Deutsches Reichsgesetzblatt 1907

Deutsches Reichsgesetzblatt 1907

Textdaten
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Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1907
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
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Reichs-Gesetzblatt.
1907.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen usw. vom 7. Januar bis 19. Dezember 1907
nebst zwei Verträgen vom Jahre 1903, einem Abkommen vom Jahre 1904
und neun Verträgen, einem Allerhöchsten Erlaß und zwei Verordnungen
vom Jahre 1906.
(Von Nr. 3284 bis einschl. Nr. 3401.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 51.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Postzeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Übersicht
der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1907 enthaltenen
Gesetze, Verordnungen usw.
Datum
des Gesetzes
usw.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stückes.
Nr.
des
Gesetzes
usw.
Seiten.
15. Aug. 1903. 18. Nov. 1907. Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien wessen Herstellung von Eisenbahnverbindungen zwischen Löwen und Aachen sowie zwischen Malmedy und Stavelot. 47. 3388. 745–752.
3. Dez. 1903. 1. Sept. 1907. Internationale Übereinkunft, betreffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber. 37. 3364. 425–543.
21. Dez. 1904. 18. Sept. 1907. Abkommen über die Lazarettschiffe. 42. 3376. 722–729.
18. Mai 1906. 29. Jan. 1907. Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden zur Regelung des Verkehrs mit Branntwein und Spirituosen an der deutsch-niederländischen Grenze. 5. 3289. 23−24.
26. Mai 1906. 16. Sept. 1907. Weltpostvertrag. 41. 3369. 593−635.
26. Mai 1906. 16. Sept. 1907. Übereinkommen, betreffend den Austausch von Briefen und Kästchen mit Wertangabe. 41. 3370. 363–655.
26. Mai 1906. 16. Sept. 1907. Übereinkommen, betreffend den Postanweisungsdienst. 41. 3371. 656–672.
26. Mai 1906. 16. Sept. 1907. Vertrag, betreffend den Austausch von Postpaketen. 41. 3372. 672–699. [II]
26. Mai 1906. 16. Sept. 1907. Übereinkommen, betreffend den Postauftragsdienst. 41. 3373. 700–710.
26. Mai 1906. 16. Sept. 1907. Übereinkommen, betreffend den Postbezug von Zeitungen und Zeitschriften. 41. 3374. 710–719.
6. Juli 1906. 8. Juni 1907. Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren. 25. 3337. 279–303.
11. Juli 1906. 12. März 1907. Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Großherzogtume Luxemburg wegen Begründung einer Gemeinschaft der Zigarettensteuer. 11. 3300. 67–68.
17. Nov. 1906. 11. Nov. 1907. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der Jahre 1905 und 1906 als Kriegsjahre aus Anlaß von Gefechten und Kriegszügen in Deutsch-Ostafrika und Kamerun. 46. 3387. 742–743.
29. Dez. 1906. 9. Jan. 1907. Verordnung, betreffend Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Kriegsleistungen. 2. 3286. 5–6.
30. Dez. 1906. 5. Jan. 1907. Verordnung, betreffend die Überweisung von Geldstrafen an die deutschen Niederlassungsgemeinden in Tientsin und Hankau. 1. 3284. 1.
7. Jan. 1907. 9. Jan. 1907. Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. 2. 3285. 3–5.
9. Jan. 1907. 12. Jan. 1907. Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. 3. 3287. 7–18.
9. Jan. 1907. 16. Jan. 1907. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der Generalakte der Internationalen Konferenz von Algeciras vom 7. April 1906 und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden sowie die von den Vereinigten Staaten von Amerika bei der Unterzeichnung und der Ratifikation gemachten Vorbehalte. 4. 3288. 19−21.
23. Jan. 1907. 29. Jan. 1907. Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 5. 3290. 24. [III]
30. Jan. 1907. 23. Febr. 1907. Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung des Jahres 1905 als Kriegsjahr aus Anlaß des Aufstandes in Deutsch-Ostafrika. 8. 3295. 39.
4. Febr. 1907. 5. Febr. 1907. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 6. 3291. 25.
12. Febr. 1907. 20. Febr. 1907. Verordnung, betreffend Lotsensignalordnung. 7. 3292. 27−28.
12. Febr. 1907. 20. Febr. 1907. Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. 7. 3293. 28−34.
14. Febr. 1907. 23. Juli 1907. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden. 33. 3355. 411–415.
16. Febr. 1907. 27. Febr. 1907. Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 9. 3296. 41–64.
17. Febr. 1907. 20. Febr. 1907. Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen. 7. 3294. 34–38.
21. Febr. 1907. 1. März 1907. Verordnung, betreffend die Ausdehnung der § 135 bis 139 b der Gewerbeordnung auf Werkstätten der Tabakindustrie. 10. 3297. 65.
21. Febr. 1907. 12. März 1907. Bekanntmachung, betreffend die Gestaltung des Umlaufs der Scheidemünzen österreichischer Währung innerhalb badischer Grenzbezirke. 11. 3301. 68.
22. Febr. 1907. 1. März 1907. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 10. 3299. 66.
27. Febr. 1907. 1. März 1907. Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb. 10. 3298. 66.
2. März 1907. 4. März 1907. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Großherzogtume Luxemburg, betreffend den Beitritt des Großherzogtums Luxemburg zur norddeutschen Brausteuergemeinschaft. 18. 3321. 149–150. [IV]
7. März 1907. 31. Mai 1907. Zusatzvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Norwegen zu dem am 19. Januar 1878 abgeschlossenen Auslieferungsvertrage. 22. 3334. 239−242.
9. März 1907. 15. April 1907. Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und Eichgebührentaxe. 15. 3317. 92.
12. März/27. Febr. 1907. 3. Sept. 1907. Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland und Griechenland. 38. 3365. 545−557.
16. März 1907. 20. März 1907. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 1906. 12. 3302. 69–70.
16. März 1907. 20. März 1907. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906. 12. 3303. 70–71.
16. März 1907. 20. März 1907. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 1906. 12. 3304. 71–72.
16. März 1907. 20. März 1907. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906. 12. 3305. 72–73.
16. März 1907. 20. März 1907. Gesetz, betreffend die Gewährung eines Darlehns an das Südwestafrikanische Schutzgebiet. 12. 3306. 73–74.
21. März 1907. 27. März 1907. Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Portugals zu dem am 12. Juni 1902 im Haag abgeschlossenen Abkommen über das internationale Privatrecht. 13. 3309. 84–85.
22. März 1907. 27. März 1907. Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Rayons für die Festung Cöln. 13. 3310. 85.
22. März 1907. 27. März 1907. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 13. 3311. 85.
23. März 1907. 28. März 1907. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 14. 3313. 88.
23. März 1907. 25. März 1907. Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die Monate April und Mai 1907. 13. 3307. 75–83. [V]
25. März 1907. 27. März 1907. Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für die Monate April und Mai 1907. 13. 3308. 83–84.
25. März 1907. 28. März 1907. Gesetz, betreffend die Vornahme einer Berufs- und Betriebszählung im Jahre 1907. 14. 3312. 87–88.
5. April 1907. 15. April 1907. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. 15. 3316. 91–92.
8. April 1907. 15. April 1907. Gesetz, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs-Invalidenfonds. 15. 3314. 89−90.
8. April 1907. 15. April 1907. Gesetz, betreffend die Bemessung des Kontingentsfußes für landwirtschaftliche Brennereien. 15. 3315. 91.
8. April 1907. 10. Aug. 1907. Übereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst und an Photographien. 35. 3360. 419–422.
11. April 1907. 26. April 1907. Bekanntmachung, betreffend Desinfektionsanweisungen für gemeingefährliche Krankheiten. 17. 3320. 95–148.
12. April 1907. 18. April 1907. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln. 16. 3318. 93.
12. April 1907. 15. Mai 1907. Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung des Jahres 1907 als Kriegsjahr aus Anlaß der Aufstände im Südwestafrikanischen Schutzgebiete. 19. 3324. 154.
18. April 1907. 26. Mai 1907. Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. 17. 3319. 95.
22. April/2. Mai 1907. 10. Juni 1907. Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika. 26. 3339. 305–365. [VI]
25. April 1907. 26. Juni 1907. Zusatzübereinkunft zum Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reich und der Türkei vom 26. August 1890 nebst einem Vollziehungsprotokolle. 28. 3342. 371–374.
1. Mai 1907. 4. Mai 1907. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 18. 3322. 151.
8. Mai 1907. 15. Mai 1907. Gesetz, betreffend den Gebührentarif für den Kaiser-Wilhelm-Kanal. 19. 3323. 153.
11. Mai 1907. 15. Mai 1907. Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen usw. auf der 1907 in Berlin stattfindenden Ausstellung von Erfindungen der Kleinindustrie. 19. 3325. 154.
16. Mai 1907. 24. Mai 1907. Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Alkali-Chromaten. 21. 3331. 233−237.
17. Mai 1907. 22. Mai 1907. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für 1907. 20. 3326. 155–188.
17. Mai 1907. 22. Mai 1907. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1907. 20. 3327. 188–199.
17. Mai 1907. 24. Mai 1907. Gesetz, betreffend Änderungen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. 21. 3328. 201–208.
17. Mai 1907. 24. Mai 1907. Beamtenhinterbliebenengesetz. 21. 3329. 208–214.
17. Mai 1907. 24. Mai 1907. Militärhinterbliebenengesetz. 21. 3330. 214–233.
17. Mai 1907. 31. Mai 1907. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichs-Kolonialamts. 22. 3333. 239.
18. Mai 1907. 24. Mai 1907. Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen usw. auf der Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft in Düsseldorf 1907. 21. 3332. 237.
18. Mai 1907. 7. Juni 1907. Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Reichsbeamtengesetzes. 24. 3336. 245–278. [VII]
29. Mai 1907. 8. Juni 1907. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Reichs zur Genfer Konvention vom 22. August 1864 und die Ratifikation des am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren. 25. 3338. 303−304.
2. Juni 1907. 3. Juni 1907. Bekanntmachung, betreffend Einfuhrbeschränkungen wegen Gefahr der Einschleppung der San-José-Schildlaus. 23. 3335. 243.
11. Juni 1907. 20. Juni 1907. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Februar 1900, betreffend die Freundschaftsverträge mit Tonga und Samoa und den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Zanzibar. 27. 3340. 367.
14. Juni 1907. 20. Juni 1907. Bekanntmachung, betreffend den Notenwechsel zwischen dem Fürstlich Bulgarischen Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und dem Kaiserlichen Generalkonsul in Sofia vom 14/23. Mai 1907 über die zollfreie Einfuhr von gebrauchtem Umzugsgute. 27. 3341. 368–370.
20. Juni 1907. 26. Juni 1907. Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. 28. 3343 375.
24. Juni 1907. 5. Juli 1907. Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn-Signalordnung. 29. 3344. 377–394.
24. Juni 1907. 5. Juli 1907. Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904. 29. 3345. 394–400.
24. Juni 1907. 5. Juli 1907. Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 29. 3346. 400.
27. Juni 1907. 5. Juli 1907. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges. 30. 3347. 401.
28. Juni 1907. 5. Juli 1907. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 30. 3348. 402–403. [VIII]
28. Juni 1907. 5. Juli 1907. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlagen V und VI zur Militär-Transport-Ordnung. 30. 3349. 403–404.
1. Juli 1907. 5. Juli 1907. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Kindern bei der Reinigung von Dampfkesseln. 30. 3350. 404.
5. Juli 1907. 8. Juli 1907. Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Buchdruckereien und Schriftgießereien. 31. 3351. 405.
7. Juli 1907. 16. Juli 1907. Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 32. 3352. 407–408.
12. Juli 1907. 16. Juli 1907. Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen usw. auf der Hygiene-Ausstellung in Berlin 1907. 32. 3353. 408.
15. Juli 1907. 23. Juli 1907. Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Waffen und Schießbedarf nach Äthiopien. 33. 3357. 416.
16. Juli 1907. 16. Juli 1907. Bekanntmachung, betreffend das Außerkrafttreten der zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten von Brasilien durch Notenwechsel vom 30. November 1897/15. Februar 1898 getroffenen Vereinbarung über die Mitwirkung der beiderseitigen konsularischen Vertreter bei der Regelung von Nachlässen ihrer Staatsangehörigen. 32. 3354. 409.
17. Juli 1907. 17. Aug. 1907. Allerhöchster Erlaß, betreffend Amtsbezeichnung und Rangverleihung für in Stellen für Unterdirektoren bei Post-, Telegraphen- oder Fernsprechämtern verwendete Beamte. 36. 3361. 423.
19. Juli 1907. 23. Juli 1907. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden am 14. Februar 1907 zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz unterzeichneten Vertrags und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden sowie die Änderung des dem Vertrage beigefügten Verzeichnisses von obersten und höheren Verwaltungsbehörden. 33. 3356. 415–416. [IX]
29. Juli 1907. 10. Aug. 1907. Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. 34. 3359. 418.
6. Aug. 1907. 10. Aug. 1907. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Verordnung vom 13. Juli 1898 zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. 34. 3358. 417.
6. Aug. 1907. 17. Aug. 1907. Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 36. 3362. 423–424.
9. Aug. 1907. 17. Aug. 1907. Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. 36. 3363. 424.
17. Aug. 1907. 3. Sept. 1907. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des Auslieferungsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und Griechenland vom 12. März 1907 und den Austausch der Ratifikationsurkunden sowie eine in Ansehung der Bestimmungen des Artikels 2 des Vertrags durch Schriftwechsel vom 30. Mai 1907 getroffene Verständigung. 38. 3366. 558–560.
24. Aug. 1907. 3. Sept. 1907. Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 39. 3367. 561–562.
27. Aug. 1907. 11. Dez. 1907. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden über Unfallversicherung. 50. 3395. 763–769.
28. Aug. 1907. 18. Sept. 1907. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Deutschen Reichs für die Deutschen Schutzgebiete zu dem in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten Abkommen über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel. 42. 3375. 721.
29. Aug. 1907. 7. Sept. 1907. Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe in den deutschen Häfen nebst Desinfektionsanweisung. 40. 3368. 563–592. [X]
9. Sept. 1907. 18. Sept. 1907. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 21. Dezember 1904 im Haag unterzeichneten Abkommens über die Lazarettschiffe und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden sowie den Vorbehalt, mit dem das Abkommen vom Reich unterzeichnet und ratifiziert worden ist. 42. 3377. 730.
11. Sept. 1907. 18. Sept. 1907. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 42. 3378. 731.
16. Sept. 1907. 24. Sept. 1907. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Nr. VII Abs. (2) in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 43. 3379. 733.
18. Sept. 1907. 24. Sept. 1907. Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 43. 3380. 733.
28. Sept. 1907. 22. Okt. 1907. Verordnung, betreffend das Gericht zweiter Instanz für das Schutzgebiet Kiautschou. 44. 3381. 735.
4. Okt. 1907. 22. Okt. 1907. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landespolizei in Deutsch-Südwestafrika. 44. 3382. 736–738.
9. Okt. 1907. 22. Nov. 1907. Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über die Führung der Reichsdienstflagge vom 8. November 1892. 48. 3389. 753.
15. Okt. 1907. 22. Okt. 1907. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 44. 3383. 738.
23. Okt. 1907. 29. Okt. 1907. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 45. 3384. 739.
30. Okt. 1907. 11. Nov. 1907. Verordnung, betreffend die Übertragung koburgischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. 46. 3385. 741.
4. Nov. 1907. 11. Nov. 1907. Verordnung, betreffend die Pensionen und die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Reichsbankbeamten. 46. 3386. 742.
12. Nov. 1907. 22. Nov. 1907. Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 48. 3390. 754–755. [XI]
21. Nov. 1907. 29. Nov. 1907. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 49. 3391. 757.
23. Nov. 1907. 11. Dez. 1907. Verordnung, betreffend die Übertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. 50. 3392. 759–762.
29. Nov. 1907. 11. Dez. 1907. Bekanntmachung, betreffend die Ratifizierung der in Paris am 19. März 1902 unterzeichneten Übereinkunft zum Schutze der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel durch Portugal. 50. 3393. 762.
30. Nov. 1907. 11. Dez. 1907. Bekanntmachung, betreffend Änderung der besonderen Bestimmung (13) zu Abschnitt I des Militärtarifs für Eisenbahnen. 50. 3394. 763.
1. Dez. 1907. 11. Dez. 1907. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 27. August 1907 unterzeichneten Vertrags zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden über Unfallversicherung. 50. 3396. 769.
4. Dez. 1907. 20. Dez. 1907. Verordnung, betreffend die Beaufsichtigung bremischer privater Versicherungsunternehmungen. 51. 3399. 772.
16. Dez. 1907. 20. Dez. 1907. Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 51. 3397. 771.
16. Dez. 1907. 20. Dez. 1907. Ausführungsbestimmungen zu dem am 27. August 1907 abgeschlossenen Vertrage zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden über Unfallversicherung. 51. 3400. 773–774.
17. Dez. 1907. 20. Dez. 1907. Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. 51. 3401. 774.
19. Dez. 1907. 20. Dez. 1907. Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 51. 3398. 772.



Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden

Titel: Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 33, Seite 411 – 415
Fassung vom: 14. Februar 1907
Bekanntmachung: 23. Juli 1907
Quelle: Commons

(Nr. 3355.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden. Vom 14. Februar 1907.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und der Schweizerische Bundesrath, von dem Wunsche geleitet, hinsichtlich der Beglaubigung öffentlicher Urkunden im Verkehre zwischen beiden Ländern Erleichterungen einzuführen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschließen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:

Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Herrn Heinrich von Tschirschky und Bögendorff, der Schweizerische Bundesrat:
Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Herrn Dr. Alfred von Claparède, welche, nachdem sie ihre Vollmacht einander nachgewiesen haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:

Artikel 1.

Die von Gerichten des einen Teiles, mit Einschluß der Konsulargerichte, aufgenommenen, ausgestellten oder beglaubigten Urkunden bedürfen, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel des Gerichts versehen sind, zum Gebrauch in dem Gebiete des anderen Teiles keiner Beglaubigung (Legalisation).
Zu den bezeichneten Urkunden gehören auch die von dem Gerichtsschreiber unterschriebenen Urkunden, sofern diese Unterschrift nach den Gesetzen des Teiles genügt, dem das Gericht angehört.

Artikel 2.

Urkunden, die von einer der in dem beigefügten Verzeichnis aufgeführten obersten und höheren Verwaltungsbehörden des einen der beiden Teile aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in dem Gebiete des anderen Teiles keiner Beglaubigung (Legalisation).
Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnisse jederzeit auf dem Verwaltungswege durch Bekanntmachung geändert oder ergänzt werden.

Artikel 3.

Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 finden auch auf die deutschen Schutzgebiete Anwendung.
Sie finden entsprechende Anwendung, wenn Urkunden, die von Behörden des einen Teiles aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, vor Behörden des anderen Teiles, die ihren Sitz außerhalb des Gebiets dieses Teiles haben, gebraucht werden.

Artikel 4.

Dieser Vertrag soll ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgewechselt werden.
Der Vertrag tritt einen Monat nach Auswechselung der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft bleiben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen in Berlin, den 14. Februar 1907.
(L. S.) von Tschirschky.   (L. S.) Alfred von Claparède.

__________________

Verzeichnis
derjenigen
Verwaltungsbehörden Deutschlands und der Schweiz, deren Beurkundungen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Landes keiner Beglaubigung bedürfen.

 

Deutsches Reich.

A. Reichsbehörden.

1. Das Auswärtige Amt,
2. Die Gouverneure in den Schutzgebieten, der Vizegouverneur in Ponape (Ost-Karolinen), die Bezirksamtmänner in Jap (West-Karolinen), Saipan (Marianen) und Jaluit (Marschall-Inseln).

B. Behörden der Bundesstaaten.

I. Königreich Preußen. 1. Die Regierungspräsidenten.
2. Der Polizeipräsident in Berlin.
II. Königreich Bayern. 1. Das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äußern.
2. Die Kreisregierungen.
III. Königreich Sachsen. 1. Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
2. Die Kreishauptmannschaften.
IV. Königreich Württemberg. 1. Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
2. Die Kreisregierungen.
V. Großherzogtum Baden. Das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
VI. Großherzogtum Hessen. Das Staatsministerium.
VII. Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
VIII. Großherzogtum Sachsen. Das Staatsministerium.
IX. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. Das Staatsministerium.
X. Großherzogtum Oldenburg. Das Staatsministerium.
XI. Herzogtum Braunschweig. Das Staatsministerium.
XII. Herzogtum Sachsen-Meiningen. Das Staatsministerium.
XIII. Herzogtum Sachsen-Altenburg. Das Staatsministerium.
XIV. Herzogtum Sachsen-Koburg-Gotha. Das Staatsministerium.
XV. Herzogtum Anhalt. Das Staatsministerium.
XVI. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. Das Ministerium.
XVII. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen. Das Ministerium, Abteilung I.
XVIII. Fürstentum Waldeck und Pyrmont. Der Landesdirektor.
XIX. Fürstentum Reuß älterer Linie. Die Landesregierung.
XX. Fürstentum Reuß jüngerer Linie. Das Ministerium.
XXI. Fürstentum Schaumburg-Lippe. Das Ministerium.
XXII. Fürstentum Lippe. Das Staatsministerium.
XXIII. Freie und Hansestadt Lübeck. Der Senat und die Senatskanzlei.
XXIV. Freie Hansestadt Bremen. Die Senatskommission für Reichs- und auswärtige Angelegenheiten.
XXV. Freie und Hansestadt Hamburg. Die Senatskommission für die Reichs- und auswärtigen Angelegenheiten.
XXVI. Elsaß-Lothringen. 1. Das Ministerium für Elsaß-Lothringen.
2. Die Bezirkspräsidenten.

Die Schweiz.

A. Behörde der Eidgenossenschaft.

Die Bundeskanzlei.

B. Kantonale Behörden.

Kanton Zürich. Die Staatskanzlei.
Kanton Bern. Die Staatskanzlei.
Kanton Luzern. Die Staatskanzlei.
Kanton Uri. Die Standeskanzlei.
Kanton Schwyz. Die Kantonskanzlei.
Kanton Unterwalden ob dem Wald. Die Staatskanzlei und das Landammannamt.
Kanton Unterwalden nid dem Wald. Die Standeskanzlei.
Kanton Glarus. Die Regierungskanzlei.
Kanton Zug. Die Regierungskanzlei.
Kanton Freiburg. La Chancellerie d’Etat.
Kanton Solothurn. Die Staatskanzlei.
Kanton Baselstadt. Die Staatskanzlei.
Kanton Baselland. Die Staatskanzlei.
Kanton Schaffhausen. Die Staatskanzlei.
Kanton Appenzell a. Rh. Die Kantonskanzlei.
Kanton Appenzell i. Rh. Der Landammann und die Standeskommission.
Kanton St. Gallen. Die Staatskanzlei.
Kanton Graubünden. Die Standeskanzlei.
Kanton Aargau. Die Staatskanzlei.
Kanton Thurgau. Die Staatskanzlei.
Kanton Tessin. La Chancellerie d’Etat.
Kanton Waadt. La Chancellerie cantonale.
Kanton Wallis. La Chancellerie d’Etat.
Kanton Neuenburg. La Chancellerie d’Etat.
Kanton Genf. La Chancellerie d’Etat.

