RGBl-1604071-Nr12-Einfuehrungsgesetz-zur-StVO (Straßenverkehrsordnung)

Gesetz, betreffend die Durchführung der
Straßenverkehrsordnung in Deutschlannd (Einführungsgesetz)

gegeben am 07.04.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 16.04.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 12

§ 1.

Gesetze, betreffend der Durchführung der Straßenverkehrsordnung, die außerhalb des Rechtskreises des Deutschen Reichs, Stand 28. Oktober 1918, für Straßenverkehr verordnet wurde, werden bis auf weiteres ihre Gültigkeit behalten. Hierzu ist der Staatssekretär im Reichsverkehrsamt aufgefordert die betreffenden Gesetze, in den Rechtskreis des Deutschen Reiches zu übertragen und im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlichen zu lassen.

§ 2.

Die hoheitlichen Rechte sind mit “Gesetz RGBl-1006279-Nr25-Gesetz-Eigentum-Reichsstrassen” vom 15. Juni 2011 ersatzlos auf das Deutsche Reich übergegangen. Es gilt uneingeschränkt Deutsches Reichsrecht. Womit die Pflichten der derzeitigen Verwaltungen solange erhalten bleibt, bis die staatliche Reichsordnung wieder hergestellt ist.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1604071-Nr12-Einfuehrungsgesetz-zum-RStVG” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1604071-Nr12-Einfuehrungsgesetz-zum-RStVG“_D




RGBl-1602251-Nr06-Gesetz-Bankenpflichten für Reichs- und Staatsangehörige

Gesetz, betreffend der Bankenpflichten
für Reichs- und Staatsangehörige in Deutschland

gegeben am 25.02.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 03.03.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 06

§ 1.

Für alle Banken, Privatbanken und Sparkassen die im Geltungsbereich Deutschlands handeln, gilt ab sofort die uneingeschränkte Pflicht, den Reichs- und Staatsangehörigen ein Konto zu gewähren, die mit der uneingeschränkten Anerkennung der staatlichen Dokumente und der staatlichen Rechte einhergeht. Für alle Reichs- und Staatsangehörigen gilt die Anwendung von § 795. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 2.

Alle Reichs- und Staatsangehörige, die in der Vergangenheit von den Banken  ausgeschlossen oder abgelehnt wurden, sind sofort aufzunehmen und wieder in das Bankengeschäft zu zulassen. Den Reichs- und Staatsangehörigen ist ein Kontoschutz zu garantieren. Dieser kann nur durch ein Staatsgericht eingeschränkt oder aufgehoben werden.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1602251-Nr06-Gesetz-Bankenpflichten” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1602251-Nr06-Gesetz-Bankenpflichten“_D




RGBl-1602231-Nr05-Gesetz-Versicherungspflicht der Krankenversicherungsanstalten für Reichs- und Staatsangehörige

Gesetz, betreffend der Versicherungspflicht
für Reichs- und Staatsangehörige in Deutschland

gegeben am 23.02.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 03.03.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 05

§ 1.

Für die, entgegen allen Regeln und Vorschriften der im Geltungsbereich Deutschlands handelnden Krankenversicherungsanstalten, gilt ab sofort die uneingeschränkte Versicherungspflicht dieser ausländischen und inländischen Anstalten und gewerblichen Unternehmungen für Reichs- und Staatsangehörige. Auch dann wenn die Reichs- und Staatsangehörigen den Beitragsberechnungsregeln nicht mehr unterliegen.

§ 2.

Alle Reichs- und Staatsangehörige, die in der Vergangenheit aus Krankenversicherungsanstalten oder ähnlichen Organisation ausgeschlossen wurden, sind sofort wieder in die betreffende Organisation aufzunehmen, wie wenn es nie eine Unterbrechung gegeben hätte. Alle Reichs- und Staatsangehörige entscheiden selbst über die Zahlungsmodalität.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1602231-Nr05-Gesetz-Versicherungspflicht” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1602231-Nr05-Gesetz-Versicherungspflicht“_D




RGBl-1602133-Nr04-Gesetz-Ausserkraftsetzung-GruSteuG

Gesetz, betreffend der Außerkraftsetzung des
Grundsteuergesetz (GruSteuG) im Deutschen Reich

erlassen am 13.02.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 03.03.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 04

§ 1.

In Anwendung des Gesetzes “RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben” und mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1106292-Nr12-Gesetz-Grundsteuergesetz“ außer Kraft.

§ 2.

Alle Gesetze, Verordnungen und Leistungen die mit bisherigen Einkommensteuergesetzen rückwirkend bis zum 23. Mai 1949 angewandt und erhoben wurden, sind gegenstandslos. Daraus resultierende Rückforderungsrechte gegen den betreffenden Personenkreis, werden davon nicht berührt.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1602133-Nr04-Gesetz-Auserkraftsetzung-GruSteuG” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1602133-Nr04-Gesetz-Auserkraftsetzung-GruSteuG“_D




RGBl-1602132-Nr03-Gesetz-Ausserkraftsetzung-ESteuG

Gesetz, betreffend der Außerkraftsetzung des
Einkommensteuergesetz (EsteuG) im Deutschen Reich

erlassen am 13.02.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 03.03.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 03

§ 1.

