RGBl-1309271-Nr41-Gesetz-Technisches-Hilfswerk

Gesetz, betreffend die Aufgaben des Technischen Hilfswerkes
im Deutschen Reich

gegeben am 27.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 41

§ 1.

Das Technische Hilfswerk hat auf dem Gebiet des Deutschen Reiches in seinen völkerrechtlichen Grenzen vom 31. Juli 1914 die Aufgabe der Rettung von Menschen, Tier und Sachen bei eintretenden Katastrophen sicher zu stellen.

§ 2.

Eintretende Katastrophen können sein;

a)         Flutkatastrophen
b)         Brandkatastrophen
c)         Unwetter (Hagel, Sturm)
d)         Unfallkatastrophen wie Massenkarambolagen.

§ 3.

Das THW, deren Ortsverbände (OV) sich entlang der Autobahnen befinden, haben ferner die Aufgabe während der Hauptreiseverkehrszeiten in Absprache mit den dafür zuständigen Polizeidienststellen eine technische Hilfestellung auf Verkehrswegen (THV-Dienst) sicher zu stellen. Dies kann im einzelnen;

  1. a) die schnelle Räumung von Fahrzeugen sein, um den Verkehrsfluß aufrechtzuerhalten bzw. wieder herzustellen,
    b) die Beseitigung von Ölspuren,
    c) die Unterstützung von Polizeikräften bei der Unfallaufnahme,
    d) die Unterstützung von Abschleppfirmen bei dem LKW und Busse verunfallt sind,
    e) die Rettung von verunfallten Personen aus Fahrzeugen und die Betreuung sowie Erstversorgung der Personen durch Erste Hilfe Maßnahmen solange bis der Rettungsdienst eintrifft.

§ 4.

Das Technische Hilfswerk untersteht direkt dem Reichspolizeiamt als oberste Behörde.

§ 5.

Über Einsätze im Ausland entscheidet der Reichskanzler in Absprache mit dem Polizeidirektor.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1309271-Nr41-Gesetz-Technisches-Hilfswerk” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1309271-Nr41-Gesetz-Technisches-Hilfswerk_D




RGBl-1309263-Nr40-Gesetz-Eigentumsrecht-Erhebungen-Zoelle-Steuern-Einnahmen.

Gesetz, betreffend aller Zölle auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches

gegeben am 26.09.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 09.10.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 40

§ 1.

Die gesamten Einnahmen in Form von Zöllen aller Art durch Einrichtungen einer Bundesrepublik Deutschland eventuell mit der Bezeichnung Bund, der Länder einer Bundesrepublik in Deutschland, der Städte und Gemeinden, unterstehen ab sofort der Aufsicht und dem Eigentumsrecht des Deutschen Reiches, gemäß Artikel 4 der Reichsverfassung.

§ 2.

Alle sogenannte Zollämter, Gewerbebetriebe die mit der Erhebung von Zöllen auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches beschäftigt sind, unterstehen ab sofort der Aufsicht und dem Eigentumsrecht des Deutschen Reiches, gemäß Artikel 4 der Reichsverfassung. Es gilt für alle Unternehmungen die Reichsverfassung zum Stand 28.10.1918, sowie alle Gesetze, Verordnungen und Erlasse die mit dieser Reichsverfassung in Kraft sind.

§ 3.

Alle in § 1. und § 2. dieses Gesetzes aufgeführten Unternehmungen haben die Einnahmen von Zöllen direkt in die Verfügungsmacht des Deutschen Reiches zu übertragen. Geschieht dies nicht, kann Artikel 19 der Reichsverfassung in Anwendung gebracht werden.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Gesetz mündet zusätzlich im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses Verbot verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

§ 4.

Die Berufung auf irgendwelche Genehmigungen durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das Grundgesetz für die „Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes unter Strafe verboten.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Reichsverfassung und den Reichsgesetzen zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1309263-Nr40-Gesetz-Zoelle” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1309263-Nr40-Gesetz-Zoelle_D




RGBl-1308281-Nr35-Erlass-Mahnsenat-beim-Reichsgericht

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung eines Mahnsenats beim Reichsgericht

gegeben am 28.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 35

§ 1.

Zum Zwecke der Schaffung eines Mahnwesens gemäß § 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Deutschen Reich, wird ein Mahnsenat eingerichtet und dem Reichsgericht unmittelbar unterstellt. Dieser Mahnsenat übernimmt mit dem Tage seiner Handlungsfähigkeit, das gesamte gerichtliche Mahnwesen im Deutschen Reich.

