Deutsches Reichsgesetzblatt 1911

Deutsches Reichsgesetzblatt 1911

Textdaten
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Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1911
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
unvollständig
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Reichs-Gesetzblatt.
1911.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen usw. vom 2. Januar bis 27. Dezember 1911
nebst zwei Abkommen vom Jahre 1906, einem Vertrage vom Jahre 1909
und einem Vertrage, zwei Abkommen, einer Vereinbarung und vier
Bekanntmachungen vom Jahre 1910.
(Von Nr. 3834 bis einschl. Nr. 4000.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 73.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Postzeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Übersicht
der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1911 enthaltenen
Gesetze, Verordnungen usw.
Datum
des Gesetzes
usw.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stückes.
Nr.
des
Gesetzes
usw.
Seiten.
26. Sept. 1906 13. Jan. 1911 Internationales Abkommen über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen. 2 3836 5–15
26. Sept. 1906 13. Jan. 1911 Internationales Abkommen über das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern. 2 3838 17–23
13. Nov. 1909 31. Aug. 1911 Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 49 3931 887–892
4. Mai 1910 18. Mai 1911 Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen. 2 3889 209–214
6. Juni 1910 4. April 1911 Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden zur Regelung des Verkehrs mit Branntwein und alkoholhaltigen Erzeugnissen an der deutsch-niederländischen Grenze. 14 3863 103–105
11. Aug. 1910 31. Aug. 1911 Abkommen, betreffend Festlegung der Grenze zwischen Deutsch Ostafrika und der Belgischen Kongokolonie. 2 3928 875–880
31. Okt. 1910 31. Aug. 1911 Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles. 49 3932 892–893 [II]
23. Dez. 1910 4. Jan. 1911 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Internationalen Hygiene-Ausstellung Dresden 1911. 1 3834 1
27. Dez. 1910 4. Jan. 1911 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 1 3835 1–3
31. Dez. 1910 13. Jan. 1911 Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Deutschlands, Österreich-Ungarns, Belgiens, Frankreichs, Großbritanniens und Irlands, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und der Schweiz zu dem am 26. September 1906 in Bern unterzeichneten Internationalen Abkommen über das Verbot der Nachtarbeit der gewerblichen Arbeiterinnen, sowie den Beitritt Italiens und Schwedens zu diesem Abkommen. 2 3837 16–17
31. Dez. 1910 13. Jan. 1911 Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Deutschlands, Dänemarks, Frankreichs, Luxemburgs, der Niederlande und der Schweiz zu dem am 26. September 1906 in Bern unterzeichneten Internationalen Abkommen über das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern und den Beitritt Italiens, Großbritanniens und Irlands, sowie Spaniens zu diesem Abkommen. 2 3839 23–24
2. Jan. 1911 14. Jan. 1911 Gesetz, betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichsbanknoten verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung. 3 3840 25–26
6. Jan. 1911 14. Jan. 1911 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 3 3841 26–27
13. Jan. 1911 23. Jan. 1911 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 4 3842 29
17. Jan. 1911 23. Jan.1911 Bekanntmachung, betreffend Erhöhung der Rabatte auf schwefelsaures Kali. 4 3843 30 [III]
22. Jan. 1911 13. Febr. 1911 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Fachausstellung bemalter Wohnräume in Hamburg 1911. 5 3845 32
30. Jan. 1911 13. April 1911 Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Großbritannien über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern zwischen den deutschen Schutzgebieten und gewissen britischen Protektoraten. 19 3872 175–178
6. Febr. 1911 13. Febr. 1911 Gesetz, betreffend Abänderung des Militärstrafgesetzbuchs und der Militärstrafgerichtsordnung. 5 3844 31–32
7. Febr. 1911 13. Febr. 1911 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Dritten Bureauausstellung in Berlin 1911. 5 3846 32
14. Febr. 1911 18. Febr. 1911 Zuwachssteuergesetz. 6 3847 33–56
15. Febr. 1911 24. Febr. 1911 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 8 3850 60
18. Febr. 1911 21. Febr. 1911 Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus China. 7 3848 57
20. Febr. 1911 24. Febr. 1911 Gesetz, betreffend die bei einem obersten Landesgericht einzulegenden Revisionen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 8 3849 59
26. Febr. 1911 4. März 1911 Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. 9 3851 61
28. Febr. 1911 13. März 1911 Bekanntmachung, betreffend die wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten. 10 3853 63–65
28. Febr. 1911 13. März 1911 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Muster und Warenzeichen auf Ausstellungen in München 1911. 10 3854 65
1. März 1911 4. März 1911 Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. 9 3852 62
3. März 1911 14. März 1911 Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 11 3857 68–94 [IV]
4. März 1911 13. März 1911 Bekanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons. 10 3855 66
8. März 1911 14. März 1911 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 11 3858 95
10. März 1911 14. März 1911 Gesetz über die weitere Zulassung von Hilfsmitgliedern im Kaiserlichen Patentamt. 11 3856 67
15. März 1911 4. Nov. 1911 Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Bollingen über Öttingen nach Rümelingen. 55 3945 915–917
16. März 1911 2. Mai 1911 Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. 23 3885 195–203
20. März 1911 31. März 1911 Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des Internationalen Funkentelegraphenvertrags vom 3. November 1906 durch Monaco und den Beitritt der Französischen Kolonien, Niederländisch Indiens und der Südafrikanischen Union zu demselben Vertrage. 13 3862 101
22. März 1911 4. April 1911 Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Republik Paraguay zu dem am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren. 14 3864 105
23. März 1911 30. März 1911 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Tapeten-Ausstellung Hamburg 1911. 12 3860 98
27. März 1911 30. März 1911 Gesetz, betreffend die Abänderung des § 15 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 und des § 2 des Gesetzes, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs-Invalidenfonds, vom 8. April 1907 in der Fassung, die diese Vorschriften durch das Gesetz vom 11. Dezember 1909 erhalten haben. 12 3859 97
27. März 1911 31. März 1911 Gesetz über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. 13 3861 99–100
31. März 1911 21. April 1911 Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. 20 3876 181–182 [V]
4. April 1911 13. April 1911 Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 30. Januar 1911 unterzeichneten Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und Großbritannien über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern zwischen den deutschen Schutzgebieten und gewissen britischen Protektoraten. 19 3873 178
5. April 1911 7. April 1911 Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. 15 3865 107–112
5. April 1911 12. April 1911 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 18 3869 169–170
6. April 1911 8. April 1911 Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 von Deutschland und Frankreich zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffene Vereinbarung. 17 3868 161–167
6. April 1911 13. April 1911 Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Luxemburg, Schweden und der Schweiz zu dem am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie die dadurch erforderlich gewordenen Änderungen der zur Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen. 19 3874 179–180
7. April 1911 7. April 1911 Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für 1911. 16 3866 113–144
7. April 1911 7. April 1911 Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete für 1911. 16 3867 145–160
7. April 1911 12. April 1911 Bekanntmachung, betreffend Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen. 18 3870 171–173
8. April 1911 12. April 1911 Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 18 3871 174
10. April 1911 13. April 1911 Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. 19 3875 180 [VI]
10. April 1911 21. April 1911 Zweite Ergänzung des Besoldungsgesetzes. 20 3877 182–184
10. April 1911 1. Mai 1911 Verordnung, betreffend die Vorlegungsfrist für Schecks in den Schutzgebieten. 22 3880 191
15. April 1911 24. April 1911 Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete für 1910. 21 3878 185–186
15. April 1911 24. April 1911 Reichsbesteuerungsgesetz. 21 3879 187–190
25. April 1911 1. Mai 1911 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 22 3881 192
25. April 1911 6. Mai 1911 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft in Cassel 1911. 24 3886 205
27. April 1911 1. Mai 1911 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 22 3882 192–193
27. April 1911 1. Mai 1911 Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch Guatemala. 22 3883 193
28. April 1911 1. Mai 1911 Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten der im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 von Deutschland mit Frankreich zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffenen Vereinbarung. 22 3884 194
28. April 1911 10. Mai 1911 Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Südafrikanischen Union und Südrhodesiens zu dem am 26. September 1906 zu Bern unterzeichneten Internationalen Abkommen über das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern. 25 3888 207
29. April 1911 6. Mai 1911 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 24 3887 205
2. Mai 1911 14. Juli 1911 Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Schweden. 38 3915 275–473 [VII]
5. Mai 1911 18. Mai 1911 Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Deutschlands, Belgiens, Dänemarks, Spaniens, der Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreichs, Großbritanniens, Italiens und der Schweiz zu dem am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen. 26 3890 215
9. Mai 1911 18. Mai 1911 Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. 26 3891 215
11. Mai 1911 18. Mai 1911 Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. 27 3893 217
13. Mai 1911 18. Mai 1911 Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. 26 3892 216
14. Mai 1911 18. Mai 1911 Bekanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons. 27 3894 218
17. Mai 1911 27. Mai 1911 Bekanntmachung, betreffend den Notenwechsel zwischen dem Kaiserlichen Gesandten in Athen und dem Königlich Griechischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten vom 24. Februar 1911 über die Zollbehandlung der von Handlungsreisenden mitgeführten Warenmuster. 28 3895 219–223
18. Mai 1911 22. Juni 1911 Bekanntmachung, betreffend die Behandlung der noch im Umlauf befindlichen Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen. 33 3905 250
19. Mai 1911 27. Mai 1911 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 28 3896 223
24. Mai 1911 10. Juni 1911 Kaiserliche Verordnung, betreffend das Inkrafttreten der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908. 31 3901 244
31. Mai 1911 6. Juni 1911 Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens. 29 3897 225–233
31. Mai 1911 6. Juni 1911 Gesetz über die Wahlen zur zweiten Kammer des Landtags für Elsaß-Lothringen. 29 3898 234–239 [VIII]
31. Mai 1911 16. Juni 1911 Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Marokkos zum Internationalen Funkentelegraphenvertrage vom 3. November 1906. 32 3902 245
6. Juni 1911 10. Juni 1911 Gesetz wegen Änderung des Zündwarensteuergesetzes. 30 3899 241−242
6. Juni 1911 10. Juni 1911 Gesetz, betreffend den Patentausführungszwang. 31 3900 243–244
15. Juni 1911 22. Juni 1911 Gesetz, betreffend die Gewährung einer außerordentlichen Entschädigung an die Mitglieder des Reichstags. 33 3903 247–248
15. Juni 1911 24. Juni 1911 Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung der Handelsbeziehungen zu Japan. 34 3906 251
17. Juni 1911 22. Juni 1911 Gesetz, betreffend die Beseitigung von Tierkadavern. 33 3904 248–249
17. Juni 1911 24. Juni 1911 Bekanntmachung, betreffend eine zur Ausführung des Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden vom 17. Dezember 1904 zwischen beiden Teilen am 19. Januar 1911 getroffene Verständigung. 34 3907 252
18. Juni 1911 3. Juli 1911 Gesetz, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs. 35 3908 253–254
24. Juni 1911 16. Juli 1911 Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. 40 3918 477–503
26. Juni 1911 3. Juli 1911 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 35 3909 255–256
27. Juni 1911 30. Dez. 1911 Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien zur Regelung des Verkehrs mit Branntwein und alkoholhaltigen Erzeugnissen über die deutsch-belgische Grenze. 72 3996 1149–1151
28. Juni 1911 3. Juli 1911 Bekanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons. 35 3910 256
28. Juni 1911 3. Juli 1911 Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. 35 3911 256–264 [IX]
30. Juni 1911 8. Juli 1911 Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Norwegens zu der internationalen Übereinkunft, betreffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903. 37 3914 274
3. Juli 1911 8. Juli 1911 Verordnung über die Einteilung der Landtagswahlkreise für Elsaß-Lothringen. 37 3913 267–273
5. Juli 1911 5. Juli 1911 Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrage mit dem Sultan von Zanzibar. 36 3912 265
5. Juli 1911 14. Juli 1911 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes. 39 3916 475
10. Juli 1911 14. Juli 1911 Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten. 39 3917 475–476
14. Juli 1911 26. Juli 1911 Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Reichsbeamtengesetzes. 41 3919 505–508
17. Juli 1911 26. Juli 1911 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 41 3920 508
19. Juli 1911 1. Aug. 1911 Reichsversicherungsordnung. 42 3921 509–838
19. Juli 1911 1. Aug. 1911 Einführungsgesetz zur Reichsversicherungsordnung. 42 3922 839–860
22. Juli 1911 4. Aug. 1911 Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Großbritanniens für eine Anzahl seiner Kolonien und Besitzungen sowie Luxemburgs zu dem in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten Abkommen über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel. 43 3923 861
31. Juli 1911 10. Aug. 1911 Bekanntmachung über eine Vereinbarung mit Japan vom 7. Juli 1911 zur vorläufigen Regelung des Konsulatswesens. 45 3925 867–869
1. Aug. 1911 5. Aug. 1911 Bekanntmachung, betreffend das Verfahren bei Anstellung, Kündigung und Entlassung von Angestellten und Beamten der Krankenkassen sowie bei Streitigkeiten aus deren Dienstverhältnissen. 44 3924 863–865 [X]
4. Aug. 1911 17. Aug. 1911 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 46 3926 871
9. Aug. 1911 17. Aug. 1911 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 46 3927 872–873
10. Aug. 1911 20. Sept. 1911 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der deutsch-englischen Yola-Croßschnellen Grenzexpedition von Anfang September 1908 bis Ende April 1909 als Kriegsjahr. 51 3937 905
12. Aug. 1911 31. Aug. 1911 Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien am 11. August 1910 abgeschlossenen Abkommens zur Festlegung der Grenze zwischen Deutsch-Ostafrika und der Belgischen Kongokolonie und den Austausch der Ratifikationsurkunden. 47 3928a 881
20. Aug. 1911 31. Aug. 1911 Bekanntmachung über die Ratifikation des Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 13. November 1909 und des zwischen denselben beiden Teilen am 31. Oktober 1910 abgeschlossenen Vertrags, betreffend Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiete des andern vertragschließenden Teiles, sowie den Austausch der Ratifikationsurkunden. 49 3933 894
21. Aug. 1911 26. Aug. 1911 Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringen vom 31. Mai 1911. 48 3930 885
23. Aug. 1911 31. Aug. 1911 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 47 3929 881–883
23. Aug. 1911 31. Aug. 1911 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 47 3929a 883–884 [XI]
26. Aug. 1911 8. Sept. 1911 Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren durch Schweden und durch Rumänien, sowie den Beitritt der Republik Costarica zu dem Abkommen. 50 3935 896
28. Aug. 1911 8. Sept. 1911 Bekanntmachung über die weitere Ratifikation eines der auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch Schweden. 50 3934 895
7. Sept. 1911 20. Sept. 1911 Gesetz, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Kolonialbeamten. 51 3936 897–905
11. Sept. 1911 27. Sept. 1911 Bekanntmachung, betreffend Änderung des dem Vertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 14. Februar 1907 beigefügten Verzeichnisses. 52 3938 907
15. Sept. 1911 27. Sept. 1911 Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Luxemburgs zu dem am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen und die Inkraftsetzung des Abkommens in den Deutschen Schutzgebieten. 52 3939 908
15. Sept. 1911 8. Dez. 1911 Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg wegen Begründung einer Gemeinschaft der Essigsäureverbrauchsabgabe. 63 3965 961–963
20. Sept. 1911 27. Sept. 1911 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 52 3940 908
22. Sept. 1911 9. Okt. 1911 Bekanntmachung, betreffend die Inkraftsetzung des am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in der französischen Kolonie Algerien und die dadurch erforderlich gewordenen Änderungen der zur Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen. 53 3941 909 [XII]
30. Sept. 1911 9. Okt. 1911 Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Portugals und seiner Kolonien zur revidierten Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 13. November 1908. 53 3942 910
16. Okt. 1911 26. Okt. 1911 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 54 3943 911–914
18. Okt. 1911 26. Okt. 1911 Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch Panama. 54 3944 914
30. Okt. 1911 4. Nov. 1911 Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Börsentermingeschäften in Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen. 55 3946 917
31. Okt. 1911 9. Nov. 1911 Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Ungarns zu den am 12. Juni 1902 im Haag abgeschlossenen Abkommen über das internationale Privatrecht. 56 3947 919
4. Nov. 1911 13. Nov. 1911 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 57 3949 921
5. Nov. 1911 9. Nov. 1911 Bekanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons. 56 3948 920
6. Nov. 1911 20. Nov. 1911 Verordnung, betreffend die Verhängung von Arreststrafen gegen Angehörige der Polizeitruppe in Ostafrika. 60 3957 953
8. Nov. 1911 13. Nov. 1911 Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Portugals zu der am 3.Dezember 1903 abgeschlossenen internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber. 57 3950 922
8. Nov. 1911 17. Nov. 1911 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 59 3954 945–949
8. Nov. 1911 5. Dez. 1911 Eichordnung für das Deutsche Reich. 62 3964 960
9. Nov. 1911 13. Nov. 1911 Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 57 3951 922 [XIII]
9. Nov. 1911 13. Nov. 1911 Bekanntmachung, betreffend den Notenwechsel zwischen dem Kaiserlichen Geschäftsträger in Konstantinopel und dem Kaiserlich Ottomanischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten vom 10./15. August 1911 über die Zollbehandlung der von Handlungsreisenden mitgeführten Warenmuster. 57 3952 922–935
9. Nov. 1911 17. Nov. 1911 Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. 59 3955 949–950
10. Nov. 1911 13. Nov. 1911 Bekanntmachung über die Einrichtung der Quittungskarten für die Invaliden – und Hinterbliebenenversicherung sowie das Entwerten und Vernichten der Beitragsmarken und der Zusatzmarken. 58 3953 937–944
11. Nov. 1911 20. Nov. 1911 Bekanntmachung, betreffend den börsenmäßigen Zeithandel in Getreide an der Produktenbörse zu Danzig. 60 3958 954
14. Nov. 1911 17. Nov. 1911 Bekanntmachung, betreffend die bei der Eichung anzuwendenden Stempel- und Jahreszeichen. 59 3956 951–952
20. Dez. 1911 27. Dez. 1911 Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben). 61 3959 955
21. Nov. 1911 5. Dez. 1911 Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Portugals zu dem am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen. 62 3961 957
21. Nov. 1911 8. Dez. 1911 Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des Internationalen Funkentelegraphenvertrags vom 3. November 1906 durch Persien, den Beitritt Persiens zum Zusatzabkommen vom gleichen Tage und den Beitritt der Belgischen Kongo-Kolonie zu beiden Abkommen. 63 3966 963
24. Nov. 1911 27. Nov. 1911 Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln. 61 3960 956
24. Nov. 1911 5. Dez. 1911 Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten. 62 3962 958 [XIV]
25. Nov. 1911 5. Dez. 1911 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 62 3963 959
27. Nov. 1911 8. Dez. 1911 Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren durch Portugal. 63 3967 964
30. Nov. 1911 12. Dez. 1911 Bestimmung des Reichskanzlers über die Festsetzung von Pauschvergütungen für Dienstreisen nach nahegelegenen Orten. 65 3970 967–969
2. Dez. 1911 12. Dez. 1911 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Bayerischen Gewerbeschau 1912 in München. 65 3971 969
7. Dez. 1911 8. Dez. 1911 Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstags. 64 3968 965
8. Dez. 1911 8. Dez. 1911 Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. 64 3969 965
11. Dez. 1911 22. Dez. 1911 Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Zanzibar zu der internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber vom 3. Dezember 1903. 66 3972 971
12. Dez. 1911 22. Dez. 1911 Gesetz, betreffend Eisenbahnbauten im Ostafrikanischen Schutzgebiete. 67 3975 973
14. Dez. 1911 22. Dez. 1911 Bekanntmachung über die Vereinbarung mit Japan vom 7. Juli 1911 zur vorläufigen Regelung des Konsulatwesens. 66 3973 971
14. Dez. 1911 22. Dez. 1911 Bekanntmachung über die Ratifikation von elf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch Portugal. 66 3974 972
16. Dez. 1911 22. Dez. 1911 Gesetz über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes, betreffend die militärische Strafrechtspflege im Kiautschougebiete, vom 25. Juni 1900. 67 3976 974
16. Dez. 1911 22. Dez. 1911 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 67 3977 974 [XV]
18. Dez. 1911 29. Dez. 1911 Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von nicht metrischen Meßgeräten im eichpflichtigen Verkehre. 69 3983 1063–1064
18. Dez. 1911 29. Dez. 1911 Bekanntmachung, betreffend die Befreiung einzelner Arten von Meßgeräten von der Verpflichtung zur Neueichung oder Nacheichung. 69 3984 1064
18. Dez. 1911 29. Dez. 1911 Bekanntmachung, betreffend die Verkehrsfehlergrenzen der Meßgeräte. 69 3985 1065–1074
18. Dez. 1911 29. Dez. 1911 Bekanntmachung, betreffend die Eichgebührenordnung. 69 3986 1074–1082
20. Dez. 1911 28. Dez. 1911 Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 68 3978 975
20. Dez. 1911 28. Dez. 1911 Hausarbeitgesetz. 68 3980 976–985
20. Dez. 1911 28. Dez. 1911 Gesetz, betreffend die Aufhebung des Hilfskassengesetzes. 68 3981 985–988
20. Dez. 1911 28. Dez. 1911 Versicherungsgesetz für Angestellte. 68 3982 989–1061
20. Dez. 1911 30. Dez. 1911 Bekanntmachung, betreffend das Verfahren vor dem kaiserlichen Aufsichtsamte für Privatversicherung im Falle des § 1321 Abs. 3 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung. 73 3999 1155
21. Dez. 1911 28. Dez. 1911 Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestimmungen für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung. 70 3991 1130–1132
21. Dez. 1911 30. Dez. 1911 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 72 3997 1151–1152
22. Dez. 1911 28. Dez. 1911 Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestimmungen zur Reichsversicherungsordnung. 70 3992 1132–1133
23. Dez. 1911 28. Dez. 1911 Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 68 3979 975
23. Dez. 1911 28. Dez. 1911 Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestimmungen zur Reichsversicherungsordnung. 70 3993 1133 [XVI]
25. Dez. 1911 29. Dez. 1911 Gesetz über die Ausgabe kleiner Aktien in den Konsulargerichtsbezirken in China und im Schutzgebiete Kiautschou. 71 3994 1135–1136
23. Dez. 1911 30. Dez. 1911 Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. 72 3998 1153–1154
24. Dez. 1911 28. Dez. 1911 Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren des Reichsversicherungsamts. 70 3987 1083–1094
24. Dez. 1911 28. Dez. 1911 Verordnung, betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor den Versicherungsbehörden. 70 3988 1094–1095
24. Dez. 1911 28. Dez. 1911 Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Oberversicherungsämter. 70 3989 1095–1107
24. Dez. 1911 28. Dez. 1911 Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Versicherungsämter. 70 3990 1107 –1130
24. Dez. 1911 30. Dez. 1911 Gesetz, betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben. 72 3995 1137–1149
27. Dez. 1911 30. Dez. 1911 Bekanntmachung, betreffend die Kündigungsbestimmungen des Handels- und Schiffahrtsvertrags und des zugehörigen Zollabkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Japan vom 24 Juni 1911. 73 4000 1155–1157
Druckfehler-Berichtigung.
3. Juli 1911 8. Juli 1911 Verordnung über die Einteilung der Landtagswahlkreise für Elsaß-Lothringen: statt „Hallingen“ ist zu setzen
„Hollingen.“
37 3913
272
Berichtigung ist bekannt gemacht. 43 862



