RGBl-1610281-Nr30 Paßgesetz des Deutschen Reiches

Paßgesetz des Deutschen Reiches

gegeben am 28.10.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 02.11.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 31

§ 1.

Reichs- und Staatsangehörige gemäß dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, benötigen zum Ausgang aus dem Reichsgebiet, zur Rückkehr in dasselbe einen Reisepaß, dem der Besitz eines Reichs-Personenausweises gemäß dem „RGBl-1410081-Nr32-Gesetz-Ausweispflicht“ vorgeschrieben ist. Für den Aufenthalt und zu Reisen innerhalb des Reichsgebietes bedarf es keines Reisepasses.

§ 2.

Das Reichsamt des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Volks-Bundesrathes andere amtliche Ausweise oder Pässe einführen oder zulassen, die Ausführung des Reisepasses den internationalen Vorschriften anpassen und Reichs- und Staatsangehörige in besonderen Fällen sowie im Verkehr mit einzelnen ausländischen Staaten von der Paßpflicht befreien.

Der Reisepaß ist zehn Jahre gültig und unterliegt dem Schutze und den Gesetzen des Deutschen Reiches.

§ 3.

Ausländer und neu hinzuziehende Personen benötigen für den Zugang in das Reichsgebiet oder Ausgang aus dem Reichsgebiet einen Reisepaß, der jeweils zuständigen Behörde.

§ 4.

Reichs- und Staatsangehörige und Ausländer sind verpflichtet,  sich auf amtliches Erfordern über ihre Person genügend auszuweisen.

§ 5.

Die Erteilung von Pässen an Reichs- und Staatsangehörige erfolgt durch:
1. Reichsamt des Innern und seine verantwortlichen Behörden;
2. Die Konsuln des Deutschen Reiches oder der Bundesstaaten.

Zur Erteilung von Auslandspässen und sonstigen Reisepapieren sind alle Behörden befugt, welche nach den im Deutschen Reich oder in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestimmungen diese Befugnisse haben.

§ 6.

Eine Paßversagung oder eine Paßentziehung tritt ein, wenn die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige Belange des Deutschen Reiches gefährdet sind und die Gefahr besteht, daß eine Person sich der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung  entziehen könnte.

§ 7.

In Ermangelung landesgesetzlicher Behörden der Bundesstaaten oder deren Provinzen und Bezirken, tritt an dessen Stelle das Reichsamt des Innern, bei Notwendigkeit in Abstimmung mit dem Reichsamt des Äußeren und dessen dafür verantwortlichen Behörden.

Herstellung und der Vertrieb der Reisepässe obliegt ausschließlich der Deutschen Reichsdruckerei.

Der Datenschutz obliegt in der Verantwortung des Reichsamtes des Innern und seinen verantwortlichen Behörden.

§ 8.

Alle Vorschriften, welche diesem Gesetz entgegenstehen, treten außer Kraft, so auch das Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867. Dies berührt jedoch nicht die Bestimmungen über Zwangspässe sowie über die Kontrolle neu zuziehender Personen und der Ausländer an ihrem Aufenthaltsorte innerhalb des Deutschen Reiches.
Zu letzterem Zwecke dürfen indessen Aufenthaltsdokumente weder eingeführt, noch wo sie bestehen, beibehalten werden.

§ 9.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1610281-Nr30-Passgesetz” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1610281-Nr30-Passgesetz“_D

Wir möchten an dieser Stelle auch auf das Ausweisgesetz hinweisen, denn im Deutschen Reiche gilt die Ausweispflicht durch einen Reichs-Personenausweis:
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl-1410081-nr32-gesetz-ausweispflicht-ausweisegesetz/




RGBl-1609191-Nr28 Erstes Bereinigungsgesetz, betreffend Reichsgesetze die gegenstandslos geworden sind

Erstes Bereinigungsgesetz, betreffend Reichsgesetze die gegenstandslos geworden sind

gegeben am 16.09.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 03.10.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 28

In nachfolgenden Gesetzen werden die Sonderrechte für Landesherren und der Fürstlichen Familie Hohenzollern den Rechten des Deutschen Volk gleichgestellt und weitere Gesetze ersatzlos gestrichen.

Artikel 1.

Das Einführungsgesetz des Gerichtsverfassungsgesetz zum Stand 07. Februar 1877 wird wie folgt geändert:

1. Der § 5. wird als gegenstandslos gestrichen

Artikel 2.

Das Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Stand 18. August 1896 wird wie folgt geändert:

  1. Der Artikel 57. wird als gegenstandslos gestrichen
  2. Der Artikel 58. wird  als gegenstandslos gestrichen
  3. Die Artikel 153.  bis Artikel 156. werden als gegenstandslos gestrichen
  4. Die Artikel 158.  bis Artikel 162. werden als gegenstandslos gestrichen
  5. Die Artikel 204. und Artikel 205. werden als gegenstandslos gestrichen

6. Der Artikel 211. wird  als gegenstandslos gestrichen

Artikel 3.

Das Einführungsgesetz der Civilprozeßordnung (Zivilprozeßordnung) zum Stand 30. Januar 1877 wird wie folgt geändert:

1. Der § 5. wird als gegenstandslos gestrichen

Artikel 4.

Die Civilprozeßordnung (Zivilprozeßordnung) zum Stand 19. Februar 1877 wird wie folgt geändert:

  1. Der Absatz 2 des § 196. wird ersatzlos gestrichen
  2. Der Absatz 2 des § 340. wird ersatzlos gestrichen
  3. Der Absatz 2 des § 441. wird ersatzlos gestrichen4. Der Absatz 2 des § 444. wird ersatzlos gestrichen

Artikel 5.

Das Einführungsgesetz der Strafprozeßordnung zum Stand 01. Februar 1877 wird wie folgt geändert:

  1. Der § 4. wird als gegenstandslos gestrichen

Artikel 6.

Die Strafprozeßordnung zum Stand 01. Februar 1877 wird wie folgt geändert:

1. Der § 71. wird als gegenstandslos gestrichen

Artikel 7.

Das Personenstandsgesetz zum Stand 06. Februar 1875, Änderungsstand 18.08.1896 wird wie folgt geändert:

  1. Der § 72. wird als gegenstandslos gestrichen

Artikel 8.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1609191-Nr28-Erstes-Bereinigungsgesetz-der-Reichsgesetze” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1609191-Nr28-Erstes-Bereinigungsgesetz-der-Reichsgesetze“_D

Beiblatt zum ersten Bereinigungsgesetz-RGBl-1609181-Nr28




Verordnungen des RaBeStTe-Amtes zur Entnazifizierung des Deutschen Reiches

RaBeStTe-Verordnung-Gesetz-Nr104

gegeben am 09.07.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 31.07.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Reichsgesetzblatt “RaBeStTe-Verordnung-Gesetz-Nr104“_D

…………………….

RaBeStTe-Verordnung-Kontrollratsdirektive-Nr24

gegeben am 09.07.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 31.07.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Reichsgesetzblatt “RaBeStTe-Verordnung-Kontrollratsdirektive-Nr24“_D




RGBl-1608181-Nr26 betreffend Änderung zu Militarismus und Nationalsozialismus

Änderungsgesetz, betreffend zu Militarismus und Nationalsozialismus

gegeben am 18.08.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 26

Das Reichsgesetzblatt RGBl-1607131-Nr24 mit dem Wortlaut „Gesetz betreffend Militarismus Nationalsozialismus“ als Gesetzblatt RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-Gegen-Militarismus-Nationalsozialismus veröffentlicht, wird wie folgt geändert und ergänzt.

§ 1.

Der Wortlaut des Gesetzes wird geändert.
Wortlaut alt: „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz, betreffend Militarismus und Nationalsozialismus“

Wortlaut neu:  Gesetz, betreffend die Befreiung von Zionismus, Nationalsozialismus und Militarismus des Deutschen Reiches.

§ 2.

Der § 1. des „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-………….“ wird im ersten Satz vor Nationalsozialismus mit dem Wort Zionismus ergänzt.

§ 3.

Der § 2. des „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-………….“ wird im zweiten Satzteil des ersten Satzes nach dem ersten das, mit den Worten durch uns angepasste  …..und die durch uns angepasste  ergänzt.

§ 4.

Der § 3. des „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-………….“ erhält folgenden neuen Inhalt.

Alle Vorschriften die zur Befreiung von Militarismus und Nationalsozialismus in Anwendung gebracht werden, beinhalten auch die Befreiung vom Zionismus und  Nationalzionismus.

§ 5.

Der neue § 4. des „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-………….“ wird wie folgt festgelegt.

Alle Bestrebungen, Aktivitäten, Maßnahmen und Unterminierungen jedweder Art so auch die Verherrlichung bzw. Anerkennung der Grenzen vom 31.12.1937, ungeachtet der persönlichen Verhältnisse, der Religion, der Volksanschauung, der Abstammung, der Staatenlosigkeit oder Staatsangehörigkeit, wird als verfassungsfeindlich und hochverräterisch eingestuft und strafrechtlich verfolgt.

§ 6.

Der neue § 5. des „RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-………….“ erhält den Wortlaut.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1608181-Nr26-Aenderungsgesetz-zu-Militarismus-Nationalsozialismus” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1608181-Nr26-Aenderungsgesetz-zu-Militarismus-Nationalsozialismus“_D




RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-betreffend-die-Befreiung-von-Zionismus-Nationalsozialismus-Militarismus – Entnazifizierung

Gesetz, betreffend die Befreiung von Zionismus, Nationalsozialismus und Militarismus des Deutschen Reiches

gegeben am 13.07.2016, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 01.09.2016

In Kraft gesetzt am 31.07.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 24

Als offenkundige Tatsache erweist sich, daß von Deutschland schon wieder eine sehr große Gefahr ausgeht, den Frieden in Europa und der Welt nachhaltig zu stören und die staatliche Sicherheit der einzelnen Völker zu unterminieren. Die Bestrebungen der Alliierten diese Gefahr zu vermeiden, sind als gescheitert zu betrachten.

§ 1.

Dieses Gesetz dient der Befreiung unseres Volkes und unseres Heimatstaates von Zionismus, Nationalsozialismus und Militarismus und zur Sicherung dauernder Grundlagen eines souveränen, freiheitlichen deutschen Staatslebens im Frieden mit der Welt und ohne Besatzungseinrichtungen. Die derzeit Regierenden, Behörden, Anstalten des öffentlichen Rechtes, Gemeinden, Körperschaften, Agenturen, Parteien, Vereine, Verbände und Gewerbetreibende sind nicht bereit auf die staatliche Ordnung einzugehen und schauen weg, wenn unschuldige und kranke Personen, kriminalisiert, interniert, psychiatrisiert, missbraucht und misshandelt werden.

§ 2.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, wird als Verwaltungsordnung auf dem gesamten Staatsgebiet Deutschlands in seinen völkerrechtlichen Grenzen vom 31. Juli 1914, das durch uns angepasste Gesetz Nr. 104 vom 06. März 1946 und die durch uns angepasste Kontrollratsdirektive Nr. 24 vom 12. Januar 1946 in Anwendung gebracht und gilt auch für die seit 1990 unter dem BUND oder der Bundesrepublik Deutschland handelnden Personen. Wer verantwortlich ist, wird zur Rechenschaft gezogen, das gilt auch für die Alliierten.

