RGBl-1507291-Nr18-Erlass-Asylanten-Unterbringungsregelung” ( Bürgermeister, Parteien )

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Asylanten-Unterbringungsregelung

erlassen am 29.07.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 18

§ 1.

Jedwede Unterbringung von Asylanten, Migranten und Ausländer können nur mit  Zustimmung der örtlich ansässigen Deutschen Bevölkerung entschieden werden, da gemäß geltender vorrangiger Gesetzgebung in Deutschland, es allen Parteien, oberen Kommunalbeamten, Staatssekretären und Ministern des Bundes oder eines seiner Länder an staatlichen Befugnissen für solche Entscheidungen mangelt.

Sobald 5 % der ansässigen Deutschen Bevölkerung aus dem jeweiligen Ort oder der Stadt gegen die Pläne der gewerblich eingerichteten Gemeinden und Städte entscheiden, ist die Unterbringung nur durchführbar, wenn diese auf die Gebäude und Gelände der aktuellen und ehemaligen Parteimitglieder, Gemeinderäte, Stadträte, Kommunalbeamte, Staatssekretäre, Minister, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Richter, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher und Parteien des Bundes oder eines seiner Länder umgelegt wird und die Anwohner der jeweiligen Standorte in Ihrer Sicherheit nicht gefährdet sind. Ergänzend können die Gebäude der regierenden Parteien und Firmen, sowie der Alliierten Streitkräfte beschlagnahmt und hinzugezogen werden.

§ 2.

Schadenersatzansprüche durch nichtstatthafte Unterbringung gegen die ansässig Deutsche Bevölkerung werden hierdurch nicht berührt und können rückwirkend bis zum 23. Mai 1949 geltend gemacht werden.

Deutschland und das Deutsche Reich sind befreit von den Aufnahme und Unterbringungskosten.

§ 3.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1507291-Nr18-Erlass-Asylanten-Unterbringungsregelung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1507291-Nr18-Erlass-Asylanten-Unterbringungsregelung“_D




RGBl-1507281-Nr17-Erlass-Abschaffung-der-Hundesteuer

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abschaffung der Hundesteuer im Hoheitsgebiet des Bundes und des Deutschen Reiches

erlassen am 28.07.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 17

§ 1.

Mit Inkraftsetzung dieses Erlasses sind im Geltungsbereich des Bundes und des Deutschen Reiches alle Gesetze zur Besteuerung von Hunden und bisher besteuerter Tiere abgeschafft.

Den sogenannten Gemeinden der derzeitigen Länder, so auch den zukünftigen Reichsgemeinden ist eine Besteuerung von Hunden und anderen Tieren verboten.

§ 2.

Schadenersatzansprüche die sich aus diesem Gesetz ergeben, werden hierdurch nicht berührt und können rückwirkend bis zum 23. Mai 1949 geltend gemacht werden.

§ 3.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1507281-Nr17-Erlass-Abschaffung-der-Hundesteuer” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1507281-Nr17-Erlass-Abschaffung-der-Hundesteuer“_D




RGBl-1507271-Nr16-Gesetz-Aenderung-Gewerbeordnung

Gesetz, betreffend Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

erlassen am 27.07.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 16

Der bisherige Text aus der  Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

Originaltext von §1.: Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.

Änderungsantrag

Absatz eins wird ergänzt mit “soweit die Geschäftsfähigkeit vorliegt”….

In Absatz zwei wird gestrichen …”von demselben nicht deshalb”… und hinzugefügt “Dies gilt besonders auch für ausländische Gewerbe”

§ 1.

Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit die Geschäftsfähigkeit vorliegt und nicht durch dieses Gesetz weitere Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Wer gegenwärtig zum Betriebe eines Gewerbes berechtigt ist, kann ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt. Dies gilt insbesondere auch für ausländische Gewerbe.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1507271-Nr16-Gesetz-Aenderung-Gewerbeordnung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1507271-Nr16-Gesetz-Aenderung-Gewerbeordnung“_D




RGBl-1506231-Nr15-Gesetz-Rueckfuehrung-von-Unrechtenteignungen

Gesetz, betreffend die Rückführung von Unrechtenteignungen im Hoheitsgebiet des Bundes und des Deutschen Reiches

erlassen am 23.06.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 15

§ 1.

