RGBl-1311131-Nr50-Gesetz-Abschaffung-Schulpflicht

Gesetz, betreffend die Abschaffung der Schulpflicht im Deutschen Reich

gegeben am 13.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 50

§ 1.

Im gesamten Deutschen Reich ist die Schulpflicht zum 31.12.2013 für die Reichs- und Staatsangehörigen abgeschafft.

§ 2.

Für das Deutsche Reich gilt mit der Abschaffung der Schulpflicht, die Unterrichts- bzw. Bildungspflicht.

§ 3.

Dieses Gesetz gilt nicht für Migranten, Ausländer und Staatenlose die länger als 3 Monate in Deutschland verweilen. Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 4.

Alle bisherigen Schulpflichtgesetze auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

§ 5.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1311131-Nr50-Gesetz-Abschaffung-Schulpflicht” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1311131-Nr50-Gesetz-Abschaffung-Schulpflicht_D




RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespräsidium-Kanzlerstellvertreter-Präsidialsenat

Gesetz, betreffend dem Präsidium des Bundes zur Wiederherstellung
der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

gegeben am 09.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 12.07.2014

In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 49

Artikel 1

Es wird ein Präsidialsenat gebildet, der aus drei Personen besteht. Der Präsidialsenat übernimmt die Aufgaben im gesamten Umfang, die dem Präsidium des Bundes gemäß geltender Reichsverfassung und geltenden Gesetzen zustehen. Der Präsidialsenat ist auch dann handlungsfähig, wenn der Präsidialsenat durch eine Person besetzt ist. Ist eine Person des Präsidialsenats für die gesamte Zeit der Legislaturperiode zu ersetzen, dann benötigt diese Person die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.

Artikel 2.

Der Präsidialsenat muß bei anstehenden Entscheidungen, Gesetzen, Beschlüssen, Anordnungen und Verfügungen den Reichskanzler hinzuziehen. Die Meinung des Reichskanzlers muß angehört werden und die Entscheidung berücksichtigt werden. Abschließend gilt wie in Artikel 11 der Reichsverfassung bestimmt – die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages ist erforderlich.

Sollte es sich bei Entscheidungen und Beschlüssen, um Personen aus dem Präsidialsenat, oder dem Reichskanzlers und seine Stellvertreter handeln, so kann auf Antrag des Volks-Bundesrathes die Person im Einzelfall durch einen Stellvertreter aus den Personenkreis der Reichsleitung ersetzt werden.

Artikel 3.

Durch ein Übergangsgesetz und bis zur Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands werden dem Präsidialsenat die Aufgaben übertragen die dem Präsidium des Bundes zustehen. Die Bezeichnung Kaiser bzw. Deutscher Kaiser bleibt in den bestehenden Gesetzen bis auf weiteres erhalten, während in den Gesetzen, Anordnungen, Verfügungen, Vorschriften und Handlungen während dieser Periode die Bezeichnung Präsidialsenat angewandt wird. Der Präsidialsenat setzt sich bis zur ersten freien Wahl des Deutschen Volkes zusammen aus dem Staatssekretär des Innern, aus dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes und aus der Person die vom Präsidium des Volks-Reichstages für dieses Amt bestimmt wird.

Artikel 4.

Bis zur Vollendung  der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, wird zur Gültigkeit von Gesetzen, Anordnungen und Verfügungen mit der Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages (Artikel 5 der Reichsverfassung) genüge getan. Demgemäß ist es vollkommen ausreichend, wenn es mit nur einer Unterschrift veröffentlicht wird.

Artikel 5.

Der Reichskanzler, der Vizekanzler, und die fünf stellvertretenden Reichskanzler sind während der Übergangszeit im jeweiligen Aufgabenbereich gleichberechtigte Entscheidungsträger. Alle gesetzlichen Handlungen die den Reichskanzler betreffen sind in Abwesenheit des Reichskanzlers durch den Vizekanzler nachfolgend dessen, durch die stellvertretenden Reichskanzler zu erfüllen. Im Sinne dieses Gesetzes, gelten als stellvertretende Reichskanzler nachfolgende Staatssekretäre. Der Staatssekretär des Reichsjustizamtes, der Staatssekretär des Reichsschatzamtes, der Staatssekretär der Deutschen Reichspost, der Staatssekretär des Reichsverteidigungsamtes und der Polizeidirektor der Reichspolizei.

