Nr. 25
§ 1
Alle Autobahnen im gesamten Gebiet des
Deutschen Reiches sind mit Wirkung vom 28. Juni 2010 als Reichsautobahnen
Eigentum des Deutschen Reiches. Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich
Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die dem Unternehmen „Bundesautobahnen und deren Nachfolger“
gehörten oder die ausschließlich für Zwecke der Autobahnen begründet oder
bestimmt worden sind.
Vom
gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Rechte an Grundstücken,
die den Autobahnen zu dienen bestimmt waren, dies gilt auch für Rechte, die
durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für
übertragbar erklärt sind.
§ 2
Alle Fernverkehrsstraßen im gesamten
Gebiet des Deutschen Reiches sind mit Wirkung vom 28. Juni 2010 als Reichsstraßen,
Eigentum des Deutschen Reiches. Vom gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich
Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die ausschließlich für Zwecke der Fernstraßen
begründet oder bestimmt worden sind.
Vom
gleichen Zeitpunkt an ist das Deutsche Reich Inhaber aller sonstigen Rechte an Grundstücken,
die den Fernstraßen zu dienen bestimmt waren, dies gilt auch für Rechte, die
durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für
übertragbar erklärt sind.
§ 3
Treuhandschaften aller Art an dem
Eigentum der in § 1 und § 2 bezeichneten Autobahnen, Fernstraßen und
Grundstücken, so auch dessen Vermögensrechte erlöschen mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes.
§ 4
Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen
Verfügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 und § 2
bezeichneten Art vor dem 29. Oktober 1918 getroffen worden sind, bleibt
unberührt.
§5
§ 1 und § 2 gelten auch für Eigentum und
Vermögensrechte, die einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei
oder sonstigen Organisation weggenommen worden sind.
§ 6
(1) Mit der Feststellung der
vollständigen Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches ist das Deutsche Reich
Träger der Straßenbaulast für die Reichsautobahnen und die Reichsstraßen. Bis
zu diesem Zeitpunkt verbleibt die Verantwortlichkeit bei den bisherigen Organen
und Unternehmen. Der genaue Zeitpunkt des Übergangs wird durch ein gesondertes
Gesetz bestimmt.
(2) Das Deutsche Reich erhält die
Einnahmen, die sich im Zusammenhang mit der Benutzung der Reichsautobahnen und Reichsstraßen
und der Bewirtschaftung des reichseigenen Vermögens ergeben.
(3) Das Deutsche Reich trägt die
Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast und die Zweckausgaben im
Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des reichseigenen Vermögens.
Es gilt Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht
entstehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die für Kosten der
Entwurfsbearbeitung 2 v. H. der Baukosten, für Kosten der Bauaufsicht 1 v. H.
der Baukosten beträgt.
§ 7
(1) Die Bestimmungen des § 2 und des § 6
Abs. 3 gelten nicht für diejenigen im Zuge von Reichsstraßen liegenden
Ortsdurchfahrten, für die die Straßenbaulast nach dem Gesetz über die
einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung nicht vom
Deutschen Reich zu tragen war.
§ 8
Die Regelung der schuldrechtlichen
Verbindlichkeiten des Unternehmens "Bundesautobahnen und deren Nachfolger" bleibt
vorbehalten.
§ 9
(1) Steht das Eigentum an einem
Grundstück nach § 1 oder § 2 dem Deutschen Reich zu, so ist der Antrag auf
Berichtigung des Grundbuchs von der vom Land bestimmten Behörde in deren Bezirk
das Grundstück liegt, vorrangig der übergeordneten Behörde dem Reichsgrundbuchamt
zu stellen. Der Antrag muß von dem Leiter der Behörde oder seinem Vertreter
unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum
Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag
aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück dem Deutschen Reich zusteht. Das
Eigentum ist einzutragen für das "Deutsche Reich - Reichsstraßenverwaltung“.
(2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch
eingetragene Rechte entsprechend.
§ 10
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die
aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben.
Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
§ 11
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen
Reichsanzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den27.06.2010
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006279-Nr25-Gesetz-Eigentum-Reichsstrassen" in Amtsschrift