Die ab dem 01. Januar 1919 ergangenen Enteignungen sind auf Antrag insoweit rückzuführen, als ihnen Taten zugrunde liegen, die überwiegend aus Gegnerschaft zu den einzelnen Verwaltungen, oder um sich oder andere der Enteignung durch die Betreffenden zu entziehen, begangen worden sind, oder deren Motiv erpresserischen, politischen, spekulativen Zwecken dienten. Es betrifft alle Enteignungen die sich auf das Versailler Diktat beziehen.  Alle Enteignungen aus der Periode der Weimarer Republik, des Führerstaates, des Großdeutschen Reiches, des Vereinigten Wirtschaftsgebietes alte Fassung und neue Fassung, der Demokratischen Republik von Deutschland so auch dem vereinten Deutschland, sind nur für Reichs- und Staatsangehörige in Anwendung zu bringen.

Eine Rückführung ist ausgeschlossen, wenn die Enteignung zum Vorteil des Enteigneten führte, oder als Grundlage dient um in einem anderen Land, außerhalb Deutschlands, eine Existenz zu ermöglichen. Ebenso ist eine Rückführung ausgeschlossen, wenn die Enteignung dem Zweck diente das öffentlich Verkehrsnetz für Straßen-, Bahn- Schiffs- und Luftverkehr auszubauen.

Antragsberechtigt sind die enteignete Person, im Falle ihres Todes eine direkte angehörige Person oder die Oberreichsanwaltschaft. Über den Antrag entscheidet das Reichsgericht.

§ 2.

Schadenersatzansprüche die sich aus diesem Gesetz ergeben, werden hierdurch nicht berührt.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1506231-Nr15-Gesetz-Rueckfuehrung-von-Unrechtenteignungen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1506231-Nr15-Gesetz-Rueckfuehrung-von-Unrechtenteignungen“_D




RGBl-1507292-Nr19-Verordnung-Postleitzahlen-Einteilung “PLZ”

Verordnung, betreffend die Ausführung der Postleitzahlen

verordnet am 29.07.2015, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 20. Januar 2020 durch RGBl-2001111-Nr04

In Kraft gesetzt am 18.08.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 19

Im Zuge der Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen völkerrechtlichen Grenzen zum 31. Juli 1914 wird folgendes verordnet. Die zweistelligen Postleitzahlen die durch die Deutsche Reichspost im Jahr 1941 eingeführt, während der Besatzungszeit bis 1960 weitergeführt und durch die Deutsche Reichsdruckerei angewandt wurden, sind wie in dieser Verordnung festgelegt anzuwenden.

§ 1.

Die Postleitgebiete umfassen die nachfolgenden Bundesstaaten, Provinzen oder Regionen.

1. Der Leitgebietsnummer 15 wird der Landkreis-Altenburg zugeteilt.
2. Der Leitgebietsnummer 18 wird das Gebiet von Elsaß-Lothringen zugeteilt.
3. gegenstandslos durch RGBl-2001111-Nr04, siehe nachfolgend

Gemäß RGBl-2001111-Nr04-Aenderungsgesetz-zu-1507292-Nr19-PLZ-Einteilung

§ 1.

Die Postleitgebiete werden wie folgt ergänzt.