Artikel 6.

Der  Präsidialsenat ernennt den Reichskanzler und den Vizekanzler, dies erfolgt im jeweiligen Einzelfall nur nach vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages. Die Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Artikel 7.

Dieses Gesetz gilt, bis das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung und nach vorheriger Herstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, seine zukünftige Reichsordnung bzw. Staatsordnung beschlossen hat.

Artikel 8.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1005237-Nr10-Praesidiale-Anordnung“ außer Kraft.

Artikel 9.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespraesidium” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespraesidium_D

RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Bundespräsidium-Kanzlerstellvertreter-Präsidialsenat




RGBl-1311093-Nr49-Gesetz betreffend dem Präsidium des Bundes zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

Gesetz, betreffend dem Präsidium des Bundes zur Wiederherstellung
der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches

gegeben am 09.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches
Änderungsstand: 12.07.2014

In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 49

Artikel 1.

Es wird ein Präsidialsenat gebildet, der aus drei Personen besteht. Der Präsidialsenat übernimmt die Aufgaben im gesamten Umfang, die dem Präsidium des Bundes gemäß geltender Reichsverfassung und geltenden Gesetzen zustehen. Der Präsidialsenat ist auch dann handlungsfähig, wenn der Präsidialsenat durch eine Person besetzt ist. Ist eine Person des Präsidialsenats für die gesamte Zeit der Legislaturperiode zu ersetzen, dann benötigt diese Person die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages.

Artikel 2.

Der Präsidialsenat muß bei anstehenden Entscheidungen, Gesetzen, Beschlüssen, Anordnungen und Verfügungen den Reichskanzler hinzuziehen. Die Meinung des Reichskanzlers muß angehört werden und die Entscheidung berücksichtigt werden. Abschließend gilt wie in Artikel 11 der Reichsverfassung bestimmt – die Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages ist erforderlich.

Sollte es sich bei Entscheidungen und Beschlüssen, um Personen aus dem Präsidialsenat, oder dem Reichskanzlers und seine Stellvertreter handeln, so kann auf Antrag des Volks-Bundesrathes die Person im Einzelfall durch einen Stellvertreter aus den Personenkreis der Reichsleitung ersetzt werden.

Artikel 3.

Durch ein Übergangsgesetz und bis zur Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands werden dem Präsidialsenat die Aufgaben übertragen die dem Präsidium des Bundes zustehen. Die Bezeichnung Kaiser bzw. Deutscher Kaiser bleibt in den bestehenden Gesetzen bis auf weiteres erhalten, während in den Gesetzen, Anordnungen, Verfügungen, Vorschriften und Handlungen während dieser Periode die Bezeichnung Präsidialsenat angewandt wird. Der Präsidialsenat setzt sich bis zur ersten freien Wahl des Deutschen Volkes zusammen aus dem Staatssekretär des Innern, aus dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes und aus der Person die vom Präsidium des Volks-Reichstages für dieses Amt bestimmt wird.

Artikel 4.

Bis zur Vollendung  der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, wird zur Gültigkeit von Gesetzen, Anordnungen und Verfügungen mit der Zustimmung des Volks-Bundesrathes und Volks-Reichstages (Artikel 5 der Reichsverfassung) genüge getan. Demgemäß ist es vollkommen ausreichend, wenn es mit nur einer Unterschrift veröffentlicht wird.

Artikel 5.

Der Reichskanzler, der Vizekanzler, und die fünf stellvertretenden Reichskanzler sind während der Übergangszeit im jeweiligen Aufgabenbereich gleichberechtigte Entscheidungsträger. Alle gesetzlichen Handlungen die den Reichskanzler betreffen sind in Abwesenheit des Reichskanzlers durch den Vizekanzler nachfolgend dessen, durch die stellvertretenden Reichskanzler zu erfüllen. Im Sinne dieses Gesetzes, gelten als stellvertretende Reichskanzler nachfolgende Staatssekretäre. Der Staatssekretär des Reichsjustizamtes, der Staatssekretär des Reichsschatzamtes, der Staatssekretär der Deutschen Reichspost, der Staatssekretär des Reichsverteidigungsamtes und der Polizeidirektor der Reichspolizei.

