Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden
Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen hiermit im Namen des
Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des
Reichstages, was folgt:
§ 1 An die Stelle der zwischen dem
Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten
Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 627ff.),
sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu
dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870.
(Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 9ff. und vom Jahre 1870. S. 654ff.) tritt
die beigefügte
Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich
§ 2 Die Bestimmungen in Artikel 80 der in
§ 1 gedachten Verfassung des
Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 647), unter III. § 8
des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre
1871. S. 21ff.), in Artikel 2. Nr. 6. des Vertrages mit Württemberg vom 25.
November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 656), über die Einführung
der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in
Kraft.
Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze.
Wo in denselben von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet,
Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen,
Beamten, Flagge usw. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen
entsprechende Beziehungen zu verstehen.
Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen
Bunde ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in einem der genannten Staaten
eingeführt werden.
§ 3 Die Vereinbarungen in dem zu
Versailles am 15. November 1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. vom
Jahre 1870. S. 650ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870
(Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 657), dem Schlußprotokolle vom 23. November
1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 23ff.), sowie unter IV. des Vertrages
mit Bayern vom 23. November 1870 (aaO. S. 25ff.) werden durch dieses Gesetz
nicht berührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. April 1871.
Wilhelm
Fürst v. Bismarck
Verfassung des Deutschen Reichs, Stand: 01. Februar 2013
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des
Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der
König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich
vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze
des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur
Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches
Reich führen und wird nachstehende Verfassung haben.
I.
Bundesgebiet
Artikel 1
Das Bundesgebiet besteht aus denStaaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen,
Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha,
Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß
älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und
Hamburg.
II.
Reichsgesetzgebung
Artikel 2
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser
Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen
vorgehen. Die
Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von
Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern
nicht in dem publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner
verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage
nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des
Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.
Artikel 3
Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger)
eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln
und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern,
zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum
Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie
der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des
Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser
Befugnis durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines
anderen Bundesstaates beschränkt werden.
Diejenigen Bestimmungen, welche die
Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen,
werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche
zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von
Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener
Staatsangehörigen bestehen.
Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im
Verhältnis zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige
geordnet werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf
den Schutz des Reichs.
Artikel 4
Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths-
und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei
und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die
Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3. dieser Verfassung erledigt sind,
in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse,
desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen
Ländern;
2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für
die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;
3. die Ordnung des Maß-, Münz- und
Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von
fundirtem und unfundirtem Papiergelde;
4. die allgemeinen Bestimmungen über das
Bankwesen;
5. die Erfindungspatente;
6. der Schutz des geistigen Eigenthums;
7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des
Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur
See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche
ausgestattet wird;
8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich
der Bestimmung im Artikel 46 und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen
im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;
9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den
mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie
die Fluß- und sonstigen Wasserzölle desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer,
Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);
10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in
Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;
11. Bestimmungen über die wechselseitige
Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen
überhaupt;
12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen
Urkunden;
13. Die gemeinsame Gesetzgebung
über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das
gerichtliche Verfahren.
14. das Militairwesen des Reichs und die
Kriegsmarine;
15. Maßregeln der Medizinal- und
Veterinairpolizei;
16. die Bestimmungen über die Presse und das
Vereinswesen.
Artikel 5
Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist
zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen,
die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im
Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums
den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen
ausspricht.
III. Bundesrath
Artikel 6
Der Bundesrath besteht aus denVertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung
sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von
Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt,
Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt
|
17 Stimmen
|
Bayern
.............................................................
|
6 "
|
Sachsen
...................................................................
|
4 " |
Württemberg
............................................................
|
4 " |
Baden
......................................................................
|
3 " |
Hessen
.....................................................................
|
3 " |
Mecklenburg-Schwerin ................................................
|
2 " |
Sachsen-Weimar ........................................................
|
1 " |
Mecklenburg-Strelitz ...................................................
|
1 " |
Oldenburg
.................................................................
|
1 " |
Braunschweig ............................................................
|
2 " |
Sachsen-Meiningen .....................................................
|
1 " |
Sachsen-Altenburg .....................................................