Deutsches Reichsgesetzblatt 1910

Deutsches Reichsgesetzblatt 1910

Textdaten
<<< 1909 1911 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1910
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
unvollständig
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Reichs-Gesetzblatt.
1910.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen usw. vom 5. Januar bis 10. Dezember 1910
nebst zwölf Abkommen vom Jahre 1907, zwei Verträgen und einer
Übereinkunft vom Jahre 1908 und zwei Abkommen und einem Notenwechsel
vom Jahre 1909.
(Von Nr. 3701 bis einschl. Nr. 3833.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 60.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Postzeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Übersicht
der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1910 enthaltenen
Gesetze, Verordnungen usw.
Datum
des Gesetzes
usw.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stückes.
Nr.
des
Gesetzes
usw.
Seiten.
18. Okt. 1907 26. Jan. 1910 Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle. 2 3702 5–59
18. Okt. 1907 26. Jan. 1910 Abkommen, betreffend die Beschränkung der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von Vertragsschulden. 2 3703 59–81
18. Okt. 1907 26. Jan. 1910 Abkommen über den Beginn der Feindseligkeiten. 2 3704 82–106
18. Okt. 1907 26. Jan. 1910 Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. 2 3705 107–151
18. Okt. 1907 26. Jan. 1910 Abkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs. 2 3706 151–181
18. Okt. 1907 26. Jan. 1910 Abkommen über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe beim Ausbruche der Feindseligkeiten. 2 3707 181–206
18. Okt. 1907 26. Jan. 1910 Abkommen über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe. 2 3708 207–230
18. Okt. 1907 26. Jan. 1910 Abkommen über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen. 2 3709 231–255
18. Okt. 1907 26. Jan. 1910 Abkommen, betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten. 2 3710 256–282 [II]
18. Okt. 1907 26. Jan. 1910 Abkommen, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens auf den Seekrieg. 2 3711 283–316
18. Okt. 1907 26. Jan. 1910 Abkommen über gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechts im Seekriege. 2 3712 316–342
18. Okt. 1907 26. Jan. 1910 Abkommen, betreffend die Reckte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs. 2 3713 343–375
22. Juli 1908 19. März 1910 Freundschafts- und Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Bolivien. 14 3736 507–513
13. Nov. 1908 24. Aug. 1910 Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. 47 3809 965–988
30. Nov. 1908 26. Mai 1910 Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Deutschland und Portugal. 25 3765 679−766
11. Okt. 1909 23. April 1910 Internationales Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. 21 3754 603–639
14. Okt. 1909 19. März 1910 Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg wegen Begründung einer Gemeinschaft der Leuchtmittelsteuer. 14 3737 513–514
14. Dez. 1909 13. Juni 1910 Notenwechsel, betreffend die Verlängerung des Handels- und Schiffahrtsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und Schweden vom 8. Mai 1906. 36 3789 877–879
5. Jan. 1910 15. Jan. 1910 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 1 3701 1–4
18. Jan. 1910 31. Jan. 1910 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 3 3716 385
20. Jan. 1910 31. Jan. 1910 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Muster und Warenzeichen auf der staatlichen Erfindungsausstellung in Stuttgart 1910. 3 3717 386 [III]
25. Jan. 1910 26. Jan. 1910 Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden sowie über die von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Österreich-Ungarn und von Rußland gemachten Vorbehalte. 2 3714 375–381
25. Jan. 1910 26. Jan. 1910 Bekanntmachung über den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zu dem Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs, sowie über den Beitritt Nikaraguas zu diesem und elf anderen auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907. 2 3715 382–383
3. Febr. 1910 10. Febr. 1910 Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. 5 3720 389–447
5. Febr. 1910 7. Febr. 1910 Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika. 4 3718 387–388
5. Febr. 1910 12. Febr. 1910 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 6 3721 449
7. Febr. 1910 7. Febr. 1910 Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika. 4 3719 388
7. Febr. 1910 12. Febr. 1910 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 6 3722 450
8. Febr. 1910 12. Febr. 1910 Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1909. 7 3723 451–452
8. Febr. 1910 12. Febr. 1910 Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909. 7 3724 453–454
9. Febr. 1910 21. Febr. 1910 Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 von Deutschland und Schweden zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffene Vereinbarung. 8 3725 455–457 [IV]
14. Febr. 1910 21. Febr. 1910 Bekanntmachung über den Beitritt Chinas zu fünf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907. 8 3726 457–458
18. Febr. 1910 2. März 1910 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der II. Ton-, Zement- und Kalkindustrie-Ausstellung in Berlin 1910. 10 3728 461
21. Febr. 1910 10. März 1910 Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. 11 3730 463–471
24. Febr. 1910 25. Febr. 1910 Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zu Kanada. 9 3727 459
25. Febr. 1910 2. März 1910 Bekanntmachung, betreffend Erweiterung von Festungsanlagen und deren Rayons. 10 3729 461
28. Febr. 1910 10. März 1910 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Wanderausstellung der deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft in Hamburg 1910. 11 3731 472
1. März 1910 17. März 1910 Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Frachtverkehr beigefügten Liste. 13 3735 481–506
4. März 1910 10. März 1910 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Internationalen Ausstellung für Sport und Spiel in Frankfurt a. M. 1910. 11 3732 472
5. März 1910 12. April 1910 Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. 19 3750 599
9. März 1910 17. März 1910 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 12 3733 473
11. März 1910 17. März 1910 Bekanntmachung, betreffend die Orte, die im Sinne der §§ 499, 604 der Zivilprozeßordnung als Ein Ort anzusehen sind. 12 3734 474–480
12. März 1910 24. März 1910 Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Eisenbahn-Signalordnung vom 24. Juni 1907. 15 3738 515–520 [V]
17. März 1910 7. April 1910 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung des Jahres 1908 als Kriegsjahr aus Anlaß von militärischen Unternehmungen in Südwestafrika. 18 3745 595
17. März 1910 1. Juli 1910 Zusatzabkommen zum Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Egypten vom 19. Juli 1892. 39 3794 901–908
20. März 1910 29. März 1910 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postscheckordnung, vom 6. November 1908. 17 3743 593–594
21. März 1910 26. März 1910 Reichskontrollgesetz. 16 3739 521–523
21. März 1910 26. März 1910 Ergänzung des Besoldungsgesetzes. 16 3740 524
21. März 1910 26. März 1910 Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1910. 16 3741 525–557
21. März 1910 26. März 1910 Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1910. 16 3742 558–592
23. März 1910 26. März 1910 Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 17 3744 594
27. März 1910 7. April 1910 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der ersten internationalen Jagdausstellung Wien 1910. 18 3747 596
30. März 1910 7. April 1910 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 18 3746 596
30. März 1910 7. April 1910 Verordnung, betreffend die Besoldung der Reichsbankbeamten. 18 3749 597–598
30. März 1910 12. April 1910 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Oberpfälzischen Kreisausstellung für Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft in Regensburg 1910. 19 3751 600
31. März 1910 7. April 1910 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 18 3748 597 [VI]
14. April 1910 20. April 1910 Bekanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons. 20 3752 601
16. April 1910 20. April 1910 Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des Internationalen Funkentelegraphenvertrags vom 3. November 1906 durch Frankreich, Österreich, Ungarn, Portugal, Rußland und die Türkei und den Beitritt von Curaçao, Tunis und Zansibar zu demselben Vertrage. 20 3753 601–602
18. April 1910 29. April 1910 Bekanntmachung, betreffend den Austritt von Jamaika aus dem Verbande der internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber vom 3. Dezember 1903. 22 3756 663
19. April 1910 29. April 1910 Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Neu-Seeland zu der internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber vom 3. Dezember 1903. 22 3757 663
21. April 1910 23. April 1910 Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und die Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. 21 3755 640–662
23. April 1910 29. April 1910 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 22 3758 664
28. April 1910 11. Mai 1910 Bekanntmachung, betreffend die Einziehung von Reichskassenscheinen. 23 3760 672
28. April 1910 11. Mai 1910 Bekanntmachung, betreffend die Behandlung der noch im Umlauf befindlichen Eintalerstücke deutschen Gepräges. 23 3761 672
6. Mai 1910 11. Mai 1910 Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891. 23 3759 665–671
6. Mai 1910 19. Mai 1910 Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch Haiti und über die Ratifikation von elf dieser Abkommen durch Siam. 24 3762 673 [VII]
6. Mai 1910 19. Mai 1910 Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren durch Großbritannien, die Hinterlegung weiterer Ratifikationsurkunden von Signatarmächten und den späteren Beitritt anderer Mächte zu dem Abkommen. 24 3764 676–677
7. Mai 1910 19. Mai 1910 Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 von Deutschland mit der Schweiz zur weiteren Vereinfachung ihres Rechtshilfeverkehrs getroffene Vereinbarung. 24 3763 674–675
7. Mai 1910 12. Aug. 1910 Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg wegen Begründung einer Gemeinschaft der Zündwarensteuer. 45 3805 959–960
14. April 1910 27. Mai 1910 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 26 3768 774
17. Mai 1910 7. Juni 1910 Konsulatsgebührengesetz. 33 3780 847–858
22. Mai 1910 27. Mai 1910 Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts. 26 3766 767–772
22. Mai 1910 27. Mai 1910 Gesetz, betreffend Änderungen der Rechtsanwaltsordnung. 26 3767 772–773
22. Mai 1910 30. Mai 1910 Gesetz zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908. 29 3771 793–798
22. Mai 1910 30. Mai 1910 Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten. 29 3772 798–800
22. Mai 1910 31. Mai 1910 Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1910. 30 3773 801–802
22. Mai 1910 31. Mai 1910 Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1910. 30 3774 803–804 [VIII]
22. Mai 1910 31. Mai 1910 Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1910. 30 3775 805–835
22. Mai 1910 1. Juni 1910 Gesetz, betreffend Änderung des Posttaxgesetzes. 31 3776 837
24. Mai 1910 1. Juni 1910 Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch Belgien und die dadurch erforderlich gewordenen Änderungen der zur Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen. 31 3777 838
25. Mai 1910 28. Mai 1910 Gesetz über den Absatz von Kalisalzen. 27 3769 775–790
27. Mai 1910 28. Mai 1910 Allerhöchste Erlasse über Unterschriften Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen wegen Behinderung Seiner Majestät des Kaisers. 28 3770 791
30. Mai 1910 3. Juni 1910 Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 6. Mai 1910. 32 3778 839
31. Mai 1910 3. Juni 1910 Bekanntmachung, betreffend den Text des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891. 32 3779 840–846
2. Juni 1910 10. Juni 1910 Gesetz, betreffend die geschäftliche Behandlung der Entwürfe eines Gesetzes, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, einer Strafprozeßordnung und eines zu beiden Gesetzen gehörenden Einführungsgesetzes sowie des Entwurfs einer Reichsversicherungsordnung. 34 3782 859−860
2. Juni 1910 10. Juni 1910 Stellenvermittlergesetz. 34 3783 860–865
3. Juni 1910 7. Juni 1910 Bekanntmachung, betreffend die Regelung Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. 33 3781 858
3. Juni 1910 10. Juni 1910 Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren. 34 3784 865–867
3. Juni 1910 10. Juni 1910 Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. 34 3785 876–868 [IX]
3. Juni 1910 10. Juni 1910 Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 von Deutschland mit Österreich und Dänemark zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffenen Vereinbarungen. 35 3787 871–874
4. Juni 1910 10. Juni 1910 Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisierung von Milch. 34 3786 868–869
4. Juni 1910 10. Juni 1910 Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Geschäftsbedingungen der Produktenbörse zu Berlin für den Zeithandel in Getreide und Mehl. 35 3788 875
7. Juni 1910 13. Juni 1910 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 36 3790 879–880
8. Juni 1910 16. Juni 1910 Kolonialbeamtengesetz. 37 3791 881–896
15. Juni 1910 21. Juni 1910 Gesetz, betreffend die Aufstandsausgaben für Südwestafrika. 38 3792 897–899
15. Juni 1910 21. Juni 1910 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 38 3793 900
23. Juni 1910 1. Juli 1910 Bekanntmachung, betreffend den Erlaß münzpolizeilicher Vorschriften. 39 3795 909–910
25. Juni 1910 1. Juli 1910 Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Börsentermingeschäften in Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen. 39 3796 910
25. Juni 1910 1. Juli 1910 Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen und der Militär-Transport-Ordnung. 39 3797 911–912
27. Juni 1910 6. Juli 1910 Bekanntmachung über die Ratifikation von elf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch die Schweiz. 40 3798 913
30. Juni 1910 6. Juli 1910 Bekanntmachung, betreffend die Ausstellung von Auslandspässen durch das Reichs-Kolonialamt. 40 3799 914–915 [X]
4. Juli 1910 9. Juli 1910 Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel. 41 3800 917–924
9. Juli 1910 13. Juli 1910 Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. 42 3801 925–944
12. Juli 1910 24. Aug. 1910 Verordnung zur Ausführung der am 13. November 1908 zu Berlin abgeschlossenen revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. 47 3810 989–990
17. Juli 1910 26. Juli 1910 Verordnung, betreffend Änderung der Verordnung über die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten von Reichsbeamten. 44 3804 947–958
20. Juli 1910 22. Juli 1910 Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. 43 3802 945
20. Juli 1910 22. Juli 1910 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes. 43 3803 945–946
1. Aug. 1910 22. Aug. 1910 Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe. 46 3808 964
6. Aug. 1910 12. Aug. 1910 Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Dänemarks zu der internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903. 45 3806 961
14. Aug. 1910 22. Aug. 1910 Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Schuldverschreibungen der Emscher Genossenschaft. 46 3807 963
5. Sept. 1910 19. Sept. 1910 Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Fiji-Kolonie zu der internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903. 48 3811 991
7. Sept. 1910 19. Sept. 1910 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 48 3812 991–992
8. Sept. 1910 19. Sept. 1910 Bekanntmachung über die Ratifikation von elf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch Belgien. 48 3813 992 [XI]
8. Sept. 1910 20. Sept. 1910 Bekanntmachung, betreffend die Fassung von Verordnungen über die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten von Reichsbeamten. 49 3814 993–1016
16. Sept. 1910 29. Sept. 1910 Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Niederlande. 50 3815 1017–1063
24. Sept. 1910 29. Sept. 1910 Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Niederlande und die dadurch erforderlich geworbenen Änderungen der zur Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen. 51 3816 1065–1066
24. Sept. 1910 1. Okt. 1910 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 52 3817 1067–1069
29. Sept. 1910 30. Sept. 1910 Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Tagegelder und Fuhrkosten der Reichsbeamten. 53 3818 1071–1090
3. Okt. 1910 26. Okt. 1910 Verordnung zur Ausführung des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910. 54 3819 1091–1092
13. Okt. 1910 26. Okt. 1910 Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch Norwegen. 54 3820 1092–1093
13. Okt. 1910 29. Okt. 1910 Verordnung, betreffend die ausschließliche Berechtigung der Landesfisci der Schutzgebiete Afrikas und der Südsee zur Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien im Meeresboden. 55 3822 1095–1096
21. Okt. 1910 26. Okt. 1910 Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Druse der Pferde. 54 3821 1093
26. Okt. 1910 29. Okt. 1910 Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908 durch Spanien und Norwegen. 55 3823 1096–1097 [XII]
1. Nov. 1910 15. Nov. 1910 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 56 3824 1099–1100
1. Nov. 1910 15. Nov. 1910 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Internationalen Industrie- und Gewerbeausstellung Turin 1911. 56 3825 1100
17. Nov. 1910 25. Nov. 1910 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 57 3826 1101–1103
25. Nov. 1910 6. Dez. 1910 Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der Zinkhütten. 58 3827 1105
26. Nov. 1910 6. Dez. 1910 Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 durch Frankreich. 58 3828 1105
30. Nov. 1910 10. Dez. 1910 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der III. Mecklenburgischen Landes-Gewerbe- und Industrieausstellung zu Schwerin 1911. 59 3829 1107
2. Dez. 1910 10. Dez. 1910 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 59 3830 1107–1108
4. Dez. 1910 10. Dez. 1910 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 59 3831 1108–1109
5. Dez. 1910 10. Dez. 1910 Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. 59 3832 1110
10. Dez. 1910 14. Dez. 1910 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 60 3833 1111



Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten




Deutsches Reichsgesetzblatt 1909

Deutsches Reichsgesetzblatt 1909

Textdaten
<<< 1908 1910 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1909
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
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Reichs-Gesetzblatt.
1909.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen usw. vom 5. Januar bis 31. Dezember 1909
nebst einem Vertrag und fünf Bekanntmachungen vom Jahre 1908.
(Von Nr. 3554 bis einschl. Nr. 3700.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 66.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Postzeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Übersicht
der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1909 enthaltenen
Gesetze, Verordnungen usw.
Datum
des Gesetzes
usw.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stückes.
Nr.
des
Gesetzes
usw.
Seiten.
14. April 1908 23. April 1909 Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Freistaat El Salvador. 22 3601 405–407
17. Dez. 1908 9. Jan. 1909 Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln. 2 3556 3–50
17. Dez. 1908 9. Jan. 1909 Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Schiffsdampfkesseln. 2 3557 51–91
23. Dez. 1908 14. Jan. 1909 Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn-Verkehrsordnung. 3 3558 93−208
29. Dez. 1908 5. Jan. 1909 Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 1 3554 1
29. Dez. 1908 5. Jan. 1909 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 1 3555 2
5. Jan. 1909 15. Jan. 1909 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 4 3559 209
7. Jan. 1909 15. Jan. 1909 Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte. 4 3560 210–246 [II]
7. Jan. 1909 15. Jan. 1909 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Vorschriften über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren. 4 3561 247–248
9. Jan. 1909 16. Jan. 1909 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Internationalen Photographischen Ausstellung zu Dresden 1909. 5 3562 249
9. Jan. 1909 16. Jan. 1909 Bekanntmachung, betreffend benachbarte Orte im Wechsel- und Scheckverkehre. 5 3563 249–258
9. Jan. 1909 16. Jan. 1909 Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahnbeförderung von Stickstofftetroxyd. 5 3564 258
13. Jan. 1909 22. Jan. 1909 Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Formulare B und C der Wandergewerbescheine. 6 3565 259
16. Jan. 1909 22. Jan. 1909 Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Schuldverschreibungen der Zivilhospizien der Stadt Straßburg im Elsaß. 6 3566 260
16. Jan. 1909 15. Febr. 1909 Verordnung, betreffend den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten. 9 3571 270–271
19. Jan. 1909 28. Jan. 1909 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr.XXXVb der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 7 3567 261–262
21. Jan. 1909 28. Jan. 1909 Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. 7 3568 262
26. Jan. 1909 1. Sept. 1909 Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Venezuela. 51 3661 919–921
30. Jan. 1909 6. Febr. 1909 Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. 8 3569 263–268
2. Febr. 1909 15. Febr. 1909 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport-Ordnung. 9 3572 272–274
4. Febr. 1909 15. Febr. 1909 Bekanntmachung, betreffend Abrechnung im Scheckverkehre. 9 3573 274 [III]
6. Febr. 1909 15. Febr. 1909 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 9 3574 275–276
8. Febr. 1909 15. Febr. 1909 Gesetz, betreffend die Preisfeststellung beim Markthandel mit Schlachtvieh. 9 3570 269–270
13. Febr. 1909 15. Febr. 1909 Gesetz, betreffend die Feststellung eines fünften Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908. 10 3575 277–278
15. Febr. 1909 20. April 1909 Verordnung, betreffend die Ausfuhr von Angoraziegen aus dem Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika. 21 3599 403
15. Febr. 1909 20. April 1909 Verordnung, betreffend die Ausfuhr von Straußen und Straußeneiern aus dem Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika. 21 3600 404
23. Febr. 1909 1. Aug. 1909 Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz. 47 3653 895–897
27. Febr. 1909 13. März 1909 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 11 3576 279–280
3. März 1909 13. März 1909 Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 11 3577 280–303
4. März 1909 15. März 1909 Gesetz wegen Änderung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer. 12 3578 305–309
8. März 1909 16. Febr. 1909 Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern. 13 3580 317
8. März 1909 16. März 1909 Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Spaniens zu der am 3. Dezember 1903 in Paris abgeschlossenen internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber. 13 3581 318 [IV]
10. März 1909 15. März 1909 Bekanntmachung des Textes des Wechselstempelgesetzes. 12 3579 310–316
11. März 1909 16. März 1909 Bekanntmachung, betreffend die Feststellung des Börsenpreises für Zucker. 13 3582 318
11. März 1909 29. März 1909 Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 21. Dezember 1904 im Haag unterzeichneten Abkommens über die Lazarettschiffe durch Persien und den Beitritt Schwedens zu diesem Abkommen. 16 3589 333
5. März 1909 23. März 1909 Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Argentinien. 14 3585 320
15. März 1909 23. März 1909 Gesetz, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. 14 3583 319
17. März 1909 23. März 1909 Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. 14 3584 320
19. März 1909 27. März 1909 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 15 3586 321–328
19. März 1909 29. März 1909 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Internationalen Luftschiffahrts-Ausstellung in Frankfurt am Main 1909. 16 3590 334
22. März 1909 29. März 1909 Gesetz zur Abänderung des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung. 16 3587 329–331
23. März 1909 29. März 1909 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXI3 der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 16 3591 334
24. März 1909 29. März 1909 Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Doppelsteuergesetzes. 16 3588 331–333
24. März 1909 29. März 1909 Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. 16 3592 334
27. März 1909 31. März 1909 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 17 3594 336 [V]
29. März 1909 31. März 1909 Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Freizügigkeit und des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz in Helgoland. 17 3593 335
1. April 1909 1. April 1909 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 18 3595 337–344
1. April 1909 1. Mai 1909 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der Jahre 1907 und 1908 als Kriegsjahre aus Anlaß von militärischen Unternehmungen in Südwestafrika und Kamerun. 24 3604 433–434
4. April 1909 7. April 1909 Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1909. 19 3596 345–377
4. April 1909 7. April 1909 Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909. 19 3597 378–392
5. April 1909 26. April 1909 Gesetz zur Ausführung des Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905. 23 3603 430–432
7. April 1909 16. April 1909 Weingesetz. 20 3598 393–402
24. April 1909 26. April 1909 Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten des Abkommens zur Regelung von Fragen des internationalen Privatrechts vom 14. November 1896 und des Zusatzprotokolls vom 22. Mai 1897 sowie das Inkrafttreten des Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905. 23 3602 409–430
26. April 1909 1. Mai 1909 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 24 3605 434
29. April 1909 6. Mai 1909 Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Börsentermingeschäften in Anteilen von Bergwerk- und Fabrikunternehmungen. 25 3606 435
1. Mai 1909 6. Mai 1909 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 25 3607 435–436 [VI]
3. Mai 1909 12. Mai 1909 Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. 26 3608 437–444
12. Mai 1909 26. Mai 1909 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft in Leipzig. 27 3609 445
21. Mai 1909 26. Mai 1909 Bekanntmachung, betreffend Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren. 27 3610 445–446
21. Mai 1909 26. Mai 1909 Bekanntmachung, betreffend Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen. 27 3611 446–448
26. Mai 1909 7. Juni 1909 Bekanntmachung betreffend den Beitritt des Australischen Bundes zu der internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903. 28 3613 468
27. Mai 1909 10. Juni 1909 Allerhöchster Erlaß, betreffend Abänderung der Verordnung vom 13. Juli 1898 zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. 29 3615 470
31. Mai 1909 10. Juni 1909 Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben). 29 3616 471–474
1. Juni 1909 7. Juni 1909 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen. 28 3612 449–468
1. Juni 1909 10. Juni 1909 Gesetz, betreffend die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds. 29 3614 469−470
1. Juni 1909 11. Juni 1909 Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung, des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. 30 3618 475–498
1. Juni 1909 16. Juni 1909 Münzgesetz. 32 3620 507–511
1. Juni 1909 5. Juli 1909 Gesetz, betreffend Änderung des Bankgesetzes. 34 3625 515–519 [VII]
2. Juni 1909 10. Juni 1909 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 29 3617 474
7. Juni 1909 14. Juni 1909 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. 31 3619 499–506
7. Juni 1909 16. Juni 1909 Bekanntmachung, betreffend den Austritt der niederländischen Kolonien in Westindien aus dem Verbande der internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903. 32 3622 512
9. Juni 1909 16. Juni 1909 Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsbestimmungen zu den bisherigen Münzgesetzen. 32 3621 512
12. Juni 1909 24. Aug. 1909 Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark, betreffend den gegenseitigen Schutz der Muster und Modelle. 50 3659 915–917
14. Juni 1909 26. Juni 1909 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 33 3623 513–514
15. Juni 1909 26. Juni 1909 Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Britisch-Indien zu der internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903. 33 3624 514
26. Juni 1909 5. Juli 1909 Viehseuchengesetz. 34 3626 519–542
28. Juni 1909 28. Sept. 1909 Verordnung, betreffend Anwendung der Vorschriften in den §§ 2, 3, 4, 7, 8 des Gesetzes, betreffend die Reichskriegshäfen, vom 19. Juni 1883 für die Insel Helgoland und ihre Gewässer. 53 3664 925
30. Juni 1909 6. Juli 1909 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 35 3628 543–548 [VIII]
3. Juli 1909 6. Juli 1909 Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. 35 3628 543–548
3. Juli 1909 10. Juli 1909 Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahnbeförderung von Stickstofftetroxyd. 37 3630 571
4. Juli 1909 10. Juli 1909 Bekanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons sowie Erweiterung von Festungsanlagen und deren Rayons. 37 3631 571
8. Juli 1909 23. Juli 1909 Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Mexikos zu der internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber vom 3. Dezember 1903. 42 3640 769
9. Juli 1909 10. Juli 1909 Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes. 36 3629 549–570
13. Juli 1909 23. Juli 1909 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 42 3641 769–771
15. Juli 1909 19. Juli 1909 Besoldungsgesetz. 38 3632 573–660
15. Juli 1909 20. Juli 1909 Branntweinsteuergesetz. 39 3633 661–695
15. Juli 1909 20. Juli 1909 Gesetz wegen Änderung des Brausteuergesetzes. 39 3634 695–704
15. Juli 1909 20. Juli 1909 Gesetz wegen Änderung des Tabaksteuergesetzes. 40 3635 705–714
15. Juli 1909 20. Juli 1909 Gesetz wegen Änderung des Schaumweinsteuergesetzes. 40 3636 714–715
15. Juli 1909 20. Juli 1909 Gesetz wegen Änderung des Reichsstempelgesetzes. 41 3637 717–739
15. Juli 1909 20. Juli 1909 Gesetz wegen Änderung des Wechselstempelgesetzes. 41 3638 740–742
15. Juli 1909 20. Juli 1909 Gesetz, betreffend Änderungen im Finanzwesen. 41 3639 743–767
16. Juli 1909 23. Juli 1909 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 42 3642 771 [IX]
21. Juli 1909 23. Juli 1909 Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Brausteuergesetzes. 43 3643 773–792
21. Juli 1909 23. Juli 1909 Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Tabaksteuergesetzes. 44 3644 793–814
21. Juli 1909 23. Juli 1909 Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Zündwarensteuergesetzes. 44 3645 814–824
21. Juli 1909 23. Juli 1909 Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Wechselstempelgesetzes. 44 3646 825–832
22. Juli 1909 27. Juli 1909 Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Reichsstempelgesetzes. 45 3647 833–879
22. Juli 1909 37. Juli 1909 Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Leuchtmittelsteuergesetzes. 45 3648 880–890
22. Juli 1909 30. Juli 1909 Bekanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons. 46 3650 892
24. Juli 1909 30. Juli 1909 Gesetz wegen Änderung des Schankgefäßgesetzes. 46 3649 891–892
24. Juli 1909 30. Juli 1909 Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. 46 3651 892–893
27. Juli 1909 30. Juli 1909 Bekanntmachung, betreffend Einfuhrbeschränkungen wegen Gefahr der Einschleppung der San José-Schildlaus. 46 3652 893
28. Juli 1909 7. Aug. 1909 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 48 3655 901–902
28. Juli 1909 7. Aug. 1909 Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen und der Militär-Transport-Ordnung. 48 3656 902–904
3. Aug. 1909 7. Aug. 1909 Gesetz, betreffend die zollwidrige Verwendung von Gerste. 48 3654 899–900
3. Aug. 1909 7. Aug. 1909 Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. 48 3657 904–905 [X]
3. Aug. 1909 22. Sept. 1909 Bekanntmachung, betreffend Änderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe. 52 3663 924
16. Aug. 1909 23. Aug. 1909 Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Luxemburgs zu dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 sowie die im Anschluß an dieses Abkommen von Deutschland mit den Niederlanden, mit Luxemburg und mit Norwegen zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffenen Vereinbarungen. 49 3658 907–913
18. Aug. 1909 24. Aug. 1909 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Deutschen Brauerei-Ausstellung in München 1909. 50 3660 917
10. Sept. 1909 22. Sept. 1909 Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 52 3662 923
17. Sept. 1909 6. Okt. 1909 Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport-Ordnung. 54 3666 927–932
21. Sept. 1909 28. Sept. 1909 Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. 53 3665 926
28. Sept. 1909 6. Okt. 1909 Bekanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons. 54 3667 933
28. Sept. 1909 6. Okt. 1909 Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht bei Erkrankungen und Todesfällen an Milzbrand. 54 3668 933
28. Sept. 1909 6. Okt. 1909 Bekanntmachung, betreffend das Ausscheiden des Großherzogtums Luxemburg aus der norddeutschen Brausteuergemeinschaft. 54 3669 933–934
30. Sept. 1909 6. Okt. 1909 Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 54 3670 934 [XI]
6. Okt. 1909 15. Okt. 1909 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Weltausstellung in Brüssel 1910. 55 3671 935
7. Okt. 1909 15. Okt. 1909 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 55 3672 935
16. Okt. 1909 27. Okt. 1909 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 56 3673 937–938
22. Okt. 1909 27. Okt. 1909 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postscheckordnung vom 6. November 1908. 56 3674 938
26. Okt. 1909 2. Nov. 1909 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 57 3675 939
28. Okt. 1909 2. Nov. 1909 Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 57 3676 940
2. Nov. 1909 16. Nov. 1909 Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen. 59 3678 943–954
3. Nov. 1909 4. Nov. 1909 Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 58 3677 941
5. Nov. 1909 16. Nov. 1909 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 59 3680 962–964
6. Nov. 1909 16. Nov. 1909 Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen. 59 3679 954–962
25. Nov. 1909 29. Nov. 1909 Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben zur Herstellung von Gemüse- oder Obstkonserven sowie von Gemüse- oder Obstpräserven. 60 3681 965–966
25. Nov. 1909 29. Nov. 1909 Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben zur Herstellung von Fischkonserven. 60 3682 966–967 [XII]
25. Nov. 1909 29. Nov. 1909 Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Anlagen, die zur Herstellung von Zichorie dienen. 60 3683 968
4. Dez. 1909 10. Dez. 1909 Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. 61 3684 969
8. Dez. 1909 10. Dez. 1909 Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen. 61 3685 969–970
8. Dez. 1909 10. Dez. 1909 Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der Zinkhütten. 61 3686 971
8. Dez. 1909 10. Dez. 1909 Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Stein-Hauereien (Steinmetzbetrieben). 61 3687 971
8. Dez. 1909 16. Dez. 1909 Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 62 3689 974–976
11. Dez. 1909 16. Dez. 1909 Gesetz, betreffend die Abänderung des § 15 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 und des § 2 des Gesetzes, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs-Invalidenfonds, vom 8. April 1907. 62 3688 973
12. Dez. 1909 20. Dez. 1909 Bestimmungen über den Betrieb von Telegraphenanlagen auf fremden Schiffen in deutschen Hoheitsgewässern. 63 3690 977–978
13. Dez. 1909 23. Dez. 1909 Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 64 3692 979
17. Dez. 1909 20. Dez. 1909 Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. 63 3691 978
18. Dez. 1909 23. Dez. 1909 Verordnung, betreffend Änderung des Statuts der Reichsbank. 64 3694 980–982 [XIII]
18. Dez. 1909 31. Dez. 1909 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 65 3697 992
22. Dez. 1909 23. Dez. 1909 Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 64 3693 980
24. Dez. 1909 31. Dez. 1909 Bekanntmachung, betreffend den börsenmäßigen Zeithandel in Getreide an der Produktenbörse zu Danzig. 66 3698 993–997
27. Dez. 1909 31. Dez. 1909 Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 1909. 65 3695 983–990
27. Dez. 1909 31. Dez. 1909 Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1909. 65 3696 991–992
27. Dez. 1909 31. Dez. 1909 Bekanntmachung, betreffend die Geschäftsbedingungen der Produktenbörse zu Mannheim für den Zeithandel in Getreide. 66 3699 997–1000
27. Dez. 1909 31. Dez. 1909 Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Börsentermingeschäften in Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen. 66 3700 1000



Gesetz, betreffend Änderungen des GVG, der CPO, des GKG und der GO für Rechtsanwälte

Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Civilprozeßordnung, des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Vom 01. Juni 1909