Der Leiter dieses  Mahnsenats führt die Bezeichnung „Senatspräsident“.

Die einzelnen Aufgaben des Mahnsenats bestimmt der Reichskanzler und der Präsident des Reichsgerichts. Sie bestimmen auch im Einvernehmen mit den Senatspräsidenten des Reichsgerichts die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf den Mahnsenat übergehen.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308281-Nr35-Erlass-Mahnsenat-beim-Reichsgericht” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308281-Nr35-Erlass-Mahnsenat-beim-Reichsgericht_D




RGBl-1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte

Gesetz, betreffend Verbot der Mahngerichte in der Bundesrepublik Deutschland

zum 23.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 34

§ 1.

Alle Mahngerichte der „Bundesrepublik Deutschland (BRD)“ der Länder der „BRD“, zentrale oder gemeinsame Mahngerichte der Länder der „BRD“, des „Bundes“ oder der „Bundesrepublik von Deutschland“, die zur Rechtssicherung von Forderungen aus Geschäften, Verträgen und Beschlüssen aus der Zeit nach dem 28.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches entstanden sind, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes aufzulösen. Alle Handlungen diesbezüglich sind sofort einzustellen oder innerhalb von 14 Tagen schriftlich zurückzuziehen.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Verbot mündet im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses Verbot verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

§ 2.

Alle als sogenannte „rechtskräftige Titel“ ausgewiesenen und bisher erwirkte Beitreibungen sind nichtig, da diesen die staatsrechtliche Grundlage § 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ermangeln.

§ 3.

Zur Aufrechterhaltung jeglicher Titel bedarf es der Beschlußfassung einer staatlichen Zulassung gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) des Deutschen Reiches, das durch den Gläubiger erwirkt werden muß.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Reichsverfassung und den Reichsgesetzen zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 6.

Die Berufung auf irgendwelche Genehmigungen durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, in Gemäßheit Artikel 146 eines „Grundgesetzes für die Bundesrepublik von Deutschland“, unter Strafe verboten.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308234-Nr34-Gesetz-Verbot-Mahngerichte_D




RGBl-1308232-Nr33-Gesetz-Verbot-BRD-Inkasso

Gesetz, betreffend dem Verbot aller Inkassounternehmen ohne Genehmigung des Deutschen Reiches

gegen am 23.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 33

§ 1.

Alle Inkassounternehmen, Geldeintreiber, Inkassobüros, Wirtschaftsauskünfte, Mahnanwälte und alle Unternehmungen, die zur Beitreibung von Forderungen aus Geschäften, Verträgen und Beschlüssen aus der Zeit nach dem 28.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches entstanden sind oder gehandelt haben, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes verboten. Alle Handlungen diesbezüglich sind sofort einzustellen und innerhalb von 14 Tagen zurückzuziehen.

Jeglicher Verstoß gegen dieses Verbot mündet im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und wird strafrechtlich verfolgt. Jede Person die gegen dieses Verbot verstößt haftet privatrechtlich in dem Maße wie es beim Reichsgericht festgelegt wird.

§ 2.

Alle als sogenannte „rechtskräftige Titel“ ausgewiesenen und bisher erwirkten Beitreibungen sind nichtig, da diesen die staatsrechtliche Grundlage des § 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ermangeln.

§ 3.

Zur Aufrechterhaltung jeglicher Titel bedarf es der Beschlußfassung eines staatlichen Gerichtes gemäß § 15 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) des Deutschen Reiches, daß vorher durch den Gläubiger erwirkt werden muß.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Reichsverfassung und denReichsgesetzen zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 6.

Die Berufung auf irgendwelche Genehmigungen durch eine „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines „Bundes der BRD“ als Staat, das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, in Gemäßheit Artikel 146 eines „Grundgesetzes für die Bundesrepublik von Deutschland“, unter Strafe verboten.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

 

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308232-Nr33-Gesetz-Verbot-BRD-Inkasso” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308232-Nr33-Gesetz-Verbot-BRD-Inkasso_D




RGBl-1308231-Nr32-Erlass-Kommission

Allerhöchster Erlaß, betreffend der Einrichtung einer Kommission
zur Überwachung, Durchführung und Mediation

zum 23.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 32

§ 1.