  1. Der Leitgebietsnummer 7 wird Exterritoriale Gebiete” zugeordnet.
  2. Die Leitgebietsnummer 11 wird auf 11a “Sudetenland west und ost”
  3. und 11b “Deutschböhmen”
  4. Die Leitgebietsnummer 12 wird auf 12a “Deutschösterreich mit Niederösterreich, Wien, Steiermark, Slowenien“
  5. und auf 12b “Deutschösterreich mit Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol, Vorarlberg“ unterteilt
Postleitzahl Postleitgebiet, Bundesstaat, Provinz, Region
1 Preußen – Provinz Stadt Berlin
2 Preußen – Provinz Brandenburg
3 Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz
4 Preußen – Provinz Pommern
5a Preußen – Provinz Westpreußen
5b Preußen – Provinz Ostpreußen
6 Preußen – Provinz Posen
7 Exterritoriale Gebiete
8 Preußen – Provinz Schlesien (Niederschlesien)
9 Preußen – Provinz Schlesien (Oberschlesien)
10 Sachsen, Sachsen-Altenburg
11a Sudetenland west und ost
11b Deutschböhmen
12a Deutschösterreich mit Niederösterreich, Wien, Steiermark, Slowenien
12b Deutschösterreich mit Oberösterreich, Kärtnen, Salzburg, Tirol, Vorarlberg
13a Bayern – Regierungsbezirke Oberpfalz und Franken
13b Bayern – Regierungsbezirke Stadt München, Ober- und Niederbayern, Schwaben
14a Württemberg (Nord), Stadt Stuttgart
14b Württemberg (Süd), Hohenzollern
15 Sachsen-Weimar, Sachsen-Meinungen, Sachsen-Coburg-Gotha,
Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß ältere und jüngere Linie
16 Hessen, Waldeck, Preußen – Provinz Hessen-Nassau
17a Baden
18 Elsaß-Lothringen, Bayern – Regierungsbezirk Pfalz
19 Anhalt, Preußen – Provinz Sachsen
20 Braunschweig, Schaumburg, Lippe, Lippe, Preußen – Provinz Hannover (Süd)
21a Preußen – Provinz Westfalen (Nord)
21b Preußen – Provinz Westfalen (Süd)
22a Preußen – Provinz Rheinland (Nord)
22b Oldenburg, Preußen – Provinz Rheinland (Süd)
23 Oldenburg, Bremen, Preußen – Provinz Hannover (Nord)
24 Hamburg, Lübeck, Oldenburg, Preußen – Provinz Schleswig-Holstein

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1507292-Nr19-Verordnung-Postleitzahlen-Einteilung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1507292-Nr19-Verordnung-Postleitzahlen-Einteilung“_D




RGBl-1506181-Nr13-Gesetz-Nichtigkeit-des-Versailler-Vertrages

Gesetz, betreffend die Nichtigkeit des Versailler Vertrages vom 28. Juni 1919

gegeben am 18.06.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 29.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 13

Die Vereinten Nationen die als Rechtsnachfolgerorganisation des Völkerbundes eingerichtet wurde, konnte bis zum heutigen Tag keinen Nachweis erbringen, daß der Versailler Vertrag zu irgendeinem Zeitpunkt für das souveräne Deutsche Reich und seiner deutschen Staaten Gültigkeit und Verbindlichkeit erlangte. Ebenso wurden im betreffenden Vertrag mit keiner Silbe der Reichs- und Staatsangehörige gemäß dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, RGBl 1913, Seite 583-593, zu irgendwelchen Zahlungen und Leistungen verpflichtet.

Artikel 1

Demgemäß gilt im 96ten Jahr des Versailler Vertrages, der in diesem Gesetz als Diktat benannt wird. Wer mit dem 28. 06. 2015 die Anerkennung des sogenannten Versailler Vertrages, des Frieden von Versailles oder des Friedensvertrag von Versailles durch sein Verhalten und Tun offenkundig aufrecht hält oder nicht berührt, sich daraus Vorteile verschafft, gilt als Hochverräter des Deutschen Reiches, seiner 25 Bundesstaaten und dem Reichsland Elsaß-Lothringen, Deutschlands und seinen Verbündeten und dessen jeweilige Völker. Er verwirkt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes seine bürgerlichen Rechte. Die daraus folgernde Privathaftung wird von diesem Gesetz nicht berührt.

