Nr. 21
Fünftes Buch.
Erbrecht.
Erster Abschnitt.
Erbfolge.
§ 1922. Mit dem Tode einer
Person (Erbfall)
geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere
Personen (Erben) über.
Auf den Antheil eines Miterben
(Erbtheil)
finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
§ 1923. Erbe kann nur werden,
wer zur Zeit
des Erbfalls lebt.
Wer zur Zeit des Erbfalls noch
nicht lebte,
aber bereits erzeugt war, gilt als vor dem Erbfalle geboren.
§ 1924. Gesetzliche Erben der
ersten
Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
Ein zur Zeit des Erbfalls
lebender
Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten
Abkömmlinge von
der Erbfolge aus.
An die Stelle eines zur Zeit des
Erbfalls
nicht mehr lebenden Abkömmlinges treten die durch ihn mit dem Erblasser
verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
Kinder erben zu gleichen
Theilen.
§ 1925. Gesetzliche Erben der
zweiten
Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Leben zur Zeit des Erbfalls die
Eltern, so
erben sie allein und zu gleichen Theilen.
Lebt zur Zeit des Erbfalls der
Vater oder
die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen
Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden
Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende
Theil
allein.
§ 1926. Gesetzliche Erben der
dritten
Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Leben zur Zeit des Erbfalls die
Großeltern,
so erben sie allein und zu gleichen Theilen.
Lebt zur Zeit des Erbfalls von
den
väterlichen oder von den mütterlichen Großeltern der Großvater oder die
Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen
Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Antheil des
Verstorbenen dem anderen Theile des Großelternpaars und, wenn dieser
nicht mehr
lebt, dessen Abkömmlingen zu.
Leben zur Zeit des Erbfalls die
väterlichen
oder die mütterlichen Großeltern nicht mehr und sind Abkömmlinge der
Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre
Abkömmlinge allein.
Soweit Abkömmlinge an die Stelle
ihrer
Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der
ersten
Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 1927. Wer in der ersten, der
zweiten oder
der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem
dieser
Stämme ihm zufallenden Antheil. Jeder Antheil gilt als besonderer
Erbtheil.
§ 1928. Gesetzliche Erben der
vierten
Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Leben zur Zeit des Erbfalls
Urgroßeltern,
so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Theilen, ohne
Unterschied, ob
sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.
Leben zur Zeit des Erbfalls
Urgroßeltern
nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem
Erblasser
dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte
erben zu
gleichen Theilen.
§ 1929. Gesetzliche Erben der
fünften
Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des
Erblassers und deren Abkömmlinge.
Die Vorschriften des § 1928 Abs.
2, 3
finden entsprechende Anwendung.
§ 1930. Ein Verwandter ist nicht
zur
Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung
vorhanden
ist.
§ 1931. Der überlebende Ehegatte
des
Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertheile,
neben
Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der
Erbschaft
als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von
Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte
den
Antheil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
Sind weder Verwandte der ersten
oder der
zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende
Ehegatte
die ganze Erbschaft.
§ 1932. Ist der überlebende
Ehegatte neben
Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe,
so
gebühren ihm außer dem Erbtheile die zum ehelichen Haushalte gehörenden
Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die
Hochzeitsgeschenke als Voraus. Auf den Voraus finden die für
Vermächtnisse
geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 1933. Das Erbrecht des
überlebenden
Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn der
Erblasser
zur Zeit seines Todes auf Scheidung wegen Verschuldens des Ehegatten zu
klagen
berechtigt war und die Klage auf Scheidung oder auf Aufhebung der
ehelichen
Gemeinschaft erhoben hatte.
§ 1934. Gehört der überlebende
Ehegatte zu
den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der
Erbtheil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als
besonderer
Erbtheil.
§ 1935. Fällt ein gesetzlicher
Erbe vor
oder nach dem Erbfalle weg und erhöht sich in Folge dessen der Erbtheil
eines
anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Theil, um welchen sich der
Erbtheil
erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser
Erbe oder
der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der
Ausgleichungspflicht
als besonderer Erbtheil.
