Nr. 21
Erstes Buch.
Allgemeiner Theil.
Erster Abschnitt.
Personen.
Erster Titel.
Natürliche Personen.
§ 1. Die Rechtsfähigkeit des
Menschen
beginnt mit der Vollendung der Geburt.
§ 2. Die Volljährigkeit tritt
mit der
Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs ein. (gemäß RGBl-1211071-Nr14-Gesetz-Eintritt-Volljaehrigkeit)
§ 3. Ein Minderjähriger, der das
achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat, kann durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts
für
volljährig erklärt werden.
Durch die
Volljährigkeitserklärung erlangt
der Minderjährige die rechtliche Stellung eines Volljährigen.
§ 4. Die
Volljährigkeitserklärung ist nur
zulässig, wenn der Minderjährige seine Einwilligung ertheilt.
Steht der Minderjährige unter
elterlicher
Gewalt, so ist auch die Einwilligung des Gewalthabers erforderlich, es
sei
denn, dass diesem weder die Sorge für die Person noch die Sorge für das
Vermögen des Kindes zusteht. Für eine minderjährige Witwe ist die
Einwilligung
des Gewalthabers nicht erforderlich.
§ 5. Die
Volljährigkeitserklärung soll nur
erfolgen, wenn sie das Beste des Minderjährigen befördert.
§ 6. Entmündigt kann werden:
1. wer in Folge von
Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu
besorgen vermag;
2. wer durch
Verschwendung sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes
aussetzt;
3.
wer in Folge von Trunksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen
vermag oder
sich oder seine Familie der Gefahr des Nothstandes aussetzt oder die
Sicherheit
Anderer gefährdet.
Die Entmündigung ist wieder
aufzuheben,
wenn der Grund der Entmündigung wegfällt.
§ 7. Wer sich an einem Orte
ständig
niederläßt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
Der Wohnsitz kann gleichzeitig
an mehreren
Orten bestehen.
Der Wohnsitz wird aufgehoben,
wenn die
Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
§ 8. Wer geschäftsunfähig oder
in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines
gesetzlichen
Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
§ 9. Eine Militärperson hat
ihren Wohnsitz
am Garnisonsorte. Als Wohnsitz einer Militärperson, deren Truppentheil
im
Inlande seinen Garnisonsort hat, gilt der letzte inländische Garisonort
des
Truppentheils.
Diese Vorschriften finden seine
Anwendung
auf Militärpersonen, die nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder
die
nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.
§ 10. Die Ehefrau theilt den
Wohnsitz des
Ehemanns. Sie theilt den Wohnsitz nicht, wenn der Mann seinen Wohnsitz
im
Ausland an einem Orte begründet, an den die Frau ihm nicht folgt und zu
folgen
nicht verpflichtet ist.
Solange der Mann keinen Wohnsitz
hat oder
die Frau seinen Wohnsitz nicht theilt, kann die Frau selbständig einen
Wohnsitz
haben.
§ 11. Ein eheliches Kind theilt
den
Wohnsitz des Vaters, ein uneheliches Kind den Wohnsitz der Mutter, ein
an
Kindesstatt angenommenes Kind den Wohnsitz des Annehmenden. Das Kind
behält den
Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
Eine erst nach dem Eintritte der
Volljährigkeit des Kindes erfolgende Legitimation oder Annahme an
Kindesstatt
hat keinen Einfluß auf den Wohnsitz des Kindes.
§ 12. Wird das Recht zum
Gebrauch eines
Namens dem Berechtigten von einem Anderen bestritten oder wird das
Interesse
des Berechtigten dadurch verletzt, daß ein Anderer unbefugt den gleichen
Namen
gebraucht, so kann der Berechtigte von dem Anderen Beseitigung der
Beeinträchtigung
verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf
Unterlassung klagen.
§ 13. Wer verschollen ist, kann
nach
Maßgabe der §§. 14 bis 17 im Wege des Aufgebotsverfahrens für todt
erklärt
werden.
§ 14. Die Todeserklärung ist
zulässig, wenn
seit zehn Jahren keine Nachricht von dem Leben des Verschollenen
eingegangen
ist. Sie darf nicht vor dem Schlusse des Jahres erfolgen, in welchem der
Verschollene das einunddreißigste Lebensjahr vollendet haben würde.
Ein Verschollener, der das
siebzigste
Lebensjahr vollendet haben würde, kann für todt erklärt werden, wenn
seit fünf
Jahren keine Nachricht von seinem Leben eingegangen ist.
Der Zeitraum von zehn oder fünf
Jahren
beginnt mit dem Schlusse des letzten Jahres, in welchem der Verschollene
den
vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat.
§ 15. Wer als Angehöriger einer
bewaffneten
Macht an einem Kriege Theil genommen hat, während des Krieges vermißt
worden
und seitdem verschollen ist, kann für todt erklärt werden, wenn seit dem
Friedensschlusse
drei Jahre verstrichen sind. Hat ein Friedensschluß nicht stattgefunden,
so
beginnt der dreijährige Zeitraum mit dem Schlusse des Jahres, in welchem
der
Krieg beendigt worden ist.
Als Angehöriger einer
bewaffneten Macht
gilt auch derjenige, welcher sich in einem Amts- oder Dienstverhältniß
oder zum
Zwecke freiwilliger Hilfeleistung bei der bewaffneten Macht befindet.
§ 16. Wer sich bei einer
Seefahrt auf einem
während der Fahrt untergegangenen Fahrzeuge befunden hat und seit dem
Untergange des Fahrzeugs verschollen ist, kann für todt erklärt werden,
wenn
seit dem Untergang ein Jahr verstrichen ist.
Der Untergang des Fahrzeugs wird
vermutet,
wenn es an dem Orte seiner Bestimmung nicht eingetroffen oder in
Ermangelung
eines festen Reiseziels nicht zurückgekehrt ist und wenn:
bei
Fahrten innerhalb der Ostsee ein Jahr,
bei
Fahrten innerhalb anderer europäischer Meere, mit Einschluß sämmtlicher
Theile
des Mittelländischen, Schwarzen und Asowschen Meeres, zwei Jahre,
bei Fahrten, die über
außereuropäische
Meere führen, drei Jahre
seit dem Antritte der Reise
verstrichen
sind. Sind Nachrichten über das Fahrzeug eingegangen, so ist der Ablauf
des
Zeitraums erforderlich, der verstrichen sein müßte, wenn das Fahrzeug
von dem
Orte abgegangen wäre, an dem es sich den Nachrichten zufolge zuletzt
befunden
hat.
§ 17. Wer unter anderen als den
in den §§.
15, 16 bezeichneten Umständen in eine Lebensgefahr geraten und seitdem
verschollen ist, kann für todt erklärt werden, wenn seit dem Ereignisse,
durch
welches die Lebensgefahr entstanden ist, drei Jahre verstrichen sind.
§ 18. Die Todeserklärung
begründet die
Vermuthung, daß der Verschollene in dem Zeitpunkte gestorben sei,
welcher in
dem die Todeserklärung aussprechenden Urtheile festgestellt ist.
Als Zeitpunkt des Todes ist,
sofern nicht
die Ermittelungen ein Anderes ergeben, anzunehmen:
in den Fällen des § 14 der
Zeitpunkt, in
welchem die Todeserklärung zulässig geworden ist;
in
den Fällen des § 15 der Zeitpunkt des Friedensschlusses oder der Schluß
des
Jahres, in welchem der Krieg beendigt worden ist;
in
den Fällen des § 16 der Zeitpunkt, in welchem das Fahrzeug untergegangen
ist
oder von welchem an der Untergang vermuthet wird;
in
den Fällen des § 17 der Zeitpunkt, in welchem das Ereigniß stattgefunden
hat.
Ist die Todeszeit nur dem Tage
nach
festgestellt, so gilt das Ende des Tages als Zeitpunkt des Todes.
§ 19. Solange nicht die
Todeserklärung
erfolgt ist, wird das Fortleben des Verschollenen bis zu dem Zeitpunkte
vermuthet,
der nach § 18 Abs. 2 in Ermangelung eines anderen Ergebnisses der
Ermittelungen
als Zeitpunkt des Todes anzunehmen ist; die Vorschrift des § 18 Abs. 3
findet
entsprechende Anwendung.
§ 20. Sind mehrere in einer
gemeinsamen
Gefahr umgekommen, so wird vermuthet, daß sie gleichzeitig gestorben
seien.
Zweiter Titel.
Juristische Personen.
I. Vereine
1. Allgemeine Vorschriften
§ 21. Ein Verein, dessen Zweck
nicht auf
einen wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt
Rechtsfähigkeit
durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
§ 22. Ein Verein, dessen Zweck
auf einen
wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung
besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch
staatliche
Verleihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiete
der
Verein seinen Sitz hat.