Artikel 2

Im Sinne dieses Gesetzes, gilt alles bewegliche und unbewegliche Eigentum der betreffenden Person, dem Bund und seiner Länder, der Krone und das Privateigentum der deutschen Fürsten, als zum Gut und Eigentum des Deutschen Reiches und der deutschen Staaten gehörig.

Artikel 3

Alle aus dem Diktat von Versailles erwirkten Rechte der alliierten und assoziierten Hauptmächte, Armeen und Regierungen, der Vereinten Nationen, des Völkerbundes, des Gerichtshofes, des Internationalen Arbeitsamtes, der Signatarmächte, auch dritte Mächte und der daraus folgernden Treuhandrechte, Zusatzabkommen, Verträge, Vereinbarungen, Abmachungen, Abkommen, Anerkennungen, Rechte und Vorrechte, Übertragungen, Enteignungen und Liquidierungen sind aufgehoben und gelten im Sinne des Gesetzes als nichtig.

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1506181-Nr13-Gesetz-Nichtigkeit-des-Versailler-Vertrages” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1506181-Nr13-Gesetz-Nichtigkeit-des-Versailler-Vertrages“_D




RGBl-1506121-Nr12-Gesetz-Beseitigung-von-Unrechtsurteilen

Gesetz, betreffend die Beseitigung von Unrechtsurteilen im Hoheitsgebiet des Bundes und des Deutschen Reiches

gegeben am 12.06.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 29.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 12

§ 1.

Die ab dem 01. Januar 1919 ergangenen Urteile in Strafsachen und Zivilsachen sind auf Antrag insoweit aufzuheben, als ihnen Taten zugrunde liegen, die überwiegend aus Gegnerschaft zu den einzelnen Verwaltungen oder um sich oder andere der Verfolgung durch die Betreffenden zu entziehen begangen worden sind oder die allein nach der Auffassung der jeweiligen Verwaltungen und deren Regeln strafbar waren. Dies beinhaltet die Periode der Weimarer Republik, des Führerstaates, des Großdeutschen Reiches, des Vereinigten Wirtschaftsgebietes alte Fassung und neue Fassungen, der Demokratischen Republik von Deutschland und dem vereinten Deutschland.

Eine Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Täter aus Eigennutz oder anderen niederen Beweggründen gehandelt hat oder die Art der Tatausführung verwerflich ist.

Antragsberechtigt sind die verurteilte Person, im Falle ihres Todes eine angehörige Person oder die Oberreichsanwaltschaft. Über den Antrag entscheidet das Reichsgericht.

§ 2.

Schadenersatzansprüche die sich aus dem bürgerlichen Recht ergeben, werden hierdurch nicht berührt.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1506121-Nr12-Gesetz-Beseitigung-von-Unrechtsurteilen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1506121-Nr12-Gesetz-Beseitigung-von-Unrechtsurteilen“_D




RGBl-1506061-Nr11-Gesetz-Anwendung-der-Freiwilligen-Gerichtsbarkeit

Gesetz, betreffend die Anwendung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

gegeben am 06.06.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 29.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 11

§ 1.

Alle Rechtsakte, Rechtsgeschäfte, Willenserklärungen, Urkunden, Erlaubnisse, Entscheidungen, Genehmigungen zu Behörden, Körperschaften, Vereine, Stiftungen, geschäftliche Unternehmen oder sonstiger Organisationen in weltlichen und kirchlichen Angelegenheiten, die seit dem 01. Februar 1919 auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands im Deutschen Reich in Anwendung von Gesetzen gemäß der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Zwecke der illegalen Vorteilsnahme dienten, sind ab dem Moment nichtig, ab dem eine arglistige Täuschung oder ein Irrtum vorliegt. Ebenso sind diese Handlungen nichtig sobald  es an der Reichs- und Staatsangehörigkeit oder Geschäftsfähigkeit mangelt. In allen Fällen ist eine Anfechtung zum Schadenersatz nicht mehr erforderlich.

§ 2.