|
1 " |
Sachsen-Koburg-Gotha ...............................................
|
1 " |
Anhalt
......................................................................
|
1 " |
Schwarzburg-Rudolstadt ..............................................
|
1 " |
Schwarzburg-Sondershausen ........................................
|
1 " |
Waldeck
...................................................................
|
1 " |
Reuß älterer Linie
.......................................................
|
1 " |
Reuß jüngerer Linie
.....................................................
|
1 " |
Schaumburg-Lippe ......................................................
|
1 " |
Lippe
.......................................................................
|
1 " |
Lübeck
.....................................................................
|
1 " |
Bremen
.....................................................................
|
1 " |
Hamburg
...................................................................
|
1 " |
|
zusammen an Bundesstaaten sind es
|
58 Stimmen |
3 Stimmen für das Reichsland Elsaß-Lothringen zusätzlich, ergeben 61 Stimmen im Bundesrath
Jedes Mitglied des Bundes kann
so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann
die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.
Elsaß-Lothringen
führt im Bundesrathe drei Stimmen, solange die Vorschriften in Art. II
§ 1, § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom
31. Mai 1911 in Kraft sind.
Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidialstimme
nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen oder im
Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das gleiche gilt bei
der Beschlußfassung über Änderungen der Verfassung.
Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 und der Art. 7 und 8 als
Bundesstaat."
Artikel 7
Der Bundesrath beschließt:
1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben
gefaßten Beschlüsse;
2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz
etwas Anderes bestimmt ist;
3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der
vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu
machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben
der Berathung zu übergeben.
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der
Bestimmungen in den Artikeln 5, 37, und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht
vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei
Stimmengleichheit gibt die Präsidialstimme den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit,
welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche
gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt,
welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
Artikel 8
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1. für das
Landheer und die Festungen;
2. für das Seewesen;
3. für Zoll- und Steuerwesen;
4. für Handel und Verkehr;
5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6. für Justizwesen;
7. für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem
Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb
derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die
Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben,
sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser
ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathe
gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des
Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden
Mitglieder wieder wählbar sind.
Außerdem wird im Bundesrathe aus den
Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom
Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein
Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den
Vorsitz führt.
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten
nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.
Artikel 9
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit
gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn
dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind.
Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.
Artikel 10
Dem Kaiser liegt es ob, den
Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.
IV. Präsidium
Artikel 11
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu
vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen,
Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu
beglaubigen und zu empfangen.
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die
Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erforderlich.
Friedensverträge sowie diejenigen
Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags.
Artikel 12
Dem Kaiser steht es zu, den
Bundesrath und den Reichstag zu berufen zu eröffnen, zu vertagen und zu
schließen.
Artikel 13
Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur
Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den
Bundesrath berufen werden.
Artikel 14
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.
Artikel 15
Der Vorsitz im Bundesrathe und die
Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu
ernennen ist.
Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des
Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.
Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung
des Vertrauens des Reichstags.
Der Reichskanzler
trägt die Verantwortung für alle Handlungen von politischer
Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung der ihm nach der Reichsverfassung
zustehenden Befugnisse vornimmt.
Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind
für ihre Amtsführung dem Bundesrath und dem Reichstag verantwortlich.
Artikel 16
Die erforderlichen Vorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den
Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.
Artikel 17
Dem Kaiser steht die Ausfertigung
und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben
zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs
erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers.
Artikel 18
Der Kaiser ernennt die
Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt
erforderlichen Falles deren Entlassung.
Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines
Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im
Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber
diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer
dienstlichen Stellung zugestanden hatten.
Artikel 19
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der
Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.
V. Reichstag
Artikel 20
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im § 5 des Wahlgesetzes vom
29. Sept 2009. (RGBl-0909262-Nr2) vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14,
in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382 + (15 Abgeordnete für Elsaß-Lothringen).
Artikel 21
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum
Eintritt in den Reichstag.
Artikel 22
Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in
den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit
frei.
Artikel 23
Der Reichstag hat das Recht,
innerhalb der Kompetenz des Reichs, Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete
Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen.
Artikel 24
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des
Bundesrathes unter
Zustimmung des Kaisers erforderlich.
