Nr. 21
Zweites Buch.
Recht der Schuldverhältnisse.
Erster Abschnitt.
Inhalt der Schuldverhältnisse.
Erster Titel.
Verpflichtung zur Leistung.
§ 241. Kraft des
Schuldverhältnisses ist
der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.
Die
Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
§ 242. Der Schuldner ist
verpflichtet, die
Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte es erfordern.
§ 243. Wer eine nur der Gattung
nach
bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu
leisten.
Hat der Schuldner das zur
Leistung einer
solchen Sache seinerseits Erforderliche gethan, so beschränkt sich das
Schuldverhältniß auf diese Sache.
§ 244. Ist eine in ausländischer
Währung
ausgedrückte Geldschuld im Inlande zu zahlen, so kann die Zahlung in
Reichswährung erfolgen, es sei denn, daß Zahlung in ausländischer
Währung
ausdrücklich bedungen ist.
Die Umrechnung erfolgt nach dem
Kurswerthe,
der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.
§ 245. Ist eine Geldschuld in
einer
bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr
im
Umlaufe befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die
Münzsorte
nicht bestimmt wäre.
§ 246. Ist eine Schuld nach
Gesetz oder
Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu
entrichten, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist.
§ 247. Ist ein höherer Zinssatz
als sechs
vom Hundert für das Jahr vereinbart, so kann der Schuldner nach dem
Ablaufe von
sechs Monaten das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
sechs
Monaten kündigen. Das Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag
ausgeschlossen
oder beschränkt werden.
Diese Vorschriften gelten nicht
für
Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
§ 248. Eine im voraus getroffene
Vereinbarung, daß fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist
nichtig.
Sparkassen, Kreditanstalten und
Inhaber von
Bankgeschäften können im voraus vereinbaren, daß nicht erhobene Zinsen
von
Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten,
die
berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen
verzinsliche
Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei
solchen
Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im voraus versprechen
lassen.
§ 249. Wer zum Schadensersatze
verpflichtet
ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum
Ersatze
verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung
einer
Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so
kann
der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag
verlangen.
§ 250. Der Gläubiger kann dem
Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der
Erklärung
bestimmen, daß er die Herstellung nach dem Ablaufe der Frist ablehne.
Nach dem
Ablaufe der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn
nicht
die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung
ist
ausgeschlossen.
§ 251. Soweit die Herstellung
nicht möglich
oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der
Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
Der Ersatzpflichtige kann den
Gläubiger in
Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnißmäßigen
Aufwendungen möglich ist.
§ 252. Der zu ersetzende Schaden
umfaßt
auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach
dem
gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den besonderen Umständen,
insbesondere
nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit
erwartet werden konnte.
§ 253. Wegen eines Schadens, der
nicht
Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das
Gesetz
bestimmten Fällen gefordert werden.
§ 254. Hat bei der Entstehung
des Schadens
ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung
zum
Ersatze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen,
insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen
oder dem
anderen Theile verursacht worden ist.
Dies gilt auch dann, wenn sich
das
Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, daß er unterlassen hat,
den
Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu
machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte, oder daß er
unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift
des §
278 findet entsprechende Anwendung.
§ 255. Wer für den Verlust einer
Sache oder
eines Rechtes Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatze nur gegen
Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf
Grund des
Eigenthums an der Sache oder auf Grund des Rechtes gegen Dritte
zustehen.
§ 256. Wer zum Ersatze von
Aufwendungen
verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere
Gegenstände
als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Werthes zu
zahlenden
Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen
auf einen
Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist,
so sind
Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen
oder die
Früchte des Gegenstandes ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
§ 257. Wer berechtigt ist,
Ersatz für
Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht,
kann, wenn
er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der
Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so
kann
ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
§ 258. Wer berechtigt ist, von
einer Sache,
die er einem Anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen,
hat im
Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu
setzen.
Erlangt der Andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die
Wegnahme
der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm
für
den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.
§ 259. Wer verpflichtet ist,
über eine mit
Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen,
hat dem
Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der
Ausgaben enthaltende Rechnung mitzutheilen und, soweit Belege ertheilt
zu
werden pflegen, Belege vorzulegen.
Besteht Grund zu der Annahme,
daß die in
der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete
auf
Verlangen den Offenbarungseid dahin zu leisten:
- daß er nach bestem Wissen die
Einnahmen so vollständig angegeben habe,
- als er dazu im Stande sei.
In Angelegenheiten von geringer
Bedeutung
besteht eine Verpflichtung zur Leistung des Offenbarungseids nicht.
§ 260. Wer verpflichtet ist,
einen
Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines
solchen
Inbegriffs Auskunft zu ertheilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichniß
des
Bestandes vorzulegen.
Besteht Grund zu der Annahme,
daß das
Verzeichniß nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden
ist, so
hat der Verpflichtete auf Verlangen den Offenbarungseid dahin zu
leisten:
- daß er nach bestem Wissen den
Bestand so vollständig angegeben hat,
- als er dazu im Stande sei.
Die Vorschrift des § 259 Abs. 3
findet
Anwendung.
§ 261. Der Offenbarungseid ist,
sofern er
nicht vor dem Prozeßgerichte zu leisten ist, vor dem Amtsgerichte des
Ortes zu
leisten, an welchem die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur
Vorlegung
des Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen
Wohnsitz oder
seinen Aufenthalt im Inlande, so kann er den Eid vor dem Amtsgerichte
des
Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts leisten.
Das Gericht kann eine den
Umständen
entsprechende Aenderung der Eidesnorm beschließen.
Die Kosten der Abnahme des Eides
hat
derjenige zu tragen, welcher die Leistung des Eides verlangt.
§ 262. Werden mehrere Leistungen
in der
Weise geschuldet, daß nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so
steht
das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
§ 263. Die Wahl erfolgt durch
Erklärung
gegenüber dem anderen Theile.
Die gewählte Leistung gilt als
die von
Anfang an allein geschuldete.
§ 264. Nimmt der wahlberechtigte
Schuldner
die Wahl nicht vor dem Beginne der Zwangsvollstreckung vor, so kann der
Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf
die
andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht
der
Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Theil empfangen hat, durch
eine
der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.
Ist der wahlberechtigte
Gläubiger im
Verzuge, so kann der Schuldner ihm unter Bestimmung einer angemessenen
Frist
zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablaufe der Frist geht das
Wahlrecht
auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl
vornimmt.
§ 265. Ist eine der Leistungen
von Anfang
an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das
Schuldverhältniß auf die übrigen Leistungen. Die Beschränkung tritt
nicht ein,
wenn die Leistung in Folge eines Umstandes unmöglich wird, den der nicht
wahlberechtigte Theil zu vertreten hat.
§ 266. Der Schuldner ist zu
Theilleistungen
nicht berechtigt.
§ 267. Hat der Schuldner nicht
in Person zu
leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die
Einwilligung des
Schuldners ist nicht erforderlich.
Der Gläubiger kann die Leistung
ablehnen,
wenn der Schuldner widerspricht.
§ 268. Betreibt der Gläubiger
die
Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist
Jeder,
der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem
Gegenstande zu
verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht
steht
dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die
Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
Die Befriedigung kann auch durch
Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
Soweit der Dritte den Gläubiger
befriedigt,
geht die Forderung auf ihn über. Der Uebergang kann nicht zum Nachtheile
des
Gläubigers geltend gemacht werden.
§ 269. Ist ein Ort für die
Leistung weder
bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des
Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu
erfolgen,
an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses
seinen
Wohnsitz hatte.
Ist die Verbindlichkeit im
Gewerbebetriebe
des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine
gewerbliche
Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an
die
Stelle des Wohnsitzes.
Aus dem Umstand allein, daß der
Schuldner
die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, daß
der Ort,
nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
§ 270. Geld hat der Schuldner im
Zweifel
auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu
übermitteln.
Ist die Forderung im
Gewerbebetriebe des
Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche
Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an
die
Stelle des Wohnsitzes.
Erhöhen sich in Folge einer nach
der
Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Aenderung des Wohnsitzes
oder
der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr
der
Uebermittelung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten,
im
letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
Die Vorschriften über den
Leistungsort
bleiben unberührt.
§ 271. Ist eine Zeit für die
Leistung weder
bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die
Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
Ist eine Zeit bestimmt, so ist
im Zweifel
anzunehmen, daß der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit
verlangen, der
Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
§ 272. Bezahlt der Schuldner
eine
unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzuge
wegen der
Zwischenzinsen nicht berechtigt.
§ 273. Hat der Schuldner aus
demselben
rechtlichen Verhältniß, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen
fälligen
Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem
Schuldverhältnisse sich ein Anderes ergiebt, die geschuldete Leistung
verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird
(Zurückbehaltungsrecht).
Wer zur Herausgabe eines
Gegenstandes
verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch
wegen
Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen
verursachten
Schadens zusteht, es sei denn, daß er den Gegenstand durch eine
vorsätzlich
begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
Der Gläubiger kann die Ausübung
des
Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die
Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
§ 274. Gegenüber der Klage des
Gläubigers
hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, daß
der
Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung
(Erfüllung
Zug um Zug) zu verurtheilen ist. Auf Grund einer solchen Verurtheilung
kann der
Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im
Wege
der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzuge der
Annahme
ist.
§ 275. Der Schuldner wird von
der
Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Leistung in Folge eines nach
der
Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Umstandes, den er nicht
zu
vertreten hat, unmöglich wird.
Einer nach der Entstehung des
Schuldverhältnisses eintretenden Unmöglichkeit steht das nachträglich
eintretende Unvermögen des Schuldners zur Leistung gleich.
§ 276. Der Schuldner hat, sofern
nicht ein
Anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
Fahrlässig
handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt. Die
Vorschriften der §§ 827, 828 finden Anwendung.
Die Haftung wegen Vorsatzes kann
dem
Schuldner nicht im voraus erlassen werden.
§ 277. Wer nur für diejenige
Sorgfalt
einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt,
ist
von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
§ 278. Der Schuldner hat ein
Verschulden
seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur
Erfüllung
seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie
eigenes
Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 2 findet seine Anwendung.
§ 279. Ist der geschuldete
Gegenstand nur
der Gattung nach bestimmt, so hat der Schuldner, solange die Leistung
aus der
Gattung möglich ist, sein Unvermögen zur Leistung auch dann zu
vertreten, wenn
ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.
§ 280. Soweit die Leistung in
Folge eines
von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, hat der
Schuldner
dem Gläubiger den durch die Nichterfüllung entstehenden Schaden zu
ersetzen.
Im Falle theilweiser
Unmöglichkeit kann der
Gläubiger unter Ablehnung des noch möglichen Theiles der Leistung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit
verlangen, wenn
die theilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat. Die für das
vertragsmäßige
Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 356 finden
entsprechende
Anwendung.
§ 281. Erlangt der Schuldner in
Folge des
Umstandes, welcher die Leistung unmöglich macht, für den geschuldeten
Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger
Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs
verlangen.
Hat der Gläubiger Anspruch auf
Schadensersatz wegen Richterfüllung, so mindert sich, wenn er von dem im
Abs. 1
bestimmten Rechte Gebrauch macht, die ihm zu leistende Entschädigung um
den
Werth des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
§ 282. Ist streitig, ob die
Unmöglichkeit
der Leistung die Folge eines von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes
ist,
so trifft die Beweislast den Schuldner.
§ 283. Ist der Schuldner
rechtskräftig
verurtheilt, so kann der Gläubiger ihm zur Bewirkung der Leistung eine
angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der
Leistung
nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist kann der
Gläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, soweit nicht
die
Leistung rechtzeitig bewirkt wird; der Anspruch auf Erfüllung ist
ausgeschlossen. Die Verpflichtung zum Schadensersatze tritt nicht ein,
wenn die
Leistung in Folge eines Umstandes unmöglich wird, den der Schuldner
nicht zu
vertreten hat.
Wird die Leistung bis zum
Ablaufe der Frist
nur theilweise nicht bewirkt, so steht dem Gläubiger auch das im § 280
Abs. 2
bestimmte Recht zu.
§ 284. Leistet der Schuldner auf
eine
Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit
erfolgt, so
kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der
Klage
auf die Leistung sowie die Zustellung eines Zahlungsbefehls im
Mahnverfahren
gleich.
Ist für die Leistung eine Zeit
nach dem
Kalender bestimmt, so kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn
er nicht
zu der bestimmten Zeit leistet. Das Gleiche gilt, wenn der Leistung eine
Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit für die Leistung in der Weise
bestimmt
ist, daß sie sich von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt.
§ 285. Der Schuldner kommt nicht
in Verzug,
solange die Leistung in Folge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht
zu
vertreten hat.
§ 286. Der Schuldner hat dem
Gläubiger den
durch den Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen.
Hat die Leistung in Folge des
Verzugs für
den Gläubiger sein Interesse, so kann dieser unter Ablehnung der
Leistung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die für das
vertragsmäßige
Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 356 finden
entsprechende
Anwendung.
§ 287. Der Schuldner hat während
des
Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er ist auch für die während
des
Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung
verantwortlich, es
sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten
sein
würde.
§ 288. Eine Geldschuld ist
während des
Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Kann der
Gläubiger aus
einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese
fortzuentrichten.
Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens
ist nicht ausgeschlossen.
§ 289. Von Zinsen sind
Verzugszinsen nicht
zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug
entstehenden Schadens bleibt unberührt.
§ 290. Ist der Schuldner zum
Ersatze des
Werthes eines Gegenstandes verpflichtet, der während des Verzugs
untergegangen
ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grunde nicht
herausgegeben
werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von
dem
Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Werthes zu Grunde
gelegt
wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatze der Minderung des
Werthes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstandes
verpflichtet
ist.
§ 291. Eine Geldschuld hat der
Schuldner
von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er
nicht im
Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der
Fälligkeit
an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 und des § 289 Satz 1
finden
entsprechende Anwendung.
§ 292. Hat der Schuldner einen
bestimmten
Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritte der
Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen
Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde
eintretenden
Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das
Verhältniß
zwischen dem Eigenthümer und dem Besitzer von dem Eintritte der
Rechtshängigkeit des Eigenthumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem
Schuldverhältniß oder dem Verzuge des Schuldners sich zu Gunsten des
Gläubigers
ein Anderes ergiebt.
Das Gleiche gilt von dem
Anspruche des
Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem
Anspruche
des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.
Zweiter Titel.
Verzug des Gläubigers.
§ 293. Der Gläubiger kommt in
Verzug, wenn
er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
§ 294. Die Leistung muß dem
Gläubiger so,
wie sie zu bewirken ist, thatsächlich angeboten werden.
§ 295. Ein wörtliches Angebot
des
Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, daß er die
Leistung
nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung
des
Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die
geschuldete
Sache abzuholen hat. Dem Angebote der Leistung steht die Aufforderung an
den
Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
§ 296. Ist für die von dem
Gläubiger
vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf
es des
Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das
Gleiche
gilt, wenn der Handlung eine Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit
für die
Handlung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung ab
nach dem
Kalender berechnen läßt.
§ 297. Der Gläubiger kommt nicht
in Verzug,
wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der
für die
Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außer Stande ist, die Leistung
zu
bewirken.
§ 298. Ist der Schuldner nur
gegen eine
Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger
in
Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die
verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.
§ 299. Ist die Leistungszeit
nicht bestimmt
oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten,
so kommt
der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, daß er vorübergehend an der
Annahme der
angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, daß der Schuldner ihm
die
Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.
§ 300. Der Schuldner hat während
des
Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu
vertreten.
Wird eine nur der Gattung nach
bestimmte
Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger
über,
in welchem er dadurch in Verzug kommt, daß er die angebotene Sache nicht
annimmt.
§ 301. Von einer verzinslichen
Geldschuld
hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu
entrichten.
§ 302. Hat der Schuldner die
Nutzungen
eines Gegenstandes herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich
seine
Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen,
welche er
zieht.
§ 303. Ist der Schuldner zur
Herausgabe
eines Grundstücks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritte des
Verzugs des
Gläubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muß dem Gläubiger vorher
angedroht
werden, es sei denn, daß die Androhung unthunlich ist.
§ 304. Der Schuldner kann im
Falle des
Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für
das
erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des
geschuldeten
Gegenstandes machen mußte.
Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus
Verträgen.
Erster Titel.
Begründung. Inhalt des Vertrags.
§ 305. Zur Begründung eines
Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Aenderung des Inhalts
eines
Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Betheiligten
erforderlich,
soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt.
§ 306. Ein auf eine unmögliche
Leistung
gerichteter Vertrag ist nichtig.
§ 307. Wer bei der Schließung
eines
Vertrags, der auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, die
Unmöglichkeit der
Leistung kennt oder kennen muß, ist zum Ersatze des Schadens
verpflichtet, den
der andere Theil dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des
Vertrags
vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches
der
andere Theil an der Gültigkeit des Vertrags hat. Die Ersatzpflicht tritt
nicht
ein, wenn der andere Theil die Unmöglichkeit kennt oder kennen muß.
Diese Vorschriften finden
entsprechende
Anwendung, wenn die Leistung nur theilweise unmöglich und der Vertrag in
Ansehung des möglichen Theiles gültig ist oder wenn eine von mehreren
wahlweise
versprochenen Leistungen unmöglich ist.
§ 308. Die Unmöglichkeit der
Leistung steht
der Gültigkeit des Vertrags nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit
behoben
werden kann und der Vertrag für den Fall geschlossen ist, daß die
Leistung
möglich wird.
Wird eine unmögliche Leistung
unter einer
anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines
Anfangstermins
versprochen, so ist der Vertrag gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem
Eintritte der Bedingung oder des Termins behoben wird.
§ 309. Verstößt ein Vertrag
gegen ein
gesetzliches Verbot, so finden die Vorschriften der §§ 307, 308
entsprechende
Anwendung.
§ 310. Ein Vertrag, durch den
sich der eine
Theil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchtheil seines
künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauche zu
belasten, ist
nichtig.
§ 311. Ein Vertrag, durch den
sich der eine
Theil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchtheil
seines
gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauche zu
belasten,
bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
§ 312. Ein Vertrag über den
Nachlaß eines
noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag
über den
Pflichttheil oder ein Vermächtniß aus dem Nachlaß eines noch lebenden
Dritten.
Diese Vorschriften finden keine
Anwendung
auf einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den
gesetzlichen
Erbtheil oder den Pflichttheil eines von ihnen geschlossen wird. Ein
solcher
Vertrag bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
§ 313. Ein Vertrag, durch den
sich der eine
Theil verpflichtet, das Eigenthum an einem Grundstücke zu übertragen,
bedarf
der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. Ein ohne Beobachtung
dieser
Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalte nach gültig, wenn
die
Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
§ 314. Verpflichtet sich Jemand
zur
Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich die
Verpflichtung im
Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.
§ 315. Soll die Leistung durch
einen der
Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, daß
die
Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Die Bestimmung erfolgt durch
Erklärung
gegenüber dem anderen Theile.
Soll die Bestimmung nach
billigem Ermessen
erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Theil nur
verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht
der
Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urtheil getroffen; das Gleiche
gilt,
wenn die Bestimmung verzögert wird.
§ 316. Ist der Umfang der für
eine Leistung
versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im
Zweifel
demjenigen Theile zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.
§ 317. Ist die Bestimmung der
Leistung
einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie nach
billigem
Ermessen zu treffen ist.
Soll die Bestimmung durch
mehrere Dritte
erfolgen, so ist im Zweifel Uebereinstimmung aller erforderlich; soll
eine
Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden,
im
Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.
§ 318. Die einem Dritten
überlassene
Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der
Vertragschließenden.
Die Anfechtung der getroffenen
Bestimmung
wegen Irrthums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den
Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Theil. Die
Anfechtung muß
unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem
Anfechtungsgrunde Kenntniß erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn
dreißig
Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.
§ 319. Soll der Dritte die
Leistung nach
billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die
Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist.
Die
Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urtheil; das Gleiche gilt, wenn
der
Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie
verzögert.
Soll der Dritte die Bestimmung
nach freiem
Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die
Bestimmung
nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
Zweiter Titel.
Gegenseitiger Vertrag.
§ 320. Wer aus einem
gegenseitigen Vertrage
verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der
Gegenleistung verweigern, es sei denn, daß er vorzuleisten verpflichtet
ist.
Hat die Leistung an Mehrere zu erfolgen, so kann dem Einzelnen der ihm
gebührende Theil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert
werden.
Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Ist von der einen Seite
theilweise
geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert
werden,
als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen
verhältnißmäßiger
Geringfügigkeit des rückständigen Theiles, gegen Treu und Glauben
verstoßen
würde.
§ 321. Wer aus einem
gegenseitigen Vertrage
vorzuleisten verpflichtet ist, kann, wenn nach dem Abschlusse des
Vertrags in
den Vermögensverhältnissen des anderen Theiles eine wesentliche
Verschlechterung
eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird,
die ihm
obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder
Sicherheit
für sie geleistet wird.
§ 322. Erhebt aus einem
gegenseitigen
Vertrage der eine Theil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat
die
Geltendmachung des dem anderen Theile zustehenden Rechtes, die Leistung
bis zur
Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, daß der
andere
Theil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurtheilen ist.
Hat der klagende Theil
vorzuleisten, so
kann er, wenn der andere Theil im Verzuge der Annahme ist, auf Leistung
nach
Empfang der Gegenleistung klagen.
Auf die Zwangsvollstreckung
findet die
Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.
§ 323. Wird die aus einem
gegenseitigen
Vertrage dem einen Theile obliegende Leistung in Folge eines Umstandes
unmöglich, den weder er noch der andere Theil zu vertreten hat, so
verliert er
den Anspruch auf die Gegenleistung; bei theilweiser Unmöglichkeit
mindert sich
die Gegenleistung nach Maßgabe der §§ 472, 473.
Verlangt der andere Theil nach §
281
Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder
Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung
verpflichtet;
diese mindert sich jedoch nach Maßgabe der §§ 472, 473 insoweit, als der
Werth
des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Werthe der geschuldeten
Leistung zurückbleibt.
Soweit die nach diesen
Vorschriften nicht
geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zurückgefordert werden.
§ 324. Wird die aus einem
gegenseitigen
Vertrage dem einen Theile obliegende Leistung in Folge eines Umstandes,
den der
andere Theil zu vertreten hat, unmöglich, so behält er den Anspruch auf
die
Gegenleistung. Er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in
Folge
der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige
Verwendung
seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
Das Gleiche gilt, wenn die dem
einen Theile
obliegende Leistung in Folge eines von ihm nicht zu vertretenden
Umstandes zu
einer Zeit unmöglich wird, zu welcher der andere Theil im Verzuge der
Annahme
ist.