In Anwendung des Gesetzes “RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben” und mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1106291-Nr11-Gesetz-Einkommensteuergesetz“ außer Kraft.

§ 2.

Alle Gesetze, Verordnungen und Leistungen die mit bisherigen Einkommensteuergesetzen rückwirkend bis zum 23. Mai 1949 angewandt und erhoben wurden, sind gegenstandslos. Daraus resultierende Rückforderungsrechte gegen den betreffenden Personenkreis, werden davon nicht berührt.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1602132-Nr03-Gesetz-Auserkraftsetzung-ESteuG” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1602132-Nr03-Gesetz-Auserkraftsetzung-ESteuG“_D




RGBl-1602131-Nr02-Aenderungsgesetz-SteuG

Gesetz, betreffend der Änderung
der Steuergesetze (SteuG) im Deutschen Reich

erlassen am 13.02.2016, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 03.03.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 02

In Anwendung des Gesetzes “RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben“, wird das Gesetz „RGBl-1008142-Nr28-Gesetz-Reichssteuern“ wie folgt geändert.

§ 1.

Satz 1 und  Satz 2 von § 2 werden ersatzlos gestrichen.

Alle Gesetze, Verordnungen und Leistungen die mit bisherigen Einkommensteuern und Grundsteuern, rückwirkend bis zum 23. Mai 1949, angewandt und erhoben wurden, sind gegenstandslos. Daraus resultierende Rückforderungsrechte gegen den betreffenden Personenkreis, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1602131-Nr02-Aenderungsgesetz-SteuG” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1602131-Nr02-Aenderungsgesetz-SteuG“_D




RGBl-1512286-Nr35-Erlass-Einrichtung-des-Reichszollamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichszollamtes im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 35

Für die Zwecke der Schaffung eines Zollamtes als oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange des gesamten Zollwesens im Deutschen Reich  untersteht, wird ein Reichszollamt eingerichtet.

Die Leitung dieser Behörde führt die Bezeichnung: Staatssekretär im Reichszollamt

Die einzelnen Aufgaben des Reichszollamtes bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Reichskanzler und dem Staatssekretär des Reichszollamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf dieser Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512286-Nr35-Erlass-Einrichtung-des-Reichszollamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512286-Nr35-Erlass-Einrichtung-des-Reichszollamt“_D




RGBl-1512285-Nr34-Erlass-Einrichtung-des-Wirtschaftsamtes (Reichswirtschaftsamt)

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichswirtschaftsamtes im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 34

Für die Zwecke der Schaffung eines Wirtschaftsamtes als oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange des gesamten Wirtschafts- und Gewerbewesens im Deutschen Reich  untersteht, wird ein Reichswirtschaftsamt eingerichtet.

Die Leitung dieser Behörde führt die Bezeichnung: Staatssekretär im Reichswirtschaftsamt

Die einzelnen Aufgaben des Reichswirtschaftsamtes bestimmt der Reichskanzler in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und dem Staatssekretär des Reichswirtschaftsamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf dieser Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512285-Nr34-Erlass-Einrichtung-des-Wirtschaftsamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512285-Nr34-Erlass-Einrichtung-des-Wirtschaftsamt“_D




RGBl-1512284-Nr33-Erlass-Einrichtung-des-Gesundheitsamtes

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichsgesundheitsamtes im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 33

Für die Zwecke der Schaffung eines Gesundheitsamtes als oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange des gesamten Gesundheitswesens im Deutschen Reich  untersteht, wird ein Reichsgesundheitsamt eingerichtet.

Die Leitung dieser Behörde führt die Bezeichnung: Präsident des Reichsgesundheitsamtes

Die einzelnen Aufgaben des Reichsgesundheitsamtes bestimmt der Reichskanzler in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Innern und dem Präsident des Reichsgesundheitsamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf dieser Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512284-Nr33-Erlass-Einrichtung-des-Gesundheitsamtes” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512284-Nr33-Erlass-Einrichtung-des-Gesundheitsamtes“_D




RGBl-1512283-Nr32-Erlass-Einrichtung-des-Reichspresseamtes

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung
des Reichpresse- und Informationsamtes im Deutschen Reich

erlassen am 28.12.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 25.01.2016 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:
Nr. 32

Für die Zwecke der Schaffung eines Presse- und Informationsamtes des Bundes- und Reichspräsidiums als oberste Reichsbehörde, der mit Inkraftsetzung dieses Erlasses alle Belange des nationalen und internationalen Presse- und Informationswesens untersteht, wird ein Reichspresse- und Informationsamt eingerichtet.

Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung: Staatssekretär im Reichspresseamt

Die einzelnen Aufgaben des Reichspresse- und Informationsamtes bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Staatssekretär des Reichspresseamtes. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf dieser Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Ämter in den Grundzügen berührt wird.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512283-Nr32-Erlass-Einrichtung-des-Reichspresseamtes” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1512283-Nr32-Erlass-Einrichtung-des-Reichspresseamtes“_D