§ 23. Einem Vereine, der seinen
Sitz nicht
in einem Bundesstaate hat, kann in Ermangelung besonderer
reichsgesetzlicher
Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Beschluß des Bundesraths verliehen
werden.
§ 24. Als Sitz eines Vereins
gilt, wenn
nicht ein Anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung
geführt
wird.
§ 25. Die Verfassung eines
rechtsfähigen
Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften
beruht, durch
die Vereinssatzung bestimmt.
§ 26. Der Verein muss einen
Vorstand haben.
Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
Der Vorstand vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung
mit
Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
§ 27. Die Bestellung des
Vorstandes erfolgt
durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
Die Bestellung ist jederzeit
widerruflich,
unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die
Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden,
dass
ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist
insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsmäßigen
Geschäftsführung.
Auf die Geschäftsführung des
Vorstandes
finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670
entsprechende Anwendung.
§ 28. Besteht der Vorstand aus
mehreren
Personen, so erfolgt die Beschlußfassung nach den für die Beschlüsse der
Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32, 34.
Ist eine Willenserklärung dem
Vereine
gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des
Vorstandes.
§ 29. Soweit die erforderlichen
Mitglieder
des Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis
zur
Hebung des Mangels auf Antrag eines Betheiligten von dem Amtsgerichte zu
bestellen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.
§ 30. Durch die Satzung kann
bestimmt
werden, daß neben dem Vorstande für gewisse Geschäfte besondere
Vertreter zu
bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt
sich im
Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis
gewöhnlich mit sich bringt.
§ 31. Der Verein ist für den
Schaden
verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein
anderer
verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm
zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende
Handlung einem Dritten zufügt.
§ 32. Die Angelegenheiten des
Vereins
werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen
Vereinsorgane zu
besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder
geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daß der
Gegenstand
bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlußfassung entscheidet
die
Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Auch ohne Versammlung der
Mitglieder ist
ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem
Beschlusse
schriftlich erklären.
§ 33. Zu einem Beschlusse, der
eine Aenderung
der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertheilen der
erschienenen
Mitglieder erforderlich. Zur Aenderung des Zweckes des Vereins ist die
Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht
erschienenen
Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
Beruht die Rechtsfähigkeit des
Vereins auf
Verleihung, so ist zu jeder Aenderung der Satzung staatliche Genehmigung
oder,
falls die Verleihung durch den Bundesrath erfolgt ist, die Genehmigung
des
Bundesraths erforderlich.
§ 34. Ein Mitglied ist nicht
stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts
mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen
ihm
und dem Vereine betrifft.
§ 35. Sonderrechte eines
Mitglieds können
nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluß der Mitgliederversammlung
beeinträchtigt werden.
§ 36. Die Mitgliederversammlung
ist in den
durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das
Interesse
des Vereins es erfordert.
§ 37. Die Mitgliederversammlung
ist zu
berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Theil oder in Ermangelung
einer
Bestimmung der zehnte Theil der Mitglieder die Berufung schriftlich
unter
Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Wird dem Verlangen nicht
entsprochen, so
kann das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat, die
Mitglieder, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der
Versammlung
ermächtigen und über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung
Bestimmung
treffen. Auf die Ermächtigung muß bei der Berufung der Versammlung Bezug
genommen werden.
§ 38. Die Mitgliedschaft ist
nicht
übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte
kann
nicht einem Anderen überlassen werden.
§ 39. Die Mitglieder sind zum
Austritt aus
dem Vereine berechtigt.
Durch die Satzung kann bestimmt
werden, daß
der Austritt nur am Schlusse eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem
Ablauf
einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens
zwei
Jahre betragen.
§ 40. Die Vorschriften des § 27
Abs. 1, 3,
des § 28 Abs. 1 und der §§ 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung,
als die
Satzung ein Anderes bestimmt.
§ 41. Der Verein kann durch
Beschluß der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine
Mehrheit von
drei Viertheilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht
die
Satzung ein Anderes bestimmt.
§ 42. Der Verein verliert die
Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des Konkurses.
Der Vorstand hat im Falle der
Ueberschuldung
die Eröffnung des Konkurses zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags
verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur
Last
fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich; sie
haften als Gesammtschuldner.
§ 43. Dem Vereine kann die
Rechtsfähigkeit
entzogen werden, wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluß der
Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes
das
Gemeinwohl gefährdet.
Einem Vereine, dessen Zweck nach
der
Satzung nicht auf einen wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
ist, kann
die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck
verfolgt.
Einem Vereine, der nach der
Satzung einen
politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck nicht hat, kann die
Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt.
Einem Vereine, dessen
Rechtsfähigkeit auf
Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er
einen
anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
§ 44. Die Zuständigkeit und das
Verfahren
bestimmen sich in den Fällen des § 43 nach den für streitige
Verwaltungssachen
geltenden Vorschriften der Landesgesetze. Wo ein
Verwaltungsstreitverfahren
nicht besteht, finden die Vorschriften der §§ 20, 21 der Gewerbeordnung
Anwendung; die Entscheidung erfolgt in erster Instanz durch die höhere
Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der Verein seinen Sitz hat.
Beruht die Rechtsfähigkeit auf
Verleihung
durch den Bundesrath, so erfolgt die Entziehung durch Beschluß des
Bundesraths.
§ 45. Mit der Auflösung des
Vereins oder
der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der
Satzung
bestimmten Personen.
Durch die Satzung kann
vorgeschrieben
werden, daß die Anfallberechtigten durch Beschluß der
Mitgliederversammlung
oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des
Vereins
nicht auf einen wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann
die
Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen
einer
öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
Fehlt es an einer Bestimmung der
Anfallberechtigten,
so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich
den
Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder
der
Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen
Theilen,
anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiete der
Verein
seinen Sitz hatte.
§ 46. Fällt das Vereinsvermögen
an den
Fiskus, so finden die Vorschriften über einen dem Fiskus als
gesetzlichen Erben
anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das
Vermögen thunlichst
in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.
§ 47. Fällt das Vereinsvermögen
nicht an
den Fiskus, so muß eine Liquidation stattfinden.
§ 48. Die Liquidation erfolgt
durch den
Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden;
für die
Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstandes geltenden
Vorschriften
maßgebend.
Die Liquidatoren haben die
rechtliche
Stellung des Vorstandes, soweit sich nicht aus dem Zwecke der
Liquidation ein Anderes
ergiebt.
Sind mehrere Liquidatoren
vorhanden, so ist
für ihre Beschlüsse Uebereinstimmung aller erforderlich, sofern nicht
ein Anderes
bestimmt ist.
§ 49. Die Liquidatoren haben die
laufenden
Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen
in
Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Ueberschuß den
Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte
können
die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der
Forderungen
sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben,
soweit
diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur
Vertheilung des Ueberschusses
unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
Der Verein gilt bis zur
Beendigung der
Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es
erfordert.
§ 50. Die Auflösung des Vereins
oder die
Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich
bekannt zu
machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer
Ansprüche
aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für
Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch
dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt
ist, in
dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung gilt mit
dem
Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung
als
bewirkt.
Bekannte Gläubiger sind durch
besondere
Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern.
§ 51. Das Vermögen darf den
Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der
Bekanntmachung
der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit
ausgeantwortet werden.
§ 52. Meldet sich ein bekannter
Gläubiger
nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur
Hinterlegung
vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.
Ist die Berichtigung einer
Verbindlichkeit zur
Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf
das
Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem
Gläubiger
Sicherheit geleistet ist.
§ 53. Liquidatoren, welche die
ihnen nach
dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen
verletzen oder
vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten
ausantworten,
sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den
daraus
entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesammtschuldner.
§ 54. Auf Vereine, die nicht
rechtsfähig
sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem
Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten
gegenüber
vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln Mehrere, so
haften
sie als Gesammtschuldner.
2. Eingetragene Vereine
§ 55. Die Eintragung eines
Vereins der im §
21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu
geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.
§ 56. Die Eintragung soll nur
erfolgen,
wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
§ 57. Die Satzung muß den Zweck,
den Namen
und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, daß der Verein
eingetragen
werden soll.
Der Name soll sich von den Namen
der an
demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen
Vereine
deutlich unterscheiden.
§ 58. Die Satzung soll
Bestimmungen
enthalten:
1. über den
Eintritt und Austritt der Mitglieder;
2. darüber, ob und
welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
3. über die
Bildung des Vorstandes;
4. über die
Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist,
über die
Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
§ 59. Der Vorstand hat den
Verein zur
Eintragung anzumelden.
Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Satzung in
Urschrift und Abschrift;
2. eine Abschrift
der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.