§ 325. Wird die aus einem
gegenseitigen
Vertrage dem einen Theile obliegende Leistung in Folge eines Umstandes,
den er
zu vertreten hat, unmöglich, so kann der andere Theil Schadensersatz
wegen
Richterfüllung verlangen oder von dem Vertrage zurücktreten. Bei
theilweiser
Unmöglichkeit ist er, wenn die theilweise Erfüllung des Vertrags für ihn
kein
Interesse hat, berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung der
ganzen
Verbindlichkeit nach Maßgabe des § 280 Abs. 2 zu verlangen oder von dem
ganzen
Vertrage zurückzutreten. Statt des Anspruchs auf Schadensersatz und des
Rücktrittsrechts
kann er auch die für den Fall des § 323 bestimmten Rechte geltend
machen.
Das Gleiche gilt in dem Falle
des § 283,
wenn nicht die Leistung bis zum Ablaufe der Frist bewirkt wird oder wenn
zu
dieser Zeit theilweise nicht bewirkt ist.
§ 326. Ist bei einem
gegenseitgen Vertrage
der eine Theil mit der ihm obliegenden Leistung im Verzuge, so kann ihm
der
andere Theil zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der
Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe
der Frist
ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist ist er berechtigt, Schadensersatz
wegen
Nichterfüllung zu verlangen oder von dem Vertrage zurückzutreten, wenn
nicht
die Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der Anspruch auf Erfüllung ist
ausgeschlossen. Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist theilweise
nicht
bewirkt, so findet die Vorschrift des § 325 Abs. 1 Satz 2 entsprechende
Anwendung.
Hat die Erfüllung des Vertrags
in Folge des
Verzugs für den anderen Theil kein Interesse, so stehen ihm die im Abs. 1
bezeichneten Rechte zu, ohne daß es der Bestimmung einer Frist bedarf.
§ 327. Auf das in den §§ 325,
326 bestimmte
Rücktrittsrecht finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht
geltenden
Vorschriften der §§ 346 bis 356 entsprechende Anwendung. Erfolgt der
Rücktritt
wegen eines Umstandes, den der andere Theil nicht zu vertreten hat, so
haftet
dieser nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten
Bereicherung.
Dritter Titel.
Versprechen der Leistung an
einen Dritten.
§ 328. Durch Vertrag kann eine
Leistung an
einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, daß der Dritte
unmittelbar das
Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
In Ermangelung einer besonderen
Bestimmung
ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu
entnehmen,
ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder
nur
unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden
die
Befugniß vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen
Zustimmung
aufzuheben oder zu ändern.
§ 329. Verpflichtet sich in
einem Vertrage
der eine Theil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Theiles,
ohne die
Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß der
Gläubiger
unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu
fordern.
§ 330. Wird in einem
Lebensversicherungs-
oder einem Leibrentenvertrage die Zahlung der Versicherungssumme oder
der
Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß
der
Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das
Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten
eine
Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder
Gutsübernahme von dem Uebernehmer eine Leistung an einen Dritten zum
Zwecke der
Abfindung versprochen wird.
§ 331. Soll die Leistung an den
Dritten
nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so
erwirbt der
Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des
Versprechensempfängers.
Stirbt der Versprechensempfänger
vor der
Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten,
nur
dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugniß dazu
vorbehalten
worden ist.
§ 332. Hat sich der
Versprechungsempfänger
die Befugniß vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die
Stelle des
in dem Vertrage bezeichneten Dritten einen Anderen zu setzen, so kann
dies im
Zweifel auch in einer Verfügung von Todeswegen geschehen.
§ 333. Weist der Dritte das aus
dem Vertrag
erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht
als
nicht erworben.
§ 334. Einwendungen aus dem
Vertrage stehen
dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
§ 335. Der Versprechensempfänger
kann,
sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist,
die
Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die
Leistung zusteht.
Vierter Titel.
Draufgabe. Vertragsstrafe.
§ 336. Wird bei der Eingehung
eines
Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des
Abschlusses
des Vertrags.
Die Draufgabe gilt im Zweifel
nicht als
Reugeld.
§ 337. Die Draufgabe ist im
Zweifel auf die
von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht
geschehen
kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben. Wird der Vertrag
wiederaufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.
§ 338. Wird die von dem Geber
geschuldete
Leistung in Folge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, unmöglich
oder
verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags, so ist der
Empfänger
berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Verlangt der Empfänger
Schadensersatz
wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe im Zweifel anzurechnen oder,
wenn
dies nicht geschehen kann, bei der Leistung des Schadensersatzes
zurückzugeben.
§ 339. Verspricht der Schuldner
dem
Gläubiger für den Fall, daß er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in
gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist
die
Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete
Leistung in
einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
§ 340. Hat der Schuldner die
Strafe für den
Fall versprochen, daß er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann
der
Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. Erklärt
der
Gläubiger dem Schuldner, daß er die Strafe verlange, so ist der Anspruch
auf
Erfüllung ausgeschlossen.
Steht dem Gläubiger ein Anspruch
auf
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe
als
Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 341. Hat der Schuldner die
Strafe für den
Fall versprochen, daß er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise,
insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der
Gläubiger die
verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
Steht dem Gläubiger ein Anspruch
auf
Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so finden die
Vorschriften des § 340 Abs. 2 Anwendung.
Nimmt der Gläubiger die
Erfüllung an, so
kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der
Annahme
vorbehält.
§ 342. Wird als Strafe eine
andere Leistung
als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften
der §§
339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist
ausgeschlossen, wenn
der Gläubiger die Strafe verlangt.
§ 343. Ist eine verwirkte Strafe
unverhältnißmäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch
Urtheil auf
den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurtheilung der
Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht
blos das
Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der
Strafe ist
die Herabsetzung ausgeschlossen.
Das Gleiche gilt auch außer den
Fällen der
§§ 339, 342, wenn Jemand eine Strafe für den Fall verspricht, daß er
eine
Handlung vornimmt oder unterläßt.
§ 344. Erklärt das Gesetz das
Versprechen
einer Leistung für unwirksam, so ist auch die für den Fall der
Nichterfüllung
des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam, selbst
wenn
die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt haben.
§ 345. Bestreitet der Schuldner
die
Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so
hat er
die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in
einem
Unterlassen besteht.
Fünfter Titel.
Rücktritt.
§ 346. Hat sich in einem Vertrag
ein Theil
den Rücktritt vorbehalten, so sind die Parteien, wenn der Rücktritt
erfolgt,
verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für
geleistete Dienste sowie für die Ueberlassung der Benutzung einer Sache
ist der
Werth zu vergüten oder, falls in dem Vertrag eine Gegenleistung in Geld
bestimmt ist, diese zu entrichten.
§ 347. Der Anspruch auf
Schadensersatz
wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde
eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe bestimmt sich im Falle des
Rücktritts
von dem Empfange der Leistung an nach den Vorschriften, welche für das
Verhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem Besitzer von dem Eintritte
der
Rechtshängigkeit des Eigenthumsanspruchs an gelten. Das Gleiche gilt von
dem
Anspruch auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem
Anspruch auf
Ersatz von Verwendungen. Eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfanges
an zu
verzinsen.
§ 348. Die sich aus dem
Rücktritt
ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die
Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
§ 349. Der Rücktritt erfolgt
durch
Erklärung gegenüber dem anderen Theile.
§ 350. Der Rücktritt wird nicht
dadurch
ausgeschlossen, daß der Gegenstand, welchen der Berechtigte empfangen
hat,
durch Zufall untergegangen ist.
§ 351. Der Rücktritt ist
ausgeschlossen,
wenn der Berechtigte eine wesentliche Verschlechterung, den Untergang
oder die
anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstandes
verschuldet hat. Der Untergang eines erheblichen Theiles steht einer
wesentlichen Verschlechterung des Gegenstandes, das von dem Berechtigten
nach §
278 zu vertretende Verschulden eines Anderen steht dem eigenen
Verschulden des
Berechtigten gleich.
§ 352. Der Rücktritt ist
ausgeschlossen,
wenn der Berechtigte die empfangene Sache durch Verarbeitung oder
Umbildung in
eine Sache anderer Art umgestaltet hat.
§ 353. Hat der Berechtigte den
empfangenen
Gegenstand oder einen erheblichen Theil des Gegenstandes veräußert oder
mit dem
Rechte eines Dritten belastet, so ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn
bei
demjenigen, welcher den Gegenstand in Folge der Verfügung erlangt hat,
die
Voraussetzungen des § 351 oder des § 352 eingetreten sind.
Einer Verfügung des Berechtigten
steht eine
Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
§ 354. Kommt der Berechtigte mit
der
Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes oder eines erheblichen Theiles
des
Gegenstandes in Verzug, so kann ihm der andere Theil eine angemessene
Frist mit
der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme nach dem Ablaufe der Frist
ablehne.
Der Rücktritt wird unwirksam, wenn nicht die Rückgewähr vor dem Ablaufe
der
Frist erfolgt.
§ 355. Ist für die Ausübung des
Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten
von dem
anderen Theile für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden.
Das
Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablaufe der
Frist
erklärt wird.
§ 356. Sind bei einem Vertrag
auf der einen
oder der anderen Seite Mehrere betheiligt, so kann das Rücktrittsrecht
nur von
allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für
einen
der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.
§ 357. Hat sich der eine Theil
den
Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß der andere Theil seine
Verbindlichkeit
nicht erfüllt, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn der andere Theil
sich von
der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich
nach dem
Rücktritte die Aufrechnung erklärt.
§ 358. Hat sich der eine Theil
den
Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß der andere Theil seine
Verbindlichkeit
nicht erfüllt, und bestreitet dieser die Zulässigkeit des erklärten
Rücktritts,
weil er erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht
die
geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.
§ 359. Ist der Rücktritt gegen
Zahlung
eines Reugeldes vorbehalten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das
Reugeld
nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Theil
aus
diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist. Die Erklärung ist
jedoch
wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet
wird.
§ 360. Ist ein Vertrag mit dem
Vorbehalte
geschlossen, daß der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrage verlustig
sein
soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger
bei dem
Eintritte diese Falles zum Rücktritte von dem Vertrage berechtigt.
§ 361. Ist in einem
gegenseitigen Vertrage
vereinbart, daß die Leistung des einen Theiles genau zu einer
festbestimmten
Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so
ist im
Zweifel anzunehmen, dass der andere Theil zum Rücktritte berechtigt sein
soll,
wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder innerhalb der
bestimmten
Frist erfolgt.
Dritter Abschnitt.
Erlöschen der
Schuldverhältnisse.
Erster Titel.
Erfüllung.
§ 362. Das Schuldverhältniß
erlischt, wenn
die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
Wird an einen Dritten zum Zwecke
der
Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
§ 363. Hat der Gläubiger eine
ihm als
Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn
die
Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten
lassen
will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie
unvollständig gewesen sei.
§ 364. Das Schuldverhältniß
erlischt, wenn
der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an
Erfüllungsstatt
annimmt.
Uebernimmt der Schuldner zum
Zwecke der
Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit,
so ist
im Zweifel nicht anzunehmen, daß er die Verbindlichkeit an
Erfüllungsstatt übernimmt.
§ 365. Wird eine Sache, eine
Forderung
gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungsstatt gegeben,
so hat
der Schuldner wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels der
Sache
in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
§ 366. Ist der Schuldner dem
Gläubiger aus
mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet
und
reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämmtlicher Schulden
aus, so
wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
Trifft der Schuldner keine
Bestimmung, so
wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden
diejenige,
welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich
sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die
ältere
Schuld und bei gleichen jede Schuld verhältnißmäßig getilgt.
§ 367. Hat der Schuldner außer
der
Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung
der
ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann
auf die
Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
Bestimmt der Schuldner eine
andere
Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
§ 368. Der Gläubiger hat gegen
Empfang der
Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntniß (Quittung)
zu
ertheilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, daß die Quittung
in
anderer Form ertheilt wird, so kann er die Ertheilung in dieser Form
verlangen.
§ 369. Die Kosten der Quittung
hat der
Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm
und
dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisse sich ein Anderes ergiebt.
Treten in Folge einer
Uebertragung der
Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen
Gläubigers
mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last.
§ 370. Der Ueberbringer einer
Quittung gilt
als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem
Leistenden
bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung
entgegenstehen.
§ 371. Ist über die Forderung
ein
Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der
Quittung
Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur
Rückgabe
außer Stande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte
Anerkenntniß
verlangen, daß die Schuld erloschen sei.
Zweiter Titel.
Hinterlegung.
§ 372. Geld, Werthpapiere und
sonstige
Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu
bestimmten
öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im
Verzuge der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem
anderen
in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder in Folge einer nicht
auf
Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers
seine
Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann
§ 373. Ist der Schuldner nur
gegen eine
Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht
des
Gläubigers zum Empfange der hinterlegten Sache von der Bewirkung der
Gegenleistung abhängig machen.
§ 374. Die Hinterlegung hat bei
der
Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der
Schuldner bei
einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden
Schaden
zu ersetzen.
Der Schuldner hat dem Gläubiger
die Hinterlegung
unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum
Schadensersatze
verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie unthunlich ist.
§ 375. Ist die hinterlegte Sache
der
Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die
Hinterlegung
auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.
§ 376. Der Schuldner hat das
Recht, die
hinterlegte Sache zurückzunehmen.
Die Rücknahme ist
ausgeschlossen:
1. wenn der
Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, daß er auf das Recht zur
Rücknahme
verzichte;
2. wenn der
Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt;
3. wenn der
Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner
ergangenes
rechtskräftiges Urtheil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für
rechtmäßig
erklärt.
§ 377. Das Recht zur Rücknahme
ist der
Pfändung nicht unterworfen.
Wird über das Vermögen des
Schuldners der
Konkurs eröffnet, so kann während des Konkurses das Recht zur Rücknahme
auch
nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.
§ 378. Ist die Rücknahme der
hinterlegten
Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von
seiner
Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der
Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.
§ 379. Ist die Rücknahme der
hinterlegten
Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die
hinterlegte Sache verweisen.
Solange die Sache hinterlegt
ist, trägt der
Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu
zahlen
oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.
Nimmt der Schuldner die
hinterlegte Sache
zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.
§ 380. Soweit nach den für die
Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nachweise der
Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende
Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der
Gläubiger von
dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen
verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein würde,
wenn
die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.
§ 381. Die Kosten der
Hinterlegung fallen
dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache
zurücknimmt.
§ 382. Das Recht des Gläubigers
auf den
hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem
Empfange der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger sich
vorher
bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur Rücknahme
berechtigt,
auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
§ 383. Ist die geschuldete
bewegliche Sache
zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des
Verzugs
des Gläubigers am Leistungsorte versteigern lassen und den Erlös
hinterlegen.
Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der
Sache zu
besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden
ist.
Ist von der Versteigerung am
Leistungsort
ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem
geeigneten
anderen Orte zu versteigern.
Die Versteigerung hat durch
einen für den
Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen
befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer
öffentlich
zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung
sind
unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.
§ 384. Die Versteigerung ist
erst zulässig,
nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden ist; die Androhung darf
unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem
Aufschube der
Versteigerung Gefahr verbunden ist.
Der Schuldner hat den Gläubiger
von der
Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung
ist er
zum Schadensersatze verpflichtet.
Die Androhung und die
Benachrichtigung
dürfen unterbleiben, wenn sie unthunlich sind.
§ 385. Hat die Sache einen
Börsen- oder
Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch
einen zu
solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine
zur
öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken.
§ 386. Die Kosten der
Versteigerung oder
des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern
nicht
der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.
Dritter Titel.
Aufrechnung.
§ 387. Schulden zwei Personen
einander
Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jeder
Theil
seine Forderung gegen die Forderung des anderen Theiles aufrechnen,
sobald er
die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung
bewirken
kann.
§ 388. Die Aufrechnung erfolgt
durch
Erklärung gegenüber dem anderen Theile. Die Erklärung ist unwirksam,
wenn sie
unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben wird.
§ 389. Die Aufrechnung bewirkt,
daß die
Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen
gelten, in
welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
§ 390. Eine Forderung, der eine
Einrede
entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. Die Verjährung schließt
die
Aufrechnung nicht aus, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu
welcher sie
gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht
verjährt war.
§ 391. Die Aufrechnung wird
nicht dadurch
ausgeschlossen, daß für die Forderungen verschiedene Leistungs- oder
Ablieferungsorte bestehen. Der aufrechnende Theil hat jedoch den Schaden
zu
ersetzen, den der andere Theil dadurch erleidet, daß er in Folge der
Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oder
bewirken
kann.
Ist vereinbart, daß die Leistung
zu einer
bestimmten Zeit an einem bestimmten Orte erfolgen soll, so ist im
Zweifel
anzunehmen, daß die Aufrechnung einer Forderung, für die ein anderer
Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll.
§ 392. Durch die Beschlagnahme
einer
Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger
zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine
Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung
erst
nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene
Forderung
fällig geworden ist.
§ 393. Gegen eine Forderung aus
einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht
zulässig.
§ 394. Soweit eine Forderung der
Pfändung
nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht
statt.
Gegen die aus Kranken-, Hülfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus
Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden
Hebungen
können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
§ 395. Gegen eine Forderung des
Reichs oder
eines Bundesstaats sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines
anderen
Kommunalverbandes ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an
dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden
zu
berichtigen ist.
§ 396. Hat der eine oder der
andere Theil
mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende
Theil
die Forderungen bestimmen, die gegen einander aufgerechnet werden
sollen. Wird
die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht
der
andere Theil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs. 2
entsprechende Anwendung.
Schuldet der aufrechnende Theil
dem anderen
Theile außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so finden die
Vorschriften
des § 367 entsprechende Anwendung
Vierter Titel.
Erlaß.
§ 397. Das Schuldverhältniß
erlischt, wenn
der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erläßt.
Das Gleiche gilt, wenn der
Gläubiger durch
Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, daß das Schuldverhältniß nicht
bestehe.
Vierter Abschnitt.
Uebertragung der Forderung.
§ 398. Eine Forderung kann von
dem
Gläubiger durch Vertrag mit einem Anderen auf diesen übertragen werden
(Abtretung). Mit dem Abschlusse des Vertrags tritt der neue Gläubiger an
die
Stelle des bisherigen Gläubigers.
§ 399. Eine Forderung kann nicht
abgetreten
werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen
Gläubiger
nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die
Abtretung
durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
§ 400. Eine Forderung kann nicht
abgetreten
werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
§ 401. Mit der abgetretenen
Forderung gehen
die Hypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte
aus
einer für die bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
Ein mit der Forderung für den
Fall der
Zwangsvollstreckung oder des Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann
auch der
neue Gläubiger geltend machen.
§ 402. Der bisherige Gläubiger
ist
verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung
nöthige
Auskunft zu ertheilen und ihm die zum Beweise der Forderung dienenden
Urkunden,
soweit sie sich in seinem Besitze befinden, auszuliefern.
§ 403. Der bisherige Gläubiger
hat dem
neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über
die
Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und
vorzuschießen.
§ 404. Der Schuldner kann dem
neuen
Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung
der
Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
§ 405. Hat der Schuldner eine
Urkunde über
die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter
Vorlegung der
Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf
berufen,
daß die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum
Schein
erfolgt oder daß die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen
Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, daß der neue Gläubiger bei
der
Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen mußte.
§ 406. Der Schuldner kann eine
ihm gegen
den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger
gegenüber aufrechnen, es sei denn, daß er bei dem Erwerbe der Forderung
von der
Abtretung Kenntniß hatte oder daß die Forderung erst nach der Erlangung
der
Kenntniß und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
§ 407. Der neue Gläubiger muß
eine
Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen
Gläubiger
bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem
Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung
vorgenommen
wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der Schuldner die
Abtretung
bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
Ist in einem nach der Abtretung
zwischen
dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen
Rechtsstreit ein
rechtskräftiges Urtheil über die Forderung ergangen, so muß der neue
Gläubiger
das Urtheil gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der Schuldner die
Abtretung bei dem Eintritte der Rechtshängigkeit gekannt hat.
§ 408. Wird eine abgetretene
Forderung von
dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so
finden, wenn
der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner
und dem
Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig
wird, zu
Gunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber
gegenüber entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt, wenn die
bereits
abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluß einen Dritten
überwiesen
wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt,
daß die
bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten
übergegangen sei.
§ 409. Zeigt der Gläubiger dem
Schuldner
an, daß er die Forderung abgetreten habe, so muß er dem Schuldner
gegenüber die
angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht
erfolgt oder
nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine
Urkunde
über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger
ausgestellt
hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
Die Anzeige kann nur mit
Zustimmung
desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger
bezeichnet
worden ist.
§ 410. Der Schuldner ist dem
neuen
Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem
bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde
verpflichtet.
Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam,
wenn sie
ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus
diesem Grunde
unverzüglich zurückweist.
Diese Vorschriften finden keine
Anwendung,
wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich
angezeigt
hat.
§ 411. Tritt eine Militärperson,
ein
Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen
Unterrichtsanstalt den übertragbaren Theil des Diensteinkommens, des
Wartegeldes oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch
Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten,
öffentlich
beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur
Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
§ 412. Auf die Uebertragung
einer Forderung
kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410
entsprechende Anwendung.
§ 413. Die Vorschriften über die
Uebertragung von Forderungen finden auf die Uebertragung anderer Rechte
entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein Anderes
vorschreibt.
Fünfter Abschnitt.
Schuldübernahme.
§ 414. Eine Schuld kann von
einem Dritten
durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, daß der
Dritte
an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
§ 415. Wird die Schuldübernahme
von dem
Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der
Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn
der
Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgetheilt
hat.
Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder
aufheben.
Wird die Genehmigung verweigert,
so gilt
die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der
Dritte
den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die
Genehmigung
auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablaufe der Frist erklärt
werden; wird
sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert
Solange nicht der Gläubiger die
Genehmigung
ertheilt hat, ist im Zweifel der Uebernehmer dem Schuldner gegenüber
verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche
gilt, wenn
der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
§ 416. Uebernimmt der Erwerber
eines
Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des
Veräußerers, für
die eine Hypothek an dem Grundstücke besteht, so kann der Gläubiger die
Schuldübernahme nur genehmigen, wenn der Veräußerer sie ihm mittheilt.
Sind
seit dem Empfange der Mittheilung sechs Monate verstrichen, so gilt die
Genehmigung als ertheilt, wenn nicht der Gläubiger sie dem Veräußerer
gegenüber
vorher verweigert hat; die Vorschrift des § 415 Abs. 2 Satz 2 findet
keine
Anwendung.
Die Mittheilung des Veräußerers
kann erst
erfolgen, wenn der Erwerber als Eigenthümer im Grundbuch eingetragen
ist. Sie
muß schriftlich geschehen und den Hinweis enthalten, daß der Uebernehmer
an die
Stelle des bisherigen Schuldners tritt, wenn nicht der Gläubiger die
Verweigerung innerhalb der sechs Monate erklärt.