Das Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus ist die dafür verantwortliche Behörde. Es gilt das Reichsgesetzblatt “RGBl-1107231-Nr14-Erlass-RaBeStTe“.

§ 3.

Alle Vorschriften die zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus in Anwendung gebracht werden, beinhalten auch die Befreiung vom Zionismus und Nationalzionismus.

§ 4.

Alle Bestrebungen, Aktivitäten und Unterminierungen jedweder Art, so auch die Verherrlichung bzw. Anerkennung der Grenzen vom 31.12.1937, ungeachtet der persönlichen Verhältnisse, der Religion, der Volksanschauung, der Abstammung, der Staatenlosigkeit oder Staatsangehörigkeit wird als verfassungsfeindlich und hochverräterisch eingestuft und strafrechtlich verfolgt.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-Befreiung vom-Zionismus-Nationalsozialismus-Militarismus” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1607131-Nr24-Gesetz-Befreiung vom-Zionismus-Nationalsozialismus-Militarismus“_D




RaBeStTe-Verordnung gemäß Gesetz Nr. 104 zur Befreiung vom Nationalzionismus – Entnazifizierung

RaBeStTe-Verordnung gemäß Gesetz Nr. 104, zur Befreiung von Nationalsozialismus, Militarismus und Nationalzionismus.

vom 5. März 1946

geändert durch
Gesetz Nr. 902 vom 23. Oktober 1947 (RegBl. S. 119)
Gesetz Nr. 922 vom 29. März 1948 (RegBl. S. 58)
Gesetz Nr. 923 vom 31. März 1948 (RegBl. S. 58)

nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesraths und Volks-Reichstags
Geändert durch Gesetz Nr. 24 vom 31. Juli 2016 (RGBl-1607131-Nr24)

Der Text in der Farbe violett, wurde durch den Präsidialsenat Erhard Lorenz als Ergänzung oder Bezeichnung eingefügt und von den beiden gesetzgebenden Organen zugestimmt.

  1. Nationalsozialismus und Militarismus haben in Deutschland zwölf Jahre die Gewaltherrschaft ausgeübt, schwerste Verbrechen gegen das deutsche Volk und die Welt begangen, Deutschland in Not und Elend gestürzt und das Deutsche Reich zerstört. Die Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus ist eine unerläßliche Vorbedingung für den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Wiederaufbau.
  2. Während der Monate, die der Kapitulation folgten, hat die Amerikanische Militärregierung die Entfernung und den Ausschluß von Nationalsozialisten und Militaristen aus der Verwaltung und anderen Stellen durchgeführt. Das Ergebnis ist mangelhaft und wird auf die seit 1949 handelnden Fremdverwaltungen wie die BRD, die DDR, die Republik Poland und das vereinte Deutschland ausgedehnt.
  3. Der Kontrollrat hat am 12. Januar 1946 für ganz Deutschland Richtlinien für diese Entfernung und den Ausschluß in der Anweisung Nr. 24 aufgestellt, die für die deutschen Regierungen und für das deutsche Volk verbindlich sind.
  4. Dieser Absatz wird als Gegenstandslos gestrichen!
  5. Der Erfüllung der damit dem deutschen Volk übertragenen Aufgabe dient dieses Gesetz, das sich im Rahmen der Anweisung Nr. 24 des Kontrollrates hält.
  6. Zur einheitlichen und gerechten Durchführung dieser Aufgabe wird gleichzeitig für Bayern, Groß-Hessen und Württemberg-Baden das folgende Gesetz beschlossen und verkündet:
  7. Abschnitt
    Grundsätze

Artikel 1. (1) Zur Befreiung unseres Volkes von Nationalsozialismus und Militarismus und zur Sicherung dauernder Grundlagen eines deutschen demokratischen Staatslebens im Frieden mit der Welt werden alle, die die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv unterstützt oder sich durch Verstöße gegen die Grundsätze der Gerechtigkeit und Menschlichkeit oder durch eigensüchtige Ausnutzung der dadurch geschaffenen Zustände verantwortlich gemacht haben, von der Einflußnahme auf das öffentliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben ausgeschlossen und zur Wiedergutmachung verpflichtet.

(2) Wer verantwortlich ist, wird zur Rechenschaft gezogen. Zugleich wird jedem Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben.

Artikel 2. (1) Die Beurteilung des Einzelnen erfolgt in gerechter Abwägung der individuellen Verantwortlichkeit und der tatsächlichen Gesamthaltung; darnach wird in wohlerwogener Abstufung das Maß der Sühneleistung und der Ausschaltung aus der Teilnahme am öffentlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben des Volkes bestimmt mit dem Ziel, den Einfluß nationalsozialistischer und militaristischer Haltung und Ideen auf die Dauer zu beseitigen.

(2) Äußere Merkmale wie die Zugehörigkeit zur NSDAP und sonstige politische Gruppierungen, einer ihrer Gliederungen oder einer sonstigen Organisation sind nach diesem Gesetz für sich allein nicht entscheidend für den Grad der Verantwortlichkeit. Sie können zwar wichtige Beweise für die Gesamthaltung sein, können aber durch Gegenbeweise ganz oder teilweise entkräftet werden. Umgekehrt ist die Nichtzugehörigkeit für sich allein nicht entscheidend für den Ausschluß der Verantwortlichkeit.

Meldeverfahren

Artikel 3. Zur Aussonderung aller Verantwortlichkeiten und zur Durchführung des Gesetzes wird ein Meldeverfahren eingerichtet.

Gruppen der Verantwortlichen

Artikel 4. Zur gerechten Beurteilung der Verantwortlichkeit und zur Heranziehung zu Sühnemaßnahmen werden folgende Gruppen gebildet:
1. Hauptschuldige
2. Belastete (Aktivisten, Militaristen, Nutznießer)
3. Minderbelastete (Bewährungsgruppe)
4. Mitläufer
5. Entlastete.

Hauptschuldige

Artikel 5. Hauptschuldiger ist:
1. Wer aus politischen Beweggründen Verbrechen gegen Opfer oder Gegner des Nationalsozialismus begangen hat;
2. wer im Inlande oder in den besetzten Gebieten ausländische Zivilisten oder Kriegsgefangene völkerrechtswidrig behandelt hat;
3. wer verantwortlich ist für Ausschreitungen, Plünderungen, Verschleppungen oder sonstige Gewalttaten, auch wenn sie bei der Bekämpfung von Widerstandsbewegungen begangen worden sind;
4. wer sich in einer führenden Stellung der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen, einer ihrer Gliederungen oder eines angeschlossenen Verbandes oder einer anderen nationalsozialistischen oder militaristischen Organisation betätigt hat;
5. wer sich in der Regierung des Reiches, eines Landes oder in der Verwaltung der früher besetzten Gebiete in einer führenden Stellung betätigt hat, wie sie nur von führenden Nationalsozialisten oder Förderern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bekleidet werden konnte;
6. wer sonst der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft außerordentliche politische; wirtschaftliche, propagandistische oder sonstige Unterstützung gewährt hat oder wer aus seiner Verbindung mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft für sich oder andere sehr erheblichen Nutzen gezogen hat;
7. wer in der Gestapo, dem SD, der SS, Geheimen Feld- oder Grenzpolizei für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv tätig war;
8, wer sich in einem Konzentrationslager oder Arbeitslager oder in einer Haft, Heil- oder Pflegeanstalt an Tötungen, Folterungen oder sonstigen Grausamkeiten in irgendeiner Form beteiligt hat;
9. wer aus Eigennutz oder Gewinnsucht aktiv mit der Gestapo, SS, SD oder ähnlichen Organisationen zusammengearbeitet hat, indem er Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft denunzierte oder sonst zu ihren Verfolgungen beitrug.

Artikel 6. Bis zur Widerlegung gilt als Hauptschuldiger, wer in Klasse I der dem Gesetz beigefügten Liste aufgeführt ist.

Aktivisten

Artikel 7. I. Aktivist ist:
1. Wer durch seine Stellung oder Tätigkeit die Gewaltherrschaft der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen wesentlich gefördert hat;
2. wer seine Stellung, seinen Einfluß oder seine Beziehungen zu Zwang und Drohung, zu Gewalttätigkeiten, zu Unterdrückung oder sonst zu ungerechten Maßnahmen ausgenützt hat;
3. wer sich als überzeugter Anhänger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, insbesondere ihrer Rassenlehre erwiesen hat.

  1. Aktivist ist insbesondere, soweit er nicht Hauptschuldiger ist:
    1. wer durch Wort oder Tat, insbesondere öffentlich durch Reden oder Schriften oder durch freiwillige Zuwendungen aus eigenem oder fremdem Vermögen oder durch Einsetzen seines persönlichen Ansehens oder seiner Machtstellung im politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Leben wesentlich zur Begründung, Stärkung oder Erhaltung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft beigetragen hat;
    2. wer durch nationalsozialistische Lehre oder Erziehung die Jugend an Geist und Seele vergiftet hat;
    3. wer zur Stärkung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unter Mißachtung anerkannter sittlicher Grundsätze das Familien- oder Eheleben untergraben hat;
    4. wer im Dienste des Nationalsozialismus in die Rechtspflege eingegriffen oder sein Amt als Richter oder Staatsanwalt politisch mißbraucht hat;
    5. wer im Dienst des Nationalsozialismus hetzerisch oder gewalttätig gegen Kirchen, Religionsgemeinschaften oder weltanschauliche Vereinigungen aufgetreten ist;
    6. wer im Dienste des Nationalsozialismus Werte der Kunst oder Wissenschaft verhöhnt, beschädigt oder zerstört hat;
    7. wer sich führend oder aktiv bei der Zerschlagung der Gewerkschaften, der Unterdrückung der Arbeiterschaft oder der Vergeudung des Gewerkschaftsvermögens beteiligt hat;
    8. wer als Provokateur, Spitzel oder Denunziant die Einleitung eines Verfahrens zum Schaden eines anderen wegen seiner Rasse, Religion oder seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder wegen Zuwiderhandlungen gegen nationalsozialistische Vorschriften herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
    9. wer seine Machtstellung unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zur Begehung von Straftaten, insbesondere Erpressungen, Unterschlagungen oder Betrügereien ausgenützt hat;
    10. wer durch Wort oder Tat eine gehässige Haltung gegenüber Gegnern der NSDAP im In- oder Ausland, gegen Kriegsgefangene, die Bevölkerung der ehemals besetzten Gebiete, gegen ausländische Zivilarbeiter, Häftlinge oder ähnliche Personen eingenommen hat;
    11. wer die Freistellung vom Wehrdienst (UK-Stellung) oder vom Frontdienst wegen nationalsozialistischer Haltung begünstigt oder die Einziehung zum Wehrdienst oder Versetzung zum Frontdienst wegen Gegnerschaft zum Nationalsozialismus herbeigeführt oder dies versucht hat.