Artikel 6.

Der  Präsidialsenat ernennt den Reichskanzler und den Vizekanzler, dies erfolgt im jeweiligen Einzelfall nur nach vorheriger Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages. Die Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Artikel 7.

Dieses Gesetz gilt, bis das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung und nach vorheriger Herstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914, seine zukünftige Reichsordnung bzw. Staatsordnung beschlossen hat.

Artikel 8.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1005237-Nr10-Praesidiale-Anordnung“ außer Kraft.

Artikel 9.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Reichspraesidium” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1311093-Nr49-Gesetz-Reichspraesidium_D




RGBl-1311091-Nr47-Ausserkraft-Kanzlerernennung

Gesetz, betreffend die Ernennung des Stellvertreter vom Reichskanzler

erlassen am 09.11.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 06.12.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 47

§ 1.

Mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, tritt das Gesetz „RGBl-1307011-Nr25-Ernennung-des-Reichskanzlers“ außer Kraft.

§ 2.

Diesers Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1311091-Nr47-Ausserkraft-Kanzlerernennung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1311091-Nr47-Ausserkraft-Kanzlerernennung_D




RGBl-1310211-Nr45-Erlass-Reichsverteidigungsamt

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung des Reichsverteidigungsamtes des Deutschen Reiches

gegeben am 21.10.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.11.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 45

§ 1.

Zum Zwecke der Schaffung einer obersten Behörde im Deutschen Reich wird ein Reichsverteidigungsamt, errichtet und dem Präsidium des Bundes unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz des Deutschen Reiches, der Verteidigung von Recht und Freiheit und die unter das gesamte Militärwesen fallenden Handlungen, Einrichtungen und Maßnahmen, unter der Beachtung universeller Gesetzmäßigkeiten der gesamten Schöpfung.

Der Leiter bzw. die Leiterin dieser Behörde führt die Bezeichnung
“Staatssekretär bzw. Staatssekretärin des Reichsverteidigungsamtes”.

Die einzelnen Aufgaben des Reichsverteidigungsamtes bestimmt das Präsidium des Bundes in Abstimmung mit dem Reichskanzler und mit dem Staatssekretär des Reichsverteidigungsamtes. Es bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf diese Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1310211-Nr45-Erlass-Reichsverteidigungsamt” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1310211-Nr45-Erlass-Reichsverteidigungsamt_D




RGBl-1310191-Nr44-Abfindungsaberkennung

Gesetz, betreffend Aberkennung aller Abfindungen bezogen auf
das Eigentum des Deutschen Reiches, nach dem 28. Oktober 1918

gegeben am 19.10.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.11.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 44

In Anbetracht dessen, daß mit der Gründung der Weimarer Republik 1919 und den nachfolgenden Jahren, ein grenzenloses und bedingungsloses Ausplünder der nicht privilegierten Volksschicht und das entschädigungslose Enteignen der Staatsbürger des Deutschen Reiches einherging und heuer ans Licht der Wahrheit gelangte, hat sich das deutsche Volk dieses Gesetz gegeben.

§ 1.

Abfindungen, Schenkungen und Erwerbungen aller Art, die nach dem 28. Oktober 1918 im Deutschen Reich durch Gesetze oder Entscheidungen von Modalitäten, Gerichten, Parteien, Kirchen und Behörden der Fremdverwaltungen oder Gewaltherrschaften vorgenommen worden sind, werden hiermit aberkannt und gehen uneingeschränkt in den Besitzstand des Deutschen Reiches über. Dies betrifft im Besonderen die Maßnahmen in den Jahren nach der völkerrechtswidrigen und illegalen Aktivierung des bisher aufrechterhaltenen Versailler Diktates auch fälschlich genannt Versailler Friedensvertrag.

Diese Aberkennung betrifft uneingeschränkt auch alle Abfindungen, die an Landesherren, Fürsten und Adelsfamilien, Bischöfe, Kirchen im allgemeinen vorgenommen wurden und in Anbetracht der offenkundig katastrophalen Lage des Deutschen Volkes sich dessen bewußt sein mußten.

Die Aberkennung wird wirksam mit der Zustellung der Aberkennung oder mit dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger.

§ 2.

Reichsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, und wie unter § 1. gegen die Gesetze des Deutschen Reiches verstoßen haben, wird mit der Inkraftsetzung  der Aberkennung ihr Vermögen sowie Grund und Boden beschlagnahmt und nach Aberkennung als dem Deutschen Reiche als verfallen erklärt werden. Die Beschlagnahme des Vermögens sowie Grund und Boden endigt spätestens mit dem Ablauf von 30 Jahren, falls es nicht vorher als dem Deutschen Reiche verfallen erklärt wird.

Diese Maßnahmen können auch gegenüber Reichsangehörigen in allen Teilen des Deutschen Reiches  getroffen werden die aus den Folgen des Versailler Diktat vom 28.06.1919 bevorteilt wurden und die in der Zeit nach dem 28. Oktober 1918 ihren Aufenthalt dorthin verlegt haben oder dem Vermögen mächtig waren.

Die Entscheidung trifft der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Innern in der Regel nach Anhörung der Betreffenden. Der Aberkennung kann abgeholfen werden, wenn der Betroffene seine Leistung, sein Eigentum und alles Hab und Gut uneingeschränkt dem Deutschen Reiche einverleibt, um die Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands gemäß dem ewigen Bund, friedlich und souverän zu vollziehen.

Der Staatssekretär des Innern im Einvernehmen mit dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes beschließt im einzelnen Falle, inwieweit sich der Verlust auf die Betreffenden erstreckt oder entschädigt werden muß.

§ 3.

Der Reichskanzler kann wenn nötig im Einvernehmen mit den Staatssekretär des Innern, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1310191-Nr44-Abfindungsaberkennung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1310191-Nr44-Abfindungsaberkennung_D




RGBl-1310181-Nr43-Gesetz-Verbot-Waffen-aller-Art ( Waffenhersteller und Munitionshersteller)

Gesetz, Verbot der Herstellung, der Lagerung und des Handels mit Waffen aller Art auf dem Staatsgebiet in den Grenzen vom 31.07.1914, ohne staatliche Genehmigung des Deutschen Reiches

gegen am 18.10.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.11.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 43

§ 1.

Die Herstellung, Lagerung und der Handel mit Waffen aller Art, sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne die Genehmigung des Deutschen Reiches, auf dem Staatsgebiet in den Grenzen zum 31. Juli 1914 verboten. Dies gilt für Waffen aller Art, die im Inland produziert, gelagert und gehandelt werden, so auch für Waffen aller Art, die im Ausland produziert, gelagert und gehandelt werden.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Gesetz mündet im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses Gesetz verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

§ 2.

Die hoheitlichen Aufgaben bezüglich der aus § 1 dieses Gesetzes entstehenden Rechte und Pflichten verbleibt bei der Reichsregierung. Es gilt für alle Unternehmungen die Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.

§ 3.

Zur Aufrechterhaltung bisheriger Rechte in Bezug zu Waffen, bedarf es der Genehmigung des Deutschen Reiches. Der bisherige und auch zukünftige Handel mit Waffen aller Art im Inland und ins Ausland, liegt in der uneingeschränkten Haftung der Hersteller.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.

§ 6.

Die Berufung auf  Genehmigungen aller Art durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das Grundgesetz für die „Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden sind verboten.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1310181-Nr43-Gesetz-Verbot-Waffen-aller-Art” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1310181-Nr43-Gesetz-Verbot-Waffen-aller-Art_D




RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben

Gesetz, betreffend aller Steuern und Abgaben auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches

gegen am 26.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 39

§ 1.

Die gesamten Einnahmen in Form von Steuern und Abgaben aller Art durch Einrichtungen einer Bundesrepublik Deutschland eventuell mit der Bezeichnung Bund, der Länder einer Bundesrepublik in Deutschland, der Städte und Gemeinden, unterstehen ab sofort der Aufsicht und dem Eigentumsrecht des Deutschen Reiches, gemäß Artikel 4 der Reichsverfassung.

§ 2.

Das aus einem Industriegebäude der Firma Lurgi AG handelnde nicht staatlich zugelassene Unternehmen mit der Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH“ sowie alle Gewerbetreibende und Gewerbebetriebe auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches unterstehen ab sofort der Aufsicht und dem Eigentumsrecht des Deutschen Reiches, gemäß Artikel 4 der Reichsverfassung. Es gilt für alle Unternehmungen die Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.