Berichtigung

Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 34, Seite 418:

In der Nummer 33 des Reichs-Gesetzblatts für 1907 ist das auf Seite 413 bis 415 als Anlage zu dem Vertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden vom 14. Februar 1907 abgedruckte Verzeichnis derjenigen Verwaltungsbehörden Deutschlands und der Schweiz, deren Beurkundungen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Landes keiner Beglaubigung bedürfen, insofern nicht richtig zum Abdrucke gelangt, als in dem Abschnitte „Deutsches Reich“ unter B. „Behörden der Bundesstaaten“ zu XV bis XVII eine Verschiebung der Druckzeilen stattgefunden hat. Das Verzeichnis ist an dieser Stelle in folgender berichtigter Fassung zu lesen:

XV. Herzogtum Anhalt. Das Staatsministerium.
XVI. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. Das Ministerium.
XVII. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen. Das Ministerium, Abteilung I.
  1. Vorlage: Ministerium. Siehe Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz unterzeichneten Vertrags, sowie die Änderung des dem Vertrage beigefügten Verzeichnisses
  2. Vorlage: Leerzeile
  3. Vorlage: Die Staatskanzlei und Landammannamt. Siehe Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz unterzeichneten Vertrags, sowie die Änderung des dem Vertrage beigefügten Verzeichnisses



Reichsbeamtengesetz RBG vom 31. März 1873 – 18. Mai 1907

Reichsbeamtengesetz 31.03.1873

Titel: Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Reichsbeamtengesetzes.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 24, Seite 245 – 278
Fassung vom: 31. Mai 1873 und 18. Mai 1907
Bekanntmachung: 7. Juni 1907
Quelle: Commons

(Nr. 3336.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Reichsbeamtengesetzes. Vom 18. Mai 1907.

Auf Grund des Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 1907, betreffend Änderungen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873, wird die Fassung des Reichsbeamtengesetzes nachstehend bekannt gemacht.

Berlin, den 18. Mai 1907.

Der Reichskanzler. 

Fürst von Bülow.__________________

Reichsbeamtengesetz.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

Reichsbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Beamte, welcher entweder vom Kaiser angestellt oder nach Vorschrift der Reichsverfassung den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten verpflichtet ist.

§ 2.

Soweit die Anstellung der Reichsbeamten nicht unter dem ausdrücklichen Vorbehalte des Widerrufs oder der Kündigung erfolgt, gelten dieselben als auf Lebenszeit angestellt.

§ 3.

Vor dem Dienstantritt ist jeder Reichsbeamte auf die Erfüllung aller Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes eidlich zu verpflichten.

§ 4.

Jeder Reichsbeamte erhält bei seiner Anstellung eine Anstellungsurkunde.
Der Anspruch des Beamten auf Gewährung des mit dem Amte verbundenen Diensteinkommens beginnt in Ermangelung besonderer Festsetzungen mit dem Tage des Amtsantritts, in betreff später bewilligter Zulagen mit dem Tage der Bewilligung.

§ 5.

Die Zahlung des Gehalts erfolgt monatlich im voraus. Dem Bundesrathe bleibt vorbehalten, diejenigen Beamten zu bestimmen, an welche die Gehaltszahlung vierteljährlich stattfinden soll.
Beamte, welche bis zum Erlasse dieses Gesetzes ihr Gehalt vierteljährlich bezogen haben, sollen dasselbe jedenfalls bis zu ihrer Beförderung in ein höheres Amt in gleicher Weise fortbeziehen.

§ 6.

Die Reichsbeamten können den auf die Zahlung von Diensteinkünften, Wartegeldern oder Pensionen ihnen zustehenden Anspruch mit rechtlicher Wirkung nur insoweit zedieren, verpfänden oder sonst übertragen, als sie der Beschlagnahme unterliegen (§ 19).

§ 7.

Hinterläßt ein Beamter, welcher mit der Wahrnehmung einer in den Besoldungs-Etats aufgeführten Stelle betraut ist, eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Abkömmlinge, so gebührt den Hinterbliebenen für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch die volle Besoldung des Verstorbenen (Gnadenvierteljahr), unbeschadet jedoch weitergehender Ansprüche, welche ihm etwa vor Erlaß dieses Gesetzes und vor Eintritt in den Reichsdienst zugestanden worden sind. Zur Besoldung im Sinne der vorstehenden Bestimmung gehören außer dem Gehalt auch die sonstigen, dem Verstorbenen aus Reichsfonds gewährten Diensteinkünfte. Nur die zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte scheiden aus und von den zur Repräsentation bestimmten werden zwanzig vom Hundert in Abzug gebracht.
Den Hinterbliebenen eines Beamten, welcher nicht mit der Wahrnehmung einer in den Besoldungs-Etats aufgeführten Stelle betraut gewesen ist, kann das Gnadenvierteljahr von der vorgesetzten Dienstbehörde bewilligt werden.
Das Gnadenvierteljahr wird im voraus in einer Summe gezahlt. An wen die Zahlung zu leisten ist, bestimmt die vorgesetzte Dienstbehörde.
Das Gnadenvierteljahr ist der Pfändung nicht unterworfen.

§ 8.

Die Gewährung des Gnadenvierteljahrs kann in Ermangelung der im § 7 bezeichneten Hinterbliebenen mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. Die oberste Reichsbehörde kann die Befugnis zur Genehmigung auf andere Behörden übertragen.

§ 9.

In dem Genusse der von dem verstorbenen Beamten bewohnten Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie nach Ablauf des Sterbemonats noch drei fernere Monate zu belassen.
Hinterläßt der Beamte keine Familie, so ist denjenigen, auf welche sein Nachlaß übergeht, eine vom Todestag an zu rechnende dreißigtägige Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren.
In jedem Falle müssen Arbeits- und Sessionszimmer sowie sonstige für den amtlichen Gebrauch bestimmte Lokalitäten sofort geräumt werden.

§ 10.

Jeder Reichsbeamte hat die Verpflichtung, das ihm übertragene Amt der Verfassung und den Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen.

§ 11.

Über die vermöge seines Amtes ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von seinem Vorgesetzten vorgeschrieben ist, hat der Beamte Verschwiegenheit zu beobachten, auch nachdem das Dienstverhältnis aufgelöst ist.

§ 12.

Bevor ein Reichsbeamter als Sachverständiger ein außergerichtliches Gutachten abgibt, hat derselbe dazu die Genehmigung seiner vorgesetzten Behörde einzuholen.
Ebenso haben Reichsbeamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste sind, ihr Zeugnis in betreff derjenigen Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit sich bezieht, insoweit zu verweigern, als sie nicht dieser Verpflichtung in dem einzelnen Falle durch die ihnen vorgesetzte oder zuletzt vorgesetzt gewesene Dienstbehörde entbunden sind.

§ 13.

Jeder Reichsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen Handlungen verantwortlich.

§ 14.

Die Vorschriften über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stellvertretung werden vom Kaiser erlassen.
In Krankheitsfällen sowie in solchen Abwesenheitsfällen, zu denen die Beamten eines Urlaubs nicht bedürfen (Reichsverfassung Artikel 21), findet ein Abzug vom Gehalte nicht statt. Die Stellvertretungskosten fallen der Reichskasse zur Last.
Ein Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von seinem Amte entfernt hält oder den erteilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm nicht besondere Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines Diensteinkommens verlustig.

§ 15.

Die vom Kaiser angestellten Beamten dürfen Titel, Ehrenzeichen, Geschenke, Gehaltsbezüge oder Remunerationen von anderen Regenten oder Regierunger nur mit Genehmigung des Kaisers annehmen.
Zur Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf sein Am bedarf jeder Reichsbeamte der Genehmigung der obersten Reichsbehörde.

§ 16.

Kein Reichsbeamter darf ohne vorgängige Genehmigung der obersten Reichsbehörde ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, übernehmen oder ein Gewerbe betreiben. Dieselbe Genehmigung ist zu dem Eintritt eines Reichsbeamten in den Vorstand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrat einer jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft erforderlich. Sie darf jedoch nicht erteilt werden, sofern die Stelle mittelbar oder unmittelbar mit einer Remuneration verbunden ist.
Die erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Auf Wahlkonsuln und einstweilen in den Ruhestand versetzte Beamt finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

§ 17.

Titel, Rang und Uniform der Reichsbeamten werden durch Kaiserlich Verordnung bestimmt.

§ 18.

Die Höhe der den Reichsbeamten bei dienstlicher Beschäftigung außerhalb ihres Wohnorts zustehenden Tagegelder und Fuhrkosten, imgleichen der Betrag der bei Versetzungen derselben zu vergütenden Umzugskosten wird durch eine im Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu erlassende Verordnung des Kaisers geregelt.

§ 19.

Auf die Rechtsverhältnisse der aktiven und der aus dem Dienste geschiedenen Reichsbeamten, über welche nicht durch Reichsgesetz Bestimmung getroffen ist, finden diejenigen gesetzlichen Vorschriften Anwendung, welche an ihren Wohnorten für die aktiven beziehungsweise für die aus dem Dienste geschiedenen Staatsbeamten gelten. Für diejenigen Reichsbeamten, deren Wohnort außerhalb der Bundesstaaten sich befindet, kommen hinsichtlich dieser Rechtsverhältnisse vor deutschen Behörden die gesetzlichen Bestimmungen ihres Heimatsstaats (§ 21) und in Ermangelung eines solchen die Vorschriften des preußischen Rechtes zur Anwendung.
Diejenigen Begünstigungen, welche nach der Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten den Hinterbliebenen der Staatsbeamten hinsichtlich der Besteuerung der aus Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen denselben gewährten Pensionen, Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen zustehen, finden auch zu Gunsten der Hinterbliebenen von Reichsbeamten hinsichtlich der denselben aus Reichs- oder Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen zufließenden gleichartigen Bezüge Anwendung.

§ 20.

Imgleichen stehen bezüglich

1. der Mitwirkung bei der Siegelung des Nachlasses eines Reichsbeamten,
2. des Vorzugsrechts im Konkurse oder außerhalb desselben wegen der einem Reichsbeamten zur Last fallenden Defekte aus einer von dem selben geführten Kassen- oder sonstigen Vermögensverwaltung
dem Reiche beziehungsweise dessen Behörden im Verhältnisse zu den Reichsbeamten dieselben Rechte zu, welche die am dienstlichen Wohnsitze des Reichsbeamten geltende Gesetzgebung des einzelnen Bundesstaats dem Staate beziehungsweise dessen Behörden den Staatsbeamten gegenüber gewährt.

§ 21.

Reichsbeamte, deren dienstlicher Wohnsitz sich im Auslande befindet, behalten den ordentlichen persönlichen Gerichtsstand, welchen sie in ihrem Heimatsstaate hatten. In Ermangelung eines solchen Gerichtsstandes ist ihr ordentlicher persönlicher Gerichtsstand in der Hauptstadt des Heimatsstaats und in Ermangelung eines Heimatsstaats vor dem Amtsgerichte Berlin-Mitte beziehungsweise dem Landgericht I zu Berlin begründet. Ist die Hauptstadt in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird das zuständige Gericht im Wege der Justizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.
Auf Wahlkonsuln finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

§ 22.

Befindet sich der dienstliche Wohnsitz des Beamten (§ 21) in einem Lande, in welchem Reichs-Konsulargerichtsbarkeit besteht, so wird durch die vorstehende Bestimmung nicht ausgeschlossen, daß der Beamte zugleich der Reichs-Konsulargerichtsbarkeit nach Maßgabe des Gesetzes vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) unterliegt.

Versetzung in ein anderes Amt.

§ 23.

Jeder Reichsbeamte muß die Versetzung in ein anderes Amt von nicht geringerem Range und etatsmäßigem Diensteinkommen mit Vergütung der vorschriftsmäßigen Umzugskosten sich gefallen lassen, wenn es das dienstliche Bedürfnis erfordert.
Als eine Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird oder die Ortszulage oder endlich die Beziehung der für Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten fortfällt.

Einstweilige Versetzung in den Ruhestand.

§ 24.

Jeder Reichsbeamte kann unter Bewilligung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden, wenn das von ihm verwaltete Amt infolge einer Umbildung der Reichsbehörden aufhört.

§ 25.

Außer dem im § 24 bezeichneten Falle können durch Kaiserliche Verfügung die nachbenannten Beamten jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden: der Reichskanzler, die Staatssekretäre, die Unterstaatssekretäre, Direktoren und Abteilungschefs in den dem Reichskanzler unmittelbar unterstellten obersten Reichsbehörden, in der Reichskanzlei und in den Ministerien, die vortragenden Räte und etatsmäßigen Hilfsarbeiter in der Reichskanzlei und im Auswärtigen Amte, die Militär- und Marine-Intendanten, die Ressortdirektoren für Schiffbau und die Ressortdirektoren für Maschinenbau in der Kaiserlichen Marine, die Vorsteher der diplomatischen Missionen und der Konsulate sowie die Legationssekretäre.

§ 26.

Das Wartegeld beträgt drei Vierteile des bei Berechnung der Pension zu Grunde zu legenden Diensteinkommens.
Der Jahresbetrag ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
Das Wartegeld beträgt höchstens 12.000 Mark. Hat der Beamte indessen zur Zeit seiner einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bereits eine höhere Pension erdient, so erhält er ein Wartegeld in Höhe der zu diesem Zeitpunkt erdienten Pension.

§ 27.

Die Zahlung des Wartegeldes erfolgt im voraus in derselben Weise, in welcher bis dahin die Zahlung des Gehalts stattgefunden hat. Die Gehaltszahlung hört auf und die Zahlung des Wartegeldes beginnt mit dem Ablaufe des Vierteljahrs, welches auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entscheidung über seine einstweilige Versetzung in den Ruhestand, der Zeitpunkt derselben und die Höhe des Wartegeldes bekannt gemacht worden ist. Vom Zeitpunkte der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bis zum Beginne der Zahlung des Wartegeldes stehen dem Beamten die zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten gewählten Einkünfte nicht zu und von den zur Bestreitung von Repräsentationskosten gewährten kommen zwanzig vom Hundert in Abzug.

§ 28.

Die einstwellig in den Ruhestand versetzten Beamten sind bei Verlust des Wartegeldes zur Annahme eines ihnen übertragenen Reichsamts, welches ihrer Berufsbildung entspricht, unter denselben Voraussetzungen verpflichtet, unter denen nach § 23 ein Reichsbeamter die Versetzung in ein anderes Amt sich gefallen lassen muß.

§ 29.

Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes hört auf:

1. wenn der Beamte im Reichsdienste mit einem dem früher von ihm bezogenen Diensteinkommen mindestens gleichen Diensteinkommen wieder angestellt wird,
2. wenn der Beamte das deutsche Indigenat verliert,
3. wenn der Beamte ohne Genehmigung des Reichskanzlers seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesstaaten nimmt,
4. wenn der Beamte des Dienstes entlassen wird.

§ 30.

Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes ruht, wenn und solange der einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte infolge einer Wiederanstellung oder Beschäftigung in einer der im § 57 Nr. 2 bezeichneten Stellen ein Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung des Wartegeldes den Betrag des von dem Beamten vor der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bezogenen Diensteinkommens übersteigt. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Einziehung, Kürzung und Wiedergewährung des Wartegeldes finden die Vorschriften des § 60 entsprechende Anwendung.

§ 31.

Nach dem Tode eines einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten erfolgt die Gewährung des Gnadenvierteljahrs vom Wartegeld an die Hinterbliebenen nach den in den §§ 7 und 8 enthaltenen Grundsätzen.

Entlassung der auf Probe, Kündigung oder auf Widerruf angestellten Beamten.

§ 32.

Die Entlassung der auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf angestellten Beamten erfolgt durch diejenige Behörde, welche die Anstellung verfügt hat.

Wiederanstellung ausgeschiedener Beamten.

§ 33.

Zur Wiederanstellung von Beamten, welche aus dem Reichsdienste freiwillig oder unfreiwillig ausgeschieden sind, bedarf es der Genehmigung der obersten Reichsbehörde.

Pensionierung der Beamten. Anspruch auf Pension.

§ 34.

Jeder Beamte, welcher sein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht, erhält aus der letzteren eine lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird.

§ 34a.

Bei denjenigen aus dem Dienste scheidenden Beamten, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Pension.

§ 35.

Der Reichskanzler und die Staatssekretäre können jederzeit ihre Entlassung erhalten und fordern. Auch ohne eingetretene Dienstunfähigkeit erhalten sie Pension, wenn sie entweder ihr Amt mindestens zwei Jahre bekleidet oder sich mindestens zehn Jahre im Dienste befunden haben.

§ 36.

Ist die Dienstunfähigkeit (§ 34) die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, welche der Beamte bei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung sich zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechtigung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein.

§ 37.

Die unter dem Vorbehalte des Widerrufs oder der Kündigung angestellten Beamten haben einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe dieses Gesetzes nur dann, wenn sie eine in den Besoldungs-Etats aufgeführte Stelle bekleiden; es kann ihnen jedoch, wenn sie eine solche Stelle nicht bekleiden, bei ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Pension bis auf Höhe der durch dieses Gesetz bestimmten Sätze bewilligt werden.

§ 38.

Reichsbeamte, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen übertragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen, oder welche ausdrücklich nur auf eine bestimmte Zeit oder für ein seiner Natur nach vorübergehendes Geschäft angenommen werden, erwerben keinen Anspruch auf eine Pension nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Darüber, ob eine Dienststellung eine solche ist, daß sie die Zeit und die Kräfte eines Beamten nur nebenbei in Anspruch nimmt, entscheidet bei der Dienstübertragung die dem Beamten vorgesetzte Dienstbehörde.

§ 39.

Wird außer dem im § 36 bezeichneten Falle ein Beamter vor Vollendung des zehnten Dienstjahrs dienstunfähig und deshalb in den Ruhestand versetzt, so kann demselben bei vorhandener Bedürftigkeit durch Beschluß des Bundesraths eine Pension entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden.

Anspruch auf Umzugskosten.

§ 40.

Hat der in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz im Auslande, so sind demselben die Kosten des Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von ihm gewählten Wohnorte zu gewähren.

Betrag der Pension.

§ 41.

Die Pension beträgt bei vollendeter zehnjähriger oder kürzerer Dienstzeit 20/60 und steigt nach vollendetem zehnten Dienstjahre mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum vollendeten dreißigsten Dienstjahr um 1/60 und von da ab um 1/120 des in den §§ 42 bis 44 bestimmten Diensteinkommens.
Über den Betrag von 45/60 dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt.
In dem im § 39 erwähnten Falle beträgt die Pension höchstens 20/60 des vorbezeichneten Diensteinkommens.
Der Jahresbeitrag der Pension ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben.

§ 42.

Der Berechnung der Pension wird das von dem Beamten zuletzt bezogene gesamte Diensteinkommen nach Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen zu Grunde gelegt:

1. Der Wohnungsgeldzuschuß kommt nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anrechnung; ist im Reichshaushalts-Etat für eine freie Dienstwohnung ein Wert ausdrücklich als anrechnungsfähig bezeichnet, so kommt dieser zur Anrechnung.
2. Funktions-, Stellen-, Teuerungs- und andere Zulagen kommen, sofern im Haushalts-Etat nicht etwas anderes bestimmt ist, dann zur Anrechnung, wenn sie unter den Besoldungstiteln ausgebracht sind.
3. Weitere feststehende Bezüge, namentlich Feuerungs- und Erleuchtungsmaterial, Naturalbezüge an Getreide, Winterfutter und dergleichen, sowie der Ertrag von Dienstgrundstücken, kommen nur insoweit zur Anrechnung, als ihr Wert im Reichshaushalts-Etat unter den Besoldungstiteln auf die Geldbesoldung in Rechnung gestellt oder zu einem bestimmten Geldbetrag als anrechnungsfähig bezeichnet ist.
4. Bezüge, die ihrer Natur nach steigend und fallend sind, werden nur, sofern sie als pensionsfähig gewährt oder im Reichshaushalts-Etat bezeichnet sind, zur Anrechnung gebracht, und zwar nach den im Reichshaushalts-Etat unter den Besoldungstiteln oder sonst bei Verleihung des Rechtes auf sie deshalb getroffenen Festsetzungen oder in Ermangelung solcher Festsetzungen nach ihrem durchschnittlichen Betrage während der drei letzten Rechnungsjahre vor dem Rechnungsjahr, in welchem die Pension festgesetzt wird.
5. Die zur Bestreitung von Dienstaufwands- und Repräsentationskosten bestimmten Einkünfte sowie die Ortszulage der Auslandsbeamten kommen nicht zur Anrechnung.
6. Bloß zufällige Diensteinkünfte, wie widerrufliche Gewinnanteile, Auftragsgebühren, außerordentliche Remunerationen und dergleichen kommen nicht zur Anrechnung.
Die Pension für die einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten wird von dem zur Zeit ihrer Versetzung in den Ruhestand bezogenen gesamten Diensteinkommen berechnet.

§ 43.

Ein Beamter, welcher früher ein mit einem höheren Diensteinkommen verbundenes Amt bekleidet und dieses Einkommen wenigstens ein Jahr bezogen hat, erhält, sofern der Eintritt oder die Versetzung in ein Amt von geringerem Diensteinkommen nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag erfolgt oder aber als Strafe auf Grund des § 75 gegen ihn verhängt ist, bei seiner Versetzung in den Ruhestand eine nach Maßgabe des früheren höheren Diensteinkommens unter Berücksichtigung der gesamten Dienstzeit berechnete Pension. Jedoch soll die gesamte Pension das letzte pensionsberechtigte Diensteinkommen nicht übersteigen.

§ 44.

Das mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundene Einkommen begründet nur dann einen Anspruch auf Pension, wenn eine etatsmäßige Stelle als Nebenamt bleibend verliehen ist.

Berechnung der Dienstzeit.

§ 45.

Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den Reichsdienst an gerechnet.
Kann jedoch ein Beamter nachweisen, daß seine Vereidigung erst nach seinem Eintritt in den Reichsdienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von dem letzteren Zeitpunkt an gerechnet.
Unberücksichtigt bleibt diejenige Zeit, in welcher der Beamte ohne bleibende Verleihung einer etatsmäßigen Stelle nur in der im § 38 angegebenen Weise beschäftigt gewesen ist. Die Zeit unentgeltlicher Beschäftigung wird nur insoweit berücksichtigt, als die Beschäftigung zur Erreichung eines mit einem Diensteinkommen aus der Reichskasse verbundenen Amtes bestimmt war.

§ 46.

Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in Anrechnung, während welcher ein Beamter

1. unter Bezug von Wartegeld im einstweiligen Ruhestand, oder
2. im Dienste eines Bundesstaats oder der Regierung eines zu einem Bundesstaate gehörenden Gebiets sich befunden hat, oder
3. als anstellungsberechtigte ehemalige Militärperson nur vorläufig oder auf Probe im Zivildienste des Reichs, eines Bundesstaats, oder der Regierung eines zu einem Bundesstaate gehörenden Gebiets beschäftigt worden ist, oder
4. eine praktische Beschäftigung außerhalb des Dienstes des Reichs oder eines Bundesstaats ausübte, insofern und insoweit diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstellung in einem Reichs- oder unmittelbaren Staatsamte behufs der technischen Ausbildung in den Prüfungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist.
Im Falle der Nr. 2 wird die Dienstzeit nach den für die Berechnung der Dienstzeit im Reichsdienste gegebenen Bestimmungen berechnet.

§ 47.

Der Zivildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militärdienstes hinzugerechnet.

§ 48.

Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahrs fällt, bleibt außer Berechnung.
Nur im Kriegsfalle wird die Militärdienstzeit vom Beginne des Krieges, beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges vom Tage des Eintritts ab gerechnet.
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung.

§ 49.

Für jeden Krieg, an welchem ein Beamter im Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen oder in der bewaffneten Macht eines Bundesstaats teilgenommen hat, wird zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr (Kriegsjahr) hinzugerechnet; jedoch ist für mehrere in ein Kalenderjahr fallende Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig.
Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen Voraussetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind, welche militärische Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieses Gesetzes anzusehen und welche Zeit als Kriegszeit zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder Demobilmachung stattgefunden hat, dafür ist die nach § 17 des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 in jedem Falle ergehende Bestimmung des Kaisers maßgebend. Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber in den einzelnen Bundesstaaten getroffenen Bestimmungen.

§ 50.

Inwieweit die Zeit eines Festungsarrestes oder einer Kriegsgefangenschaft angerechnet werden könne, ist nach den für die Pensionierung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu bemessen.

§ 51.

Den Beamten, welche in außereuropäischen Ländern eine längere als einjährige Verwendung gefunden haben, wird die daselbst zugebrachte Dienstzeit bei Verwendung in Ost- und Mittelasien, Mittel- und Südamerika bei der Pensionierung doppelt in Anrechnung gebracht.
Bei Verwendung von Beamten in anderen außereuropäischen Ländern als den vorbezeichneten ist es dem Beschlusse des Bundesraths vorbehalten, dem Vorstehenden entsprechende Bestimmungen zu treffen.

§ 52.

Mit Genehmigung des Bundesraths kann nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§ 45 bis 49 die Zeit angerechnet werden, während welcher ein Beamter

1. sei es im In- oder Ausland als Sachwalter oder Notar fungiert, im Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienst oder im Dienste einer landesherrlichen Haus- oder Hofverwaltung sich befunden, oder
2. im Dienste eines dem Reiche nicht angehörigen Staates gestanden hat, oder
3. außerhalb des Dienstes des Reichs oder eines Bundesstaats praktisch beschäftigt gewesen ist, insofern und insoweit diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstellung in einem Reichs- oder unmittelbaren Staatsamte herkömmlich war,
4. vor seiner Anstellung ununterbrochen im privatrechtlichen Vertragsverhältnis eines Dienstverpflichteten dem Reiche oder einem Bundesstaate gegen unmittelbare Bezahlung aus der Reichs- oder einer Staatskasse Dienste geleistet hat, insofern er mit Aussicht auf dauernde Verwendung ständig und hauptsächlich mit den Dienstverrichtungen eines Beamten betraut gewesen ist und diese Beschäftigung zu seiner Anstellung geführt hat.

Nachweis der Dienstunfähigkeit.

§ 53.

Zum Erweise der Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung in den Ruhestand nachsuchenden Reichsbeamten ist die Erklärung der demselben unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde erforderlich, daß sie nach pflichtmäßigem Ermessen den Beamten für unfähig halte, seine Amtspflichten ferner zu erfüllen.
Inwieweit andere Beweismittel zu erfordern oder der Erklärung der unmittelbar vorgesetzten Behörde entgegen für ausreichend zu erachten sind, hängt von dem Ermessen der über die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Behörde ab.

§ 54.

Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte dem Antrag eines Beamten auf Versetzung in den Ruhestand stattzugeben ist, sowie ob und welche Pension demselben zusteht, erfolgt durch die oberste Reichsbehörde, welche die Befugnis zu solcher Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen kann. Bei denjenigen Beamten, welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben, ist die Genehmigung des Kaisers zur Versetzung in den Ruhestand erforderlich.

Zahlbarkeit der Pensionen.

§ 55.

Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf den Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Reichsbeamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Ablaufe des Vierteljahrs ein, welches auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand und die Höhe der ihm etwa zustehenden Pension (§ 54) bekannt gemacht worden ist.

§ 56.

Die Pensionen werden vierteljährlich im voraus gezahlt.

Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der Pensionen.

§ 57.

Das Recht auf den Bezug der Pension ruht:

1. wenn ein Pensionär das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger Wiedererlangung desselben;
2. wenn und solange ein Pensionär im Reichs- oder im Staatsdienst ein Diensteinkommen bezieht, insoweit, als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des von dem Beamten vor der Pensionierung bezogenen Diensteinkommens übersteigt.

Als Reichs- oder Staatsdienst im Sinne dieser Vorschrift gilt neben dem Militärdienste jede Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste, bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung, bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, eines Bundesstaats oder einer Gemeinde unterhalten werden.
Bei Berechnung des früheren und des neuen Diensteinkommens sind diejenigen Beträge, welche für die Bestreitung von Dienstaufwands- oder Repräsentationskosten sowie zur Entschädigung für außergewöhnliche Teuerungsverhältnisse gewährt werden, und die Ortszulagen der Auslandsbeamten nicht in Ansatz zu bringen; die Dienstwohnung ist mit dem pensionsfähigen oder sonst hierfür festgesetzten Werte, der Wohnungsgeldzuschuß oder eine dementsprechende Zulage mit dem pensionsfähigen Betrag oder, sofern er nicht pensionsfähig ist, mit dem Durchschnittssatz anzurechnen. Ist jedoch bei dem neuen Diensteinkommen der wirkliche Betrag des Wohnungsgeldzuschusses oder der Zulage geringer, so ist nur dieser anzurechnen.

§ 58.

Ein Pensionär, welcher in eine an sich zur Pension berechtigende Stellung des Reichsdienstes wieder eingetreten ist (§ 57 Nr. 2), erwirbt für den Fall des Zurücktretens in den Ruhestand den Anspruch auf Gewährung einer nach Maßgabe seiner nunmehrigen verlängerten Dienstzeit und des in der neuen Stellung bezogenen Diensteinkommens berechneten Pension nur dann, wenn die neu hinzutretende Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat.
Neben einer hiernach neu berechneten Pension ist die alte Pension nur bis zur Erreichung desjenigen Pensionsbetrags zu zahlen, welcher sich für die Gesamtdienstzeit aus dem der Festsetzung der alten Pension zu Grunde gelegten Diensteinkommen ergibt.

§ 59.

Erdient ein Pensionär außerhalb des Reichsdienstes in einer der im § 57 Nr. 2 bezeichneten Stellen eine Pension, so ist neben ihr die Reichspension nur bis zur Erreichung des im § 58 Abs. 2 angegebenen Betrags zu zahlen.

§ 60.

Die Einziehung oder Kürzung der Pension auf Grund der Bestimmungen in den §§ 57 bis 59 tritt mit dem Ende des Monats ein, in welchem das eine solche Veränderung bedingende Ereignis sich zugetragen hat; tritt dieses Ereignis am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne dieses Monats auf.
Bei vorübergehender Wiederbeschäftigung gegen Tagegelder oder eine andere Entschädigung beginnt die Einziehung oder Kürzung mit dem Ablaufe von sechs Monaten vom ersten Tage des Monats der Beschäftigung ab gerechnet.
Die Wiedergewährung der Pension hebt mit dem Beginne des Monats an, in welchem das eine solche Veränderung bedingende Ereignis sich zugetragen hat.

§ 60a.

Sucht ein Beamter, welcher das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach, so kann diese nach Anhörung des Beamten unter Beobachtung der Vorschriften der §§ 53 ff. in der nämlichen Weise verfügt werden, wie wenn der Beamte seine Pensionierung selbst beantragt hätte.

Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand.

§ 61.

Ein Reichsbeamter, welcher durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, soll in den Ruhestand versetzt werden.

§ 62.

Sucht der Beamte in einem solchen Falle seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach, so wird ihm oder seinem nötigenfalls hierzu besonders zu bestellenden Kurator von der vorgesetzten Dienstbehörde unter Angabe der Gründe der Pensionierung und des zu gewährenden Pensionsbetrags eröffnet, daß der Fall seiner Versetzung in den Ruhestand vorliege.

§ 63.

Wenn der Beamte gegen die ihm gemachte Eröffnung (§ 62) innerhalb sechs Wochen keine Einwendung erhoben hat, so wird in derselben Weise verfügt, als wenn er seine Pensionierung selbst nachgesucht hätte.
Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablaufe desjenigen Vierteljahrs, welches auf den Monat folgt, in dem ihm die Verfügung über die erfolgte Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt ist.

§ 64.

Werden von dem Beamten gegen die Versetzung in den Ruhestand Einwendungen erhoben, so beschließt die oberste Reichsbehörde, ob dem Verfahren Fortgang zu geben sei.
In diesem Falle hat der damit von der obersten Reichsbehörde zu beauftragende Beamte die streitigen Tatsachen zu erörtern, die erforderlichen Zeugen und Sachverständigen eidlich zu vernehmen und dem zu pensionierenden Beamten oder dessen Kurator zu gestatten, den Vernehmungen beizuwohnen.
Zum Schlusse ist der zu pensionierende Beamte oder dessen Kurator über das Ergebnis der Ermittelungen mit seiner Erklärung und seinem Antrage zu hören.
Zu den Verhandlungen ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen.

§ 65.

Die geschlossenen Akten werden der obersten Reichsbehörde eingereicht, welche geeigneten Falles eine Vervollständigung der Ermittelungen anordnet.
Die baren Auslagen für die durch die Schuld des zu pensionierenden Beamten veranlaßten erfolglosen Ermittelungen fallen demselben zur Last.

§ 66.

Hat der Beamte eine Kaiserliche Bestallung erhalten, so erfolgt die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrathe.
In betreff der übrigen Beamten steht die Entscheidung der obersten Reichsbehörde zu. Gegen diese Entscheidung hat der Beamte binnen einer Frist von vier Wochen nach deren Empfange den Rekurs an den Bundesrath. Des Rekursrechts ungeachtet kann der Beamte von der obersten Reichsbehörde sofort der weiteren Amtsverwaltung vorläufig enthoben werden.

§ 67.

Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablaufe des Vierteljahrs, das auf den Monat folgt, in welchem dem in Ruhestand versetzten Beamten die Entscheidung des Kaisers oder der obersten Reichsbehörde zugestellt worden ist.

§ 68.

Ist ein Beamter vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Pensionsberechtigung für ihn eingetreten sein würde, dienstunfähig geworden, so kann er gegen seinen Willen nur unter Beobachtung derjenigen Formen, welche für das förmliche Disziplinarverfahren vorgeschrieben sind, in den Ruhestand versetzt werden.
Wird es jedoch von der obersten Reichsbehörde mit Zustimmung des Bundesraths angemessen befunden, dem Beamten eine Pension zu dem Betrage zu bewilligen, welcher ihm bei Erreichung des vorgedachten Zeitpunkts zustehen würde, so kann die Pensionierung desselben nach den Vorschriften der §§ 61 bis 67 erfolgen.

Bewilligung für Hinterbliebene.

§ 69.

Hinterläßt ein Pensionär eine Witwe oder eheliche oder legitimierte Abkömmlinge, so wird die Pension einschließlich einer etwaigen auf Grund des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 gewährten Verstümmelungszulage, Kriegszulage und Alterszulage, Pensionserhöhung und Tropenzulage noch für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr unter Anrechnung des vor dem Tode des Pensionärs fällig gewordenen Betrags gezahlt. Die Zahlung erfolgt im voraus in einer Summe. An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die oberste Reichsbehörde.
Die Zahlung kann mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Die oberste Reichsbehörde kann die ihr zustehenden Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
Der über den Sterbemonat hinaus gewährte Betrag ist der Pfändung nicht unterworfen.

Transitorische Bestimmungen.

§ 70.

Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer als die Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden müssen, wenn er vor dem Erlasse dieses Gesetzes nach den damals für ihn geltenden Bestimmungen pensioniert worden wäre, so wird die letztere Pension an Stelle der ersteren bewilligt.

§ 71.

Insofern vor der Übernahme eines Beamten in den Reichsdienst hinsichtlich der aus den früheren Dienstverhältnissen demselben erwachsenden Pensionsansprüche mittels eines vor dem Erlasse dieses Gesetzes abgeschlossenen Staatsvertrags besondere Festsetzungen getroffen sind, sollen diese Festsetzungen auch für die Berechnung der jenem Beamten demnächst aus der Reichskasse zu gewährenden Pension maßgebend sein. Indes sollen statt der gedachten besonderen Bestimmungen die im gegenwärtigen Gesetz enthaltenen Vorschriften insoweit Anwendung finden, als sie für den Beamten günstiger sind.

Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen und deren Bestrafung.

§ 72.

Ein Reichsbeamter, welcher die ihm obliegenden Pflichten (§ 10) verletzt, begeht ein Dienstvergehen und hat die Disziplinarbestrafung verwirkt.

§ 73.

Die Disziplinarstrafen bestehen in:

1. Ordnungsstrafen,
2. Entfernung aus dem Amte.

§ 74.

Ordnungsstrafen sind:

1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldstrafe,

bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatlichen Diensteinkommens, bei unbesoldeten bis zu neunzig Mark.
Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden.

§ 75.

Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen:

1. In Strafversetzung.

Dieselbe erfolgt durch Versetzung in ein anderes Amt von gleichem Range, jedoch mit Verminderung des Diensteinkommens um höchstens ein Fünftel. Statt der Verminderung des Diensteinkommens kann eine Geldstrafe verhängt werden, welche ein Drittel des Diensteinkommens eines Jahres nicht übersteigt.
Die Strafversetzung wird durch die oberste Reichsbehörde in Ausführung gebracht.
2. In Dienstentlassung.

Dieselbe hat den Verlust des Titels und Pensionsanspruchs von Rechts wegen zur Folge. Hat vor Beendigung des Disziplinarverfahrens das Amtsverhältnis bereits aufgehört, so wird, falls nicht der Angeschuldigte unter Übernahme der Kosten freiwillig auf Titel und Pensionsanspruch verzichtet, auf deren Verlust an Stelle der Dienstentlassung erkannt.
Gehört der Angeschuldigte zu den Beamten, welche einen Anspruch auf Pension haben, und lassen besondere Umstände eine mildere Beurteilung zu, so ist die Disziplinarbehörde ermächtigt, in ihrer Entscheidung zugleich festzusetzen, daß dem Angeschuldigten ein Teil des gesetzlichen Pensionsbetrags auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre zu belassen sei.

§ 76.

Welche der in den §§ 73 bis 75 bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer Rücksicht auf die gesamte Führung des Angeschuldigten zu ermessen.

§ 77.

Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den Angeschuldigten ein Disziplinarverfahren wegen der nämlichen Tatsachen nicht eingeleitet werden.
Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Tatsachen eine gerichtliche Untersuchung gegen den Angeschuldigten eröffnet wird, so muß das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden.

§ 78.

Wenn von den gewöhnlichen Strafgerichten auf Freisprechung erkannt ist, so findet wegen derjenigen Tatsachen, welche in der gerichtlichen Untersuchung zur Erörterung gekommen sind, ein Disziplinarverfahren nur noch insofern statt, als dieselben an sich und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Tatbestande der strafbaren Handlung, welche den Gegenstand der Untersuchung bildete, ein Dienstvergehen enthalten.
Ist in einer gerichtlichen Untersuchung eine Verurteilung ergangen, welche den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt derjenigen Behörde, welche über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu verfügen hat (§ 84 Abs. 1), die Entscheidung darüber vorbehalten, ob außerdem ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzusetzen sei.

§ 79.

Spricht das Gesetz bei Dienstvergehen, welche Gegenstand eines Disziplinarverfahrens werden, die Verpflichtung zur Wiedererstattung oder zum Schadensersatz oder eine sonstige zivilrechtliche Verpflichtung aus, so gehört die Klage der Beteiligten vor das Zivilgericht. Die Befugnis der vorgesetzten Behörde, einen Beamten zur Erstattung eines widerrechtlich erhobenen oder vorenthaltenen Wertbetrags anzuhalten, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Von dem Disziplinarverfahren.

§ 80.

Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen die ihm untergeordneten Reichsbeamten befugt.

§ 81.

Geldstrafen können

1. von der obersten Reichsbehörde gegen alle Reichsbeamte, und zwar bis zum höchsten zulässigen Betrage (§ 74 Nr. 3),
2. von den derselben unmittelbar untergeordneten Behörden und Vorstehern von Behörden bis zum Betrage von dreißig Mark,
3. von den den letzteren untergeordneten Behörden und Vorstehern von Behörden bis zum Betrage von neun Mark
verhängt werden.

§ 82.

Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner amtlichen Pflichten zu verantworten.
Die Verhängung der Ordnungsstrafen erfolgt unter Angabe der Gründe durch schriftliche Verfügung oder zu Protokoll.
Ist eine Geldstrafe für den Fall der Nichterledigung einer speziellen dienstlichen Verfügung binnen einer bestimmten Frist angedroht, so kann nach Ablauf der Frist die Geldstrafe ohne weiteres festgesetzt werden.

§ 83.

Gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen findet nur Beschwerde im Instanzenzuge statt.

§ 84.

Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches Disziplinarverfahren vorhergehen. Die Einleitung desselben wird von der obersten Reichsbehörde verfügt.
Das Disziplinarverfahren besteht in einer schriftlichen Voruntersuchung und einer mündlichen Verhandlung.

§ 85.

Die oberste Reichsbehörde ernennt den untersuchungsführenden Beamten und diejenigen Beamten, welche im Laufe des Disziplinarverfahrens die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen haben.
Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Verfügung der Einleitung des Disziplinarverfahrens und die Ernennung des untersuchungsführenden Beamten vorläufig von einer der im § 81 unter Nr. 2 bezeichneten Behörden oder einem der dort bezeichneten Beamten ausgehen. Es ist alsdann die Genehmigung der obersten Reichsbehörde einzuholen und, sofern diese versagt wird, das Verfahren einzustellen.

§ 86.

Die entscheidenden Disziplinarbehörden, welche je nach Bedürfnis zusammentreten, sind

1. in erster Instanz die Disziplinarkammern,
2. in zweiter Instanz der Disziplinarhof.

§ 87.

An folgenden Orten:

Potsdam, Frankfurt a. O., Königsberg, Danzig, Stettin, Köslin, Bromberg, Posen, Magdeburg, Erfurt, Breslau, Liegnitz, Oppeln, Münster, Arnsberg, Düsseldorf, Cöln, Trier, Darmstadt, Frankfurt a. M., Cassel, Hannover, Schleswig, Leipzig, Karlsruhe, Schwerin, Lübeck und Bremen
wird je eine Disziplinarkammer errichtet.
Durch Anordnung des Kaisers können im Einvernehmen mit dem Bundesrath einzelne Disziplinarkammern auch an anderen Orten errichtet werden.
Der Disziplinarhof tritt am Sitze des Reichsgerichts zusammen.

§ 88.

Die Bezirke der Disziplinarkammern werden vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath abgegrenzt.
Zuständig im einzelnen Falle ist die Disziplinarkammer, in deren Bezirke der Angeschuldigte zur Zeit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens seinen dienstlichen Wohnsitz hat, und wenn dieser Wohnsitz im Auslande sich befindet, die Disziplinarkammer in Potsdam.
Streitigkeiten über die Zuständigkeit verschiedener Disziplinarkammern werden vom Disziplinarhof entschieden.

§ 89.

Jede Disziplinarkammer besteht aus sieben Mitgliedern. Der Präsident und wenigstens drei andere Mitglieder müssen in richterlicher Stellung in einem Bundesstaate sein.
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinarsachen erfolgt durch fünf Mitglieder. Der Vorsitzende und wenigstens zwei Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören.

§ 90.

Wenn auf den Antrag des Beamten der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten der Disziplinarhof das Vorhandensein von Gründen anerkennt, welche die Unbefangenheit der zuständigen Disziplinarkammer zweifelhaft machen, so tritt eine andere durch den Disziplinarhof ernannte Disziplinarkammer an deren Stelle.

§ 91.

Der Disziplinarhof besteht aus 11 Mitgliedern, von denen wenigstens vier zu den Bevollmächtigten zum Bundesrathe, der Präsident und wenigstens fünf zu den Mitgliedern des Reichsgerichts gehören müssen.
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinarsachen erfolgt durch sieben Mitglieder. Der Vorsitzende und wenigstens drei Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören.

§ 92.

Die Geschäftsordnung bei den Disziplinarbehörden, insbesondere die Befugnisse des Präsidenten und die Reihenfolge, in welcher die richterlichen Mitglieder an den einzelnen Sitzungen teilzunehmen haben, wird durch ein Regulativ geordnet, welches der Disziplinarhof zu entwerfen und dem Bundesrathe zur Bestätigung einzureichen hat.

§ 93.

Die Mitglieder der Disziplinarkammern und des Disziplinarhofs werden für die Dauer der zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Reichs- oder Staatsämter vom Bundesrathe gewählt, vom Kaiser ernannt, und für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes verpflichtet.

§ 94.