III. Aktivist ist auch, wer nach dem 8. Mai 1945 durch Wirken für den Nationalsozialismus oder Militarismus den Frieden des deutschen Volkes oder der Welt gefährdet.

Militaristen

Artikel 8. I. Militarist ist:
1. Wer das Leben des deutschen Volkes auf eine Politik der militärischen Gewalt auszurichten suchte;
2. wer für die Beherrschung fremder Völker, ihre Ausnutzung und Verschleppung eingetreten oder verantwortlich ist;
3. wer die Aufrüstung zu diesen Zwecken förderte.

  1. Militarist ist insbesondere, soweit er nicht Hauptschuldiger ist:
    1. Wer durch Wort oder Schrift militaristische Lehren oder Programme aufstellte oder verbreitete oder außerhalb der Wehrmacht in einer Organisation aktiv tätig war, die der Förderung militaristischer Ideen diente;
    2. wer vor 1935 die planmäßige Ausbildung der Jugend für den Krieg organisierte oder an dieser Organisierung teilnahm;
    3. wer als Inhaber einer Kommandogewalt verantwortlich dafür ist, daß nach dem Einmarsch in Deutschland Stadt und Land sinnlos verwüstet wurden;
    4. wer ohne Rücksicht auf seinen Rang als Angehöriger der Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes, der Organisation Todt (OT) oder der Transportgruppe Speer seine Dienstgewalt zur Erlangung besonderer persönlicher Vorteile oder zu rohen Quälereien seiner Untergebenen mißbrauchte.

Nutznießer

Artikel 9. I. Nutznießer ist:
Wer aus der Gewaltherrschaft der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen, aus der Aufrüstung oder aus dem Kriege durch seine politische Stellung oder seine politischen Beziehungen für sich oder andere persönliche oder wirtschaftliche Vorteile in eigensüchtiger Weise herausgeschlagen hat.

  1. Nutznießer ist insbesondere, soweit er nicht Hauptschuldiger ist:
    1. Wer nur auf Grund seiner Zugehörigkeit zur NSDAP und sonstige politische Gruppierungen in ein Amt oder eine Stellung berufen oder bevorzugt befördert wurde;
    2. wer erhebliche Zuwendungen von der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen, ihren Gliederungen oder angeschlossenen Verbänden erhielt;
    3. wer auf Kosten der politisch, religiös oder rassisch Verfolgten unmittelbar oder mittelbar, insbesondere im Zusammenhang mit Enteignungen, Zwangsverkäufen und dergleichen übermäßige Vorteile für sich oder andere erlangte oder erstrebte;
    4. wer bei der Aufrüstung oder bei Kriegsgeschäften Gewinne erzielte, die in einem auffallenden Mißverhältnis zu seinen Leistungen standen;
    5. wer sich im Zusammenhang mit der Verwaltung ehemals besetzter Gebiete unbillig bereicherte;
    6. wer als Anhänger des Nationalsozialismus durch Ausnützung persönlicher oder politischer Beziehungen. oder durch Eintritt in die NSDAP und sonstige politische Gruppierungen es erreichte, sich dem Wehrdienst oder dem Frontdienst zu entziehen.

Artikel 10. Bis zur Widerlegung gilt als Belasteter (Aktivist, Militarist, Nutznießer), wer in Klasse II der dem Gesetz beigefügten Liste aufgeführt ist. Bewährungsgruppe

Artikel 11. I. Minderbelastet ist:
1. Wer an sich zur Gruppe der Belasteten gehört, jedoch wegen besonderer Umstände (Art. 39) einer milderen Beurteilung würdig erscheint und nach seiner Persönlichkeit erwarten läßt, daß er nach Bewährung in einer Probezeit seine Pflichten als Bürger eines friedlichen demokratischen Staates erfüllen wird;
2. wer an sich zur Gruppe der Mitläufer gehört, jedoch wegen seines Verhaltens und nach seiner Persönlichkeit sich erst bewähren soll.

  1. Von dem Verhalten während der Bewährungsfrist hängt es ab, welcher Gruppe der Betroffene endgültig zugewiesen wird (Art. 42). Die Bewährungsfrist wird gemäß der aktuellen Situation und je nach Bedarf in einer Zusatzverordnung festgelegt.

III. Minderbelastet ist insbesondere:
1. Wer nach dem 1. Januar 1919 geboren ist, nicht zur Gruppe der Hauptschuldigen zählt, jedoch als Belasteter erscheint, ohne aber ein verwerfliches oder brutales Verhalten an den Tag gelegt zu haben und nach seiner Persönlichkeit eine Bewährung erwarten läßt;
2. wer ohne Hauptschuldiger zu sein, zwar als Belasteter erscheint, aber eindeutig und klar erkennbar frühzeitig vom Nationalsozialismus und seinen Methoden abgerückt ist.

Mitläufer

Artikel 12. I. Mitläufer ist:
wer nicht mehr als nominell am Nationalsozialismus teilgenommen oder ihn nur unwesentlich unterstützt und sich auch nicht als Militarist erwiesen hat.

  1. Unter dieser Voraussetzung ist Mitläufer insbesondere:
    1. wer als Mitglied der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen oder einer ihrer Gliederungen, ausgenommen HJ und BDM, lediglich Mitgliedsbeiträge bezahlte, an Versammlungen, deren Besuch Zwang war, teilnahm oder unbedeutende oder rein geschäftsmäßige Obliegenheiten wahrnahm, wie sie allen Mitgliedern vorgeschrieben waren;
    2. wer Anwärter der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen war und nicht endgültig als Mitglied aufgenommen wurde.

Entlastete.

Artikel 13. Entlastet ist:
wer trotz seiner formellen Mitgliedschaft oder Anwartschaft oder eines anderen äußeren Umstandes, sich nicht nur passiv verhalten, sondern nach dem Maß seiner Kräfte aktiv Widerstand gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft sowie parteiendiktatorische zionistischen Demokratie geleistet und dadurch Nachteile erlitten hat.

Verhalten nach dem 8. Mai 1945
Artikel 13a. Politisch verantwortlich im Sinne dieses Gesetzes (Art. 4, Ziff. 1-3) ist auch, wer nach dem 8. Mai 1945 durch Verbreitung nationalsozialistischer, militaristischer oder rassischer Ideen oder durch sonstiges Wirken für den Nationalsozialismus oder den Militarismus, insbesondere durch unruhestiftende falsche Gerüchte, den Aufbau eines friedlichen demokratischen Staates erschwert oder den Frieden der Welt gefährdet.”

Sühnemaßnahmen

Artikel 14. Nach dem Maß der Verantwortung sind zur Ausschaltung des Nationalsozialismus und des Militarismus aus dem Leben unseres Volkes und zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens folgende Sühnemaßnahmen in gerechter Auswahl und Abstufung zu verhängen.

Artikel 15. Gegen Hauptschuldige sind folgende Sühnemaßnähmen zu verhängen:
l. Sie werden auf die Dauer von mindestens 2 und höchstens 10 Jahren in ein Arbeitslager eingewiesen, um Wiedergutmachungs- und Aufbauarbeiten zu verrichten. Politische Haft nach dem 8. Mai 1945 kann angerechnet werden. Körperlich Behinderte sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu Sonderarbeit heranzuziehen;
2. ihr Vermögen ist als Beitrag zur Wiedergutmachung einzuziehen. Es ist nur der Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und der Erwerbsfähigkeit zum notdürftigen Lebensunterhalt erforderlich ist. Sie unterliegen laufenden Sonderabgaben zu einem Wiedergutmachungsfond, soweit sie Einkommen beziehen;
3. sie sind dauernd unfähig, ein öffentliches Amt einschließlich des Notariats und der Anwaltschaft zu bekleiden;
4, sie verlieren ihre Rechtsansprüche auf eine aus öffentlichen Mitteln zahlbare Pension oder Rente;
5. sie verlieren das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Recht, sich irgendwie politisch zu betätigen und einer politischen Partei als Mitglied anzugehören;
6. sie dürfen weder Mitglieder einer Gewerkschaft noch einer wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigung sein;
7. es wird ihnen auf die Dauer von mindestens 10 Jahren untersagt
a) in einem freien Beruf oder selbständig in einem Unternehmen oder gewerblichen Betrieb jeglicher Art tätig zu sein, sich daran zu beteiligen oder die Aufsicht oder Kontrolle hierüber auszuüben;
b) in nicht selbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu werden;
c) als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein;
8. sie unterliegen Wohnungs- und Aufenthaltsbeschränkungen und können zu gemeinnützigen Arbeiten herangezogen werden;
9. sie verlieren alle ihnen erteilten Approbationen, Konzessionen und Berechtigungen sowie das Recht, einen Kraftwagen zu halten.

Belastete

Artikel 16. Sühnemaßnahmen gegen Belastete:
1. Sie können auf die Dauer bis zu 5 Jahren in ein Arbeitslager eingewiesen werden, um Wiedergutmachungs- und Aufbauarbeiten zu verrichten. Politische Haft nach dem 8. Mai 1945 kann angerechnet werden;
2. sie sind zu Sonderarbeiten für die Allgemeinheit heranzuziehen, sofern sie nicht in ein Arbeitslager eingewiesen werden;
3. ihr Vermögen ist als Beitrag zur Wiedergutmachung ganz oder teilweise einzuziehen. Bei vollständiger Einziehung ist gemäß Artikel 15 Nr. 2 Satz 2 zu verfahren. Bei teilweiser Einziehung des Vermögens sind. insbesondere die Sachwerte einzuziehen. Es sind ihnen die notwendigsten Gebrauchsgegenstände zu belassen;
4. sie sind dauernd unfähig, ein öffentliches Amt einschließlich des Notariats und der Anwaltschaft zu bekleiden;
5. sie verlieren ihre Rechtsansprüche auf eine aus öffentlichen Mitteln zahlbare Pension oder Rente;
6. sie verlieren das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Recht, sich irgendwie politisch zu betätigen und einer politischen Partei als Mitglied anzugehören;
7. sie dürfen weder Mitglied einer Gewerkschaft noch einer wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigung sein;
8. es ist ihnen auf die Dauer von mindestens 5 Jahren untersagt,
a), in einem freien Beruf oder selbständig in einem Unternehmen oder gewerblichen Betrieb jeglicher Art tätig zu sein, sich daran zu beteiligen oder die Aufsicht oder Kontrolle hierüber auszuüben;
b) in nicht selbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu sein;
c) als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein.
9. sie unterliegen Wohnungs- und Aufenthaltsbeschränkungen;
10. sie verlieren alle ihnen erteilten Approbationen, Konzessionen und Berechtigungen sowie das Recht, einen Kraftwagen zu halten.