Artikel 25
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen
nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der
Auflösung der Reichstag versammelt werden.
Artikel 26
Ohne Zustimmung des Reichstages
darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und
während derselben Session nicht wiederholt werden.
Artikel 27
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen
Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.
Artikel 28
Der Reichstag beschließt nach
absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die
Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.
Artikel 29
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht
gebunden.
Artikel 30
Kein Mitglied des Reichstages darf
zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines
Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder
sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 31
Ohne Genehmigung des Reichstages
kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe
bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn
es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen
wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung
wegen Schulden erforderlich.
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes
Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder
Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
Artikel 32
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie
erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.
VI. Zoll- und Handelswesen
Artikel 33
Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen
bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht
geeigneten einzelnen Gebietstheile.
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines
Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt
und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als
daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.
Artikel 34
Die
Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres
oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der
gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.
Artikel 35
Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete
gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben
oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über
den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen
Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche in
den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich
sind.
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die
Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine
Übereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände
herbeizuführen.
Artikel 36
Die Erhebung und Verwaltung derZölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit
derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des
gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder
Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung
des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.
Die von diesen Beamten über Mängel bei der
Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen
werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.
Artikel 37
Bei der Beschlußnahme über die zurAusführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden
Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums
alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden
Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.
Artikel 38
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der
Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesamten von den
Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden
Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen
und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich
sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und
Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet
werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den
jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die
Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesamteinnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze
liegenden Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines
Aversums bei.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden
Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage
entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil.
Artikel 39
Die von den Erhebungsbehörden der
Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres auf zustellenden
Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden
Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des
Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 zur
Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten,
nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen
jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Übersichten an den
Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.
Der letztere stellt auf Grund dieser Übersichten
von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse
schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den
Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch alljährlich die schließliche
Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der
Bundesrath beschließt über diese Feststellung.
Artikel 40
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage
vom 8.Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften
dieser Verfassung abgeändert sind und solange sie nicht auf dem im Artikel 7,
beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.
VII.
Eisenbahnwesen
Artikel 41
Eisenbahnen, welche im Interesseder Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse
des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines
Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die
Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung
des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und
mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.
Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist
verpflichtet, sich den Anschluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der
letzteren gefallen zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden
Eisenbahn-Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel-
oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte,
für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann
auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden.
Artikel 42
Die Bundesregierungen verpflichten
sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein
einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden
Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.
Artikel 43
Es sollen demgemäß in thunlichster
Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere
gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu
tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige
Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit
Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt.
Artikel 44
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander
greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender
Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen
Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr,
unter Gestattung des Überganges der Transportmittel von einer Bahn auf die
andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.
Artikel 45
Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken:
1. daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen
übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt werden;
2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife
erzielt, insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von
Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und
ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfnis der Landwirthschaft und Industrie
entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der
Einpfennig-Tarif eingeführt werde.
Artikel 46
Bei eintretenden Nothständen,
insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die
Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide,
Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis
entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden
Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen,
welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für
Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.
Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis
45 getroffenen Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.
Dem Reiche steht jedoch
auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche
Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung
wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.
Artikel 47
Den Anforderungen der Behörden des
Reichs in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen
unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles
Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.
VIII. Post- und Telegraphenwesen
Artikel 48
Das Postwesen und das
Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs
als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des
Reichs in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf
diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen Post- und
Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der reglementarischen
Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.
Artikel 49
Die Einnahmen des Post- und
Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemeinschaftlich.
Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die
Überschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII).
Artikel 50
Dem Kaiser gehört die obere
Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden
haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der
Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der
Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.
Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen
Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die
ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und
Telegraphenverwaltungen zu.
Sämmtliche Beamte der Post- und
Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu
leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden
der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen
Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung
der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken
als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z.
B.. Inspektoren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den
Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede
stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der
landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht
werden.
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post
und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und
technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen
fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen
angestellt.
Wo eine selbstständige Landespost- resp.
Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der
besonderen Verträge.
Artikel 51
Bei Überweisung des Überschusses
der Postverwaltung für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der
bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen
Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung
während der unten festgesetzten Übergangszeit folgendes Verfahren beobachtet
werden.