§ 1936. Ist zur Zeit des
Erbfalls weder ein
Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist der Fiskus
des
Bundesstaats, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört hat,
gesetzlicher
Erbe. Hat der Erblasser mehreren Bundesstaaten angehört, so ist der
Fiskus
eines jeden dieser Staaten zu gleichem Antheile zur Erbfolge berufen.
War der Erblasser ein Deutscher,
der keinem
Bundesstaat angehörte, so ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.
§ 1937. Der Erblasser kann durch
einseitige
Verfügung von Todeswegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben
bestimmen.
§ 1938. Der Erblasser kann durch
Testament
einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge
ausschließen,
ohne einen Erben einzusetzen.
§ 1939. Der Erblasser kann durch
Testament
einem Anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvortheil
zuwenden
(Vermächtniß).
§ 1940. Der Erblasser kann durch
Testament
den Erben oder einen Vermächtnißnehmer zu einer Leistung verpflichten,
ohne
einem Anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).
§ 1941. Der Erblasser kann durch
Vertrag
einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen
(Erbvertrag).
Als Erbe (Vertragserbe) oder als
Vermächtnißnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein
Dritter
bedacht werden.
Zweiter Abschnitt.
Rechtliche Stellung des Erben.
Erster Titel.
Annahme und Ausschlagung der
Erbschaft.
Fürsorge des Nachlaßgerichts.
§ 1942. Die Erbschaft geht auf
den
berufenen Erben unbeschadet des Rechtes über, sie auszuschlagen (Anfall
der
Erbschaft).
Der Fiskus kann die ihm als
gesetzlichen
Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
§ 1943. Der Erbe kann die
Erbschaft nicht
mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die
Ausschlagung
vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablaufe der Frist gilt
die
Erbschaft als angenommen.
§ 1944. Die Ausschlagung kann
nur binnen
sechs Wochen erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in
welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntniß
erlangt.
Ist der Erbe durch Verfügung von Todeswegen berufen, so beginnt die
Frist nicht
vor der Verkündung der Verfügung. Auf den Lauf der Frist finden die für
die
Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechende
Anwendung.
Die Frist beträgt sechs Monate,
wenn der
Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Auslande gehabt hat oder wenn
sich der
Erbe bei dem Beginne der Frist im Ausland aufhält.
§ 1945. Die Ausschlagung erfolgt
durch
Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte; die Erklärung ist in öffentlich
beglaubigter Form abzugeben.
Ein Bevollmächtigter bedarf
einer
öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muß der Erklärung
beigefügt
oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.
§ 1946. Der Erbe kann die
Erbschaft
annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
§ 1947. Die Annahme und die
Ausschlagung
können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
§ 1948. Wer durch Verfügung von
Todeswegen
als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher
Erbe
berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und
als
gesetzlicher Erbe annehmen.
Wer durch Testament und durch
Erbvertrag
als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund
annehmen
und aus dem anderen ausschlagen.
§ 1949. Die Annahme gilt als
nicht erfolgt,
wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrthume war.
Die Ausschlagung erstreckt sich
im Zweifel
auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt
sind.
§ 1950. Die Annahme und die
Ausschlagung
können nicht auf einen Theil der Erbschaft beschränkt werden. Die
Annahme oder
Ausschlagung eines Theiles ist unwirksam.
§ 1951. Wer zu mehreren
Erbtheilen berufen
ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, den einen
Erbtheil annehmen und den anderen ausschlagen.
Beruht die Berufung auf
demselben Grunde,
so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbtheils auch für den
anderen,
selbst wenn der andere erst später anfällt. Die Berufung beruht auf
demselben
Grunde auch dann, wenn sie in verschiedenen Testamenten oder
vertragsmäßig in
verschiedenen zwischen denselben Personen geschlossenen Erbverträgen
angeordnet
ist.
Setzt der Erblasser einen Erben
auf mehrere
Erbtheile ein, so kann er ihm durch Verfügung von Todeswegen gestatten,
den
einen Erbtheil anzunehmen und den anderen auszuschlagen.
§ 1952. Das Recht des Erben, die
Erbschaft
auszuschlagen, ist vererblich.
Stirbt der Erbe vor dem Ablaufe
der
Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der für
die
Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
Von mehreren Erben des Erben
kann jeder den
seinem Erbtheil entsprechenden Theil der Erbschaft ausschlagen.
