Nr. 07
Die letzten Jahrzehnte der Besatzungszeit durch Alliierte Mächte haben
bewiesen, daß das Deutsche Volk im Volks- und Heimatstaat Deutschland über alle
innenpolitischen Grenzen und Gegensätze hinweg zu einer Einheit, gemäß dem
ewigen Bunde aus der Reichsverfassung, verschmolzen ist.
Artikel 1
Alle Volksvertretungen der Länder bzw. Freistaaten auf dem Staatsgebiet
des Deutschen Reiches zum Stand 31. Juli 1914 werden aufgehoben. Das
Staats-Volksschutzgesetz Nr. 05 vom 01. Dezember 2009 (RGBl. 0912002) findet
seine Anwendung.
Artikel 2
(1) Alle Hoheitsrechte der bisherigen Freistaaten bzw. Länder und auch
der Bundesstaaten gehen auf das Deutsche Reich über. Die Haftung aus bisherigen
Handlungen bleiben ausnahmslos beim Verursacher.
(2) Alle Landesregierungen, Körperschaften, Behörden, Ämter und Einrichtungen,
diejenigen Verbände und Vereine, die sich auch in die Selbstverwaltung begeben
haben, aber auch diejenigen Einrichtung der Bundesrepublik Deutschland oder der
Freistaaten, die sich im Auslande befinden, unterstehen dem neuen Reichspräsidium,
dies beinhaltet auch die Gesamtheit der Legislative, Exekutive und Judikative.
Artikel 3
Es gilt im gesamten Umfang dieses Gesetztes das Übergansgesetz Nr. 07
vom 23. Mai 2010 (RGBl 1005232).
Artikel 4
Dieses Gesetz
tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den 01. Juni 2011.
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt "RGBl-1106011-Nr07-Gesetz-Neuaufbau-des-Deutschen-Reiches" Amtsschrift