Der Veräußerer hat auf Verlangen
des
Erwerbers dem Gläubiger die Schuldübernahme mitzutheilen. Sobald die
Ertheilung
oder Verweigerung der Genehmigung feststeht, hat der Veräußerer den
Erwerber zu
benachrichtigen.
§ 417. Der Uebernehmer kann dem
Gläubiger
die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnisse
zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine dem
bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.
Aus dem der Schuldübernahme zu
Grunde
liegenden Rechtsverhältnisse zwischen dem Uebernehmer und dem bisherigen
Schuldner kann der Uebernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen
nicht
herleiten.
§ 418. In Folge der
Schuldübernahme
erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte.
Besteht für die Forderung eine Hypothek, so tritt das Gleiche ein, wie
wenn der
Gläubiger auf die Hypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine
Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete
Gegenstand zur
Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.
Ein mit der Forderung für den
Fall des
Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Konkurs über das
Vermögen des
Uebernehmers geltend gemacht werden.
§ 419. Uebernimmt Jemand durch
Vertrag das
Vermögen eines Anderen, so können dessen Gläubiger, unbeschadet der
Fortdauer
der Haftung des bisherigen Schuldners, von dem Abschlusse des Vertrags
an ihre
zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch gegen den Uebernehmer geltend
machen.
Die Haftung des Uebernehmers
beschränkt
sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens und die ihm aus dem
Vertrage
zustehenden Ansprüche. Beruft sich der Uebernehmer auf die Beschränkung
seiner
Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften
der §§
1990, 1991 entsprechende Anwendung.
Die Haftung des Uebernehmers
kann nicht
durch Vereinbarung zwischen ihm und dem bisherigen Schuldner
ausgeschlossen
oder beschränkt werden.
Sechster Abschnitt.
Mehrheit von Schuldner und
Gläubigern.
§ 420. Schulden Mehrere eine
theilbare
Leistung oder haben Mehrere eine theilbare Leistung zu fordern, so ist
im
Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Antheile verpflichtet,
jeder
Gläubiger nur zu einem gleichen Antheile berechtigt.
§ 421. Schulden Mehrere eine
Leistung in
der Weise, daß jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der
Gläubiger
aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist
(Gesammtschuldner), so
kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der
Schuldner
ganz oder zu einem Theile fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung
bleiben sämmtliche Schuldner verpflichtet.
§ 422. Die Erfüllung durch einen
Gesammtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt
von der
Leistung an Erfüllungsstatt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.
Eine Forderung, die einem
Gesammtschuldner
zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.
§ 423. Ein zwischen dem
Gläubiger und einem
Gesammtschuldner vereinbarter Erlaß wirkt auch für die übrigen
Schuldner, wenn
die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältniß aufheben wollten.
§ 424. Der Verzug des Gläubigers
gegenüber
einem Gesammtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
§ 425. Andere als die in den §§
422 bis 424
bezeichneten Thatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem
Schuldverhältniß ein
Anderes ergiebt, nur für und gegen den Gesammtschuldner, in dessen
Person sie
eintreten.
Dies gilt insbesondere von der
Kündigung,
dem Verzuge, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der
Person
eines Gesammtschuldners, von der Verjährung, deren Unterbrechung und
Hemmung,
von der Bereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem
rechtskräftigen
Urtheile.
§ 426. Die Gesammtschuldner sind
im
Verhältnisse zu einander zu gleichen Antheilen verpflichtet, soweit
nicht ein
Anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesammtschuldner der auf ihn
entfallende
Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur
Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
Soweit ein Gesammtschuldner den
Gläubiger
befriedigt und von den übrigen Schuldner Ausgleichung verlangen kann,
geht die
Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der
Uebergang kann nicht zum Nachtheile des Gläubigers geltend gemacht
werden.
§ 427. Verpflichten sich Mehrere
durch
Vertrag gemeinschaftlich zu einer theilbaren Leistung, so haften sie im
Zweifel
als Gesammtschuldner.
§ 428. Sind Mehrere eine
Leistung in der
Weise zu fordern berechtigt, daß jeder die ganze Leistung fordern kann,
der
Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist
(Gesammtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden
der
Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits
Klage
auf die Leistung erhoben hat.
§ 429. Der Verzug eines
Gesammtgläubigers
wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.
Vereinigen sich Forderung und
Schuld in der
Person eines Gesammtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen
Gläubiger
gegen den Schuldner.
Im Uebrigen finden die
Vorschriften der §§
422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein
Gesammtgläubiger seine Forderung auf einen Anderen überträgt, die Rechte
der
übrigen Gläubiger unberührt.
§ 430. Die Gesammtgläubiger sind
im
Verhältnisse zu einander zu gleichen Antheilen berechtigt, soweit nicht
ein
Anderes bestimmt ist.
§ 431. Schulden Mehrere eine
untheilbare
Leistung, so haften sie als Gesammtschuldner.
§ 432. Haben Mehrere eine
untheilbare
Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesammtgläubiger sind,
der
Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur
die
Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, daß der
Schuldner die
geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich
nicht zur
Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer
abliefert.
Im Uebrigen wirkt eine
Thatsache, die nur
in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die
übrigen
Gläubiger.
Siebenter Abschnitt.
Einzelne Schuldverhältnisse.
Erster Titel.
Kauf. Tausch.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 433. Durch den Kaufvertrag
wird der
Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben
und das
Eigenthum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer eines Rechtes ist
verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen und, wenn das Recht
zum
Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben.
Der Käufer ist verpflichtet, dem
Verkäufer
den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
§ 434. Der Verkäufer ist
verpflichtet, dem
Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten zu verschaffen, die
von
Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden können.
§ 435. Der Verkäufer eines
Grundstücks oder
eines Rechtes an einem Grundstück ist verpflichtet, im Grundbuch
eingetragene
Rechte, die nicht bestehen, auf seine Kosten zur Löschung zu bringen,
wenn sie
im Falle ihres Bestehens das dem Käufer zu verschaffende Recht
beeinträchtigen
würden.
Das Gleiche gilt bei dem Verkauf
eines
Schiffes oder eines Rechtes an einem Schiffe für die im Schiffsregister
eingetragenen Rechte.
§ 436. Der Verkäufer eines
Grundstücks
haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von öffentlichen Abgaben
und von
anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht
geeignet
sind.
§ 437. Der Verkäufer einer
Forderung oder
eines sonstigen Rechtes haftet für den rechtlichen Bestand der Forderung
oder
des Rechtes.
Der Verkäufer eines Werthpapiers
haftet
auch dafür, daß es nicht zum Zwecke der Kraftloserklärung aufgeboten
ist.
§ 438. Uebernimmt der Verkäufer
einer
Forderung die Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners, so ist
die
Haftung im Zweifel nur auf die Zahlungsfähigkeit zur Zeit der Abtretung
zu
beziehen.
§ 439. Der Verkäufer hat einen
Mangel im
Rechte nicht zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel bei dem Abschlusse
des
Kaufes kennt.
Eine Hypothek, eine Grundschuld,
eine
Rentenschuld oder ein Pfandrecht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch
wenn der
Käufer die Belastung kennt. Das Gleiche gilt von einer Vormerkung zur
Sicherung
des Anspruchs auf Bestellung eines dieser Rechte.
§ 440. Erfüllt der Verkäufer die
ihm nach
den §§ 433 bis 437, 439 obliegenden Verpflichtungen nicht, so bestimmen
sich
die Rechte des Käufers nach den Vorschriften der §§ 320 bis 327.
Ist eine bewegliche Sache
verkauft und dem Käufer
zum Zwecke der Eigenthumsübertragung übergeben worden, so kann der
Käufer wegen
des Rechtes eines Dritten, das zum Besitze der Sache berechtigt,
Schadensersatz
wegen Nichterfüllung nur verlangen, wenn er die Sache dem Dritten mit
Rücksicht
auf dessen Recht herausgegeben hat oder sie dem Verkäufer zurückgewährt
oder
wenn die Sache untergegangen ist.
Der Herausgabe der Sache an den
Dritten
steht es gleich, wenn der Dritte den Käufer oder dieser den Dritten
beerbt oder
wenn der Käufer das Recht des Dritten anderweit erwirbt oder den Dritten
abfindet.
Steht dem Käufer ein Anspruch
auf
Herausgabe gegen einen Anderen zu, so genügt an Stelle der Rückgewähr
die
Abtretung des Anspruchs.
§ 441. Die Vorschriften des §
440 Abs. 2
bis 4 gelten auch dann, wenn ein Recht an einer beweglichen Sache
verkauft ist,
das zum Besitze der Sache berechtigt.
§ 442. Bestreitet der Verkäufer
den vom
Käufer geltend gemachten Mangel im Rechte, so hat der Käufer den Mangel
zu
beweisen.
§ 443. Eine Vereinbarung, durch
welche die
nach den §§ 433 bis 437, 439 bis 442 wegen eines Mangels im Rechte dem
Verkäufer obliegende Verpflichtung zur Gewährleistung erlassen oder
beschränkt
wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt.
§ 444. Der Verkäufer ist
verpflichtet, dem
Käufer über die den verkauften Gegenstand betreffenden rechtlichen
Verhältnisse, insbesondere im Falle des Verkaufs eines Grundstücks über
die
Grenzen, Gerechtsame und Lasten, die nöthige Auskunft zu ertheilen und
ihm die
zum Beweise des Rechtes dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem
Besitze
befinden, auszuliefern. Erstreckt sich der Inhalt einer solchen Urkunde
auch
auf andere Angelegenheiten, so ist der Verkäufer nur zu Ertheilung eines
öffentlich beglaubigten Auszugs verpflichtet.
§ 445. Die Vorschriften der §§
433 bis 444
finden auf andere Verträge, die auf Veräußerung oder Belastung eines
Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung.
§ 446. Mit der Uebergabe der
verkauften
Sache geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen
Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Uebergabe an gebühren dem
Käufer
die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache.
Wird der Käufer eines
Grundstücks vor der
Uebergabe als Eigenthümer in das Grundbuch eingetragen, so treten diese
Wirkungen mit der Eintragung ein.
§ 447. Versendet der Verkäufer
auf
Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Orte als
dem
Erfüllungsorte, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der
Verkäufer
die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung
der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Hat der Käufer eine besondere
Anweisung
über die Art der Versendung ertheilt und weicht der Verkäufer ohne
dringenden
Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den
daraus
entstehenden Schaden verantwortlich.
§ 448. Die Kosten der Uebergabe
der
verkauften Sache, insbesondere die Kosten des Messens und Wägens, fallen
dem
Verkäufer, die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach
einem
anderen Orte als dem Erfüllungsorte fallen dem Käufer zur Last.
Ist ein Recht verkauft, so
fallen die
Kosten der Begründung oder Uebertragung des Rechtes dem Verkäufer zur
Last.
§ 449. Der Käufer eines
Grundstücks hat die
Kosten der Auflassung und der Eintragung, der Käufer eines Rechtes an
einem
Grundstücke hat die Kosten der zur Begründung oder Uebertragung des
Rechtes
nöthigen Eintragung in das Grundbuch, mit Einschluß der Kosten der zu
der
Eintragung erforderlichen Erklärungen, zu tragen. Dem Käufer fallen in
beiden
Fällen auch die Kosten der Beurkundung des Kaufes zur Last.
§ 450. Ist vor der Uebergabe der
verkauften
Sache die Gefahr auf den Käufer übergegangen und macht der Verkäufer vor
der
Uebergabe Verwendungen auf die Sache, die nach dem Uebergange der Gefahr
nothwendig geworden sind, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen,
wie wenn
der Käufer ihn mit der Verwaltung der Sache beauftragt hätte.
Die Verpflichtung des Käufers
zum Ersatze
sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag.
§ 451. Ist ein Recht an einer
Sache
verkauft, das zum Besitze der Sache berechtigt, so finden die
Vorschriften der
§§ 446 bis 450 entsprechende Anwendung.
§ 452. Der Käufer ist
verpflichtet, den
Kaufpreis von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, von welchem an die
Nutzungen des
gekauften Gegenstandes ihm gebühren, sofern nicht der Kaufpreis
gestundet ist.
§ 453. Ist als Kaufpreis der
Marktpreis
bestimmt, so gilt im Zweifel der für den Erfüllungsort zur
Erfüllungszeit
maßgebende Marktpreis als vereinbart.
§ 454. Hat der Verkäufer den
Vertrag
erfüllt und den Kaufpreis gestundet, so steht ihm das im § 325 Abs. 2
und im §
326 bestimmte Rücktrittsrecht nicht zu.
§ 455. Hat sich der Verkäufer
einer
beweglichen Sache das Eigenthum bis zur Zahlung des Kaufpreises
vorbehalten, so
ist im Zweifel anzunehmen, daß die Uebertragung des Eigenthums unter der
aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt
und daß
der Verkäufer zum Rücktritte von dem Vertrage berechtigt ist, wenn der
Käufer
mit der Zahlung in Verzug kommt.
§ 456. Bei einem Verkauf im Wege
der
Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des
Verkaufs
Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehülfen, mit Einschluß des
Protokollführers,
den zum Verkaufe gestellten Gegenstand weder für sich persönlich oder
durch
einen Anderen noch als Vertreter eines Anderen kaufen.
§ 457. Die Vorschrift des § 456
gilt auch
bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu
dem
Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift ertheilt worden ist, die
den
Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines Anderen
verkaufen zu
lassen, insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§
383, 385
zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkaufe durch den
Konkursverwalter.
§ 458. Die Wirksamkeit eines den
Vorschriften der §§ 456, 457 zuwider erfolgten Kaufes und der
Uebertragung des
gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als
Schuldner, Eigenthümer oder Gläubiger Betheiligten ab. Fordert der
Käufer einen
Betheiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so finden die
Vorschriften
des § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Wird in Folge der Verweigerung
der
Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der frühere Käufer für
die
Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen.
II. Gewährleistung wegen Mängel
der Sache
§ 459. Der Verkäufer einer Sache
haftet dem
Käufer dafür, daß sie zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer
übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Werth oder die
Tauglichkeit
zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch
aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Werthes oder der
Tauglichkeit kommt nicht in Betracht
Der Verkäufer haftet auch dafür,
daß die
Sache zur Zeit des Ueberganges der Gefahr die zugesicherten
Eigenschaften hat.
§ 460. Der Verkäufer hat einen
Mangel der
verkauften Sache nicht zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel bei dem
Abschlusse
des Kaufes kennt. Ist dem Käufer ein Mangel der im § 459 Abs. 1
bezeichneten
Art in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so haftet der
Verkäufer, sofern er nicht die Abwesenheit des Fehlers zugesichert hat,
nur,
wenn er den Fehler arglistig verschwiegen hat
§ 461. Der Verkäufer hat einen
Mangel der
verkauften Sache nicht zu vertreten, wenn die Sache auf Grund eines
Pfandrechts
in öffentlicher Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft
wird.
§ 462. Wegen eines Mangels, den
der
Verkäufer nach den Vorschriften der §§ 459, 460 zu vertreten hat, kann
der
Käufer Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) verlangen.
§ 463. Fehlt der verkauften
Sache zur Zeit
des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer statt der
Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Das
Gleiche gilt, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen
hat.
§ 464. Nimmt der Käufer eine
mangelhafte
Sache an, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in den §§ 462,
463
bestimmten Ansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels
bei
der Annahme vorbehält.
§ 465. Die Wandelung oder die
Minderung ist
vollzogen, wenn sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers mit ihr
einverstanden erklärt.
§ 466. Behauptet der Käufer dem
Verkäufer
gegenüber einen Mangel der Sache, so kann der Verkäufer ihn unter dem
Erbieten
zur Wandelung und unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur
Erklärung
darüber auffordern, ob er Wandelung verlange. Die Wandelung kann in
diesem
Falle nur bis zum Ablaufe der Frist verlangt werden.
§ 467. Auf die Wandelung finden
die für das
vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis
348, 350
bis 354, 356 entsprechende Anwendung; im Falle des § 352 ist jedoch die
Wandelung nicht ausgeschlossen, wenn der Mangel sich erst bei der
Umgestaltung
der Sache gezeigt hat. Der Verkäufer hat dem Käufer auch die
Vertragskosten zu
ersetzen.
§ 468. Sichert der Verkäufer
eines
Grundstücks dem Käufer eine bestimmte Größe des Grundstücks zu, so
haftet er
für die Größe wie für eine zugesicherte Eigenschaft. Der Käufer kann
jedoch
wegen Mangels der zugesicherten Größe Wandelung nur verlangen, wenn der
Mangel
so erheblich ist, daß die Erfüllung des Vertrags für den Käufer kein
Interesse
hat.
§ 469. Sind von mehreren
verkauften Sachen
nur einzelne mangelhaft, so kann nur in Ansehung dieser Wandelung
verlangt
werden, auch wenn ein Gesammtpreis für alle Sachen festgesetzt ist. Sind
jedoch
die Sachen als zusammengehörend verkauft, so kann jeder Theil verlangen,
daß
die Wandelung auf alle Sachen erstreckt wird, wenn die mangelhaften
Sachen
nicht ohne Nachtheil für ihn von den übrigen getrennt werden können.
§ 470. Die Wandelung wegen eines
Mangels
der Hauptsache erstreckt sich auch auf die Nebensache. Ist die
Nebensache
mangelhaft, so kann nur in Ansehung dieser Wandelung verlangt werden.
§ 471. Findet im Falle des
Verkaufs
mehrerer Sachen für einen Gesammtpreis die Wandelung nur in Ansehung
einzelner
Sachen statt, so ist der Gesammtpreis in dem Verhältnisse herabzusetzen,
in
welchem zur Zeit des Verkaufs der Gesammtwerth der Sachen in
mangelfreiem
Zustande zu dem Werthe der von der Wandelung nicht betroffenen Sachen
gestanden
haben würde.
§ 472. Bei der Minderung ist der
Kaufpreis
in dem Verhältnisse herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der
Werth
der Sache in mangelfreiem Zustande zu dem wirklichen Werthe gestanden
haben
würde.
Findet im Falle des Verkaufs
mehrerer
Sachen für einen Gesammtpreis die Minderung nur wegen einzelner Sachen
statt,
so ist bei der Herabsetzung des Preises der Gesammtwerth aller Sachen zu
Grunde
zu legen.
§ 473. Sind neben dem in Geld
festgesetzten
Kaufpreise Leistungen bedungen, die nicht vertretbare Sachen zum
Gegenstande
haben, so sind diese Leistungen in den Fällen der §§ 471, 472 nach dem
Werthe
zur Zeit des Verkaufs in Geld zu veranschlagen. Die Herabsetzung der
Gegenleistung des Käufers erfolgt an dem in Geld festgesetzten Preise;
ist
dieser geringer als der abzusetzende Betrag, so hat der Verkäufer den
überschießenden Betrag dem Käufer zu vergüten.
§ 474. Sind auf der einen oder
der anderen
Seite Mehrere betheiligt, so kann von jedem und gegen jeden Minderung
verlangt
werden.
Mit der Vollziehung der von
einem der Käufer
verlangten Minderung ist die Wandelung ausgeschlossen.
§ 475. Durch die wegen eines
Mangels
erfolgte Minderung wird das Recht des Käufers, wegen eines anderen
Mangels
Wandelung oder von neuem Minderung zu verlangen, nicht ausgeschlossen.
§ 476. Eine Vereinbarung, durch
welche die
Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen Mängel der Sache
erlassen
oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel
arglistig
verschweigt.
§ 477. Der Anspruch auf
Wandelung oder auf
Minderung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen Mangels einer
zugesicherten Eigenschaft verjährt, sofern nicht der Verkäufer den
Mangel
arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von
der
Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahre von der Uebergabe an. Die
Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.
Beantragt der Käufer
gerichtliche
Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises, so wird die Verjährung
unterbrochen.
Die Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens fort. Die
Vorschriften des § 211 Abs. 2 und des § 212 finden entsprechende
Anwendung.
Die Hemmung oder Unterbrechung
der
Verjährung eines der im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche bewirkt auch die
Hemmung
oder Unterbrechung der Verjährung der anderen Ansprüche.
§ 478. Hat der Käufer den Mangel
dem
Verkäufer angezeigt oder die Anzeige an ihn abgesendet, bevor der
Anspruch auf
Wandelung oder auf Minderung verjährt war, so kann er auch nach der
Vollendung
der Verjährung die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er
auf
Grund der Wandelung oder der Minderung dazu berechtigt sein würde. Das
Gleiche
gilt, wenn der Käufer vor der Vollendung der Verjährung gerichtliche
Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt oder in einem
zwischen ihm
und einem späteren Erwerber der Sache wegen des Mangels anhängigen
Rechtsstreite dem Verkäufer den Streit verkündet hat.
Hat der Verkäufer den Mangel
arglistig
verschwiegen, so bedarf es der Anzeige oder einer ihr nach Abs. 1
gleichstehenden Handlung nicht.
§ 479. Der Anspruch auf
Schadensersatz kann
nach der Vollendung der Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn der
Käufer
vorher eine der im § 478 bezeichneten Handlungen vorgenommen hat. Diese
Beschränkung tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen hat.
§ 480. Der Käufer einer nur der
Gattung
nach bestimmten Sache kann statt der Wandelung oder der Minderung
verlangen,
daß ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert
wird. Auf
diesen Anspruch finden die für die Wandelung geltenden Vorschriften der
§§ 464
bis 466, des § 467 Satz 1 und der §§ 469, 470, 474 bis 479 entsprechende
Anwendung.
Fehlt der Sache zu der Zeit, zu
welcher die
Gefahr auf den Käufer übergeht, eine zugesicherte Eigenschaft oder hat
der
Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Käufer statt
der
Wandelung, der Minderung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 481. Für den Verkauf von
Pferden, Eseln,
Mauleseln und Maulthieren, von Rindvieh, Schafen und Schweinen gelten
die
Vorschriften der §§ 459 bis 467, 469 bis 480 nur insoweit, als sich
nicht aus
den §§ 482 bis 492 ein Anderes ergiebt.
§ 482. Der Verkäufer hat nur
bestimmte
Fehler (Hauptmängel) und diese nur dann zu vertreten, wenn sie sich
innerhalb
bestimmter Fristen (Gewährfristen) zeigen.
Die Hauptmängel und die
Gewährfristen
werden durch eine mit Zustimmung des Bundesraths zu erlassende
Kaiserliche
Verordnung bestimmt. Die Bestimmung kann auf demselben Wege ergänzt und
abgeändert werden.
§ 483. Die Gewährfrist beginnt
mit dem
Ablaufe des Tages, an welchem die Gefahr auf den Käufer übergeht.
§ 484. Zeigt sich ein
Hauptmangel innerhalb
der Gewährfrist, so wird vermuthet, dass der Mangel schon zu der Zeit
vorhanden
gewesen sei, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergegangen ist.