Deutsches Reichsgesetzblatt 1908

Deutsches Reichsgesetzblatt 1908

Textdaten
<<< 1907 1909 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1908
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
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Reichs-Gesetzblatt.
1908.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen usw. vom 7. Januar bis 28. Dezember 1908
nebst vier Verträgen vom Jahre 1906 und sechs Verträgen, einem
Protokoll und einer Bekanntmachung vom Jahre 1907.
(Von Nr. 3402 bis einschl. Nr. 3553.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 63.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Postzeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Übersicht
der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1908 enthaltenen
Gesetze, Verordnungen usw.
Datum
des Gesetzes
usw.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stückes.
Nr.
des
Gesetzes
usw.
Seiten.
7. Mai 1906 8. Jan. 1908 Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz, betreffend eine Eisenbahnverbindung zwischen Pfetterhausen und Bonfol. 1 3402 1–4
19. Sept. 1906 17. Nov. 1908 Zweites Zusatzübereinkommen zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890. 53 3530 515–584
3. Nov. 1906 20. Jan. 1908 Internationale Konvention, betreffend die Revision der in der General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz vom 2. Juli 1890 vorgesehenen Behandlung der Spirituosen bei ihrer Zulassung in bestimmten Gebieten Afrikas. 2 3404 5–12
3. Nov. 1906 30. Juni 1908 Internationaler Funkentelegraphenvertrag. 38 3500 411−462
11. Febr. 1907 14. März 1908 Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die gegenseitige Anerkennung der Aktiengesellschaften und anderer kommerzieller, industrieller und finanzieller Gesellschaften. 11 3426 65−67
18. Juni 1907 29. Febr. 1908 Handels- und Schiffahrtsübereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und dem Fürstentume Montenegro. 8 3419 28–30 [II]
28. Aug. 1907 16. April 1908 Zusatzakte zu dem am 5. März 1902 in Brüssel zwischen dem Deutschen Reiche und mehreren anderen Staaten abgeschlossenen Vertrag über die Behandlung des Zuckers. 16 3441 135–140
16. Okt. 1907 26. Juni 1908 Übereinkunft zwischen Deutschland und Belgien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst und an Photographien. 37 3498 405–409
9. Nov. 1907 21. März 1908 Übereinkunft zwischen Deutschland und Italien, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst und an Photographien. 13 3432 80–85
15. Nov. 1907 7. Mai 1908 Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Schweden wegen Herstellung einer Eisenbahn-Dampffährenverbindung zwischen Saßnitz und Trelleborg. 21 3456 165–170
19. Dez. 1907 16. April 1908 Protokoll über den Beitritt Rußlands zum Zuckervertrage. 16 3442 140–144
30. Dez. 1907 8. Jan. 1908 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 1 3403 4
7. Jan. 1908 9. April 1908 Gesetz, betreffend die Errichtung zweier Stiftungen aus dem Vermögen, welches dem Reiche aus dem Nachlasse des am 2. Juni 1901 verstorbenen Malers Professor Gustav Müller zugeflossen ist. 15 3437 131–132
13. Jan. 1908 20. Jan. 1908 Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der britischen Kolonie Gambia zu der Internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber vom 3. Dezember 1903. 2 3405 12
14. Jan. 1908 29. Jan. 1908 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der Jahre 1905, 1906 und 1907 als Kriegsjahre aus Anlaß des Aufstandes in Deutsch-Ostafrika. 3 3406 13
20. Jan. 1908 16. April 1908 Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland über den Zuckerverkehr zwischen Deutschland und Rußland. 16 3443 144–145 [III]
23. Jan. 1908 29. Jan. 1908 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 3 3407 14
29. Jan. 1908 4. Febr. 1908 Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Schwedens zu der internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber. 4 3408 15
29. Jan. 1908 4. Febr. 1908 Bekanntmachung, betreffend Festsetzung von Mittelwerten für den Gulden niederländischer Währung und die Mark deutscher Währung auf dem Gebiete der Unfallversicherung. 4 3409 15
1. Febr. 1908 12. Febr. 1908 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 5 3411 18–20
1. Febr. 1908 5. März 1908 Bekanntmachung über Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe. 9 3422 38
4. Febr. 1908 12. Febr. 1908 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 5 3412 21
5. Febr. 1908 12. Febr. 1908 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Nr. XV in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 5 3413 22
8. Febr. 1908 12. Febr. 1908 Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. 5 3410 17
13. Febr. 1908 18. Febr. 1908 Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Gehirn-Rückenmarkentzündung und die Gehirnentzündung der Pferde. 6 3414 23
17. Febr. 1908 26. Febr. 1908 Gesetz, betreffend die Bestrafung der Majestätsbeleidigungen. 7 3415 25
17. Febr. 1908 29. Febr. 1908 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufhebung des Kolonialrats und die Bildung von Kommissionen beim Reichs-Kolonialamte. 8 3418 28
19. Febr. 1908 29. Febr. 1908 Gesetz, betreffend die Abänderung des Zuckersteuergesetzes. 8 3417 27 [IV]
22. Febr. 1908 5. März 1908 Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. 9 3420 31–37
22. Febr. 1908 5. März 1908 Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. 9 3421 38
24. Febr. 1908 26. Febr. 1908 Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1907. 7 3416 26
27. Febr. 1908 14. März 1908 Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Bulgarien. 11 3424 63–64
28. Febr. 1908 9. März 1908 Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 10 3423 39–62
1. März 1908 14. März 1908 Bekanntmachung, betreffend die Ratifizierung des zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden am 11. Februar 1907 unterzeichneten Vertrags über die gegenseitige Anerkennung der Aktiengesellschaften usw. 11 3427 67
5. März 1908 14. März 1908 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft in Stuttgart 1908. 11 3425 64
5. März 1908 14. März 1908 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 11 3428 68
7. März 1908 21. März 1908 Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom 6. April 1892. 13 3431 79–80
9. März 1908 14. März 1908 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 11 3429 68
10. März 1908 18. Mai 1908 Zusatzabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland zur Deklaration vom 1. April 1869, betreffend die von Handlungsreisenden mitgeführten Muster und Proben. 23 3460 179–180
11. März 1908 14. März 1908 Scheckgesetz. 12 3430 71–77
19. März 1908 21. März 1908 Bekanntmachung, betreffend die Vorlegungsfristen für Auslandsschecks. 13 3433 85–86 [V]
19. März 1908 21. März 1908 Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. 13 3434 86
23. März 1908 9. April 1908 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes. 15 3438 132–133
25. März 1908 9. April 1908 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Ausstellung München 1908. 15 3439 134
31. März 1908 2. April 1908 Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1908. 14 3435 87–118
31. März 1908 2. Aug. 1908 Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1908. 14 3436 118–130
3. April 1908 9. April 1908 Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten. 15 3440 134
5. April 1908 18. April 1908 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle. 17 3447 148
6. April 1908 18. April 1908 Gesetz zur Änderung des § 2 des Gesetzes, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900. 17 3446 147–148
9. April 1908 16. April 1908 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 16 3444 145–146
11. April 1908 16. April 1908 Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. 16 3445 146
12. April 1908 18. April 1908 Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Schiffsvermessungsordnung, vom 1. März 1895. 17 3448 149–150
19. April 1908 25. April 1908 Vereinsgesetz. 18 3449 151–157
19. April 1908 25. April 1908 Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Rayons für die Festung Diedenhofen. 18 3450 157
24. April 1908 1. Mai 1908 Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Reichsbeamtengesetzes. 19 3451 159–160 [VI]
26. April 1908 1. Mai 1908 Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. 19 3452 161
28. April 1908 1. Mai 1908 Bekanntmachung, betreffend Änderung der §§ 30 und 39 der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 19 3453 161–162
30. April 1908 1. Mai 1908 Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Hessischen Landesausstellung für freie und angewandte Kunst in Darmstadt. 19 3454 162
1. Mai 1908 2. Mai 1908 Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Konservenfabriken. 20 3455 163
2. Mai 1908 11. Mai 1908 Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. 22 3457 171
2. Mai 1908 11. Mai 1908 Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 22 3458 172
6. Mai 1908 11. Mai 1908 Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung elektrischer Akkumulatoren aus Blei oder Bleiverbindungen. 22 3459 172–177
7. Mai 1908 18. Mai 1908 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Nr. XXXVd in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 23 3461 181
8. Mai 1908 18. Mai 1908 Gesetz, betreffend Änderung des Börsengesetzes. 24 3462 183–194
12. Mai 1908 2. Juni 1908 Bekanntmachung, betreffend die Stiftungsurkunden für die Gustav-Müller-Kunststiftung und die Gustav-Müller-Hospitalstiftung. 29 3477 245−255
14. Mai 1908 25. Mai 1908 Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. 26 3473 213
18. Mai 1908 23. Mai 1908 Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 1908. 25 3463 195–196
18. Mai 1908 23. Mai 1908 Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 1908. 25 3464 197–198 [VII]
18. Mai 1908 23. Mai 1908 Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 1908. 25 3465 199–200
18. Mai 1908 23. Mai 1908 Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete für 1908. 25 3466 201–205
18. Mai 1908 23. Mai 1908 Gesetz wegen Änderung des § 2 des Gesetzes, betreffend die Gewährung eines Darlehns an das Schutzgebiet Togo, vom 23. Juli 1904. 25 3467 206
18. Mai 1908 23. Mai 1908 Gesetz wegen Änderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung eines Darlehns an das Südwestafrikanische Schutzgebiet, vom 16. März 1907. 25 3468 206–207
18. Mai 1908 23. Mai 1908 Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete, vom 30. März 1892. 25 3469 207–209
18. Mai 1908 23. Mai 1908 Gesetz, betreffend die Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge ausländischer Besitzer. 25 3470 210
18. Mai 1908 25. Mai 1908 Gesetz, betreffend die Beschäftigung von Hilfsmitgliedern im Kaiserlichen Patentamte. 26 3471 211
19. Mai 1908 25. Mai 1908 Gesetz, betreffend Änderung im Münzwesen. 26 3472 212–213
25. Mai 1908 15. Juni 1908 Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen. 34 3492 362–375
27. Mai 1908 30.Mai 1908 Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Börsengesetzes. 27 3474 215–237
27. Mai 1908 2. Juni 1908 Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 29 3478 255
29. Mai 1908 30. Mai 1908 Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Börsentermingeschäften in Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen. 28 3475 239
29. Mai 1908 30. Mai 1908 Bekanntmachung, betreffend die Geschäftsbedingungen der Produktenbörse zu Berlin für den Zeithandel in Getreide und Mehl. 28 3476 240–244
29. Mai 1908 2. Juni 1908 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 29 3479 256–260 [VIII]
30. Mai 1908 5. Juni 1908 Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 1908. 30 3480 261–262
30. Mai 1908 5. Juni 1908 Gesetz über den Versicherungsvertrag. 30 3481 263–305
30. Mai 1908 5. Juni 1908 Einführungsgesetz zum Gesetz über den Versicherungsvertrag. 30 3482 305–307
30. Mai 1908 5. Juni 1908 Gesetz, betreffend Änderung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Seeversicherung. 30 3483 307–312
30. Mai 1908 6. Juni 1908 Gesetz, betreffend Änderung des § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 31 3484 313
30. Mai 1908 6. Juni 1908 Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888 und zur Einführung des Vogelschuhgesetzes in Helgoland. 31 3485 314–316
30. Mai 1908 10. Juni 1908 Gesetz, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes. 32 3487 321–326
30. Mai 1908 11. Juni 1908 Maß- und Gewichtsordnung. 33 3489 349–356
30. Mai 1908 11. Juni 1908 Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. 33 3490 356–360
30. Mai 1908 16. Juni 1908 Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz, und die Einführung dieses Gesetzes in Elsaß-Lothringen. 35 3494 377–380
1. Juni 1908 19. Juni 1908 Bekanntmachung, betreffend zusätzliche Abmachungen zur Übereinkunft vom 4. Februar 1898 über die Eichung der Binnenschiffe. 36 3497 398–404
3. Juni 1908 6. Juni 1908 Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Vogelschutzgesetzes. 31 3486 317–320
3. Juni 1908 10. Juni 1908 Bekanntmachung des Textes der Wechselordnung in der vom 1. Oktober 1908 an geltenden Fassung. 32 3488 326–348
3. Juni 1908 15. Juni 1908 Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern. 34 3491 361
3. Juni 1908 15. Juni 1908 Bekanntmachung, betreffend die Beförderung von Metallpatronen für Feldgeschütze. 34 3493 376 [IX]
3. Juni 1908 19. Juni 1908 Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südseeschutzgebieten. 36 3496 397–398
7. Juni 1908 16. Juni 1908 Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz. 35 3495 380–396
18. Juni 1908 26. Juni 1908 Bekanntmachung, betreffend die Beaufsichtigung der inländischen privaten Rückversicherungsunternehmungen. 37 3499 409
25. Juni 1908 3. Juli 1908 Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 39 3501 463
25. Juni 1908 3. Juli 1908 Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeform. 39 3502 464
29. Juni 1908 11. Juli 1908 Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Ägypten. 41 3507 469–470
29. Juni 1908 11. Juli 1908 Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. 42 3510 473
30. Juni 1908 4. Juli 1908 Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 40 3504 467
1. Juli 1908 3. Juli 1908 Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Börsentermingeschäften in Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen. 39 3503 465
1. Juli 1908 4. Juli 1908 Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. 40 3505 467
1. Juli 1908 4. Juli 1908 Bekanntmachung, betreffend die Gestaltung des Feilbietens von Bier im Umherziehen. 40 3506 468
4. Juli 1908 11. Juli 1908 Bekanntmachung, betreffend gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch und dessen Zubereitungen. 41 3508 470–471
4. Juli 1908 11. Juli 1908 Bekanntmachung, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. 41 3509 471 [X]
4. Juli 1908 11. Juli 1908 Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der Zusatzakte vom 28. August 1907 zu dem am 5. März 1902 in Brüssel zwischen dem Deutschen Reiche und mehreren anderen Staaten abgeschlossenen Vertrag über die Behandlung des Zuckers und des Protokolls vom 19. Dezember 1907 über den Beitritt Rußlands zum Zuckervertrage seitens des Königreichs Italien. 42 3511 474
14. Juli 1908 24. Juli 1908 Verordnung, betreffend den Verkehr mit Essigsäure. 43 3512 475–476
16. Juli 1908 24. Juli 1908 Bekanntmachung, betreffend die Schiffstelegraphie. 43 3512 476–477
20. Juli 1908 24. Juli 1908 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 43 3514 477–478
23. Juli 1908 4. Dez. 1908 Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden, betreffend die Eisenbahn von Neuenhaus nach Coevorden. 58 3542 635–643
29. Juli 1908 31. Juli 1908 Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die als Influenza der Pferde bezeichneten Krankheiten. 44 3515 479
31. Juli 1908 19. Aug. 1908 Gesetz über die Verlegung der deutsch-schweizerischen Grenze bei Leopoldshöhe. 47 3521 497–498
1. Aug. 1908 14. Aug. 1908 Verordnung, betreffend die Klasseneinteilung der Militärbeamten des Reichsheers und der Marine. 46 3518 483–491
3. Aug. 1908 10. Aug. 1908 Bekanntmachung, betreffend das in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und anderen Staaten über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel. 45 3516 481
5. Aug. 1908 10. Aug. 1908 Bekanntmachung, betreffend die Erhebung von Wechsel- und Scheckprotesten durch Postbeamte. 45 3517 482
8. Aug. 1908 14. Aug. 1908 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 46 3519 492 [XI]
12. Aug. 1908 19. Aug. 1908 Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung mit der Schweiz vom 29. Oktober 1907 über die Verlegung der deutsch-schweizerischen Grenze bei Leopoldshöhe. 47 3520 493–497
15. Aug. 1908 24. Aug. 1908 Verordnung, betreffend die Abänderung der Verordnung über das Verfahren und den Geschäftsgang des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung. 48 3522 499
26. Aug. 1908 29. Aug. 1908 Bekanntmachung, betreffend die Ein- und Durchfuhr aus Kapland und Natal. 49 3524 502
28. Aug. 1908 29. Aug. 1908 Verordnung, betreffend die Aufhebung der Verordnung vom 17. April 1901 wegen Erhebung eines Zolles auf Blauholz und eines Zuschlags auf Kaffee und Kakao aus der Republik Haiti. 49 3523 501
25. Sept. 1908 17. Okt. 1908 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 50 3525 503
6. Okt. 1908 17. Okt. 1908 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 50 3526 504–508
13. Okt. 1908 27. Okt. 1908 Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Artikel 6, 19 und 20 des Reglements zur Internationalen Meterkonvention vom 20. Mai 1875. 51 3527 509–512
15. Okt. 1908 20. Nov. 1908 Verordnung über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst in den Deutschen Schutzgebieten. 56 3536 627–628
15. Okt. 1908 20. Nov. 1908 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Genehmigung zur Erklärung des Beitritts für die deutschen Schutzgebiete zum internationalen Verbande zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. 56 3537 628–629
20. Okt. 1908 20. Nov. 1908 Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe. 56 3539 629
21. Okt. 1908 2. Nov. 1908 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der Jahre 1904, 1905 und 1906 als Kriegsjahre aus Anlaß von Gefechten und militärischen Unternehmungen in Kamerun. 52 3528 513 [XII]
26. Okt. 1908 2. Nov. 1908 Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 52 3529 514
30. Okt. 1908 17. Nov. 1908 Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Börsentermingeschäften in Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen. 54 3531 585
1. Nov. 1908 17. Nov. 1908 Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Republik Liberia zur internationalen Urheberrechtsübereinkunft. 54 3532 585
3. Nov. 1908 17. Nov. 1908 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 54 3533 586–587
4. Nov. 1908 19. Nov. 1908 Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz. 55 3535 595–625
6. Nov. 1908 17. Nov. 1908 Bekanntmachung, betreffend die Postscheckordnung. 54 3534 587–594
14. Nov. 1908 20. Nov. 1908 Bekanntmachung, betreffend den Beitritt für die Deutschen Schutzgebiete zu dem internationalen Verbande zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. 56 3538 629
17. Nov. 1908 31. Dez. 1908 Übereinkommen zwischen Deutschland und Österreich, betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz. 62 3551 655–658
17. Nov. 1908 31. Dez. 1908 Übereinkommen zwischen Deutschland und Ungarn, betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz. 62 3552 659–665
20. Nov. 1908 27. Nov. 1908 Bekanntmachung, betreffend einen Notenwechsel zwischen dem Auswärtigen Amt und der Botschaft der Französischen Republik in Berlin vom 13./14. November 1908 über den Beitritt der Deutschen Schutzgebiete und der Französischen Kolonien zu der deutsch-französischen Übereinkunft, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst und an Photographien, vom 8. April 1907. 57 3540 631–633
21. Nov. 1908 27. Nov. 1908 Bekanntmachung, betreffend den beim Kaiserlichen Aufsichtsamte für Privatversicherung bestehenden Versicherungsbeirat. 57 3541 634 [XIII]
5. Dez. 1908 12. Dez. 1908 Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Deutschen Schutzgebiete zum Internationalen Funkentelegraphenvertrage vom 3. November 1906. 59 3543 645
8. Dez. 1908 12. Dez. 1908 Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Leeward-Inseln, der Falkland-Inseln, der Oranjefluß-Kolonie sowie von Süd-Nigeria und von Jamaika zur Internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber vom 3. Dezember 1903. 59 3544 645
16. Dez. 1908 24. Dez. 1908 Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Börsentermingeschäften in Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen. 60 3545 647
18. Dez. 1908 24. Dez. 1908 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 60 3546 647–649
19. Dez. 1908 24. Dez. 1908 Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie. 60 3547 651
20. Dez. 1908 30. Dez. 1908 Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 61 3548 653
22. Dez. 1908 30. Dez. 1908 Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Buchdruckereien und Schriftgießereien. 61 3549 654
24. Dez. 1908 30. Dez. 1908 Bekanntmachung, betreffend den Internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. 61 3550 654
28. Dez. 1908 31. Dez. 1908 Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. 63 3553 667–676



Versicherungsvertragsgesetz / Gesetz über den Versicherungsvertrag / VVG

Titel: Versicherungsvertragsgesetz – Gesetz über den Versicherungsvertrag – VVG.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 30, Seite 263 – 305
Fassung vom: 30. Mai 1908
Bekanntmachung: 5. Juni 1908
Anmerkungen: siehe auch das Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
Quelle: Commons

(Nr. 3481.) Gesetz über den Versicherungsvertrag. Vom 30. Mai 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Erster Abschnitt. Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.