Artikel 17. Sühnemaßnahmen gegen Minderbelastete:

  1. Es ist ihnen während der Dauer der Bewährungsfrist untersagt:
    a) ein Unternehmen als Inhaber, Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer zu leiten oder ein Unternehmen zu beaufsichtigen oder zu kontrollieren, ein Unternehmen oder eine Beteiligung daran ganz oder teilweise zu erwerben;
    b) in nicht selbständiger Stellung anders als in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt zu sein;
    c) als Lehrer, Prediger, Redakteur, Schriftsteller oder Rundfunk-Kommentator tätig zu sein.
  2. Ist der Minderbelastete zur Zeit der Einreihung in die Bewährungsgruppe an einem Unternehmen als Inhaber oder Gesellschafter beteiligt, so wird seine Beteiligung an dem Unternehmen für die Dauer der Bewährung gesperrt und ein Treuhänder bestellt. Die Spruchkammer bestimmt, welcher Teil des von dem Treuhänder erzielten Geschäftseinkommens an den Minderbelasteten auszuzahlen ist. Die endgültige Verfügung über das gesperrte Vermögen wird in dem Zeitpunkt der endgültigen Einreihung des Minderbelasteten getroffen.

III. Als Unternehmen im Sinne des Absatzes Ia und II dieses Artikels gelten nicht Kleinbetriebe, insbesondere Handwerksbetriebe, Einzelhandelsgeschäfte, Bauernhöfe und dergleichen mit weniger als zehn Arbeitnehmern.

  1. Vermögenswerte, deren Erwerb auf Ausnutzung von politischen Beziehungen oder besonderen nationalsozialistischen Maßnahmen wie Arisierung und Aufrüstung beruhen, sind einzuziehen.
  2. Einmalige oder laufende Sonderbeiträge zu einem Wiedergutmachungsfond sind anzuordnen.
  3. Für die Dauer der Bewährung können zusätzlich einzelne der in Artikel 16 bezeichneten Sühnemaßnahmen in gerechter Auswahl und Milderung verhängt werden, insbesondere:
    a) Beschränkung in der Ausübung eines freien Berufes und Verbot der Ausbildung von Lehrlingen;
    b) bei Beamten: Kürzung des Ruhegehaltes, Versetzung in den Ruhestand oder in ein Amt mit geringerem Rang oder an eine andere Dienststelle unter Kürzung der Bezüge. Rückgängigmachung einer Beförderung, Überführung aus dem Beamtenverhältnis in .ein Angestelltenverhältnis;
    c) in der Wirtschaft einschließlich Land- und Forstwirtschaft: Verbot der Fortführung eines Unternehmens, Verpflichtung zur Veräußerung einer Beteiligung, Erhöhung der Ablieferungspflicht landwirtschaftlicher oder sonstiger Erzeugnisse und Auferlegung besonderer Dienstleistungen.

VII. Einweisung in ein Arbeitslager und vollständige Einziehung des Vermögens dürfen nicht angeordnet werden.

VIII. Von der Festsetzung von Sühnemaßnahmen und von der Anordnung einer Bewährungsfrist kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich der Betroffene nach seiner Gesamthaltung bereits bewährt hat, oder wenn ein Mißverhältnis zwischen den auf Grund der Eingruppierung zu verhängenden Sühnemaßnahmen und den seitherigen persönlichen oder wirtschaftlichen Beschränkungen besteht. Wird von der Festsetzung von Sühnemaßnahmen und von einer Bewährungsfrist ganz abgesehen, so kann der Betroffene ohne Nachverfahren (Art. 52 Abs. 2) sofort in die Gruppe der Mitläufer eingereiht werden.

Mitläufer

Artikel 18. Sühnemaßnahmen gegen Mitläufer:
l. Gegen Mitläufer sind einmalige oder laufende Beiträge zu einem Wiedergutmachungsfond anzuordnen. Hierbei sind die Dauer der Mitgliedschaft, die Höhe der Beiträge und sonstigen Zuwendungen sowie die Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse und ähnliche Umstände zu berücksichtigen.
2. Bei Beamten kann zusätzlich Versetzung in den Ruhestand oder in ein Amt mit geringerem Rang oder an eine andere Dienststelle, gegebenenfalls unter Kürzung der Bezüge oder Rückgängigmachung einer während der Zugehörigkeit zur NSDAP eingeleiteten Beförderung angeordnet werden. Bei Personen der Wirtschaft einschließlich Land- und Forstwirtschaft können entsprechende Maßnahmen angeordnet werden.

  1. Die Bestimmungen des Art. 17 Ziff. VIII finden entsprechende Anwendung.

Mildernde Umstände

Artikel 19. Soweit die Sühnemaßnahmen nach Ermessen festgesetzt werden können, kommen als mildernde Umstände insbesondere in Betracht:
l. Jugend oder Unreife;
2. schwere Körperversehrtheit infolge von Kriegseinwirkung;
3. schwere Dauerbelastung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Invalidität von Angehörigen, insbesondere auf Grund von Kriegseinwirkung.

Artikel 20. (1) Gegen Personen, die nach dem l. Januar 1919 geboren sind, können Sühnemaßnahmen nach diesem Gesetz nur angeordnet werden, wenn sie Hauptschuldige, Belastete oder Minderbelastete sind.

(2) Gegen diese Personen können, sofern sie nicht Hauptschuldige sind, nach Maßgabe besonderer Ausführungsbestimmungen die Sühnemaßnahmen gemildert werden.

Artikel 21. Wird auf die Einziehung von Vermögenswerten erkannt, so sind alle Verfügungen und sonstigen Rechtsgeschäfte nichtig, die in der Absicht vorgenommen worden sind oder werden, die Heranziehung des Vermögens zur Wiedergutmachung zu vereiteln oder zu erschweren.  .

Artikel 22. (1) Strafbare Handlungen von Nationalsozialisten und Militaristen können unabhängig von diesem Gesetz strafrechtlich verfolgt werden. Dies gilt insbesondere von Kriegsverbrechen und sonstigen Straftaten, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ungesühnt geblieben sind.

(2) Strafgerichtliche Verfolgung steht einem Verfahren wegen der gleichen Tat nach diesem Gesetz nicht entgegen. Jedoch können bei der Auferlegung von Sühnemaßnahmen nach diesem Gesetz Strafen, die wegen der gleichen Handlung in einem Strafverfahren verhängt worden sind, berücksichtigt werden.

II. Abschnitt

Gemäß Gesetz Nr. 24 vom 31. Juli 2016 (RGBl-1607131-Nr24…..) und der Herstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches, wurden die Artikel 23 bis Artikel 57 außer Kraft gesetzt und im Sinne dieser Verordnung als Gegenstandslos erklärt. Es gelten die Richtlinien die am Deutschen Reichsgericht festgelegt werden

III. Abschnitt
Gesetzliches Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot

Artikel 58.
(1) Personen, die in Klasse I der dem Gesetz angefügten Liste aufgeführt sind, dürfen in der öffentlichen Verwaltung, in Privatunternehmungen, in gemeinnützigen Unternehmen und Wohlfahrtseinrichtungen sowie in freien Berufen nicht anders als n gewöhnlicher Arbeit beschäftigt werden oder tätig sein. Soweit diese Personen in anderer Weise als in gewöhnlicher Arbeit noch tätig sind oder beschäftigt werden, sind sie aus ihren Stellungen zu entfernen und auszuschließen. Sie dürfen nicht mehr in der gleichen Behörde oder in den gleichen Betrieben tätig sein. An anderer Stelle dürfen sie nur in gewöhnlicher Arbeit beschäftigt sein.

(2) Von der Entfernung und dem Ausschluß werden nicht nur solche Personen betroffen, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden, sondern ebenso auch Unternehmer, Geschäftsinhaber und Beteiligte.

(3) Die Bestimmungen gelten nicht für Inhaber und Beschäftigte von Kleinbetrieben, insbesondere Handwerksbetrieben, Einzelhandelsgeschäften, Bauernhöfen und dergleichen mit weniger als 10 Arbeitnehmern. Diese Bestimmungen gelten ferner nicht für Personen, die in freien Berufen tätig sind, vorausgesetzt, daß sie nicht mehr als2 Hilfsangestellte, wie Büropersonal, Krankenschwestern oder dergleichen beschäftigen.

(3a) Nicht in Klasse I oder II fallende Personen, die Mitglieder der NSDAP und sonstige politische Gruppierungen oder einer ihrer Gliederungen (ausgenommen Hitlerjugend – HJ oder BDM) waren, dürfen in kein öffentliches Amt gewählt werden und keine verantwortliche Stelle im öffentlichen Dienst (Beamte oder Angestellte des höheren Dienstes, Behörden- und Abteilungsleiter, Personalchefs und Personalsachbearbeiter) innehaben und nicht als Lehrer, Prediger, Redakteure, Schriftsteller oder Rundfunkkommentatoren tätig sein. Sie dürfen auch nicht als Inhaber, Gesellschafter, Pächter, Aufsichtsratsmitglieder, Vorstandsmitglieder, Direktoren, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Präsidenten, Vizepräsidenten, Geschäftsführer, Betriebsleiter, Personalchefs oder Personalsachbearbeiter in Unternehmen oder Betrieben mit mehr als 50 Arbeitnehmern oder mit einem Einheitswert des Unternehmens von mehr als 1 000 000 der aktuellen Währung tätig sein.

(4) Das Beschäftigungs- und Betätigungsverbot gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch die Kammer. Nach Entscheidung der Kammer bestimmen sich die Beschränkungen hinsichtlich Beschäftigung oder Betätigung nach den auferlegten Sühnemaßnahmen.

Artikel 59. und Artikel 60. sind Gegenstandslos.

Gesetzliche Vermögenssperre

Artikel 61. (1) Das Vermögen der nach Art. 58 entfernten und ausgeschlossenen Personen unterliegt der Sperre.

(2) Zur Verwaltung und Sicherung des nach diesem Gesetz gesperrten Vermögens bestellt der Staatssekretär für RaBeStTe oder eine von ihm beauftragte Stelle einen Treuhänder.

IV. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Artikel 62. ist Gegenstandslos.

V. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Artikel 63. Als gewöhnliche Arbeit im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Tätigkeit in gelernter oder ungelernter Arbeit oder als Angestellter in einer Stellung von untergeordneter Bedeutung, in der der Beschäftigte nicht irgendwie in aufsichtführender, leitender oder organisierender Weise tätig wird oder an der Einstellung oder Entlassung von Personal und an der sonstigen Personalpolitik beteiligt ist.

Artikel 64. Wird der Betroffene als Minderbelasteter, Mitläufer oder Entlasteter erklärt, so kann er deswegen keine Ansprüche auf Wiedereinstellung oder Schadenersatz herleiten.

Artikel 65. (1) Mit Gefängnis oder mit Geldstrafe wird bestraft:
a) Wer falsche oder irreführende Bescheinigungen oder Erklärungen abgibt oder Tatsachen verschleiert, die für die Anwendung des Gesetzes von Erheblichkeit sind;
b) wer nach dem l. Juni 1946 einem Beschäftigungsverbot zuwiderhandelt oder eine ihm auf Grund dieses Gesetzes untersagte Tätigkeit weiter ausübt;
c) wer eine von ihm nach diesem Gesetz verlangte Auskunft nicht erteilt;
d) wer seine Meldepflicht nicht erfüllt;
e) wer es unternimmt, zur Umgehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen Vermögen beiseite zu schaffen oder zu verheimlichen oder einem anderen dazu Hilfe zu leisten.
f) wer es unternimmt, in rechtswidriger Weise Personen oder Dienststellen, die mit der Durchführung des Gesetzes betraut sind, oder Zeugen oder Sachverständige zu beeinflussen, einzuschüchtern oder zu benachteiligen.