§ 1953. Wird die Erbschaft
ausgeschlagen,
so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
Die Erbschaft fällt demjenigen
an, welcher
berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht
gelebt
hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
Das Nachlaßgericht soll die
Ausschlagung
demjenigen mittheilen, welchem die Erbschaft in Folge der Ausschlagung
angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung Jedem zu gestatten,
der ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht.
§ 1954. Ist die Annahme oder die
Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen
erfolgen.
Die Frist beginnt im Falle der
Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die
Zwangslage
aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erlangt. Auf
den Lauf
der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§
203, 206,
207 entsprechende Anwendung.
Die Frist beträgt sechs Monate,
wenn der
Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Auslande gehabt hat oder wenn
sich der
Erbe bei dem Beginne der Frist im Ausland aufhält.
Die Anfechtung ist
ausgeschlossen, wenn
seit der Annahme oder der Ausschlagung dreißig Jahre verstrichen sind.
§ 1955. Die Anfechtung der
Annahme oder der
Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte. Für
die
Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.
§ 1956. Die Versäumung der
Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten
werden.
§ 1957. Die Anfechtung der
Annahme gilt als
Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.
Das Nachlaßgericht soll die
Anfechtung der
Ausschlagung demjenigen mittheilen, welchem die Erbschaft in Folge der
Ausschlagung
angefallen war. Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet
Anwendung.
§ 1958. Vor der Annahme der
Erbschaft kann
ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaß richtet, nicht gegen den Erben
gerichtlich geltend gemacht werden.
§ 1959. Besorgt der Erbe vor der
Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber,
welcher
Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und
verpflichtet.
Verfügt der Erbe vor der
Ausschlagung über
einen Nachlaßgegenstand, so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die
Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht ohne Nachtheil für
den
Nachlaß verschoben werden konnte.
Ein Rechtsgeschäft, das
gegenüber dem Erben
als solchem vorgenommen werden muß, bleibt, wenn es vor der Ausschlagung
dem
Ausschlagenden gegenüber vorgenommen wird, auch nach der Ausschlagung
wirksam.
§ 1960. Bis zur Annahme der
Erbschaft hat
das Nachlaßgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit
ein
Bedürfniß besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn
ungewiß
ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
Das Nachlaßgericht kann
insbesondere die
Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Werthpapieren und
Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses anordnen
und für
denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlaßpfleger) bestellen.
Die Vorschrift des § 1958 findet
auf den
Nachlaßpfleger keine Anwendung.
§ 1961. Das Nachlaßgericht hat
in den
Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlaßpfleger zu bestellen, wenn die
Bestellung
zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich
gegen den
Nachlaß richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
§ 1962. Für die
Nachlaßpflegschaft tritt an
die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Nachlaßgericht.
§ 1963. Ist zur Zeit des
Erbfalls die
Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie außer
Stande ist,
sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung standesmäßigen Unterhalt
aus dem
Nachlaß oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem
Erbtheile
des Kindes verlangen. Bei der Bemessung des Erbtheils ist anzunehmen,
daß nur
ein Kind geboren wird.
§ 1964. Wird der Erbe nicht
innerhalb einer
den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlaßgericht
festzustellen, daß ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.
Die Feststellung begründet die
Vermuthung,
daß der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.
§ 1965. Der Feststellung hat
eine
öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung
einer
Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer
der
Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren
geltenden
Vorschriften. Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem
Bestande
des Nachlasses gegenüber unverhältnißmäßig groß sind.
Ein Erbrecht bleibt
unberücksichtigt, wenn
nicht dem Nachlaßgerichte binnen drei Monaten nach dem Ablaufe der
Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, daß das Erbrecht besteht oder daß es
gegen
den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Ist eine öffentliche
Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige Frist mit der
gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der Klage
nachzuweisen.
§ 1966. Von dem Fiskus als
gesetzlichen
Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst
geltend
gemacht werden, nachdem von dem Nachlaßgerichte festgestellt worden ist,
daß
ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.
Zweiter Titel.
Haftung des Erben für die
Nachlaßverbindlichkeiten.