§ 485. Der Käufer verliert die
ihm wegen
des Mangels zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens zwei Tage nach
dem
Ablaufe der Gewährfrist oder, falls das Thier vor dem Ablaufe der Frist
getödtet worden oder sonst verendet ist, nach dem Tode des Thieres den
Mangel
dem Verkäufer anzeigt oder die Anzeige an ihn absendet oder wegen des
Mangels
Klage gegen den Verkäufer erhebt oder diesem den Streit verkündet oder
gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt. Der
Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen hat.
§ 486. Die Gewährfrist kann
durch Vertrag
verlängert oder abgekürzt werden. Die vereinbarte Frist tritt an die
Stelle der
gesetzlichen Frist.
§ 487. Der Käufer kann nur
Wandelung, nicht
Minderung verlangen.
Die Wandelung kann auch in den
Fällen der
§§ 351 bis 353, insbesondere wenn das Thier geschlachtet ist, verlangt
werden;
an Stelle der Rückgewähr hat der Käufer den Werth des Thieres zu
vergüten. Das
Gleiche gilt in anderen Fällen, in denen der Käufer in Folge eines
Umstandes,
den er zu vertreten hat, insbesondere einer Verfügung über das Thier,
außer
Stande ist, das Thier zurückzugewähren.
Ist vor der Vollziehung der
Wandelung eine
unwesentliche Verschlechterung des Thieres in Folge eines von dem Käufer
zu
vertretenden Umstandes eingetreten, so hat der Käufer die Werthminderung
zu
vergüten.
Nutzungen hat der Käufer nur
insoweit zu
ersetzen, als er sie gezogen hat.
§ 488. Der Verkäufer hat im
Falle der
Wandelung dem Käufer auch die Kosten der Fütterung und Pflege, die
Kosten der
thierärztlichen Untersuchung und Behandlung sowie die Kosten der
nothwendig
gewordenen Tödtung und Wegschaffung des Thieres zu ersetzen.
§ 489. Ist über den Anspruch auf
Wandelung
ein Rechtsstreit anhängig, so ist auf Antrag der einen oder der anderen
Partei
die öffentliche Versteigerung des Thieres und die Hinterlegung des
Erlöses
durch einstweilige Verfügung anzuordnen, sobald die Besichtigung des
Thieres
nicht mehr erforderlich ist.
§ 490. Der Anspruch auf
Wandelung sowie der
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Hauptmangels, dessen
Nichtvorhandensein
der Verkäufer zugesichert hat, verjährt in sechs Wochen von dem Ende der
Gewährfrist an. Im Uebrigen bleiben die Vorschriften des § 477
unberührt.
An die Stelle der in den §§ 210,
212, 215
bestimmten Fristen tritt eine Frist von sechs Wochen.
Der Käufer kann auch nach der
Verjährung
des Anspruchs auf Wandelung die Zahlung des Kaufpreises verweigern. Die
Aufrechnung des Anspruchs auf Schadensersatz unterliegt nicht der im §
479
bestimmten Beschränkung.
§ 491. Der Käufer eines nur der
Gattung
nach bestimmten Thieres kann statt der Wandelung verlangen, daß ihn an
Stelle
des mangelhaften Thieres ein mangelfreies geliefert wird. Auf diesen
Anspruch
finden die Vorschriften der §§ 488 bis 490 entsprechende Anwendung.
§ 492. Uebernimmt der Verkäufer
die
Gewährleistung wegen eines nicht zu den Hauptmängeln gehörenden Fehlers
oder
sichert er eine Eigenschaft des Thieres zu, so finden die Vorschriften
der §§
487 bis 491 und, wenn eine Gewährfrist vereinbart wird, auch die
Vorschriften
der §§ 483 bis 485 entsprechende Anwendung. Die im § 490 bestimmte
Verjährung
beginnt, wenn eine Gewährfrist nicht vereinbart wird, mit der
Ablieferung des
Thieres.
§ 493. Die Vorschriften über die
Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen Mängel der Sache
finden
auf andere Verträge, die auf Veräußerung oder Belastung einer Sache
gegen
Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung.
III. Besondere Arten des Kaufes
1. Kauf nach Probe. Kauf auf
Probe.
§ 494. Bei einem Kaufe nach
Probe oder nach
Muster sind die Eigenschaften der Probe oder des Musters als zugesichert
anzusehen.
§ 495. Bei einem Kaufe auf Probe
oder auf
Besicht steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des
Käufers.
Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung
geschlossen.
Der Verkäufer ist verpflichtet,
dem Käufer
die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.
§ 496. Die Billigung eines auf
Probe oder auf
Besicht gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist
und in
Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem
Verkäufer
bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer
zum
Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen
als
Billigung.
2. Wiederkauf.
§ 497. Hat sich der Verkäufer in
dem
Kaufvertrage das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der
Wiederkauf mit
der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, daß er das
Wiederkaufsrecht
ausübe, zu Stande. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag
bestimmten Form. Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im
Zweifel
auch für den Wiederkauf.
§ 498. Der Wiederverkäufer ist
verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör
herauszugeben.
Hat der Wiederverkäufer vor der
Ausübung
des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus
einem
anderen Grunde eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften
Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert, so
ist er
für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand
ohne
Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur
unwesentlich
verändert, so kann der Wiederverkäufer Minderung des Kaufpreises nicht
verlangen.
§ 499. Hat der Wiederverkäufer
vor der
Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so
ist er
verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen.
Einer
Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege
der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter
erfolgt.
§ 500. Der Wiederverkäufer kann
für
Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkaufe
gemacht
hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Werth des Gegenstandes durch die
Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die
herauszugebende Sache
versehen hat, kann er wegnehmen.
§ 501. Ist als Wiederkaufpreis
der
Schätzungswerth vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zur Zeit des
Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung,
den
Untergang oder die aus einem anderen Grunde eingetretene Unmöglichkeit
der
Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum
Ersatze
von Verwendungen nicht verpflichtet.
§ 502. Steht das
Wiederkaufsrecht Mehreren
gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es
für einen
der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht
aus, so
sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
§ 503. Das Wiederkaufsrecht kann
bei
Grundstücken nur bis zum Ablaufe von dreißig, bei anderen Gegenständen
nur bis
zum Ablaufe von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts
ausgeübt werden.
Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle
der
gesetzlichen Frist.
3. Vorkauf
§ 504. Wer in Ansehung eines
Gegenstandes
zum Vorkaufe berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der
Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand
geschlossen hat.
§ 505. Die Ausübung des
Vorkaufsrechts
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung
bedarf
nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
Mit der Ausübung des
Vorkaufsrechts kommt
der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den
Bestimmungen zu Stande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten
vereinbart
hat.
§ 506. Eine Vereinbarung des
Verpflichteten
mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des
Vorkaufsrechts
abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des
Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem
Vorkaufsberechtigten
gegenüber unwirksam.
§ 507. Hat sich der Dritte in
dem Vertrage
zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu
bewirken
außer Stande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung
ihren
Werth zu entrichten. Läßt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen,
so ist
die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der
Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem
Dritten
auch ohne sie geschlossen sein würde.
§ 508. Hat der Dritte den
Gegenstand, auf
den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem
Gesammtpreise
gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnißmäßigen Theil
des
Gesammtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, daß der
Vorkauf
auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachtheil für ihn
getrennt
werden können.
§ 509. Ist dem Dritten in dem
Vertrage der
Kaufpreis gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung
nur in
Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet.
Ist ein Grundstück Gegenstand
des Vorkaufs,
so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den
gestundeten
Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstücke vereinbart
oder in
Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem
Grundstücke besteht, übernommen worden ist.
§ 510. Der Verpflichtete hat dem
Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen
Vertrags
unverzüglich mitzutheilen. Die Mittheilung des Verpflichteten wird durch
die
Mittheilung des Dritten ersetzt.
Das Vorkaufsrecht kann bei
Grundstücken nur
bis zum Ablaufe von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum
Ablauf
einer Woche nach dem Empfange der Mittheilung ausgeübt werden. Ist für
die
Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der
gesetzlichen
Frist.
§ 511. Das Vorkaufsrecht
erstreckt sich im
Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges
Erbrecht
an einen gesetzlichen Erben erfolgt.
§ 512. Das Vorkaufsrecht ist
ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder
durch den
Konkursverwalter erfolgt.
§ 513. Steht das Vorkaufsrecht
Mehreren
gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es
für einen
Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so
sind
die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
§ 514. Das Vorkaufsrecht ist
nicht
übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern
nicht
ein Anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit
beschränkt, so
ist es im Zweifel vererblich.
IV. Tausch
§ 515. Auf den Tausch finden die
Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.
Zweiter Titel.
Schenkung.
§ 516. Eine Zuwendung, durch die
Jemand aus
seinem Vermögen einen Anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide
Theile
darüber einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
Ist die Zuwendung ohne den
Willen des
Anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer
angemessenen
Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablaufe der
Frist
gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der Andere sie vorher
abgelehnt
hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach
den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
gefordert werden.
§ 517. Eine Schenkung liegt
nicht vor, wenn
Jemand zum Vortheil eines Anderen einen Vermögenserwerb unterläßt oder
auf ein
angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine
Erbschaft oder ein Vermächtniß ausschlägt.
§ 518. Zur Gültigkeit eines
Vertrags, durch
den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die gerichtliche
oder
notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt,
wenn
ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntniß der in den §§ 780, 781
bezeichneten Art schenkweise ertheilt wird, von dem Versprechen oder der
Anerkennungserklärung.
Der Mangel der Form wird durch
die
Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
§ 519. Der Schenker ist
berechtigt, die
Erfüllung eines schenkweise ertheilten Versprechens zu verweigern,
soweit er bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, das
Versprechen zu erfüllen, ohne daß sein standesmäßiger Unterhalt oder die
Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten
gefährdet
wird.
Treffen die Ansprüche mehrerer
Beschenkten
zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.
§ 520. Verspricht der Schenker
eine in
wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die
Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich
ein
Anderes ergiebt.
§ 521. Der Schenker hat nur
Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 522. Zur Entrichtung von
Verzugszinsen
ist der Schenker nicht verpflichtet.
§ 523. Verschweigt der Schenker
arglistig
einen Mangel im Rechte, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den
daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
Hatte der Schenker die Leistung
eines
Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben sollte, so kann der
Beschenkte
wegen eines Mangels im Rechte Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen,
wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe der Sache bekannt gewesen
oder in
Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Die für die
Gewährleistungspflicht des Verkäufers geltenden Vorschriften des § 433
Abs. 1,
der §§ 434 bis 437, des § 440 Abs. 2 bis 4 und der §§ 441 bis 444 finden
entsprechende Anwendung.
§ 524. Verschweigt der Schenker
arglistig
einen Fehler der verschenkten Sache, so ist er verpflichtet, dem
Beschenkten
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Hatte der Schenker die Leistung
einer nur
der Gattung nach bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben
sollte, so
kann der Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel
dem
Schenker bei dem Erwerbe der Sache bekannt gewesen oder in Folge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen, daß ihm an Stelle der
fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird. Hat der Schenker den
Fehler
arglistig verschwiegen, so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer
fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auf
diese
Ansprüche finden die für die Gewährleistung wegen Fehler einer
verkauften Sache
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 525. Wer eine Schenkung unter
einer
Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er
seinerseits
geleistet hat.
Liegt die Vollziehung der
Auflage im
öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tode des Schenkers auch die
zuständige
Behörde die Vollziehung verlangen.
§ 526. Soweit in Folge eines
Mangels im
Rechte oder eines Mangels der verschenkten Sache der Werth der Zuwendung
die
Höhe der zur Vollziehung der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht
erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu
verweigern, bis der durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen
wird.
Vollzieht der Beschenkte die Auflage ohne Kenntniß des Mangels, so kann
er von
dem Schenker Ersatz der durch die Vollziehung verursachten Aufwendungen
insoweit verlangen, als sie in Folge des Mangels den Werth der Zuwendung
übersteigen.
§ 527. Unterbleibt die
Vollziehung der
Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den
für das
Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen
nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
insoweit
fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet
werden
müssen.
Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn ein
Dritter berechtigt ist, die Vollziehung der Auflage zu verlangen.
§ 528. Soweit der Schenker nach
der
Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen standesmäßigen
Unterhalt zu
bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten oder seinem
früheren
Ehegatten gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen,
kann
er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den
Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der
Beschenkte
kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen
Betrags
abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten finden die Vorschriften
des §
760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende
Vorschrift des
§ 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschriften des §
1615
entsprechende Anwendung.
Unter mehreren Beschenkten
haftet der
früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht
verpflichtet
ist.
§ 529. Der Anspruch auf
Herausgabe des
Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn
zur Zeit
des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten
Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
Das Gleiche gilt, soweit der
Beschenkte bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, das
Geschenk herauszugeben, ohne daß sein standesmäßiger Unterhalt oder die
Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten
gefährdet
wird.
§ 530. Eine Schenkung kann
widerrufen
werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den
Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes
schuldig
macht.
Dem Erben des Schenkers steht
das Recht des
Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den
Schenker getödtet oder am Widerrufe gehindert hat.
§ 531. Der Widerruf erfolgt
durch Erklärung
gegenüber dem Beschenkten.
Ist die Schenkung widerrufen, so
kann die
Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer
ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
§ 532. Der Widerruf ist
ausgeschlossen, wenn
der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt,
in
welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritte der Voraussetzungen
seines
Rechtes Kenntniß erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode
des
Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.
§ 533. Auf das Widerrufsrecht
kann erst
verzichtet werden, wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt
geworden
ist.
§ 534. Schenkungen, durch die
einer
sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht
entsprechen
wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerrufe.
Dritter Titel.
Miethe. Pacht.
I. Miethe
§ 535. Durch den Miethvertrag
wird der
Vermiether verpflichtet, dem Miether den Gebrauch der vermietheten Sache
während der Miethzeit zu gewähren. Der Miether ist verpflichtet, dem
Vermiether
den vereinbarten Miethzins zu entrichten.
§ 536. Der Vermiether hat die
vermiethete
Sache dem Miether in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten
Zustande
zu überlassen und sie während der Miethzeit in diesem Zustande zu
erhalten.
§ 537. Ist die vermiethete Sache
zur Zeit
der Ueberlassung an den Miether mit einem Fehler behaftet, der ihre
Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder mindert, oder
entsteht im Laufe der Miethe ein solcher Fehler, so ist der Miether für
die
Zeit, während deren die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung
des
Miethzinses befreit, für die Zeit, während deren die Tauglichkeit
gemindert
ist, nur zur Entrichtung eines nach den §§ 472, 473 zu bemessenden
Theiles des
Miethzinses verpflichtet.
Das Gleiche gilt, wenn eine
zugesicherte
Eigenschaft fehlt oder später wegfällt. Bei der Vermiethung eines
Grundstücks
steht die Zusicherung einer bestimmten Größe der Zusicherung einer
Eigenschaft
gleich.
§ 538. Ist ein Mangel der im §
537
bezeichneten Art bei dem Abschlusse des Vertrags vorhanden oder entsteht
ein
solcher Mangel später in Folge eines Umstandes, den der Vermiether zu
vertreten
hat, oder kommt der Vermiether mit der Beseitigung eines Mangels in
Verzug, so
kann der Miether, statt die im § 537 bestimmten Rechte geltend zu
machen,
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Im Falle des Verzugs des
Vermiethers kann
der Miether den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen.
§ 539. Kennt der Miether bei dem
Abschlusse
des Vertrags den Mangel der gemietheten Sache, so stehen ihm die in den
§§ 537,
538 bestimmten Rechte nicht zu. Ist dem Miether ein Mangel der im § 537
Abs. 1
bezeichneten Art in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben oder
nimmt
er eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel kennt, so kann er
diese
Rechte nur unter den Voraussetzungen geltend machen, unter welchen dem
Käufer
einer mangelhaften Sache nach den §§ 460, 464 Gewähr zu leisten ist.
§ 540. Eine Vereinbarung, durch
welche die
Verpflichtung des Vermiethers zur Vertretung von Mängeln der
vermietheten Sache
erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Vermiether den
Mangel
arglistig verschweigt.
§ 541. Wird durch das Recht
eines Dritten
dem Miether der vertragsmäßige Gebrauch der gemietheten Sache ganz oder
zum
Theil entzogen, so finden die Vorschriften der §§ 537, 538, des § 539
Satz 1
und des § 540 entsprechende Anwendung.
§ 542. Wird dem Miether der
vertragsmäßige
Gebrauch der gemietheten Sache ganz oder zum Theil nicht rechtzeitig
gewährt
oder wiederentzogen, so kann der Miether ohne die Einhaltung einer
Kündigungsfrist das Miethverhältniß kündigen. Die Kündigung ist erst
zulässig,
wenn der Vermiether eine ihm von dem Miether bestimmte angemessene Frist
hat
verstreichen lassen, ohne Abhülfe zu schaffen. Der Bestimmung einer
Frist
bedarf es nicht, wenn die Erfüllung des Vertrags in Folge des die
Kündigung
rechtfertigenden Umstandes für den Miether kein Interesse hat.
Wegen einer unerheblichen
Hinderung oder
Vorenthaltung des Gebrauchs ist die Kündigung nur zulässig, wenn sie
durch ein
besonderes Interesse des Miethers gerechtfertigt wird.
Bestreitet der Vermiether die
Zulässigkeit
der erfolgten Kündigung, weil er den Gebrauch der Sache rechtzeitig
gewährt
oder vor dem Ablaufe der Frist die Abhülfe bewirkt habe, so trifft ihn
die
Beweislast.
§ 543. Auf das dem Miether nach §
542
zustehende Kündigungsrecht finden die Vorschriften der §§ 539 bis 541
sowie die
für die Wandelung bei dem Kaufe geltenden Vorschriften der §§ 469 bis
471
entsprechende Anwendung.
Ist der Miethzins für eine
spätere Zeit im
voraus entrichtet, so hat ihn der Vermiether nach Maßgabe des § 347
oder, wenn
die Kündigung wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten
hat,
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung
zurückzuerstatten.
§ 544. Ist eine Wohnung oder ein
anderer
zum Aufenthalte von Menschen bestimmter Raum so beschaffen, daß die
Benutzung
mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist, so kann
der
Miether das Miethverhältniß ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen,
auch wenn er die gefahrbringende Beschaffenheit bei dem Abschlusse des
Vertrags
gekannt oder auf die Geltendmachung der ihm wegen dieser Beschaffenheit
zustehenden Rechte verzichtet hat.
§ 545. Zeigt sich im Laufe der
Miethe ein
Mangel der gemietheten Sache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der
Sache
gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Miether
dem
Vermiether unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich
ein
Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
Unterläßt der Miether die
Anzeige, so ist
er zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet; er ist,
soweit
der Vermiether in Folge der Unterlassung der Anzeige Abhülfe zu schaffen
außer
Stande war, nicht berechtigt, die im § 537 bestimmten Rechte geltend zu
machen
oder nach § 542 Abs. 1 Satz 3 ohne Bestimmung einer Frist zu kündigen
oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 546. Die auf der vermietheten
Sache
ruhenden Lasten hat der Vermiether zu tragen.
§ 547. Der Vermiether ist
verpflichtet, dem
Miether die auf die Sache gemachten nothwendigen Verwendungen zu
ersetzen. Der
Miether eines Thieres hat jedoch die Fütterungskosten zu tragen.
Die Verpflichtung des
Vermiethers zum
Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über
die
Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Miether ist berechtigt, eine
Einrichtung,
mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
§ 548. Veränderungen oder
Verschlechterungen der gemietheten Sache, die durch den vertragsmäßigen
Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Miether nicht zu vertreten.
§ 549. Der Miether ist ohne die
Erlaubniß
des Vermiethers nicht berechtigt, den Gebrauch der gemietheten Sache
einem
Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu vermiethen.
Verweigert
der Vermiether die Erlaubniß, so kann der Miether das Miethverhältniß
unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person
des Dritten
ein wichtiger Grund vorliegt.
Ueberläßt der Miether den
Gebrauch einem
Dritten, so hat ein dem Dritten bei dem Gebrauche zur Last fallendes
Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermiether die Erlaubniß zur
Ueberlassung ertheilt hat.
§ 550. Macht der Miether von der
gemietheten Sache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den
Gebrauch
ungeachtet einer Abmahnung des Vermiethers fort, so kann der Vermiether
auf
Unterlassung klagen.
§ 551. Der Miethzins ist am Ende
der
Miethzeit zu entrichten. Ist der Miethzins nach Zeitabschnitten
bemessen, so
ist er nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Der Miethzins für ein Grundstück
ist,
sofern er nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, nach dem
Ablaufe je
eines Kalendervierteljahres am ersten Werktage des folgenden Monats zu
entrichten.
§ 552. Der Miether wird von der
Entrichtung
des Miethzinses nicht dadurch befreit, daß er durch einen in seiner
Person
liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts
verhindert
wird. Der Vermiether muß sich jedoch den Werth der ersparten
Aufwendungen sowie
derjenigen Vortheile anrechnen lassen, welche er aus einer anderweitigen
Verwerthung des Gebrauchs erlangt. Solange der Vermiether in Folge der
Ueberlassung des Gebrauchs an einen Dritten außer Stande ist, dem
Miether den
Gebrauch zu gewähren, ist der Miether zur Entrichtung des Miethzinses
nicht
verpflichtet.
§ 553. Der Vermiether kann ohne
Einhaltung
einer Kündigungsfrist das Miethverhältniß kündigen, wenn der Miether
oder
derjenige, welchem der Miether den Gebrauch der gemietheten Sache
überlassen
hat, ungeachtet einer Abmahnung des Vermiethers einen vertragswidrigen
Gebrauch
der Sache fortsetzt, der die Rechte des Vermiethers in erheblichem Maße
verletzt, insbesondere einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen
Gebrauch
beläßt, oder die Sache durch Vernachlässigung der dem Miether
obliegenden
Sorgfalt erheblich gefährdet.
§ 554. Der Vermiether kann ohne
Einhaltung
einer Kündigungsfrist das Miethverhältniß kündigen, wenn der Miether für
zwei
auf einander folgende Termine mit der Entrichtung des Miethzinses oder
eines
Theiles des Miethzinses im Verzug ist. Die Kündigung ist ausgeschlossen,
wenn
der Miether den Vermiether befriedigt, bevor sie erfolgt.
Die Kündigung ist unwirksam,
wenn sich der
Miether von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und
unverzüglich
nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
§ 555. Macht der Vermiether von
dem ihm
nach den §§ 553, 554 zustehenden Kündigungsrechte Gebrauch, so hat er
den für
eine spätere Zeit im voraus entrichteten Miethzins nach Maßgabe des §
347
zurückzuerstatten.
