Nr. 17
§
1.
Deutscher Recht-Konsulent kann nur die Person sein, die dem
Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten angehört und nach dessen aktueller
Satzung handelt. Der Deutsche Recht-Konsulent kurz „DRK“, unterliegt nur dem
Staats- und Reichsrecht des Deutschen Reiches und ist als Vertreter im gesamten
Bereich der Rechtspflege zugelassen.
§
2.
Verlust der Mitgliedschaft beim Reichsverband kurz „RDRK“, oder der
Verstoß gegen die Reichs- und Staatsordnung, bedeutet sofortiger Verlust des
Status Deutscher Recht-Konsulent und wenn nötig auch Hinzuziehung behördlicher
Maßnahmen.
§
3.
Den Deutschen Recht-Konsulenten steht es zu, in den Bereichen der Legislative, Exekutive und der Judikative vorrangig berücksichtigt zu werden.
§
4.
Mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz Nr. 3 über die Angelegenheiten
der Rechtspflege vom 28. März 2010 (RGBl-1003131-Nr3) außer Kraft.
§ 5.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den 28. November 2012
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär und Präsidialsenat
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt "RGBl-1211281-Nr17-Gesetz-Rechtspflege-im-Deutschen-Reich" Amtsschrift