Erster Titel. Allgemeine Vorschriften.

§ 1.
Bei der Schadensversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritte des Versicherungsfalls dem Versicherungsnehmer den dadurch verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrags zu ersetzen. Bei der Lebensversicherung und der Unfallversicherung sowie bei anderen Arten der Personenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritte des Versicherungsfalls den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken.
Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte Prämie zu entrichten. Als Prämien im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die bei Versicherungsunternehmungen auf Gegenseitigkeit zu entrichtenden Beiträge.
§ 2.
Die Versicherung kann in der Weise genommen werden, daß sie in einem vor der Schließung des Vertrags liegenden Zeitpunkte beginnt.
Weiß in diesem Falle der Versicherer bei der Schließung des Vertrags, daß die Möglichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls schon ausgeschlossen ist, so steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Weiß der Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrags, daß der Versicherungsfall schon eingetreten ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei; dem Versicherer gebührt, sofern er nicht bei der Schließung von dem Eintritte des Versicherungsfalls Kenntnis hatte, die Prämie bis zum Schlusse der Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.
Wird der Vertrag durch einen Bevollmächtigten oder einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen, so kommt in den Fällen des Abs. 2 nicht nur die Kenntnis des Vertreters, sondern auch die des Vertretenen in Betracht.
§ 3.
Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Versicherungsschein) dem Versicherungsnehmer auszuhändigen.
Ist ein Versicherungsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann der Versicherungsnehmer von dem Versicherer die Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, so ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
Der Versicherungsnehmer kann jederzeit Abschriften der Erklärungen fordern, die er mit bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Der Versicherer hat ihn bei der Aushändigung des Versicherungsscheins auf dieses Recht aufmerksam zu machen.
Die Kosten der Ersatzurkunde sowie der Abschriften hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
§ 4.
Wird ein Versicherungsschein auf den Inhaber ausgestellt, so treten die im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Wirkungen ein.
Ist im Vertrage bestimmt, daß der Versicherer nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheins zu leisten hat, so genügt, wenn der Versicherungsnehmer behauptet, zur Rückgabe außer stande zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, daß die Schuld erloschen sei. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Versicherungsschein der Kraftloserklärung unterliegt.
§ 5.
Auf eine Vereinbarung, nach welcher die Annahme des Versicherungsscheins die Wirkung haben soll, daß der Inhalt des Scheines als von dem Versicherungsnehmer genehmigt gilt, kann sich der Versicherer nur berufen, wenn durch die Vereinbarung dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monate für die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Scheines gewährt ist und der Versicherungsnehmer innerhalb dieser Frist Widerspruch nicht erhoben hat. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, kann durch eine solche Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.
§ 6.
Ist im Vertrage bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritte des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer zum Rücktritte berechtigt oder von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
Ist eine solche Bestimmung für den Fall getroffen, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritte des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Auf eine Vereinbarung, durch welche von diesen Vorschriften zum Nachteile des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.
§ 7.
Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume bestimmt, so beginnt die Versicherung am Mittage des Tages, an welchem der Vertrag geschlossen wird. Sie endigt am Mittage des letzten Tages der Frist.
§ 8.
Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsverhältnis als stillschweigend verlängert gilt, wenn es nicht vor dem Ablaufe der Vertragszeit gekündigt wird, ist insoweit nichtig, als sich die jedesmalige Verlängerung auf mehr als ein Jahr erstrecken soll.
§ 9.
Als Versicherungsperiode im Sinne dieses Gesetzes gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
§ 10.
Hat der Versicherungsnehmer seine Wohnung geändert, die Änderung aber dem Versicherer nicht mitgeteilt, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetriebe genommen, so finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Vorschriften des Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§ 11.
Auf eine Vereinbarung, nach welcher die Leistung des Versicherers erst mit der Feststellung des Anspruchs durch Anerkenntnis, Vergleich oder rechtskräftiges Urteil fällig werden soll, kann sich der Versicherer nicht berufen.
§ 12.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrage verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
Ist im Vertrage bestimmt, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht wird, so beginnt die Frist erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablaufe der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. Die Frist muß wenigstens sechs Monate betragen.
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Verjährung der Ansprüche gegen den Versicherer erleichtert oder von den Vorschriften des Abs. 2 zum Nachteile des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.
§ 13.
Wird über das Vermögen des Versicherers der Konkurs eröffnet, so endigt das Versicherungsverhältnis mit dem Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkte bleibt es der Konkursmasse gegenüber wirksam. Soweit das Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) besondere Vorschriften über die Wirkungen der Konkurseröffnung enthält, bewendet es bei diesen Vorschriften.
§ 14.
Auf eine Vereinbarung, nach welcher im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Versicherungsverhältnis erlöschen oder der Versicherer befugt sein soll, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von weniger als einem Monate zu kündigen, kann sich der Versicherer nicht berufen.
Das Gleiche gilt, wenn eine Vereinbarung der im Abs. 1 bezeichneten Art für den Fall getroffen ist, daß die Zwangsverwaltung des versicherten Grundstücks angeordnet wird.
§ 15.
Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann die Forderung aus der Versicherung nur an solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersätze der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.

Zweiter Titel. Anzeigepflicht. Gefahrerhöhung.

§ 16.
Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen.
Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer von dem Vertrage zurücktreten. Das Gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.
§ 17.
Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.
§ 18.
Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an der Hand schriftlicher von dem Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach welchem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.
§ 19.
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, daß die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.
§ 20.
Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer. Im Falle des Rücktritts sind, soweit dieses Gesetz nicht in Ansehung der Prämie ein anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfanges an zu verzinsen.
§ 21.
Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 22.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.
§ 23.
Nach dem Abschlusse des Vertrags darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 24.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so braucht dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monats gegen sich gelten zu lassen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
§ 25.
Der Versicherer ist im Falle einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.
Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Falle von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, eintritt, es sei denn, daß ihm in diesem Zeitpunkte die Erhöhung der Gefahr bekannt war.
Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 26.
Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 finden keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für welches der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlaßt wird.
§ 27.
Tritt nach dem Abschlusse des Vertrags eine Erhöhung der Gefahr unabhängig von dem Willen des Versicherungsnehmers ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monate zu kündigen. Die Vorschriften des § 24 Abs. 2 finden Anwendung.
Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 28.
Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkte bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 29.
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Gefahrerhöhung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, daß das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll.
§ 30.
Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Titels zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, in Ansehung eines Teiles der Gegenstände oder Personen vor, auf welche sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rücktritts oder der Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, daß für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen haben würde.
Macht der Versicherer von dem Rechte des Rücktritts oder der Kündigung in Ansehung eines Teiles der Gegenstände oder Personen Gebrauch, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis in Ansehung des übrigen Teiles zu kündigen; die Kündigung kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der Versicherungsperiode geschehen, in welcher der Rücktritt des Versicherers oder seine Kündigung wirksam wird.
Liegen in Ansehung eines Teiles der Gegenstände oder Personen, auf welche sich die Versicherung bezieht, die Voraussetzungen vor, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, so findet auf die Befreiung die Vorschrift des Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§ 31.
Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 16 bis 29 zum Nachteile des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die dem Versicherungsnehmer obliegenden Anzeigen die schriftliche Form bedungen werden.
§ 32.
Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten zum Zwecke der Verminderung der Gefahr oder zum Zwecke der Verhütung einer Gefahrerhöhung übernimmt, wird durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt. Auf eine Vereinbarung, nach welcher bei Verletzung einer solchen Obliegenheit der Versicherer zum Rücktritte berechtigt oder von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 33.
Nach dem Eintritte des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer, sobald er von dem Eintritte Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls nicht genügt wird, kann sich der Versicherer nicht berufen, sofern er in anderer Weise von dem Eintritte des Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
§ 34.
Der Versicherer kann nach dem Eintritte des Versicherungsfalls verlangen, daß der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist.
Belege kann der Versicherer insoweit fordern, als die Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann. Auf eine Vereinbarung, durch welche von dieser Vorschrift zum Nachteile des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

Dritter Titel. Prämie.

§ 35.
Der Versicherungsnehmer hat die Prämie und, wenn laufende Prämien bedungen sind, die erste Prämie sofort nach dem Abschlusse des Vertrags zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet, es sei denn, daß die Ausstellung eines Versicherungsscheins ausgeschlossen ist.
§ 36.
Leistungsort für die Entrichtung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermitteln.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetriebe genommen, so tritt, wenn er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
§ 37.
Ist die Prämie regelmäßig bei dem Versicherungsnehmer eingezogen worden, so ist dieser zur Übermittelung der Prämie erst verpflichtet, wenn ihm schriftlich angezeigt wird, daß die Übermittelung verlangt werde.
§ 38.
Wird eine Prämienzahlung, die vor oder bei dem Beginne der Versicherung zu erfolgen hat, nicht rechtzeitig bewirkt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt.
Der Versicherer ist, wenn die Zahlung nicht rechtzeitig bewirkt wird, berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monate zu kündigen. Die Wirkungen der Kündigung treten nicht ein, wenn die Zahlung bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist erfolgt.
§ 39.
Wird eine Prämienzahlung, die nach dem Beginne der Versicherung zu erfolgen hat, nicht rechtzeitig bewirkt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten eine Zahlungsfrist bestimmen. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablaufe der Frist ein und ist zur Zeit des Eintritts der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versicherer ist nach dem Ablaufe der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist, berechtigt, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Die Bestimmung der Zahlungsfrist hat schriftlich zu geschehen und die Rechtsfolgen anzugeben, welche nach Abs. 1 mit dem Ablaufe der Frist verbunden sind. Die Frist darf nicht weniger als zwei Wochen betragen. Eine Fristbestimmung, die ohne Beobachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.
Soweit die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, daß Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.
§ 40.
Wird das Versicherungsverhältnis wegen unterbliebener oder unrichtiger Anzeige von Gefahrumständen oder wegen Gefahrerhöhung auf Grund der Vorschriften des zweiten Titels durch Rücktritt oder Kündigung aufgehoben, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie, jedoch nicht über die laufende Versicherungsperiode hinaus.
Das Gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gemäß § 39 gekündigt wird. Kündigt der Versicherer gemäß § 38 Abs. 2, so kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag für die Geschäftsgebühr festgesetzt, so gilt dieser als angemessen.
Endigt das Versicherungsverhältnis infolge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Versicherers, so kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.
§ 41.
Ist die dem Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrags obliegende Anzeigepflicht verletzt worden, das Rücktrittsrecht des Versicherers aber ausgeschlossen, weil dem anderen Teile ein Verschulden nicht zur Last fällt, so kann der Versicherer, falls mit Rücksicht auf die höhere Gefahr eine höhere Prämie angemessen ist, von dem Beginne der laufenden Versicherungsperiode an die höhere Prämie verlangen. Das Gleiche gilt, wenn bei der Schließung des Vertrags ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherer nicht angezeigt worden ist, weil er dem anderen Teile nicht bekannt war.
Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monate kündigen.
Der Anspruch auf die höhere Prämie erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an geltend gemacht wird, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht oder von dem nicht angezeigten Umstande Kenntnis erlangt. Das Gleiche gilt von dem Kündigungsrechte, wenn es nicht innerhalb des bezeichneten Zeitraums ausgeübt wird.
§ 42.
Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 37 bis 41 zum Nachteile des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

Vierter Titel. Versicherungsagenten.

§ 43.
Ein Versicherungsagent gilt, auch wenn er nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut ist, als bevollmächtigt, in dem Versicherungszweige, für den er bestellt ist:

1. Anträge auf Schließung, Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrags sowie den Widerruf solcher Anträge entgegenzunehmen;
2. die Anzeigen, welche während der Versicherung zu machen sind, sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen oder sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen von dem Versicherungsnehmer entgegenzunehmen;
3. die von dem Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine auszuhändigen;
4. Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet; zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.
§ 44.
Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis des Versicherers von Erheblichkeit ist, steht die Kenntnis eines nur mit der Vermittelung von Versicherungsgeschäften betrauten Agenten der Kenntnis des Versicherers nicht gleich.
§ 45.
Ist ein Versicherungsagent zum Abschlusse von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.
§ 46.
Ist der Versicherungsagent ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk bestellt, so beschränkt sich seine Vertretungsmacht auf Geschäfte und Rechtshandlungen, welche sich auf Versicherungsverträge über die in dem Bezirke befindlichen Sachen oder mit den im Bezirke gewöhnlich sich aufhaltenden Personen beziehen. In Ansehung der von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Verträge bleibt der Agent ohne Rücksicht auf diese Beschränkung zur Vornahme von Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt.
§ 47.
Eine Beschränkung der dem Versicherungsagenten nach den Vorschriften der §§ 43 bis 46 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des Geschäfts oder der Rechtshandlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen.
§ 48.
Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, so ist für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnisse gegen den Versicherer erhoben werden, das Gericht des Ortes zuständig, wo der Agent zur Zeit der Vermittelung oder Schließung seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
Die nach Abs. 1 begründete Zuständigkeit kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

Zweiter Abschnitt. Schadensversicherung.

Erster Titel. Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung.

I. Inhalt des Vertrags.

§ 49.
Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten.
§ 50.
Der Versicherer haftet nur bis zur Höhe der Versicherungssumme.
§ 51.
Ergibt sich, daß die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich übersteigt, so kann sowohl der Versicherer als der Versicherungsnehmer verlangen, daß zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie für die künftigen Versicherungsperioden, herabgesetzt wird.
Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer gebührt, sofern er nicht bei der Schließung des Vertrags von der Nichtigkeit Kenntnis hatte, die Prämie bis zum Schlusse der Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.
§ 52.
Bezieht sich die Versicherung auf eine Sache, so gilt, soweit sich nicht aus den Umständen ein anderes ergibt, der Wert der Sache als Versicherungswert.
§ 53.
Die Versicherung umfaßt den durch den Eintritt des Versicherungsfalls entgehenden Gewinn nur, soweit dies besonders vereinbart ist.
§ 54.
Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so umfaßt sie die jeweils zu dem Inbegriffe gehörigen Sachen.
§ 55.
Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.
§ 56.
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls (Unterversicherung), so haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnisse der Versicherungssumme zu diesem Werte.
§ 57.
Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls hat, es sei denn, daß sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt. Ist die Versicherungssumme niedriger als die Taxe, so haftet der Versicherer, auch wenn die Taxe erheblich übersetzt ist, für den Schaden nur nach dem Verhältnisse der Versicherungssumme zur Taxe.
§ 58.
Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.
In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere Versicherung genommen worden ist, zu bezeichnen und die Versicherungssumme anzugeben.
§ 59.
Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, daß dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Betrag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.
Die Versicherer sind im Verhältnisse zu einander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßig obliegt. Findet auf eine der Versicherungen ausländisches Recht Anwendung, so kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgebenden Rechte zur Ausgleichung verpflichtet ist.
Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht genommen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer gebührt, sofern er nicht bei der Schließung des Vertrags von der Nichtigkeit Kenntnis hatte, die Prämie bis zum Schlusse der Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.
§ 60.
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von der anderen Versicherung geschlossen, so kann er von jedem Versicherer verlangen, daß die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie, auf den Betrag des Anteils herabgesetzt wird, den der Versicherer im Verhältnisse zu dem anderen Versicherer zu tragen hat.
Die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie wirkt von dem Beginne der Versicherungsperiode an, in welcher sie verlangt wird. Hatte die Gefahr für den einen Versicherer schon zu laufen begonnen, bevor der Vertrag mit dem anderen Versicherer geschlossen wurde, so wird dem ersten Versicherer gegenüber die Herabsetzung erst mit dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie verlangt wird.
Dem Versicherer steht im Falle der Herabsetzung der Prämie eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Das Recht, die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat.
§ 61.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
§ 62.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritte des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und sind von ihnen entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen zu handeln.
§ 63.
Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 62 macht, fallen, auch wenn sie erfolglos bleiben, dem Versicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat Aufwendungen, die in Gemäßheit der von ihm gegebenen Weisungen gemacht worden sind, auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Er hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur nach dem in den §§ 56, 57 bezeichneten Verhältnisse zu erstatten.
§ 64.
Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, so ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Falle durch Urteil. Das Gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Sind nach dem Vertrage die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, so ist für die Ernennung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke der Schaden entstanden ist. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden. Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche dem Antrag auf Ernennung der Sachverständigen stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
Eine Vereinbarung, durch welche von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 abgewichen wird, ist nichtig.
§ 65.
Auf eine Vereinbarung, nach welcher sich der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen zur Ermittelung und Feststellung des Schadens nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen darf, kann sich der Versicherer nicht berufen.
§ 66.
Der Versicherer hat die Kosten, welche durch die Ermittelung und Feststellung des ihm zur Last fallenden Schadens entstehen, dem Versicherungsnehmer insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war.
Die Kosten, welche dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer nach dem Vertrage zu der Zuziehung verpflichtet war.
Bei einer Unterversicherung sind die dem Versicherer zur Last fallenden Kosten nur nach dem in den §§ 56, 57 bezeichneten Verhältnisse zu erstatten.
§ 67.
Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht aus, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Rechte hätte Ersatz erlangen können.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
§ 68.
Besteht das Interesse, für welches die Versicherung genommen ist, bei dem Beginne der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Fällt das Interesse, für welches die Versicherung genommen ist, nach dem Beginne der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode.

II. Veräußerung der versicherten Sache.

§ 69.
Wird die versicherte Sache von dem Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnisse sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintritts laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber als Gesamtschuldner.
Der Versicherer hat in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen die Veräußerung erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
§ 70.
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monate zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt.
Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen, jedoch nicht über die zur Zeit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses laufende Versicherungsperiode hinaus; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie findet in diesen Fällen nicht statt.
§ 71.
Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder von dem Erwerber noch von dem Veräußerer unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall [279]später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkte bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.
§ 72.
Auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch welche von den Vorschriften der §§ 69 bis 71 zum Nachteile des Erwerbers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 70 Abs. 2 der Erwerber berechtigt ist, sowie für die Anzeige der Veräußerung die schriftliche Form bedungen werden.
§ 73.
Bei einer Zwangsversteigerung der versicherten Sache finden die Vorschriften der §§ 69 bis 72 entsprechende Anwendung.

III. Versicherung für fremde Rechnung.

§ 74.
Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Vertrag mit dem Versicherer schließt, im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, genommen werden (Versicherung für fremde Rechnung).
Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch wenn der andere benannt wird, im Zweifel anzunehmen, daß der Vertragschließende nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.
§ 75.
Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrage dem Versicherten zu. Die Aushändigung eines Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.
Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheins ist.
§ 76.
Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, welche dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrage zustehen, im eigenen Namen verfügen.
Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Zahlung sowie zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitze des Scheines ist.
Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist, daß der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.
§ 77.
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über das Vermögen des Versicherten der Konkurs eröffnet ist, der Konkursmasse den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in bezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.
§ 78.
Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung eine Forderung, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zusteht, insoweit aufrechnen, als sie auf der für den Versicherten genommenen Versicherung beruht.
§ 79.
Für das dem Versicherer im Falle der Verschweigung oder der unrichtigen Anzeige eines Gefahrumstandes zustehende Rücktrittsrecht kommt nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherten in Betracht. Der Einwand, daß die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, kann dem Versicherer nur entgegengesetzt werden, wenn weder dem Versicherungsnehmer noch dem Versicherten ein Verschulden zur Last fällt.
Ist die Versicherung so genommen, daß sie in einem vor der Schließung des Vertrags liegenden Zeitpunkte beginnt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte bei der Schließung weiß, daß der Versicherungsfall schon eingetreten ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war.
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei der Schließung den Mangel des Auftrags dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser den Einwand, daß der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen ist, nicht gegen sich gelten zu lassen.
§ 80.
Ergibt sich aus den Umständen nicht, daß die Versicherung für einen anderen genommen werden soll, so gilt sie als für eigene Rechnung genommen.
Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist sonst aus dem Vertrage zu entnehmen, daß unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, so kommen die Vorschriften der §§ 75 bis 79 zur Anwendung, wenn sich ergibt, daß fremdes Interesse versichert ist.