§ 556. Der Miether ist
verpflichtet, die
gemiethete Sache nach der Beendigung des Miethverhältnisses
zurückzugeben.
Dem Miether eines Grundstücks
steht wegen
seiner Ansprüche gegen den Vermiether ein Zurückbehaltungsrecht nicht
zu.
Hat der Miether den Gebrauch der
Sache
einem Dritten überlassen, so kann der Vermiether die Sache nach der
Beendigung
des Miethverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
§ 557. Giebt der Miether die
gemiethete
Sache nach der Beendigung des Miethverhältnisses nicht zurück, so kann
der
Vermiether für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den
vereinbarten
Miethzins verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist
nicht
ausgeschlossen.
§ 558. Die Ersatzansprüche des
Vermiethers
wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermietheten Sache sowie
die
Ansprüche des Miethers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung
der
Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
Die Verjährung der
Ersatzansprüche des
Vermiethers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache
zurückerhält,
die Verjährung der Ansprüche des Miethers beginnt mit der Beendigung des
Miethverhältnisses.
Mit der Verjährung des Anspruchs
des
Vermiethers auf Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche
des
Vermiethers.
§ 559. Der Vermiether eines
Grundstücks hat
für seine Forderungen aus dem Miethverhältniß ein Pfandrecht an den
eingebrachten Sachen des Miethers. Für künftige
Entschädigungsforderungen und
für den Miethzins für eine spätere Zeit als das laufende und das
folgende
Miethjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Es erstreckt
sich
nicht auf die der Pfändung nicht unterworfenen Sachen.
§ 560. Das Pfandrecht des
Vermiethers
erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, es sei denn,
daß die
Entfernung ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermiethers erfolgt.
Der
Vermiether kann der Entfernung nicht widersprechen, wenn sie im
regelmäßigen
Betriebe des Geschäfts des Miethers oder den gewöhnlichen
Lebensverhältnissen
entsprechend erfolgt oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung
des
Vermiethers offenbar ausreichen.
§ 561. Der Vermiether darf die
Entfernung
der seinem Pfandrecht unterliegenden Sachen, soweit er ihr zu
widersprechen
berechtigt ist, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern und, wenn der
Miether
auszieht, die Sachen in seinen Besitz nehmen.
Sind die Sachen ohne Wissen oder
unter
Widerspruch des Vermiethers entfernt worden, so kann er die Herausgabe
zum
Zwecke der Zurückschaffung in das Grundstück und, wenn der Miether
ausgezogen
ist, die Ueberlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt
mit dem
Ablauf eines Monats, nachdem der Vermiether von der Entfernung der
Sachen Kenntniß
erlangt hat, wenn nicht der Vermiether diesen Anspruch vorher
gerichtlich
geltend gemacht hat.
§ 562. Der Miether kann die
Geltendmachung
des Pfandrechts des Vermiethers durch Sicherheitsleistung abwenden; er
kann
jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrechte befreien, daß er in Höhe
ihres
Werthes Sicherheit leistet.
§ 563. Wird eine dem Pfandrechte
des
Vermiethers unterliegende Sache für einen anderen Gläubiger gepfändet,
so kann
diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen des Miethzinses für eine
frühere
Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.
§ 564. Das Miethverhältniß
endigt mit dem
Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
Ist die Miethzeit nicht
bestimmt, so kann
jeder Theil das Miethverhältniß nach den Vorschriften des § 565
kündigen.
§ 565. Bei Grundstücken ist die
Kündigung
nur für den Schluß eines Kalendervierteljahrs zulässig; sie hat
spätestens am
dritten Werktage des Vierteljahrs zu erfolgen. Ist der Miethzins nach
Monaten
bemessen, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendermonats
zulässig; sie hat spätestens am fünfzehnten des Monats zu erfolgen. Ist
der
Miethzins nach Wochen bemessen, so ist die Kündigung nur für den Schluß
einer
Kalenderwoche zulässig; sie hat spätestens am ersten Werktage der Woche
zu
erfolgen.
Bei beweglichen Sachen hat die
Kündigung
spätestens am dritten Tage vor dem Tage zu erfolgen, an welchem das
Miethverhältniß endigen soll.
Ist der Miethzins für ein
Grundstück oder
für eine bewegliche Sache nach Tagen bemessen, so ist die Kündigung an
jedem
Tage für den folgenden Tag zulässig.
Die Vorschriften des Abs. 1 Satz
1, Abs. 2
gelten auch für die Fälle, in denen das Miethverhältniß unter Einhaltung
der
gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann.
§ 566. Ein Miethvertrag über ein
Grundstück, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, bedarf
der
schriftlichen Form. Wird die Form nicht beobachtet, so gilt der Vertrag
als für
unbestimmte Zeit geschlossen; die Kündigung ist jedoch nicht für eine
frühere
Zeit als für den Schluß des ersten Jahres zulässig.
§ 567. Wird ein Miethvertrag für
eine
längere Zeit als dreißig Jahre geschlossen, so kann nach dreißig Jahren
jeder
Theil das Miethverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
kündigen. Die
Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des
Vermiethers
oder des Miethers geschlossen ist.
§ 568. Wird nach dem Ablaufe der
Miethzeit
der Gebrauch der Sache von dem Miether fortgesetzt, so gilt das
Miethverhältniß
als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der Vermiether oder
der
Miether seinen entgegenstehenden Willen binnen einer Frist von zwei
Wochen dem
anderen Theile gegenüber erklärt. Die Frist beginnt für den Miether mit
der
Fortsetzung des Gebrauchs, für den Vermiether mit dem Zeitpunkt, in
welchem er
von der Fortsetzung Kenntniß erlangt.
§ 569. Stirbt der Miether, so
ist sowohl
der Erbe als der Vermiether berechtigt, das Miethverhältniß unter
Einhaltung
der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung kann nur für den
ersten
Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
§ 570. Militärpersonen, Beamte,
Geistliche
und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten können im Falle der
Versetzung
nach einem anderen Orte das Miethverhältniß in Ansehung der Räume,
welche sie
für sich oder ihre Familie an dem bisherigen Garnison- oder Wohnorte
gemiethet
haben, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung
kann nur
für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
§ 571. Wird das vermiethete
Grundstück nach
der Ueberlassung an den Miether von dem Vermiether an eine Dritten
veräußert,
so tritt der Erwerber an Stelle des Vermiethers in die sich während der
Dauer
seines Eigenthums aus dem Mietverhältniß ergebenden Rechte und
Verpflichtungen
ein.
Erfüllt der Erwerber die
Verpflichtungen nicht,
so haftet der Vermiether für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden
wie
ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt
der
Miether von dem Uebergange des Eigenthums durch Mittheilung des
Vermiethers
Kenntniß, so wird der Vermiether von der Haftung befreit, wenn nicht der
Miether das Miethverhältniß für den ersten Termin kündigt, für den die
Kündigung zulässig ist.
§ 572. Hat der Miether des
veräußerten
Grundstücks dem Vermiether für die Erfüllung seiner Verpflichtungen
Sicherheit
geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte ein.
Zur
Rückgewähr der Sicherheit ist er nur verpflichtet, wenn sie ihm
ausgehändigt
wird oder wenn er dem Vermiether gegenüber die Verpflichtung zur
Rückgewähr
übernimmt.
§ 573. Eine Verfügung, die der
Vermiether
vor dem Uebergange des Eigenthums über den auf die Zeit der Berechtigung
des
Erwerbers entfallenden Miethzins getroffen hat, ist insoweit wirksam,
als sie
sich auf den Miethzins für das zur Zeit des Ueberganges des Eigenthums
laufende
und das folgende Kalendervierteljahr bezieht. Eine Verfügung über den
Miethzins
für eine spätere Zeit muß der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er
sie
zur Zeit des Ueberganges des Eigenthums kennt.
§ 574. Ein Rechtsgeschäft, das
zwischen dem
Miether und dem Vermiether in Ansehung der Miethzinsforderung
vorgenommen wird,
insbesondere die Entrichtung des Miethzinses, ist dem Erwerber gegenüber
wirksam, soweit es sich nicht auf den Miethzins für eine spätere Zeit
als das
Kalendervierteljahr, in welchem der Miether von dem Uebergange des
Eigenthums
Kenntniß erlangt, und das folgende Vierteljahr bezieht. Ein
Rechtsgeschäft, das
nach dem Uebergange des Eigenthums vorgenommen wird, ist jedoch
unwirksam, wenn
der Miether bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Uebergange des
Eigenthums Kenntniß hat.
§ 575. Soweit die Entrichtung
des
Miethzinses an den Vermiether nach § 574 dem Erwerber gegenüber wirksam
ist,
kann der Miether gegen die Miethzinsforderung des Erwerbers eine ihm
gegen den
Vermiether zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist
ausgeschlossen,
wenn der Miether die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem
Uebergange
des Eigenthums Kenntniß erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst
nach der
Erlangung der Kenntniß und später als der Miethzins fällig geworden ist.
§ 576. Zeigt der Vermiether dem
Miether an,
daß er das Eigenthum an dem vermietheten Grundstück auf einen Dritten
übertragen habe, so muß er in Ansehung der Miethzinsforderung die
angezeigte
Uebertragung dem Miether gegenüber gegen sich gelten lassen, auch wenn
sie
nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
Die Anzeige kann nur mit
Zustimmung
desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Eigenthümer
bezeichnet
worden ist.
§ 577. Wird das vermiethete
Grundstück nach
der Ueberlassung an den Miether von dem Vermiether mit dem Rechte eines
Dritten
belastet, so finden die Vorschriften der §§ 571 bis 576 entsprechende
Anwendung, wenn durch die Ausübung des Rechtes dem Miether der
vertragsmäßige
Gebrauch entzogen wird. Hat die Ausübung des Rechtes nur eine
Beschränkung des
Miethers in dem vertragsmäßigen Gebrauche zur Folge, so ist der Dritte
dem
Miether gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit sie
den
vertragsmäßigen Gebrauch beeinträchtigen würde.
§ 578. Hat vor der Ueberlassung
des
vermietheten Grundstücks an den Miether der Vermiether das Grundstück an
einen
Dritten veräußert oder mit einem Rechte belastet, durch dessen Ausübung
der
vertragsmäßige Gebrauch dem Miether entzogen oder beschränkt wird, so
gilt das
Gleiche wie in den Fällen des § 571 Abs. 1 und des § 577, wenn der
Erwerber dem
Vermiether gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Miethverhältniß
ergebenden
Verpflichtungen übernommen hat.
§ 579. Wird das vermiethete
Grundstück von
dem Erwerber weiter veräußert oder belastet, so finden die Vorschriften
des §
571 Abs. 1 und der §§ 572 bis 578 entsprechende Anwendung. Erfüllt der
neue
Erwerber die sich aus dem Miethverhältniß ergebenden Verpflichtungen
nicht, so
haftet der Vermiether dem Miether nach § 571 Abs. 2.
§ 580. Die Vorschriften über die
Miethe von
Grundstücken gelten auch für die Miethe von Wohnräumen und anderen
Räumen.
II. Pacht
§ 581. Durch den Pachtvertrag
wird der
Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten
Gegenstandes
und den Genuß der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer
ordnungsgemäßen
Wirthschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu
gewähren. Der
Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter den vereinbarten Pachtzins zu
entrichten.
Auf die Pacht finden, soweit
sich nicht aus
den §§ 582 bis 597 ein Anderes ergiebt, die Vorschriften über die Miethe
entsprechende Anwendung.
§ 582. Der Pächter eines
landwirthschaftlichen Grundstücks hat die gewöhnlichen Ausbesserungen,
insbesondere die der Wohn- und Wirthschaftsgebäude, der Wege, Gräben und
Einfriedigungen, auf seine Kosten zu bewirken.
§ 583. Der Pächter eines
landwirthschaftlichen Grundstücks darf nicht ohne die Erlaubniß des
Verpächters
Aenderungen in der wirthschaftlichen Bestimmung des Grundstücks
vornehmen, die
auf die Art der Bewirthschaftung über die Pachtzeit hinaus von Einfluß
sind.
§ 584. Ist bei der Pacht eines
landwirthschaftlichen Grundstücks der Pachtzins nach Jahren bemessen, so
ist er
nach dem Ablaufe je eines Pachtjahrs am ersten Werktage des folgenden
Jahres zu
entrichten.
§ 585. Das Pfandrecht des
Verpächters eines
landwirthschaftlichen Grundstücks kann für den gesammten Pachtzins
geltend
gemacht werden und unterliegt nicht der im § 563 bestimmten
Beschränkung. Es
erstreckt sich auf die Früchte des Grundstücks sowie auf die nach § 715
Nr. 5
der Zivilprozeßordnung der Pfändung nicht unterworfenen Sachen.
§ 586. Wird ein Grundstück sammt
Inventar
verpachtet, so liegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen
Inventarstücke ob.
Der Verpächter ist verpflichtet,
Inventarstücke, die in Folge eines von dem Pächter nicht zu vertretenden
Umstandes in Abgang kommen, zu ergänzen. Der Pächter hat jedoch den
gewöhnlichen Abgang der zu dem Inventar gehörenden Thiere aus den Jungen
insoweit zu ersetzen, als dies einer ordnungsmäßigen Wirthschaft
entspricht.
§ 587. Uebernimmt der Pächter
eines
Grundstücks das Inventar zum Schätzungswerthe mit der Verpflichtung, es
bei der
Beendigung der Pacht zum Schätzungswerthe zurückzugewähren, so gelten
die
Vorschriften der §§ 588, 589.
§ 588. Der Pächter trägt die
Gefahr des
zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung des
Inventars. Er
kann über die einzelnen Stücke innerhalb der Grenzen einer
ordnungsmäßigen
Wirthschaft verfügen.
Der Pächter hat das Inventar
nach den
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft in dem Zustande zu erhalten, in
welchem es ihm übergeben wird. Die von ihm angeschafften Stücke werden
mit der
Einverleibung in das Inventar Eigenthum des Verpächters.
§ 589. Der Pächter hat das bei
der
Beendigung der Pacht vorhandene Inventar dem Verpächter
zurückzugewähren.
Der Verpächter kann die
Uebernahme
derjenigen von dem Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen, welche
nach
den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft für das Grundstück
überflüssig
oder zu werthvoll sind; mit der Ablehnung geht das Eigenthum an den
abgelehnten
Stücken auf den Pächter über.
Ist der Gesammtschätzungswerth
der
übernommenen Stücke höher oder niedriger als der Gesammtschätzungswerth
der
zurückzugewährenden Stücke, so hat im ersteren Falle der Pächter dem
Verpächter, im letzteren Falle der Verpächter dem Pächter den Mehrbetrag
zu
ersetzen.
§ 590. Dem Pächter eines
Grundstücks steht
für die Forderungen gegen den Verpächter die sich auf das mitgepachtete
Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten
Inventarstücken zu. Auf das Pfandrecht findet die Vorschrift des § 562
Anwendung.
§ 591. Der Pächter eines
landwirthschaftlichen Grundstücks ist verpflichtet, das Grundstück nach
der
Beendigung der Pacht in dem Zustande zurückzugewähren, der sich bei
einer
während der Pachtzeit bis zur Rückgewähr fortgesetzten ordnungsmäßigen
Bewirthschaftung ergiebt. Dies gilt insbesondere auch für die
Bestellung.
§ 592. Endigt die Pacht eines
landwirthschaftlichen
Grundstücks im Laufe eines Pachtjahrs, so hat der Verpächter die Kosten,
die
der Pächter auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirthschaft vor dem Ende des Pachtjahrs zu trennenden
Früchte
verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen
Wirthschaft
entsprechen und den Werth dieser Früchte nicht übersteigen.
§ 593. Der Pächter eines
Landguts hat von
den bei der Beendigung der Pacht vorhandenen landwirthschaftlichen
Erzeugnissen
ohne Rücksicht darauf, ob er bei dem Antritte der Pacht solche
Erzeugnisse
übernommen hat, so viel zurückzulassen, als zur Fortführung der
Wirthschaft bis
zu der Zeit erforderlich ist, zu welcher gleiche oder ähnliche
Erzeugnisse
voraussichtlich gewonnen werden.
Soweit der Pächter
landwirthschaftliche
Erzeugnisse in größerer Menge oder besserer Beschaffenheit
zurückzulassen
verpflichtet ist, als er bei dem Antritte der Pacht übernommen hat, kann
er von
dem Verpächter Ersatz des Werthes verlangen.
Den vorhandenen auf dem Gute
gewonnenen
Dünger hat der Pächter zurückzulassen, ohne daß er Ersatz des Werthes
verlangen
kann.
§ 594. Uebernimmt der Pächter
eines
Landguts das Gut auf Grund einer Schätzung des wirthschaftlichen
Zustandes mit
der Bestimmung, daß nach der Beendigung der Pacht die Rückgewähr
gleichfalls
auf Grund einer solchen Schätzung zu erfolgen hat, so finden auf die
Rückgewähr
des Gutes die Vorschriften des § 589 Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt, wenn der
Pächter Vorräthe
auf Grund einer Schätzung mit einer solchen Bestimmung übernimmt, für
die
Rückgewähr der Vorräthe, die er zurückzulassen verpflichtet ist.
§ 595. Ist bei der Pacht eines
Grundstücks
oder eines Rechtes die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung
nur für
den Schluß eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am ersten
Werktage des
halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablaufe die Pacht endigen soll.
Diese Vorschriften gelten bei
der Pacht
eines Grundstücks oder eines Rechtes auch für die Fälle, in denen das
Pachtverhältniß
unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kan.
§ 596. Dem Pächter steht das im §
549 Abs.
1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu. Der Verpächter ist nicht
berechtigt, das
Pachtverhältniß nach § 569 zu kündigen. Eine Kündigung des
Pachtverhältnisses
nach § 570 findet nicht statt.
§ 597. Giebt der Pächter den
gepachteten
Gegenstand nach der Beendigung der Pacht nicht zurück, so kann der
Verpächter
für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten
Pachtzins
nach dem Verhältnisse verlangen, in welchem die Nutzungen, die der
Pächter
während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können, zu den
Nutzungen des
ganzen Pachtjahrs stehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist
nicht
ausgeschlossen.
Vierter Titel.
Leihe.
§ 598. Durch den Leihvertrag
wird der
Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache
unentgeltlich zu gestatten.
§ 599. Der Verleiher hat nur
Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 600. Verschweigt der Verleiher
arglistig
einen Mangel im Rechte oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist
er
verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 601. Der Entleiher hat die
gewöhnlichen
Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Thieres
insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
Die Verpflichtung des Verleihers
zum Ersatz
anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine
Einrichtung,
mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
§ 602. Veränderungen oder
Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen
Gebrauch
herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
§ 603. Der Entleiher darf von
der
geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen.
Er ist
ohne die Erlaubniß des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der
Sache
einem Dritten zu überlassen.
§ 604. Der Entleiher ist
verpflichtet, die
geliehene Sache nach dem Ablaufe der für die Leihe bestimmten Zeit
zurückzugeben.
Ist eine Zeit nicht bestimmt, so
ist die
Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zwecke der
Leihe
ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon
vorher
zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, daß der Entleiher den
Gebrauch hätte machen können.
Ist die Dauer der Leihe weder
bestimmt noch
aus dem Zwecke zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit
zurückfordern
Ueberläßt der Entleiher den
Gebrauch der
Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der
Leihe
auch von dem Dritten zurückfordern.
§ 605. Der Verleiher kann die
Leihe
kündigen:
1. wenn er in
Folge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache
bedarf;
2. wenn der Entleiher
einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere
unbefugt den
Gebrauch einem Dritten überläßt, oder die Sache durch Vernachlässigung
der ihm
obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet;
3. wenn der
Entleiher stirbt.
§ 606. Die Ersatzansprüche des
Verleihers
wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie
die
Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung
der
Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften
des § 558
Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
Fünfter Titel.
Darlehen.
§ 607. Wer Geld oder andere
vertretbare
Sachen als Darlehen empfangen hat, ist verpflichtet, dem Darleiher das
Empfangene in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten.
Wer Geld oder andere vertretbare
Sachen aus
einem anderen Grunde schuldet, kann mit dem Gläubiger vereinbaren, daß
das Geld
oder die Sachen als Darlehen geschuldet werden sollen.
§ 608. Sind für ein Darlehen
Zinsen
bedungen, so sind sie, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist, nach dem
Ablaufe
je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres
zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten.
§ 609. Ist für die
Rückerstattung eines
Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab,
daß der
Gläubiger oder der Schuldner kündigt.
Die Kündigungsfrist beträgt bei
Darlehen
von mehr als dreihundert Mark drei Monate, bei Darlehen von geringerem
Betrag
einen Monat.
Sind Zinsen nicht bedungen, so
ist der
Schuldner auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.
§ 610. Wer die Hingabe eines
Darlehens
verspricht, kann im Zweifel das Versprechen widerrufen, wenn in den
Vermögensverhältnissen des anderen Theiles eine wesentliche
Verschlechterung
eintritt, durch die der Anspruch auf die Rückerstattung gefährdet wird.
Sechster Titel.
Dienstvertrag.
§ 611. Durch den Dienstvertrag
wird
derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen
Dienste, der
andere Theil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Gegenstand des Dienstvertrags
können
Dienste jeder Art sein.
§ 612. Eine Vergütung gilt als
stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach
nur
gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Ist die Höhe der Vergütung nicht
bestimmt,
so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in
Ermangelung
einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
§ 613. Der zur Dienstleistung
Verpflichtete
hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die
Dienste
ist im Zweifel nicht übertragbar.
§ 614. Die Vergütung ist nach
der Leistung
der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten
bemessen, so
ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
§ 615. Kommt der
Dienstberechtigte mit der
Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die in
Folge des
Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen,
ohne zur
Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muß sich jedoch den Werth
desjenigen
anrechnen lassen, was er in Folge des Unterbleibens der Dienstleistung
erspart
oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu
erwerben
böswillig unterläßt.
§ 616. Der zur Dienstleistung
Verpflichtete
wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für
eine
verhältnißmäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person
liegenden
Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er
muß sich
jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der
Verhinderung
aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder
Unfallversicherung zukommt.
§ 617. Ist bei einem dauernden
Dienstverhältnisse, welches die Erwerbsthätigkeit des Verpflichteten
vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in
die
häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte ihm im
Fall
der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung
bis zur
Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des
Dienstverhältnisses
hinaus, zu gewähren, sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist.
Die
Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des
Verpflichteten in
eine Krankenanstalt gewährt werden. Die Kosten können auf die für die
Zeit der
Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet werden. Wird das
Dienstverhältniß
wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt, so
bleibt
die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses außer
Betracht.