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen
Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein
durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder
einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Reichs sich darnach
herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten
Verhältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in
die Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den im
Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen
Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene
Unterscheidung auf, und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung
nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.
Von der während der vorgedachten acht Jahre für
die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses wird
alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem
Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler
Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.
Artikel 52
Die Bestimmungen in denvorstehenden Artikeln 48 bis 55 finden auf Bayern und Württemberg keine
Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende
Bestimmungen.
Dem Reiche ausschließlich
steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die
rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die
Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der
reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb
Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die
Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.
Ebenso steht dem Reiche
die Regelung des .Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu,
ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise
Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen
dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23.
November 1867. bewendet.
An den zur Reichskasse
fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens haben Bayern und
Württemberg keinen Theil.
IX.
Marine und Schiffahrt
Artikel 53
Die Kriegsmarine des Reichs ist eine
einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und
Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und
Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften
eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und
Verabschiedung der Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter
Gegenzeichnung des Reichskanzlers.
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte
und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des
Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere
befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.
Artikel 54
Die Kauffahrteischiffe aller
Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der
Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe,
sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von
welchen die Erlaubnis zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und
künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die
Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und
behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren
Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die
zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen
Kosten nicht übersteigen.
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben
nur für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs
bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die
Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind,
dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und
Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese
Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen
betrieben wird.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere
oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren
Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.
Artikel 55
Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.
X.
Konsulatwesen
Artikel 56
Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers,
welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für
Handel und Verkehr, anstellt.
In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue
Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen Konsuln üben für die in
ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls
aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die
Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die
Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen
Konsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.
XI.
Reichskriegswesen
Artikel 57
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
Artikel 58
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs
sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu
tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder
Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich
in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen,
ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung
festzustellen.
Artikel 59
Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28.
Lebensjahre, dem stehenden Heere - und zwar die ersten drei Jahre bei den
Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve - und die folgenden fünf
Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine
längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige
Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maße statt, als dies die Rücksicht
auf die Kriegsbereitschaft des Reichsheeres zuläßt.
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten
sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die
Auswanderung der Landwehrmänner gelten.
Artikel 60
Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf
Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von
den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die
Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt.
Artikel 61
Nach Publikation dieser Verfassung
ist in dem ganzen Reiche die gesammte
Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze
selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen
Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch
vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die
Verordnung über die Ehrengerichte vom 20.Juli 1843, die Bestimmungen über
Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz
von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die
Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.
Nach gleichmäßiger Durchführung der
Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur
verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.
Artikel 62
Zur Bestreitung des Aufwandes für
das gesammte Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis
zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten
zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des
Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt
XII.
Nachdem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge
von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur
Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte
Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen wird durch das
Etatgesetz festgestellt.
Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage
dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres
zu Grunde gelegt.
Artikel 63
Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem
Befehle des Kaisers steht.
Die Regimenter etc, führen fortlaufende Nummern
durch das ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der
Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem betreffenden
Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu
bestimmen.
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür
Sorge zu tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppentheile
vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation
und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften,
sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu
diesem Behuf ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von
der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei
vorgefundenen Mängel anzuordnen.
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die
Gliederung und Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres,
sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die
kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres
anzuordnen.
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in
der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile
des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für
die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Kontingente, durch den
Artikel 8. Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur
Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.
Artikel 64
Alle Deutsche Truppen sind
verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese
Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.
Der Höchstkommendirende eines Kontingents, sowie
alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle
Festungskommandanten werden von dem Kaiser unter Gegenzeichnung des
Reichskanzlers ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den
Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren
innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des
Kaisers unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers abhängig zu machen.
Der Kaiser ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung
für die von Ihm im Reichsdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen
Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.
Artikel 65
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu
erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt
XII beantragt.
Artikel 66
Wo nicht besondere Konventionenein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die
Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind
Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit
verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit
und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende
Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige
Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und
Ernennungen.
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen
Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen
Truppentheile des Reichsheeres, welche
in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.
Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und
Verabschiedung der Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter
Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents.
Die Kriegsminister sind dem Bundesrath und dem Reichstag für die
Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich.