Zweiter Titel. Feuerversicherung.

§ 81.
Bei der Feuerversicherung erlischt ein dem Versicherer gemachter Antrag auf Schließung, Verlängerung oder Änderung des Vertrags, wenn er nicht binnen zwei Wochen angenommen wird. Die Vorschriften des § 149 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.
Wird der Antrag einem Abwesenden gemacht, so beginnt die Frist mit der Absendung des Antrags.
Abweichende Bestimmungen sind nichtig. An die Stelle der Frist von zwei Wochen kann jedoch eine andere festbestimmte Frist gesetzt werden.
§ 82.
Der Versicherer haftet für den durch Brand, Explosion oder Blitzschlag entstehenden Schaden.
§ 83.
Im Falle eines Brandes hat der Versicherer den durch die Zerstörung oder die Beschädigung der versicherten Sachen entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Zerstörung oder die Beschädigung auf der Einwirkung des Feuers beruht oder die unvermeidliche Folge des Brandereignisses ist. Der Versicherer hat auch den Schaden zu ersetzen, der bei dem Brande durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen verursacht wird; das Gleiche gilt von einem Schaden, der dadurch entsteht, daß versicherte Sachen bei dem Brande abhanden kommen.
Auf die Haftung des Versicherers für den durch Explosion oder Blitzschlag entstehenden Schaden finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 84.
Der Versicherer haftet nicht, wenn der Brand oder die Explosion durch ein Erdbeben oder durch Maßregeln verursacht wird, die im Kriege oder nach Erklärung des Kriegszustandes von einem militärischen Befehlshaber angeordnet worden sind.
§ 85.
Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so erstreckt sie sich auf die Sachen der zur Familie des Versicherungsnehmers gehörenden sowie der in einem Dienstverhältnisse zu ihm stehenden Personen, sofern diese Personen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.
§ 86.
Als Versicherungswert gilt bei Haushalts- und sonstigen Gebrauchsgegenständen, bei Arbeitsgerätschaften und Maschinen derjenige Betrag, welcher erforderlich ist, um Sachen gleicher Art anzuschaffen, unter billiger Berücksichtigung des aus dem Unterschiede zwischen alt und neu sich ergebenden Minderwerts.
§ 87.
Ist bei der Versicherung beweglicher Sachen eine Taxe vereinbart, so gilt die Taxe als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit der Schließung des Vertrags hat, es sei denn, daß sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt. Eine Vereinbarung, nach welcher die Taxe als der Wert gelten soll, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls hat, ist nichtig.
§ 88.
Als Versicherungswert gilt bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustande des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnutzung entsprechenden Betrags.
§ 89.
Bei der Versicherung des durch den Eintritt des Versicherungsfalls entgehenden Gewinns kann eine Taxe nicht vereinbart werden.
Bestimmungen über die Berechnung des entgehenden Gewinns können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen getroffen werden. Übersteigt das Ergebnis der Berechnung den der wirklichen Sachlage entsprechenden Betrag, so hat der Versicherer nur diesen Betrag zu ersetzen.
§ 90.
Wer in Ansehung derselben Sache bei dem einen Versicherer für entgehenden Gewinn, bei einem anderen Versicherer für sonstigen Schaden Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.
In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere Versicherung genommen worden ist, zu bezeichnen und die Versicherungssumme anzugeben.
§ 91.
Bei der Gebäudeversicherung muß die im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie nach § 39 zu bestimmende Zahlungsfrist mindestens einen Monat betragen.
§ 92.
Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls wird genügt, wenn die Anzeige binnen zwei Tagen nach dem Eintritte des Versicherungsfalls erfolgt. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Dauer oder die Berechnung der Frist zum Nachteile des Versicherungsnehmers anders bestimmt ist, kann sich der Versicherer nicht berufen.
§ 93.
Bis zur Feststellung des an einem Gebäude entstehenden Schadens darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen vornehmen, welche zur Erfüllung der ihm nach § 62 obliegenden Pflicht oder im öffentlichen Interesse geboten sind.
§ 94.
Die Entschädigung ist nach dem Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit nicht aus besonderen Gründen eine weitergehende Zinspflicht besteht.
Ist der Schaden bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls noch nicht vollständig festgestellt, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung die Zahlung des Betrags verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.
Der Lauf der in den Abs. 1, 2 bezeichneten Fristen ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers die Festsetzung des Schadens nicht erfolgen kann.
§ 95.
Der Versicherer haftet nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls für den durch einen späteren Versicherungsfall verursachten Schaden nur bis zur Höhe des Restbetrags der Versicherungssumme. Für die künftigen Versicherungsperioden gebührt ihm nur ein verhältnismäßiger Teil der Prämie.
§ 96.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen.
Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschlusse der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Kündigt der Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode. Kündigt der Versicherer, so gilt das Gleiche in Ansehung desjenigen Teiles der Prämie, welcher auf den dem Schaden entsprechenden Betrag der Versicherungssumme entfällt; von der auf den Restbetrag der Versicherungssumme entfallenden Prämie gebührt dem Versicherer nur der Teil, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.
§ 97.
Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen, so kann der Versicherungsnehmer die Zahlung erst verlangen, wenn die bestimmungsmäßige Verwendung des Geldes gesichert ist.
§ 98.
Im Falle des § 97 kann die Forderung des Versicherungsnehmers auf die Entschädigungssumme vor der Wiederherstellung des Gebäudes nur an den Erwerber des Grundstücks oder an solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, welche Arbeiten oder Lieferungen zur Wiederherstellung des Gebäudes übernommen oder bewirkt haben. Eine Übertragung an Gläubiger des Versicherungsnehmers, die bare Vorschüsse zur Wiederherstellung gegeben haben, ist wirksam, wenn die Verwendung der Vorschüsse zur Wiederherstellung erfolgt.
§ 99.
Im Falle des § 97 ist eine Zahlung, welche ohne die Sicherung der bestimmungsmäßigen Verwendung des Geldes geleistet wird, dem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn ihm der Versicherer oder der Versicherungsnehmer angezeigt hat, daß ohne Sicherung geleistet werden soll, und seit dem Empfange der Anzeige ein Monat verstrichen ist.
Soweit die Entschädigungssumme nicht zu einer den Versicherungsbestimmungen entsprechenden Wiederherstellung verwendet werden soll, kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger erst zahlen, wenn er oder der Versicherungsnehmer die Absicht, von der bestimmungsmäßigen Verwendung abzuweichen, dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfange der Anzeige ein Monat verstrichen ist.
Die Vorschriften des § 1128 Abs. 1 Satz 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
§ 100.
Hat im Falle der Gebäudeversicherung ein Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so wirkt eine Kündigung, ein Rücktritt oder eine sonstige Tatsache, welche die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegenüber dem Hypothekengläubiger erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem die Beendigung und, sofern diese noch nicht eingetreten war, der Zeitpunkt der Beendigung ihm durch den Versicherer mitgeteilt worden oder in anderer Weise zu seiner Kenntnis gelangt ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gekündigt oder durch den Konkurs des Versicherers beendigt wird.
Auf die Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, durch welche die Versicherungssumme oder der Umfang der Gefahr, für die der Versicherer haftet, gemindert wird, finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
Eine sich aus dem § 51 Abs. 2 oder dem § 59 Abs. 3 ergebende Nichtigkeit des Versicherungsvertrags kann gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek dem Versicherer angemeldet hat, nicht geltend gemacht werden. Das Versicherungsverhältnis endigt jedoch ihm gegenüber mit dem Ablauf eines Monats, nachdem die Nichtigkeit ihm durch den Versicherer mitgeteilt worden oder in anderer Weise zu seiner Kenntnis gelangt ist.
§ 101.
Ist bei der Gebäudeversicherung der Versicherer wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers von der Verpflichtung zur Leistung frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung gegenüber einem Hypothekengläubiger bestehen, ohne Unterschied, ob die Hypothek angemeldet ist oder nicht. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer nach dem Eintritte des Versicherungsfalls von dem Vertrage zurücktritt.
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Versicherer wegen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.
§ 102.
Soweit der Versicherer auf Grund der Vorschriften der §§ 100, 101 den Hypothekengläubiger befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Hypothekengläubigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist.
§ 103.
Bei der Gebäudeversicherung hat der Versicherer dem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn dem Versicherungsnehmer nach den §§ 39, 91 für die Zahlung der Prämie eine Frist bestimmt wird. Das Gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis nach dem Ablaufe der Frist wegen unterbliebener Prämienzahlung gekündigt wird.
§ 104.
Hat der Hypothekengläubiger seine Wohnung geändert, die Änderung aber dem Versicherer nicht mitgeteilt, so genügt für eine Mitteilung der in den §§ 100, 103 bezeichneten Art die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung. Die Mitteilung wird in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Hypothekengläubiger zugegangen sein würde.
§ 105.
Bei der Gebäudeversicherung darf der Versicherer, auch wenn der Versicherungsnehmer widerspricht, die von einem Hypothekengläubiger angebotene Prämienzahlung nicht ablehnen.
§ 106.
Ist das Grundstück mit einer Reallast, Grundschuld oder Rentenschuld belastet, so finden die Vorschriften der §§ 99 bis 105 entsprechende Anwendung.
§ 107.
Die durch die Vorschriften der §§ 100 bis 106 begründeten Rechte können nicht zu Gunsten solcher Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden geltend gemacht werden, die dem Versicherungsnehmer zustehen.

Dritter Titel. Hagelversicherung.

§ 108.
Bei der Hagelversicherung haftet der Versicherer für den Schaden, der an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung des Hagelschlags entsteht.
§ 109.
Bei der Hagelversicherung braucht die Frist, die nach § 5 Satz 1 dem Versicherungsnehmer für die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Nichtigkeit des Versicherungsscheins zu gewähren ist, nur eine Woche zu betragen.
§ 110.
Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls wird genügt, wenn die Anzeige binnen vier Tagen nach dem Eintritte des Versicherungsfalls erfolgt. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Dauer oder die Berechnung der Frist zum Nachteile des Versicherungsnehmers anders bestimmt ist, kann sich der Versicherer nicht berufen.
§ 111.
Bis zur Feststellung des Schadens darf der Versicherungsnehmer an den von dem Hagelschlage betroffenen Bodenerzeugnissen ohne Einwilligung des Versicherers nur solche Änderungen vornehmen, welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht aufgeschoben werden können.
§ 112.
Tritt nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls in derselben Versicherungsperiode ein neuer Versicherungsfall ein, so haftet der Versicherer für den dadurch verursachten Schaden nur bis zur Höhe des Restbetrags der Versicherungssumme.
§ 113.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, der Versicherer nur für den Schluß der Versicherungsperiode, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist, der Versicherungsnehmer spätestens für diesen Zeitpunkt. Kündigt der Versicherungsnehmer für einen früheren Zeitpunkt, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode.
§ 114.
Im Falle der Veräußerung oder der Zwangsversteigerung der versicherten Bodenerzeugnisse kann der Versicherer dem Erwerber das Versicherungsverhältnis nur für den Schluß der Versicherungsperiode kündigen, in welcher er von dem Eigentumsübergange Kenntnis erlangt; die im § 70 Abs. 1 vorgesehenen Beschränkungen des Kündigungsrechts finden keine Anwendung.
Wird der Eigentumsübergang dem Versicherer nicht rechtzeitig angezeigt, so ist der Versicherer, wenn der Versicherungsfall nach dem Schlusse der Versicherungsperiode eintritt, in welcher ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Verpflichtung bleibt jedoch bestehen, wenn der Versicherer von dem Eigentumswechsel so früh Kenntnis erlangt hat, daß er zum Schlusse der Versicherungsperiode kündigen konnte.
Auf eine Vereinbarung, durch welche von diesen Vorschriften zum Nachteile des Erwerbers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.
§ 115.
Erwirbt jemand auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung, die versicherten Bodenerzeugnisse zu beziehen, so finden die im Falle einer Veräußerung oder Zwangsversteigerung der Bodenerzeugnisse geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Vierter Titel. Viehversicherung.

§ 116.
Bei der Viehversicherung haftet der Versicherer für den Schaden, der durch den Tod des versicherten Tieres entsteht. Wird der Tod durch eine Krankheit oder einen Unfall herbeigeführt, so gilt als Betrag des Schadens der Wert, den das Tier unmittelbar vor Eintritt der Erkrankung oder des Unfalls gehabt hat.
Die Versicherung kann auch für den Schaden genommen werden, der durch eine Krankheit oder einen Unfall entsteht, ohne daß der Tod des Tieres eintritt.
§ 117.
Die Versicherung umfaßt nicht:

1. den infolge einer Seuche oder Krankheit entstehenden Schaden, soweit dem Versicherungsnehmer nach gesetzlicher Vorschrift ein Anspruch auf eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln zusteht oder zustehen würde, wenn der Anspruch nicht durch eine Zuwiderhandlung gegen seuchenpolizeiliche Vorschriften verwirkt worden wäre;
2. den Schaden, welcher durch Maßregeln verursacht wird, die im Kriege oder nach der Erklärung des Kriegszustandes von einem militärischen Befehlshaber angeordnet worden sind.
§ 118.
Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Gewährleistung wegen eines Mangels des versicherten Tieres gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Geht ein Anspruch auf Gewährleistung durch Verschulden des Versicherungsnehmers verloren, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch Ersatz hätte erlangen können.
§ 119.
Der Versicherer haftet nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls für den durch einen späteren Versicherungsfall verursachten Schaden nur bis zur Höhe des Restbetrags der Versicherungssumme. Für die künftigen Versicherungsperioden gebührt ihm nur ein verhältnismäßiger Teil der Prämie.
§ 120.
Der Versicherer ist befugt, jederzeit auf seine Kosten eine Besichtigung und Untersuchung der versicherten Tiere vorzunehmen.
§ 121.
Außer dem Tode ist auch jede erhebliche Erkrankung sowie jeder erhebliche Unfall eines versicherten Tieres dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Auf die Anzeige der Erkrankung oder des Unfalls finden, auch wenn die Versicherung nur gegen den Schaden genommen ist, der durch den Tod des Tieres entsteht, die für die Anzeige des Versicherungsfalls geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 122.
Erkrankt das versicherte Tier oder erleidet es einen Unfall, so hat der Versicherungsnehmer, sofern nicht die Erkrankung oder der Unfall unerheblich ist, unverzüglich einen Tierarzt oder, wenn dies untunlich ist, einen Sachkundigen zuzuziehen.
§ 123.
Die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung gehören nicht zu den nach § 63 von dem Versicherer zu erstattenden Aufwendungen.
Die Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung bei Erkrankung eines versicherten Tieres haben der Versicherungsnehmer und der Versicherer zu gleichen Teilen zu tragen.
§ 124.
Die Verzinsung der Entschädigungsforderung sowie das Recht des Versicherungsnehmers auf eine Abschlagszahlung bestimmt sich nach § 94.
§ 125.
Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit das Tier schwer mißhandelt oder schwer vernachlässigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Schaden nicht durch die Mißhandlung oder die Vernachlässigung entstanden ist. Als schwere Vernachlässigung gilt es insbesondere, wenn bei einer Erkrankung oder einem Unfalle die Zuziehung eines Tierarztes oder eines Sachkundigen der Vorschrift des § 122 zuwider unterlassen worden ist.
§ 126.
Der Versicherungsnehmer darf eine Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers vornehmen, es sei denn, daß die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann. Ist durch das Gutachten des Tierarztes oder, falls die Zuziehung eines Tierarztes untunlich ist, zweier Sachkundigen vor der Tötung festgestellt, daß die Tötung notwendig ist und die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann, so muß der Versicherer die Feststellung gegen sich gelten lassen.
Ist der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 zuwider eine Nottötung erfolgt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
§ 127.
Endigt das Versicherungsverhältnis, nachdem das versicherte Tier erkrankt ist oder einen Unfall erlitten hat, so hat die Beendigung auf die Haftung des Versicherers keinen Einfluß, wenn die Erkrankung oder der Unfall den Tod binnen zwei Wochen nach der Beendigung herbeiführt.
§ 128.
Wird ein versichertes Tier veräußert, so endigt in Ansehung dieses Tieres das Versicherungsverhältnis; dem Versicherer gebührt gleichwohl die Prämie, jedoch nicht über die laufende Versicherungsperiode hinaus. Tritt vor dem Schlusse der laufenden Versicherungsperiode oder binnen zwei Wochen nach der Veräußerung infolge eines Hauptmangels der Tod des Tieres ein, so bleibt der Versicherer dem Versicherungsnehmer insoweit haftbar, als dieser dem Erwerber kraft Gesetzes zur Gewährleistung verpflichtet ist.
Geht das Eigentum an dem Inventar eines Grundstücks mit dem Eigentum oder dem Besitze des Grundstücks auf einen anderen über, so behält es in Ansehung der zum Inventars gehörenden Tiere bei den Vorschriften der §§ 69 bis 73 sein Bewenden.

Fünfter Titel. Transportversicherung.