Die Satzung soll von mindestens
sieben
Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung
enthalten.
§ 60. Die Anmeldung ist, wenn
den
Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht
unter
Angabe der Gründe zurückzuweisen.
Gegen einen zurückweisenden
Beschluß findet
die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung
statt.
§ 61. Wird die Anmeldung
zugelassen, so hat
das Amtsgericht sie der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzutheilen.
Die Verwaltungsbehörde kann
gegen die
Eintragung Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen
Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann oder wenn er einen
politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.
§ 62. Erhebt die
Verwaltungsbehörde
Einspruch, so hat das Amtsgericht den Einspruch dem Vorstande
mitzutheilen.
Der Einspruch kann im Wege des
Verwaltungsstreitverfahrens oder, wo ein solches nicht besteht, im Wege
des Rekurses
nach Maßgabe der §§ 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden.
§ 63. Die Eintragung darf,
sofern nicht die
Verwaltungsbehörde dem Amtsgerichte mittheilt, daß Einspruch nicht
erhoben
werde, erst erfolgen, wenn seit der Mittheilung der Anmeldung an die
Verwaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen sind und Einspruch nicht
erhoben
oder wenn der erhobene Einspruch endgültig aufgehoben ist.
§ 64. Bei der Eintragung sind
der Name und
der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung sowie die
Mitglieder
des Vorstandes im Vereinsregister anzugeben. Bestimmungen, die den
Umfang der
Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung des
Vorstandes abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln, sind
gleichfalls einzutragen.
§ 65. Mit der Eintragung erhält
der Name
des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“.
§ 66. Das Amtsgericht hat die
Eintragung
durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
Die Urschrift der Satzung ist
mit der
Bescheinigung der Eintragung zu versehen und zurückzugeben. Die
Abschrift wird
von dem Amtsgerichte beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken
aufbewahrt.
§ 67. Jede Aenderung des
Vorstandes sowie
die erneute Bestellung eines Vorstandsmitglieds ist von dem Vorstande
zur
Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über
die Aenderung
oder die erneute Bestellung beizufügen.
Die Eintragung gerichtlich
bestellter
Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.
§ 68. Wird zwischen den
bisherigen
Mitgliedern des Vorstandes und einem Dritten ein Rechtsgeschäft
vorgenommen, so
kann die Aenderung des Vorstandes dem Dritten nur entgegengesetzt
werden, wenn
sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts in Vereinsregister
eingetragen
oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Aenderung eingetragen, so braucht
der
Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt
seine
Unkenntniß auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
§ 69. Der Nachweis, daß der
Vorstand aus
den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber
durch
ein Zeugniß des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
§ 70. Die Vorschriften des § 68
gelten auch
für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes
beschränken oder die Beschlußfassung des Vorstandes abweichend von der
Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln.
§ 71. Aenderungen der Satzung
bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Aenderung
ist von
dem Vorstande zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist der die
Aenderung
enthaltende Beschluß in Urschrift und Abschrift beizufügen.
Die Vorschriften der §§ 60 bis
64 und des §
66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 72. Der Vorstand hat dem
Amtsgericht auf
dessen Verlangen jederzeit ein Verzeichniß der Vereinsmitglieder
einzureichen.
§ 73. Sinkt die Zahl der
Vereinsmitglieder
unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und,
wenn
der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach
Anhörung des Vorstandes dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu entziehen.
Der
Beschluß ist dem Vereine zuzustellen. Gegen den Beschluß findet die
sofortige
Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.
Der Verein verliert die
Rechtsfähigkeit mit
der Rechtskraft des Beschlusses.
§ 74. Die Auflösung des Vereins
sowie die
Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen.
Im Falle
der Eröffnung des Konkurses unterbleibt die Eintragung.
Wird der Verein durch Beschluß
der
Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des
Vereins
bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die
Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
Wird dem Verein auf Grund des §
43 die
Rechtsfähigkeit entzogen oder wird der Verein auf Grund des öffentlichen
Vereinsrechts aufgelöst, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der
zuständigen
Behörde.
§ 75. Die Eröffnung des
Konkurses ist von
Amtswegen einzutragen. Das Gleiche gilt von der Aufhebung des
Eröffnungsbeschlusses.
§ 76. Die Liquidatoren sind in
das
Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt von Bestimmungen, welche
die
Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend von der Vorschrift des § 48
Abs. 3
regeln.
Die Anmeldung hat durch den
Vorstand, bei
späteren Aenderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. Der Anmeldung
der
durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist
eine
Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die
Beschlußfassung
der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde
beizufügen.
Die Eintragung gerichtlich
bestellter
Liquidatoren geschieht von Amtswegen.
§ 77. Die Anmeldungen zum
Vereinsregister
sind von den Mitgliedern des Vorstandes sowie von den Liquidatoren
mittelst
öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.
§ 78. Das Amtsgericht kann die
Mitglieder
des Vorstandes zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71
Abs. 1,
des § 72, des § 74 Abs. 2 und des § 76 durch Ordnungsstrafen anhalten.
Die
einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht
überschreiten.
In gleicher Weise können die
Liquidatoren
zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.
§ 79. Die Einsicht des
Vereinsregisters
sowie der von dem Vereine bei dem Amtsgericht eingereichten
Schriftstücke ist
Jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert
werden; die
Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
II. Stiftungen
§ 80. Zur Entstehung einer
rechtsfähigen
Stiftung ist außer dem Stiftungsgeschäfte die Genehmigung des
Bundesstaats
erforderlich, in dessen Gebiete die Stiftung ihren Sitz haben soll. Soll
die
Stiftung ihren Sitz nicht in einem Bundesstaate haben, so ist die
Genehmigung
des Bundesraths erforderlich. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein
Anderes
bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
§ 81. Das Stiftungsgeschäft
unter Lebenden
bedarf der schriftlichen Form.
Bis zur Ertheilung der
Genehmigung ist der
Stifter zum Widerrufe berechtigt. Ist die Genehmigung bei der
zuständigen
Behörde nachgesucht, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt
werden.
Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe nicht berechtigt, wenn der
Stifter das
Gesuch bei der zuständigen Behörde eingereicht oder im Falle der
gerichtlichen
oder notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts das Gericht oder den
Notar
bei oder nach der Beurkundung mit der Einreichung betraut hat.
§ 82. Wird die Stiftung
genehmigt, so ist
der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäfte zugesicherte
Vermögen
auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Uebertragung der
Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf die Stiftung
über,
sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer Wille des
Stifters
ergiebt.
§ 83. Besteht das
Stiftungsgeschäft in
einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlaßgericht die
Genehmigung
einzuholen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem
Testamentsvollstrecker
nachgesucht wird.
§ 84. Wird die Stiftung erst
nach dem Tode
des Stifters genehmigt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als
schon
vor dessen Tode entstanden.
§ 85. Die Verfassung einer
Stiftung wird,
soweit sie nicht auf Reichs- oder Landesgesetz beruht, durch das
Stiftungsgeschäft bestimmt.
§ 86. Die Vorschriften des § 26,
des § 27
Abs. 3 und der §§ 28 bis 31, 42 finden auf Stiftungen entsprechende
Anwendung,
die Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 jedoch nur
insoweit, als
sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, daß die Verwaltung
der
Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein Anderes
ergiebt. Die
Vorschriften des § 28 Abs. 2 und des § 29 finden auf Stiftungen, deren
Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung.
§ 87. Ist die Erfüllung des
Stiftungszwecks
unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die
zuständige
Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie
aufheben.
Bei der Umwandlung des Zweckes
ist die
Absicht des Stifters thunlichst zu berücksichtigen, insbesondere dafür
Sorge zu
tragen, daß die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreise, dem
sie zu
Statten kommen sollten, im Sinne des Stifters thunlichst erhalten
bleiben. Die
Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung
des
Zweckes es erfordert.
Vor der Umwandlung des Zweckes
und der Aenderung
der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.
§ 88. Mit dem Erlöschen der
Stiftung fällt
das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. Die
Vorschriften der
§§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.
III. Juristische Personen des
öffentlichen
Rechtes
§ 89. Die Vorschrift des § 31
findet auf
den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechtes entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt, soweit bei
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes der
Konkurs
zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.
Zweiter Abschnitt.
Sachen.
§ 90. Sachen im Sinne des
Gesetzes sind nur
körperliche Gegenstände.
§ 91. Vertretbare Sachen im
Sinne des
Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehre nach Zahl, Maß oder
Gewicht
bestimmt zu werden pflegen.
§ 92. Verbrauchbare Sachen im
Sinne des
Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in
dem
Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.
Als verbrauchbar gelten auch
bewegliche
Sachen, die zu einem Waarenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriffe
gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der
einzelnen
Sachen besteht.