Artikel 67
Ersparnisse an dem Militair-Etat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der
Reichskasse zu.
Artikel 68
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht
ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines
die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen
Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen
Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz.Samml. für 1851 S. 451ff.).
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften
kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages
vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1871. S. 9.) unter III. § 5, in
Württemberg nach näherer Bestimmung der Militairkonvention
vom 21./25. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1870. S. 658.) zur Anwendung.
XII.
Reichsfinanzen
Artikel 69
Alle Einnahmen und Ausgaben desReichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat
gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatjahres nach folgenden
Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.
Artikel 70
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen
Überschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen
Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden
gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht
gedeckt werden, sind sie, solange Reichssteuern nicht
eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer
Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch
den Reichskanzler ausgeschrieben werden.
Artikel 71
Die gemeinschaftlichen Ausgabenwerden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen
auch für eine längere Dauer bewilligt werden.
Während der im Artikel 60 normirten Übergangszeit
ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem
Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung
vorzulegen.
Artikel 72
Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs
ist durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem
Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
Artikel 73
In Fällen eines außerordentlichenBedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe,
sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.
Schlußbestimmung zum XII.
Abschnitt
Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden
die Artikel 69 und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI.
Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages
vom 23. November 1870. und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem
Bundesrathe und dem Reichstage die
Überweisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern
nachzuweisen ist.
XIII.
Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen
Artikel 74
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen
Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines
Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines
öffentlichen Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres
Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift,
Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen
Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren
bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine
gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder
Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten
begangene Handlung zu richten wäre.
Artikel 75
Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen
der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu
qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei
freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und
letzter Instanz.
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit
und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der
Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der
seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den
auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.
Artikel 76
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten,
sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten
Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren
Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt
ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht
gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.
Artikel 77
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden
kann, so liegt dem Bundesrathe ob,
erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden
Bundesstaates zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte
Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der
Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.
XIV. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 78
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt,
wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.
Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung,
durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur
Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten
Bundesstaates abgeändert werden.
..............................................................................
Die Deutsche Reichsverfassung Stand: 28. Oktober 1918, gemäß Hinweis aus GG Artikel 146 (alte sowie und neue Fassung). Die Deutsche "Vollverfassung" (wie oben beschrieben) wurde ohne Änderung durch die ersten staatlichen Stellvertreter des Deutschen Volkes am 12. Juli 2008 beschlossen und wird seither durch den Souverän "Bundesrath" gehütet, so auch für die Herstellung der Handlungsfähigkeit Deutschlands angewandt.
Auch als Bismarcksche Reichsverfassung wird die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs vom 16. April 1871 bzw. die Deutsche Verfassung bezeichnet. Sie ging ursprünglich als Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871 in revidierter Fassung aus der 1867 ausgearbeiteten Norddeutschen Bundesverfassung hervor. Ihre amtliche Überschrift lautete nun Verfassung des Deutschen Reichs (RV 1871); sie gilt auch heute noch, wird allerdings in der BRD nicht angewandt, da die aktuelle Justiz und Regierung nicht legitimiert ist, diese Verfassung anzuwenden und gemäß dieser Verfassung zu handeln. Dies Verfassung gilt nur für Reichs- und Staatsangehörige. Staatenlose Deutsche können sich zu jeder Zeit unter den Schutz dieser Verfassung stellen. Hierzu dient die Eintragung ins Personenstandregister Deutschland.
Nach der Kaiserproklamation am 18. Januar 1871 und der ersten Reichstagswahl am 3. März 1871 ersetzte schließlich die Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 die vorläufigen Verfassungsverträge des Deutschen Bundes: An den entsprechenden Stellen des ewigen Bundes wurde das Name "Deutsches Reich" eingefügt, dem Staatsoberhaupt der Name "Deutscher Kaiser" verliehen und die Sonderrechte der süddeutschen Staaten eingearbeitet.