In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mitteilung der Anschuldigungspunkte vorgeladen und der Beamte der Staatsanwaltschaft zugezogen. Dieselben werden, wenn sie erscheinen, mit ihren Erklärungen und Anträgen gehört. Die Zeugen werden, nach Befinden eidlich, vernommen und die sonstigen Beweise erhoben. Den Vernehmungen der Zeugen darf weder der Beamte der Staatsanwaltschaft noch der Angeschuldigte beiwohnen.
Die Verhaftung, vorläufige Festnahme oder Vorführung des Angeschuldigten ist unzulässig.

§ 95.

Über jede Untersuchungshandlung ist durch einen vereideten Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen. Den vernommenen Personen ist ihre Aussage unmittelbar nach der Protokollierung vorzulesen, um denselben Gelegenheit zur Berichtigung und Ergänzung zu geben.

§ 96.

Wenn der Voruntersuchungsbeamte die Voruntersuchung für geschlossen erachtet, so teilt er die Akten dem Beamten der Staatsanwaltschaft mit. Hält dieser eine Ergänzung der Voruntersuchung für erforderlich, so hat er dieselbe bei dem Voruntersuchungsbeamten zu beantragen, welcher, wenn er entgegengesetzter Ansicht ist, die Entscheidung der obersten Reichsbehörde einzuholen hat.

§ 97.

Nach geschlossener Voruntersuchung ist dem Angeschuldigten der Inhalt der erhobenen Beweismittel mitzuteilen. Darauf werden die Akten an die oberste Reichsbehörde eingesendet.

§ 98.

Die oberste Reichsbehörde kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung das Verfahren einstellen und geeigneten Falles eine Ordnungsstrafe verhängen.
Der Angeschuldigte erhält Ausfertigung des darauf bezüglichen, mit Gründen zu unterstützenden Beschlusses.

§ 99.

Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Anschuldigungspunkte ist nur auf Grund neuer Beweise und während eines Zeitraums von fünf Jahren, vom Tage des Einstellungsbeschlusses ab, zulässig.
War eine Ordnungsstrafe verhängt (§ 98), so findet eine Wiederaufnahme des eingestellten Disziplinarverfahrens nicht statt.

§ 100.

Die Einstellung des Verfahrens muß erfolgen, sobald der Angeschuldigte seine Entlassung aus dem Reichsdienste mit Verzicht auf Titel, Gehalt und Pensionsanspruch nachsucht, vorausgesetzt, daß er seine amtlichen Geschäfte bereits erledigt und über eine ihm etwa anvertraute Verwaltung von Reichsvermögen vollständige Rechnung gelegt hat.
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist in diesem Falle nicht zulässig. Die Kosten des eingestellten Verfahrens (§ 124) fallen dem Angeschuldigten zur Last.

§ 101.

Beschließt die oberste Reichsbehörde die Verweisung der Sache vor die Disziplinarkammer, so wird der Angeschuldigte nach Eingang einer von dem Beamten der Staatsanwaltschaft anzufertigenden Anschuldigungsschrift unter abschriftlicher Mitteilung der letzteren zu einer von dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer zu bestimmenden Sitzung zur mündlichen Verhandlung vorgeladen.
Der Angeschuldigte kann sich des Beistandes eines Rechtsanwalts als Verteidigers bedienen. Dem Letzteren ist die Einsicht der Voruntersuchungsakten zu gestatten.

§ 102.

Die mündliche Verhandlung findet statt, auch wenn der Angeschuldigte nicht erschienen ist. Derselbe kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Disziplinarkammer steht es jedoch, sofern der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz im Deutschen Reiche hat, jederzeit zu, das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten unter der Warnung zu verordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Verteidiger zu seiner Vertretung nicht werde zugelassen werden.

§ 103.

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aus besonderen Gründen auf den Antrag des Angeschuldigten, des Beamten der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch Beschluß der Disziplinarkammer ausgeschlossen oder auf bestimmte Personen beschränkt werden. Die Gründe der Ausschließung oder Beschränkung der Öffentlichkeit müssen aus dem Sitzungsprotokolle hervorgehen.

§ 104.

Bei der mündlichen Verhandlung wird der wesentliche Inhalt der Anschuldigungsschrift von dem Beamten der Staatsanwaltschaft mündlich vorgetragen. Der Angeschuldigte wird vernommen. Gesteht derselbe die den Gegenstand der Anschuldigung bildenden Tatsachen ein und walten gegen die Glaubwürdigkeit seines Geständnisses keine Bedenken ob, so beschließt die Disziplinarkammer, daß eine Beweisverhandlung nicht stattfinde.
Andernfalls gibt ein von dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer aus der Zahl der Mitglieder ernannter Berichterstatter auf Grund der bisherigen Verhandlungen eine Darstellung der Beweisaufnahme, soweit sie sich auf die in der Anschuldigungsschrift enthaltenen Anschuldigungspunkte bezieht.
Zum Schlusse wird der Beamte der Staatsanwaltschaft mit seinem Vor- und Antrage und der Angeschuldigte mit seiner Verteidigung gehört. Dem Angeschuldigten steht das letzte Wort zu.

§ 105.

Wenn die Disziplinarkammer vor oder im Laufe der mündlichen Verhandlung auf den Antrag des Angeschuldigten oder des Beamten der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Vernehmung von Zeugen, sei es vor der Disziplinarkammer oder durch einen beauftragten Beamten, oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel für angemessen erachtet, so erläßt sie die erforderliche Verfügung und verlegt nötigenfalls die Fortsetzung der Verhandlung auf einen anderen Tag, welcher dem Angeschuldigten bekannt zu machen ist.

§ 106.

Die Vernehmung des Zeugen muß auf Antrag des Beamten der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten in der mündlichen Verhandlung erfolgen, sofern die Tatsachen erheblich sind, über welche die Vernehmung stattfinden soll, und die Disziplinarkammer nicht die Überzeugung gewonnen hat, daß der Antrag nur auf Verschleppung der Sache abzielt.

§ 107.

Stehen dem Erscheinen eines Zeugen Krankheit, große Entfernung oder andere unabwendbare Hindernisse entgegen, so ist von der Disziplinarkammer dessen Vernehmung durch einen damit beauftragten Beamten unter Beiladung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten anzuordnen.
Als große Entfernung im Sinne dieses Gesetzes ist es nicht anzusehen, wenn der Zeuge sich im Bezirke der entscheidenden Disziplinarkammer aufhält.

§ 108.

Bei der Entscheidung hat die Disziplinarkammer, ohne an positive Beweisregeln gebunden zu sein, nach ihrer freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlungen und Beweise geschöpften Überzeugung zu beurteilen, inwieweit die Anschuldigung für begründet zu erachten.
Ist die Anschuldigung nicht begründet, so spricht die Disziplinarkammer den Angeschuldigten frei. Vorläufige Freisprechung (Entbindung von der Instanz) ist nicht statthaft. Gegen den freigesprochenen Angeschuldigten darf wegen der nämlichen den Gegenstand der Anschuldigung bildenden Handlung ein Disziplinarverfahren nicht wieder eingeleitet werden.
Ist die Anschuldigung begründet, so kann die Entscheidung auch auf eine bloße Ordnungsstrafe lauten.
Die Entscheidung, welche mit Gründen versehen sein muß, wird in der Sitzung, in welcher die mündliche Verhandlung beendigt worden ist, und spätestens innerhalb der darauf folgenden vierzehn Tage verkündet. Eine Ausfertigung der Entscheidung wird dem Angeschuldigten erteilt.

§ 109.

Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches die Namen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der Verhandlung enthalten muß. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 110.

Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer steht die Berufung an den Disziplinarhof sowohl dem Beamten der Staatsanwaltschaft als dem Angeschuldigten offen.
Neue Tatsachen, welche die Grundlage einer anderen Beschuldigung bilden, dürfen in der Berufungsinstanz nicht vorgebracht werden.

§ 111.

Die Anmeldung der Berufung geschieht zu Protokoll oder schriftlich bei der Disziplinarkammer, welche die anzugreifende Entscheidung erlassen hat. Von seiten des Angeschuldigten kann sie auch durch einen Bevollmächtigten geschehen.
Die Frist zu dieser Anmeldung ist eine vierwöchentliche. Sie beginnt für den Beamten der Staatsanwaltschaft mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Entscheidung verkündet, für den Angeschuldigten mit dem Ablaufe des Tages, an welchem ihm die Ausfertigung der Entscheidung zugestellt worden ist.

§ 112.

Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht demjenigen, der dieselbe rechtzeitig angemeldet hat, eine vierzehntägige Frist, vom Ablaufe der Anmeldungsfrist gerechnet, offen.

§ 113.

Die Anmeldung der Berufung und die etwa eingegangene Berufungsschrift wird dem Gegner in Abschrift zugestellt, und falls dies der Beamte der Staatsanwaltschaft ist, in Urschrift vorgelegt.
Innerhalb vierzehn Tagen nach erfolgter Zustellung oder Vorlegung kann der Gegner eine Beantwortungsschrift einreichen.

§ 114.

Befindet sich der Angeschuldigte im Auslande, so hat die Disziplinarkammer die Fristen zur Anmeldung und Rechtfertigung seiner Berufung und zur Beantwortung der Berufung des Beamten der Staatsanwaltschaft mit Rücksicht auf die Entfernung des dienstlichen Wohnsitzes des Angeschuldigten von Amts wegen zu erweitern und die betreffende Verfügung gleichzeitig mit dem Urteil beziehungsweise mit der Anmeldung der Berufung des Beamten der Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten zuzustellen.

§ 115.

Die Fristen zur Rechtfertigung und Beantwortung der Berufung (§§ 112 bis 114) können auf Antrag von der Disziplinarkammer verlängert werden.

§ 116.

Nach Ablauf der in den §§ 113 bis 115 bestimmten Fristen werden die Akten an den Disziplinarhof eingesandt.
Der Disziplinarhof kann die zur Aufklärung der Sache etwa erforderlichen Verfügungen erlassen. Er bestimmt sodann eine Sitzung zur mündlichen Verhandlung, zu welcher der Angeschuldigte vorzuladen und der Beamte der Staatsanwaltschaft zuzuziehen ist.
In der mündlichen Verhandlung gibt zunächst ein von dem Vorsitzenden des Disziplinarhofs aus der Zahl seiner Mitglieder ernannter Berichterstatter eine Darstellung der bis dahin stattgefundenen, auf die in der Anschuldigungsschrift enthaltenen Anschuldigungspunkte bezüglichen Verhandlungen.
Im übrigen wird nach Maßgabe der in den § 101 Abs. 2, § 102, § 103, § 104 Abs. 2 und 3, § 105, § 106, § 107 Abs. 1, § 108 und § 109 enthaltenen Bestimmungen verfahren.

§ 117.

Ein anderes Rechtsmittel als die Berufung, insbesondere auch das Rechtsmittel des Einspruchs (Opposition oder Restitution) findet im Disziplinarverfahren nicht statt.

§ 118.

Der Kaiser hat das Recht, die von den Disziplinarbehörden verhängten Strafen zu erlassen oder zu mildern.

§ 119.

Die Vorschriften der §§ 84 bis 118 gelten auch in Ansehung der einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten.
Der letzte dienstliche Wohnsitz derselben ist für die Zuständigkeit im Disziplinarverfahren entscheidend

Besondere Bestimmungen in betreff der Beamten der Militärverwaltung.

§ 120.

Gegen Militärbeamte, welche ausschließlich unter Militärbefehlshabern stehen, verfügt der kommandierende General des Armeekorps beziehungsweise der Chef der Kaiserlichen Admiralität die Einleitung der Untersuchung und ernennt den Voruntersuchungsbeamten.

§ 121.

Die entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz ist die Militär-Disziplinarkommission.
Für jedes Armeekorps tritt die Militär-Disziplinarkommission am Garnisonorte des Generalkommandos zusammen. Dieselbe wird aus einem Obersten als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von denen drei zu den Stabsoffizieren, Hauptleuten oder Rittmeistern, die übrigen zu den oberen Beamten der Militärverwaltung gehören müssen, gebildet.
Die Militär-Disziplinarkommissionen für die Marine haben ihren Sitz an den betreffenden Marine-Stationsorten und bestehen aus einem Kapitän zur See als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von denen drei zu den Stabsoffizieren der Marine oder zu den Kapitänleutnants, die übrigen zu den oberen Beamten der Marineverwaltung gehören müssen.
Die Mitglieder der Kommission werden von der obersten Reichsbehörde ernannt.

§ 122.

Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den Militär-Disziplinarkommissionen werden von einem Oberkriegsgerichtsrate wahrgenommen. Im Behinderungsfalle wird von der obersten Reichsbehörde ein anderer Oberkriegsgerichtsrat oder Kriegsgerichtsrat mit der Stellvertretung beauftragt.

§ 123.

Gegen Militärbeamte kommen in betreff der Verfügung von Disziplinarstrafen, die nicht in der Entfernung aus dem Amte bestehen, die auf jene Beamten bezüglichen besonderen Bestimmungen zur Anwendung. Dasselbe gilt von der Amtssuspension aller Beamten der Militärverwaltung im Falle des Krieges.

Kosten des Disziplinarverfahrens.

§ 124.

Für das Disziplinarverfahren werden weder Gebühren noch Stempel, sondern nur bare Auslagen in Ansatz gebracht.
Insoweit im förmlichen Disziplinarverfahren (§ 84) der Angeschuldigte verurteilt wird, ist er schuldig, die baren Auslagen des Verfahrens ganz oder teilweise zu erstatten. Über die Erstattungspflicht entscheidet das Disziplinarerkenntnis.

Vorläufige Dienstenthebung.

§ 125.

Die vorläufige Dienstenthebung eines Reichsbeamten (Suspension vom Amte) tritt kraft des Gesetzes ein:

1. wenn im gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urteil erlassen ist, welches den Verlust des Amtes kraft des Gesetzes nach sich zieht;
2. wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet.

§ 126.

Im Falle des § 125 Nr. 1 dauert die Suspension bis zum Ablaufe des zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Verhaftungsbeschlusses oder nach eingetretener Rechtskraft desjenigen Urteils höherer Instanz, durch welches der angeschuldigte Beamte zu einer anderen Strafe als der bezeichneten verurteilt wird.
Lautet das rechtskräftige Urteil auf Freiheitsstrafe, so dauert die Suspension, bis das Urteil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung des Urteils ohne Schuld des Verurteilten aufgehalten oder unterbrochen, so tritt für die Zeit des Aufenthalts oder der Unterbrechung eine Gehaltskürzung (§ 128) nicht ein. Dasselbe gilt für die im ersten Absatze dieses Paragraphen erwähnte Zeit von zehn Tagen, wenn nicht vor Ablauf derselben die Suspension vom Amte im Wege des Disziplinarverfahrens beschlossen wird.
Im Falle des § 125 Nr. 2 dauert die Suspension bis zur Rechtskraft der in der Disziplinarsache ergehenden Entscheidung.

§ 127.

Die oberste Reichsbehörde kann die Suspension, sobald gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens (§ 84) verfügt wird, oder auch demnächst im Laufe des einen oder anderen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung verfügen.

§ 128.

Während der Suspension des Beamten wird vom Ablaufe des Monats ab, in welchem dieselbe verfügt ist, die Hälfte seines Diensteinkommens innebehalten.
In Fällen der Not des Beamten ist die oberste Reichsbehörde ermächtigt, die Innebehaltung des Diensteinkommens auf den vierten Teil desselben zu beschränken.
Auf die für Dienstunkosten besonders angesetzten Beträge ist bei Berechnung des innezuhaltenden Teiles vom Diensteinkommen keine Rücksicht zu nehmen.
Der innebehaltene Teil des Diensteinkommens ist zu den Kosten, welche durch die Stellvertretung des Angeschuldigten verursacht werden, der etwaige Rest zu den Untersuchungskosten (§ 124) zu verwenden. Einen weiteren Beitrag zu den Stellvertretungskosten zu leisten, ist der Beamte nicht verpflichtet.

§ 129.

Der zu den Kosten (§ 128) nicht verwendete Teil des Einkommens wird dem Beamten auch in dem Falle nachgezahlt, wo das Verfahren die Entfernung aus dem Amte zur Folge gehabt hat.
Dem Beamten ist auf Verlangen ein Nachweis über die Verwendung zu erteilen. Erinnerungen gegen die Verwendung können im Rechtswege nicht geltend gemacht werden.

§ 130.

Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der innebehaltene Teil des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden.
Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der innebehaltene Teil insoweit nachzuzahlen, als derselbe nicht zur Deckung der ihn treffenden Untersuchungskosten und der Ordnungsstrafe erforderlich ist. Ein Abzug wegen der Stellvertretungskosten findet nicht statt.

§ 131.

Wenn Gefahr im Verzug ist, kann einem Beamten auch von solchen Vorgesetzten, die seine Suspension zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt werden; es ist aber darüber sofort an die oberste Reichsbehörde zu berichten.
Diese Untersagung hat eine Kürzung des Diensteinkommens nicht zur Folge.

§ 132.

Dem unter Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten wird ein Viertel des Wartegeldes innebehalten, wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet.
Wegen der Nachzahlung des innebehaltenen Teiles vom Wartegelde kommen die Grundsätze der §§ 129 und 130 zur Anwendung.

§ 133.

Alle nach den Bestimmungen der §§ 61 bis 132 erfolgenden Aufforderungen, Mitteilungen, Zustellungen und Vorladungen sind gültig und bewirken den Lauf der Fristen, wenn sie unter Beobachtung der für gerichtliche Insinuation in Strafsachen vorgeschriebenen Formen demjenigen, an den sie ergehen, zugestellt sind. Die vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der Gerichtsboten.
Hat der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz verlassen, ohne daß seine vorgesetzte Behörde Kenntnis von seinem Aufenthalte hat, so erfolgt die Insinuation in der letzten Wohnung des Angeschuldigten an dem dienstlichen Wohnorte desselben.

Besondere Bestimmungen über die Defekte der Beamten.

§ 134.

Die Feststellung der Defekte an öffentlichem oder Privatvermögen, welche bei Reichskassen oder anderen Reichsverwaltungen entdeckt werden, ist zunächst von derjenigen Behörde zu bewirken, zu deren Geschäftskreise die unmittelbare Aufsicht über die Kasse oder andere Verwaltung gehört.

§ 135.

Von dieser Behörde ist zugleich festzustellen, ob ein Reichsbeamter und eintretenden Falles welcher Beamte nach den Vorschriften des § 141 für den Defekt zu haften hat, und bei einem Defekt an Materialien, auf wie hoch die zu erstattende Summe in Gelde zu berechnen ist.

§ 136.

Ebenso (§§ 134 und 135) hat die unmittelbar vorgesetzte Behörde die Defekte an solchem öffentlichen oder Privatvermögen festzustellen, welches, ohne zu einer Reichskasse oder anderen Reichsverwaltung gebracht zu sein, vermöge besonderer amtlicher Anordnung in den Gewahrsam eines Reichsbeamten gekommen ist.

§ 137.

Über den Betrag des Defekts, die Person des zum Ersatze verpflichteten Beamten und den Grund seiner Verpflichtung ist von der in den §§ 134 und 135 bezeichneten Behörde ein motivierter Beschluß abzufassen.

§ 138.

Nach Befinden der Umstände kann die Behörde auch mehrere Beschlüsse abfassen, wenn ein Teil des Defekts sofort klar ist, der andere Teil aber noch weitere Ermittelungen notwendig macht, imgleichen, wenn unter mehreren Personen die Verpflichtung der einen feststeht, die der anderen noch zweifelhaft ist.

§ 139.

Hat die Behörde die Eigenschaft einer höheren Reichsbehörde, so ist der Beschluß nach Maßgabe der §§ 143 und 144 vollstreckbar.
In allen anderen Fällen unterliegt der Beschluß der Prüfung der vorgesetzten höheren Reichsbehörde und wird erst nach deren Genehmigung vollstreckbar.
Von dem Beschluß ist der obersten Reichsbehörde unverzüglich Kenntnis zu geben.
Der obersten Reichsbehörde bleibt in allen Fällen unbenommen, einzuschreiten und den Beschluß selbst abzufassen oder zu berichtigen.

§ 140.

In dem abzufassenden Beschluß ist zugleich zu bestimmen, welche Vollstreckungs- oder Sicherheitsmaßregeln behufs des Ersatzes des Defekts zu ergreifen sind.
Für diese Maßregeln sind die Gesetze des Bundesstaats, in welchem dieselben erfolgen, entscheidend.

§ 141.

Der abzufassende Beschluß kann auf die unmittelbare Verpflichtung zum Ersatze des Defekts gerichtet werden:
1. gegen jeden Beamten, welcher der Unterschlagung als Täter oder Teilnehmer nach der Überzeugung der Reichsbehörde überführt ist;
2. a) gegen diejenigen Beamten, welchen die Kasse usw. zur Verwaltung übergeben war, und zwar auf Höhe des ganzen Defekts,
b) gegen jeden anderen Beamten, der an der Einnahme oder Ausgabe, der Erhebung, der Ablieferung oder dem Transporte von Kassengeldern oder anderen Gegenständen vermöge seiner dienstlichen Stellung teilzunehmen hatte, jedoch nur auf Höhe des in seinen Gewahrsam gekommenen Betrags,
sofern der Defekt nach der Überzeugung der Reichsbehörde durch grobes Versehen entstanden ist.
Eben dies gilt gegen die im § 136 genannten Beamten in den daselbst bezeichneten Fällen.

§ 142.

Sind Beamte, gegen welche die zwangsweise Einziehung des Defekts beschlossen wird, in der Verwaltung ihres Amtes, wofür sie eine Amtskaution gestellt haben, belassen worden, so haben dieselben wegen Ersatzes des Defekts anderweite Sicherheit zu leisten. Erfolgt die Sicherstellung nicht, so findet die Zwangsvollstreckung zunächst nicht in die Kaution, sondern in das übrige Vermögen statt.

§ 143.

Die Verwaltungsbehörde ersucht die zuständigen Gerichte, Vollstreckungsbeamten oder Hypothekenbehörden um Vollziehung des Beschlusses.
Diese sind, ohne auf eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses einzugehen, verpflichtet, wenn sonst kein Anstand obwaltet, schleunig, ohne vorgängiges Zahlungsmandat, die Zwangsvollstreckung auszuführen, die Beschlagnahme der zur Deckung des Defekts erforderlichen Vermögensstücke zu verfügen und die in Antrag gebrachten Eintragungen im Hypothekenbuche zu veranlassen.

§ 144.

