Nr. 11
Für die Zwecke einer
zu folgen habenden Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches
in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen vom 31. Juli 1914 sowie allen
Verordnungen und Gesetzen in Bezug der nie außerkraftgetretenen Verfassung vom
16. April 1871 zum Stand 28. Oktober 1918 wird nun ein Amtssitz eingerichtet.
Es gilt mit sofortiger Wirkung als Amtssitz des
Reichspräsidiums das Schloß Bellevue, Spreeweg 1 in der Reichshauptstadt 10557 Berlin, reichsrechtlich Postleitzahl 1.
Diesbezüglich
verweisen wir zwingend auf die Bekanntmachung des Schreibens der Drei Mächte
vom 8. Juni 1990 zur Aufhebung ihrer Vorbehalte, insbesondere in dem
Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 in bezug auf die
Direktwahl der Berliner Vertreter zum Bundestag und ihr volles Stimmrecht im
Bundestag und im Bundesrat. Zitat: …….. Die Haltung der Alliierten,
"daß die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der
Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie
berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver
Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr
regiert werden" bleibt unverändert.
Die
gesamte Führung der Bundesrepublik Deutschland ist demgemäß verpflichtet die
unbegrenzte Versorgung und Sicherheit der gesamten Anlage des Schlosses zu
gewährleisten.
Das Reichspräsidium des Deutschen Reiches besteht gemäß
Übergangsgesetz vom 23. Mai 2010 (RGBl-1005232-Nr7-Uebergangsgesetz) aus
dem Präsidialsenat und dem Reichskanzler und den stellvertretenden Reichskanzlern. Bis auf
Widerruf werden weitere Behörden zur Reichsverwaltung auch am Amtssitz des
Reichspräsidiums errichtet.
Berlin, den 20. Juni 2010.
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006201-Nr11-Erlass-Amtssitz-Bellevue" Amtsschrift