§ 3.

Alle in § 1. und § 2. dieses Gesetzes aufgeführten Unternehmungen haben die Einnahmen von Steuern und Abgaben direkt in die Verfügungsmacht des Deutschen Reiches zu übertragen. Geschieht dies nicht, kann Artikel 19 der Reichsverfassung in Anwendung gebracht werden.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Gesetz mündet zusätzlich im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses Verbot verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

§ 4.

Die Berufung auf irgendwelche Genehmigungen durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das Grundgesetz für die „Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Strafe verboten.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Reichsverfassung und den Reichsgesetzenzum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1309261-Nr39-Gesetz-Steuer-und-Abgaben_D




RGBl-1309232-Nr38-Gesetz-Verbot-Detektive-Privatpolizei

Gesetz, betreffend Verbot Detektive und Privatpolizei
ohne staatliche Genehmigung des Deutschen Reiches

zum 23.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 38

§ 1.

Alle Sicherheitsfirmen, Detektivbüros, private Ermittler oder sonstiger ähnlich gearteter Unternehmungen wie  Privatpolizei ist auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes es untersagt, als Polizei oder Privatpolizei aufzutreten oder zu handeln. Ebenso ist es verboten sich wie Polizeikräfte zu kleiden und eine Waffe ohne staatsrechtliche Genehmigung mit sich zu führen.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Gesetz mündet im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses Gesetz verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

§ 2.

Die hoheitlichen Aufgaben bezüglich der aus § 1 dieses Gesetzes entstehenden Tätigkeiten verbleiben bei der Reichspolizei. Es gilt für alle Unternehmungen die Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.

§ 3.

Zur Aufrechterhaltung der bisherigen Tätigkeiten so auch das Tragen von Waffen oder Dienstkleidungen bedarf es der ausdrücklichen Genehmigung durch die Reichspolizei.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt.

§ 6.

Die Berufung auf irgendwelche Genehmigungen durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das Grundgesetz für die „Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden sind verboten.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1309232-Nr38-Gesetz-Verbot-Detektive-Privatpolizei” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1309232-Nr38-Gesetz-Verbot-Detektive-Privatpolizei_D




RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane

Allerhöchster Erlaß, betreffend Schutz der Reichsorgane

zum 23.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 37

§ 1.

Alle hohen Amtsträger wie das Reichspräsidium, der Reichskanzler, alle Bevollmächtigte des Volks-Bundesrathes, alle Delegierte des Volks-Reichstages, alle Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, alle Beamten und Beamtinnen in den öffentlichen Behörden des Deutschen Reiches, genießen im vollen Umfang der Reichsverfassung gemäß Artikel 3 der Reichsverfassung von 1871, Änderungsstand 28. Oktober 1918 den Schutz des Reiches und sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes während der Ausübung Ihrer Tätigkeit für das gesamte Personal des vereinten Deutschlands, des Bundes oder irgendeiner nichtstaatlichen Modalität auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches in seinen Grenzen vom 31. Juli 1914 unantastbar und dürfen in keiner Weise in der Ausübung dieser Befugnis beschränkt werden. Das betrifft, Steuern, Abgaben, Gebühren und deutsche Zölle aller Art, Krankenkassengebühren bei vollem Schutz, Strom, Gas, Heizöl, Wasser, Telekommunikation und Fahrtkosten auf öffentlichen Mitteln. Alle bisherigen und noch aufrechterhaltenen Maßnahmen, Verfahren oder Verhandlungen gegen die betreffenden Personen, sind sofort als gegenstandslos abzuschließen, oder in schweren Fällen an das Reichsgericht zu übertragen, damit staats- und hoheitsrechtlich entschieden werden kann.

§ 2.

Jeglicher Verstoß gegen diesen Erlaß, mündet im Entzug des Bürgerlichen Ehrenrechtes und den nachfolgenden der Schwere des Vergehens angemessenen strafrechtliche Maßnahmen, die beim Reichsgericht entschieden werden. Das Reichsgesetzblatt RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich ist in Anwendung zu bringen.

§ 3.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1309231-Nr37-Erlass-Schutz-der-Reichsorgane_D