Nr. 4
§ 1.
Für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch
Reichsgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist, die nachstehenden allgemeinen Vorschriften.
Es gelten im gesamten Umfang dieses
Gesetzes, § 15 und § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft
Gegeben zu Berlin, den 29. November 2010
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Der Stellvertretende Reichskanzler
Staatssekretär des Innern
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt "RGBl-0912001-Nr4-EG-Freiwillige-Gerichtsbarkeit-GVG" in Amtsschrift