§ 93. Bestandtheile einer Sache,
die von
einander nicht getrennt werden können, ohne daß der eine oder der andere
zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche
Bestandtheile),
können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
§ 94. Zu den wesentlichen
Bestandtheilen
eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen
Sachen,
insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie
mit
dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze mit
dem Einpflanzen
wesentlicher Bestandtheil des Grundstücks.
Zu den wesentlichen
Bestandtheilen eines
Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
§ 95. Zu den Bestandtheilen
eines
Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem
vorübergehenden
Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von
einem
Gebäude oder anderen Werke, das in Ausübung eines Rechtes an einem
fremden
Grundstücke von dem Berechtigten mit dem Grundstücke verbunden worden
ist.
Sachen, die nur zu einem
vorübergehenden
Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den
Bestandtheilen des
Gebäudes.
§ 96. Rechte, die mit dem
Eigenthum an
einem Grundstücke verbunden sind, gelten als Bestandtheile des
Grundstücks.
§ 97. Zubehör sind bewegliche
Sachen, die,
ohne Bestandtheile der Hauptsache zu sein, dem wirthschaftlichen Zwecke
der
Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung
entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Eine Sache ist nicht
Zubehör,
wenn sie im Verkehre nicht als Zubehör angesehen wird.
Die vorübergehende Benutzung
einer Sache
für den wirthschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die
Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von
der
Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
§ 98. Dem wirthschaftlichen
Zwecke der
Hauptsache sind zu dienen bestimmt:
1. bei einem Gebäude,
das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist,
insbesondere bei
einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem
Betriebe
bestimmten Maschinen und sonstigen Geräthschaften;
2. bei einem
Landgute, das zum Wirthschaftsbetriebe bestimmte Geräth und Vieh, die
landwirthschaftlichen
Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirthschaft bis zu der Zeit
erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse
voraussichtlich
gewonnen werden, sowie der vorhandene auf dem Gute gewonnene Dünger.
§ 99. Früchte einer Sache sind
die
Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache
ihrer
Bestimmung gemäß gewonnen wird.
Früchte eines Rechtes sind die
Erträge,
welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem
Rechte
auf Gewinnung von Bodenbestandtheilen die gewonnenen Bestandtheile.
Früchte sind auch die Erträge,
welche eine
Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.
§ 100. Nutzungen sind die
Früchte einer Sache
oder eines Rechtes sowie die Vortheile, welche der Gebrauch der Sache
oder des
Rechtes gewährt.
§ 101. Ist Jemand berechtigt,
die Früchte
einer Sache oder eines Rechtes bis zu einer bestimmten Zeit oder von
einer
bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein
Anderes
bestimmt ist:
1. die im § 99 Abs.
1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandtheile, auch wenn er sie als
Früchte
eines Rechtes zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der
Berechtigung von der Sache getrennt werden;
2. andere Früchte
insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden;
bestehen
jedoch die Früchte in der Vergütung für die Ueberlassung des Gebrauchs
oder des
Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnantheilen oder anderen regelmäßig
wiederkehrenden
Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung
entsprechender Theil.
§ 102. Wer zur Herausgabe von
Früchten
verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte
verwendeten
Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirthschaft
entsprechen und den Werth der Früchte nicht übersteigen.
§ 103. Wer verpflichtet ist, die
Lasten
einer Sache oder eines Rechtes bis zu einer bestimmten Zeit oder von
einer
bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein Anderes bestimmt
ist, die
regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnisse der Dauer seiner
Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der
Dauer
seiner Verpflichtung zu entrichten sind.
Dritter Abschnitt.
Rechtsgeschäfte.
Erster Titel.
Geschäftsunfähigkeit.
§ 104. Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das
siebente Lebensjahr vollendet hat;
2. wer sich in
einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter
Störung
der Geistesthätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur
nach ein
vorübergehender ist;
3. wer wegen
Geisteskrankheit entmündigt ist.
§ 105. Die Willenserklärung
eines
Geschäftsunfähigen ist nichtig.
Nichtig ist auch eine
Willenserklärung, die
im Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der
Geistesthätigkeit
abgegeben wird.
§ 106. Ein Minderjähriger, der
das siebente
Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt.
§ 107. Der Minderjährige bedarf
zu einer
Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen
Vortheil
erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
§ 108. Schließt der
Minderjährige einen
Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters,
so
hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters
ab.
Fordert der andere Theil den
Vertreter zur
Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm
gegenüber
erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber
erklärte
Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die
Genehmigung
kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der
Aufforderung
erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Ist der Minderjährige
unbeschränkt
geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der
Genehmigung des Vertreters.
§ 109. Bis zur Genehmigung des
Vertrags ist
der andere Theil zum Widerrufe berechtigt. Der Widerruf kann auch dem
Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
Hat der andere Theil die
Minderjährigkeit
gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit
zuwider
die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem
Falle
nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem
Abschlusse des
Vertrags bekannt war.
§ 110. Ein von dem
Minderjährigen ohne
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als
von
Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung
mit
Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von
dem
Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden
sind.
§ 111. Ein einseitiges
Rechtsgeschäft, das
der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser
Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem Anderen gegenüber vor, so
ist das
Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht
in
schriftlicher Form vorlegt und der Andere das Rechtsgeschäft aus diesem
Grunde
unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der
Vertreter den Anderen von der Einwilligung in Kenntniß gesetzt hatte.
§ 112. Ermächtigt der
gesetzliche Vertreter
mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum
selbständigen
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche
Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb
mit
sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter
der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
Die Ermächtigung kann von dem
Vertreter nur
mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.
§ 113. Ermächtigt der
gesetzliche Vertreter
den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der
Minderjährige
für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die
Eingehung
oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten
Art oder
die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältniß ergebenden
Verpflichtungen
betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der
Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts bedarf.
Die Ermächtigung kann von dem
Vertreter
zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
Ist der gesetzliche Vertreter
ein Vormund,
so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag
des
Minderjährigen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das
Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im
Interesse
des Mündels liegt.
Die für einen einzelnen Fall
ertheilte
Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung
von
Verhältnissen derselben Art.
§ 114. Wer wegen
Geistesschwäche, wegen
Verschwendung oder wegen Trunksucht entmündigt oder wer nach § 1906
unter
vorläufige Vormundschaft gestellt ist, steht in Ansehung der
Geschäftsfähigkeit
einem Minderjährigen gleich, der das siebente Lebensjahr vollendet hat.
§ 115. Wird ein die Entmündigung
aussprechender Beschluß in Folge einer Anfechtungsklage aufgehoben, so
kann die
Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Entmündigten vorgenommenen
Rechtsgeschäfte nicht auf Grund des Beschlusses in Frage gestellt
werden. Auf
die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem gesetzlichen Vertreter
vorgenommenen
Rechtsgeschäfte hat die Aufhebung keinen Einfluß.
Diese Vorschriften finden
entsprechende
Anwendung, wenn im Falle einer vorläufigen Vormundschaft der Antrag auf
Entmündigung zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen oder der die
Entmündigung aussprechende Beschluß in Folge einer Anfechtungsklage
aufgehoben
wird.
Zweiter Titel.
Willenserklärung.
§ 116. Eine Willenserklärung ist
nicht
deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das
Erklärte
nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem Anderen
gegenüber
abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
§ 117. Wird eine
Willenserklärung, die
einem Anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnisse nur
zum
Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
Wird durch ein Scheingeschäft
ein Anderes
Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft
geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 118. Eine nicht ernstlich
gemeinte
Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der
Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
§ 119. Wer bei der Abgabe einer
Willenserklärung
über deren Inhalt im Irrthume war oder eine Erklärung dieses Inhalts
überhaupt
nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist,
dass
er sie bei Kenntniß der Sachlage und bei verständiger Würdigung des
Falles
nicht abgegeben haben würde.
Als Irrthum über den Inhalt der
Erklärung
gilt auch der Irrthum über solche Eigenschaften der Person oder der
Sache, die
im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
§ 120. Eine Willenserklärung,
welche durch
die zur Uebermittlung verwendete Person oder Anstalt unrichtig
übermittelt
worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie
nach
§119 eine irrthümlich abgegebene Willenserklärung.
§ 121. Die Anfechtung muß in den
Fällen der
§§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem
der
Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erlangt hat.
Die
einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig
erfolgt,
wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
Die Anfechtung ist
ausgeschlossen, wenn
seit der Abgabe der Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen sind.
§ 122. Ist eine Willenserklärung
nach § 118
nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der
Erklärende, wenn
die Erklärung einem Anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls
jedem
Dritten den Schaden zu ersetzen, den der Andere oder der Dritte dadurch
erleidet, daß er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht
über
den Betrag des Interesses hinaus, welches der Andere oder der Dritte an
der
Gültigkeit der Erklärung hat.
