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Justitia Deutsches Reich
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gegeben am 28.11.2012, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 06.11.2015

In Kraft gesetzt am 21.12.2012 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:


    Nr. 17

    § 1.

    Deutscher Recht-Konsulent kann nur die Person sein, die dem Reichsverband Deutscher Recht-Konsulenten angehört und nach dessen aktueller Satzung handelt. Der Deutsche Recht-Konsulent kurz „DRK“, unterliegt nur dem Staats- und Reichsrecht des Deutschen Reiches und ist als Vertreter im gesamten Bereich der Rechtspflege zugelassen.

    § 2.

    Verlust der Mitgliedschaft beim Reichsverband kurz „RDRK“, oder der Verstoß gegen die Reichs- und Staatsordnung, bedeutet sofortiger Verlust des Status Deutscher Recht-Konsulent und wenn nötig auch Hinzuziehung behördlicher Maßnahmen.

    § 3.

    Den Deutschen Recht-Konsulenten steht es zu, in den Bereichen der Legislative, Exekutive und der Judikative vorrangig berücksichtigt zu werden.

    § 4.

    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz Nr. 3 über die Angelegenheiten der Rechtspflege vom 28. März 2010 (RGBl-1003131-Nr3) außer Kraft.

    § 5.

    Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.


    Gegeben zu Berlin, den 28. November 2012

    Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes
    Staatssekretär und Präsidialsenat
    Erhard Lorenz

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1211281-Nr17-Gesetz-Rechtspflege-im-Deutschen-Reich" Amtsschrift


zentrale@deutscher-reichsanzeiger.de


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