I. Nachlaßverbindlichkeiten.
§ 1967. Der Erbe haftet für die
Nachlaßverbindlichkeiten.
Zu den Nachlaßverbindlichkeiten
gehören
außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen
treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus
Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
§ 1968. Der Erbe trägt die
Kosten der
standesmäßigen Beerdigung des Erblassers.
§ 1969. Der Erbe ist
verpflichtet,
Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des
Erblassers zu
dessen Hausstande gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den
ersten
dreißig Tagen nach dem Eintritte des Erbfalls in demselben Umfange, wie
der
Erblasser es gethan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der
Wohnung
und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch
letztwillige
Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.
Die Vorschriften über
Vermächtnisse finden
entsprechende Anwendung.
II. Aufgebot der
Nachlaßgläubiger.
§ 1970. Die Nachlaßgläubiger
können im Wege
des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert
werden.
§ 1971. Pfandgläubiger und
Gläubiger, die
im Konkurse den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei
der
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf
Befriedigung aus
diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus
den ihnen
haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. Das
Gleiche
gilt von Gläubigern, deren Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert
sind oder
denen im Konkurs ein Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des
Gegenstandes
ihres Rechtes.
§ 1972. Pflichttheilsrechte,
Vermächtnisse
und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der
Vorschrift des § 2060 Nr. 1.
§ 1973. Der Erbe kann die
Befriedigung
eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlaßgläubigers insoweit
verweigern, als der Nachlaß durch die Befriedigung der nicht
ausgeschlossenen
Gläubiger erschöpft wird. Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen
Gläubiger
vor den Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und
Auflagen
zu befriedigen, es sei denn, daß der Gläubiger seine Forderung erst nach
der
Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht.
Einen Ueberschuß hat der Erbe
zum Zwecke
der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den
Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben.
Er
kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlaßgegenstände durch
Zahlung des
Werthes abwenden. Die rechtskräftige Verurtheilung des Erben zur
Befriedigung
eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger
gegenüber wie
die Befriedigung.
§ 1974. Ein Nachlaßgläubiger,
der seine
Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfalle dem Erben gegenüber
geltend
macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, daß
die
Forderung dem Erben vor dem Ablaufe der fünf Jahre bekannt geworden oder
im
Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser für todt
erklärt,
so beginnt die Frist nicht vor der Erlassung des die Todeserklärung
aussprechenden
Urtheils.
Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1
Satz 2
obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnisse von Verbindlichkeiten aus
Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu einander nur
insoweit ein,
als der Gläubige im Falle des Nachlaßkonkurses im Range vorgehen würde.
Soweit ein Gläubiger nach § 1971
von dem
Aufgebote nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Abs. 1 auf
ihn
keine Anwendung.
III. Beschränkung der Haftung
des Erben.
§ 1975. Die Haftung des Erben
für die
Nachlaßverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlaß, wenn eine
Nachlaßpflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlaßgläubiger
(Nachlaßverwaltung) angeordnet oder der Nachlaßkonkurs eröffnet ist.
§ 1976. Ist die
Nachlaßverwaltung
angeordnet oder der Nachlaßkonkurs eröffnet, so gelten die in Folge des
Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht
und
Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
§ 1977. Hat ein Nachlaßgläubiger
vor der
Anordnung der Nachlaßverwaltung oder vor der Eröffnung des
Nachlaßkonkurses
seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlasse gehörende Forderung des
Erben
ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der
Nachlaßverwaltung oder der Eröffnung des Nachlaßkonkurses die
Aufrechnung als nicht
erfolgt anzusehen.
Das Gleiche gilt, wenn ein
Gläubiger, der
nicht Nachlaßgläubiger ist, die ihm gegen den Erben zustehende Forderung
gegen
eine zum Nachlasse gehörende Forderung aufgerechnet hat.
§ 1978. Ist die
Nachlaßverwaltung
angeordnet oder der Nachlaßkonkurs eröffnet, so ist der Erbe den
Nachlaßgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so
verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die
Verwaltung für
sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der
Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende
Anwendung.
Die den Nachlaßgläubigern nach
Abs. 1
zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlasse gehörend.
Aufwendungen sind dem Erben aus
dem
Nachlasse zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag
oder
über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.