Die Schadensersatzpflicht tritt
nicht ein,
wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit
kannte
oder in Folge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen mußte).
§ 123. Wer zur Abgabe einer
Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch
Drohung
bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
Hat ein Dritter die Täuschung
verübt, so
ist eine Erklärung, die einem Anderen gegenüber abzugeben war, nur dann
anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen mußte. Soweit
ein Anderer
als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der
Erklärung
unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber
anfechtbar,
wenn er die Täuschung kannte oder kennen mußte.
§ 124. Die Anfechtung einer nach
§ 123
anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Frist beginnt im Falle der
arglistigen
Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die
Täuschung
entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die
Zwangslage
aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden
Vorschriften des § 203 Abs. 2 und der §§ 206, 207 entsprechende
Anwendung.
Die Anfechtung ist
ausgeschlossen, wenn
seit der Abgabe der Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen sind.
§ 125. Ein Rechtsgeschäft,
welches der
durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel
der durch
Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit
zur
Folge.
§ 126. Ist durch Gesetz
schriftliche Form
vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch
Namensunterschrift oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnet werden.
Bei einem Vertrage muß die
Unterzeichnung
der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag
mehrere
gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die
für die
andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
Die schriftliche Form wird durch
die
gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt.
§ 127. Die Vorschriften des §
126 gelten im
Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form.
Zur
Wahrung der Form genügt jedoch, soweit nicht ein anderer Wille
anzunehmen ist,
telegraphische Uebermittelung und bei einem Vertrage Briefwechsel; wird
eine
solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende
Beurkundung verlangt werden.
Telegraphische Übermittlung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Übermittlung per elektronische Post (ePost oder EMail) so auch per Fernkopierer (Fax).
§ 128. Ist durch Gesetz
gerichtliche oder
notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn
zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Gericht
oder
einem Notar beurkundet wird.
§ 129. Ist durch Gesetz für eine
Erklärung
öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muß die Erklärung
schriftlich
abgefaßt und die Unterschrift des Erklärenden von der zuständigen
Behörde oder
einem zuständigen Beamten oder Notar beglaubigt werden. Wird die
Erklärung von
dem Aussteller mittelst Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126
Abs. 1
vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.
Die öffentliche Beglaubigung
wird durch die
gerichtliche oder notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.
§ 130. Eine Willenserklärung,
die einem Anderen
gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben
wird,
in dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht
wirksam,
wenn dem Anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
Auf die Wirksamkeit der
Willenserklärung
ist es ohne Einfluß, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder
geschäftsunfähig wird.
Diese Vorschriften finden auch
dann
Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben
ist.
§ 131. Wird die Willenserklärung
einem
Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor
sie
dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
Das Gleiche gilt, wenn die
Willenserklärung
einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben
wird.
Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten
Person
lediglich einen rechtlichen Vortheil oder hat der gesetzliche Vertreter
seine
Einwilligung ertheilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkte wirksam,
in
welchem sie ihr zugeht.
§ 132. Eine Willenserklärung
gilt auch dann
als zugegangen, wenn sie durch Vermittelung eines Gerichtsvollziehers
zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der
Zivilprozeßordnung.
Befindet sich der Erklärende
über die
Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in
einer
nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntniß oder ist der Aufenthalt
dieser
Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche
Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung
erfolgen.
Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in
dessen
Bezirke der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines
inländischen
Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in
dessen
Bezirke die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder
in
Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
§ 133. Bei der Auslegung einer
Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem
buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
§ 134. Ein Rechtsgeschäft, das
gegen ein
gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem
Gesetz ein Anderes
ergiebt.
§ 135. Verstößt die Verfügung
über einen
Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz
bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber
unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung
gleich, die
im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
Die Vorschriften zu Gunsten
derjenigen,
welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden
entsprechende
Anwendung.
§ 136. Ein Veräußerungsverbot,
das von
einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer
Zuständigkeit
erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbote der im § 135
bezeichneten
Art gleich.
§ 137. Die Befugniß zur
Verfügung über ein
veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder
beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches
Recht
nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
§ 138. Ein Rechtsgeschäft, das
gegen die
guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Nichtig ist insbesondere ein
Rechtsgeschäft, durch das Jemand unter Ausbeutung der Nothlage, des
Leichtsinns
oder der Unerfahrenheit eines Anderen sich oder einem Dritten für eine
Leistung
Vermögensvortheile versprechen oder gewähren läßt, welche den Werth der
Leistung dergestalt übersteigen, daß den Umständen nach die
Vermögensvortheile
in auffälligem Mißverhältnisse zu der Leistung stehen.
§ 139. Ist ein Theil eines
Rechtsgeschäfts
nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen
ist, daß
es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
§ 140. Entspricht ein nichtiges
Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt
das
letztere, wenn anzunehmen ist, daß dessen Geltung bei Kenntniß der
Richtigkeit
gewollt sein würde.
§ 141. Wird ein nichtiges
Rechtsgeschäft
von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die
Bestätigung
als erneute Vornahme zu beurtheilen.
Wird ein nichtiger Vertrag von
den Parteien
bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren,
was sie
haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.
§ 142. Wird ein anfechtbares
Rechtsgeschäft
angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
Wer die Anfechtbarkeit kannte
oder kennen
mußte, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
§ 143. Die Anfechtung erfolgt
durch
Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
Anfechtungsgegner ist bei einem
Vertrage
der andere Theil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher
aus dem
Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
Bei einem einseitigen
Rechtsgeschäfte, das
einem Anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der Andere der
Anfechtungsgegner.
Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäfte, das einem Anderen oder einer
Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft
der
Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
Bei einem einseitigen
Rechtsgeschäft
anderer Art ist Anfechtungsgegner Jeder, der aufgrund des
Rechtsgeschäfts
unmittelbar einen rechtlichen Vortheil erlangt hat. Die Anfechtung kann
jedoch,
wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch
Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die
Anfechtung
demjenigen mittheilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar
betroffen
worden ist.
§ 144. Die Anfechtung ist
ausgeschlossen,
wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten
bestätigt
wird.
Die Bestätigung bedarf nicht der
für das
Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Dritter Titel.
Vertrag.
§ 145. Wer einem Anderen die
Schließung
eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, daß er
die
Gebundenheit ausgeschlossen hat.
§ 146. Der Antrag erlischt, wenn
er dem
Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach
den §§
147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
§ 147. Der einem Anwesenden
gemachte Antrag
kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittelst
Fernsprechers von Person zu Person gemachten Antrage.
Der einem Abwesenden gemachte
Antrag kann
nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende
den
Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
§ 148. Hat der Antragende für
die Annahme
des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der
Frist
erfolgen.
§ 149. Ist eine dem Antragenden
verspätet
zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei
regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und
mußte der
Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden
unverzüglich
nach dem Empfange der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher
geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die
Annahme als
nicht verspätet.
§ 150. Die verspätete Annahme
eines Antrags
gilt als neuer Antrag.
Eine Annahme unter
Erweiterungen,
Einschränkungen oder sonstigen Aenderungen gilt als Ablehnung verbunden
mit
einem neuen Antrage.
§ 151. Der Vertrag kommt durch
die Annahme
des Antrags zu Stande, ohne daß die Annahme dem Antragenden gegenüber
erklärt
zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte
nicht zu
erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt,
in
welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder
den
Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
§ 152. Wird ein Vertrag
gerichtlich oder
notariell beurkundet, ohne daß beide Theile gleichzeitig anwesend sind,
so
kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme
zu
Stande, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151
Satz 2
findet Anwendung.
§ 153. Das Zustandekommen des
Vertrags wird
nicht dadurch gehindert, daß der Antragende vor der Annahme stirbt oder
geschäftsunfähig wird, es sei denn, daß ein anderer Wille des
Antragenden
anzunehmen ist.
§ 154. Solange nicht die
Parteien sich über
alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung
auch nur
einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der
Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist
auch dann
nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
Ist eine Beurkundung des
beabsichtigten
Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht
geschlossen,
bis die Beurkundung erfolgt ist.
§ 155. Haben sich die Parteien
bei einem
Vertrage, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den
eine
Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so
gilt
das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine
Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.
§ 156. Bei einer Versteigerung
kommt der
Vertrag erst durch den Zuschlag zu Stande. Ein Gebot erlischt, wenn ein
Uebergebot
abgegeben oder die Versteigerung ohne Ertheilung des Zuschlags
geschlossen
wird.
§ 157. Verträge sind so
auszulegen, wie
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Vierter Titel.
Bedingung. Zeitbestimmung.
