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Justitia Deutsches Reich
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gegeben am 22.09.2011, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 28.10.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:


    Nr. 22

    § 1.

    Alle mobilen und fest installierten Geschwindigkeits- und Meßanlagen sowie Meßgeräte, die zur Erfassung und Überwachung des Straßenverkehrs im Deutschen Reich dienen, unterliegen mit Inkraftsetzen dieses Gesetzes den Weisungen und der Genehmigungspflicht durch das Reichsverkehrsamt.

    § 2.

    Alle derzeit bestehenden Überwachungsstellen bedürfen der Genehmigung des Reichsverkehrsamtes. In dringenden Fällen ist die Genehmigung der Reichspolizei einzuholen.

    § 3.

    Überwachungsstellen dürfen nur an Unfallschwerpunkten in Bereichen mit hoher Gefahrenquelle installiert werden. Näheres bestimmt die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz.

    § 4.

    Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.


    Gegeben zu Berlin, den 22. September 2011.

    Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes
    Staatssekretär des Innern
    Erhard Lorenz

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1109221-Nr22-Gesetz-Ueberwachung-Geschwindigkeit" Amtsschrift


zentrale@deutscher-reichsanzeiger.de


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