§ 1.
Alle sogenannten
Amtsträger, Bedienstete, Minister, Staatssekretäre, Polizeibehörden, Bundesbehörden,
Bundesglieder, Selbstverwaltungen wie z.B. Körperschaften, Landräte, Stadträte,
Bürgermeister und deren Stellvertreter, alle Gemeinderäte und Stadträte, alle Parteien
und politische Organisationen, gegründet und geführt in der Bundesrepublik
Deutschland, alle Vorstände, Geschäftsführer und deren Stellvertreter der
gesamten Presse, alle Vorstände und Geschäftsführer der gesamten
Finanzdienstleistungen und Versicherungen, alle Vorstände und Geschäftsführer
der Deutschen Bahn und der Deutschen Post,
alle Direktoren und Präsidenten sowie deren Stellvertreter der im
Bundesgebiet handelnden Justiz haften in einer Gesamtsumme, die mit Inkraftsetzen
dieses Erlasses auf einen Gesamtwert in Höhe von 9 Billionen Mark,
ausgeschrieben 9.000.000.000.000,- Mark, beziffert ist und je nach weiteren
Handlungen nach oben neu erlassen werden kann. Es gilt StGB § 3 in Anwendung
zubringen.
§ 2.
Alle Beschlüsse,
Gesetze, Verordnungen, Anweisungen, Handlungen, die gegen die geltende Verfassung, bzw. gegen
die Ordnung und Souveränität Deutschlands und des Deutschen Reiches und gegen
die Wohlfahrt und den Schutz des Deutschen Volkes gerichtet waren und noch
werden, fallen unter § 1 dieser General-Privathaftung und sind, wenn nötig,
zurückzuverfolgen bis zum 28. Oktober 1918.
§ 3.
Ausgeschlossen
sind alle Firmen, Verbände, Vereine und Stiftungen die nach geltendem Recht
durch die gesetzgebenden Organe, gemäß den geltenden Gesetzen, im Bundesgebiet
des Deutschen Reiches registriert sind und sich an die Reichsrechtsordnung halten.
§ 4.
Die Haftungssumme wie in § 1dieses Gesetzes festgelegt, wird auf 12 Millionen Einzelpersonen verteilt,
womit jede in Haftung gebrachte Person aus den unter § 1 dieses Gesetzes
festgelegten Bereichen, eine Schadenersatzsumme von 750.000,00 Mark an die
Reichskasse des Deutschen Reiches zu entrichten hat und demgemäß zur
monatlichen Ratenzahlung im Verhältnis von mindestens 1 von Hundert des
aktuellen Schuldenstandes verpflichtet ist.
Gegen dieses Gesetz ist das
Rechtsmittel nur vor staatlich anerkannten Gerichten möglich, ebenso sind in
der Haftungssumme eventuelle staatlich festgelegte Zinsen noch zu
berücksichtigen.
§ 5.
Dieses Gesetz
tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Erlassen zu Berlin, den 24. September 2011
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Präsidialsenat
Erhard
Lorenz
|
Vizekanzler
Wolfgang
Peter
|
Reichsgesetzblatt "RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung" in Amtsschrift