§ 158. Wird ein Rechtsgeschäft
unter einer
aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung
abhängig
gemachte Wirkung mit dem Eintritte der Bedingung ein.
Wird ein Rechtsgeschäft unter
einer
auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritte der
Bedingung
die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkte tritt der frühere
Rechtszustand wieder ein.
§ 159. Sollen nach dem Inhalte
des
Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf
einen
früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts
der
Bedingung die Betheiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie
haben
würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.
§ 160. Wer unter einer
aufschiebenden
Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung
Schadenersatz von dem anderen Theile verlangen, wenn dieser während der
Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden
vereitelt oder beeinträchtigt.
Den gleichen Anspruch hat unter
denselben
Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung
vorgenommenen
Rechtsgeschäfte derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand
wiedereintritt.
§ 161. Hat Jemand unter einer
aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede
weitere
Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im
Falle
des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der
Bedingung
abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen
Verfügung
steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter
erfolgt.
Dasselbe gilt bei einer
auflösenden
Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritte
der
Bedingung endigt.
Die Vorschriften zu Gunsten
derjenigen,
welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden
entsprechende
Anwendung.
§ 162. Wird der Eintritt der
Bedingung von
der Partei, zu deren Nachtheil er gereichen würde, wider Treu und
Glauben
verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
Wird der Eintritt der Bedingung
von der
Partei, zu deren Vortheil er gereicht, wider Treu und Glauben
herbeigeführt, so
gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
§ 163. Ist für die Wirkung eines
Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin
bestimmt
worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im
letzteren
Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§
158, 160,
161 entsprechende Anwendung.
Fünfter Titel.
Vertretung. Vollmacht.
§ 164. Eine Willenserklärung,
die Jemand
innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen
abgibt,
wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen
Unterschied,
ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob
die
Umstände ergeben, daß sie in dessen Namen erfolgen soll.
Tritt der Wille, in fremdem
Namen zu
handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im
eigenen
Namen zu handeln, nicht in Betracht.
Die Vorschriften des Abs. 1
finden
entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem Anderen abzugebende
Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
§ 165. Die Wirksamkeit einer von
oder
gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht
dadurch
beeinträchtigt, daß der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
ist.
§ 166. Soweit die rechtlichen
Folgen einer
Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntniß oder das
Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die
Person des
Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
Hat im Falle einer durch
Rechtsgeschäft ertheilten
Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des
Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher
Umstände,
die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntniß des Vertreters berufen.
Dasselbe
gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen mußte, sofern das
Kennenmüssen der Kenntniß gleichsteht.
§ 167. Die Ertheilung der
Vollmacht erfolgt
durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten,
dem
gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
Die Erklärung bedarf nicht der
Form, welche
für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
§ 168. Das Erlöschen der
Vollmacht bestimmt
sich nach dem ihrer Ertheilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse.
Die
Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses
widerruflich,
sofern sich nicht aus diesem ein Anderes ergiebt. Auf die Erklärung des
Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende
Anwendung.
§ 169. Soweit nach den §§ 674,
729 die
erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden
Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zu Gunsten eines
Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt
oder
kennen muß.
§ 170. Wird die Vollmacht durch
Erklärung
gegenüber einem Dritten ertheilt, so bleibt sie diesem gegenüber in
Kraft, bis
ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
§ 171. Hat Jemand durch
besondere Mittheilung
an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass
er
einen Anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der
Kundgebung im
ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten
gegenüber zur Vertretung befugt.
Die Vertretungsmacht bleibt
bestehen, bis
die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
§ 172. Der besonderen
Mittheilung einer
Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser
dem
Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie
dem
Dritten vorlegt.
Die Vertretungsmacht bleibt
bestehen, bis
die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos
erklärt wird.
§ 173. Die Vorschriften des §
170, des §
171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte
das
Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts
kennt oder
kennen muß.
§ 174. Ein einseitiges
Rechtsgeschäft, das
ein Bevollmächtigter einem Anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam,
wenn der
Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das
Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die
Zurückweisung
ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den Anderen von der
Bevollmächtigung in Kenntniß gesetzt hatte.
§ 175. Nach dem Erlöschen der
Vollmacht hat
der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber
zurückzugeben; ein
Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
§ 176. Der Vollmachtgeber kann
die
Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos
erklären;
die Kraftloserklärung muß nach den für die öffentliche Zustellung einer
Ladung
geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung veröffentlicht werden. Mit
dem
Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen
Blätter
wird die Kraftloserklärung wirksam.
Zuständig für die Bewilligung
der
Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirke der
Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das
Amtsgericht,
welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Werthe
des
Streitgegenstandes, zuständig sein würde.
Die Kraftloserklärung ist
unwirksam, wenn
der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.
§ 177. Schließt Jemand ohne
Vertretungsmacht im Namen eines Anderen einen Vertrag, so hängt die
Wirksamkeit
des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
Fordert der andere Theil den
Vertretenen
zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm
gegenüber
erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte
Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die
Genehmigung
kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der
Aufforderung
erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
§ 178. Bis zur Genehmigung des
Vertrags ist
der andere Theil zum Widerrufe berechtigt, es sei denn, daß er den
Mangel der
Vertretungsmacht bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt hat. Der
Widerruf kann
auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.
§ 179. Wer als Vertreter einen
Vertrag
geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist,
dem
anderen Theile nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatze
verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags
verweigert.
Hat der Vertreter den Mangel der
Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatze desjenigen
Schadens
verpflichtet, welchen der andere Theil dadurch erleidet, daß er auf die
Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses
hinaus,
welches der andere Theil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
Der Vertreter haftet nicht, wenn
der andere
Theil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte. Der
Vertreter
haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
war, es
sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters
gehandelt hat.
§ 180. Bei einem einseitigen
Rechtsgeschäft
ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige,
welchem
gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem
Vertreter
behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht
beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, daß der Vertreter
ohne
Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge
entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges
Rechtsgeschäft
gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen
Einverständnisse
vorgenommen wird.
§ 181. Ein Vertreter kann,
soweit nicht ein
Anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen
Namen
oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es
sei
denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer
Verbindlichkeit besteht.
Sechster Titel.
Einwilligung. Genehmigung.
§ 182. Hängt die Wirksamkeit
eines Vertrags
oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem Anderen gegenüber
vorzunehmen
ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Ertheilung sowie
die
Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Theile
gegenüber
erklärt werden.
Die Zustimmung bedarf nicht der
für das
Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Wird ein einseitiges
Rechtsgeschäft, dessen
Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung
des
Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3
entsprechende Anwendung.
§ 183. Die vorherige Zustimmung
(Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich,
soweit
nicht aus dem ihrer Ertheilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse
sich ein Anderes
ergiebt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Theile
gegenüber
erklärt werden.
§ 184. Die nachträgliche
Zustimmung
(Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts
zurück,
soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
Durch die Rückwirkung werden
Verfügungen
nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des
Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter
erfolgt sind.
§ 185. Eine Verfügung, die ein
Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie
mit
Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
Die Verfügung wird wirksam, wenn
der
Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand
erwirbt oder
wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die
Nachlaßverbindlichkeiten
unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den
Gegenstand mehrere mit einander nicht in Einklang stehende Verfügungen
getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
Vierter Abschnitt.
Fristen. Termine.
§ 186. Für die in Gesetzen,
gerichtlichen
Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und
Terminsbestimmungen
gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.
§ 187. Ist für den Anfang einer
Frist ein
Ereigniß oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend,
so
wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen
das
Ereigniß oder der Zeitpunkt fällt.
Ist der Beginn eines Tages der
für den
Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der
Berechnung
der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der
Berechnung des Lebensalters.
§ 188. Eine nach Tagen bestimmte
Frist
endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist.
Eine Frist, die nach Wochen,
nach Monaten
oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume – Jahr, halbes
Jahr,
Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem
Ablaufe
desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher
durch seine
Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereigniß oder
der
Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen
Tages der
letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der
durch
seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht.
Fehlt bei einer nach Monaten
bestimmten
Frist in dem letzten Monate der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so
endigt die
Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses Monats.
§ 189. Unter einem halben Jahre
wird eine
Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahre eine Frist von drei
Monaten,
unter einem halben Monat eine Frist von fünfzehn Tagen verstanden.
Ist eine Frist auf einen oder
mehrere ganze
Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage
zuletzt zu
zählen.
§ 190. Im Falle der Verlängerung
einer
Frist wird die neue Frist von dem Ablaufe der vorigen Frist an
berechnet.
§ 191. Ist ein Zeitraum nach
Monaten oder
nach Jahren in dem Sinne bestimmt, daß er nicht zusammenhängend zu
verlaufen
braucht, so wird der Monat zu dreißig, das Jahr zu
dreihundertfünfundsechzig
Tagen gerechnet.