§ 129.
Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Der Versicherer haftet auch für den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen dadurch erleidet, daß er den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.
§ 130.
Der Versicherer haftet nicht für einen Schaden, der von dem Versicherungsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wird. Er hat jedoch den von dem Versicherungsnehmer durch eine fehlerhafte Führung des Schiffes verursachten Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß dem Versicherungsnehmer eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt.
§ 131.
Bei der Versicherung von Gütern haftet der Versicherer nicht für einen Schaden, der von dem Absender oder dem Empfänger in dieser Eigenschaft vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wird.
Das Gleiche gilt von einem Schaden, der durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage, sowie durch mangelhafte Verpackung der Güter oder durch Ratten oder Mäuse verursacht wird; ist jedoch die Reise durch einen Unfall, für den der Versicherer haftet, ungewöhnlich verzögert worden, so fällt der Schaden dem Versicherer insoweit zur Last, als er infolge der Verzögerung eingetreten ist.
§ 132.
Bei der Versicherung eines Schiffes haftet der Versicherer nicht für einen Schaden, der daraus entsteht, daß das Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt die Reise antritt.
Das Gleiche gilt von einem Schaden, der nur eine Folge der Abnutzung des Schiffes im gewöhnlichen Gebrauch ist oder nur durch Alter, Fäulnis oder Wurmfraß verursacht wird.
§ 133.
Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschiffahrt umfaßt die Beiträge zur großen Haverei. Sind ausschließlich Güter des Schiffseigners verladen, so umfaßt die Versicherung auch die Aufopferungen, welche zur großen Haverei gehören würden, wenn das Eigentum an den Gütern einem anderen zustände.
Die Vorschriften der §§ 835 bis 839 des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. Eine vom Schiffer aufgestellte Dispache ist für den Versicherer nur verbindlich, wenn er der Aufstellung durch den Schiffer zugestimmt hat.
§ 134.
Die Versicherung von Gütern erstreckt sich auf die ganze Dauer der versicherten Reise.
Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter von dem Frachtführer zur Beförderung oder, wenn die Beförderung nicht sofort erfolgen kann, zur einstweiligen Verwahrung angenommen werden. Sie endigt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter dem Empfänger am Ablieferungsort abgeliefert oder, wenn sich ein Ablieferungshindernis ergibt, rechtmäßig hinterlegt oder verkauft werden.
§ 135.
Unter die Versicherung gegen die Gefahren der Beförderung von Gütern auf Eisenbahnen fällt auch die Beförderung zur Eisenbahn sowie die Beförderung von der Eisenbahn an den Empfänger, wenn sie durch die Eisenbahnverwaltung oder unter ihrer Verantwortlichkeit erfolgt.
§ 136.
Sind Güter gegen die Gefahren der Beförderung auf Binnengewässern versichert, so trägt der Versicherer die Gefahr der Benutzung von Leichterfahrzeugen bei der Verladung oder der Ausladung, wenn die Benutzung ortsüblich ist.
§ 137.
Werden die versicherten Güter in anderer Art als mit dem Schiffe befördert, mit welchem sie nach dem Versicherungsvertrage befördert werden sollen, so haftet der Versicherer nicht.
Werden jedoch die Güter nach dem Beginne der Versicherung infolge eines Unfalls, für den der Versicherer haftet, mit einem anderen als dem im Versicherungsvertrage bestimmten Schiffe oder zu Lande befördert, so fällt die Beförderung unter die Versicherung. Das Gleiche gilt, wenn nach dem Beginne der Versicherung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung geändert oder die Reise des Schiffes ausgegeben wird.
Die Versicherung umfaßt in den Fällen des Abs. 2 die Kosten der Umladung und der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung.
§ 138.
Die Versicherung eines Schiffes beginnt, wenn sie für eine Reise genommen ist, mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladung angefangen wird, oder, wenn keine Ladung einzunehmen ist, mit der Abfahrt. Sie endigt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung der Ladung am Bestimmungsorte beendigt ist, oder, wenn keine Ladung zu löschen ist, mit der Ankunft am Bestimmungsorte. Wird die Löschung von dem Versicherungsnehmer ungebührlich verzögert, so endigt die Versicherung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls die Verzögerung nicht stattgefunden hätte.
Wird vor der Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung eingenommen, so endigt die Versicherung mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme angefangen wird.
Wird nach dem Beginne der Versicherung die versicherte Reise aufgegeben, so tritt in Ansehung der Beendigung der Versicherung der Ort, wo die Reise aufhört, an die Stelle des Bestimmungsorts.
§ 139.
Ist ein auf Zeit versichertes Schiff bei dem Ablaufe der vereinbarten Versicherungszeit unterwegs, so gilt das Versicherungsverhältnis als verlängert bis zur Ankunft des Schiffes am nächsten Bestimmungsort und, falls an diesem gelöscht wird, bis zu dem nach § 138 für die Beendigung der Versicherung maßgebenden Zeitpunkte. Der Versicherungsnehmer kann die Verlängerung, solange das Schiff noch nicht unterwegs ist, durch eine gegenüber dem Versicherer abzugebende Erklärung ausschließen.
§ 140.
Als Versicherungswert der Güter gilt der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den die Güter am Orte der Absendung in dem Zeitpunkte haben, welcher nach den §§ 134 bis 136 für den Beginn der Versicherung maßgebend ist, unter Hinzurechnung der Versicherungskosten sowie derjenigen Kosten, welche bis zur Annahme der Güter durch den Frachtführer entstehen.
Der sich nach Abs. 1 ergebende Wert der Güter gilt auch bei dem Eintritte des Versicherungsfalls als Versicherungswert.
Haben die Güter eine Beschädigung erlitten, so ist bei der Berechnung des Schadens festzustellen, in welchem Verhältnisse der Handelswert oder gemeine Wert, den die Güter im unbeschädigten Zustand am Ablieferungsorte haben würden, zu dem Werte steht, den sie dort im beschädigten Zustande haben; ein diesem Verhältnis entsprechender Bruchteil des Versicherungswerts gilt als Betrag des Schadens.
§ 141.
Als Versicherungswert des Schiffes gilt der Wert, den das Schiff bei dem Beginne der Versicherung hat. Dieser Wert gilt auch bei dem Eintritte des Versicherungsfalls als Versicherungswert.
Bei einer Beschädigung des Schiffes gelten, falls das Schiff ausbesserungsfähig ist, die nach den §§ 709, 710 des Handelsgesetzbuchs zu berechnenden Ausbesserungskosten als Betrag des Schadens.
§ 142.
Bei der Versicherung von Gütern ist der Versicherer nicht berechtigt, das Versicherungsverhältnis wegen einer unabhängig von dem Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen Erhöhung der Gefahr oder wegen einer Veräußerung der versicherten Güter zu kündigen. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, eine solche Gefahrerhöhung oder eine Veräußerung dem Versicherer anzuzeigen.
§ 143.
Wird bei der Versicherung eines Schiffes das Versicherungsverhältnis, während das Schiff unterwegs ist, von dem Versicherer wegen einer unabhängig von dem Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen Erhöhung der Gefahr oder wegen Veräußerung des Schiffes gekündigt, so wirkt die Kündigung nicht vor der Beendigung der Reise. Tritt während des bezeichneten Zeitraums ein Versicherungsfall ein, so wird die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung nicht dadurch berührt, daß die Anzeige der Gefahrerhöhung oder der Veräußerung unterblieben ist.
Ist die Verpflichtung zur Anzeige schon vor dem Beginne der Reise verletzt, so finden die Vorschriften des Abs. 1 nur Anwendung, wenn die Gefahrerhöhung oder die Veräußerung dem Versicherer vor dem Beginne der Reise bekannt geworden ist.
Bei einer Zwangsversteigerung des versicherten Schiffes finden die Vorschriften über die Veräußerung entsprechende Anwendung.
§ 144.
Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 62 zur Abwendung oder Minderung des Schadens macht, fallen, soweit der Versicherungsnehmer sie für geboten halten durfte, dem Versicherer ohne Rücksicht darauf zur Last, ob sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
Sind Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung oder zur Ermittelung und Feststellung eines Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der durch einen Versicherungsfall beschädigten Sache gemacht oder Beiträge zur großen Haverei geleistet oder ist eine persönliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Entrichtung solcher Beiträge entstanden, so haftet der Versicherer für den Schaden, der durch einen späteren Versicherungsfall verursacht wird, ohne Rücksicht auf die ihm zur Last fallenden früheren Aufwendungen und Beiträge.
§ 145.
Der Versicherer ist nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls berechtigt, sich durch Zahlung der Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien. Der Versicherer bleibt jedoch zum Ersatze der Kosten verpflichtet, welche zur Abwendung oder Minderung des Schadens, oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der versicherten Sache verwendet worden sind, bevor seine Erklärung, daß er sich durch Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist.
§ 146.
Bei der Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschiffahrt hat der Versicherungsnehmer jeden Unfall, der das Schiff oder die Ladung trifft, auch wenn dadurch ein Entschädigungsanspruch für ihn nicht begründet wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, sofern der Unfall für die von dem Versicherer zu tragende Gefahr von Erheblichkeit ist.
§ 147.
Ist die Versicherung für eine Reise genommen, die teils zur See, teils auf Binnengewässern oder zu Lande ausgeführt wird, so finden auf die Versicherung, auch soweit sie die Reise auf Binnengewässern oder zu Lande betrifft, die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Seeversicherung entsprechende Anwendung. Unberührt bleiben die Vorschriften des § 133 Abs. 2 Satz 2, des § 134 Abs. 2 und des § 135 über die Dispache des Schiffers, über den Beginn und das Ende der Versicherung sowie über die Haftung des Versicherers für die Beförderung zu und von der Eisenbahn.
§ 148.
Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 2 findet auf die Transportversicherung keine Anwendung.

Sechster Titel. Haftpflichtversicherung.

§ 149.
Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat.
§ 150.
Die Versicherung umfaßt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet erweist. Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Ist eine Versicherungssumme bestimmt, so hat der Versicherer Kosten, die in einem auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreit entstehen, auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Das Gleiche gilt von Zinsen, die der Versicherungsnehmer infolge einer vom Versicherer veranlaßten Verzögerung der Befriedigung des Dritten diesem zu entrichten hat.
Ist dem Versicherungsnehmer nachgelassen, die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, so hat auf sein Verlangen der Versicherer die Sicherheitsleistung oder Hinterlegung zu bewirken. Diese Verpflichtung besteht nicht über den Betrag der Versicherungssumme hinaus; haftet der Versicherer nach Abs. 2 für einen höheren Betrag, so tritt der Versicherungssumme der Mehrbetrag hinzu. Der Versicherer ist von der Verpflichtung frei, wenn er den Anspruch des Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber als begründet anerkennt.
§ 151.
Ist die Versicherung für die Haftpflicht aus einem geschäftlichen Betriebe des Versicherungsnehmers genommen, so erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der Vertreter des Versicherungsnehmers sowie auf die Haftpflicht solcher Personen, welche er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Teiles des Betriebs angestellt hat. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.
Wird im Falle des Abs. 1 das Unternehmen an einen Dritten veräußert oder auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen, so tritt an Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des § 69 Abs. 2, 3 und der §§ 70, 71 finden entsprechende Anwendung.
§ 152.
Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat.
§ 153.
Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls wird genügt, wenn die Anzeige innerhalb einer Woche erfolgt; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend macht. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt. Wird der Versicherungsnehmer zu einer gerichtlichen Verhandlung über den Anspruch geladen, so hat er, wenngleich die Frist noch läuft, die Anzeige unverzüglich nach Empfang der Ladung zu machen.
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Dauer oder die Berechnung der Frist zum Nachteile des Versicherungsnehmers anders bestimmt ist, kann sich der Versicherer nicht berufen.
§ 154.
Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der Dritte von dem Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. Soweit gemäß § 150 Kosten zu ersetzen sind, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen von der Mitteilung der Berechnung an zu leisten.
Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, kann sich der Versicherer nicht berufen, falls nach den Umständen der Versicherungsnehmer die Befriedigung oder die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.
§ 155.
Ist der Versicherungsnehmer dem Dritten zur Gewährung einer Rente verpflichtet, so kann er, wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert der Rente nicht erreicht, nur einen verhältnismäßigen Teil der Rente verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer für die von ihm geschuldete Rente dem Dritten kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten, so erstreckt sich die Verpflichtung des Versicherers auf die Leistung der Sicherheit.
§ 156.
Der Versicherer ist berechtigt, die dem Versicherungsnehmer gebührende Entschädigung, soweit der Versicherungsnehmer dem Dritten zur Leistung verpflichtet ist, diesem zu entrichten. Vor der Zahlung an den Dritten hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer Mitteilung zu machen. Auf Verlangen des Versicherungsnehmers ist der Versicherer verpflichtet, die Zahlung an den Dritten zu bewirken.
§ 157.
Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Konkurs eröffnet, so kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen.
§ 158.
Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreite kommen zu lassen.
Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreite mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Kündigt der Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode. Kündigt der Versicherer, so gebührt, ihm nur derjenige Teil der Prämie, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.

Dritter Abschnitt. Lebensversicherung.

§ 159.
Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.
Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen, so ist zur Gültigkeit des-Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.
Nimmt der Vater oder die Mutter die Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes, so bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrage der Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahrs zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt. Hat für solche Versicherungen die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag festgesetzt, so ist dieser an Stelle des Betrags der gewöhnlichen Beerdigungskosten maßgebend.
§ 160.
Durch die Vereinbarung, daß derjenige, auf dessen Person eine Versicherung genommen werden soll, sich zuvor einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen hat, wird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.
§ 161.
Wird die Versicherung auf die Person eines anderen als des Versicherungsnehmers genommen, so kann vereinbart werden, daß in Ansehung des Rechtes des Versicherers, wegen Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrags obliegenden Anzeigepflicht von dem Vertrage zurückzutreten, die Kenntnis und das Verhalten des anderen der Kenntnis oder dem Verhalten des Versicherungsnehmers gleichstehen soll.
§ 162.
Ist das Alter desjenigen, auf dessen Person die Versicherung genommen werden soll, unrichtig angegeben worden und infolge der unrichtigen Angabe die Prämie zu niedrig bestimmt, so mindert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrage zurückzutreten, steht dem Versicherer nur zu, wenn das wirkliche Alter außerhalb der Grenzen liegt, welche durch den Geschäftsplan für den Abschluß von Verträgen festgesetzt sind.
§ 163.
Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrags obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer von dem Vertrage nicht mehr zurücktreten, wenn seit der Schließung zehn Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.
§ 164.
Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Änderung der Gefahrumstände, welche nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die Erklärung des Versicherungsnehmers bedarf der schriftlichen Form.
Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer nicht mehr geltend machen, wenn seit der Erhöhung zehn Jahre verstrichen sind. Der Versicherer bleibt jedoch zur Geltendmachung befugt, wenn die Pflicht, seine Einwilligung einzuholen oder ihm Anzeige zu machen, arglistig verletzt worden ist.
§ 165.
Sind laufende Prämien zu entrichten, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen, daß der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, so steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.
§ 166.
Bei einer Kapitalversicherung ist im Zweifel anzunehmen, daß dem Versicherungsnehmer die Befugnis vorbehalten ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Die Befugnis des Versicherungsnehmers, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen, gilt im Zweifel auch dann als vorbehalten, wenn die Bezeichnung des Dritten im Vertrag erfolgt ist.
§ 167.
Soll bei einer Kapitalversicherung die Leistung des Versicherers nach dem Tode des Versicherungsnehmers erfolgen und ist die Zahlung an die Erben ohne nähere Bestimmung bedungen, so sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluß.
Ist der Fiskus als Erbe berufen, so steht ihm ein Bezugsrecht im Sinne des Abs. 1 Satz 1 nicht zu.
§ 168.
Wird bei einer Kapitalversicherung das Recht auf die Leistung des Versicherers von dem bezugsberechtigten Dritten nicht erworben, so steht es dem Versicherungsnehmer zu.
§ 169.
Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn derjenige, auf dessen Person die Versicherung genommen ist, Selbstmord begangen hat. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.
§ 170.
Ist die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen als des Versicherungsnehmers genommen, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod des anderen herbeiführt.
Ist bei einer Versicherung für den Todesfall ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod desjenigen, auf dessen Person die Versicherung genommen ist, herbeiführt.
§ 171.
Eine Anzeige von dem Eintritte des Versicherungsfalls ist dem Versicherer nur zu machen, wenn der Tod als Versicherungsfall bestimmt ist. Der Anzeigepflicht wird genügt, wenn die Anzeige binnen drei Tagen nach dem Eintritte des Versicherungsfalls erfolgt; durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.
Steht das Recht auf die Leistung einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so liegt die Anzeigepflicht dem anderen ob; das Gleiche gilt von der Pflicht zur Auskunft und zur Beschaffung von Belegen.
§ 172.
Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 162 bis 165, 169 oder des § 171 Abs. 1 Satz 2 zum Nachteile des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu der nach § 165 der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die schriftliche Form bedungen werden.
§ 173.
Hat das Versicherungsverhältnis mindestens drei Jahre bestanden und ist die Prämie für diesen Zeitraum bezahlt, so gelten die besonderen Vorschriften der §§ 174 bis 176.
§ 174.
Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen.
Wird die Umwandlung verlangt, so tritt mit dem bezeichneten Zeitpunkt an die Stelle des vereinbarten Kapital- oder Rentenbetrags der Betrag, der sich für das Alter desjenigen, auf dessen Person die Versicherung genommen ist, als Leistung des Versicherers ergibt, wenn die auf die Versicherung entfallende Prämienreserve als einmalige Prämie angesehen wird.
Die Prämienreserve ist für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode zu berechnen. Prämienrückstände werden von dem Betrage der Prämienreserve abgesetzt.
Der Versicherer ist zu einem angemessenen Abzuge berechtigt. Ist für den Abzug mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag festgesetzt, so gilt dieser als angemessen.
§ 175.
Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis nach § 39, so wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlung finden die Vorschriften des § 174 Abs. 2 bis 4 Anwendung.
Im Falle des § 39 Abs. 1 Satz 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die ihm obliegen würde, wenn sich mit dem Eintritte des Versicherungsfalls die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.
Die im § 39 vorgesehene Bestimmung einer Zahlungsfrist muß einen Hinweis auf die eintretende Umwandlung der Versicherung enthalten.
§ 176.
Wird eine Kapitalversicherung für den Todesfall, die in der Art genommen ist, daß der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, durch Rücktritt oder Kündigung aufgehoben, so hat der Versicherer den Betrag der auf die Versicherung entfallenden Prämienreserve zu erstatten.
Das Gleiche gilt bei einer Versicherung der im Abs. 1 bezeichneten Art auch dann, wenn nach dem Eintritte des Versicherungsfalls der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Kapitals frei ist. Im Falle des § 170 Abs. 1 ist jedoch der Versicherer zur Erstattung der Prämienreserve nicht verpflichtet.
Bei der Ermittelung des zu erstattenden Betrags ist die Prämienreserve für den Schluß der Versicherungsperiode zu berechnen, in deren Laufe das Versicherungsverhältnis endigt.
Der Versicherer ist zu einem angemessenen Abzuge berechtigt. Ist für den Abzug mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag festgesetzt, so gilt dieser als angemessen.
§ 177.
Ist bei einer Versicherung der im § 176 Abs. 1 bezeichneten Art eine einmalige Prämie entrichtet, so gelten die Vorschriften des § 176 auch dann, wenn das Versicherungsverhältnis noch nicht drei Jahre bestanden hat.
§ 178.
Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 173 bis 177 zum Nachteile des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. In den Versicherungsbedingungen kann jedoch mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine andere als die in den §§ 174, 175 vorgesehene Art der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung sowie eine andere als die im § 176 vorgesehene Berechnung des zu erstattenden Betrags bestimmt werden.

Vierter Abschnitt. Unfallversicherung.

§ 179.
Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer oder gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden.
Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. Die Vorschriften der §§ 75 bis 79 finden entsprechende Anwendung.
Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.
Im Falle des Abs. 3 kann vereinbart werden, daß in Ansehung des Rechtes des Versicherers, wegen Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrags obliegenden Anzeigepflicht von dem Vertrage zurückzutreten, die Kenntnis und das Verhalten des anderen der Kenntnis oder dem Verhalten des Versicherungsnehmers gleichstehen soll.
§ 180.
Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, so gelten die Vorschriften der §§ 166 bis 168.
§ 181.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der von dem Unfalle Betroffene den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Das Gleiche gilt, wenn im Falle des § 179 Abs. 3 der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Unfall herbeigeführt hat.
Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Unfall herbeiführt.
§ 182.
Die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls liegt, wenn das Recht auf die Leistung einem bezugsberechtigten Dritten zusteht, diesem ob; das Gleiche gilt von der Pflicht zur Auskunft und zur Beschaffung von Belegen.
§ 183.
Der Versicherungsnehmer hat für die Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalls nach Möglichkeit zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm nicht etwas unbilliges zugemutet wird. Auf eine Vereinbarung, durch welche von dieser Vorschrift zum Nachteile des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.
§ 184.
Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder das Maß der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit durch Sachverständige festgestellt werden, so ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Falle durch Urteil. Das Gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Sind nach dem Vertrage die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, so finden auf die Ernennung die Vorschriften des § 64 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Eine Vereinbarung, durch welche von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 abgewichen wird, ist nichtig.
§ 185.
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, welche durch die Ermittelung und Feststellung des Unfalls sowie des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war.