In den Fällen a) e) und f) kann neben Gefängnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

(2) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Strafgesetzbuches unberührt.

Artikel 66. Die Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt der Staatssekretär aus dem Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus.

Artikel 67. Das Gesetz tritt am 5. März 1946 in Kraft  und wir als Verordnung durch das Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus, ab dem 31. Juli 2016 in Anwendung gebracht.

Stuttgart, den 5. März 1946

Das Staatsministerium:
Dr. Reinhold Maier             Dr. Heinr. Köhler
Josef Beyerle                                Fritz Ulrich
Theodor Heuß                     Dr. Cahn-Garnier
R. Kohl                                Otto Steinmayer

 

Anlage
zum Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus

Diese Anlage beruht auf den Richtlinien Nr. 24 des Kontrollrats und bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.

Teil A (Klasse I und Klasse II)

Klasse I umfaßt die Personen,  die auf Grund widerlegbarer Vermutung in die Gruppe der Hauptschuldigen einzureihen sind.

Klasse II umfaßt die Personen, die auf Grund widerlegbarer Vermutung in die Gruppe der Belasteten einzureihen sind.

Die Vermutung, daß eine der in Teil A der Liste aufgeführten Personen in Klasse I oder II einzureihen ist, kann durch Gegenbeweise im Verfahren der Kammern entkräftet werden. Die Begriffsbestimmungen „Beamte”, “Personen”, “Angehörige” umfassen nicht das technische Büropersonal wie Stenotypistinnen, Botengänger, Registraturbeamte, Kraftfahrer, Hausangestellte. Der Begriff „Beamte” beschränkt sich nicht auf den Beamten im Sinne des Reichsbeamtengesetzes; er schließt auch die Angestellten ein.

Teil A.

  1. Deutscher Geheimdienst einschließlich Abwehrämter (milit. Amt)

Klasse I.
l. Alle leitenden Beamten des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA), deren Organisationen und Dienststellen, die dem RSHA direkt unterstellt waren.
2. Alle Beamten der Geheimen Feldpolizei (GFP) bis herunter und einschließlich dem Rang des Feldpolizeidirektors.
3. Alle leitenden Beamten des Forschungsamtes des Reichsluftfahrtministeriums.

Klasse II
l. Alle nicht unter Klasse I fallenden Offiziere und sonstiges Personal des RSHA, seiner Organisationen und der Dienststellen, die dem RSHA direkt unterstellt waren.
2. Alle Beamten der Geheimen Feldpolizei, die nicht unter Klasse I fallen.
3. Alle Personen, die seit 30. Januar 1933 im Ausland beim Deutschen Geheimdienst einschließlich Abwehr oder irgend einer Organisation oder Niederlassung, welche von diesem abhängig oder unterstellt war, tätig waren.

  1. Die Sicherheitspolizei (Sipo)

Klasse I
1. Alle Angehörigen der Geheimen Staatspolizei (Gestapo).
2. Leitende Beamte der Grenzpolizei Kommissariate (Greko).
3. Alle Leiter der Kriminalpolizei Leitstellen und Stellen.

Klasse II
1. Alle Personen, welche Angehörige der Grenzpolizei seit l. Juni 1937 waren, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
2. Alle Beamten der Kriminalpolizei bis herunter und einschließlich dem Rang des Kriminalkommissärs, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
3. Alle leitenden Beamten der Briefprüfungsstellen, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.

  1. Die Ordnungspolizei (Orpo)

Klasse I
Alle Beamten nachstehender Zweige des Polizeiwesens seit 1935 bis herunter und einschließlich des Ranges eines Obersts oder dergl.:
a) Schutzpolizei (Schupo)
b) Gendarmerie (Gend)
c) Wasserschutzpolizei (WS)
d) Luftschutzpolizei (LSchupo)
e) Technische Nothilfe (Teno )

Klasse II
1. Alle Polizeioffiziere (Schutzpolizei, Gendarmerie, Wasserschutzpolizei, Luftschutzpolizei, Technische Nothilfe, Feuerschutzpolizei, Verwaltungspolizei, Kolonialpolizei, Sonderpolizei, Hilfspolizei), die zum Offizier nach dem 30. 1. 1933 ernannt worden sind, oder ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ernennung nach dem 31. 12. 1937 trotz der wiederholten sogenannten Reinigungsaktionen im Amt verblieben sind.
2. Alle Offiziere, die zu irgend einer Zeit in einem der früher von Deutschland besetzten Gebiete Dienst geleistet haben bei einer Einsatzgruppe, im Einsatzkommando der Sipo oder dem SD.
3. Alle Angehörigen der Verwaltungspolizei, die der Gestapo und dem SD zugeteilt waren.

  1. Die NSDAP

Klasse I
1. Alle Amtsträger der NSDAP bis herunter und einschließlich des Postens eines Amtsleiters bei der Kreisleitung.
2. Alle Mitglieder des Korps der Politischen Leiter der Partei bis herunter und einschließlich dem Rang eines politischen Einsatzleiters.
Alle Mitglieder der Ausbildungsstäbe der Ordensburgen, Schulungsburgen, Adolf-Hitler-Schulen und Nationalpolitischen Erziehungsanstalten.
3. Alle Mitglieder (bis zum 30. Januar 1933) der Reichstagsfraktion der NSDAP.
4. Die nachstehenden Amtsträger des Reichsnährstandes:
a) Alle Landesbauernführer und ihre Stellvertreter
b) Alle Leiter der Hauptvereinigungen und Wirtschaftsverbände
c) Alle Kreisbauernführer
d) Alle Leiter der Landesforstämter.
5. Beamte der Gauwirtschaftskammer, die mit der parteipolitischen Ausrichtung beauftragt waren.
6. Gauwirtschaftsberater.

Klasse II
1. Alle bezahlten und ehrenamtlichen Amtsträger und Beamte der NSDAP bis herunter zur untersten Stufe, der Parteiämter (Hauptämter und Ämter) sowie der Anstalten und Akademien, die auf der NSDAP gegründet wurden.
2. Alle Mitglieder des Korps der Politischen Leiter, die nicht unter Klasse I fallen.
3. Alle Mitglieder der Reichstagsfraktion der NSDAP, die nicht unter Klasse I fallen.
4. Alle Mitglieder der NSDAP vor dem 1. Mai 1937.
5. Alle Mitglieder der NSDAP, die nach vierjähriger Dienstzeit in der Hitlerjugend und nach Erreichung des 18. Lebensjahres in die Partei aufgenommen wurden.
6. Alle Mitglieder der NSDAP ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Eintritts, sofern sie einer der nachstehenden Organisationen angehören:
a) Reichspressekammer
b) Reichsrundfunkkammer
c) Deutsche Akademie München
d) Deutsche Christenbewegung
e) Deutsche Glaubensbewegung
f) Institut zur Erforschung der Judenfrage
g) Kameradschaft USA
h) Osteuropäisches Institut (seit 1935)
i) Staatsakademie für Rassen- und Gesundheitspflege.
7. Alle aktiven Wehrmachtsoffiziere, die Mitglieder der NSDAP wurden und solche Offiziere, die vor Eintritt in die Wehrmacht Mitglieder der NSDAP waren und nachher ihre Verbindung mit der NSDAP nicht abgebrochen haben.
8. Alle leitenden Beamten des Reichsnährstandes, einschließlich der Leiter seiner Regierungsforstämter.

  1. Die NSDAP-Gliederungen

Klasse I
1. Die Waffen-SS – Alle Offiziere bis herunter und einschließlich dem Sturmbannführer (Major). Alle Mitglieder der Totenkopfverbände.
Alle SS-Helferinnen und SS-Kriegshelferinnen in Konzentrationslagern.
2. Allgemeine SS – Alle Offiziere abwärts bis und einschließlich Untersturmführer.
3. SA – Alle Führer abwärts bis und einschließlich Sturmbannführer.
4. HJ – Alle Führer abwärts bis und einschließlich Bannführer.
Alle entsprechenden Führerinnen im BdM. Alle Mitglieder des der SS unterstellten Schnellkommandos (HJ-Streifendienst), die vor dem 1. 1. 1919 geboren sind.
5. NSKK – Alle Führer abwärts bis und einschließlich Standartenführer.
6. NSFK -Alle Führer abwärts bis und einschließlich Standartenführer.
7. NS-Deutscher Studentenbund – Alle leitenden Amtsträger der Reichsstudentenführung und der Gaustudentenführungen. ‘
8. NS-Dozentenbund – Alle leitenden Amtsträger in der Reichs- und Gauinstanz.
9. NS-Frauenschaft – Alle leitenden Amtsträger in der Reichs- und Gauinstanz.

Klasse II
1. Waffen-SS – Alle Angehörigen, die nicht unter Klasse I fallen, mit Ausnahme derjenigen, die zu dieser Organisation eingezogen wurden, es sei denn, daß sie nach ihrer Einziehung zum Unteroffizier befördert wurden.
Das Personal der Konzentrationslager, soweit es nicht unter Klasse I fällt.
2. Allgemeine SS und ihre sonstigen Gliederungen – Alle Angehörigen, die nicht unter Klasse I fallen, einschließlich fördernder Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 1938 als solche beigetreten sind oder bei früherem Eintritt mehr als 10A£ monatlichen Beitrag bezahlt oder sonst eine erhebliche Zuwendung an die SS gemacht haben.
3. SA – Alle Führer bis herunter zum Rang eines Unteroffiziers einschließlich, soweit sie als solche in der SA Dienst gemacht haben und nicht unter Klasse I aufgeführt sind, sowie Mitglieder, die der SA vor dem 1. April 1933 beitraten.
4. HJ und BdM – Alle nicht unter Klasse I aufgeführten Führer abwärts bis zum bestätigten hauptamtlichen Unteroffizier.
Alle Führer der H J und des deutschen Jungvolks auf dem Gebiet der Erziehung und des Nachrichtendienstes.
Alle Mitglieder des der SS unterstellten Schnellkommandos (HJ-Streifendienst), soweit sie nach dem 1. 1. 1919 geboren sind.
5. NSKK – Alle Führer bis zum Sturmführer, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
6. NSFK – Alle Führer bis zum Sturmführer, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
7. NS-Deutscher Studentenbund – Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
8. NS-Dozentenbund – Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
9. NS-Frauenschaft – Alle Amtsträger bis zur Block-Frauenschaftsleiterin einschließlich, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.

