § 1 dieser Privathaftung
und sind, wenn nötig, zurückzuverfolgen bis zum 28. Oktober 1918.
§ 3.
Ausgeschlossen
sind alle staatsrechtrechtlich verbindlichen Haftbefehle, die von Richtern gemäß
GVG § 15 und § 16 vorschriftsmäßig unterzeichnet und in Kraft gesetzt wurden,
sowie alle Haftbefehle, die auf Straftaten und im Fall der Abwehr gegen Leib
und Leben gerichtete Handlungen beruhen.
§ 4.
Dieses Gesetz
tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Erlassen zu Berlin, den 01. November 2011
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt "RGBl-1111011-Nr26-Erlass-Privathaftung-der-BRD-Exekutive" in Amtsschrift