Nr. 19
§
1.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird gemäß § 5
Rechtsanwaltsordnung vom 01. Juli 1878 (Reichsgesetzbl. Nr. 23) allen Personen
versagt bzw. als nichtig erklärt, die nicht im Sinne der in diesem Gesetz
angewandten Rechtsanwaltsordnung zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder
bisheriger Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weitere Handlungen
des genannten Personenkreises sind soweit verbindlich, als deren Mandanten
keinerlei Schadensersatzklage bei dem betreffenden Gerichten gemäß § 15
Gerichtsverfassungsgesetz erheben.
§
2.
Die Berufung auf das Deutsche Richtergesetzes, der
Bundesrechtsanwaltskammer bzw. Rechtsanwaltskammer, der Bundesrepublik
Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, der
Bundesrechtsanwaltsordnung bzw. Rechtsanwaltsordnung, das Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln
die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt
wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe verboten.
§
3.
Die Berufung auf europäisches Recht oder Zulassung
ist im gesamten Deutschen Reich mit in Kraftsetzung dieses Gesetzes verboten
und unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltender Reichsverfassung,
Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als
Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft
gesetzt wurden.
§
4.
Alle zur "Befreiung des
deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen
Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
§
5.
Allen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen ist die Erfüllung
der Rechtspflege auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten
und kann nur wieder erworben werden, wenn die dafür eingerichtete
Rechtsvorschriften erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften
ist es verboten sich als Rechtskonsulent, Recht-Konsulent oder Deutscher
Recht-Konsulent zu bezeichnen oder in irgendeiner Weise die Rechtspflege
gewerblich anzubieten.
§
6.
Das Reichsjustizamt kann gemäß Rechtsanwaltsordnung
gegen einen Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin bis zur Entscheidung
darüber, ob von der Befugnis zur Zurücknahme der Zulassung gemäß Rechtsanwaltsordnung
vom 01. Juli 1878 Gebrauch gemacht wird, ein Vertretungsverbot und
Rechtspflegeverbot im Einzelfall erlassen. Die Vertretung des Rechtsanwaltes bzw.
der Rechtsanwältin geht gemäß § 25 Absatz 3 der Rechtsanwaltsordnung entsprechende in Anwendung
und ist an einen Deutschen Recht-Konsulenten zu übertragen.
§
7.
Die Zurücknahme der Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft gilt als wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch
einer Schadenersatzklage der von dem Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwältin als Dienstberechtigter
oder Dienstgeber abgeschlossenen Dienstverträge und Angestelltenverträge und
zur Zurücknahme einer erteilten Vollmacht in rechtlichen Angelegenheiten aller
Art.
§ 8.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 08. Dezember 2012
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär und Präsidialsenat
Erhard Lorenz