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Justitia Deutsches Reich
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gegeben am 29.06.2011, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 03.03.2016
Wurde am 03.03.2016 außerkraft gesetzt, durch Gesetz
http://deutscher-reichsanzeiger.de/2016/rgbl-03-Mae-2016.htm#Nr04

In Kraft gesetzt am 11.08.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:


    Nr. 12

    Wurde am 03.03.2016 außerkraft gesetzt, durch Gesetz
    http://deutscher-reichsanzeiger.de/2016/rgbl-03-Mae-2016.htm#Nr04

    § 1.

    Auf jedes Grundstück hat der Eigentümer fünf von Hundert des Grundstückspreises zu versteuern, bezogen auf den Grundstückswert zum 31. Juli 1914.

    § 2.

    Bei reiner Selbstnutzung ermäßigt sich die Grundsteuer auf zwei von Hundert des Grundstückspreises.

    § 3.

    Die Grundsteuer ist einmal jährlich zu zahlen.

    § 4.

    Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.


    Gegeben zu Berlin, den 29. Juni 2011.

    Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes
    Staatssekretär des Reichsschatzamtes
    Staatssekretär des Innern
    Erhard Lorenz
     

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1106292-Nr12-Gesetz-Grundsteuergesetz" Amtsschrift


zentrale@deutscher-reichsanzeiger.de


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