Fünfter Abschnitt. Schlußvorschriften.

§ 186.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die Seeversicherung und auf die Rückversicherung keine Anwendung.
§ 187.
Die in diesem Gesetze vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit bleiben bei der Transportversicherung von Gütern, bei der Kreditversicherung, der Versicherung gegen Kursverluste und der Versicherung gegen Arbeitslosigkeit außer Anwendung.
Das Gleiche gilt von einer Schadensversicherung, die in der Weise genommen wird, daß die versicherten Interessen bei der Schließung des Vertrags nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach ihrer Entstehung dem Versicherer einzeln aufgegeben werden (laufende Versicherung).
§ 188.
Durch Kaiserliche Verordnung kann mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt werden, daß bei den im zweiten, dritten und vierten Abschnitte nicht besonders geregelten Versicherungszweigen, auch soweit sie nicht unter den § 187 fallen, sowie bei der Versicherung von Schiffen gegen die Gefahren der Binnenschiffahrt die in diesem Gesetze vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit ganz oder zum Teil außer Anwendung bleiben.
§ 189.
Die Vorschriften der §§ 38, 39, 42 über die nicht rechtzeitige Zahlung einer Prämie und die Vorschriften der §§ 173 bis 178 über die Gewährung einer prämienfreien Versicherung und die Erstattung der Prämienreserve finden, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, keine Anwendung:

1. auf Versicherungen, die bei einem Vereine genommen werden, der als kleinerer Verein im Sinne des § 53 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) anerkannt ist;
2. auf die Sterbegeldversicherung, die Volksversicherung sowie auf sonstige Arten der Lebensversicherung mit kleineren Beträgen.
Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichende Bestimmungen getroffen, so kann deren Gültigkeit nicht unter Berufung darauf angefochten werden, daß es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen handle.
§ 190.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse, die bei den auf Grund des Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 125, 1884 S. 54) errichteten Kassen oder bei den aus Grund der Gewerbeordnung von Innungen oder Innungsverbänden errichteten Unterstützungskassen begründet werden. Das Gleiche gilt von Versicherungsverhältnissen, die bei Berufsgenossenschaften gemäß § 23 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 335) begründet werden.
§ 191.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei den im § 75 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskassen oder bei den auf Grund berggesetzlicher Vorschriften errichteten Knappschaftskassen begründet werden.
§ 192.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei einer nach Landesrecht errichteten öffentlichen Anstalt unmittelbar kraft Gesetzes entstehen, sowie über Versicherungen, die bei einer solchen Anstalt infolge eines gesetzlichen Zwanges genommen werden.
Auf sonstige Versicherungen, die bei einer nach Landesrecht errichteten öffentlichen Anstalt genommen werden, finden die in diesem Gesetze vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit sowie die Vorschriften über die Versicherungsagenten keine Anwendung.
Wird eine Versicherungsunternehmung von dem Aufsichtsamte für Privatversicherung oder von der nach den §§ 2, 3 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) zuständigen Landesbehörde als öffentliche Anstalt im Sinne des § 119 des genannten Gesetzes anerkannt, so gilt sie auch im Sinne dieses Gesetzes als öffentliche Anstalt.
§ 193.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Versicherer verpflichtet ist, die Entschädigungssumme nur zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes zu zahlen.
Die Landesgesetze können bestimmen, in welcher Weise im Falle des § 97 die Verwendung des Geldes zu sichern ist.
§ 194.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch aus einem den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Versicherungsverhältnisse geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht überwiesen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Fürst von Bülow.




Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Reichsbeamtengesetzes, 24. April 1908

Titel: Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Reichsbeamtengesetzes.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 19, Seite 159 – 160
Fassung vom: 24. April 1908
Bekanntmachung: 1. Mai 1908
Quelle: Commons

(Nr. 3451.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Reichsbeamtengesetzes. Vom 24. April 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 159 des Reichsbeamtengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1873), was folgt:

Das der Verordnung vom 27. Dezember 1899, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 730) beigegebene, durch die Verordnungen vom 14. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 173), 10. Februar 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) und 1. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 732) berichtigte Verzeichnis wird nach Maßgabe des anliegenden Verzeichnisses abgeändert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Achilleion, Corfu, den 24. April 1908.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Fürst von Bülow.

Verzeichnis der Reichsbehörden.

Unter I. Oberste Reichsbehörden.

tritt hinzu:

14. das Reichs-Kolonialamt.

Unter II. Höhere, der obersten Reichsbehörde unmittelbar untergeordnete Reichsbehörden und Vorsteher solcher Behörden.

tritt hinzu:

D I. Reichs-Finanzverwaltung.

Die Technische Prüfungsstelle.
Ferner bei

E. Post- und Telegraphenverwaltung.

a. Im allgemeinen:
8. der Vorsteher des Postamts in Duala.

Unter III. Vorgesetzte Dienstbehörden.

Bei

C. Verwaltung des Reichsheeres.

a. Im allgemeinen:
tritt hinzu:

9a. der Königlich Preußische Präses des Ingenieur-Komitees,
b. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehenden Militärbeamten:
fällt weg:

7. der Inspekteur der Telegraphentruppen,
erhält Nr. 8 folgende Fassung:

8. die Abteilung für Waffen und Feldgerät des Königlich Württembergischen Kriegsministeriums als vorgesetzte Instanz des Königlich Württembergischen Artilleriedepots.
tritt ferner hinzu:

E I. Reichs – Finanzverwaltung.

Die Technische Prüfungsstelle.



Vereinsgesetz vom 19. April 1908

Titel: Vereinsgesetz.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 18, Seite 151 – 157
Fassung vom: 19. April 1908
Bekanntmachung: 25. April 1908
Quelle: Commons

(Nr. 3449.) Vereinsgesetz. Vom 19. April 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1.

Alle Reichsangehörigen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine zu bilden und sich zu versammeln. Dieses Recht unterliegt polizeilich nur den in diesem Gesetz und anderen Reichsgesetzen enthaltenen Beschränkungen.
Die allgemeinen sicherheitspolizeilichen Bestimmungen des Landesrechts finden Anwendung, soweit es sich um die Verhütung unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer an einer Versammlung handelt.

§ 2.

Ein Verein, dessen Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft, kann aufgelöst werden.
Die Auflösungsverfügung kann im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens und wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden.
Die endgültige Auflösung eines Vereins ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 3.

Jeder Verein, der eine Einwirkung auf politische Angelegenheiten bezweckt (politischer Verein), muß einen Vorstand und eine Satzung haben.
Der Vorstand ist verpflichtet, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Gründung des Vereins die Satzung sowie das Verzeichnis der Mitglieder des Vorstandes der für den Sitz des Vereins zuständigen Polizeibehörde einzureichen. Über die erfolgte Einreichung ist eine kostenfreie Bescheinigung zu erteilen.
Ebenso ist jede Änderung der Satzung sowie jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes binnen einer Frist von zwei Wochen nach dem Eintritte der Änderung anzuzeigen.
Die Satzung sowie die Änderungen sind in deutscher Fassung einzureichen. Ausnahmen von dieser Vorschrift können von der höheren Verwaltungsbehörde zugelassen werden.

§ 4.

Personenmehrheiten, die vorübergehend zusammentreten, um im Auftrage von Wahlberechtigten Vorbereitungen für bestimmte Wahlen zu den auf Gesetz oder Anordnung von Behörden beruhenden öffentlichen Körperschaften zu treffen, gelten vom Tage der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis zur Beendigung der Wahlhandlung nicht als politische Vereine.

§ 5.

Wer eine öffentliche Versammlung zur Erörterung politischer Angelegenheiten (politische Versammlung) veranstalten will, hat hiervon mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versammlung unter Angabe des Ortes und der Zeit bei der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten. Über die Anzeige ist von der Polizeibehörde sofort eine kostenfreie Bescheinigung zu erteilen.

§ 6.

Einer Anzeige bedarf es nicht für Versammlungen, die öffentlich bekannt gemacht worden sind; die Erfordernisse der Bekanntmachung bestimmt die Landeszentralbehörde.
Einer Anzeige bedarf es ferner nicht für Versammlungen der Wahlberechtigten zum Betriebe der Wahlen zu den auf Gesetz oder Anordnung von Behörden beruhenden öffentlichen Körperschaften vom Tage der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis zur Beendigung der Wahlhandlung.
Das Gleiche gilt für Versammlungen der Gewerbetreibenden, gewerblichen Gehilfen, Gesellen, Fabrikarbeiter, Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben zur Erörterung von Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter.

§ 7.

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bedürfen der Genehmigung der Polizeibehörde.
Die Genehmigung ist von dem Veranstalter mindestens vierundzwanzig Stunden vor dem Beginne der Versammlung oder des Aufzugs unter Angabe des Ortes und der Zeit nachzusuchen. Sie ist schriftlich zu erteilen und darf nur versagt werden, wenn aus der Abhaltung der Versammlung oder der Veranstaltung des Aufzugs Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Im Falle der Verweigerung ist dem Veranstalter sofort ein kostenfreier Bescheid mit Angabe der Gründe zu erteilen.

§ 8.

Eine Versammlung, die in einem geschlossenen Raume veranstaltet wird, ist nicht schon deshalb als Versammlung unter freiem Himmel anzusehen, weil außerhalb des Versammlungsraums befindliche Personen an der Erörterung teilnehmen, oder weil die Versammlung in einen mit dem Versammlungsraume zusammenhängenden umfriedeten Hof oder Garten verlegt wird.

§ 9.

Der Landeszentralbehörde bleibt es überlassen zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen für Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge die Genehmigung durch Anzeige oder öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird.
Gewöhnliche Leichenbegängnisse sowie Züge der Hochzeitsgesellschaften, wo sie hergebracht sind, bedürfen der Anzeige oder Genehmigung nicht. Der Landeszentralbehörde bleibt es überlassen zu bestimmen, daß auch andere Aufzüge der Anzeige und Genehmigung nicht bedürfen, und daß Aufzüge, die durch mehrere Ortschaften führen, nur einer Polizeibehörde angezeigt und von ihr genehmigt zu werden brauchen.

§ 10.

Jede öffentliche politische Versammlung muß einen Leiter haben. Der Veranstalter ist berechtigt, die Leitung selbst zu übernehmen, sie einem andern zu übertragen oder die Wahl des Leiters durch die Versammlung zu veranlassen. Der Leiter oder, solange dieser nicht bestellt ist, der Veranstalter hat für Ruhe und Ordnung in der Versammlung zu sorgen. Er ist befugt, die Versammlung für aufgelöst zu erklären.

§ 11.

Niemand darf in einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzuge, der auf öffentlichen Straßen oder Plätzen stattfinden soll, bewaffnet erscheinen, es sei denn, daß er vermöge öffentlichen Berufs zum Waffentragen berechtigt oder zum Erscheinen mit Waffen behördlich ermächtigt ist.

§ 12.

Die Verhandlungen in öffentlichen Versammlungen sind in deutscher Sprache zu führen.
Diese Vorschrift findet auf internationale Kongresse sowie auf Versammlungen der Wahlberechtigten zum Betriebe der Wahlen für den Reichstag und für die gesetzgebenden Versammlungen der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens vom Tage der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis zur Beendigung der Wahlhandlung keine Anwendung.
Die Zulässigkeit weiterer Ausnahmen regelt die Landesgesetzgebung. Jedoch ist in Landesteilen, in denen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes alteingesessene Bevölkerungsteile nichtdeutscher Muttersprache vorhanden sind, sofern diese Bevölkerungsteile nach dem Ergebnisse der jeweilig letzten Volkszählung sechzig vom Hundert der Gesamtbevölkerung übersteigen, während der ersten zwanzig Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Mitgebrauch der nichtdeutschen Sprache gestattet, wenn der Veranstalter der öffentlichen Versammlung mindestens dreimal vierundzwanzig Stunden vor ihrem Beginne der Polizeibehörde die Anzeige erstattet hat, daß und in welcher nichtdeutschen Sprache die Verhandlungen geführt werden sollen. Über die Anzeige ist von der Polizeibehörde sofort eine kostenfreie Bescheinigung zu erteilen. Als Landesteile gelten die Bezirke der unteren Verwaltungsbehörden.
Ferner sind, soweit die Landesgesetzgebung abweichendes nicht bestimmt, Ausnahmen auch mit Genehmigung der Landeszentralbehörde zulässig.

§ 13.

Beauftragte, welche die Polizeibehörde in eine öffentliche Versammlung (§§ 5, 6, 7, 8, 9, 12) entsendet, haben sich unter Kundgebung ihrer Eigenschaft dem Leiter oder, solange dieser nicht bestellt ist, dem Veranstalter der Versammlung zu erkennen zu geben.
Den Beauftragten muß ein angemessener Platz eingeräumt werden. Die Polizeibehörde darf nicht mehr als zwei Beauftragte entsenden.

§ 14.

Die Beauftragten der Polizeibehörde sind befugt, unter Angabe des Grundes die Versammlung für aufgelöst zu erklären,

1. wenn in den Fällen des § 12 Abs. 3 die Bescheinigung über die ordnungsmäßige Anzeige nicht vorgelegt werden kann;
2. wenn die Genehmigung nicht erteilt ist (§ 7);
3. wenn die Zulassung der Beauftragten der Polizeibehörde (§ 13 Abs. 1) verweigert wird;
4. wenn Bewaffnete, die unbefugt in der Versammlung anwesend sind, nicht entfernt werden (§ 11);
5. wenn in der Versammlung Anträge oder Vorschläge erörtert werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu Verbrechen oder nicht nur auf Antrag zu verfolgenden Vergehen enthalten;
6. wenn Rednern, die sich verbotswidrig einer nichtdeutschen Sprache bedienen (§ 12), auf Aufforderung der Beauftragten der Polizeibehörde von dem Leiter oder Veranstalter der Versammlung das Wort nicht entzogen wird.
Ist eine Versammlung für aufgelöst erklärt worden, so hat die Polizeibehörde dem Leiter der Versammlung die mit Tatsachen zu belegenden Gründe der Auflösung schriftlich mitzuteilen, falls er dies binnen drei Tagen beantragt.

§ 15.

Auf die Anfechtung der Auflösung einer Versammlung finden die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Anwendung.

§ 16.

Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, sich sofort zu entfernen.

§ 17.

Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht Mitglieder von politischen Vereinen sein und weder in den Versammlungen solcher Vereine, sofern es sich nicht um Veranstaltungen zu geselligen Zwecken handelt, noch in öffentlichen politischen Versammlungen anwesend sein.

§ 18.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, an deren Stelle im Umvermögensfalle Haft tritt, wird bestraft:

1. wer als Vorstand oder als Mitglied des Vorstandes eines Vereins den Vorschriften über die Einreichung von Satzungen und Verzeichnissen (§ 3 Abs. 2 bis 4) zuwiderhandelt;
2. wer eine Versammlung ohne die durch §§ 5, 6, 7, 8, 9 dieses Gesetzes vorgeschriebene Anzeige oder Bekanntmachung veranstaltet oder leitet;
3. wer als Veranstalter oder Leiter einer Versammlung den Beauftragten der Polizeibehörde die Einräumung eines angemessenen Platzes verweigert (§ 13 Abs. 2);
4. wer sich nach Erklärung der Auflösung einer Versammlung nicht sofort entfernt (§ 16);
5. wer als Vorstand oder als Mitglied des Vorstandes eines Vereins entgegen den Vorschriften des § 17 dieses Gesetzes Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in dem Vereine duldet;
6. wer entgegen den Vorschriften des § 17 dieses Gesetzes in einer Versammlung anwesend ist.

§ 19.

Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle Haft tritt, oder mit Haft wird bestraft:

1. wer eine Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne die vorgeschriebene Anzeige oder Genehmigung (§§ 7, 9) veranstaltet oder leitet;
2. wer unbefugt in einer Versammlung oder in einem Aufzuge bewaffnet erscheint (§ 11);
3. wer entgegen den Vorschriften des § 12 dieses Gesetzes eine öffentliche Versammlung veranstaltet, leitet oder in ihr als Redner auftritt.

§ 20.

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die durch das Gesetz oder die zuständigen Behörden angeordneten Versammlungen.

§ 21.

Welche Behörden unter der Bezeichnung „Polizeibehörde“, „untere Verwaltungsbehörde“ und „höhere Verwaltungsbehörde“ zu verstehen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde.

§ 22.

An die Stelle des § 72 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt folgende Vorschrift:

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

§ 23.

Aufgehoben werden

der § 17 Abs. 2 des Wahlgesetzes für den deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145, Reichs-Gesetzbl. 1873 S. 163),
der § 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich vom 31. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 195, Reichs-Gesetzbl. 1871 S. 127), soweit er sich auf die besonderen Vorschriften des Landesstrafrechts über Mißbrauch des Vereins- und Versammlungsrechts bezieht,
der § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 346).
Die sonstigen reichsgesetzlichen Vorschriften über Vereine und Versammlungen bleiben in Kraft.

§ 24.

Unberührt bleiben

die Vorschriften des Landesrechts über kirchliche und religiöse Vereine und Versammlungen, über kirchliche Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge sowie über geistliche Orden und Kongregationen,
die Vorschriften des Landesrechts in bezug auf Vereine und Versammlungen für die Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des erklärten Kriegs- (Belagerungs-) Zustandes oder innerer Unruhen (Aufruhrs),
die Vorschriften des Landesrechts in bezug auf Verabredungen ländlicher Arbeiter und Dienstboten zur Einstellung oder Verhinderung der Arbeit,
die Vorschriften des Landesrechts zum Schutze der Feier der Sonn- und Festtage; jedoch sind für Sonntage, die nicht zugleich Festtage sind, Beschränkungen des Versammlungsrechts nur bis zur Beendigung des vormittägigen Hauptgottesdienstes zulässig.

§ 25.

Dieses Gesetz tritt am 15. Mai 1908 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Achilleion auf Corfu, den 19. April 1908.

(L. S.)  Wilhelm. 

  von Bethmann Hollweg.




Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle

Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 17, Seite 148
Fassung vom: 5. April 1908
Bekanntmachung: 18. April 1908
Quelle: Commons

(Nr. 3447.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle. Vom 5. April 1908.

Auf den Bericht vom 31. März 1908 bestimme Ich, daß die bisher mit dem Reichsschatzamte verbundene Technische Prüfungsstelle als eine dem Reichsschatzamt unmittelbar unterstellte höhere Reichsbehörde mit der Benennung „Kaiserliche Technische Prüfungsstelle“ zu führen ist.

Messina, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 5. April 1908.

 Wilhelm. Sydow.An den Reichskanzler.