Es wird eine Kommission  gebildet, die dem Reichskanzler unmittelbar unterstellt ist. Sie dient zur Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften, sowie der Überwachung von Wahlen und Abstimmungen. Sie kann auch als Mediator bei Entscheidungen in Behörden, der Reichsregierung, der gesetzgebenden Organen und dem Reichspräsidium angerufen werden.

Die Leitung dieser Kommission wird durch den Reichskanzler bestimmt.

Die einzelnen Aufgaben der Kommission bestimmen sich nach dem Aspekt der Priorität. Die Entscheidung darüber obliegt der Kommission, die im Einklang mit dem Reichskanzler festzulegen ist.

Die Kommission besteht aus Delegierten des Volks-Reichstages, die sich dafür bewerben müssen und das Vertrauen des Volks-Bundesrathes benötigen.

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308231-Nr32-Erlass-Kommission” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308231-Nr32-Erlass-Kommission_D




RGBl-1308211-Nr31-Aenderungsgesetz-RGBl-1305011-Nr17

Gesetz, betreffend Änderung RGBl-1305011-Nr17, Verordnung zum Schutz von Volk und Staat

zum 21.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 31

Nachfolgende Änderungen bzw. Ergänzungen sind in das „RGBl-130511-Nr17 Verordnung zum Schutz von Volk und Staat“ einzufügen.

§ 1.

Der vorhandene § 8. im RGBl-1305011-Nr17 wird nachfolgenden neuen Text erhalten.

Diese Verordnung ist auch im Einzelfall anzuwenden und wird durch den Präsidialsenat mit Zustimmung des Reichskanzlers an die betreffenden Unternehmen zur sofortigen Anwendung bis auf Widerruf verordnet.

Diese Verordnung hat folgende Erkennungsdaten: Die betreffende Person (Vertragspartner) mit Geburtsdatum, Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Vertragsnummer, Wohnort oder Sitz, präsidiale Kennnummer, Beginn der zu erbringenden Dienstleistung, sowie Siegel und Unterschrift, des Reichskanzlers und des Staatssekretär des Innern.

§ 2.

Der neue § 9. im RGBl-1305011-Nr17 wird nachfolgenden Text erhalten.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 3.

Der neue § 10. im RGBl-1305011-Nr17 wird nachfolgenden Text erhalten.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308211-Nr31-Aenderungsgesetz-RGBl-1305011-Nr17” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308211-Nr31-Aenderungsgesetz-RGBl-1305011-Nr17_D




RGBl-1308201-Nr30-Verordnung-zu-BRD-Wahlen

Verordnung, betreffend aller nichtstaatlichen Wahlen
im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches

zum 20.08.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 30

§ 1.

Mit Inkrafttreten des Wahlverbotsgesetz RGBl-1307231-Nr29-Gesetz-Verbot-BRD-Wahlen sind von allen Mitwirkenden, Parteien und Gruppierungen bis zum 20.09.2013  alle Wahlwerbeinhalte auf Plakaten, im Weltnetz (Internet), in allen öffentlichen Medien, über Wahlzettel und Wahlbroschüren, auf Datenträgern und Bannern und in jeder weiteren Form auf Eigenkosten zu entfernen und zu entsorgen.

§ 2.

Zum Zwecke der Überwachung wird mit Zustimmung des Volks-Bundesrathes durch den Volks-Reichstag eine Kommission gebildet, die die Einhaltung dieser Verordnung überwacht und nach Ablauf der Frist, alle Daten von Personen durch Lichtbild, Tonaufnahme und Filmmaterial, sowie Werbematerial sammelt, die den Anweisungen nicht Folge geleistet haben. Alle Beweismittel werden dem Beweissicherungsamt bis zum 03.10.2013 zugeführt.

§ 3.

Es gilt RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz und untersteht der Aufsicht und Durchführung des Reichspolizeiamtes. Die Anweisungen erteilt der Polizeidirektor der Reichspolizei.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Zuwiderhandlungen werden in schweren Fällen der Militärregierung zur Verfolgung übertragen.

§ 6.

Es gilt das Reichstagswahlgesetz gemäß RGBl-0909262-Nr2-Reichswahlgesetz-Reichstag.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308201-Nr30-Verordnung-zu-BRD-Wahlen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1308201-Nr30-Verordnung-zu-BRD-Wahlen_D




RGBl-1307231-Nr29-Gesetz-Verbot-der-BRD-Wahlen

Gesetz, betreffend dem Verbot von nichtstaatlichen Wahlen
im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches

zum 23.07.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 01.09.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 29

§ 1.