Die freiwillige Gerichtsbarkeit darf nur durch legitimierte Personen und staatliche Einrichtungen des Deutschen Reiches oder dessen Bundesstaaten angewandt werden. Das gilt bis in die Kommunen.

§ 3.

Jeder Verstoß gegen dieses Gesetz, fällt unter § 4. des RGBl-1109242-Nr24-Erlass-General-Privathaftung und einer möglichen Schadenersatzklage durch den Geschädigten.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1506061-Nr11-Gesetz-Anwendung-der-Freiwilligen-Gerichtsbarkeit” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1506061-Nr11-Gesetz-Anwendung-der-Freiwilligen-Gerichtsbarkeit“_D




RGBl-1505241-Nr09-Gesetz-Produkt-und-Produzentenhaftung

Gesetz, betreffend die Produkthaftung und Produzentenhaftung

gegeben am 24.05.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 02.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr.09

§ 1.

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens.
1. der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat,
2. der Unternehmer, der es zum Vertrieb in den Wirtschaftsraum des Deutschen Reiches eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat (Importeur).

(2) Kann der Hersteller oder – bei eingeführten Produkten – der Importeur gemäß Abs. 1 Punkt 2 nicht festgestellt werden, so haftet jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, nach Abs. 1, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller beziehungsweise – bei eingeführten Produkten – den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat.

§ 2.

Hersteller gemäß § 1 Abs. 1 Punkt 1 ist derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder, der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.

§ 3.

Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie, Programme, Datenträger, gasförmige Stoffe und alle Produkte die als Arzneimittel deklariert sind.

§ 4.

Ein Produkt ist in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer, gleich auf Grund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat. Die Versendung an den Abnehmer genügt.

§ 5.

(1) Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts
1. der Darbietung des Produkts,
2. des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
3. des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.
4. wenn die Produktbeschreibung nicht das erkennen läßt, was offenkundig erwartet wird.
5. wenn die Werbung für das betreffende Produkt, eine unwahre Wirkung suggeriert.

(2) Ein Produkt kann nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.

§ 6.

(1) Behauptet ein Hersteller oder ein Importeur, die Sache nicht in den Verkehr gebracht oder nicht als Unternehmer gehandelt zu haben, so obliegt ihm der Beweis.

(2) Behauptet ein in Anspruch Genommener, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als er es in den Verkehr gebracht hat, so hat er dies als unter Berücksichtigung der Umstände wahrscheinlich darzutun.

§ 7.

Die Haftung kann nicht durch den Mangel eines Verschuldens, sondern nur durch den Nachweis ausgeschlossen werden, daß
1. der Fehler auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist, der das Produkt zu entsprechen hatte,
2. die Eigenschaften des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem es der in Anspruch Genommene in den Verkehr gebracht hat, nicht als Fehler erkannt werden konnten oder
3. wenn der in Anspruch Genommene nur einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat – der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet worden ist, oder durch die Anleitungen des Herstellers dieses Produkts verursacht worden ist.

§ 8.

Die Ersatzpflicht nach diesem Reichsgesetz kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Höhe der Ersatzpflicht, wird von dem zuständigen Staatsgericht festgelegt

§ 9.

Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, daß auch andere nach anderen Bestimmungen für den Ersatz desselben Schadens haften. Im übrigen gelten die §§ 421, 425 und 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 10.

Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 254 BGB sinngemäß anzuwenden. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller gemäß § 1 Abs. 1 Punkt 1 und 2 die Beweislast.

§ 11.

(1) Hat ein Ersatzpflichtiger Schadenersatz geleistet und ist der Fehler des Produkts weder von ihm noch von einem seiner Leute verursacht worden, so kann er vom Hersteller des fehlerhaften Endprodukts, Grundstoffs oder Teilprodukts Rückersatz verlangen. Sind mehrere rückersatzpflichtig, so haften sie zur ungeteilten Hand.