§ 192. Unter Anfang des Monats
wird der
erste, unter Mitte des Monats der fünfzehnte, unter Ende des Monats der
letzte
Tag des Monats verstanden.
§ 193. Ist an einem bestimmten
Tage oder
innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung
zu
bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf
einen
Sonntag oder einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich
anerkannten
allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle des Sonntags oder des
Feiertags
der nächstfolgende Werktag.
Fünfter Abschnitt.
Verjährung.
§ 194. Das Recht, von einem
Anderen ein Thun
oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
Der Anspruch aus einem
familienrechtlichen
Verhältniß unterliegt der Verjährung nicht, soweit er auf die
Herstellung des
dem Verhältniß entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet ist.
§ 195. Die regelmäßige
Verjährungsfrist
beträgt dreißig Jahre.
§ 196. In zwei Jahren verjähren
die
Ansprüche:
1. der Kaufleute,
Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe
betreiben, für
Lieferung von Waaren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder
Geschäfte,
mit Einschluß der Auslagen, es sei denn, daß die Leistung für den
Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt;
2. derjenigen, welche
Land- oder Forstwirthschaft betreiben, für Lieferung von land- oder
forstwirthschaftlichen
Erzeugnissen, sofern die Lieferung zur Verwendung im Haushalte des
Schuldners
erfolgt;
3. der
Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher und
Boten
wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr- und Botenlohns, mit
Einschluß der
Auslagen;
4. der Gastwirthe
und derjenigen, welche Speisen oder Getränke gewerbsmäßig verabreichen,
für
Gewährung von Wohnung und Beköstigung sowie für andere den Gästen zur
Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluß der
Auslagen;
5. derjenigen,
welche Lotterieloose vertreiben, aus dem Vertriebe der Loose, es sei
denn, daß
die Loose zum Weitervertriebe geliefert werden;
6. derjenigen,
welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermiethen, wegen des Miethzinses;
7. derjenigen,
welche, ohne zu den in Nr. 1 bezeichneten Personen zu gehören, die
Besorgung
fremder Geschäfte oder die Leistung von Diensten gewerbsmäßig betreiben,
wegen
der ihnen aus dem Gewerbebetriebe gebührenden Vergütungen, mit Einschluß
der
Auslagen;
8. derjenigen,
welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehalts, Lohnes oder anderer
Dienstbezüge, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Dienstberechtigten
wegen
der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;
9. der gewerblichen
Arbeiter – Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter –, der
Tagelöhner und
Handarbeiter wegen des Lohnes und anderer an Stelle oder als Theil des
Lohnes
vereinbarter Leistungen, mit Einschluß der Auslagen, sowie der
Arbeitgeber
wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;
10. der Lehrherren
und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und anderer im Lehrvertrage
vereinbarter
Leistungen sowie wegen der für die Lehrlinge bestrittenen Auslagen;
11. der
öffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte, der Erziehung,
Verpflegung oder
Heilung dienen, sowie der Inhaber von Privatanstalten solcher Art für
Gewährung
von Unterricht, Verpflegung oder Heilung und für die damit
zusammenhängenden
Aufwendungen;
12. derjenigen,
welche Personen zur Verpflegung oder zur Erziehung aufnehmen, für
Leistungen
und Aufwendungen der in Nr. 11 bezeichneten Art;
13. der
öffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen ihrer Honorare, die
Ansprüche
der öffentlichen Lehrer jedoch nicht, wenn sie auf Grund besonderer
Einrichtungen gestundet sind;
14. der Aerzte,
insbesondere auch der Wundärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Tierärzte,
sowie
der Hebammen für ihre Dienstleistungen, mit Einschluß der Auslagen;
15. der
Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher sowie aller Personen, die
zur
Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt oder zugelassen sind,
wegen
ihrer Gebühren und Auslagen, soweit nicht diese zur Staatskasse fließen;
16. der Parteien
wegen der ihren Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse;
17. der Zeugen und
Sachverständigen wegen ihrer Gebühren und Auslagen.
Soweit die im Abs. 1 Nr. 1, 2, 5
bezeichneten Ansprüche nicht der Verjährung von zwei Jahren unterliegen,
verjähren sie in vier Jahren.
§ 197. In vier Jahren verjähren
die
Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Einschluß der als Zuschlag zu
den
Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu entrichtenden
Beträge,
die Ansprüche auf Rückstände von Mieth- und Pachtzinsen, soweit sie
nicht unter
die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 6 fallen, und die Ansprüche auf
Rückstände
von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten,
Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig wiederkehrenden
Leistungen.
§ 198. Die Verjährung beginnt
mit der
Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so
beginnt die
Verjährung mit der Zuwiderhandlung.
§ 199. Kann der Berechtigte die
Leistung
erst verlangen, wenn er dem Verpflichteten gekündigt hat, so beginnt die
Verjährung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Kündigung zulässig
ist. Hat
der Verpflichtete die Leistung erst zu bewirken, wenn seit der Kündigung
eine
bestimmte Frist verstrichen ist, so wird der Beginn der Verjährung um
die Dauer
der Frist hinausgeschoben.
§ 200. Hängt die Entstehung
eines Anspruchs
davon ab, daß der Berechtigte von einem ihm zustehenden
Anfechtungsrechte
Gebrauch macht, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von
welchem an
die Anfechtung zulässig ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anfechtung
sich
auf ein familienrechtliches Verhältniß bezieht.
§ 201. Die Verjährung der in den
§§ 196,
197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in
welchem der
nach den §§ 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt eintritt. Kann die Leistung
erst
nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt hinausreichenden Frist
verlangt
werden, so beginnt die Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in
welchem die
Frist abläuft.
§ 202. Die Verjährung ist
gehemmt, solange
die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde
vorübergehend
zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
Diese Vorschrift findet keine
Anwendung auf
die Einrede des Zurückbehaltungsrechts, des nicht erfüllten Vertrags,
der
mangelnden Sicherheitsleistung, der Vorausklage sowie auf die nach § 770
dem
Bürgen und nach den §§ 2014, 2015 dem Erben zustehenden Einreden.
§ 203. Die Verjährung ist
gehemmt, solange
der Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege innerhalb der letzten
sechs
Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung verhindert ist.
Das Gleiche gilt, wenn eine
solche
Verhinderung in anderer Weise durch höhere Gewalt herbeigeführt wird.
§ 204. Die Verjährung von
Ansprüchen
zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche
gilt von
Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der
Kinder
und von Ansprüchen zwischen dem Vormund und dem Mündel während der Dauer
des
Vormundschaftsverhältnisses.
§ 205. Der Zeitraum, während
dessen die
Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
§ 206. Ist eine
geschäftsunfähige oder in
der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter,
so wird
die gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablaufe von sechs
Monaten nach
dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Person unbeschränkt
geschäftsfähig
wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Ist die Verjährungsfrist
kürzer
als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an
die
Stelle der sechs Monate.
Diese Vorschriften finden keine
Anwendung,
soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozeßfähig
ist.
§ 207. Die Verjährung eines
Anspruchs, der
zu einem Nachlasse gehört oder sich gegen einen Nachlaß richtet, wird
nicht vor
dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem
die Erbschaft
von dem Erben angenommen oder der Konkurs über den Nachlaß eröffnet wird
oder
von welchem an der Anspruch von einem Vertreter oder gegen einen
Vertreter
geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs
Monate,
so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der
sechs
Monate.
§ 208. Die Verjährung wird
unterbrochen,
wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch
Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise
anerkennt.
§ 209. Die Verjährung wird
unterbrochen,
wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder auf Feststellung des
Anspruchs, auf
Ertheilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlassung des
Vollstreckungsurtheils Klage erhebt.
Der Erhebung der Klage stehen
gleich:
1. die
Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren;
2. die Anmeldung
des Anspruchs im Konkurse;
3. die
Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozesse;
4. die
Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch
abhängt;
5. die
Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die
Zwangsvollstreckung den
Gerichten oder anderen Behörden zugewiesen ist, die Stellung des Antrags
auf
Zwangsvollstreckung.
§ 210. Hängt die Zulässigkeit
des
Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behörde ab oder hat die
Bestimmung des
zuständigen Gerichts durch ein höheres Gericht zu erfolgen, so wird die
Verjährung durch die Einreichung des Gesuchs an die Behörde oder das
höhere
Gericht in gleicher Weise wie durch Klagerhebung unterbrochen, wenn die
Klage
binnen drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchs erhoben wird. Auf
diese
Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende
Anwendung.
§ 211. Die Unterbrechung durch
Klagerhebung
dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit
erledigt
ist.