Alle Wahlen wie Bundestagswahlen, Landeswahlen und Kommunalwahlen die auf der Grundlage einer „Bundesrepublik von Deutschland“ oder einer ähnlich gearteten Verwaltung unter dem Besatzungsstatut sind auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches verboten. Alle bisherigen Wahlen sind hiermit als nichtig erklärt.

Es gilt Artikel 2  Satz 1 der Deutschen Reichsverfassung: „Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.“ Es gilt auch das Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches woraus unter anderem §§ 108 und 109 seine direkte Anwendung findet. Es gilt das RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz im Einzelnen und im Allgemeinen. Jeglicher Verstoß gegen dieses Verbot mündet im Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit und hat strafrechtliche Konsequenzen.

§ 2.

Das Bundeswahlgesetz, alle Landeswahlgesetze, alle Kommunalwahlgesetze, sowie alle Gesetze die für Wahlen jeglicher Verwaltungen unter dem Besatzungsstatut angewandt werden sind hiermit als nichtig erklärt und Außerkraft gesetzt.

§ 3.

Die Bundeswahlordnung, die Landeswahlordnungen und Kommunalwahlordnungen, sowie alle Ordnungen die für Wahlen jeglicher Verwaltungen unter dem Besatzungsstatut angewandt werden sind hiermit als nichtig erklärt und Außerkraft gesetzt.

§ 4.

Alle zur “Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus” erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt und gelten im Sinne dieses Gesetz für die hier genannten natürlichen und juristischen Personen.

§ 5.

Die Berufung auf nationales, europäisches und internationales Recht oder Zulassung ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes nur durch vorheriger gesetzlicher Genehmigung und Legitimation erlaubt und unterliegt der Reichsverfassung und den Reichsgesetzenzum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft gesetzt wurden.

§ 6.

Die Berufung auf den „Bundesrat“ der BRD, irgendwelcher Wahlgesetze nach den 28.10.1918, der „Bundesrepublik Deutschland“ als Staat, eines Bundes, der „BRD“ als Staat, das Grundgesetz für die „Bundesrepublik Deutschland“, sonstiger Gesetze, Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes, in Gemäßheit Artikel 146 eines Grundgesetzes für die „Bundesrepublik von Deutschland“, unter Strafe verboten.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1307231-Nr29-Gesetz-Verbot-BRD-Wahlen” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1307231-Nr29-Gesetz-Verbot-BRD-Wahlen_D




RGBl-1307012-Nr26-Aenderungserlass-1109241-Nr23

Allerhöchster Erlaß, betreffend Änderung RGBl-1109241-Nr23, Deutsche Nationalhymne

gegeben am 01.07.2013, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft gesetzt am 18.07.2013 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:

Nr. 26

In der konstituierenden Sitzung des Reichspräsidiums am 01.07.2013 zu Hilpoltstein, in Anwesenheit von Ober-Reichsanwalt Herr Jens Wagner, wurde beschlossen, die Deutsche Nationalhymne dahingehend zu ändern, daß die Strophe 4 gemäß RGBl-1109241-Nr23-Erlass-Deutsche-Nationalhymne einen zeitgemäßen  Text erhält.

§ 1.

Neue 4. Strophe der Deutschen Nationalhymne

Über Länder, Grenzen, Meere, dringt der Ruf, ein Wille nur,
überall wo Deutsche wohnen, zu dem Bunde klingt der Schwur!
Niemals werden wir uns beugen, Unrecht nie als Recht ansehn,
Hand in Hand im Deutschen Reiche, alle Zeit zusammenstehn!

Bisheriger Text der 4. Strophe

Über Länder, Grenzen, Zonen, hallt ein Ruf, ein Wille nur,
überall wo Deutsche wohnen, zu den Sternen klingt der Schwur!
Niemals werden wir uns beugen, nie Gewalt für Recht ansehn,
Deutschland, Deutschland über alles, und das Reich wird neu erstehn!

§ 2.

Dieser Erlaß tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.

Reichsgesetzblatt “RGBl-1307012-Nr26-Aenderungserlass-1109241-Nr23” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt “RGBl-1307012-Nr26-Aenderungserlass-1109241-Nr23_D