(2) Haben mehrere Haftende den Fehler mitverursacht, so richtet sich das Ausmaß des Anspruchs desjenigen, der den Schaden ersetzt hat, auf Rückersatz gegen die übrigen nach den Umständen, besonders danach, wie weit der Schaden von dem einen oder dem anderen Beteiligten verschuldet oder durch die Herbeiführung eines Fehlers des Produkts verursacht worden ist.

(3) Kann ein nach Abs. 1 oder 2 Rückersatzpflichtiger nicht festgestellt werden, so ist jeder Unternehmer rückersatzpflichtig, der das Produkt vor dem Rückersatzberechtigten in den Verkehr gebracht hat, wenn er nicht diesem in angemessener Frist den Hersteller oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat.

§ 12.

Sofern nach diesem Reichsgesetz bestehende Ersatzansprüche nicht früher verjähren, erlöschen sie zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat seinen Anspruch inzwischen gerichtlich geltend gemacht.

§ 13.

(1) Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzesbuchs und anderer Vorschriften, nach denen Schäden in weiterem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Reichsgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt. Es gilt im Sinne dieses Gesetzes §§ 249 und 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Dieses Reichsgesetz gilt nicht für Schäden durch ein nukleares Ereignis.

§ 14.

Hersteller und Importeure von Produkten sind verpflichtet, in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten nach diesem Reichsgesetz befriedigt werden können.

§ 15.

Als Importeur im Sinn des § 1 Abs. 1  Punkt 2 gilt überdies derjenige Unternehmer, der das Produkt zum Vertrieb von einem exterritorialen Staat oder einem exterritorialen Staat des Deutschen Reiches eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat.

§ 16.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1505241-Nr09-Gesetz-Produkt-und-Produzentenhaftung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1505241-Nr09-Gesetz-Produkt-und-Produzentenhaftung“_D




RGBl-1505231-Nr08-Änderungsgesetz-zu-RGBl-1301132-Nr2-Rechtsvorschriften

Gesetz, betreffend Änderung zu RGBl-1301132-Nr2-Rechtsvorschriften

gegeben am 23.05.2015, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 02.06.2015 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr.08

§ 1.

§1 des RGBl-1301132-Nr2 wird wie folgt geändert (Neu ist mit fetter Schrift geschrieben)

Die bisherigen Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, welche seit 08.05.1945 im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches ohne Zustimmung des Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden, gelten nur für Deutschland bzw. dem Deutschen Reich in den Grenzen 1914, sofern diese nicht der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 Stand 28.10.1918 und allen geltenden Gesetzen des Deutschen Reiches entgegen stehen. Nichtkonkurrierende Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen in weltlichen und kirchlichen Angelegenheiten, bedürfen der Überprüfung und Zustimmung der gesetzgebenden Organe, um rechtskräftig zu werden.

Alle  Menschenrechts-, Tierrechts-, Naturrechts-, Umweltrechts- und Völkerrechtsgesetze auf nationaler sowie auf internationaler Rechtsebene fallen nicht unter diese Ungültigkeitserklärung.

Ursprünglicher und aktueller § 1 des betreffenden Gesetzes:
Die bisherigen Gesetze, Rechtsvorschriften und Rechtsnormen, welche seit 08.05.1945 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches ohne Zustimmung des Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden, gelten nur für Deutschland bzw. dem Deutschen Reich (in den Grenzen 1914), sofern diese nicht der Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 stand 28.10.1918 und allen geltenden Gesetzen des Deutschen Reiches entgegen stehen. Diese werden allerdings nach Überprüfung und Zustimmung der gesetzgebenden Organe, gemäß Artikel 5 der Verfassung 1871, ihren staatsrechtlichen Charakter erhalten bzw. im Einzelfall außer Kraft gesetzt werden.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1505231-Nr08-Gesetz-Änderung-zu-RGBl-1301132-Nr2-Rechtsvorschriften” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1505231-Nr08-Gesetz-Änderung-zu-RGBl-1301132-Nr2-Rechtsvorschriften“_D