  1. Der NSDAP angeschlossene Verbände

Klasse I
1. Deutsche Arbeitsfront
a) Alle leitenden Beamten der DAF im Zentralbüro der DAF.
b) Alle leitenden Beamten der DAF in den Kriegshauptarbeitsgebieten I, II, III und IV.
c) Alle Mitglieder des obersten Ehren- und Disziplinarhofs.
d) Alle leitenden Beamten der DAF-Gauwaltung – Auslands-Organisation.
2. NS-Volkswohlfahrt – Alle leitenden Amtsträger abwärts bis und, einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichsinstanz.
3. NS-Kriegsopferversorgung- Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichsinstanz.
4. NS-Bund Deutscher Technik – Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichsinstanz.
5. Reichsbund der Deutschen Beamten – Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichs- und Gauinstanz.
6. NS-Deutscher Ärztebund – Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich des Abteilungsleiters in der Reichs- und Gauinstanz.
7. NS-Lehrerbund – Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich Abteilungsleiter in der Reichs- und Gauinstanz.
8. NS-Rechtswahrerbund – Alle Amtsträger abwärts bis und einschließlich Abteilungsleiter in der Reichs- und Gauinstanz.

Klasse II
1. Deutsche Arbeitsfront einschließlich Gemeinschaft „Kraft durch Freude”
a) Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
b) Alle leitenden Amtsträger des Arbeitswissenschaftlichen Instituts.
c) Alle Betriebsobmänner, Betriebswarte und Betriebswalter in Betrieben der DAF.
2. NS-Volkswohlfahrt – Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
3. NS-Kriegsopferversorgung- Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
4. NS-Bund Deutscher Technik -Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
5. Reichsbund der Deutschen Beamten – Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
6. NS-Deutscher Ärztebund -Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
7. Reichsbund Deutscher Schwestern, NS-Schwestern (Braune Schwestern) – Alle Amtsträger.
8. NS-Lehrerbund – Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
9. NS-Rechtswahrerbund -Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse 1 fallen.

  1. Von der NSDAP betreute Organisationen

Klasse I
1. NS-.Altherrenbund – Alle Mitglieder des Führerkreises bis zur Gaustufe.
2. Reichsbund Deutscher Familie – Alle leitenden Amtsträger in der Reichsinstanz.
3. Deutscher Gemeindetag – Leitende Amtsträger. 4. NS-Reichsbund für Leibesübungen – Reichssportführer und alle Sportbereichsführer.

Klasse II
1. NS-Altherrenbund – Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
2. Reichsbund Deutscher Familie – Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
3. Deutscher Gemeindetag – Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
4. NS-Reichsbund für Leibesübungen -Alle Amtsträger, die nicht unter Klasse I fallen.
5. Alle Amtsträger der folgenden Organisationen:
a) Deutsches Frauenwerk
b) Deutsche Studentenschaft
c) Deutscher Dozentenbund
d) Reichsdozentenschaft
e) Deutsche Jägerschaft.

  1. Andere Nazi-Organisationen

Klasse I
1. Reichsarbeitsdienst (RAD) – Alle Offiziere herunter bis zum Rang eines Oberstarbeitsführers bei Männern und einer Stabsoberführerin bei den Frauen je einschließlich.
2. Reichskolonialbund – Alle leitenden Beamten des kolonial-politischen Amtes in der Reichsleitung der NSDAP.
3. Volksbund für das Deutschtum im Ausland (VDA) – Alle Beamten in Reichs- und Gauämtern seit 1935 innerhalb Deutschlands, und alle Volksgruppen- und Landesgruppenführer außerhalb Deutschlands.
4. NS-Reichskriegerbund (Kyffhäuserbund) -Alle Beamten herunter bis zum Gaukriegerführer einschließlich.
5. Reichskulturkammern – Alle Präsidenten, Vizepräsidenten und Geschäftsführer.
Alle Mitglieder des Reichskulturrats, des Reichskultursenats und Präsidialräte.
6. Deutscher Fichtebund -Alle leitenden Beamten. 7. Reichssicherheitsdienst -Alle Beamten herunter bis zur Stellung eines Dienststellenleiters einschließlich.

Klasse II
1. Reichsarbeitsdienst – Alle Offiziere herunter bis zum Feldmeister bei den Männern und Maidenführerin bei den Frauen je einschließlich; mit Ausnahme derer, die unter Klasse I fallen.
2. Reichskolonialbund – Alle Amtsträger, die nach dem 1. 1. 1935 Amtsträger wurden, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
3. Volksbund für das. Deutschtum im Ausland – Alle Amtsträger, die nach dem 1. 1. 1935 Be amte wurden, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
4. NS-Reichskriegerbund (Kyffhäuserbund) -Alle leitenden Beamten bis herunter zur Kreisstufe einschließlich.
5. Reichskulturkammern usw. und Hilfs- und Zweigstellen (Reichsschrifttumskammer, Reichspressekammer, Reichsrundfunkkammer) – Alle Amtsträger, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
6. Deutscher Fichtebund – Alle Mitglieder, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
7. Reichssicherheitsdienst = Alle Mitglieder, die nicht unter Klasse I fallen.
8. Alle Amtsträger folgender Institute:
a) Institut zur Erforschung der Judenfrage
b) Weltdienst
c) Deutsche Akademie München
d) Staatsakademie für Rassen- und Gesundheitspflege
e) Amerika-Institut
f) Osteuropäisches Institut
g) Ibero-Amerikanisches Institut
h) Deutsches Ausland-Institut.

  1. Die Naziparteiorden

Klasse I
1. NS-Blutorden (vom 9. November 1923) – Alle Inhaber.
2. Ehrenzeichen für Mitglieder unter Nummer 100 000 (Goldenes Parteiabzeichen) – Alle Inhaber.
3. NDSAP – Dienstauszeichnungen (NaziparteiDienstauszeichuungen) – Alle Inhaber der Klasse I (25 Jahre Dienst).

Klasse II
1. Coburger Abzeichen – Alle Inhaber.
2. Nürnberger Parteitagsabzeichen von 1929 – Alle Inhaber.
3. Abzeichen von SA-Treffen Braunschweig von 1931 – Alle Inhaber:
4. Goldenes HJ-Abzeichen (Goldenes Hitlerjugend. Abzeichen) – Alle Inhaber.
5. NSDAP-Dienstauszeichnungen – Alle Inhaber, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
6. Gau-Ehrenzeichen der NSDAP. Die Traditionsgau-Abzeichen – Alle Inhaber.

  1. Regierungsbeamte

Bemerkung: Die angegebene Klassifizierung bezieht sich nur auf diejenigen Personen, die in eine der in der Liste aufgeführten Stellung nach dem 30. Januar 1933 ernannt worden sind, oder die Inhaber solcher Stellungen zu diesem Zeitpunkt waren und die trotz der wiederholten sogenannten Säuberungsaktionen im Amt geblieben sind.

Klasse I
1. Alle politischen Beamten einschließlich Reichsminister, Staatsminister, Staatssekretäre, Reichsstatthalter und Oberpräsidenten und Beamte, Leiter, Beauftragte oder Kommissare in einem entsprechenden Rang.
2. Alle früheren deutschen Botschafter und Gesandte seit 30. Januar 1933.
3. Alle Beamten herunter bis zum Rang eines Ministerialdirektors in Reichsbehörden oder einem gleich hohen Rang in Regierungsbehörden, die vor dem 30. Januar 1933 bestanden haben; alle Beamten herunter bis zum Rang eines Ministerialrats in Reichs- oder Regierungsbehörden, die nach dem 30. Januar 1933 zur Erfüllung neuer Aufgaben geschaffen wurden je einschließlich und ebenso in solchen, die in Ländern und Gebieten eingerichtet wurden, die früher von Deutschland besetzt oder beherrscht waren.
4. Alle Beamten, welche seit 1934 eine der folgenden Stellungen innehatten:
a) Reichsbevollmächtigter, Sonderbevollmächtigter
b) Reichskommissar
c) Generalkommissar
d) Generalinspekteur
e) Beauftragter, ebenso Wehrkreisbeauftragter
f) Reichstreuhänder der Arbeit, Sondertreuhänder der Arbeit
g) Generalreferenten.

Klasse II
1. Alle Beamten des Auswärtigen Dienstes (Botschaften, Gesandtschaften, Generalkonsulate, Konsulate und Missionen) im Rang eines Ministerialrats oder in der Stellung eines Attachés.
2. Alle Beamten des höheren Dienstes, die nach dem 1. April 1933 außerplanmäßig und außer der Reihe und ohne die sachliche Eignung zu besitzen, in den höheren Dienst befördert würden.
3. Alle Beamten, welche folgende Stellungen seit 1934 innehatten:
a) Bevollmächtigter,
b) Inspekteur,
c) Treuhänder der Arbeit und auf sonstigen Gebieten und ihre Beauftragten,
d) Kommissar,
e) Stellvertreter der Inhaber von Titeln und Stellungen, wie sie unter Klasse I fallen,
f) Reichseinsatzingenieure, Arbeitseinsatzingenieure,
g) Obmann einschließlich Rüstungsobmann.
4. Alle Mitglieder des Deutschen Reichstages oder des Preußischen Staatsrats seit 1. Januar 1934.
5. Alle Beamten des Reichsministeriums für öffentliche Aufklärung und Propaganda und Leiter seiner Bezirksämter und Nebenämter herunter bis zum Kreis einschließlich, einschließlich aller Angestellter von Nazidienststellen, die sich mit der politischen Ausrichtung in Wort und Schrift befaßt haben.
6. Die Beamten des höheren Dienstes im Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion, Kirchenministerium, die Gauwohnungskommissare und ihre Stellvertreter.
7. Oberfinanzpräsidenten
8. Regierungspräsidenten, Landräte und Bürgermeister.

  1. Die deutschen bewaffneten Streitkräfte und Militaristen

Klasse I
1. NS-Führungsoffiziere – Alle hauptamtlichen NS-Führungsoffiziere bis und einschließlich Division im OKW, OKH, OKM, OKL.
2. Generalstabsoffiziere – Alle Offiziere des Deutschen Generalstabs, die seit 4. Februar 1938 zum Wehrmachtsführungsstab, zum OKW, OKH,  OKM oder OKL gehörten.
3. Leiter und stellvertretende Leiter von Militär- und Zivilverwaltungen in Ländern und Gebieten, die früher von Deutschland besetzt waren. 4: Alle früheren Offiziere des Freikorps „Schwarze Reichswehr”.

Klasse II
1. NS-Führungsoffiziere – Alle bestätigten Offiziere, gleichgültig, ob sie Berufs- oder Reserve-Offiziere waren, die nicht unter Klasse I fallen.
2. Generalstabsoffiziere – Alle Offiziere, die ab 4. 2.1938 dem Generalstab angehörten und nicht unter Klasse I fallen.
3. Alle Militär- sowie Zivilbeamte mit besonderen Befugnissen einschließlich Führer und stellvertretende Führer bei irgend einer Sach- oder Betriebsabteilung der Militär- oder Zivilverwaltung von besetzten Ländern oder Gebieten, sowie Beamte des RuK außer denen, die unter, Klasse I fallen.
4. Alle Beamten der Rohstoffhandelsgesellschaft.
5. Militärkommandanten und ihre Stellvertreter in Städten und Gemeinden.
6. Die Wehrmacht – Alle Berufsoffiziere der Deutschen Wehrmacht einschließlich dem Rang eines Generalmajors oder eines entsprechenden Rangs, wenn sie diesen Rang nach dem 1.6.1936 erreichten, ebenso berufsmäßige Wehrmachtsbeamte bis herunter zum Rang eines Obersten.
7. Organisation Todt (OT), „Transportgruppe Speer” – Alle Offiziere bis herunter und einschließlich dem Rang eines Einsatzleiters.
8. Alle Angehörigen der Ausbildungsstäbe und leitende Beamte der Kriegsakademien und Kadettenanstalten.
9. Alle Professoren, Redner und Schriftsteller auf dem Gebiet der Militärwissenschaft seit 1933.
10. Alle Angehörigen der Schwarzen Reichswehr und alle Angehörigen des Freikorps, soweit sie Mitglied der NSDAP geworden sind und nicht unter Klasse I fallen.