§ 1979. Die Berichtigung einer
Nachlaßverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlaßgläubiger als
für
Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den
Umständen nach
annehmen durfte, daß der Nachlaß zur Berichtigung aller
Nachlaßverbindlichkeiten ausreiche.
§ 1980. Beantragt der Erbe nicht
unverzüglich, nachdem er von der Ueberschuldung des Nachlasses Kenntniß
erlangt
hat, die Eröffnung des Nachlaßkonkurses, so ist er den Gläubigern für
den
daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Bei der Bemessung der
Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus
Vermächtnissen
und Auflagen außer Betracht.
Der Kenntniß der Ueberschuldung
steht die
auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntniß gleich. Als Fahrlässigkeit gilt
es
insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlaßgläubiger nicht
beantragt,
obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter
Nachlaßverbindlichkeiten
anzunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des
Verfahrens
dem Bestande des Nachlasses gegenüber unverhältnißmäßig groß sind.
§ 1981. Die Nachlaßverwaltung
ist von dem
Nachlaßgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.
Auf Antrag eines
Nachlaßgläubigers ist die
Nachlaßverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die
Befriedigung der Nachlaßgläubiger aus dem Nachlasse durch das Verhalten
oder
die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag kann nicht mehr
gestellt
werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.
Die Vorschriften des § 1785
finden keine
Anwendung.
§ 1982. Die Anordnung der
Nachlaßverwaltung
kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht
vorhanden
ist.
§ 1983. Das Nachlaßgericht hat
die
Anordnung der Nachlaßverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen
bestimmte
Blatt zu veröffentlichen.
§ 1984. Mit der Anordnung der
Nachlaßverwaltung verliert der Erbe die Befugniß, den Nachlaß zu
verwalten und
über ihn zu verfügen. Die Vorschriften der §§ 6, 7 der Konkursordnung
finden
entsprechende Anwendung. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaß
richtet, kann
nur gegen den Nachlaßverwalter geltend gemacht werden.
Zwangsvollstreckungen und
Arreste in den
Nachlaß zu Gunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlaßgläubiger ist,
sind
ausgeschlossen.
§ 1985. Der Nachlaßverwalter hat
den
Nachlaß zu verwalten und die Nachlaßverbindlichkeiten aus dem Nachlasse
zu
berichtigen.
Der Nachlaßverwalter ist für die
Verwaltung
des Nachlasses auch den Nachlaßgläubigern verantwortlich. Die
Vorschriften des
§ 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.
§ 1986. Der Nachlaßverwalter
darf den
Nachlaß dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten
Nachlaßverbindlichkeiten berichtigt sind.
Ist die Berichtigung einer
Verbindlichkeit
zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so
darf die
Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit
geleistet wird. Für eine bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung
nicht
erforderlich, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so
entfernte ist, daß die Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswerth
nicht hat.
§ 1987. Der Nachlaßverwalter
kann für die
Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen.
§ 1988. Die Nachlaßverwaltung
endigt mit
der Eröffnung des Nachlaßkonkurses.
Die Nachlaßverwaltung kann
aufgehoben
werden, wenn sich ergiebt, daß eine den Kosten entsprechende Masse nicht
vorhanden ist.
§ 1989. Ist der Nachlaßkonkurs
durch
Vertheilung der Masse oder durch Zwangsvergleich beendigt, so finden auf
die
Haftung des Erben die Vorschriften des § 1973 entsprechende Anwendung.
§ 1990. Ist die Anordnung der
Nachlaßverwaltung oder die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wegen Mangels
einer
den Kosten entsprechenden Masse nicht thunlich oder wird aus diesem
Grunde die
Nachlaßverwaltung aufgehoben oder das Konkursverfahren eingestellt, so
kann der
Erbe die Befriedigung eines Nachlaßgläubigers insoweit verweigern, als
der
Nachlaß nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den
Nachlaß
zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der
Zwangsvollstreckung
herauszugeben.
Das Recht des Erben wird nicht
dadurch
ausgeschlossen, daß der Gläubiger nach dem Eintritte des Erbfalls im
Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine
Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung
erlangt hat.