Die Verpflichtung des
Dienstberechtigten
tritt nicht ein, wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch
eine
Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege
Vorsorge getroffen ist.
§ 618. Der Dienstberechtigte hat
Räume,
Vorrichtungen oder Geräthschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu
beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen,
die
unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu
regeln, daß
der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt
ist,
als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
Ist der Verpflichtete in die
häusliche
Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des
Wohn-
und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit
diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit
Rücksicht auf
die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten
erforderlich sind.
Erfüllt der Dienstberechtigte
die ihm in
Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden
Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum
Schadensersatze
die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846
entsprechende Anwendung.
§ 619. Die dem
Dienstberechtigten nach den
§§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im voraus durch
Vertrag
aufgehoben oder beschränkt werden.
§ 620. Das Dienstverhältniß
endigt mit dem
Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
Ist die Dauer des
Dienstverhältnisses weder
bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu
entnehmen,
so kann jeder Theil das Dienstverhältniß nach Maßgabe der §§ 621 bis 623
kündigen.
§ 621. Ist die Vergütung nach
Tagen
bemessen, so ist die Kündigung an jedem Tage für den folgenden Tag
zulässig.
Ist die Vergütung nach Wochen
bemessen, so
ist die Kündigung nur für den Schluß einer Kalenderwoche zulässig; sie
hat
spätestens am ersten Werktage der Woche zu erfolgen.
Ist die Vergütung nach Monaten
bemessen, so
ist die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig; sie
hat
spätestens am fünfzehnten des Monats zu erfolgen.
Ist die Vergütung nach
Vierteljahren oder
längeren Zeitabschnitten bemessen, so ist die Kündigung nur für den
Schluß
eines Kalendervierteljahrs und nur unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von
sechs Wochen zulässig.
§ 622. Das Dienstverhältniß der
mit festen
Bezügen zur Leistung von Diensten höherer Art Angestellten, deren
Erwerbsthätigkeit durch das Dienstverhältniß vollständig oder
hauptsächlich in
Anspruch genommen wird, insbesondere der Lehrer, Erzieher,
Privatbeamten,
Gesellschafterinnen, kann nur für den Schluß eines Kalendervierteljahrs
und nur
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen gekündigt
werden, auch
wenn die Vergütung nach kürzeren Zeitabschnitten als Vierteljahren
bemessen
ist.
§ 623. Ist die Vergütung nicht
nach
Zeitabschnitten bemessen, so kann das Dienstverhältniß jederzeit
gekündigt
werden; bei einem die Erwerbsthätigkeit des Verpflichteten vollständig
oder
hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältniß ist jedoch eine
Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
§ 624. Ist das Dienstverhältniß
für die
Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre
eingegangen, so
kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablaufe von fünf Jahren
gekündigt
werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
§ 625. Wird das Dienstverhältniß
nach dem
Ablaufe der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen
Theiles
fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern
nicht der
andere Theil unverzüglich widerspricht.
§ 626. Das Dienstverhältniß kann
von jedem
Theile ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
§ 627. Hat der zur
Dienstleistung
Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnisse mit festen
Bezügen zu
stehen, Dienste höherer Art zu leisten, die auf Grund besonderen
Vertrauens
übertragen zu werden pflegen, so ist die Kündigung auch ohne die im §
626
bezeichnete Voraussetzung zulässig.
Der Verpflichtete darf nur in
der Art
kündigen, daß sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit
beschaffen kann,
es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung
vorliegt.
Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem
Dienstberechtigten den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 628. Wird nach dem Beginne der
Dienstleistung das Dienstverhältniß auf Grund des § 626 oder des § 627
gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen
entsprechenden Theil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch
vertragswidriges Verhalten des anderen Theiles dazu veranlaßt zu sein,
oder
veranlaßt er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des
anderen
Theiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu,
als
seine bisherigen Leistungen in Folge der Kündigung für den anderen Theil
kein
Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im voraus
entrichtet,
so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 347 oder, wenn die
Kündigung
wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zurückzuerstatten.
Wird die Kündigung durch
vertragswidriges
Verhalten des anderen Theiles veranlaßt, so ist dieser zum Ersatze des
durch
die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens
verpflichtet.
§ 629. Nach der Kündigung eines
dauernden
Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf
Verlangen
angemessene Zeit zum Aussuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu
gewähren.
§ 630. Bei der Beendigung eines
dauernden
Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein
schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer
fordern. Das
Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste
zu
erstrecken.
Siebenter Titel.
Werkvertrag.
§ 631. Durch den Werkvertrag
wird der
Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur
Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Gegenstand des Werkvertrags kann
sowohl die
Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit
oder
Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
§ 632. Eine Vergütung gilt als
stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den
Umständen nach
nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Ist die Höhe der Vergütung nicht
bestimmt,
so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in
Ermangelung
einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
§ 633. Der Unternehmer ist
verpflichtet,
das Werk so herzustellen, daß es die zugesicherten Eigenschaften hat und
nicht
mit Fehlern behaftet ist, die den Werth oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben
oder
mindern.
Ist das Werk nicht von dieser
Beschaffenheit, so kann der Besteller die Beseitigung des Mangels
verlangen.
Der Unternehmer ist berechtigt, die Beseitigung zu verweigern, wenn sie
einen
unverhältnißmäßigen Aufwand erfordert.
Ist der Unternehmer mit der
Beseitigung des
Mangels im Verzuge, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen
und
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
§ 634. Zur Beseitigung eines
Mangels der im
§ 633 bezeichneten Art kann der Besteller dem Unternehmer eine
angemessene
Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Beseitigung des Mangels
nach dem
Ablaufe der Frist ablehne. Zeigt sich schon vor der Ablieferung des
Werkes ein
Mangel, so kann der Besteller die Frist sofort bestimmen; die Frist muß
so bemessen
werden, daß sie nicht vor der für die Ablieferung bestimmten Frist
abläuft.
Nach dem Ablaufe der Frist kann der Besteller Rückgängigmachung des
Vertrags
(Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, wenn
nicht
der Mangel rechtzeitig beseitigt worden ist; der Anspruch auf
Beseitigung des
Mangels ist ausgeschlossen.
Der Bestimmung einer Frist
bedarf es nicht,
wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder von dem Unternehmer
verweigert wird oder wenn die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf
Wandelung oder auf Minderung durch ein besonderes Interesse des
Bestellers
gerechtfertigt wird.
Die Wandelung ist
ausgeschlossen, wenn der
Mangel den Werth oder die Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich
mindert.
Auf die Wandelung und die
Minderung finden
die für den Kauf geltenden Vorschriften der §§ 465 bis 467, 469 bis 475
entsprechende Anwendung.
§ 635. Beruht der Mangel des
Werkes auf
einem Umstande, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der
Besteller
statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung
verlangen.
§ 636. Wird das Werk ganz oder
zum Theil
nicht rechtzeitig hergestellt, so finden die für die Wandelung geltenden
Vorschriften des § 634 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung; an die
Stelle des
Anspruchs auf Wandelung tritt das Recht des Bestellers, nach § 327 von
dem
Vertrage zurückzutreten. Die im Falle des Verzugs des Unternehmers dem
Besteller zustehenden Rechte bleiben unberührt.
Bestreitet der Unternehmer die
Zulässigkeit
des erklärten Rücktritts, weil er das Werk rechtzeitig hergestellt habe,
so
trifft ihn die Beweislast.
§ 637. Eine Vereinbarung, durch
welche die
Verpflichtung des Unternehmers, einen Mangel des Werkes zu vertreten,
erlassen
oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Unternehmer den Mangel
arglistig
verschweigt.
§ 638. Der Anspruch des
Bestellers auf
Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie die wegen des Mangels dem
Besteller
zustehenden Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz
verjähren,
sofern nicht der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, in
sechs
Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahre, bei Bauwerken
in fünf
Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.
Die Verjährungsfrist kann durch
Vertrag
verlängert werden.
§ 639. Auf die Verjährung der im
§ 638
bezeichneten Ansprüche des Bestellers finden die für die Verjährung der
Ansprüche des Käufers geltenden Vorschriften des § 477 Abs. 2, 3 und der
§§
478, 479 entsprechende Anwendung.
Unterzieht sich der Unternehmer
im
Einverständnisse mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des
Mangels
oder der Beseitigung des Mangels, so ist die Verjährung so lange
gehemmt, bis
der Unternehmer das Ergebniß der Prüfung dem Besteller mittheilt oder
ihm
gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der
Beseitigung
verweigert.
§ 640. Der Besteller ist
verpflichtet, das
vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der
Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
Nimmt der Besteller ein
mangelhaftes Werk
ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in den §§ 633, 634
bestimmten Ansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels
bei
der Abnahme vorbehält.
§ 641. Die Vergütung ist bei der
Abnahme
des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Theilen abzunehmen und die
Vergütung
für die einzelnen Theile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Theil
bei
dessen Abnahme zu entrichten.
Eine in Geld festgesetzte
Vergütung hat der
Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die
Vergütung gestundet ist.
§ 642. Ist bei der Herstellung
des Werkes
eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn
der
Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme
kommt, eine
angemessene Entschädigung verlangen.
Die Höhe der Entschädigung
bestimmt sich
einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten
Vergütung,
andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer in Folge des Verzugs
an
Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft
erwerben kann.
§ 643. Der Unternehmer ist im
Falle des §
642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine
angemessene
Frist mit der Erklärung zu bestimmen, daß er den Vertrag kündige, wenn
die
Handlung nicht bis zum Ablaufe der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag
gilt
als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablaufe der Frist
erfolgt.
§ 644. Der Unternehmer trägt die
Gefahr bis
zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so
geht die
Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige
Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der
Unternehmer
nicht verantwortlich.
Versendet der Unternehmer das
Werk auf
Verlangen des Bestellers nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte,
so
finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende
Anwendung.
§ 645. Ist das Werk vor der
Abnahme in
Folge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder in
Folge
einer von dem Besteller für die Ausführung ertheilten Anweisung
untergegangen,
verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne daß ein Umstand
mitgewirkt hat,
den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der
geleisteten Arbeit entsprechenden Theil der Vergütung und Ersatz der in
der
Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn
der
Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.
Eine weitergehende Haftung des
Bestellers
wegen Verschuldens bleibt unberührt.
§ 646. Ist nach der
Beschaffenheit des
Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen der §§ 638,
641, 644,
645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.
§ 647. Der Unternehmer hat für
seine
Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten
oder
ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der
Herstellung
oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.
§ 648. Der Unternehmer eines
Bauwerkes oder
eines einzelnen Theiles eines Bauwerkes kann für seine Forderungen aus
dem
Vertrage die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstücke
des
Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die
Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit
entsprechenden Theil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht
inbegriffenen Auslagen verlangen.
§ 649. Der Besteller kann bis
zur
Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der
Besteller, so
ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen;
er muß
sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung
des
Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung
seiner
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
§ 650. Ist dem Vertrag ein
Kostenanschlag
zu Grunde gelegt worden, ohne daß der Unternehmer die Gewähr für die
Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergiebt sich, daß das Werk
nicht
ohne eine wesentliche Ueberschreitung des Anschlags ausführbar ist, so
steht
dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grunde
kündigt, nur
der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
Ist eine solche Ueberschreitung
des
Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich
Anzeige zu machen.
§ 651. Verpflichtet sich der
Unternehmer,
das Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoffe herzustellen, so hat
er dem
Besteller die hergestellte Sache zu übergeben und das Eigenthum an der
Sache zu
verschaffen. Auf einen solchen Vertrag finden die Vorschriften über den
Kauf Anwendung;
ist eine nicht vertretbare Sache herzustellen, so treten an die Stelle
des §
433, des § 446 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 447, 459, 460, 462 bis 464, 477
bis 479
die Vorschriften über den Werkvertrag mit Ausnahme der §§ 647, 648.
Verpflichtet sich der
Unternehmer nur zur
Beschaffung von Zuthaten oder sonstigen Nebensachen, so finden
ausschließlich
die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung.
Achter Titel.
Mäklervertrag.
§ 652. Wer für den Nachweis der
Gelegenheit
zum Abschluß eines Vertrags oder für die Vermittelung eines Vertrags
einen
Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet,
wenn
der Vertrag in Folge des Nachweises oder in Folge der Vermittelung des
Mäklers
zu Stande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung
geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die
Bedingung
eintritt.
Aufwendungen sind dem Mäkler nur
zu
ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag
nicht
zu Stande kommt.
§ 653. Ein Mäklerlohn gilt als
stillschweigend vereinbart, wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den
Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Ist die Höhe der Vergütung nicht
bestimmt,
so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung
einer Taxe
der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.
§ 654. Der Anspruch auf den
Mäklerlohn und
den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem
Inhalte des
Vertrags zuwider auch für den anderen Theil thätig gewesen ist.
§ 655. Ist für den Nachweis der
Gelegenheit
zum Abschluß eines Dienstvertrags oder für die Vermittelung eines
solchen
Vertrags ein unverhältnißmäßig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so
kann er
auf Antrag des Schuldners durch Urtheil auf den angemessenen Betrag
herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die
Herabsetzung
ausgeschlossen.
§ 656. Durch das Versprechen
eines Lohnes
für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die
Vermittelung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit
nicht
begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb
zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
Diese Vorschriften gelten auch
für eine
Vereinbarung, durch die der andere Theil zum Zwecke der Erfüllung des
Versprechens dem Mäkler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht,
insbesondere
für ein Schuldanerkenntniß.
Neunter Titel.
Auslobung.
§ 657. Wer durch öffentliche
Bekanntmachung
eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die
Herbeiführung
eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu
entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht
mit
Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.
§ 658. Die Auslobung kann bis
zur Vornahme
der Handlung widerrufen werden. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er in
derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er
durch
besondere Mittheilung erfolgt.
Auf die Widerruflichkeit kann in
der
Auslobung verzichtet werden; ein Verzicht liegt im Zweifel in der
Bestimmung
einer Frist für die Vornahme der Handlung.
§ 659. Ist die Handlung, für
welche die
Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die
Belohnung
demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat.
Ist die Handlung von Mehreren
gleichzeitig
vorgenommen worden, so gebührt jedem ein gleicher Theil der Belohnung.
Läßt
sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht theilen oder soll
nach dem
Inhalte der Auslobung nur Einer die Belohnung erhalten, so entscheidet
das
Loos.
§ 660. Haben Mehrere zu dem
Erfolge
mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt ist, so hat der Auslobende
die
Belohnung unter Berücksichtigung des Antheils eines jeden an dem Erfolge
nach
billigem Ermessen unter sie zu vertheilen. Die Vertheilung ist nicht
verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in einem
solchen Falle
durch Urtheil.
Wird die Vertheilung des
Auslobenden von
einem der Betheiligten nicht als verbindlich anerkannt, so ist der
Auslobende
berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, bis die Betheiligten den Streit
über
ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben; jeder von ihnen kann
verlangen,
daß die Belohnung für alle hinterlegt wird.
Die Vorschrift des § 659 Abs. 2
Satz 2
findet Anwendung.
§ 661. Eine Auslobung, die eine
Preisbewerbung zum Gegenstande hat, ist nur gültig, wenn in der
Bekanntmachung
eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.
Die Entscheidung darüber, ob
eine innerhalb
der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von
mehreren
Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung
bezeichnete
Person, in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen.
Die
Entscheidung ist für die Betheiligten verbindlich.
Bei Bewerbungen von gleicher
Würdigkeit
finden auf die Zuertheilung des Preises die Vorschriften des § 659 Abs. 2
Anwendung.
Die Uebertragung des Eigenthums
an dem
Werke kann der Auslobende nur verlangen, wenn er in der Auslobung
bestimmt hat,
daß die Uebertragung erfolgen soll.
Zehnter Titel.
Auftrag.
§ 662. Durch die Annahme eines
Auftrags
verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber
übertragenes
Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
§ 663. Wer zur Besorgung
gewisser Geschäfte
öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er
einen
auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet,
die
Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt,
wenn sich
Jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte
erboten hat.
§ 664. Der Beauftragte darf im
Zweifel die
Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die
Uebertragung
gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Uebertragung zur Last fallendes
Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehülfen ist er nach
§ 278
verantwortlich.
Der Anspruch auf Ausführung des
Auftrags
ist im Zweifel nicht übertragbar.
§ 665. Der Beauftragte ist
berechtigt, von
den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach
annehmen darf, daß der Auftraggeber bei Kenntniß der Sachlage die
Abweichung
billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber
Anzeige
zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem
Aufschube
Gefahr verbunden ist.
§ 666. Der Beauftragte ist
verpflichtet,
dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen
über
den Stand des Geschäfts Auskunft zu ertheilen und nach der Ausführung
des
Auftrags Rechenschaft abzulegen.
§ 667. Der Beauftragte ist
verpflichtet,
dem Auftraggeber Alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und
war er
aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
§ 668. Verwendet der Beauftragte
Geld für
sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden
hat, so
ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
§ 669. Für die zur Ausführung
des Auftrags
erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf
Verlangen
Vorschuß zu leisten.
§ 670. Macht der Beauftragte zum
Zweck der
Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für
erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatze
verpflichtet.
§ 671. Der Auftrag kann von dem
Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit
gekündigt
werden.
Der Beauftragte darf nur in der
Art
kündigen, daß der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit
Fürsorge treffen kann, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die
unzeitige
Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er
dem
Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Liegt ein wichtiger Grund vor,
so ist der
Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das
Kündigungsrecht
verzichtet hat.
§ 672. Der Auftrag erlischt im
Zweifel
nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des
Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit
dem
Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts
fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des
Auftraggebers
anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als
fortbestehend.
§ 673. Der Auftrag erlischt im
Zweifel
durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe
des
Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn
mit dem
Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts
fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der
Auftrag
gilt insoweit als fortbestehend.
§ 674. Erlischt der Auftrag in
anderer
Weise als durch Widerruf, so gilt er zu Gunsten des Beauftragten
gleichwohl als
fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntniß erlangt
oder das
Erlöschen kennen muß.
§ 675. Auf einen Dienstvertrag
oder einen
Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstande hat, finden die
Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem
Verpflichteten
das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen,
auch die
Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§ 676. Wer einem Anderen einen
Rath oder
eine Empfehlung ertheilt, ist, unbeschadet der sich aus einem
Vertragsverhältniß oder einer unerlaubten Handlung ergebenden
Verantwortlichkeit, zum Ersatze des aus der Befolgung des Rathes oder
der
Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
Elfter Titel.
Geschäftsführung ohne Auftrag.
§ 677. Wer ein Geschäft für
einen Anderen
besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu
berechtigt zu
sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des
Geschäftsherrn mit
Rücksicht auf dessen wirklichen oder muthmaßlichen Willen es erfordert.
§ 678. Steht die Uebernahme der
Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem muthmaßlichen Willen des
Geschäftsherrn in Widerspruch und mußte der Geschäftsführer dies
erkennen, so
ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatze des aus der Geschäftsführung
entstehenden
Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden
nicht zur
Last fällt.
§ 679. Ein der Geschäftsführung
entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn
ohne
die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im
öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht
des
Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
§ 680. Bezweckt die
Geschäftsführung die Abwendung
einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der
Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 681. Der Geschäftsführer hat
die
Uebernahme der Geschäftsführung, sobald es thunlich ist, dem
Geschäftsherrn
anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist,
dessen
Entschließung abzuwarten. Im Uebrigen finden auf die Verpflichtungen des
Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der
§§ 666
bis 668 entsprechende Anwendung.
§ 682. Ist der Geschäftsführer
geschäftsfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur
nach
den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen
und über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.
§ 683. Entspricht die Uebernahme
der
Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem muthmaßlichen
Willen
des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter
Ersatz
seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser
Anspruch
dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Uebernahme der Geschäftsführung
mit dem
Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
§ 684. Liegen die
Voraussetzungen des § 683
nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer
Alles,
was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über
die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben.
Genehmigt der
Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der im §
683
bestimmte Anspruch zu
§ 685. Dem Geschäftsführer steht
ein
Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem
Geschäftsherrn
Ersatz zu verlangen.
Gewähren Eltern oder Voreltern
ihren
Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß die
Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.
§ 686. Ist der Geschäftsführer
über die
Person des Geschäftsherrn im Irrthume, so wird der wirkliche
Geschäftsherr aus
der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
§ 687. Die Vorschriften der §§
677 bis 686
finden keine Anwendung, wenn Jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung
besorgt, daß es sein eigenes sei.
Behandelt Jemand ein fremdes
Geschäft als
sein eigenes, obwohl er weiß, daß er nicht dazu berechtigt ist, so kann
der
Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden
Ansprüche
geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach
§ 684
Satz 1 verpflichtet.
Zwölfter Titel.
Verwahrung.
§ 688. Durch den
Verwahrungsvertrag wird
der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene
bewegliche
Sache aufzubewahren.
§ 689. Eine Vergütung für die
Aufbewahrung
gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen
nach
nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
§ 690. Wird die Aufbewahrung
unentgeltlich
übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen,
welche
er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
§ 691. Der Verwahrer ist im
Zweifel nicht
berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. Ist
die Hinterlegung
bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser
Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das
Verschulden
eines Gehülfen ist er nach § 278 verantwortlich.
§ 692. Der Verwahrer ist
berechtigt, die
vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach
annehmen
darf, daß der Hinterleger bei Kenntniß der Sachlage die Aenderung
billigen
würde. Der Verwahrer hat vor der Aenderung dem Hinterleger Anzeige zu
machen
und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr
verbunden ist.
§ 693. Macht der Verwahrer zum
Zwecke der
Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich
halten
darf, so ist der Hinterleger zum Ersatze verpflichtet.
§ 694. Der Hinterleger hat den
durch die
Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden
zu
ersetzen, es sei denn, daß er die gefahrdrohende Beschaffenheit der
Sache bei
der Hinterlegung weder kennt noch kennen muß oder daß er sie dem
Verwahrer
angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.
§ 695. Der Hinterleger kann die
hinterlegte
Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit
bestimmt ist.
§ 696. Der Verwahrer kann, wenn
eine Zeit
für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der
hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die
vorzeitige
Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 697. Die Rückgabe der
hinterlegten Sache
hat an dem Orte zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der
Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.
§ 698. Verwendet der Verwahrer
hinterlegtes
Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an
zu
verzinsen.
§ 699. Der Hinterleger hat die
vereinbarte
Vergütung bei der Beendigung der Aufbewahrung zu entrichten. Ist die
Vergütung
nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der einzelnen
Zeitabschnitte zu entrichten.
Endigt die Aufbewahrung vor dem
Ablaufe der
für sie bestimmten Zeit, so kann der Verwahrer einen seinen bisherigen
Leistungen entsprechenden Theil der Vergütung verlangen, sofern nicht
aus der
Vereinbarung über die Vergütung sich ein Anderes ergiebt.
