Nr. 28
§ 1.
Für jeden Bürger sind die Steuergesetze gleich
anzuwenden.
§ 2.
Es gibt eine Einkommenssteuer, sie ist näher im
Einkommenssteuergesetz (ESteuG) beschrieben.
Es gibt eine Grundsteuer, sie ist näher im Grundsteuergesetz (GruSteuG)
beschrieben.
Es gibt eine Mehrwertsteuer, sie ist näher im Mehrwertsteuergesetz (MeSteuG)
beschrieben.
§ 3.
All diese Steuern sind durch das Reichsschatzamt einzutreiben.
Der Staatssekretär des Reichsschatzamtes trägt die Verantwortung für dieordnungsgemäße Eintreibung der Steuern.
§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen
Reichsanzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den 14. August 2010.
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern
Erhard Lorenz