§ 1991. Macht der Erbe von dem
ihm nach §
1990 zustehenden Rechte Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit
und
den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979
Anwendung.
Die in Folge des Erbfalls durch
Vereinigung
von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen
Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnisse zwischen dem Gläubiger und dem
Erben
als nicht erloschen.
Die rechtskräftige Verurtheilung
des Erben
zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger
gegenüber wie
die Befriedigung.
Die Verbindlichkeiten aus
Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu
berichtigen, wie sie im Falle des Konkurses zur Berichtigung kommen
würden.
§ 1992. Beruht die
Ueberschuldung des
Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn
die
Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung
dieser
Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken.
Er kann
die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlaßgegenstände durch Zahlung des
Werthes abwenden.
IV. Inventarerrichtung.
Unbeschränkte
Haftung des Erben.
§ 1993. Der Erbe ist berechtigt,
ein
Verzeichniß des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlaßgericht
einzureichen
(Inventarerrichtung).
§ 1994. Das Nachlaßgericht hat
dem Erben
auf Antrag eines Nachlaßgläubigers zur Errichtung des Inventars eine
Frist
(Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist haftet der Erbe
für
die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das
Inventar
errichtet wird.
Der Antragsteller hat seine
Forderung
glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne
Einfluß, wenn die Forderung nicht besteht.
§ 1995. Die Inventarfrist soll
mindestens
einen Monat, höchstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der
Zustellung des
Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.
Wird die Frist vor der Annahme
der
Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.
Auf Antrag des Erben kann das
Nachlaßgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.
§ 1996. Ist der Erbe durch
höhere Gewalt
verhindert worden, das Inventar rechtzeitig zu errichten oder die nach
den
Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen,
so hat
ihm auf seinen Antrag das Nachlaßgericht eine neue Inventarfrist zu
bestimmen.
Das Gleiche gilt, wenn der Erbe von der Zustellung des Beschlusses,
durch den
die Inventarfrist bestimmt worden ist, ohne sein Verschulden Kenntniß
nicht
erlangt hat.
Der Antrag muß binnen zwei
Wochen nach der
Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor dem Ablauf eines Jahres
nach
dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden.
Vor der Entscheidung soll der
Nachlaßgläubiger, auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist,
wenn
thunlich gehört werden.
§ 1997. Auf den Lauf der
Inventarfrist und
der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die
Verjährung geltenden Vorschriften des § 203 Abs. 1 und des § 206
entsprechende
Anwendung.
§ 1998. Stirbt der Erbe vor dem
Ablaufe der
Inventarfrist oder der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei
Wochen, so
endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der für die Erbschaft des Erben
vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
§ 1999. Steht der Erbe unter
elterlicher
Gewalt oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlaßgericht dem
Vormundschaftsgerichte von der Bestimmung der Inventarfrist Mittheilung
machen.
§ 2000. Die Bestimmung einer
Inventarfrist
wird unwirksam, wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet oder der
Nachlaßkonkurs
eröffnet wird. Während der Dauer der Nachlaßverwaltung oder des
Nachlaßkonkurses kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Ist der
Nachlaßkonkurs durch Vertheilung der Masse oder durch Zwangsvergleich
beendigt,
so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der
Inventarerrichtung
nicht.
§ 2001. In dem Inventar sollen
die bei dem
Eintritte des Erbfalls vorhandenen Nachlaßgegenstände und die
Nachlaßverbindlichkeiten vollständig angegeben werden.
Das Inventar soll außerdem eine
Beschreibung der Nachlaßgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung
des
Werthes erforderlich ist, und die Angabe des Werthes enthalten.
§ 2002. Der Erbe muß zu der
Aufnahme des
Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder
Notar
zuziehen.
§ 2003. Auf Antrag des Erben hat
das
Nachlaßgericht entweder das Inventar selbst aufzunehmen oder die
Aufnahme einer
zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten oder Notar zu
übertragen.
Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.
Der Erbe ist verpflichtet, die
zur Aufnahme
des Inventars erforderliche Auskunft zu ertheilen.
Das Inventar ist von der
Behörde, dem
Beamten oder dem Notar bei dem Nachlaßgericht einzureichen.