Gegen den Beschluß, wodurch ein Beamter zur Erstattung eines Defekts für verpflichtet erklärt wird (§§ 137 und 140), steht demselben sowohl hinsichtlich des Betrags, als hinsichtlich der Ersatzverbindlichkeit außer der Beschwerde im Instanzenzuge der Rechtsweg zu.
Die Frist zur Beschreitung des Rechtswegs beträgt ein Jahr, ist eine Ausschlußfrist und beginnt mit dem Tage der dem Beamten geschehenen Bekanntmachung des vollstreckbaren Beschlusses, oder wenn der Beamte an seinem Wohnorte nicht zu treffen ist, mit dem Tage des abgefaßten Beschlusses.
In dem auf die Klage des Beamten entstandenen Rechtsstreite hat das Gericht über die Wahrheit der tatsächlichen Behauptungen der Parteien nach seiner freien aus dem Inbegriffe der Verhandlungen und Beweise geschöpften Überzeugung zu entscheiden.
Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer tatsächlichen Behauptung noch ein Eid aufzuerlegen, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen.
In der wegen des Defekts etwa eingeleiteten Untersuchung bleiben dem Beamten, insofern es auf die Bestrafung ankommt, seine Einreden gegen den abgefaßten Beschluß auch nach Ablauf des Jahres, wenngleich sie im Zivilprozesse nicht mehr geltend gemacht werden können, vorbehalten.

§ 145.

Das Gericht hat auf Antrag des Beamten darüber Beschluß zu fassen, ob die Zwangsvollstreckung fortzusetzen oder einstweilen einzustellen sei. Die einstweilige Einstellung erfolgt, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung für ihn einen schwer erschlichen Nachteil zur Folge haben würde. Das Gericht ist jedoch verpflichtet, falls es die Einstellung der Zwangsvollstreckung verordnet, an Stelle derselben auf Antrag der verklagten Reichsbehörde die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln behufs des Ersatzes des Defekts herbeizuführen.

§ 146.

Wenn eine nahe und dringende Gefahr vorhanden ist, daß ein Beamter, gegen welchen die Zwangsvollstreckung zulässig ist (§ 141), sich auf flüchtigen Fuß setzen oder sein Vermögen der Verwendung zum Ersatze des Defekts entziehen werde, so kann die unmittelbar vorgesetzte Behörde, auch wenn sie nicht die Eigenschaft einer höheren Reichsbehörde hat, oder der unmittelbar vorgesetzte Beamte das abzugsfähige Gehalt (§ 19 Nr. 1) und nötigenfalls das übrige bewegliche Vermögen des im Eingange bezeichneten Beamten vorläufig in Beschlag nehmen.
Der vorgesetzten höheren Reichsbehörde ist ungesäumt Anzeige davon zu machen und deren Genehmigung einzuholen.

§ 147.

Ist von den vorgesetzten Behörden oder Beamten gemäß § 146 eine Beschlagnahme erfolgt, so hat das Gericht, in dessen Bezirke die Beschlagnahme stattgefunden hat, auf Antrag des von derselben betroffenen Beamten anzuordnen, daß binnen einer zu bestimmenden Frist der in den §§ 137 und 140 vorgesehene Beschluß beizubringen sei.
Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf weiteren Antrag des Beamten die Beschlagnahme sofort aufzuheben; andernfalls kommen die Bestimmungen des § 144 zur Anwendung.

§ 148.

Für das Defektenverfahren im Verwaltungswege werden Gebühren und Stempel nicht berechnet.

Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche.

§ 149.

Über vermögensrechtliche Ansprüche der Reichsbeamten aus ihrem Dienstverhältnis, insbesondere über Ansprüche auf Besoldung, Wartegeld oder Pension, sowie über die den Hinterbliebenen der Reichsbeamten gesetzlich gewährten Rechtsansprüche auf Bewilligungen findet mit folgenden Maßgaben der Rechtsweg statt.

§ 150.

Die Entscheidung der obersten Reichsbehörde muß der Klage vorhergehen und letztere sodann bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs Monaten, nachdem dem Beteiligten die Entscheidung jener Behörde bekannt gemacht worden, angebracht werden.
In den Fällen, in welchen gemäß § 54 die höhere Reichsbehörde Entscheidung getroffen hat, tritt der Verlust des Klagerechts auch dann ein, wenn nicht von dem Beteiligten gegen diese Entscheidung binnen gleicher Frist die Beschwerde an die oberste Reichsbehörde erhoben ist.

§ 151.

Der Reichsfiskus wird durch die höhere Reichsbehörde, unter welcher der Reichsbeamte steht oder gestanden hat, oder falls er direkt unter der obersten Reichsbehörde steht oder gestanden hat, durch die oberste Reichsbehörde vertreten.
Die Klage ist bei demjenigen Gericht anzubringen, in dessen Bezirke die betreffende Behörde ihren Sitz hat.

§ 152.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen.

§ 153.

Auf die im § 144 erwähnten Rechtsstreitigkeiten finden die Bestimmungen der §§ 151 und 152 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Reichsfiskus durch die höhere Reichsbehörde vertreten wird, welche den Defektbeschluß abgefaßt oder für vollstreckbar erklärt hat (§ 139 Abs. 2). Ist die Abfassung durch die oberste Reichsbehörde geschehen, so übernimmt diese die Vertretung des Reichsfiskus.

§ 154.

In Rechtsstreitigkeiten über Vermögensansprüche gegen Reichsbeamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen ist sowohl dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirke der Beamte zur Zeit der Verletzung seiner Amtspflicht seinen Wohnsitz hatte, als dasjenige, in dessen Bezirke derselbe zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
Die Vorschrift des § 152 findet entsprechende Anwendung.

§ 155.

Die Entscheidungen der Disziplinar- und Verwaltungsbehörden darüber, ob und von welchem Zeitpunkt ab ein Reichsbeamter aus seinem Amte zu entfernen, einstweilig oder definitiv in den Ruhestand zu versetzen oder vorläufig seines Dienstes zu entheben sei, und über die Verhängung von Ordnungsstrafen sind für die Beurteilung der vor dem Gerichte geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche maßgebend.

Schlußbestimmungen.

§ 156.

Die Reichstagsbeamten haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten.
Die Anstellung der Reichstagsbeamten erfolgt durch den Reichstagspräsidenten, welcher die vorgesetzte Behörde derselben bildet.

§ 157.

Auf Personen des Soldatenstandes findet dieses Gesetz nur in den §§ 134 bis 148 Anwendung.

§ 158.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versetzung in ein anderes Amt, über die einstweilige und über die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand, über Disziplinarbestrafung und über vorläufige Dienstenthebung finden auf die Mitglieder des Reichsgerichts, auf die Mitglieder des Bundesamts für das Heimatwesen, auf die Mitglieder des Rechnungshofs des Deutschen Reichs und auf richterliche Militär-Justizbeamte keine Anwendung.
Außerdem haben für die Mitglieder des Reichsgerichts die Vorschriften dieses Gesetzes über die Pensionierung und über den Verlust der Pension keine Geltung.

§ 159.

Die Ausführung dieses Gesetzes regelt eine vom Kaiser zu erlassende Verordnung, durch welche namentlich diejenigen Behörden näher zu bezeichnen sind, welche unter den in diesem Gesetz erwähnten Reichsbehörden verstanden sein sollen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 31. März 1873.

(L. S.) Wilhelm.

Fürst v. Bismarck.




Deutsches Reichsgesetzblatt 1906

Deutsches Reichsgesetzblatt 1906

Textdaten
<<< 1905 1907 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1906
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
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Reichs-Gesetzblatt.
1906.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen usw. vom 6. Januar bis 21. Dezember 1906
nebst einem Vertrage vom Jahre 1902, zwei Verträgen vom Jahre 1904
und fünf Verträgen und einer Notiz vom Jahre 1905.
(Von Nr. 3185 bis einschl. Nr. 3283.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 52.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Postzeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Übersicht
der im Reichs-Gesetzblatte
vom Jahre 1906
enthaltenen Gesetze, Verordnungen usw.
Datum
des Gesetzes
usw.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stückes.
Nr.
des
Gesetzes
usw.
Seiten.
19. März 1902. 25. Janr. 1906. Übereinkunft zum Schutze der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel. 2. 3187. 89–102.
29/16. Nov. 1904. 26. Febr. 1906. Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reich und Serbien vom 21/9. August 1892. 9. 3202. 319–347.
17. Dez. 1904. 27. Dez. 1906. Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden. 51. 3281. 879–887.
25. Janr. 1905. 24. Febr. 1906. Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reich und Österreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891. – Erklärung über die Inkraftsetzung dieses Zusatzvertrags. 7. 3198. 143−287.
25. Janr. 1905. 24. Febr. 1906. Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Österreich-Ungarn. 7. 3199. 287−316.
7. März 1905. 25. Mai 1906. Deutsch-Äthiopischer Freundschafts- und Handelsvertrag. 25. 3237. 470–471.
1. August 1905. 12. Janr. 1906. Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Bulgarien. 1. 3185. 1–86.
1. August 1905. 25. Janr. 1906. Notiz, betreffend Inkraftsetzung des Tarifs B und der darauf bezüglichen Bestimmungen des deutsch-bulgarischen Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrags vom 1. August 1905. 2. 3188. 102.
16. August 1905. 27. Febr. 1906. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz, betreffend die Errichtung deutscher Zollabfertigungsstellen auf den linksrheinischen Bahnhöfen in Basel. 10. 3203. 349–353. [II]
6. Janr. 1906. 12. Janr. 1906. Bekanntmachung, betreffend Befestigungsanlagen und Festsetzung von Rayons für die untere Weser. 1. 3186. 87.
18. Janr. 1906. 16. Febr. 1906. Verordnung, betreffend die anderweitige Regelung der Verwaltung und der Rechtsverhältnisse im Schutzgebiete der Marschall-, Brown- und Providence-Inseln. 5. 3195. 138.
5. Febr. 1906. 12. Febr. 1906. Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. 3. 3189. 103.
5. Febr. 1906. 14. Febr. 1906. Verordnung, betreffend Ergänzung und Abänderung der Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897. 4. 3192. 115–119.
7. Febr. 1906. 12. Febr. 1906. Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande. 3. 3190. 104–107.
7. Febr. 1906. 12. Febr. 1906. Bekanntmachung der Fassung des Gesetzes, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande. 3. 3191. 108–114.
8. Febr. 1906. 16. Febr. 1906. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 5. 3196. 139.
10. Febr. 1906. 14. Febr. 1906. Bekanntmachung, betreffend die Seestraßenordnung vom 5. Februar 1906. 4. 3193. 120–135.
12. Febr. 1906. 16. Febr. 1906. Gesetz, betreffend die Wertbestimmung der Einfuhrscheine im Zollverkehre. 5. 3194. 137−138.
16. Febr. 1906. 20. Febr. 1906. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen und Änderung der Anlagen V und VI der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen. 6. 3197. 141.
18. Febr. 1906. 23. Febr. 1906. Gesetz, betreffend die Abänderung mehrerer Reichstagswahlkreise. 8. 3200. 317–318.
20. Febr. 1906. 23. Febr. 1906. Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 und 20 Mark. 8. 3201. 318.
20. Febr. 1906. 2. März 1906. Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf solche Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier nicht innerhalb des Deutschen Reiches haben oder dasselbe nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, sowie in bezug auf alle Militärpersonen, welche sich auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Kaiserlichen Marine befinden. 12. 3206. 359−360. [III]
26. Febr. 1906. 26. Febr. 1906. Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika. 11. 3204. 355−356.
26. Febr. 1906. 26. Febr. 1906. Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika. 11. 3205. 357.
26. Febr. 1906. 2. März 1906. Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf den 1906 in Mailand und in Berlin-Schöneberg stattfindenden Ausstellungen. 12. 3207. 361.
27. Febr. 1906. 6. März 1906. Kaiserliche Bergverordnung für die afrikanischen und Südseeschutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika. 13. 3208. 363–386.
27. Febr. 1906. 23. März 1906. Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung des Jahres 1906 als Kriegsjahr aus Anlaß der Aufstände im Südwestafrikanischen Schutzgebiete. 17. 3216. 430.
3. März 1906. 14. März 1906. Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 15. 3213. 403−425.
4. März 1906. 13. März 1906. Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Umzugskosten der Reichsbeamten. 14. 3210. 388–389.
5. März 1906. 13. März 1906. Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 14. 3209. 387.
7. März 1906. 13. März 1906. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 14. 3211. 389–391.
8. März 1906. 13. März 1906. Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten. 14. 3212. 391−402.
12. März 1906. 23. März 1906. Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 17. 3217. 430.
14. März 1906. 16. März 1906. Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. 16. 3214. 427−428.
17. März 1906. 23. März 1906. Gesetz, betreffend die Überleitung von Hypotheken des früheren Rechtes. 17. 3215. 429. [IV]
19. März 1906. 23. März 1906. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXII3 der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 17. 3218. 431.
25. März 1906. 28. März 1906. Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 18. 3219. 433.
27. März 1906. 28. März 1906. Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905. 19. 3220. 435–437.
27. März 1906. 28. März 1906. Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905. 19. 3221. 437–438.
27. März 1906. 28. März 1906. Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905. 19. 3222. 439–440.
27. März 1906. 28. März 1906. Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905. 19. 3223. 440–441.
27. März 1906. 28. März 1906. Gesetz, betreffend die Feststellung eines fünften Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905. 19. 3224. 441–442.
27. März 1906. 6. April 1906. Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. 21. 3227. 449–459.
31. März 1906. 2. April 1906. Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die Monate April und Mai 1906. 20. 3225. 443–446.
31. März 1906. 2. April 1906. Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für die Monate April und Mai 1906. 20. 3226. 446–447.
3. April 1906. 6. April 1906. Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der 1906 in Nürnberg stattfindenden Ausstellung. 21. 3228. 460.
12. April 1906. 20. April 1906. Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der 1906 in Dresden stattfindenden Kunstgewerbeausstellung. 22. 3229. 461.
14. April 1906. 20. April 1906. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Braunschweigischen Bank zu Braunschweig. 22. 3230. 461−462.
14. April 1906. 20. April 1906. Bekanntmachung, betreffend den Anteil der Reichsbank an dem Gesamtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. 22. 3231. 462. [V]
21. April 1906. 30. April 1906. Bekanntmachung, betreffend den Gerichtsstand für Deutsche, die keinem Bundesstaat angehören. 23. 3232. 463.
21. April 1906. 30. April 1906. Bekanntmachung, betreffend den Gerichtsstand für die Reichsbehörden in Berlin und Charlottenburg. 23. 3233. 464.
3. Mai 1906. 10. Mai 1906. Bekanntmachung, betreffend die Entschädigung der Angehörigen Dänemarks, Norwegens und Schwedens für unschuldig erlittene Untersuchungshaft. 24. 3234. 465.
4. Mai 1906. 6. Juni 1906. Gesetz, betreffend Übernahme einer Garantie des Reiches in bezug auf eine Eisenbahn von Duala nach den Manengubabergen. 29. 3243. 525–558.
8. Mai 1906. 23. Juni 1906. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Schweden. 36. 3259. 739–842.
17. Mai 1906. 28. Mai 1906. Gesetz, betreffend den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte. 26. 3238. 473.
17. Mai 1906. 28. Mai 1906. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894. 26. 3239. 474.
21. Mai 1906. 25. Mai 1906. Gesetz, betreffend die Änderung des Art. 32 der Reichsverfassung. 25. 3235. 467.
21. Mai 1906. 25. Mai 1906. Gesetz, betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Reichstags. 25. 3236. 468–470.
23. Mai 1906. 30. Mai 1906. Bekanntmachung, betreffend Ausnahme von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. 27. 3240. 475–476.
23. Mai 1906. 6. Juni 1906. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 29. 3244. 558−563.
31. Mai 1906. 1. Juni 1906. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1906. 28. 3241. 477–512.
31. Mai 1906. 1. Juni 1906. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906. 28. 3242. 512–523.
31. Mai 1906. 8. Juni 1906. Gesetz über die Pensionierung der Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Reichsheers, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen. 30. 3245. 565–592.
31. Mai 1906. 8. Juni 1906. Gesetz über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheers, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen. 30. 3246. 593–614. [VI]
1. Juni 1906. 14. Juni 1906. Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. 34. 3255. 732–734.
3. Juni 1906. 11. Juni 1906. Gesetz wegen Änderung einiger Vorschriften des Reichsstempelgesetzes. 31. 3247. 615–620.
3. Juni 1906. 11. Juni 1906. Gesetz, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld. 31. 3248. 620−674.
5. Juni 1906. 14. Juni 1906. Novelle zum Gesetze, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900. 34. 3251. 729.
5. Juni 1906. 14. Juni 1906. Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen. 34. 3252. 730.
7. Juni 1906. 12. Juni 1906. Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Brausteuergesetzes. 32. 3249. 675–693.
7. Juni 1906. 13. Juni 1906. Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Reichsstempelgesetzes. 33. 3250. 695−728.
9. Juni 1906. 14. Juni 1906. Gesetz, betreffend die Entlastung des Reichs-Invalidenfonds. 34. 3253. 730–731.
9. Juni 1906. 14. Juni 1906. Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen, vom 30. Juni 1873. 34. 3254. 731–732.
9. Juni 1906. 18. Juni 1906. Gesetz, betreffend die Änderung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. 35. 3256. 735–736.
9. Juni 1906. 18. Juni 1906. Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 35. 3257. 736.
14. Juni 1906. 18. Juni 1906. Bekanntmachung, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. 35. 3258. 737.
15. Juni 1906. 28. Juni 1906. Verordnung über das Telegraphenwesen in den deutschen Schutzgebieten ausschließlich Kiautschou. 37. 3260. 843–844.
22. Juni 1906. 28. Juni 1906. Bekanntmachung, betreffend die Gestaltung des Umlaufs der Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb des Zollgrenzbezirks des Hauptzollamts Friedrichshafen. 37. 3261. 844.
23. Juni 1906. 5. Juli 1906. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 38. 3262. 845–849. [VII]
23. Juni 1906. 5. Juli 1906. Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen und der Militär-Transport-Ordnung. 38. 3263. 850.
27. Juni 1906. 5. Juli 1906. Bekanntmachung, betreffend die freie Fahrt der Mitglieder des Reichstags auf den deutschen Eisenbahnen. 38. 3264. 850–851.
28. Juni 1906. 5. Juli 1906. Bekanntmachung, betreffend den Umlauf von Scheidemünzen österreichischer Währung auf preußischen Eisenbahnstationen. 38. 3265. 852.
29. Juni 1906. 5. Juli 1906. Bekanntmachung, betreffend die Abänderung von Reichstagswahlkreisen in Elsaß-Lothringen. 38. 3266. 852.
6. Juli 1906. 12. Juli 1906. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. 39. 3267. 853.
16. Juli 1906. 31. Juli 1906. Allerhöchster Erlaß, betreffend Abänderungen der Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. 40. 3268. 855–856.
28. Juli 1906. 31. Juli 1906. Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 40. 3269. 856.
2. August 1906. 10. August 1906. Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Rayons für die Festung Graudenz. 41. 3270. 857.
2. August 1906. 10. August 1906. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Schweiz zu dem zwischen dem Deutschen Reich und mehreren anderen Staaten geschlossenen Vertrage vom 5. März 1902 über die Behandlung des Zuckers. 41. 3271. 857.
9. August 1906. 17. August 1906. Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der Nummern XXXVa und XXXVc in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 42. 3272. 859.
27. August 1906. 10. Septbr. 1906. Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 43. 3273. 861.
7. Oktbr. 1906. 16. Oktbr. 1906. Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 44. 3274. 863. [VIII]
6. Novbr. 1906. 13. Novbr. 1906. Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 45. 3275. 865.
10. Novbr. 1906. 16. Novbr. 1906. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 46. 3276. 867–868.
6. Dezbr. 1906. 27. Dezbr. 1906. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden vom 17. Dezember 1904 und den Austausch der Ratifikationsurkunden, sowie eine zur Ausführung des Vertrags am 29. Oktober 1906 zwischen beiden Teilen getroffene Verständigung. 51. 3282. 887–888.
11. Dezbr. 1906. 15. Dezbr. 1906. Verordnung, betreffend Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Beamten der Militär- und Marineverwaltung. 47. 3277. 869–872.
11. Dezbr. 1906. 17. Dezbr. 1906. Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 50. 3280. 877.
13. Dezbr. 1906. 14. Dezbr. 1906. Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstags. 48. 3278. 873.
14. Dezbr. 1906. 14. Dezbr. 1906. Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstage. 49. 3279. 875.
21. Dezbr. 1906. 24. Dezbr. 1906. Gesetz zur Ausführung der Generalakte der Internationalen Konferenz von Algeciras vom 7. April 1906. 52. 3283. 889–952.



