Nr. 21
§ 1.
Alle
Amtsträger und Bediensteten des Deutschen Reiches haben freien Zugang zu allen
öffentlichen Dienststellen und Behörden in den völkerrechtlichen Grenzen des
Deutschen Reiches.
§ 2.
Alle
Amtsträger und Bediensteten des Deutschen Reiches haben freie Fahrt auf allen
öffentlichen Verkehrsmitteln in den völkerrechtlichen Grenzen des Deutschen
Reiches.
§ 3.
Folgender Text
ist in den Amts- und Dienstausweisen der Amtsträger oder Bediensteten des
Deutschen Reiches anzugeben: Der Inhaber dieses Amts- bzw. Dienstausweises des
Volks- und Heimatstaates Deutsches Reich hat freien Zutritt zu allen
Dienststellen, Betrieben, Einrichtungen, Liegenschaften und sonstigen
Grundstücken des Deutschen Reiches. Ihm ist von allen Behörden jede Unterstützung
zu gewähren, deren er in Ausübung seines Dienstes bzw. Amtes bedarf. Der
Inhaber hat im Sinne seines angenommenen Staatsauftrages, auf allen öffentlichen
Verkehrsmitteln in den völkerrechtlichen Grenzen des Deutschen Reiches, freie Fahrt.
Der Inhaber
dieses Amts- bzw. Dienstausweises ist Deutscher nach dem Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
§ 4.
Dieses Gesetz
tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichs-Anzeiger in Kraft.
Verordnet zu Berlin, den 18. September 2011.
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt "RGBl-1109181-Nr21-Verordnung-Amtstraegerbefreiung"Amtsschrift