§ 2004. Befindet sich bei dem
Nachlaßgerichte schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003
entsprechendes Inventar,
so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablaufe der Inventarfrist dem
Nachlaßgerichte gegenüber erklärt, daß das Inventar als von ihm
eingereicht
gelten soll.
§ 2005. Führt der Erbe
absichtlich eine
erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der
Nachlaßgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die
Nachlaßgläubiger
zu benachtheiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden
Nachlaßverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlaßverbindlichkeiten
unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 die
Ertheilung der
Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.
Ist die Angabe der
Nachlaßgegenstände
unvollständig, ohne daß ein Fall des Abs. 1 vorliegt, so kann dem Erben
zur
Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.
§ 2006. Der Erbe hat auf
Verlangen eines
Nachlaßgläubigers vor dem Nachlaßgerichte den Offenbarungseid dahin zu
leisten:
daß er nach bestem Wissen die
Nachlaßgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande
sei.
Der Erbe kann vor der Leistung
des Eides
das Inventar vervollständigen.
Verweigert der Erbe die Leistung
des Eides,
so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt.
Das
Gleiche gilt, wenn er weder in dem Termine noch in einem auf Antrag des
Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, daß ein Grund
vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem Termine genügend
entschuldigt
wird.
Eine wiederholte Leistung des
Eides kann
derselbe Gläubiger oder ein anderer Gläubiger nur verlangen, wenn Grund
zu der
Annahme besteht, daß dem Erben nach der Eidesleistung weitere
Nachlaßgegenstände bekannt geworden sind.
§ 2007. Ist ein Erbe zu mehreren
Erbtheilen
berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten
in
Ansehung eines jeden der Erbtheile so, wie wenn die Erbtheile
verschiedenen
Erben gehörten. In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies
nur dann,
wenn die Erbtheile verschieden beschwert sind.
§ 2008. Ist eine Ehefrau die
Erbin und
gehört die Erbschaft zum eingebrachten Gute oder zum Gesammtgute, so ist
die
Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch dem Manne
gegenüber
erfolgt. Solange nicht die Frist dem Manne gegenüber verstrichen ist,
endigt
sie auch nicht der Frau gegenüber. Die Errichtung des Inventars durch
den Mann
kommt der Frau zu Statten.
Gehört die Erbschaft zum
Gesammtgute, so
gelten diese Vorschriften auch nach der Beendigung der
Gütergemeinschaft.
§ 2009. Ist das Inventar
rechtzeitig
errichtet worden, so wird im Verhältnisse zwischen dem Erben und den
Nachlaßgläubigern vermuthet, daß zur Zeit des Erbfalls weitere
Nachlaßgegenstände als die angegebenen nicht vorhandenen gewesen seien.
§ 2010. Das Nachlaßgericht hat
die Einsicht
des Inventars Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse
glaubhaft
macht.
§ 2011. Dem Fiskus als
gesetzlichen Erben
kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den
Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des
Nachlasses
Auskunft zu ertheilen.
§ 2012. Einem nach den §§ 1960,
1961
bestellten Nachlaßpfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden.
Der
Nachlaßpfleger ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, über
den
Bestand des Nachlasses Auskunft zu vertheilen. Der Nachlaßpfleger kann
nicht
auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.
Diese Vorschriften gelten auch
für den
Nachlaßverwalter.
§ 2013. Haftet der Erbe für die
Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§
1973
bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist
nicht
berechtigt, die Anordnung einer Nachlaßverwaltung zu beantragen. Auf
eine nach
§ 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich
der
Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2 oder
des §
2005 Abs. 1 eintritt.
Die Vorschriften der §§ 1977 bis
1980 und
das Recht des Erben, die Anordnung einer Nachlaßverwaltung zu
beantragen,
werden nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erbe einzelnen
Nachlaßgläubigern
gegenüber unbeschränkt haftet.
V. Aufschiebende Einreden.
§ 2014. Der Erbe ist berechtigt,
die
Berichtigung einer Nachlaßverbindlichkeit bis zum Ablaufe der ersten
drei
Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung
des
Inventars hinaus, zu verweigern.