Deutsches Reichsgesetzblatt 1905

Deutsches Reichsgesetzblatt 1905

Textdaten
<<< 1904 1906 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1905
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
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Reichs-Gesetzblatt.
1905.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen usw. vom 1. Januar bis 24. Dezember 1905,
nebst neun Verträgen vom Jahre 1904.
(Von Nr. 3097 bis einschl. Nr. 3184.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 51.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Übersicht
der im Reichs-Gesetzblatte
vom Jahre 1905
enthaltenen Gesetze, Verordnungen usw.
Datum
des Gesetzes
usw.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes
usw.
Seiten.
14. Mai 1904. 29. Juli 1905. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über die gegenseitige Zulassung des zum menschlichen Genusse bestimmten Fleisches zum freien Verkehr. 35. 3157. 709–710.
18. Mai 1904. 15. Juli 1905. Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und anderen Staaten über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel. 33. 3154. 695–705.
22. Juni 1904. 13. Juli 1905. Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien vom 6. Dezember 1891. 32. 3152. 599–689.
28/15. Juli 1904. 1. März 1905. Zusatzvertrag zum Handels- und Schifffahrtsvertrage zwischen Deutschland und Rußland vom 10. Februar/29. Januar 1894. 7. 3106. 35−154.
8. Oktbr./25. Septbr. 1904. 2. Mai 1905. Zusatzvertrag zum Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrage zwischen Deutschland und Rumänien vom 21.Oktober 1893. 18. 3128. 253−313.
12. Novbr. 1904. 24. Mai 1905. Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 10. Dezember 1891. 21. 3133. 319–411.
3. Dezbr. 1904. 29. Mai 1905. Zusatzvertrag zum Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und Italien vom 6. Dezember 1891. 22. 3136. 413–530. [II]
6. Dezbr. 1904. 14. Febr. 1905. Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen der Preußischen Staatsbahn bei Skalmierzyce und der Warschau-Kalischer Eisenbahn. 4. 3101. 11–20.
6. Dezbr. 1904. 14. Febr. 1905. Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen der Preußischen Staatsbahn bei Herby und der Herby-Czenstochauer Eisenbahn. 4. 3102. 21–28.
1. Janr. 1905. 5. Janr. 1905. Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 1. 3097. 1.
12. Janr. 1905. 7. Febr. 1905. Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. 2. 3098. 3.
31. Janr. 1905. 7. Febr. 1905. Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen und der Militär-Transport-Ordnung. 2. 3099. 4–6.
4. Febr. 1905. 9. Febr. 1905. Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 51 Abs. 2 und der Anlage B der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 3. 3100. 7–10.
10. Febr. 1905. 14. Febr. 1905. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1904. 5. 3103. 29–30.
10. Febr. 1905. 14. Febr. 1905. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904. 5. 3104. 31–32.
20. Febr. 1905. 23. Febr. 1905. Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf den 1905 in Lüttich, Görlitz und Oldenburg stattfindenden Ausstellungen. 6. 3105. 33.
27. Febr. 1905. 2. März 1905. Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902. 8. 3107. 155.
7. März 1905. 17. März 1905. Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 9. 3108. 157−178. [III]
18. März 1905. 25. März 1905. Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Schuldverschreibungen des Fürstlich Waldeckischen Domaniums. 10. 3110. 180.
20. März 1905. 25. März 1905. Gesetz, betreffend Änderung des § 113 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 10. 3109. 179.
1. April 1905. 3. April 1905. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1905. 11. 3111. 181−215.
1. April 1905. 3. April 1905. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905. 11. 3112. 216−227.
6. April 1905. 8. April 1905. Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1904. 12. 3112. 216−227.
6. April 1905. 8. April 1905. Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904. 12. 3114. 231−232.
7. April 1905. 8. April 1905. Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Druse der Pferde. 12. 3115. 233.
7. April 1905. 10. April 1905. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 13. 3116. 235.
9. April 1905. 10. April 1905. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in den zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen. 13. 3117. 236.
13. April 1905. 19. April 1905. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 14. 3118. 237−239.
13. April 1905. 19. April 1905. Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 14. 3119. 239.
14. April 1905. 19. April 1905. Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Ausstellung der Münchener Vereinigung für angewandte Kunst in München 1905. 14. 3120. 240. [IV]
14. April 1905. 28. April 1905. Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und der Eheschließung. 17. 3126. 251.
15. April 1905. 25. April 1905. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905. 15. 3121. 241−243.
15. April 1905. 25. April 1905. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905. 15. 3122. 244−245.
15. April 1905. 25. April 1905. Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. 16. 3124. 247−248.
15. April 1905. 25. April 1905. Gesetz, betreffend Änderung der Wehrpflicht. 16. 3125. 249–250.
17. April 1905. 25. April 1905. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der „Besonderen Bestimmungen“ des Militärtarifs für Eisenbahnen. 15. 3123. 246.
21. April 1905. 2. Mai 1905. Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. 19. 3129. 315.
22. April 1905. 2. Mai 1905. Gesetz, betreffend Aufhebung des § 42 Nr. 6 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. 19. 3130. 316.
25. April 1905. 28. April 1905. Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 17. 3127. 252.
5. Mai 1905. 10. Mai 1905. Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. 20. 3131. 317.
7. Mai 1905. 10. Mai 1905. Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft in München 1905. 20. 3132. 318.
8. Mai 1905. 24. Mai 1905. Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung des Rayons für die Küstenbefestigung bei Wilhelmshaven. 21. 3134. 412.
15. Mai 1905. 24. Mai 1905. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 21. 3135. 412. [V]
3. Juni 1905. 8. Juni 1905. Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. 23. 3137. 531.
3. Juni 1905. 14. Juni 1905. Gesetz über die Bildung deutscher Kommunalverbände in den Konsulargerichtsbezirken. 25. 3140. 541–542.
5. Juni 1905. 9. Juni 1905. Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes. 24. 3138. 533−535.
5. Juni 1905. 9. Juni 1905. Gesetz, betreffend Änderungen der Zivilprozeßordnung. 24. 3139. 536−540.
8. Juni 1905. 14. Juni 1905. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVa in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 25. 3141. 542−543.
12. Juni 1905. 17. Juni 1905. Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 26. 3142. 545.
15. Juni 1905. 22. Juni 1905. Bekanntmachung über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Chinas zu den auf der Haager Friedenskonferenz am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen und Erklärungen. 27. 3144. 553.
16. Juni 1905. 17. Juni 1905. Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Bleihütten. 26. 3143. 545–552.
27. Juni 1905. 6. Juli 1905. Bekanntmachung, betreffend Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererarbeiten ausgeführt werden. 28. 3145. 555−560.
1. Juli 1905. 8. Juli 1905. Bekanntmachung, betreffend die Untersuchung von Schiffsleuten auf Tauglichkeit zum Schiffsdienste. 29. 3146. 561–563.
2. Juli 1905. 8. Juli 1905. Bekanntmachung, betreffend die Logis-, Wasch- und Baderäume sowie die Aborte für die Schiffsmannschaft auf Kauffahrteischiffen. 29. 3147. 563–568.
3. Juli 1905. 8. Juli 1905. Bekanntmachung, betreffend Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen. 29. 3148. 568–589. [VI]
3. Juli 1905. 8. Juli 1905. Bekanntmachung, betreffend die Entwertung der Marken und die Einrichtung der Quittungskarten für die Invalidenversicherung. 29. 3149. 590–594.
4. Juli 1905. 8. Juli 1905. Gesetz, betreffend die Wetten bei öffentlich veranstalteten Pferderennen. 30. 3150. 595–596.
6. Juli 1905. 8. Juli 1905. Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 31. 3151. 597–598.
7. Juli 1905. 13. Juli 1905. Bekanntmachung, betreffend die Bekämpfung der Reblaus in einigen Weinbaugegenden. 32. 3153. 690–694.
12. Juli 1905. 15. Juli 1905. Bekanntmachung, betreffend das in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und anderen Staaten über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel. 33. 3155. 705−706.
14. Juli 1905. 26. Juli 1905. Gesetz, betreffend Änderung der Grundbuchordnung. 34. 3156. 707.
14. Juli 1905. 30. August 1905. Kaiserliche Verordnung, betreffend Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. 38. 3164. 717–726.
24. Juli 1905. 29. Juli 1905. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Nummern XXXVa und XXXVc in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 35. 3158. 710–711.
26. Juli 1905. 29. Juli 1905. Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 35. 3159. 711.
1. August 1905. 10. August 1905. Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 36. 3161. 714.
3. August 1905. 10. August 1905. Verordnung wegen Änderung der Verordnung vom 23. Dezember 1875 über die Pensionen und Kautionen der Reichsbankbeamten. 36. 3160. 713. [VII]
8. August 1905. 30. August 1905. Kaiserliche Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika. 38. 3165. 727−750.
9. August 1905. 18. August 1905. Bekanntmachung, betreffend die Ratifizierung des in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten Abkommens über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel durch Portugal. 37. 3162. 715.
9. August 1905. 10. August 1905. Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Italiens und der Schweiz zu den am 12. Juni 1902 im Haag abgeschlossenen Abkommen über das internationale Privatrecht. 37. 3163. 716.
23. August 1905. 30. August 1905. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVa in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 38. 3166. 750.
2. Septbr. 1905. 26. Septbr. 1905. Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über Unfallversicherung. 40. 3168. 753−755.
15. Septbr. 1905. 21. Septbr. 1905. Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 39. 3167. 751.
23. Septbr. 1905. 26. Septbr. 1905. Bekanntmachung, betreffend das am 2. September 1905 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über Unfallversicherung. 40. 3169. 756.
1. Oktbr. 1905. 30. Oktbr. 1905. Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe. 43. 3173. 762.
9. Oktbr. 1905. 12. Oktbr. 1905. Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 41. 3170. 757.
12. Oktbr. 1905. 30. Oktbr. 1905. Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung von Kriegsjahren aus Anlaß der Aufstände im Südwestafrikanischen Schutzgebiete. 43. 3172. 761–762.
14. Oktbr. 1905. 17. Oktbr. 1905. Gesetz, betreffend Änderung des § 44 der Gewerbeordnung. 42. 3171. 759.
29. Oktbr. 1905. 30. Oktbr. 1905. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. 44. 3174. 763. [VIII]
2. Novbr. 1905. 6. Novbr. 1905. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 45. 3175. 765–766.
8. Novbr. 1905. 15. Novbr. 1905. Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 46. 3176. 767−769.
22. Novbr. 1905. 25. Novbr. 1905. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXVa in der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 47. 3177. 771.
20. Dezbr. 1905. 21. Dezbr. 1905. Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 48. 3178. 773.
20. Dezbr. 1905. 23. Dezbr. 1905. Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Beschäftigung eigener Kinder unter 10 Jahren (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 – Reichs-Gesetzbl. S. 113). 49. 3179. 775–778.
20. Dezbr. 1905. 23. Dezbr. 1905. Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. 49. 3180. 779−792.
21. Dezbr. 1905. 23. Dezbr. 1905. Gesetz über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes, betreffend die militärische Strafrechtspflege im Kiautschougebiete, vom 25. Juni 1900. 50. 3181. 793.
22. Dezbr. 1905. 28. Dezbr. 1905. Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 51. 3184. 798.
24. Dezbr. 1905. 28. Dezbr. 1905. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1905. 51. 3182. 795−796.
24. Dezbr. 1905. 28. Dezbr. 1905. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905. 51. 3183. 796−797.



Deutsches Reichsgesetzblatt 1904

Deutsches Reichsgesetzblatt 1904

Textdaten
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Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1904
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
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Reichs-Gesetzblatt.
1904.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen usw. vom 4. Januar bis 13. Dezember 1904,
nebst drei Verträgen vom Jahre 1902.
(Von Nr. 3008 bis einschl. Nr. 3096.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 52.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Übersicht
der im Reichs-Gesetzblatte
vom Jahre 1904
enthaltenen Gesetze, Verordnungen usw.
Datum
des Gesetzes
usw.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes
usw.
Seiten.
12. Juni 1902. 1. Juli 1904. Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung. 27. 3051. 221–230.
12. Juni 1902. 1. Juli 1904. Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze und der Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete der Ehescheidung und der Trennung von Tisch und Bett. 27. 3052. 231–240.
12. Juni 1902. 1. Juli 1904. Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige. 27. 3053. 240–249.
4. Janr. 1904. 11. Janr. 1904. Verordnung, betr. Abänderung der Verordnung über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stellvertretung, vom 2. November 1874 und der Verordnung, betr. den Urlaub der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten und deren Stellvertretung, vom 23. April 1879. 1. 3008. 1.
7. Janr. 1904. 11. Janr. 1904. Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 1. 3009. 2.
9. Janr. 1904. 29. Septbr. 1904. Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Österreichisch-Ungarischen Monarchie wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Troppau über Katharein und Piltsch nach Bauerwitz. 41. 3079. 361–368. [II]
16. Janr. 1904. 23. Janr. 1904. Bekanntmachung, betr. den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. 2. 3010.
(mit Anl.)
3–23.
25. Janr. 1904. 2. Febr. 1904. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichhaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903. 3. 3011.
(mit Anl.)
25–26.
25. Janr. 1904. 2. Febr. 1904. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903. 3. 3012.
(mit Anl.)
27–28.
3. Febr. 1904. 9. Febr. 1904. Bekanntmachung, betr. Änderung des § 20 Abs. 2 und der Anlage B der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 4. 3013. 29–33.
4. Febr. 1904. 19. Febr. 1904. Verordnung, betr. die Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Egypten. 7. 3016. 61.
4. Febr. 1904. 17. Febr. 1904. Bekanntmachung, betr. eine IX. Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 5. 3014. 35–55.
10. Febr. 1904. 18. Febr. 1904. Verordnung, betr. die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873. 6. 3015.
(mit Anl.)
57–60.
17. Febr. 1904. 19. Febr. 1904. Verordnung zur Abänderung der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Mai 1897, betr. die Ausdehnung der §§ 135 bis 139, 139b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion. 7. 3017. 62–63.
21. Febr. 1904. 27. Febr. 1904. Bekanntmachung, betr. Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. 9. 3020.
(mit Anl.)
67 –134.
22. Febr. 1904. 25. Febr. 1904. Gesetz, enthaltend die Verlängerung des Gesetzes, betr. die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 25. März 1899. 8. 3018. 65.
22. Febr. 1904. 25. Febr. 1904. Gesetz, betr. Änderung der Reichsschuldenordnung. 8. 3019. 66.
22. Febr. 1904. 29. Febr. 1904. Gesetz, betr. die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. 10. 3021. 135. [III]
26. Febr. 1904. 29. Febr. 1904. Bekanntmachung, betr. Vorschriften über Auswandererschiffe. 10. 3022. 136.
29. Febr. 1904. 3. März 1904. Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 11. 3023. 137.
29. Febr. 1904. 3. März 1904. Bekanntmachung, betr. die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen. 11. 3024. 138.
1. März 1904. 3. März 1904. Bekanntmachung, betr. Vorschriften über Auswandererschiffe. 11. 3025. 138.
8. März 1904. 10. März 1904. Gesetz, betr. die Aufhebung des § 2 des Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jesu vom 4. Juli 1872. 12. 3026. 139.
18. März 1904. 26. März 1904. Gesetz, betr. den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen. 13. 3027. 141.
23. März 1904. 26. März 1904. Bekanntmachung, betr. den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Weltausstellung in St. Louis 1904. 13. 3028. 142.
25. März 1904. 29. März 1904. Bekanntmachung, betr. Änderung des § 21 der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 14. 3029. 143–144.
25. März 1904. 29. März 1904. Gesetz, betr. die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die Monate April und Mai 1904. 15. 3030. 145–146.
25. März 1904. 29. März 1904. Gesetz, betr. die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für die Monate April und Mai 1904. 15. 3031. 147.
25. März 1904. 2. April 1904. Gesetz, betr. die Rechtsstellung des Herzoglich Holsteinischen Fürstenhauses. 16. 3032. 149.
25. März 1904. 9. April 1904. Gesetz, betr. die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1903. 13. 3033.
(mit Anl.)
151–152.
25. März 1904. 9. April 1904. Gesetz, betr. die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903. 17. 3034.
(mit Anl.)
153–154. [IV]
21. April 1904. 26. April 1904. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 18. 3035. 155.
29. April 1904. 3. Mai 1904. Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. 19. 3036. 157.
2. Mai 1904. 9. Mai 1904. Bekanntmachung, betr. Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 20. 3037. 159.
4. Mai 1904. 9. Mai 1904. Bekanntmachung, betr. Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger. 20. 3038.
(mit Anl.)
159–163.
5. Mai 1904. 9. Mai 1904. Bekanntmachung, betr. die Besetzung der Seefischereifahrzeuge mit Schiffsführern und Maschinisten. 20. 3039. 163–166.
12. Mai 1904. 14. Mai 1904. Gesetz, betr. Abänderung der Seemannsordnung und des Handelsgesetzbuchs. 21. 3040. 167–168.
14. Mai 1904. 19. Mai 1904. Gesetz, betr. Änderungen im Finanzwesen des Reichs. 22. 3041. 169–170.
16. Mai 1904. 19. Mai 1904. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr vor Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 22. 3042. 170.
20. Mai 1904. 25. Mai 1904. Gesetz, betr. die Feststellung des Reichhaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1904. 23. 3043.
(mit Anl.)
171–202.
20. Mai 1904. 25. Mai 1904. Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904. 23. 3044.
(mit Anl.)
203–214.
20. Mai 1904. 10. Juni 1904. Bekanntmachung, betr. den bei dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für Privatversicherung bestehenden Versicherungsbeirat. 24. 3045. 215.
3. Juni 1904. 10. Juni 1904. Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 24. 3046. 215–216.
7. Juni 1904. 10. Juni 1904. Bekanntmachung, betr. Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 24. 3047. 216. [V]
10. Juni 1904. 17. Juni 1904. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisierung von Milch. 25. 3048. 217–218.
14. Juni 1904. 17. Juni 1904. Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 25. 3049. 218.
17. Juni 1904. 21. Juni 1904. Bekanntmachung, betr. Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. 26. 3050. 219.
24. Juni 1904. 1. Juli 1904. Bekanntmachung, betr. die Ratifikation der am 12. Juni 1902 im Haag abgeschlossenen Abkommen über das internationale Privatrecht und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden. 27. 3054. 249.
26. Juni 1904. 18. August 1904. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1904. 39. 3075.
(mit Anl.)
355–356.
26. Juni 1904. 18. August 1904. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904. 39. 3076.
(mit Anl.)
357–358.
28. Juni 1904. 6. Juli 1904. Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betr. das Reichsschuldbuch. 28. 3055. 251–252.
28. Juni 1904. 6. Juli 1904. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für den ansteckenden Scheidenkatarrh der Rinder. 28. 3056. 252.
6. Juli 1904. 12. Juli 1904. Bekanntmachung, betr. die Änderung des § 44 der Eisenbahn-Verkehrsordnung, Einführung einer Anlage A 1 und Ergänzung der Anlage B zu dieser Ordnung. 29. 3057.
(mit Anl.)
253–259.
6. Juli 1904. 14. Juli 1904. Gesetz, betr. die Bekämpfung der Reblaus. 30. 3058. 261–265.
6. Juli 1904. 14. Juli 1904. Gesetz, betr. Kaufmannsgerichte. 30. 3059. 266–272.
6. Juli 1904. 14. Juli 1904. Gesetz, betr. den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte. 30. 3060.
(mit Anl.)
272–294. [VI]
6. Juli 1904. 15. Juli 1904. Bekanntmachung über die mit Schweden am 20. Juni 1903 wegen Erledigung der Ansprüche aus dem zwischen Mecklenburg-Schwerin und Schweden am 26. Juni 1803 in Malmö unterzeichneten Vertrag über die Stadt und die Herrschaft Wismar und die Ämter Poel und Neukloster nebst Zubehör getroffene Vereinbarung. 31. 3061.
(mit Anl.)
295–300.
10. Juli 1904. 20. Juli 1904. Allerhöchster Erlaß, betr. Abänderungen der Verordnung vom 13. Juli 1893 zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898. 32. 3062.
(mit Anl.)
301–304.
11. Juli 1904. 20. Juli 1904. Bekanntmachung zur Abänderung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1903, betr. Ausnahmen von den Vorschriften des § 12, § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30.März 1903. 32. 3063. 305–306.
14. Juli 1904. 20. Juli 1904. Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 32. 3064. 306.
14. Juli 1904. 29. Juli 1904. Gesetz, betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft. 35. 3069. 321–324.
15. Juli 1904. 21. Juli 1904. Bekanntmachung, betr. die Anerkennung französischer Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen. 33. 3066. 309–310.
16. Juli 1904. 25. Juli 1904. Bekanntmachung, betr. die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen. 34. 3067. 311–317.
17. Juli 1904. 20. Juli 1904. Bekanntmachung, betr. die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Spaniens zu dem um 12. Juni 1902 im Haag abgeschlossenen Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige. 32. 3065. 307.
17. Juli 1904. 25. Juli 1904. Bekanntmachung, betr. die Abänderung der Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom 2. Februar 1899. 34. 3068. 317–319. [VII]
23. Juli 1904. 18. August 1904. Gesetz, betr. die Gewährung eines Darlehens an das Schutzgebiet Togo. 38. 3073. 329–330.
24. Juli 1904. 2. August 1904. Verordnung über die teilweise Inkraftsetzung des Gesetzes, betr. die Bekämpfung der Reblaus, vom 6. Juli 1904. 36. 3070. 325.
31. Juli 1904. 18. August 1904. Gesetz, betr. die Übernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf eine Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro. 38. 3074.
(mit Anl.)
330–354.
2. August 1904. 6. August 1904. Bekanntmachung, betr. die Erweiterung der Befestigungsanlagen von Posen und ihrer Rayons. 37. 3071. 327.
3. August 1904. 6. August 1904. Bekanntmachung, betr. den Beitritt des Königreichs Schweden zur Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 9. September 1886 sowie zu der am 4. Mai 1896 dazu vereinbarten Deklaration. 37. 3072. 328.
17. August 1904. 22. August 1904. Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 40. 3077. 359.
18. August 1904. 22. August 1904. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 40. 3078. 360.
29. Septbr. 1904. 12. Oktbr. 1904. Allerhöchste Order, betr. Anrechnung von Kriegsjahren aus Anlaß der Aufstände der Bondelswart-Hottentotten und der Hereros in Südwestafrika. 44. 3083. 381.
30. Septbr. 1904. 1. Oktbr. 1904. Bekanntmachung, betr. den Verkehr mit Erzeugnissen und Gerätschaften des Weinbaues in den deutsch-luxemburgischen Grenzbezirken. 42. 3080. 369.
3. Oktbr. 1904. 11. Oktbr. 1904. Bekanntmachung, betr. die Erweiterung der Rayons für die Festung Cuxhaven. 43. 3081. 371.
3. Oktbr. 1904. 11. Oktbr. 1904. Bekanntmachung, betr. die Bildung von Weinbaubezirken. 43. 3082. 371–380.
17. Oktbr. 1904. 21. Oktbr. 1904. Bekanntmachung, betr. die Erweiterung der Rayons für die Festungsanlagen bei Metz. 45. 3084. 383.
18. Oktbr. 1904. 21. Oktbr. 1904. Bekanntmachung, betr. Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 45. 3085. 383–384. [VIII]
4. Novbr. 1904. 15. Novbr. 1904. Bekanntmachung, betr. die Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung. 47. 3087.
(mit Anl.)
387–439.
6. Novbr. 1904. 15. Novbr. 1904. Verordnung, betr. die Entschädigung Schutztruppenangehöriger für unschuldig erlittene Untersuchungshaft. 48. 3089. 441.
7. Novbr. 1904. 8. Novbr. 1904. Verordnung über das Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes, betr. weitere Änderungen des Krankenversicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 für die preußischen Knappschaftskassen. 46. 3086. 385.
7. Novbr. 1904. 15. Novbr. 1904. Bekanntmachung, betr. den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. 47. 3088. 440.
21. Novbr. 1904. 29. Novbr. 1904. Verordnung, betr. Ergänzung der Militär-Transport-Ordnung auf Eisenbahnen. 50. 3092. 445–446.
21. Novbr. 1904. 29. Novbr. 1904. Bekanntmachung, betr. Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen. 50. 3093. 446.
22. Novbr. 1904. 25. Novbr. 1904. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 49. 3090. 443.
22. Novbr. 1904. 25. Novbr. 1904. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. 49. 3091. 444.
2. Dezbr. 1904. 5. Dezbr. 1904. Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 51. 3094. 447.
8. Dezbr. 1904. 15. Dezbr. 1904. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Influenza sowie für die Gehirn-Rückenmarkentzündung und die Gehirnentzündung der Pferde. 52. 3096. 450.
13. Dezbr. 1904. 15. Dezbr. 1904. Verordnung, betr. die Beaufsichtigung mecklenburg-strelitzer und lippischer privater Versicherungsunternehmungen. 52. 3095. 449.



