Nr. 18
§
1.
Allen Deutschen Recht-Konsulenten in der aktiven Tätigkeit
eines Amtsträgers, ist es gestattet zur Erhaltung der eigenen Existenz, gemäß §
16 des Reichsbeamtengesetzes vom 31.
März 1873 (Reichsgesetzblatt Nr.10) Nebenämter und Nebenbeschäftigungen
einzugehen oder ein Gewerbe zu betreiben. Voraussetzung ist, daß diese
Nebenerwerbsmöglichkeiten nicht gegen die Vorschriften der Reichsrechtsordnung
verstoßen.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den 05. Dezember 2012
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär und Präsidialsenat
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt "RGBl-1212051-Nr18-Verordnung-Nebenbeschaeftigung" Amtsschrift