Nr. 19
Dieses Gesetz wurde durch das “RGBl-2010031-Nr09-Gesetz-betreffend-Reichsamt-für-Heimathewesen” vom 03.10.2020 gegenstandslos
Zum Zwecke der Schaffung einer oberen
Behörde im Deutschen Reich wird das „Bundesamt für das Heimathwesen“ errichtet
und dem Reichsjustizamt unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der
Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Heimathwesen
fallenden Handlungen.
Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
"Staatssekretär für das Heimathwesen".
Die einzelnen Aufgaben vom „Bundesamt für das Heimathwesen“ bestimmt der Staatssekretär
des Reichjustizamtes in Abstimmung mit dem Reichskanzler. Er bestimmt auch im
Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich
auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich
der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.
Berlin, den 13. September 2011
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt "RGBl-1109131-Nr19-Erlass-Ba-Heimathwesen" in Amtsschrift