Nachdem der Reichstag die so modifizierte Verfassung am 14. April 1871 mit überwältigender Mehrheit verabschiedete, wurde sie zwei Tage später von Kaiser Wilhelm I. unterschrieben und am 4. Mai desselben Jahres veröffentlicht. Auch als Bismarcksche Reichsverfassung wird die Verfassung des Deutschen Kaiserreichs vom 16. April 1871 bzw. die Deutsche Verfassung bezeichnet. Sie ging ursprünglich als Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871 in revidierter Fassung aus der 1867er ausgearbeiteten Norddeutschen Bundesverfassung hervor. Ihre amtliche Überschrift lautete nun Verfassung des Deutschen Reiches oder "RV 1871"; sie gilt auch heute noch und wurde zu keinem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.
Im Bundesrath, dem eigendlichen Souverän des Deutschen Reiches, waren damals die Bundesstaaten vertreten. Aktuell vertritt der Bundesrath vorrangig die Interessen Deutschlands und des Deutschen Reiches, demgemäß stellen die Bundesstaaten nur eine zweitrangige Ordnung dar, da Deutschland als Staatenbund, alle Bundesstaaten in sich gleichberechtigt einigt. Das Präsidium des Bundes stand dem König von Preußen zu, der den Namen (kein Titel) „Deutscher Kaiser“ trug. Reichsgesetze brauchen die Zustimmung des Bundesraths des Reichstags, siehe Artikel 5 der Reichsverfassung. Der Reichstag wird aktuell durch den Volks-Reichstag vertreten.
„Die Deutsche Reichsverfassung ist nicht identisch mit der Paulskirchenverfassung oder der Weimarer Verfassung und auch nicht mit den DDR-Verfassungen.“ Denn alle drei genannten Verfassungen wurden von Menschen erschaffen, die nie die Absicht hatten, das souveräne Deutsche Reich wieder erblühen zu lassen. Alle drei fremdgesteurten Bewegungen, hatten zu deren aktuellen Zeitpunkt keinerlei staatliche und souveräne Legitimation.
Im August 1919 wurde die Deutsche Reichsverfassung: Stand 28.10.1918, auch bekannt als Bismarcksche Reichsverfassung, Reichsverfassung der Deutschen, Deutschlandverfassung, durch Artikel 178 der Weimarer Verfassung aufgehoben aber NICHT außerkraft gesetzt. Die Weimarer Verfassung wurde durch „Zionisten“ für das Deutsche Volk, beschlossen und gegeben. Unter dem Deckmantel des Sozialismus, der Parteien und der Nationalversammlung, wurde dem Deutschen Volk eine Verfassung aufgezwungen, die das Versailler Diktat anerkennt, die eine Ermächtigungsgesetz für die Ausblünderung Deutschlands ist und die als Grundstein dienen soll das Medinat Weimar für die israelitsche Bevölkerung in Thüringen errichten zu können. Den Zionisten war von Anfang an bewußt, daß das heutige ISRAEL niemals auf Dauer die wahre und souveräne Heimat des in der Nazizeit erschaffenen „Semitisch Jidischen Volkes“ sein kann.
Die Paulskirchenverfassung, die zu keiner Zeit in Kraft trat, sollte den 1871 entstandenen Nationalstaat Deutschland verhindern. Die Nationalversammlung, die europaweit an der Zerstörung der staatlichen Souveränität einwirkte, fand nun auch in Deutschland seine Geister. Es ist unbestritten, daß an dem Niedergang Deutschlands, und der totalen Ausplünderung des Deutschen Volkes, eine Firmenkonsortium herangezüchtet wurde, um die Neue-Welt-Ordnung über alle souveränen Staaten und freien Völker so einzurichten.
Nur über und mit dieser Verfassung wir es ein souveränes und freies Deutschland geben, alles andere wäre ein Neuanfang, weitere Unterwerfung, und ein neues Volk, ohne das Recht auf Heimat.
Dieser Kommentar wurde durch Erhard Lorenz eingefügt, der aktuell im Präsidialsenat, das Präsidium des Bundes in Deutschland vertritt und auch als Professor an der Uni-SPIK Deutschland, Deutsches Recht lehrt.
zentrale@deutscher-reichsanzeiger.de
Hier können Sie das gesamte Gesetz ausdrucken
|