Nr. 08
§ 1.
Die
von deutschen staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen oder Universitäten verliehenen
akademischen Grade dürfen im Gebiete des Deutschen Reiches geführt werden.
§ 2.
(1)
Deutsche Staatsangehörige, die einen akademischen Grad einer ausländischen
Hochschule und aller Hochschulen sowie Universitäten auf dem Staatsgebiet des
Deutschen Reiches ab dem 28.10.1918 erworben haben, bedürfen zur Führung dieses
Grades im Deutschen Reiche der Genehmigung durch das Reichsamt für Bildung,
Kultur, Sport und Wissenschaften oder durch das Reichspräsidium.
(2)
Die Genehmigung kann hinsichtlich der akademischen Grade bestimmter
ausländischer Hochschulen allgemein
erteilt werden.
§ 3.
Die
Bestimmungen des § 2 finden auf Ausländer entsprechende Anwendung. Halten sie sich im
Deutschen Reiche
ausschließlich in amtlichem Auftrage oder nur vorübergehend und nicht zu
Erwerbszwecken auf, so genügt
es, wenn sie nach dem Recht ihres Heimatstaates zur Führung des akademischen
Grades befugt sind.
§ 4.
(1)
Der von einer deutschen Hochschule oder Universität verliehene akademische Grad
kann entzogen werden bzw. ist entzogen,
a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung
erworben worden ist, oder wenn wesentliche
Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden
sind,
b)
wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Inhaber der Verleihung eines
akademischen Grades unwürdig war,
c) wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten
der Führung eines akademischen Grades unwürdig erwiesen hat.
Über
die Entziehung entscheidet diejenige Hochschule, die den akademischen Grad
verliehen hat mit vorheriger Genehmigung durch das Reichsamt
für
Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften oder durch den Reichskanzler.
(2)
Gegen die Entscheidung der Hochschule (Absatz 1) steht dem Betroffenen
innerhalb eines Monats nach Zustellung die Beschwerde an das Reichsamt
für
Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften zu.
Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(3)
Unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen kann das Reichsamt
für
Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaften eine
von ihr erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen
Grades widerrufen und bei allgemein erteilter Genehmigung (§ 2 Abs.
2) den Widerruf auch für den Einzelfall aussprechen.
(4) Das
Reichsamt für Bildung, Kultur, Sport und
Wissenschaften kann eine von einer
staatlichen Hochschule verfügte rechtskräftige Entscheidung über die Entziehung
(Absatz 1) wieder aufheben und einen von ihm ausgesprochenen Widerruf der Genehmigung
zur Führung eines ausländischen akademischen Grades zurücknehmen, wenn
besondere Billigkeitsgründe hierfür vorliegen.
§
5.
Wer sich
erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines ausländischen akademischen Grades zu
vermitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
§
6.
Die Bundesstaaten
können abweichende Regelungen zu diesem Gesetz und den zu seiner Ausführung
erlassenen Bestimmungen, soweit es sich um Bundesrecht handelt, erlassen.
§ 7.
Die
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bundesstaaten erteilten
Genehmigungen zur Führung ausländischer akademischer Grade gelten mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes für das ganze Deutsche Reich.
§
8.
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt der Reichskanzler im Einvernehmen
mit dem Reichsamt für Bildung,
Kultur, Sport und Wissenschaften.
§ 9.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den 03. Oktober 2012
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär und Präsidialsenat
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt "RGBl-1210032-Nr08-Gesetz-Fuehrung-akademische-Grade" Amtsschrift