Nr. 20
§
1.
Die Zulassung aller Bundesrechtsanwaltskammern bzw.
Rechtsanwaltskammern, wird gemäß Rechtsanwaltsordnung vom 01. Juli 1878 (Reichsgesetzbl.
Nr. 23) allen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen untersagt, die nicht im
Sinne der in diesem Gesetz angewandten Rechtsanwaltsordnung zugelassen sind und
gilt rückwirkend ohne Beachtung von Geschlecht,
Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger Verdienste als
unumstößlich. Alle bisherigen und auch weitere Handlungen der Rechtsanwaltskammern
sind soweit verbindlich, als deren Mitglieder keinerlei Schadensersatzklage bei
dem betreffenden Gerichten gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz erheben.
§
2.
Die Berufung auf das Deutsche Richtergesetzes, der
Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der BRD als Staat, der
Bundesrechtsanwaltsordnung bzw. Rechtsanwaltsordnung, das Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln
die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt
wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Höchststrafe verboten.
§
3.
Die Berufung auf europäisches Recht oder Zulassung
ist im gesamten Deutschen Reich mit in Kraftsetzung dieses Gesetzes verboten
und unterliegt der Qualifikation gemäß geltender Reichsverfassung,
Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als
Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft
gesetzt wurden.
§
4.
Alle zur "Befreiung des
deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen
Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
§
5.
Allen Rechtsanwaltskammern ist die Erfüllung der
Kammer auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten und kann
nur wieder erworben werden, wenn die dafür eingerichtete Rechtsvorschriften erfüllt
wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften ist es verboten eine
Kammer einzurichten.
§
6.
Das Reichsjustizamt kann gemäß Rechtsanwaltsordnung
gegen eine Rechtsanwaltskammer bis zur Entscheidung darüber, ob von der
Befugnis zur Zurücknahme der Zulassung gemäß Rechtsanwaltsordnung vom 01. Juli
1878 Gebrauch gemacht wird, ein Generalverbot erlassen. Alle Rechte und
Pflichten der Rechtsanwaltskammern werden bis auf Wiederruf auf den
Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten übertragen.
§
7.
Die Auflösung aller Rechtsanwaltskammern gilt als
wichtiger Grund zur Kündigung mit dem Anspruch einer Schadenersatzklage der Mitglieder
gegenüber den Kammern.
§ 8.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 08. Dezember 2012
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär und Präsidialsenat
Erhard Lorenz