§ 700. Werden vertretbare Sachen
in der Art
hinterlegt, daß das Eigenthum auf den Verwahrer übergeben und dieser
verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge
zurückzugewähren, so finden die Vorschriften über das Darlehen
Anwendung.
Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen
zu
verbrauchen, so finden die Vorschriften über das Darlehen von dem
Zeitpunkt an
Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden
Fällen
bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den
Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.
Bei der Hinterlegung von
Werthpapieren ist
eine Vereinbarung der im Abs. 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie
ausdrücklich getroffen wird.
Dreizehnter Titel.
Einbringung von Sachen bei
Gastwirthen.
§ 701. Ein Gastwirth, der
gewerbsmäßig
Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat einem im Betriebe dieses Gewerbes
aufgenommenen Gaste den Schaden zu ersetzen, den der Gast durch den
Verlust
oder die Beschädigung eingebrachter Sachen erleidet. Die Ersatzpflicht
tritt
nicht ein, wenn der Schaden von dem Gaste, einem Begleiter des Gastes
oder
einer Person, die er bei sich aufgenommen hat, verursacht wird oder
durch die
Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt entsteht.
Als eingebracht gelten die
Sachen, welche
der Gast dem Gastwirth oder Leuten des Gastwirths, die zur Entgegennahme
der
Sachen bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen
waren,
übergeben oder an einen ihm von diesen angewiesenen Ort oder in
Ermangelung
einer Anweisung an den hierzu bestimmten Ort gebracht hat.
Ein Anschlag, durch den der
Gastwirth die
Haftung ablehnt, ist ohne Wirkung.
§ 702. Für Geld, Werthpapiere
und
Kostbarkeiten haftet der Gastwirth nach § 701 nur bis zu dem Betrage von
eintausend Mark, es sei denn, daß er diese Gegenstände in Kenntniß ihrer
Eigenschaft als Werthsachen zur Aufbewahrung übernimmt oder die
Aufbewahrung
ablehnt oder daß der Schaden von ihm oder von seinen Leuten verschuldet
wird.
§ 703. Der dem Gaste auf Grund
der §§ 701,
702 zustehende Anspruch erlischt, wenn nicht der Gast unverzüglich,
nachdem er
von dem Verlust oder der Beschädigung Kenntniß erlangt hat, dem
Gastwirth
Anzeige macht. Der Anspruch erlischt nicht, wenn die Sachen dem
Gastwirthe zur
Aufbewahrung übergeben waren.
§ 704. Der Gastwirth hat für
seine Forderungen
für Wohnung und andere dem Gaste zur Befriedigung seiner Bedürfnisse
gewährte
Leistungen, mit Einschluß der Auslagen, ein Pfandrecht an den
eingebrachten
Sachen des Gastes. Die für das Pfandrecht des Vermiethers geltenden
Vorschriften des § 559 Satz 3 und der §§ 560 bis 563 finden
entsprechende
Anwendung.
Vierzehnter Titel.
Gesellschaft.
§ 705. Durch den
Gesellschaftsvertrag
verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines
gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu
fördern,
insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
§ 706. Die Gesellschafter haben
in
Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.
Sind vertretbare oder
verbrauchbare Sachen
beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie gemeinschaftliches
Eigenthum
der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht
vertretbaren und
nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen
sind,
die nicht blos für die Gewinnvertheilung bestimmt ist.
Der Beitrag eines
Gesellschafters kann auch
in der Leistung von Diensten bestehen.
§ 707. Zur Erhöhung des
vereinbarten
Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist
ein
Gesellschafter nicht verpflichtet.
§ 708. Ein Gesellschafter hat
bei der
Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt
einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
§ 709. Die Führung der Geschäfte
der
Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes
Geschäft
ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
Hat nach dem
Gesellschaftsvertrage die
Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach
der
Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
§ 710. Ist in dem
Gesellschaftsvertrage die
Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern
übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung
ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern
übertragen,
so finden die Vorschriften des § 709 entsprechende Anwendung.
§ 711. Steht nach dem
Gesellschaftsvertrage
die Führung der Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art
zu,
daß jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann jeder der Vornahme
eines
Geschäfts durch den anderen widersprechen. Im Falle des Widerspruchs muß
das
Geschäft unterbleiben.
§ 712. Die einem Gesellschafter
durch den
Gesellschaftsvertrag übertragene Befugniß zur Geschäftsführung kann ihm
durch
einstimmigen Beschluß oder, falls nach dem Gesellschaftsvertrage die
Mehrheit
der Stimmen entscheidet, durch Mehrheitsbeschluß der übrigen
Gesellschafter
entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund
ist
insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsmäßigen
Geschäftsführung.
Der Gesellschafter kann auch
seinerseits
die Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die
für den
Auftrag geltenden Vorschriften des § 671 Abs.2, 3 finden entsprechende
Anwendung.
§ 713. Die Rechte und
Verpflichtungen der
geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den
Auftrag
geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem
Gesellschaftsverhältniß ein Anderes ergiebt.
§ 714. Soweit einem
Gesellschafter nach dem
Gesellschaftsvertrage die Befugniß zur Geschäftsführung zusteht, ist er
im
Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu
vertreten.
§ 715. Ist im
Gesellschaftsvertrag ein
Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber
zu
vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs. 1
und,
wenn sie in Verbindung mit der Befugniß zur Geschäftsführung ertheilt
worden
ist, nur mit dieser entzogen werden.
§ 716. Ein Gesellschafter kann,
auch wenn
er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den
Angelegenheiten
der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die
Papiere
der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Uebersicht über den
Stand des
Gesellschaftsvermögens anfertigen.
Eine dieses Recht ausschließende
oder
beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht
entgegen,
wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
§ 717. Die Ansprüche, die den
Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnisse gegen einander
zustehen, sind
nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner
Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor
der
Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen
Gewinnantheil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der
Auseinandersetzung zukommt.
§ 718. Die Beiträge der
Gesellschafter und
die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen
Gegenstände
werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter
(Gesellschaftsvermögen).
Zu dem Gesellschaftsvermögen
gehört auch,
was auf Grund eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechtes oder
als
Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem
Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstandes erworben wird.
§ 719. Ein Gesellschafter kann
nicht über
seinen Antheil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu
gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Theilung zu
verlangen.
Gegen eine Forderung, die zum
Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen
einen
einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.
§ 720. Die Zugehörigkeit einer
nach § 718
Abs. 1 erworbenen Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner
erst
dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntniß
erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende
Anwendung.
§ 721. Ein Gesellschafter kann
den
Rechnungsabschluß und die Vertheilung des Gewinns und Verlustes erst
nach der
Auflösung der Gesellschaft verlangen.
Ist die Gesellschaft von
längerer Dauer, so
hat der Rechnungsabschluß und die Gewinnvertheilung im Zweifel am
Schlusse
jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen.
§ 722. Sind die Antheile der
Gesellschafter
am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne
Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen
Antheil am
Gewinn und Verluste.
Ist nur der Antheil am Gewinn
oder am
Verluste bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und
Verlust.
§ 723. Ist die Gesellschaft
nicht für eine
bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit
kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem
Ablaufe der
Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist
insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach
dem
Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich
oder aus
grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen
Verpflichtung unmöglich wird. Unter der gleichen Voraussetzung ist, wenn
eine
Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist
zulässig.
Die Kündigung darf nicht zur
Unzeit
geschehen, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige
Kündigung
vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so
hat er
den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Eine Vereinbarung, durch welche
das
Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider
beschränkt
wird, ist nichtig.
§ 724. Ist eine Gesellschaft für
die
Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so kann sie in gleicher
Weise
gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene
Gesellschaft.
Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablaufe der bestimmten
Zeit stillschweigend
fortgesetzt wird.
§ 725. Hat ein Gläubiger eines
Gesellschafters die Pfändung des Antheils des Gesellschafters an dem
Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne
Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht blos
vorläufig
vollstreckbar ist.
Solange die Gesellschaft
besteht, kann der
Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältniß ergebenden Rechte des
Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnantheil,
nicht
geltend machen.
§ 726. Die Gesellschaft endigt,
wenn der
vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden
ist.
§ 727. Die Gesellschaft wird
durch den Tod
eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem
Gesellschaftsvertrage
sich ein Anderes ergiebt.
Im Falle der Auflösung hat der
Erbe des
verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod
unverzüglich
anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die seinem
Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte
fortzuführen,
bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit
Fürsorge
treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur
einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet.
Die
Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.
§ 728. Die Gesellschaft wird
durch die
Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters
aufgelöst. Die
Vorschriften des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 finden Anwendung.
§ 729. Wird die Gesellschaft in
anderer
Weise als durch Kündigung ausgelöst, so gilt die einem Gesellschafter
durch den
Gesellschaftsvertrag übertragene Befugniß zur Geschäftsführung zu seinen
Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntniß
erlangt
oder die Auflösung kennen muß.
§ 730. Nach der Auflösung der
Gesellschaft
findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung
unter den
Gesellschaftern statt.
Für die Beendigung der
schwebenden
Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie
für die
Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die
Gesellschaft als
fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die
einem
Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage zustehende Befugniß zur
Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrage sich ein
Anderes
ergiebt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht
von der
Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
§ 731. Die Auseinandersetzung
erfolgt in
Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735.
Im
Uebrigen gelten für die Theilung die Vorschriften über die Gemeinschaft.
§ 732. Gegenstände, die ein
Gesellschafter
der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben.
Für
einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand
kann
er nicht Ersatz verlangen.
§ 733. Aus dem
Gesellschaftsvermögen sind
zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluß derjenigen zu
berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern
getheilt
sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als
Schuldner haften. Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie
streitig, so
ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
Aus dem nach der Berichtigung
der Schulden
übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen
zurückzuerstatten. Für
Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Werth zu ersetzen,
den sie
zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Einlagen, die in der Leistung
von
Diensten oder in der Ueberlassung der Benutzung eines Gegenstandes
bestanden
haben, kann nicht Ersatz verlangt werden.
Zur Berichtigung der Schulden
und zur
Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen, soweit
erforderlich,
in Geld umzusetzen.
§ 734. Verbleibt nach der
Berichtigung der
gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein
Ueberschuß,
so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältniß ihrer Antheile am
Gewinne.
§ 735. Reicht das
Gesellschaftsvermögen zur
Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der
Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach
dem
Verhältniß aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben.
Kann von
einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt
werden, so
haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen
Verhältnisse zu
tragen.
§ 736. Ist im
Gesellschaftsvertrage
bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn der
Konkurs über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den
übrigen
Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines
solchen
Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der
Gesellschaft aus.
§ 737. Ist im
Gesellschaftsvertrage bestimmt,
daß, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen
Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen
Person
ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung
berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen
werden.
Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern
gemeinschaftlich zu.
Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
auszuschließenden
Gesellschafter.
§ 738. Scheidet ein
Gesellschafter aus der
Gesellschaft aus, so wächst sein Antheil am Gesellschaftsvermögen den
übrigen
Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die
Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach
Maßgabe
des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu
befreien
und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten
würde,
wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden
wäre. Sind
gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen
Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit
leisten.
Der Werth des
Gesellschaftsvermögens ist,
soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
§ 739. Reicht der Werth des
Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und
der
Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern
für
den Fehlbetrag nach dem Verhältnisse seines Antheils am Verlust
aufzukommen.
§ 740. Der Ausgeschiedene nimmt
an dem
Gewinn und dem Verluste Theil, welcher sich aus den zur Zeit seines
Ausscheidens schwebenden Geschäften ergiebt. Die übrigen Gesellschafter
sind
berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es ihnen am
vortheilhaftesten
erscheint.
Der Ausgeschiedene kann am
Schlusse jedes
Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte,
Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der
noch
schwebenden Geschäfte verlangen.
Fünfzehnter Titel.
Gemeinschaft.
§ 741. Steht ein Recht Mehreren
gemeinschaftlich
zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ergiebt, die
Vorschriften der
§§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchtheilen).
§ 742. Im Zweifel ist
anzunehmen, daß den
Theilhabern gleiche Antheile zustehen.
§ 743. Jedem Theilhaber gebührt
ein seinem
Antheil entsprechender Bruchtheil der Früchte.
Jeder Theilhaber ist zum
Gebrauche des
gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der
Mitgebrauch der
übrigen Theilhaber beeinträchtigt wird.
§ 744. Die Verwaltung des
gemeinschaftlichen
Gegenstandes steht den Theilhabern gemeinschaftlich zu.
Jeder Theilhaber ist berechtigt,
die zur
Erhaltung des Gegenstandes nothwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der
anderen
Theilhaber zu treffen; er kann verlangen, daß diese ihre Einwilligung zu
einer
solchen Maßregel im voraus ertheilen.
§ 745. Durch Stimmenmehrheit
kann eine der
Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende
ordnungsmäßige
Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist
nach der
Größe der Antheile zu berechnen.
Jeder Theilhaber kann, sofern
nicht die
Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluß
geregelt ist, eine dem Interesse aller Theilhaber nach billigem Ermessen
entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
Eine wesentliche Veränderung des
Gegenstandes kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des
einzelnen Theilhabers auf einen seinem Antheil entsprechenden Bruchtheil
der
Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
§ 746. Haben die Theilhaber die
Verwaltung
und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes geregelt, so wirkt die
getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.
§ 747. Jeder Theilhaber kann
über seinen
Antheil verfügen. Ueber den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen
können die
Theilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
§ 748. Jeder Theilhaber ist den
anderen
Theilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen
Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer
gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnisse seines Antheils zu
tragen.
§ 749. Jeder Theilhaber kann
jederzeit die
Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
Wird das Recht, die Aufhebung zu
verlangen,
durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die
Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Unter
der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt
wird, die
Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
Eine Vereinbarung, durch welche
das Recht,
die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen
oder
beschränkt wird, ist nichtig.
§ 750. Haben die Theilhaber das
Recht, die
Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so
tritt die
Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Theilhabers außer Kraft.
§ 751. Haben die Theilhaber das
Recht, die
Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit
ausgeschlossen
oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für
und
gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger die Pfändung des Antheils
eines
Theilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die
Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht blos
vorläufig vollstreckbar ist.
§ 752. Die Aufhebung der
Gemeinschaft
erfolgt durch Theilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand
oder,
falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne
Verminderung
des Werthes in gleichartige, den Antheilen der Theilhaber entsprechende
Theile
zerlegen lassen. Die Vertheilung gleicher Theile unter die Theilhaber
geschieht
durch das Loos.
§ 753. Ist die Theilung in Natur
ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf
des
gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den Vorschriften über den
Pfandverkauf,
bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Theilung des
Erlöses. Ist
die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand
unter den
Theilhabern zu versteigern.
Hat der Versuch, den Gegenstand
zu
verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Theilhaber die Wiederholung
verlangen;
er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch
mißlingt.
§ 754. Der Verkauf einer
gemeinschaftlichen
Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann.
Ist die
Einziehung möglich, so kann jeder Theilhaber gemeinschaftliche
Einziehung
verlangen.
§ 755. Haften die Theilhaber als
Gesammtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit des §
748 nach
dem Verhältniß ihrer Antheile zu erfüllen haben oder die sie zum Zwecke
der
Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann jeder
Theilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, daß die Schuld
aus dem
gemeinschaftlichen Gegenstande berichtigt wird.
Der Anspruch kann auch gegen die
Sondernachfolger geltend gemacht werden.
Soweit zur Berichtigung der
Schuld der
Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes erforderlich ist, hat der
Verkauf
nach § 753 zu erfolgen.
§ 756. Hat ein Theilhaber gegen
einen
anderen Theilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft
gründet, so
kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner
Forderung
aus dem auf den Schuldner entfallenden Theile des gemeinschaftlichen
Gegenstandes verlangen. Die Vorschriften des § 755 Abs. 2, 3 finden
Anwendung.
§ 757. Wird bei der Aufhebung
der
Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Theilhaber
zugetheilt,
so hat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache
jeder
der übrigen Theilhaber zu seinem Antheil in gleicher Weise wie ein
Verkäufer
Gewähr zu leisten.
§ 758. Der Anspruch auf
Aufhebung der
Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.
Sechzehnter Titel.
Leibrente.
§ 759. Wer zur Gewährung einer
Leibrente
verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des
Gläubigers
zu entrichten.
Der für die Rente bestimmte
Betrag ist im
Zweifel der Jahresbetrag der Rente.
§ 760. Die Leibrente ist im
voraus zu
entrichten.
Eine Geldrente ist für drei
Monate
vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt,
für
den sie im voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem
Zwecke der
Rente.
Hat der Gläubiger den Beginn des
Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im voraus zu entrichten ist, so
gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.
§ 761. Zur Gültigkeit eines
Vertrags, durch
den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form
vorgeschrieben ist, schriftliche Ertheilung des Versprechens
erforderlich.
Siebzehnter Titel.
Spiel. Wette.
§ 762. Durch Spiel oder durch
Wette wird
eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der
Wette
Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine
Verbindlichkeit
nicht bestanden hat.
Diese Vorschriften gelten auch
für eine
Vereinbarung, durch die der verlierende Theil zum Zweck der Erfüllung
einer
Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Theile gegenüber eine
Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntniß.
§ 763. Ein Lotterievertrag oder
ein
Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung
staatlich genehmigt ist. Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762
Anwendung.
§ 764. Wird ein auf Lieferung
von Waaren
oder Werthpapieren lautender Vertrag in der Absicht geschlossen, daß der
Unterschied zwischen dem vereinbarten Preise und dem Börsen- oder
Marktpreise
der Lieferungszeit von dem verlierenden Theile an den gewinnenden
gezahlt
werden soll, so ist der Vertrag als Spiel anzusehen. Dies gilt auch
dann, wenn
nur die Absicht des einen Theiles auf die Zahlung des Unterschieds
gerichtet
ist, der andere Theil aber diese Absicht kennt oder kennen muß.
Achtzehnter Titel.
Bürgschaft.
§ 765. Durch den
Bürgschaftsvertrag
verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für
die
Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
Die Bürgschaft kann auch für
eine künftige
oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.
§ 766. Zur Gültigkeit des
Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Ertheilung der Bürgschaftserklärung
erforderlich. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird
der
Mangel der Form geheilt.
§ 767. Für die Verpflichtung des
Bürgen ist
der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt
insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder
Verzug
des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der
Hauptschuldner nach der Uebernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die
Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
Der Bürge haftet für die dem
Gläubiger von
dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der
Rechtsverfolgung.
§ 768. Der Bürge kann die dem
Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der
Hauptschuldner,
so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, daß der Erbe für die
Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.
Der Bürge verliert eine Einrede
nicht
dadurch, daß der Hauptschuldner auf sie verzichtet.
§ 769. Verbürgen sich Mehrere
für dieselbe
Verbindlichkeit, so haften sie als Gesammtschuldner, auch wenn sie die
Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.
§ 770. Der Bürge kann die
Befriedigung des
Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das
seiner
Verbindlichkeit zu Grunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
Die gleiche Befugniß hat der
Bürge, solange
sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des
Hauptschuldners befriedigen kann.
§ 771. Der Bürge kann die
Befriedigung des
Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine
Zwangsvollstreckung
gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der
Vorausklage).
§ 772. Besteht die Bürgschaft
für eine
Geldforderung, so muß die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen
des
Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem
anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Orte, in
Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an
seinem
Aufenthaltsorte versucht werden.
Steht dem Gläubiger ein
Pfandrecht oder ein
Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu,
so muß
er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen. Steht dem Gläubiger ein
solches
Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu, so gilt dies nur,
wenn
beide Forderungen durch den Werth der Sache gedeckt werden.
§ 773. Die Einrede der
Vorausklage ist
ausgeschlossen:
1. wenn der Bürge
auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als
Selbstschuldner
verbürgt hat;
2. wenn die
Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner in Folge einer nach der
Uebernahme
der Bürgschaft eingetretenen Aenderung des Wohnsitzes, der gewerblichen
Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich
erschwert
ist;
3. wenn über das
Vermögen des Hauptschuldners der Konkurs eröffnet ist;
4. wenn anzunehmen
ist, daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners
nicht zur
Befriedigung des Gläubigers führen wird.
In den Fällen der Nr. 3, 4 ist
die Einrede
insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache
des
Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein
Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet
Anwendung.
§ 774. Soweit der Bürge den
Gläubiger
befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner
auf ihn
über. Der Uebergang kann nicht zum Nachtheile des Gläubigers geltend
gemacht
werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und den
Bürgen
bestehenden Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
Mitbürgen haften einander nur
nach § 426.
§ 775. Hat sich der Bürge im
Auftrage des
Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Uebernahme der Bürgschaft die
Rechte
eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem
Befreiung
von der Bürgschaft verlangen:
1. wenn sich die
Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert
haben;
2. wenn die
Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner in Folge einer nach der
Uebernahme
der Bürgschaft eingetretenen Aenderung des Wohnsitzes, der gewerblichen
Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich
erschwert
ist;
3. wenn der
Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist;
4. wenn der
Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urtheil auf Erfüllung
erwirkt
hat.
Ist die Hauptverbindlichkeit
noch nicht
fällig, so kann der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu befreien,
Sicherheit leisten.
§ 776. Giebt der Gläubiger ein
mit der
Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek,
ein für
sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so
wird
der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Rechte nach § 774
hätte
Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht
erst nach
der Uebernahme der Bürgschaft entstanden ist.
§ 777. Hat sich der Bürge für
eine
bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach
dem
Ablaufe der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die
Einziehung der
Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfahren
ohne
wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung
des
Verfahrens dem Bürgen anzeigt, daß er ihn in Anspruch nehme. Steht dem
Bürgen
die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablaufe der
bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese
Anzeige
macht.
Erfolgt die Anzeige rechtzeitig,
so
beschränkt sich die Haftung des Bürgen im Falle des Abs.1 Satz 1 auf den
Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des
Verfahrens
hat, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf den Umfang, den die
Hauptverbindlichkeit
bei dem Ablaufe der bestimmten Zeit hat.
§ 778. Wer einen Anderen
beauftragt, im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten Kredit zu geben,
haftet dem
Beauftragten für die aus der Kreditgewährung entstehende Verbindlichkeit
des
Dritten als Bürge.
Neunzehnter Titel.
Vergleich.
§ 779. Ein Vertrag, durch den
der Streit
oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältniß im Wege
gegenseitigen
Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem
Inhalte
des Vertrags als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der
Wirklichkeit
nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntniß der
Sachlage
nicht entstanden sein würde.
Der Ungewißheit über ein
Rechtsverhältniß
steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
Zwanzigster Titel.
Schuldversprechen.
Schuldanerkenntniß.
§ 780. Zur Gültigkeit eines
Vertrags, durch
den eine Leistung in der Weise versprochen wird, daß das Versprechen die
Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist,
soweit nicht
eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Ertheilung des
Versprechens
erforderlich.