  1. Wirtschaft und freie Berufe

Klasse I
1. Wehrwirtschaftsführer – Alle Wehrwirtschaftsführer, die seit dem 1. Januar 1942 ernannt wurden.
2. Wirtschaftskammern – Alle Leiter und stellvertretenden Leiter von Reichs- und Gauwirtschaftskammern.
3. Reichsgruppen der Gewerblichen Wirtschaft – Alle Vorsitzenden, Präsidenten und stellvertretenden Leiter.
4. Reichsverkehrsgruppen – Alle : Vorsitzenden, Präsidenten und stellvertretenden Leiter.
5. Wirtschaftsgruppen – Alle Vorsitzenden, Präsidenten und stellvertretenden Leiter in der Reichsstufe.
6. Reichsvereinigungen – Alle Vorsitzenden, Präsidenten und stellvertretenden Leiter.
7. Werberat der Deutschen Wirtschaft – Alle Präsidenten und Geschäftsführer.
8. Reichskommissare, die für die Rohstoff- und Industrieversorgung zuständig waren.

Klasse II
1. Wehrwirtschaftsführer – Alle nicht unter Klasse I fallenden Wehrwirtschaftsführer, die vom Wirtschaftsministerium bestellt wurden.
2. Wirtschaftskammer – Alle leitenden Beamten von Wirtschaftskammern, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
3. Reichsgruppen der Gewerblichen Wirtschaft – Alle leitenden Beamten der Gruppen, Hauptausschüsse, Sonderausschüsse, Hauptringe und Sonderringe.
4. Reichsverkehrsgruppen – Alle leitenden Beamten der Verkehrsgruppen.
5. Wirtschaftsgruppen – Alle leitenden Beamten der Wirtschaftsgruppen.
6. Reichsvereinigungen – Alle leitenden Beamtender Reichsvereinigungen einschließlich Abteilungsleitern und Vorsitzenden, Stellvertretern, Geschäftsführern der Hauptausschüsse, Sonderausschüsse, Hauptringe und Sonderringe.
7. Werberat der Deutschen Wirtschaft – Alle leitenden Beamten, die nicht unter Klasse I fallen.
8. Weisunggebende Beamte der Reichsstellen und Bewirtschaftungsstellen.
9. Geschäftsunternehmungen einschließlich Geldinstitute, bei denen das Reich, die NSDAP, ihre Gliederungen oder angeschlossenen Verbände an der tatsächlichen oder` interessengemeinschaftlichen Betriebsführung beteiligt sind oder zu irgend einer Zeit seit dem 1. April 1933 beteiligt waren – Alle Präsidenten, Mitglieder des Aufsichtsrates oder des Vorstandes und leitende Direktoren und Geschäftsführer.
10. I. Geschäftsunternehmen der freien Wirtschaft in Industrie, Gewerbe, Handel, Handwerk, Land- und Forstwirtschaft, Banken, Versicherungen, Verkehr und dgl. : Unternehmungen, die wegen des investierten Gesellschaftskapitals, der Anzahl der Beschäftigten, der Art der Produktion oder aus einem sonstigen Grunde an sich bedeutend und wichtig sind. Alle Inhaber, Eigentümer und Pächter, Gesellschafter, einschließlich Aktionäre mit einer Beteiligung von mehr als 25%, Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats oder sonstige Personen, die auf die Geschäftsleitung maßgebenden Einfluß haben, soweit diese Personen Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren oder, ohne Mitglieder zu sein, ihre Stellung ihren Beziehungen zur NSDAP verdanken.
II. Gemeinnützige Unternehmungen und Wohlfahrtseinrichtungen: Unternehmungen, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Tätigkeit bedeutend oder wichtig sind:
Alle Leiter, Geschäftsführer, Vorsitzende des Vorstands und Aufsichtsrats, Beiräte und sonstige Personen, die auf die Geschäftsleitung einen  maßgebenden Einfluß haben oder eine beaufsichtigende Tätigkeit ausüben; soweit diese Personen Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren oder, ohne Mitglieder zu sein, ihre Stellung ihren Beziehungen zur NSDAP verdanken.
III. Freie Berufe (Ärzte, Anwälte, Apotheker, Architekten, Ingenieure, Künstler, Schriftsteller, Journalisten, und dgl.):
a) Alle Leiter, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, leitenden Angestellten und Vorstandsmitglieder der Standesvertretungen einschließlich der Ehrengerichte, ferner alle vor den Parteigerichten, SA- oder SS-Gerichten zugelassenen Rechtsbeistände.
b) Andere Angehörige der freien Berufe, die auf Grund ihrer Mitgliedschaft zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen besondere Vorteile hatten.

  1. Juristen

Klasse I
l. Präsident und Vizepräsident der Akademie für Deutsches Recht.
2. Kommandanten und alle hauptamtlichen Leiter des Gemeinschaftslagers Hanns Kerrl.
3. Alle Richter, der Oberreichsanwalt und alle Staatsanwälte sowie der Bürodirektor des Volksgerichtshofes.
4. Alle Richter, Staatsanwälte und Beamte der Partei-, SS- und SA-Gerichte.
5. Präsident und Vizepräsident des Reichsjustizprüfungsamts.
6. Präsidenten
a) des Reichsgerichts
b) des Reichsarbeitsgerichts
c) des Reichserbhofgerichts
d) des Reichserbgesundheitsgerichts
e) des Reichsfinanzhofs
f) des Reichsverwaltungsgerichts
g) des Reichsehrengerichtshofs
h) der Reichsrechtsanwaltskammer
i) der Reichsnotarkammer
k) der Reichspatentanwaltskammer
l) der Reichskammer der Wirtschaftsprüfer.
7. Präsidenten der Oberlandesgerichte, die seit 31. 12. 1938 hierzu ernannt wurden.
8. Oberreichsanwälte, Reichsanwälte und Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten, soweit sie nach dem 31. 3. 1933 ernannt wurden.
9. Vizepräsidenten
a) des Reichsarbeitsgerichts
b) des Reichserbhofsgerichts
c) des Reichserbgesundheitsgerichts
d) des Reichsverwaltungsgerichts.
10. Vorsitzender
a) des Sondersenats beim Reichsgericht
b) Personalreferenten des Reichsjustizministeriums.

Klasse II
1. Direktoren und der Schatzmeister der Akademie für Deutsches Recht.
2. Vorsitzende, sonstige ständige Richter und die ständigen Leiter der Anklagebehörden der Sondergerichte.
3. Vorsitzende, Richter und Staatsanwälte der Standgerichte.
4. Präsidenten und Vizepräsidenten
a) des Reichspatentamts
b) des Reichsversicherungsamts und Reichsversorgungsgerichts
c) des Landeserbhofsgerichts in Celle.
5. Vizepräsidenten des Reichsgerichts und Senatspräsidenten beim Reichsgericht, die seit 31. 12. 1938 hierzu ernannt wurden, ferner die ständigen Mitglieder des obersten Dienststraf senats beim Reichsgericht.
6. Vizepräsidenten
a) des Reichserbgesundheitsgerichts
b) des Reichsfinanzhofs
c) der Reichsrechtsanwaltskammer
d) der Reichsnotarkammer
e) der Reichspatentanwaltskammer
f) der Reichskammer für Wirtschaftsprüfer ferner alle ständigen Mitglieder der obersten Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer.
7. Präsidenten, der Oberlandesgerichte und Generalstaatsanwälte, soweit sie nicht unter Klasse I fallen, sowie die Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte.
8. Präsidenten der Dienststrafkammern für richterliche Beamte.
9. Präsidenten der Landgerichte.
10. Oberstaatsanwälte bei den Landgerichten.
11. Personalreferenten der Gerichte.
12. Hauptamtliche Leiter und ständige Mitglieder der Prüfungsstellen des Reichsjustizprüfungsamts.
13. Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, Notarkammer und Patentanwaltskammern in den Oberlandesgerichtsbezirken.
14. Präsidenten und Vizepräsidenten
a) des obersten Fideikommißgerichts,
b) des Schiffahrtsobergerichts,
c) des Oberprisenhofs.
15. Präsidenten und Vizepräsidenten sowie die ständigen Mitglieder der Ehrengerichte und freien Berufe in der Reichs- und Gauinstanz.

  1. Sonstige Personengruppen

Klasse I
1. Kriegsverbrecher.
2. Alle Personen, die Gegner des Nationalsozialismus denunziert oder sonst zu ihrer Verhaftung beigetragen haben oder die Gewalt gegen politische oder religiöse Gegner der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft veranlaßt oder begangen haben.
3. Führer von betrieblichen Stoßtrupps und Werkscharen.
4. Rektoren von Universitäten und Vorsitzende von Kuratorien, Leiter von Lehrerausbildungsschulen und Leiter von Institutionen im Universitätsrang seit 1934, wenn sie Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, waren und ab 1938 ohne Rücksicht darauf.

Klasse II
1. Unterführer von betrieblichen Stroßtrupps oder Werkscharen.
2. Personen, die das Amt eines Vertrauenslehrers, Jugendlehrers oder Jugendwalters in irgend einer Schule innehatten.
3. Rektoren von Universitäten und Vorstände von Kuratorien, Leiter von Lehrerausbildungsschulen und Leiter von Institutionen im Universitätsrang seit 1934, soweit sie nicht unter Klasse I fallen.
4. Alle sonstigen Personen, die die nationalsozialistische oder faschistische Weltanschauung verbreitet haben.
5. Personen, die nach dem 1. April 1933 die deutsche Staatsangehörigkeit nachgesucht, angenommen oder anders als durch Eingliederungsgesetze, Heirat oder Annahme an Kindesstatt erhalten haben.
6. Nicht-Deutsche, die Mitglieder oder Anwärter der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren. 7. Personen, die außerhalb des Landes wegen politischer Belastung entlassen oder von der Beschäftigung ausgeschlossen worden sind.