Gesetz, betreffend Änderung der Reichsschuldenordnung (gegenstandslos geworden)

Titel: Gesetz, betreffend Änderung der Reichsschuldenordnung.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 8, Seite 66
Fassung vom: 22. Februar 1904
Bekanntmachung:
Zusatz:
25. Februar 1904
Dieses Gesetz ist durch die neue Reichsschuldenordnung
rgbl-1803031-nr06 gegenstandlos)
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 3019.) Gesetz, betreffend Änderung der Reichsschuldenordnung. Vom 22. Februar 1904.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.

Die Reichsschuldenordnung wird geändert wie folgt:

I. In dem § 1 Abs. 1 wird nach dem ersten Satze folgender Satz eingefügt:

„Diese Ermächtigung enthält zugleich die Befugnis, Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrag einzulösen.“
II. In dem § 7 erhält der Abs. 2 folgende Fassung:

„Nach Anordnung des Reichskanzlers können Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in den Verkehr gelangten Schatzanweisungen ausgegeben werden. Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Reichsschuldenverwaltung auf Anordnung des Reichskanzlers vierzehn Tage vor dem Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatzanweisungen aufhört.“

Artikel 2.

Dieses Gesetz findet auch auf die vor seinem Inkrafttreten bewilligten Kredite Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. Februar 1904.

(L. S.)  Wilhelm.  Graf von Bülow.

Dieses Gesetz ist durch die neue Reichsschuldenordnung rgbl-1803031-nr06 gegenstandlos)




Deutsches Reichsgesetzblatt 1903

Deutsches Reichsgesetzblatt 1903

Textdaten
<<< 1902 1904 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1903
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
korrigiert
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Reichs-Gesetzblatt.
1903.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen usw. vom 6. Januar bis 30. Dezember 1903,
nebst sechs Verträgen vom Jahre 1902.
(Von Nr. 2918 bis einschl. Nr. 3007.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 48.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Übersicht
der im Reichs-Gesetzblatte
vom Jahre 1903
enthaltenen Gesetze, Verordnungen usw.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
5. März 1902. 20. Febr. 1903. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und mehreren anderen Staaten über die Behandlung des Zuckers. 4. 2923.
(mit Anl.)
7–25.
26. Mai 1902. 18. April 1903. Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz zur Abänderung des Übereinkommens vom 13. April 1892, betr. den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz. 17. 2949. 181–182.
4. Juni 1902. 18. April 1903. Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Italien zur Abänderung des Übereinkommens vom 18. Januar 1892, betr. den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz. 17. 2948. 178–180.
2. Juli 1902. 21. März 1903. Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich über die gegenseitige Behandlung der Handlungsreisenden. 8. 2932.
(mit Anl.)
47–54.
11. Novbr. 1902. 20. April 1903. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen. 18. 2950.
(mit Anl.)
183–197.
20. Novbr. 1902. 18. August 1903. Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn wegen Herstellung der Eisenbahnverbindung von Friedeberg a. Q. nach Heinersdorf. 35. 2982. 261–268.
6. Janr. 1903. 12. Janr. 1903. Gesetz wegen Abänderung des Zuckersteuergesetzes. 1. 2918. 1–2. [II]
24. Janr. 1903. 2. Febr. 1903. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 2. 2919. 3.
30. Janr. 1903. 2. Febr. 1903. Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien und dergleichen. 2. 2920. 3–4.
2. Febr. 1903. 5. Febr. 1903. Bekanntmachung, betr. Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 3. 2921. 5.
2. Febr. 1903. 5. Febr. 1903. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 3. 2922. 6.
4. Febr. 1903. 15. Juli 1903. Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg, betr. die Herstellung einer Nebenbahn von Diedenhofen nach Bad Mondorf. 34. 2981. 258–260.
7. Febr. 1903. 22. April 1903. Allerhöchster Erlaß, betr. die Führung des Eisernen Kreuzes auf der Handelsflagge. 19. 2925. 199.
14. Febr. 1903. 26. Febr. 1903. Verordnung über die Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. 5. 2925. 27–36.
17. Febr. 1903. 20. Febr. 1903. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 4. 2924. 25.
18. Febr. 1903. 26. Febr. 1903. Bekanntmachung, betr. Vorschriften über Auswandererschiffe. 5. 2926. 37.
27. Febr. 1903. 10. März 1903. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen. 6. 2927. 39–40.
12. März 1903. 19. März 1903. Bekanntmachung, betr. Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 7. 2928. 41.
13. März 1903. 19. März 1903. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 7. 2929. 41. [III]
13. März 1903. 19. März 1903. Bekanntmachung, betr. das Strafverfahren vor den Seemannsämtern. 7. 2930. 42–45.
15. März 1903. 19. März 1903. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 7. 2931. 45–46.
16. März 1903. 21. März 1903. Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. 9. 2933. 55.
18. März 1903. 21. März 1903. Bekanntmachung, betr. das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg vom 10.Mai 1902 wegen Begründung einer Gemeinschaft der Schaumweinsteuer. 9. 2934. 56.
19. März 1903. 24. März 1903. Bekanntmachung, betr. den Umlauf von Scheidemünzen niederländischen Geprägs innerhalb preußischer Grenzbezirke. 10. 2936. 58–59.
20. März 1903. 24. März 1903. Bekanntmachung, betr. Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 10. 2937. 60.
23. März 1903. 24. März 1903. Gesetz zur Abänderung der Seemannsordnung. 10. 2935. 57.
24. März 1903. 26. März 1903. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken in Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen. 11. 2938.
(mit Anl.)
61–64.
27. März 1903. 2. April 1903. Bekanntmachung, betr. den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Ecuador. 14. 2944. 122.
27. März 1903. 6. April 1903. Bekanntmachung, betr. eine VIII. Ausgabe der dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. 16. 2946. 125–146.
28. März 1903. 30. März 1903. Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1903. 12. 2939.
(mit Anl.)
65–96.
28. März 1903. 30. März 1903. Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903. 12. 2939.
(mit Anl.)
97–108. [IV]
28. März 1903. 30. März 1903. Gesetz, betr. Verwendung von Mehrerträgen der Reichseinnahmen und Überweisungssteuern zur Schuldentilgung. 12. 2941. 109.
28. März 1903. 30. März 1903. Verordnung, betr. die Wahlen zum Reichstage. 13. 2942. 111.
30. März 1903. 2. April 1903. Gesetz, betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. 14. 2943.
(mit Anl.)
113–121.
1. April 1903. 3. April 1903. Bekanntmachung, betr. den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien und dergleichen. 15. 2945. 123.
9. April 1903. 18. April 1903. Bekanntmachung, betr. den Beitritt des Reichs zu dem internationalen Verbande zum Schutze des gewerblichen Eigentums. 17. 2947.
(mit Anl.)
147–177.
15. April 1903. 20. April 1903. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 18. 2951. 198.
24. April 1903. 29. April 1903. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in den zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen. 20. 2953. 201.
24. April 1903. 29. April 1903. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Bleifarben- und Bleizuckerfabriken. 20. 2954. 201.
27. April 1903. 29. April 1903. Bekanntmachung, betr. den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. 20. 2955. 202.
28. April 1903. 29. April 1903. Bekanntmachung, betr. Abänderung des Wahlreglements vom 28. Mai 1870. 20. 2956.
(mit Anl.)
202–210.
28. April 1903. 1. Mai 1903. Bekanntmachung, betr. die von dem Stadtrate zu Leipzig geführte Eintragsrolle. 21. 2957. 211.
29. April 1903. 1. Mai 1903. Bekanntmachung, betr. das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. 21. 2958. 211–212. [V]
30. April 1903. 5. Mai 1903. Bekanntmachung, betr. Änderung der Militär-Transport-Ordnung. 22. 2959. 213.
2. Mai 1903. 5. Mai 1903. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 22. 2960. 214.
7. Mai 1903. 11. Mai 1903. Bekanntmachung, betr. die Grundsätze für die Erteilung der Erlaubnis zum Gebrauche des Roten Kreuzes. 23. 2961. 215–216.
8. Mai 1903. 11. Mai 1903. Bekanntmachung, betr. die Stempelung der bei der Verkündung des Gesetzes zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens vom 22. März 1902 mit dem Roten Kreuze bezeichneten Waren. 23. 2962. 216.
10. Mai 1903. 13. Mai 1903. Gesetz, betr. Phosphorzündwaren. 24. 2963. 217–218.
10. Mai 1903. 13. Mai 1903. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894. 24. 2964. 218.
15. Mai 1903. 19. Mai 1903. Bekanntmachung, betr. Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten. 25. 2965. 219–222.
16. Mai 1903. 20. Mai 1903. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Hühnerpest. 26. 2966. 223.
17. Mai 1903. 20. Mai 1903. Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. 26. 2967. 224.
23. Mai 1903. 28. Mai 1903. Bekanntmachung, betr. den Beitritt Schwedens zu dem zwischen dem Deutschen Reiche und mehreren anderen Staaten geschlossenen Vertrage vom 5. März 1902 über die Behandlung des Zuckers. 27. 2968. 225.
23. Mai 1903. 8. Juni 1903. Gesetz, betr. eine Ergänzung des § 51 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873. 29. 2971. 241.
25. Mai 1903. 29. Mai 1903. Gesetz, betr. weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes. 28. 2970. 233–239.
26. Mai 1903. 28. Mai 1903. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten. 27. 2969. 225–232. [VI]
7. Juni 1903. 11. Juni 1903. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 30. 2972. 243–244.
8. Juni 1903. 11. Juni 1903. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 30. 2973. 244.
13. Juni 1903. 18. Juni 1903. Bekanntmachung, betr. Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 31. 2974. 245–246.
16. Juni 1903. 23. Juni 1903. Bekanntmachung, betr. die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren. 32. 2975. 247–251.
16. Juni 1903. 23. Juni 1903. Bekanntmachung, betr. die Dreiteilung des Wachdienstes auf Kauffahrteischiffen. 32. 2976. 251.
16. Juni 1903. 23. Juni 1903. Bekanntmachung, betr. die Nichtanwendung von Bestimmungen der Seemannsordnung auf kleinere Fahrzeuge. 32. 2977. 252.
21. Juni 1903. 23. Juni 1903. Bekanntmachung, betr. die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in der Islandfahrt. 32. 2978. 253.
5. Juli 1903. 15. Juli 1903. Kaiserliche Verordnung, betr. die Erstreckung der für Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften auf die Gouvernementsfahrzeuge der Schutzgebiete. 34. 2980. 257.
6. Juli 1903. 8. Juli 1903. Bekanntmachung, betr. den Beitritt des Königreichs Dänemark mit Einschluß der Faröer zur Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 9. September 1866 sowie zu den am 4. Mai 1896 dazu getroffenen Zusatzübereinkommen. 33. 2979. 255.
9. Juli 1903. 18. August 1903. Bekanntmachung, betr. die Eichung von chemischen Meßgeräten. 35. 2983.
(mit Anl.)
268.
12. August 1903. 18. August 1903. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 35. 2984. 268.
15. August 1903. 22. August 1903. Bekanntmachung, betr. die Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 36. 2985. 269. [VII]
15. August 1903. 22. August 1903. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 36. 2986. 269–270.
17. August 1903. 22. August 1903. Bekanntmachung, betr. den Aufruf und die Einziehung der Noten der Landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgraftums Oberlausitz in Bautzen. 36. 2987. 270–271.
23. August 1903. 26. August 1903. Verordnung, betr. die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Waffen und Kriegsmaterial nach China. 37. 2988. 273.
23. August 1903. 26. August 1903. Bekanntmachung, betr. Abänderung der Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer und Agenten. 37. 2989. 274.
24. August 1903. 4. Septbr. 1903. Bekanntmachung, betr. die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft. 38. 2990. 275.
4. Septbr. 1903. 12. Septbr. 1903. Bekanntmachung, betr. den Beitritt des Großherzogtums Luxemburg und der Republik Peru zu dem zwischen dem Deutschen Reiche und mehreren anderen Staaten geschlossenen Vertrage vom 5. März 1902 über die Behandlung des Zuckers. 39. 2991. 277.
17. Septbr. 1903. 25. Septbr. 1903. Bekanntmachung, betr. den internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums. 40. 2992. 279.
1. Oktbr. 1903. 5. Oktbr. 1903. Bekanntmachung, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln. 41. 2993. 281.
12. Oktbr. 1903. 26. Novbr. 1903. Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen über die Tagegelder und Fuhrkosten der Reichsbeamten. 45. 3001.
(mit Anl.)
291–306.
18. Oktbr. 1903. 6. Novbr. 1903. Verordnung, betr. das Ruderkommando. 42. 2994. 283.
2. Novbr. 1903. 6. Novbr. 1903. Verordnung über das spätere Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes, betr. weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 für die preußischen Knappschaftskassen. 42. 2995. 284.
11. Novbr. 1903. 19. Novbr. 1903. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 43. 2996. 285–286. [VIII]
15. Novbr. 1903. 19. Novbr. 1903. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. 43. 2997. 286–287.
15. Novbr. 1903. 19. Novbr. 1903. Bekanntmachung, betr. den Betrieb von Getreidemühlen. 43. 2998. 287.
15. Novbr. 1903. 19. Novbr. 1903. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. 43. 2999. 288.
23. Novbr. 1903. 24. Novbr. 1903. Verordnung, betr. die Einberufung des Reichstags. 44. 3000. 289.
25. Novbr. 1903. 3. Dezbr. 1903. Bekanntmachung, betr. den Notenwechsel zwischen dem Auswärtigen Amte und der Botschaft der Französischen Republik in Berlin vom 13. Juli/2. Juni 1903 über die zwischen Deutschland und Frankreich am 19. April 1883 geschlossene Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. 46. 3002.
(mit Anl.)
307–309.
11. Dezbr. 1903. 19. Dezbr. 1903. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 47. 3003. 311.
17. Dezbr. 1903. 19. Dezbr. 1903. Bekanntmachung, betr. Abänderung des dem Gesetz über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 beigegebenen Verzeichnisses. 47. 3004. 312.
17. Dezbr. 1903. 19. Dezbr. 1903. Bekanntmachung, betr. Ausnahmen von den Vorschriften des § 12, § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903. 47. 3005.
(mit Anl.)
312–318.
23. Dezbr. 1903. 30. Dezbr. 1903. Gesetz, betr. die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 48. 3006. 319.
30. Dezbr. 1903. 30. Dezbr. 1903. Bekanntmachung, betr. die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 48. 3007. 320.



Deutsches Reichsgesetzblatt 1902

Deutsches Reichsgesetzblatt 1902

Textdaten
<<< 1901 1903 >>>
Autor: Amtliches Werk
Titel: Reichs-Gesetzblatt
Herausgeber: Reichsamt des Innern
Erscheinungsdatum: 1902
Erscheinungsort: Berlin
Quelle: Commons
Kurzbeschreibung: amtliches Gesetz- und Verkündungsblatt des Deutschen Reichs
Bearbeitungsstand
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Reichs-Gesetzblatt.
1902.

Enthält
die Gesetze, Verordnungen u. s. w. vom 8. Januar bis 25. Dezember 1902,
nebst einem Gesetz, einer Bekanntmachung und zwei Verträgen vom Jahre 1901.
(Von Nr. 2825 bis einschl. Nr. 2917.)
Nr. 1 bis einschl. Nr. 52.

Berlin,
zu haben im Kaiserlichen Post-Zeitungsamte.

Inhaltsverzeichnis

Chronologische Uebersicht
der im Reichs-Gesetzblatte
vom Jahre 1902
enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
Datum
des
Gesetzes etc.
Ausgegeben
zu
Berlin.
I n h a l t. Nr.
des
Stücks.
Nr.
des
Gesetzes etc.
Seiten.
5. Juni 1901. 25. August 1902. Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über den grenzüberspringenden Fabrikverkehr. 11. 2843. 55–57.
1. Oktbr. 1901. 1. April 1902. Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich zur Regelung des Verkehrs mit Branntwein und Spirituosen an der deutsch-französischen Grenze. 20. 2858. 131–132.
28. Dezbr. 1901. 15. Janr. 1902. Bekanntmachung, betr. die Anlegung von Mündelgeld in Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kommunal-Schuldverschreibungen. 2. 2826. 3.
30. Dezbr. 1901. 3. Janr. 1902. Gesetz zur Abänderung der Strandungsordnung. 1. 2825. 1–2.
8. Janr. 1902. 15. Janr. 1902. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz. 2. 2827. 4–27.
17. Janr. 1902. 21. Janr. 1902. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 3. 2828. 29–30.
22. Janr. 1902. 25. Janr. 1902. Gesetz über die Verlegung der deutsch-österreichischen Grenze längs des Przemsa-Flusses. 4. 2829. 31.
22. Janr. 1902. 25. Janr. 1902. Gesetz über die Verlegung der deutsch-dänischen Grenze an der Norderau und der Kjärmühlenau. 4. 2830. 32. [II]
22. Janr. 1902. 29. Janr. 1902. Bekanntmachung, betr. Aenderungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. 5. 2832. 35–36.
23. Janr. 1902. 25. Janr. 1902. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen in Gast- und in Schankwirthschaften. 4. 2831. 33–34.
23. Janr. 1902. 29. Janr. 1902. Bekanntmachung, betr. den Umlauf von Scheidemünzen luxemburgischen Geprägs innerhalb deutscher Grenzbezirke. 5. 2833. 37.
25. Janr. 1902. 29. Janr. 1902. Bekanntmachung, betr. das Verfahren bei Anträgen auf Verlängerung der Ladenschlußzeit. 5. 2834. 38–40.
30. Janr. 1902. 3. Febr. 1902. Bekanntmachung, betr. eine Aenderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 6. 2835. 41.
31. Janr. 1902. 3. Febr. 1902. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Cichorienfabriken und den zur Herstellung von Cichorie dienenden Werkstätten mit Motorbetrieb. 6. 2836. 42.
3. Febr. 1902. 8. Febr. 1902. Verordnung, betr. die Beaufsichtigung hessischer und bremischer privater Versicherungsunternehmungen. 7. 2837. 43.
4. Febr. 1902. 8. Febr. 1902. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 7. 2838. 44.
8. Febr. 1902. 15. Febr. 1902. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 8. 2839. 45.
13. Febr. 1902. 20. Febr. 1902. Bekanntmachung über die Verlegung der deutsch-dänischen Grenze an der Norderau und der Kjärmühlenau. 10. 2842.
(mit Anl.)
49–53.
16. Febr. 1902. 19. Febr. 1902. Verordnung über die theilweise Inkraftsetzung des Gesetzes, betr. die Schlachtvieh- und die Fleischbeschau. 9. 2840. 47.
18. Febr. 1902. 19. Febr. 1902. Bekanntmachung, betr.gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch und dessen Zubereitungen. 9. 2841. 48. [III]
1. März 1902. 4. März 1902. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen zur Vulkanisirung von Gummiwaaren. 12. 2844. 59–63.
1. März 1902. 4. März 1902. Bekanntmachung, betr. den Fett- und Wassergehalt der Butter. 12. 2845. 64.
5. März 1902. 8. März 1902. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien. 13. 2846.
(mit Anl.)
65–71.
5. März 1902. 8. März 1902. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten. 13. 2847. 72.
15. März 1902. 17. März 1902. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken in den Bergbaubezirken von Preußen, Baden und Elsaß-Lothringen. 14. 2848. 73.
15. März 1902. 19. März 1902. Gesetz, betr. die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1901. 15. 2849.
(mit Anl.)
75 –76.
20. März 1902. 22. März 1902. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln. 16. 2850. 77.
20. März 1902. 22. März 1902. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben). 16. 2851. 78–80.
20. März 1902. 24. März 1902. Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1902. 17. 2852.
(mit Anl.)
81–113.
20. März 1902. 24. März 1902. Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1902. 17. 2853.
(mit Anl.)
114–123.
22. März 1902. 26. März 1902. Gesetz zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens. 18. 2854. 125–126.
22. März 1902. 26. März 1902. Bekanntmachung, betr. Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 18. 2855. 127. [IV]
22. März 1902. 26. März 1902. Bekanntmachung, betr. die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in der Islandfahrt. 18. 2856. 127.
24. März 1902. 27. März 1902. Gesetz, betr. die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. 19. 2857. 129.
12. April 1902. 16. April 1902. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 21. 2859. 133.
30. April 1902. 3. Mai 1902. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 22. 2860. 135.
6. Mai 1902. 15. Mai 1902. Bekanntmachung, betr. die Feststellung des Börsenpreises für Zucker. 24. 2865. 166.
9. Mai 1902. 15. Mai 1902. Schaumweinsteuergesetz. 24. 2863. 155–163.
9. Mai 1902. 24. Mai 1902. Bekanntmachung über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Vereinigten Staaten von Amerika zu dem auf der Haager Friedenskonferenz am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen, betr. die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. 25. 2867. 168.
10. Mai 1902. 20. Juni 1902. Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogthume Luxemburg wegen Begründung einer Gemeinschaft der Schaumweinsteuer. 31. 2882. 232–233.
11. Mai 1902. 15. Mai 1902. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1902. 24. 2864.
(mit Anl.)
164–165.
15. Mai 1902. 15. Mai 1902. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits. 23. 2861. 137–152.
15. Mai 1902. 15. Mai 1902. Bekanntmachung, betr. ein Sonderabkommen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr für die deutsch-österreichischen Verkehre. 23. 2862. 153. [V]
20. Mai 1902. 24. Mai 1902. Gesetz, betr. den Gebührentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal. 25. 2866. 167.
24. Mai 1902. 24. Mai 1902. Bekanntmachung, betr. das Außerkrafttreten des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags mit dem Freistaate Salvador. 25. 2868. 168.
26. Mai 1902. 29. Mai 1902. Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. 26. 2869. 169.
27. Mai 1902. 29. Mai 1902. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. 26. 2870.
(mit Anl.)
170–173.
28. Mai 1902. 6. Juni 1902. Bekanntmachung, betr. die Erweiterung der Rayons für die Festung Straßburg i. E. 27. 2875. 222.
2. Juni 1902. 6. Juni 1902. Seemannsordnung. 27. 2871. 175–211.
2. Juni 1902. 6. Juni 1902. Gesetz, betr. die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute. 27. 2872. 212–214.
2. Juni 1902. 6. Juni 1902. Gesetz, betr. die Stellenvermittelung für Schiffsleute. 27. 2873. 215–217.
2. Juni 1902. 6. Juni 1902. Gesetz, betr. Abänderung seerechtlicher Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. 27. 2874. 218–221.
2. Juni 1902. 6. Juni 1902. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 28. 2876. 223.
5. Juni 1902. 6. Juni 1902. Bekanntmachung, betr. den Aufruf und die Einziehung der Noten der Bank für Süddeutschland in Darmstadt. 29. 2877. 225.
5. Juni 1902. 6. Juni 1902. Bekanntmachung, betr. den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. 29. 2878. 226.
7. Juni 1902. 18. Juni 1902. Bekanntmachung über die Verlegung der deutsch-österreichischen Grenze längs des Przemsa-Flusses. 30. 2880.
(mit Anl.)
228–230.
13. Juni 1902. 18. Juni 1902. Gesetz, betr. die Abänderung des §. 7 der Strafprozeßordnung. 30. 2879. 227.
18. Juni 1902. 20. Juni 1902. Gesetz, betr. die Aufhebung der außerordentlichen Gewalten des Statthalters in Elsaß-Lothringen. 31. 2881. 231. [VI]
18. Juni 1902. 24. Juni 1902. Bekanntmachung, betr. Aenderungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 32. 2884. 236.
20. Juni 1902. 24. Juni 1902. Gesetz, betr. die geschäftliche Behandlung des Entwurfs eines Zolltarifgesetzes. 32. 2883. 235.
24. Juni 1902. 4. Juli 1902. Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Hechelräumen und dergleichen. 33. 2886. 238.
25. Juni 1902. 4. Juli 1902. Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betr. die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst. 33. 2885. 237.
26. Juni 1902. 29. August 1902. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, betr. die Freundschaftsverträge mit Tonga und Samoa und den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Zanzibar. 39. 2895. 261.
7. Juli 1902. 10. Juli 1902. Gesetz, betr. den Servistarif und die Klasseneintheilung der Orte sowie Abänderung des Gesetzes über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen. 34. 2887. 239–240.
7. Juli 1902. 11. Juli 1902. Verordnung über die weitere Inkraftsetzung des Gesetzes, betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. 35. 2888. 241.
7. Juli 1902. 21. Juli 1902. Gesetz, betr. die Abänderung des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887/16. Juni 1895. 36. 2889. 243–252.
7. Juli 1902. 21. Juli 1902. Süßstoffgesetz. 36. 2891. 253–256.
9. Juli 1902. 21. Juli 1902. Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. 36. 2892. 256.
10. Juli 1902. 11. Juli 1902. Bekanntmachung, betr. das Gesetz über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau. 35. 2889. 242.
22. Juli 1902. 28. Juli 1902. Bekanntmachung, betr. die wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten. 37. 2893. 257–258.
27. Juli 1902. 4. August 1902. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 38. 2894. 259. [VII]
1. August 1902. 31. Dezbr. 1902. Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien zur Regelung des Verkehrs mit Branntwein und Spirituosen an der deutsch-belgischen Grenze. 51. 2916. 301–302.
10. Septbr. 1902. 13. Septbr. 1902. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 40. 2896. 263.
16. Oktbr. 1902. 17. Oktbr. 1902. Bekanntmachung, betr. den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte. 41. 2897. 265.
16. Oktbr. 1902. 22. Oktbr. 1902. Bekanntmachung, betr. die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Nickel. 42. 2898. 267.
20. Oktbr. 1902. 22. Oktbr. 1902. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 42. 2899. 268.
22. Oktbr. 1902. 27. Oktbr. 1902. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar- und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinselmachereien. 43. 2900. 269–274.
31. Oktbr. 1902. 7. Novbr. 1902. Bekanntmachung, betr. Aenderung der Militär-Transportordnung. 44. 2901. 275.
9. Novbr. 1902. 18. Novbr. 1902. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 45. 2902. 277.
15. Novbr. 1902. 18. Novbr. 1902. Bekanntmachung, betr. die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. 45. 2903. 278.
15. Novbr. 1902. 27. Novbr. 1902. Verordnung, betr. die Beaufsichtigung schaumburg-lippischer privater Versicherungsunternehmungen. 46. 2905. 279.
16. Novbr. 1902. 27. Novbr. 1902. Verordnung, betr. die Bestimmung eines Garnisonorts für die Militärpersonen der Ostasiatischen Besatzungs-Brigade für Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit. 46. 2906. 280. [VIII]
17. Novbr. 1902. 18. Novbr. 1902. Bekanntmachung, betr. Bestimmunen für den Kleinhandel mit Garn. 45. 2904. 278.
21. Novbr. 1902. 29. Novbr. 1902. Kaiserliche Verordnung, betr. die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten. 47. 2910. 283–290.
23. Novbr. 1902. 27. Novbr. 1902. Bekanntmachung, betr. Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 46. 2909. 281–282.
24. Novbr. 1902. 27. Novbr. 1902. Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betr. die Unfallfürsorge für Gefangene, vom 13. Juni 1900. 46. 2907. 280.
24. Novbr. 1902. 27. Novbr. 1902. Verordnung, betr. die anderweite Anrechnung des Wohnungsgeldzuschusses bei Bemessung der Pension für die Reichsbankbeamten. 46. 2908. 281.
3. Dezbr. 1902. 5. Dezbr. 1902. Bekanntmachung, betr. die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. 48. 2911. 291.
3. Dezbr. 1902. 12. Dezbr. 1902. Bekanntmachung, betr. Aenderung der Militär-Transportordnung. 49. 2912. 293.
5. Dezbr. 1902. 20. Dezbr. 1902. Verordnung, betr. die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika. 50. 2915. 297–299.
7. Dezbr. 1902. 12. Dezbr. 1902. Bekanntmachung, betr. einen Anhang zur Anlage B der Eisenbahn-Verkehrsordnung. 49. 2913. 294–295.
9. Dezbr. 1902. 12. Dezbr. 1902. Bekanntmachung, betr. die Einführung von Lohnbüchern für die Kleider- und Wäschekonfektion. 49. 2914. 295.
25. Dezbr. 1902. 31. Dezbr. 1902. Zolltarifgesetz. 52. 2917.
(mit Anl.)
303–441.