§ 781. Zur Gültigkeit eines
Vertrags, durch
den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird
(Schuldanerkenntniß),
ist schriftliche Ertheilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Ist
für die
Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine
andere
Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
§ 782. Wird ein
Schuldversprechen oder ein
Schuldanerkenntniß auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des
Vergleichs
ertheilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen
schriftlichen
Form nicht erforderlich.
Einundzwanzigster Titel.
Anweisung.
§ 783. Händigt Jemand eine
Urkunde, in der
er einen Anderen anweist, Geld, Werthpapiere oder andere vertretbare
Sachen an
einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist dieser ermächtigt, die
Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der
Angewiesene ist
ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu
leisten.
§ 784. Nimmt der Angewiesene die
Anweisung
an, so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung
verpflichtet; er
kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit
der
Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte der Anweisung oder dem
Inhalte der
Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar gegen den
Anweisungsempfänger
zustehen.
Die Annahme erfolgt durch einen
schriftlichen Vermerk auf der Anweisung. Ist der Vermerk auf die
Anweisung vor
der Aushändigung an den Anweisungsempfänger gesetzt worden, so wird die
Annahme
diesem gegenüber erst mit der Aushändigung wirksam.
§ 785. Der Angewiesene ist nur
gegen
Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.
§ 786. Der Anspruch des
Anweisungsempfängers gegen den Angewiesenen aus der Annahme verjährt in
drei
Jahren.
§ 787. Im Falle einer Anweisung
auf Schuld wird
der Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit.
Zur Annahme der Anweisung oder
zur Leistung
an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber
nicht
schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist.
§ 788. Ertheilt der Anweisende
die
Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den
Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der
Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des
Angewiesenen an den
Anweisungsempfänger bewirkt.
§ 789. Verweigert der
Angewiesene vor dem
Eintritte der Leistungszeit die Annahme der Anweisung oder verweigert er
die
Leistung, so hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden unverzüglich
Anzeige
zu machen. Das Gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfänger die Anweisung
nicht
geltend machen kann oder will.
§ 790. Der Anweisende kann die
Anweisung
dem Angewiesenen gegenüber widerrufen, solange nicht der Angewiesene sie
dem
Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat.
Dies
gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen
den
Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt.
§ 791. Die Anweisung erlischt
nicht durch
den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der
Betheiligten.
§ 792. Der Anweisungsempfänger
kann die
Anweisung durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen, auch
wenn sie
noch nicht angenommen worden ist. Die Uebertragungserklärung bedarf der
schriftlichen Form. Zur Uebertragung ist die Aushändigung der Anweisung
an den
Dritten erforderlich.
Der Anweisende kann die
Uebertragung
ausschließen. Die Ausschließung ist dem Angewiesenen gegenüber nur
wirksam,
wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen ist oder wenn sie von dem
Anweisenden
dem Angewiesenen mitgetheilt wird, bevor dieser die Anweisung annimmt
oder die
Leistung bewirkt.
Nimmt der Angewiesene die
Anweisung dem
Erwerber gegenüber an, so kann er aus einem zwischen ihm und dem
Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsverhältniß Einwendungen nicht
herleiten.
Im Uebrigen finden auf die Uebertragung der Anweisung die für die
Abtretung
einer Forderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Zweiundzwanzigster Titel.
Schuldverschreibung auf den
Inhaber.
§ 793. Hat Jemand eine Urkunde
ausgestellt,
in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht
(Schuldverschreibung
auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe
des
Versprechens verlangen, es sei denn, daß er zur Verfügung über die
Urkunde
nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung
an
einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.
Die Gültigkeit der
Unterzeichnung kann
durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung
einer
besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine
im Wege
der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.
§ 794. Der Aussteller wird aus
einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm
gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen
Willen
in den Verkehr gelangt ist.
Auf die Wirksamkeit einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluß, wenn die
Urkunde
ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig
geworden
ist.
§ 795. Im Inland ausgestellte
Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in denen die Zahlung einer
bestimmten
Geldsumme versprochen wird, dürfen nur mit staatlicher Genehmigung in
den
Verkehr gebracht werden.
Die Genehmigung wird durch die
Zentralbehörde
des Bundesstaats ertheilt, in dessen Gebiete der Aussteller seinen
Wohnsitz
oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Die Ertheilung der Genehmigung
und
die Bestimmungen, unter denen sie erfolgt, sollen durch den Deutschen
Reichsanzeiger bekannt gemacht werden.
Eine ohne staatliche Genehmigung
in den
Verkehr gelangte Schuldverschreibung ist nichtig; der Aussteller hat dem
Inhaber den durch die Ausgabe verursachten Schaden zu ersetzen.
Diese Vorschriften finden keine
Anwendung
auf Schuldverschreibungen, die von dem Reiche oder einem Bundesstaat
ausgegeben
werden.
§ 796. Der Aussteller kann dem
Inhaber der
Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die
Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben
oder dem
Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
§ 797. Der Aussteller ist nur
gegen
Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der
Aushändigung erwirbt er das Eigenthum an der Urkunde, auch wenn der
Inhaber zur
Verfügung über sie nicht berechtigt ist.
§ 798. Ist eine
Schuldverschreibung auf den
Inhaber in Folge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlaufe
nicht
mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr wesentlicher Inhalt und
ihre
Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar sind, von dem
Aussteller
die Ertheilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen
Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten verlangen.
Die Kosten hat er zu tragen und
vorzuschießen.
§ 799. Eine abhanden gekommene
oder
vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann, wenn nicht in der
Urkunde
das Gegentheil bestimmt ist, im Weg des Aufgebotsverfahrens für kraftlos
erklärt werden. Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Gewinnantheilscheine
sowie
die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen.
Der Aussteller ist verpflichtet,
dem
bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder
der
Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu ertheilen und die
erforderlichen
Zeugnisse auszustellen. Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige
Inhaber zu
tragen und vorzuschießen.
§ 800. Ist eine
Schuldverschreibung auf den
Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige, welcher das
Ausschlußurtheil
erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugniß, den Anspruch
aus der
Urkunde geltend zu machen, die Ertheilung einer neuen
Schuldverschreibung auf
den Inhaber an Stelle der für kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten
hat er
zu tragen und vorzuschießen
§ 801. Der Anspruch aus einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablaufe von dreißig
Jahren
nach dem Eintritte der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die
Urkunde
vor dem Ablaufe der dreißig Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt
wird.
Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem
Ende der
Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung
des
Anspruchs aus der Urkunde gleich.
Bei Zins-, Renten- und
Gewinnantheilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist
beginnt
mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte
Zeit
eintritt.
Die Dauer und der Beginn der
Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt
werden.
§ 802. Der Beginn und der Lauf
der
Vorlegungsfrist sowie der Verjährung werden durch die Zahlungssperre zu
Gunsten
des Antragsstellers gehemmt. Die Hemmung beginnt mit der Stellung des
Antrags
auf Zahlungssperre; sie endigt mit der Erledigung des
Aufgebotsverfahrens und,
falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens verfügt
worden ist,
auch dann, wenn seit der Beseitigung des der Einleitung
entgegenstehenden
Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und nicht vorher die
Einleitung
beantragt worden ist. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§
203, 206,
207 entsprechende Anwendung.
§ 803. Werden für eine
Schuldverschreibung
auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern
sie
nicht eine gegentheilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die
Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben
oder
geändert wird.
Werden solche Zinsscheine bei
der Einlösung
der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller
berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, den er nach Abs. 1 für die
Scheine zu
zahlen verpflichtet ist.
§ 804. Ist ein Zins-, Renten-
oder
Gewinnantheilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der
bisherige
Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablaufe der Vorlegungsfrist
angezeigt, so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablaufe der Frist die
Leistung von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen,
wenn
der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt
oder der
Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei
denn,
daß die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablaufe
der
Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in vier Jahren.
In dem Zins-, Renten- oder
Gewinnantheilscheine kann der im Abs. 1 bestimmte Anspruch
ausgeschlossen
werden.
§ 805. Neue Zins- oder
Rentenscheine für
eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zum
Empfange
der Scheine ermächtigenden Urkunde (Erneuerungsschein) nicht ausgegeben
werden,
wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat.
Die
Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber der Schuldverschreibung
auszuhändigen,
wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.
§ 806. Die Umschreibung einer
auf den
Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten
Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist
zur
Umschreibung nicht verpflichtet.
§ 807. Werden Karten, Marken
oder ähnliche
Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem
Aussteller unter
Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergiebt, daß er dem Inhaber zu
einer
Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793
Abs. 1
und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.
§ 808. Wird eine Urkunde, in
welcher der
Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, daß die in der
Urkunde
versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der
Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der
Inhaber
ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.
Der Schuldner ist nur gegen
Aushändigung
der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen
oder
vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, im Wege
des
Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die im § 802 für die
Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.
Dreiundzwanzigster Titel.
Vorlegung von Sachen.
§ 809. Wer gegen den Besitzer
einer Sache
einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit
verschaffen will,
ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der
Sache aus
diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, daß der Besitzer ihm
die
Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.
§ 810. Wer ein rechtliches
Interesse daran
hat, eine in fremdem Besitze befindliche Urkunde einzusehen, kann von
dem
Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in
seinem
Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem
Anderen
bestehendes Rechtsverhältniß beurkundet ist oder wenn die Urkunde
Verhandlungen
über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem Anderen oder
zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler
gepflogen
worden sind.
§ 811. Die Vorlegung hat in den
Fällen der
§§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende
Sache
befindet. Jeder Theil kann die Vorlegung an einem anderen Orte
verlangen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Gefahr und die Kosten hat
derjenige zu
tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung
verweigern, bis ihm der andere Theil die Kosten vorschießt und wegen der
Gefahr
Sicherheit leistet.
Vierundzwanzigster Titel.
Ungerechtfertigte Bereicherung.
§ 812. Wer durch die Leistung
eines Anderen
oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund
erlangt,
ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch
dann,
wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung
nach dem
Inhalte des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Als Leistung gilt auch die durch
Vertrag
erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines
Schuldverhältnisses.
§ 813. Das zum Zwecke der
Erfüllung einer
Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn
dem
Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des
Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 222 Abs. 2
bleibt
unberührt.
Wird eine betagte
Verbindlichkeit vorzeitig
erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von
Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
§ 814. Das zum Zwecke der
Erfüllung einer
Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der
Leistende gewußt hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder
wenn die
Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
nehmenden
Rücksicht entsprach.
§ 815. Die Rückforderung wegen
Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolges ist
ausgeschlossen,
wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an unmöglich war und der
Leistende
dies gewußt hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges wider
Treu
und Glauben verhindert hat.
§ 816. Trifft ein
Nichtberechtigter über
einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam
ist, so
ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten
verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche
Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar
einen
rechtlichen Vortheil erlangt.
Wird an einen Nichtberechtigten
eine
Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der
Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten
verpflichtet.
§ 817. War der Zweck einer
Leistung in der
Art bestimmt, daß der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches
Verbot
oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur
Herausgabe
verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden
gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, daß die
Leistung
in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer
solchen
Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
§ 818. Die Verpflichtung zur
Herausgabe
erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der
Empfänger auf Grund eines erlangten Rechtes oder als Ersatz für die
Zerstörung,
Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstandes erwirbt.
Ist die Herausgabe wegen der
Beschaffenheit
des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen
Grunde zur
Herausgabe außer Stande, so hat er den Werth zu ersetzen.
Die Verpflichtung zur Herausgabe
oder zum
Ersatze des Werthes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr
bereichert ist.
Von dem Eintritte der
Rechtshängigkeit an
haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 819. Kennt der
Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder
erfährt er
ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntniß an
zur
Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser
Zeit
rechtshängig geworden wäre.
Verstößt der
Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot
oder
gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfange der Leistung an in
der
gleichen Weise verpflichtet.
§ 820. War mit der Leistung ein
Erfolg
bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts als
ungewiß
angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt,
zur
Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur
Zeit des
Empfanges rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die
Leistung aus
einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts
als
möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
Zinsen hat der Empfänger erst
von dem
Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, daß der Erfolg nicht
eingetreten oder daß der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von
Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit
nicht mehr
bereichert ist.
§ 821. Wer ohne rechtlichen
Grund eine
Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn
der
Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.
§ 822. Wendet der Empfänger das
Erlangte
unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit in Folge dessen die
Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung
ausgeschlossen
ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung
von dem
Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.
Fünfundzwanzigster Titel.
Unerlaubte Handlungen.
§ 823. Wer vorsätzlich oder
fahrlässig das
Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigenthum oder ein
sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen
zum
Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Die gleiche Verpflichtung trifft
denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines Anderen bezweckendes
Gesetz
verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses
auch ohne
Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des
Verschuldens ein.
§ 824. Wer der Wahrheit zuwider
eine
Thatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines
Anderen
zu gefährden oder sonstige Nachtheile für dessen Erwerb oder Fortkommen
herbeizuführen, hat dem Anderen den daraus entstehenden Schaden auch
dann zu
ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muß.
Durch eine Mittheilung, deren
Unwahrheit
dem Mittheilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatze
verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mittheilung an ihr ein
berechtigtes Interesse hat.
§ 825. Wer eine Frauensperson
durch
Hinterlist, durch Drohung oder unter Mißbrauch eines
Abhängigkeitsverhältnisses
zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt, ist ihr zum
Ersatze des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 826. Wer in einer gegen die
guten Sitten
verstoßenden Weise einem Anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem
Anderen
zum Ersatze des Schadens verpflichtet.
§ 827. Wer im Zustande der
Bewußtlosigkeit
oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande
krankhafter
Störung der Geistesthätigkeit einem Anderen Schaden zufügt, ist für den
Schaden
nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche
Mittel
in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für
einen
Schaden, den er in diesem Zustande widerrechtlich verursacht, in
gleicher Weise
verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die
Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den
Zustand
gerathen ist.
§ 828. Wer nicht das siebente
Lebensjahr
vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem Anderen zufügt, nicht
verantwortlich.
Wer das siebente, aber nicht das
achtzehnte
Lebensjahr hat, ist für einen Schaden, den er einem Anderen zufügt,
nicht
verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht
die
zur Erkenntniß der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das
Gleiche
gilt von einem Taubstummen.
§ 829. Wer in einem der in den
§§ 823 bis
826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund
der §§
827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des
Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden
kann, den
Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen,
insbesondere nach den Verhältnissen der Betheiligten, eine
Schadloshaltung
erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum
standesmäßigen
Unterhalte sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten
bedarf.
§ 830. Haben Mehrere durch eine
gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht,
so ist
jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht
ermitteln lässt, wer von mehreren Betheiligten den Schaden durch seine
Handlung
verursacht hat.
Anstifter und Gehülfen stehen
Mitthätern
gleich.
§ 831. Wer einen Anderen zu
einer
Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der
Andere
in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl
der
bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Geräthschaften zu
beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der
Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet
oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein
würde.
Die gleiche Verantwortlichkeit
trifft
denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im
Abs. 1
Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
§ 832. Wer kraft Gesetzes zur
Führung der
Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit
oder
wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung
bedarf,
ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem
Dritten
widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner
Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger
Aufsichtsführung entstanden sein würde.
Die gleiche Verantwortlichkeit
trifft
denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
§ 833. Wird durch ein Thier ein
Mensch
getödtet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt
oder eine
Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Thier hält,
verpflichtet, dem
Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 834. Wer für denjenigen,
welcher ein
Thier hält, die Führung der Aufsicht über das Thier durch Vertrag
übernimmt,
ist für den Schaden verantwortlich, den das Thier einem Dritten in der
im § 833
bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn
er bei
der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet oder
wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein
würde.
§ 835. Wird durch Schwarz-,
Roth-, Elch-,
Dam- oder Rehwild oder durch Fasanen ein Grundstück beschädigt, an
welchem dem
Eigenthümer das Jagdrecht nicht zusteht, so ist der Jagdberechtigte
verpflichtet, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht
erstreckt sich auf den Schaden, den die Thiere an den getrennten, aber
noch
nicht eingeernteten Erzeugnissen des Grundstücks anrichten.
Ist dem Eigenthümer die Ausübung
des ihm
zustehenden Jagdrechts durch das Gesetz entzogen, so hat derjenige den
Schaden
zu ersetzen, welcher zur Ausübung des Jagdrechts nach dem Gesetze
berechtigt
ist. Hat der Eigenthümer eines Grundstücks, auf dem das Jagdrecht wegen
der
Lage des Grundstücks nur gemeinschaftlich mit dem Jagdrecht auf einem
anderen
Grundstück ausgeübt werden darf, das Jagdrecht dem Eigenthümer dieses
Grundstücks verpachtet, so ist der letztere für den Schaden
verantwortlich.
Sind die Eigenthümer der
Grundstücke eines
Bezirkes zum Zwecke der gemeinschaftlichen Ausübung des Jagdrechts durch
das
Gesetz zu einem Verbande vereinigt, der nicht als solcher haftet, so
sind die
nach dem Verhältnisse der Größe ihrer Grundstücke ersatzpflichtig.
§ 836. Wird durch den Einsturz
eines
Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstücke verbundenen Werkes
oder durch
die Ablösung von Theilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch
getödtet, der
Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache
beschädigt,
so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die
Ablösung die
Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist,
verpflichtet,
dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die
Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr
die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
Ein früherer Besitzer des
Grundstücks ist
für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung
innerhalb
eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn,
daß er
während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet
hat
oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr
hätte
abwenden können.
Besitzer im Sinne dieser
Vorschriften ist
der Eigenbesitzer.
§ 837. Besitzt Jemand auf einem
fremden
Grundstück in Ausübung eines Rechtes ein Gebäude oder ein anderes Werk,
so
trifft ihn an Stelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836
bestimmte
Verantwortlichkeit.
§ 838. Wer die Unterhaltung
eines Gebäudes
oder eines mit einem Grundstücke verbundenen Werkes für den Besitzer
übernimmt
oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden
Nutzungsrechts zu
unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von
Theilen
verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.
§ 839. Verletzt ein Beamter
vorsätzlich
oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht,
so hat
er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem
Beamten
nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen
werden,
wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Verletzt ein Beamter bei dem
Urtheil in
einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus
entstehenden
Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung mit einer im
Wege
des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe
bedroht
ist. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung
des
Amtes findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Die Ersatzpflicht tritt nicht
ein, wenn der
Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch
Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
§ 840. Sind für den aus einer
unerlaubten
Handlung entstehenden Schaden Mehrere neben einander verantwortlich, so
haften
sie, vorbehaltlich der Vorschrift des § 835 Abs. 3, als
Gesammtschuldner.
Ist neben demjenigen, welcher
nach den §§
831, 832 zum Ersatze des von einem Anderen verursachten Schadens
verpflichtet
ist, auch der Andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem
Verhältnisse zu einander der Andere allein, im Falle des § 829 der
Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
Ist neben demjenigen, welcher
nach den §§
833 bis 838 zum Ersatze des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für
den
Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse zu einander der
Dritte
allein verpflichtet.
§ 841. Ist ein Beamter, der
vermöge seiner
Amtspflicht einen Anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu
bestellen
oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch
Genehmigung von
Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser
Pflichten
neben dem Anderen für den von diesem verursachten Schaden
verantwortlich, so
ist in ihrem Verhältnisse zu einander der Andere allein verpflichtet.
§ 842. Die Verpflichtung zum
Schadensersatze wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten
Handlung
erstreckt sich auf die Nachtheile, welche die Handlung für den Erwerb
oder das
Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
§ 843. Wird in Folge einer
Verletzung des
Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten
aufgehoben oder
gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem
Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
Auf die Rente finden die
Vorschriften des §
760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der
Ersatzpflichtige
Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
Statt der Rente kann der
Verletzte eine
Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Der Anspruch wird nicht dadurch
ausgeschlossen, daß ein Anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren
hat.
§ 844. Im Falle der Tödtung hat
der
Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen,
welchem die
Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
Stand der Getödtete zur Zeit der
Verletzung
zu einem Dritten in einem Verhältnisse, vermöge dessen er diesem
gegenüber
kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden
konnte,
und ist dem Dritten in Folge der Tödtung das Recht auf den Unterhalt
entzogen,
so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer
Geldrente
insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getödtete während der
muthmaßlichen
Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen
sein
würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende
Anwendung.
Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der
Verletzung
erzeugt, aber noch nicht geboren war.
§ 845. Im Falle der Tödtung, der
Verletzung
des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung
hat der Ersatzpflichtige,
wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von
Diensten in
dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die
entgehenden
Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die
Vorschriften des
§ 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
§ 846. Hat in den Fällen der §§
844, 845
bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein
Verschulden des
Verletzten mitgewirkt, so finden auf den Anspruch des Dritten die
Vorschriften
des § 254 Anwendung.
§ 847. Im Falle der Verletzung
des Körpers
oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der
Verletzte
auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige
Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch ist nicht übertragbar und
geht
nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt
oder daß
er rechtshängig geworden ist.
Ein gleicher Anspruch steht
einer
Frauensperson zu, gegen die ein Verbrechen oder Vergehen wider die
Sittlichkeit
begangen oder die durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mißbrauch
eines
Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung
bestimmt wird.
§ 848. Wer zur Rückgabe einer
Sache
verpflichtet ist, die er einem Anderen durch eine unerlaubte Handlung
entzogen
hat, ist auch für den zufälligen Untergang, eine aus einem anderen
Grunde
eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe oder eine zufällige
Verschlechterung der Sache verantwortlich, es sei denn, daß der
Untergang, die
anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die Verschlechterung auch
ohne
die Entziehung eingetreten sein würde.
§ 849. Ist wegen der Entziehung
einer Sache
der Werth oder wegen der Beschädigung einer Sache die Werthminderung zu
ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von
dem
Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Werthes zu Grunde
gelegt
wird.
§ 850. Macht der zur Herausgabe
einer
entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm
dem
Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigenthümer
gegenüber
wegen Verwendungen hat.
§ 851. Leistet der wegen der
Entziehung
oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatze
Verpflichtete den
Ersatz an denjenigen, in dessen Besitze sich die Sache zur Zeit der
Entziehung
oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch
dann
befreit, wenn ein Dritter Eigenthümer der Sache war oder ein sonstiges
Recht an
der Sache hatte, es sei denn, daß ihm das Recht des Dritten bekannt oder
in Folge
grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.
§ 852. Der Anspruch auf Ersatz
des aus
einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens verjährt in drei Jahren
von
dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der
Person des
Ersatzpflichtigen Kenntniß erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in
dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.
Hat der Ersatzpflichtige durch
die
unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er
auch
nach der Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften
über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
§ 853. Erlangt Jemand durch eine
von ihm
begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so
kann der
Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf
Aufhebung
der Forderung verjährt ist.
1. Buch - 2. Buch - 3. Buch - 4. Buch - 5. Buch