Geräth der Prozeß in Folge einer
Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand,
so
endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien
oder des
Gerichts. Die nach der Beendigung der Unterbrechung beginnende neue
Verjährung
wird dadurch, dass eine der Parteien den Prozeß weiter betreibt, in
gleicher
Weise wie durch Klagerhebung unterbrochen.
§ 212. Die Unterbrechung durch
Klagerhebung
gilt als nicht erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein
nicht in
der Sache selbst entscheidendes Urtheil rechtskräftig abgewiesen wird.
Erhebt der Berechtigte binnen
sechs Monaten
von neuem Klage, so gilt die Verjährung als durch die Erhebung der
ersten Klage
unterbrochen. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206,
207
entsprechende Anwendung.
§ 213. Die Unterbrechung durch
Zustellung
eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren gilt als nicht erfolgt, wenn die
Wirkungen der Rechtshängigkeit erlöschen.
§ 214. Die Unterbrechung durch
Anmeldung im
Konkurse dauert fort, bis der Konkurs beendigt ist.
Die Unterbrechung gilt als nicht
erfolgt,
wenn die Anmeldung zurückgenommen wird.
Wird bei der Beendigung des
Konkurses für
eine Forderung, die in Folge eines bei der Prüfung erhobenen
Widerspruchs in
Prozeß befangen ist, ein Betrag zurückbehalten, so dauert die
Unterbrechung
auch nach der Beendigung des Konkurses fort; das Ende der Unterbrechung
bestimmt sich nach den Vorschriften des § 211.
§ 215. Die Unterbrechung durch
Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß oder durch Streitverkündung
dauert
fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt
ist; die
Vorschriften des § 211 Abs. 2 finden Anwendung.
Die Unterbrechung gilt als nicht
erfolgt,
wenn nicht binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Prozesses Klage
auf
Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs erhoben wird. Auf diese
Frist
finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
§ 216. Die Unterbrechung durch
Vornahme
einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht erfolgt, wenn die
Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen Mangels
der
gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
Die Unterbrechung durch Stellung
des
Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt als nicht erfolgt, wenn dem Antrage
nicht
stattgegeben oder der Antrag vor der Vornahme der Vollstreckungshandlung
zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungsmaßregel nach Abs. 1
aufgehoben
wird.
§ 217. Wird die Verjährung
unterbrochen, so
kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht;
eine neue
Verjährung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.
§ 218. Ein rechtskräftig
festgestellter
Anspruch verjährt in dreißig Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren
Verjährung unterliegt. Das Gleiche gilt von dem Anspruch aus einem
vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde sowie von
einem
Anspruche, welcher durch die im Konkurs erfolgte Feststellung
vollstreckbar
geworden ist.
Soweit sich die Feststellung auf
regelmäßig
wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht,
bewendet es
bei der kürzeren Verjährungsfrist.
§ 219. Als rechtskräftige
Entscheidung im
Sinne des § 211 Abs. 1 und des § 218 Abs. 1 gilt auch ein unter
Vorbehalt
ergangenes rechtskräftiges Urtheil.
§ 220. Ist der Anspruch vor
einem
Schiedsgericht oder einem besonderen Gerichte, vor einem
Verwaltungsgericht
oder einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen, so finden die
Vorschriften der
§§ 209 bis 213, 215, 216, 218, 219 entsprechende Anwendung.
Sind in dem Schiedsvertrage die
Schiedsrichter nicht ernannt oder ist die Ernennung eines
Schiedsrichters aus
einem anderen Grunde erforderlich oder kann das Schiedsgericht erst nach
der
Erfüllung einer sonstigen Voraussetzung angerufen werden, so wird die
Verjährung schon dadurch unterbrochen, dass der Berechtigte das zur
Erledigung
der Sache seinerseits Erforderliche vornimmt.
§ 221. Gelangt eine Sache, in
Ansehung
deren ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den
Besitz
eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers
verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zu Statten.
§ 222. Nach der Vollendung der
Verjährung
ist der Verpflichtete berechtigt, die Leistung zu verweigern.
Das zur Befriedigung eines
verjährten
Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn die
Leistung
in Unkenntniß der Verjährung bewirkt worden ist. Das Gleiche gilt von
einem
vertragsmäßigen Anerkenntnisse sowie einer Sicherheitsleistung des
Verpflichteten.
§ 223. Die Verjährung eines
Anspruchs, für
den eine Hypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Berechtigten
nicht,
seine Befriedigung aus dem verhafteten Gegenstande zu suchen.
Ist zur Sicherung eines
Anspruchs ein Recht
übertragen worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der
Verjährung
des Anspruchs gefordert werden.
Diese Vorschriften finden keine
Anwendung
bei der Verjährung von Ansprüchen auf Rückstände von Zinsen oder anderen
wiederkehrenden Leistungen.
§ 224. Mit dem Hauptanspruche
verjährt der
Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für
diesen
Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht vollendet ist.
§ 225. Die Verjährung kann durch
Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden. Erleichterung
der
Verjährung, insbesondere Abkürzung der Verjährungsfrist, ist zulässig.
Sechster Abschnitt.
Ausübung der Rechte.
Selbstvertheidigung.
Selbsthülfe.
§ 226. Die Ausübung eines
Rechtes ist
unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem Anderen Schaden
zuzufügen.
§ 227. Eine durch Nothwehr
gebotene
Handlung ist nicht widerrechtlich.
Nothwehr ist diejenige
Vertheidigung,
welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff
von sich
oder einem Anderen abzuwenden.
§ 228. Wer eine fremde Sache
beschädigt
oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem
Anderen
abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die
Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden
nicht
außer Verhältniß zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr
verschuldet,
so ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
§ 229. Wer zum Zwecke der
Selbsthülfe eine
Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der
Selbsthülfe
einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder
den
Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden
verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn
obrigkeitliche
Hülfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen
die Gefahr
besteht, daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich
erschwert werde.
§ 230. Die Selbsthülfe darf
nicht weiter
gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
Im Falle der Wegnahme von Sachen
ist,
sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu
beantragen.
Im Falle der Festnahme des
Verpflichteten
ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche
Sicherheitsarrest bei dem Amtsgerichte zu beantragen, in dessen Bezirke
die
Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gerichte
vorzuführen.
Wird der Arrestantrag verzögert
oder
abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die
Freilassung des
Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.
§ 231. Wer eine der im § 229
bezeichneten
Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, daß die für den Ausschluß
der
Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist
dem
anderen Theile zum Schadensersatze verpflichtet, auch wenn der Irrthum
nicht
auf Fahrlässigkeit beruht.
Siebenter Abschnitt.
Sicherheitsleistung.
§ 232. Wer Sicherheit zu leisten
hat, kann
dies bewirken:
1. durch
Hinterlegung von Geld oder Werthpapieren,
2. durch
Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das
Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind,
3. durch
Verpfändung beweglicher Sachen,
4. durch
Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
5. durch
Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen
Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder
Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
Kann die Sicherheit nicht in
dieser Weise
geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.
§ 233. Mit der Hinterlegung
erwirbt der
Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Gelde oder an den
hinterlegten
Werthpapieren und, wenn das Geld oder die Werthpapiere nach
landesgesetzlicher
Vorschrift in das Eigenthum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle
bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf
Rückerstattung.
§ 234. Werthpapiere sind zur
Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten, einen
Kurswerth haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld angelegt
werden
darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit
Blankoindossament
versehen sind.
Mit den Werthpapieren sind die
Zins-,
Renten-, Gewinnantheil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
Mit Werthpapieren kann
Sicherheit nur in
Höhe von drei Viertheilen des Kurswerths geleistet werden.
§ 235. Wer durch Hinterlegung
von Geld oder
von Werthpapieren Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, das
hinterlegte
Geld gegen geeignete Werthpapiere, die hinterlegten Werthpapiere gegen
andere
geeignete Werthpapiere oder gegen Geld umzutauschen.
§ 236. Mit einer Buchforderung
gegen das
Reich oder gegen einen Bundesstaat kann Sicherheit nur in Höhe von drei
Viertheilen des Kurswerths der Werthpapiere geleistet werden, deren
Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen
kann.
§ 237. Mit einer beweglichen
Sache kann
Sicherheit nur in Höhe von zwei Drittheilen des Schätzungswerths
geleistet
werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit
besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.
§ 238. Eine Hypothekenforderung,
eine
Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur
geeignet,
wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter denen am Orte der
Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen, Grundschulden
oder Rentenschulden
angelegt werden darf.
Eine Forderung, für die eine
Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.
§ 239. Ein Bürge ist tauglich,
wenn er ein
der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und
seinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat.
Die Bürgschaftserklärung muß den
Verzicht
auf die Einrede der Vorausklage enthalten.
§ 240. Wird die geleistete
Sicherheit ohne
Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder
anderweitige Sicherheit zu leisten.
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