Teil B

Gruppe derjenigen Personen, die mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sind

Diese Gruppe umfaßt die nachstehenden Personen, soweit sie nicht unter Teil A fallen:
1. Anwärter der SS oder ihrer Gliederungen.
2. Mitglieder der SA nach dem 1. April 1933.
3. Mitglieder der HJ oder des BDM vor dem 25. März 1939.
4. Unteroffiziere des RAD mit dem Rang unter dem Feldmeister oder der Maidenführerin.
5. Mitglieder der NSDAP nach dem 1. Mai 1937 sowie alle Anwärter der NSDAP.
6. Personen, die als Beamte im Erziehungswesen oder in der Presse nach dem 1. Mai 1933 aussergewöhnlich schnell befördert wurden.
7. Personen, die Nutzen gezogen haben aus der Annahme oder Übertragung von Vermögen, das durch Ausbeutung der ehemals besetzten Gebiete, Arisierung oder Konfiszierung aus politischen, religiösen oder rassischen Bewegungen angefallen ist.
8. Personen, die in der Militär- oder Zivilverwaltung der ehemals besetzten Gebiete beschäftigt waren, soweit sie über die Grundsätze der Verwaltung bestimmt haben oder sonst in leitender Stellung waren.
9. Personen, die wesentliche Zuwendungen an die Partei gemacht haben.
10. Mitglieder von politischen Parteien oder Organisationen in Deutschland, die zur Machtergreifung durch die NSDAP beigetragen haben, z. B. Tannenbergbund, Altdeutscher Verband.
11. Leitende Angestellte beim Deutschen Roten Kreuz, insbesondere solche, die nach dem 1. Januar 1933 bestellt wurden.
12. Mitglieder der Deutschen Christenbewegung und der Deutschen Glaubensbewegung.
13. Mitglieder des NSKK, des NSFK, des NSDStB, des NSDOB, der NSF.
14. Inhaber des Spanienkreuzes, der österreichischen, sudetendeutschen und Memel-Erinnerungsmedaille, des Danziger Kreuzes, des SA, des Wehrsportabzeichens, der Verdienstauszeichnung des RAD.
15. Erziehungsberechtigte, die ausdrücklich die Genehmigung zur Ausbildung ihrer Kinder in nationalpolitischen Erziehungsanstalten; Adolf-Hitler-Schulen und Ordensburgen erteilt haben.
16. Personen, die finanzielle Sondervorteile von der NSDAP erhalten haben.
17. Personen, die infolge nationalsozialistischen Einflusses sich dem Militärdienst oder Frontdienst entzogen haben.
18. Angestellte bedeutender industrieller Handels-, landwirtschaftlicher oder finanzieller Betriebe mit dem Titel Generaldirektor, Direktor, Präsident, Vizepräsident, Geschäftsführer, Betriebsleiter, ferner alle Mitglieder des Vorstands, der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats, ferner Chefingenieure, Oberingenieure, soweit sie die technische Richtung des Betriebes bestimmen.
Alle Personen mit der Befugnis zur Einstellung oder Entlassung des Personals.

Berlin den 31. Juli 2016

Das Bundes- und Reichspräsidium

https://deutscher-reichsanzeiger.de/2016/Druck/RaBeStTe-Verordnung-Gesetz-Nr104.pdf




RGBl-1606281-Nr21-Gesetz-Nichtigkeit-von-Verfassungen-in-Deutschland

Gesetz, betreffend die Nichtigkeit von Verfassungen und den Grundgesetzen in Deutschland und dem Deutschen Reich

gegeben am 28.06.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 31.07.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 21

Der Völkerbund, die Vereinten Nationen so auch alle Verwaltungen, Regierungen oder auch Gruppierungen, die nach eigenen Regeln, Verfassungen oder Grundgesetzen, seit dem 09. November 1918 auf dem Reichsgebiet wie dieses zum 31. Juli 1914 bestand, handeln, konnten bis zum heutigen Tag keinen Nachweis erbringen, daß die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871, auch  als Bismarcksche Reichsverfassung und Deutsche Kaiserreichsverfassung bezeichnet, hervorgegangen aus der Verfassung des Deutschen Bundes vom 01. Januar 1871 in der revidierten Fassung aus der vom 01. Juli 1867 in Kraft getretenen Norddeutschen Bundesverfassung, zu irgendeinem Zeitpunkt Außerkraft getreten ist oder Ihre Rechtskraft verloren hätte. Im Gegenteil, alle bisher als eingesetzten Verwaltungen in Form einer staatlichen Regierung, orientierten sich in ihrem Handeln, immer an der Deutschen Reichsverfassung, gemäß dem Änderungsstand 28. Oktober 1918 und allen seinen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften.

Artikel 1

Die sogenannte Verfassung des Deutschen Reiches, Weimarer Verfassung  oder Weimarer Reichsverfassung, war die am 31. Juli 1919 in Weimar beschlossene, am 11. August ausgefertigte und am 14. August 1919 verkündete Republikverfassung.

Diese Verfassung, ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als nichtig erklärt und tritt im Sinne aller damit handelnden Regierungen, Organisationen, der Alliierten und des Vatikans endgültig außer Kraft.

Artikel 2

Das Grundgesetz und alle Verfassungen der Länder, die auf den Hoheitsgebieten von Bundesstaaten des Deutschen Reiches, ab dem 09. November 1918 beschlossen und gegeben wurden, sind nichtig.

Artikel 3

 Alle aus diesen Verfassungen und Grundgesetzen erwirkten Rechte der alliierten und assoziierten Hauptmächte, Armeen und Regierungen, der Vereinten Nationen, des Völkerbundes, des Gerichtshofes, des Internationalen Arbeitsamtes, der Signatarmächte, auch dritte Mächte und der daraus folgenden Treuhandrechte, Zusatzabkommen, Verträge, Vereinbarungen, Abmachungen, Abkommen, Anerkennungen, Rechte und Vorrechte, Übertragungen, Enteignungen und Liquidierungen sind im Sinne dieses Gesetzes nichtig. Die bisher aufrechterhaltene Unwirksamkeit ist nicht mehr heilbar.

Wer die Anerkennung  der Verfassungen und der Grundgesetze, die in diesem Gesetz als nichtig erklärt sind, durch sein Verhalten und Tun offenkundig aufrecht hält, obwohl er darauf hingewiesen wurde und sich daraus Vorteile verschafft, gilt als Hochverräter des Deutschen Reiches, seiner 25 Bundesstaaten und dem Reichsland Elsaß-Lothringen, Deutschlands und seinen Verbündeten und deren Völker. Er verwirkt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes seine bürgerlichen Rechte. Die daraus folgende Privathaftung wird von diesem Gesetz nicht berührt.

Artikel 4

 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1606281-Nr21-Gesetz-Nichtigkeit-von-Verfassungen-in-Deutschland” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1606281-Nr21-Gesetz-Nichtigkeit-von-Verfassungen-in-Deutschland“_D




RGBl-1607091-Nr22-Gesetz-Verfassungswidrigkeit-der-Friedensvertraege-1919

Gesetz, betreffend Verfassungswidrigkeit
der Friedensverträge  1919, gemäß RGBl. Nr. 140

gegeben am 09.07.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 31.07.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

  Nr. 22

Das Reichsgesetzblatt Nr.140, Seite 687, Jahrgang 1919, das in Artikel 1 unterzeichnete Friedensverträge vortäuscht, obwohl es nur ein Friedensschluß war, das als Ratifikation für die Zustimmung des Versailler Diktates und der militärischen Besetzung des Rheinlandes diente, ist von Anfang an verfassungswidrig.

Artikel 1

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten, wie im Reichsgesetzblatt Nr.140, Seite 687, Jahrgang 1919 ratifiziert, rückwirkend nichtig.

Im Sinne der noch ausstehenden friedensvertraglichen Regelungen, gilt Artikel 11 Absatz 3 der Deutschen Reichsverfassung.

Artikel 2

 Alle, aus diesem Gesetz erwirkten Treuhandrechte, Zusatzabkommen, Verträge, Vereinbarungen, Abmachungen, Abkommen, Anerkennungen, Rechte und Vorrechte, Übertragungen, Enteignungen und Liquidierungen sind im Sinne dieses Gesetzes rückabzuwickeln.

Artikel 3

 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1607091-Nr22-Gesetz-Verfassungswidrigkeit-der-Friedensvertraege-1919” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1607091-Nr22-Gesetz-Verfassungswidrigkeit-der-Friedensvertraege-1919“_D




RGBl-1607121-Nr23-Gesetz-verfassungsfeindliche-Organisationen

Gesetz, betreffend verfassungsfeindlicher
Organisationen im Deutschen Reich

gegeben am 12.07.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 31.07.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

 

Nr. 23

Die Europäische Entwicklung hat gezeigt, daß die Einwirkungen von Nationalversammlungen dazu führten, daß die Souveränität der europäischen Staaten in Firmenkonsortien, Handelsunternehmen und bürgerfeindliche Vasallen der Finanzmagnaten untergingen, in denen es nur noch Bürger ohne bürgerliche Rechte gibt. Aus diesem Grund und zum Wohle aller Bestrebungen in Europa, die Staaten wieder in die souveräne Ordnung der jeweiligen Völker zu führen wurde dieses Gesetz geschaffen.

Artikel 1

 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Verfassungsgebende Deutsche Nationalversammlung und die Polnische Verfassungsgebende Nationalversammlung, bezogen auf das Staatsgebiet des Deutschen Reiches als verfassungsfeindlich, staatsfeindlich und grundrechtezerstörerisch erklärt.

Dies gilt auch für alle nachfolgende, oder ähnliche handelnde Organisationen, denen die Legitimation für hoheitsrechtliche Entscheidungen fehlt.

Artikel 2

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, ist es der Exekutive möglich, das Reichsgesetzblatt “RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz-A070210” sofort in Anwendung zu bringen.

Artikel 3

 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1607121-Nr23-Gesetz-verfassungsfeindliche-Organisationen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1607121-Nr23-Gesetz-verfassungsfeindliche-Organisationen“_D




RGBl-1605291-Nr19-Ausserkraftsetzung-Straffreiheit-durch-Immunität

Gesetz, betreffend Außerkraftsetzung der Straffreiheit
im Sinne von Immunitäts- und Indemnitätsvereinbarungen

gegeben am 29.05.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.06.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 19

§ 1.

Alle Gesetze, Erlasse und Verordnungen, die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 zum Schutz von Beamten und Bediensteten angewandt wurden, während diese im Sinne von Fremdmächten, Fremdverwaltungen, Selbstverwaltungen, Behörden, Körperschaften, Religions-gemeinschaften und Organisationen zur Ausbeutung des Deutschen Volkes dienten und noch dienen, sind hiermit außer Kraft gesetzt. Es gelten die Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten wie diese zum 28. Oktober 1918 bestanden und alle die im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht sind.

§ 2.

Jegliche Immunität oder Indemnität sind für den unter § 1 dieses Gesetzes erfassten Personenkreises, im Sinne der Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands verwirkt und werden auch rückwirkend bis zum 28.10.1918 strafrechtlich ermittelt und geahndet. Dies gilt auch für Ausländer im Sinne des Gesetzes.

§ 3.

Ansprüche gegen den betreffenden Personenkreis, werden vor dem Deutschen Reichsgericht geltend gemacht. Die Beschwerdeinstanz in allen Angelegenheiten ist das Deutsche Reichsgericht.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1605291-Nr19-Ausserkraftsetzung-Straffreiheit-durch-Immunitaet” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1605291-Nr19-Ausserkraftsetzung-Straffreiheit-durch-Immunitaet“_D