Die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten

Titel: Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 47, Seite 283 – 290
Fassung vom: 21. November 1902
Bekanntmachung: 29. November 1902
Quelle: Scan auf Commons

(Nr. 2910.) Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten. Vom 21. November 1902.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des §. 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung mit §. 21 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) für die deutschen Schutzgebiete, im Namen des Reichs, was folgt:

I. Allgemeine Vorschriften.

§. 1.

Die im §. 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten, dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften über die Rechte an Grundstücken finden nach Maßgabe des §. 20 Abs. 1 des genannten Gesetzes Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Verordnung ein Anderes ergiebt.
Die nach den §§. 2, 85 bis 92 der Grundbuchordnung vom 24. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 139, 1898 S. 754) durch landesherrliche Verordnung zu erlassenden Vorschriften werden vom Reichskanzler oder mit dessen Genehmigung vom Gouverneur erlassen.

§. 2.

Die Vorschriften der Artikel 186, 189 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, des §. 82 der Grundbuchordnung und der preußischen Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, vom 13. November 1899 (Gesetz-Samml. S. 519) finden keine Anwendung.
Die im §. 1 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften finden auf das Bergwesen, die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung nur soweit Anwendung, als der Reichskanzler oder mit seiner Genehmigung der Gouverneur sie für anwendbar erklärt.
Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur können Vorschriften über den Erwerb, die dingliche Belastung und das Erlöschen des Bergwerkseigenthums sowie dessen Verhältniß zu anderen Rechten erlassen.

§. 3.

Bei der Auflassung bedarf es nicht der gleichzeitigen Anwesenheit beider Theile; auch brauchen diese ihre Erklärungen nicht mündlich vor dem Grundbuchamt abzugeben.

§. 4.

Ins Grundbuch einzutragende Geldbeträge können in der im Schutzgebiete geltenden Währung angegeben werden.

§. 5.

Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur bestimmen die Voraussetzungen für den Erwerb von Rechten an herrenlosem Lande und an Kronland. Die hierauf bezüglichen, in den einzelnen Schutzgebieten bestehenden Vorschriften bleiben in Kraft, bis sie nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen aufgehoben werden. Entgegen den bestehenden oder zu erlassenden Vorschriften findet ein Erwerb von Rechten nicht statt.

§. 6.

In Ansehung der den Eingeborenen oder anderen Farbigen gehörigen Grundstücke gelten folgende Vorschriften:

1. Wenn und insoweit es im öffentlichen Interesse nothwendig erscheint, sind der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur ermächtigt, den Erwerb des Eigenthums oder dinglicher Rechte an solchen Grundstücken sowie ihre Benutzung durch Dritte an besondere Bedingungen oder an eine obrigkeitliche Genehmigung zu knüpfen oder zu untersagen. Das Gleiche gilt von dem Erwerb und der Belastung dieser Grundstücke im Wege der Zwangsvollstreckung. Die Vorschriften des §. 5 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
2. Im Uebrigen finden die Vorschriften dieser Verordnung auf die bezeichneten Grundstücke nur dann Anwendung, wenn für das Grundstück ein Grundbuchblatt angelegt oder das Grundstück in ein Landregister (§. 19) eingetragen ist. Inwieweit Eingeborene oder andere Farbige zur Eintragung ihrer Grundstücke in das Grundbuch berechtigt sind oder hierzu angehalten werden können, bestimmen der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur.
3. Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur können bestimmen, daß zu Gunsten Eingeborener oder anderer Farbiger

a) andere Formen der dinglichen Belastung für die bezeichneten Grundstücke, als die des Dritten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikel 40 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, zulässig sind,
b) gewisse Nutzungsrechte, selbst wenn sie unvererblich oder unübertragbar sind, Grundbuchblätter erhalten können, und daß auf diese Nutzungsrechte die auf Grundstücke Eingeborener sich beziehenden Vorschriften Anwendung finden.

II. Anlegung neuer Grundbuchblätter.

§. 7.

Die Anlegung eines Grundbuchblatts ist nur statthaft, soweit Flurkarten bereits angelegt oder die Vermessung des Grundstücks und die Aufnahme einer Karte ausführbar sind. Die Voraussetzungen, unter denen die Vermessung als ausführbar zu erachten ist, bestimmt der Reichskanzler. Derselbe kann die Anlegung für einzelne Fälle auch zulassen, wenn eine Vermessung im Sinne dieses Paragraphen nicht ausführbar oder mit Kosten verbunden sein würde, die zum Werthe des Grundstücks in keinem Verhältnisse stehen.

§. 8.

Die Anlegung des Grundbuchblatts erfolgt auf Antrag des Eigenthümers oder desjenigen, welcher auf Grund eines gegen den Eigenthümer vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Grundbuche verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung von der vorgängigen Eintragung des Eigenthümers abhängt.
Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur können vorschreiben, daß, in welcher Weise und mit welcher Wirkung der Eigenthümer von Amtswegen zur Stellung des Antrags (Abs. 1) anzuhalten ist. Die hierauf bezüglichen, in den einzelnen Schutzgebieten bestehenden Vorschriften bleiben in Kraft, bis sie nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung aufgehoben werden.

§. 9.

Mit dem Antrage hat der Antragsteller durch Urkunden, Bescheinigungen öffentlicher Behörden oder auf andere Weise glaubhaft zu machen, daß er das Grundstück als Eigenthümer erworben oder in ungestörtem Besitze hat.
In dem Antrag ist das einzutragende Grundstück nach Lage und Begrenzung, nach seinem etwaigen besonderen Namen und sonstigen Kennzeichen sowie thunlichst nach Kultur oder Art der Benutzung und Größe zu bezeichnen.
Dem Antrag ist eine das Grundstück veranschaulichende Karte beizufügen. Die Vorschrift des §. 7 Satz 3 bleibt unberührt.

§. 10.

Der Anlegung des Grundbuchblatts muß ein Aufgebot vorhergehen.

§. 11.

Das Aufgebot wird von dem Grundbuchamt erlassen. In das Aufgebot ist aufzunehmen:

1. die Bezeichnung des Antragstellers,
2. die Bezeichnung des aufgebotenen Grundstücks,
3. die Aufforderung an alle diejenigen, welche das Eigenthum oder ein anderes zur Eintragung in das Grundbuch geeignetes Recht an dem Grundstück in Anspruch nehmen, ihre Rechte und Ansprüche bis zu einem bestimmten Termin anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Anlegung des Grundbuchblatts ohne Rücksicht auf ihre Rechte und Ansprüche erfolgen werde.
Das Aufgebot ist durch Aushang an der für öffentliche Bekanntmachungen bestimmten Stelle und in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen.
Zwischen der ersten öffentlichen Bekanntmachung und dem Termine muß eine Frist von mindestens drei Monaten liegen.

§. 12.

Ist bis zum Ablaufe des Termins ein anderweitiger Eigenthumsanspruch nicht angemeldet oder nicht glaubhaft gemacht, so erfolgt die Anlegung des Grundbuchblatts. Das Grundbuchamt ist auch befugt, ihm bekannt und glaubhaft gewordene Ansprüche Dritter von Amtswegen zu berücksichtigen. Bei widerstreitenden Ansprüchen kann die Anlegung erst erfolgen, nachdem die Betheiligten ihre Ansprüche zum Austrage gebracht haben.

§. 13.

Die bis zum Ablaufe des Termins angemeldeten Rechte (§. 11 Nr. 3) werden bei der Anlegung des Grundbuchblatts eingetragen, wenn der Antragsteller das beanspruchte Recht anerkennt oder wenn die Voraussetzungen der Eintragung gemäß den Vorschriften dieser Verordnung vorliegen.
Anderenfalls wird, sofern das beanspruchte Recht glaubhaft gemacht ist, zur Sicherung ein Widerspruch eingetragen.
Die Festsetzung der Rangordnung der bis zum Ablaufe des Termins angemeldeten Rechte erfolgt, falls sich die Betheiligten nicht einigen, im Rechtswege.

§. 14.

Das Grundbuchamt kann ohne Erlaß eines Aufgebots die Anlegung eines Grundbuchblatts bewirken:

1. wenn dem Antrag auf Eintragung des Grundstücks eine Ueberweisung von früher herrenlosem Lande zu Grunde liegt und die Ueberweisung und Besitzergreifung nach Maßgabe eines mit dem Fiskus abgeschlossenen Vertrags oder einer von Regierungswegen ertheilten Berechtigung erfolgt ist,
2. wenn die Anlegung gemäß §. 8 von einem Berechtigten beantragt wird, dessen Anspruch nach Maßgabe einer der folgenden Vorschriften als rechtsgültig festgestellt worden ist:

a) in den Schutzgebieten der Südsee, mit Ausnahme von Samoa, nach Maßgabe der Nr. IV der Erklärung, betreffend die gegenseitige Handels- und Verkehrsfreiheit in den deutschen und englischen Besitzungen und Schutzgebieten im westlichen Stillen Ozean, vom 10. April 1886,
b) in Deutsch-Neu-Guinea nach Maßgabe der §§. 6 bis 11 der Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie, vom 20. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 379),
c) in Samoa nach Maßgabe des Artikel IV der Generalakte der Samoakonferenz in Berlin vom 14. Juni 1889,
d) im Schutzgebiete der Marschallinseln nach Maßgabe der §§. 6, 7 der Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Marschallinseln, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 145),
e) in Deutsch-Südwestafrika nach Maßgabe der Verordnung, betreffend das Bergwesen im südwestafrikanischen Schuhgebiete, vom 6. September 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 789) und der Verordnung, betreffend das Aufgebot von Landansprüchen im südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom 2. April 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 143),
f) im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen nach Maßgabe des §. 13 der Verordnung, betreffend die vorläufige Regelung der Verwaltung und Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen, vom 26. September 1899.

§. 15.

Im Falle des §. 14 erfolgt nach Anlegung des Grundbuchblatts eine Aufforderung an alle diejenigen, welche zur Eintragung in das Grundbuch geeignete Rechte an dem Grundstück in Anspruch nehmen, ihre Rechte bis zu einem bestimmten Termin anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei etwaigen anderweitigen Anträgen, auf Eintragungen nicht berücksichtigt werden würden. Hierbei finden die Vorschriften des §. 11 Abs. 2, 3 und des §. 12 entsprechende Anwendung.
Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur können vorschreiben, daß, und unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift des Abs. 1 außer Anwendung bleibt.

§. 16.

Die Vorschriften der §§. 14 und 15 finden auch Anwendung, wenn die Ansprüche aus Ueberweisungen von früher herrenlosem Lande oder die als rechtsgültig anerkannten Ansprüche im Wege der Rechtsnachfolge auf den Antragsteller übergegangen sind.

§. 17.

Im Schutzgebiete Kiautschou finden die Vorschriften des §. 8, des §. 9 Abs. 1 und der §§. 10 bis 16 keine Anwendung. Daselbst gelten die folgenden Bestimmungen:

Die Anlegung des Grundbuchblatts für ein Grundstück erfolgt entweder für den Fiskus auf den Antrag der dazu berechtigten Behörde oder für denjenigen, welcher das Grundstück von dem Fiskus erworben hat. Bei der Anlegung ist zur Legitimation des Fiskus als Eigenthümer dem Grundbuchamte gegenüber die schriftliche Erklärung des Gouverneurs, daß der Fiskus das Eigenthum erworben hat, erforderlich und ausreichend.
Zur Verfügung über ein dem Fiskus gehöriges Grundstück, welches im Grundbuche nicht eingetragen ist, bedarf es der vorgängigen Anlegung eines Grundbuchblatts nicht.

III. Vorschriften, betreffend Grundstücke, für die ein Grundbuchblatt noch nicht angelegt worden ist.

§. 18.

Die im §. 1 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften, welche die Uebertragung des Eigenthums an Grundstücken betreffen, finden auf Grundstücke, für welche ein Grundbuchblatt nicht angelegt ist, keine Anwendung.
Zur Uebertragung des Eigenthums an einem solchen Grundstück ist die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers erforderlich und ausreichend. Die Erklärungen müssen in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Es genügt die Beglaubigung durch eine öffentliche Behörde des Schutzgebiets.
Die Uebertragung des Eigenthums kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.

§. 19.

Der Eigenthümer kann sein Eigenthum in ein von dem zuständigen Grundbuchamte zu führendes Landregister eintragen lassen. Dasselbe Recht steht demjenigen zu, welcher auf Grund eines gegen den Eigenthümer vollstreckbaren Titels die Anlegung eines Grundbuchblatts verlangen kann (§. 8 Abs. 1). Die Vorschrift des §. 8 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§. 20.

Bei dem Antrag auf Eintragung des Eigenthums ist dessen Erwerb nachzuweisen.
Das Grundstück ist so genau wie möglich zu bezeichnen. Das Grundbuchamt befindet darüber, ob die Bezeichnung genau genug ist oder nicht.

§. 21.

Ist im Landregister Jemand als Eigenthümer eines Grundstücks eingetragen, so wird vermuthet, daß er der Eigenthümer ist.

§. 22.

Die im §. 18 Abs. 1 bezeichneten Grundstücke können mit anderen Rechten als mit Hypotheken und Grundschulden nicht belastet werden.
In Ansehung der Hypotheken und Grundschulden tritt das Landregister an die Stelle des Grundbuchs; der öffentliche Glaube des Landregisters erstreckt sich jedoch auch in Ansehung der Hypotheken und Grundschulden nicht darauf, daß der als Eigenthümer des Grundstücks in das Register Eingetragene der wirkliche Eigenthümer ist.

§. 23.

Eine Hypothek oder Grundschuld kann nur in der Weise bestellt werden, daß die Ertheilung eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefs ausgeschlossen ist.

§. 24.

Im Schutzgebiete Kiautschou finden die Vorschriften der §§. 18 bis 23 keine Anwendung.

IV. Schlußbestimmungen.

§. 25.

Das Eigenthum an denjenigen Grundstücken, welche dem Reiche nach gesetzlicher Vorschrift, insbesondere nach §. 1 der Verordnung über die Schaffung, Besitzergreifung und Veräußerung von Kronland und über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken in Deutsch-Ostafrika im Allgemeinen vom 26. November 1895, und nach §. 1 der Verordnung über die Schaffung, Besitzergreifung und Veräußerung von Kronland und über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken im Schutzgebiete von Kamerun vom 15. Juni 1896, oder in Folge Erwerbes durch Rechtsgeschäft zur Zeit der Verkündung dieser Verordnung gehören, gilt als dem Fiskus des Schutzgebiets erworben, in welchem das betreffende Grundstück liegt. Das Gleiche gilt in Ansehung dinglicher Rechte an Grundstücken.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf marine- und postfiskalische Grundstücke sowie auf Grundstücke im Schutzgebiete der Marschallinseln keine Anwendung.

§. 26.

Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur haben die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Einrichtung und Führung der Grundbücher und Landregister, zu erlassen.

§. 27.

Die in dieser Verordnung dem Reichskanzler zugewiesenen Obliegenheiten werden in dessen Vertretung für die Schutzgebiete Afrikas und der Südsee durch das Auswärtige Amt (Kolonial-Abtheilung), für das Schutzgebiet Kiautschou durch das Reichs-Marine-Amt wahrgenommen.
Der Ausdruck Gouverneur bezieht sich im Sinne dieser Verordnung auch auf den Landeshauptmann des Schutzgebiets der Marschallinseln und den Vizegouverneur im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen.

§. 28.

Diese Verordnung tritt am 1. April 1903 in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit sich nicht aus den §§. 5, 6, 8, 14 ein Anderes ergiebt, außer Kraft:

1. die Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie, vom 20. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 379),
2. die Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Marschallinseln, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 145),
3. die Verordnung, betreffend die Begründung von Pfandrechten an Grundstücken in Deutsch-Ostafrika, vom 18. März 1892,
4. die Verordnung, betreffend die Registrirung von Landtiteln auf Samoa, vom 19. Januar 1894,
5. die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Ostafrika, vom 24. Juli 1894,
6. die Verordnung, betreffend Regelung des Grunderwerbs in Kiautschou, vom 2. September 1898,
7. die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Südwestafrika, vom 5. Oktober 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1063),
8. die Vorschrift des §. 3 Satz 1 der Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 1005),
9. die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an Grundstücken in Kamerun, vom 24. Juni 1901,
10. die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an Grundstücken in Togo, vom 5. November 1901,
11. die zu den unter Ziffer 1 bis 7, 9, 10 aufgeführten Verordnungen ergangenen Ausführungsvorschriften.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“, Helgoland, den 21. November 1902.

(L. S.)  Wilhelm. 

  Graf von Bülow.