Nr. 27
§
1.
Im gesamten Umfang der
Reichsgesetzgebung, in dem durch Bestimmungen, Verordnungen und Vorschriften ein
Verbrechen mit dem Tode bestraft werden kann, werden hiermit außer Kraft
gesetzt.
Die Abschaffung der Todesstrafe gilt
im gesamten Deutschen Reich und ist durch das Höchstmaß nach Vollendung eines
Verbrechens zu bestrafen, das wie folgt lauten soll:
Wird
mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter fünfzehn
Jahren bestraft.
Die betreffenden Bestimmungen, Verordnungen
und Vorschriften sind im Verlauf einer zu folgen habenden
Strafrechtsreform zu ändern.
§
2.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den 14. August 2010.
Im Allerhöchsten
Auftrage des Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern
Erhard Lorenz