Nr. 6
Verordnung
auf Grund Artikel 18 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 (Reichsgesetzblatt
S. 63), letzter Änderungsstand 28.04.1918, im Namen des Deutschen Reiches, was
folgt:
Der
Amtseid aller Reichsbeamten, deren Anstellung vom Präsidialsenat ausgeht, wird,
sofern nicht durch Reichsgesetz eine andere Bestimmung getroffen ist, in nachstehender
Form geleistet:
„Ich VN….NN…… schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Deutschen
Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und
die Gesetze des Deutschen Reichs und der Bundesstaaten wahren, meine Pflichten
gewissenhaft erfüllen und allen Menschen gegenüber Gerechtigkeit walten lassen
werde.“
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
verliert das Gesetz Nr 32 vom 29. Juni 1871 (Amtseid der unmittelbaren
Reichsbeamten) nebst den dazu erlassenen Verordnungen und Reglements seine
Gültigkeit.
Dieses Gesetz tritt mit
Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den 23. Mai 2010
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt "RGBl-1005231-Nr6-Reichsbeamten-Amtseid" Amtsschrift