§ 2015. Hat der Erbe den Antrag
auf
Erlassung des Aufgebots der Nachlaßgläubiger innerhalb eines Jahres nach
der
Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der
Erbe
berechtigt, die Berichtigung einer Nachlaßverbindlichkeit bis zur
Beendigung des
Aufgebotsverfahrens zu verweigern.
Der Beendigung des
Aufgebotsverfahrens
steht es gleich, wenn der Erbe in dem Aufgebotstermine nicht erschienen
ist und
nicht binnen zwei Wochen die Bestimmung eines neuen Termins beantragt
oder wenn
er auch in dem neuen Termine nicht erscheint.
Wird das Ausschlußurtheil
erlassen oder der
Antrag auf Erlassung des Urtheils zurückgewiesen, so ist das Verfahren
nicht
vor dem Ablauf einer mit der Verkündung der Entscheidung beginnenden
Frist von
zwei Wochen und nicht vor der Erledigung einer rechtzeitig eingelegten
Beschwerde als beendigt anzusehen.
§ 2016. Die Vorschriften der §§
2014, 2015
finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet.
Das Gleiche gilt, soweit ein
Gläubiger nach
§ 1971 von dem Aufgebote der Nachlaßgläubiger nicht betroffen wird, mit
der
Maßgabe, daß ein erst nach dem Eintritte des Erbfalls im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie
eine erst
nach diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen Verfügung erlangte
Vormerkung
außer Betracht bleibt.
§ 2017. Wird vor der Annahme der
Erbschaft
zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlaßpfleger bestellt, so beginnen
die im §
2014 und im § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung.
Dritter Titel.
Erbschaftsanspruch.
§ 2018. Der Erbe kann von Jedem,
der auf
Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus
der
Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten
verlangen
§ 2019. Als aus der Erbschaft
erlangt gilt
auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der
Erbschaft
erwirbt
Die Zugehörigkeit einer in
solcher Weise
erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen
sich
gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntniß erlangt; die
Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
§ 2020. Der Erbschaftsbesitzer
hat dem
Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur
Herausgabe
erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigenthum erworben hat.
§ 2021. Soweit der
Erbschaftsbesitzer zur
Herausgabe außer Stande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
§ 2022. Der Erbschaftsbesitzer
ist zur
Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sache nur gegen Ersatz aller
Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch
Anrechnung auf
die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. Die für den
Eigenthumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden
Anwendung.
Zu den Verwendungen gehören auch
die
Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der
Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten macht.
Soweit der Erbe für
Aufwendungen, die nicht
auf einzelne Sachen gemacht worden sind, insbesondere für die im Abs. 2
bezeichneten Aufwendungen, nach den allgemeinen Vorschriften in weiterem
Umfang
Ersatz zu leisten hat, bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers
unberührt.
§ 2023. Hat der
Erbschaftsbesitzer zur
Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem
Eintritte
der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen
Verschlechterung, Unterganges der einer aus einem anderen Grunde
eintretenden
Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das
Verhältniß
zwischen dem Eigenthümer und dem Besitzer von dem Eintritte der
Rechtshängigkeit des Eigenthumsanspruchs an gelten.
Das Gleiche gilt von dem
Anspruche des
Erben auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruche
des
Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.
§ 2024. Ist der
Erbschaftsbesitzer bei dem
Beginne des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so,
wie
wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
Erfährt
der Erbschaftsbesitzer später, daß er nicht Erbe ist, so haftet er in
gleicher
Weise von der Erlangung der Kenntniß an. Eine weitergehende Haftung
wegen
Verzugs bleibt unberührt.
§ 2025. Hat der
Erbschaftsbesitzer einen
Erbschaftsgegenstand durch eine strafbare Handlung oder eine zur
Erbschaft
gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach
den
Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. Ein
gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener
Eigenmacht nach
diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits
thatsächlich ergriffen hatte.
§ 2026. Der Erbschaftsbesitzer
kann sich
dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist,
nicht
auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend
im
Besitze hat.
§ 2027. Der Erbschaftsbesitzer
ist
verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den
Verbleib
der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu ertheilen.
Die gleiche Verpflichtung hat,
wer, ohne
Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlaß in Besitz nimmt,
bevor
der Erbe den Besitz thatsächlich ergriffen hat.
§ 2028. Wer sich zur Zeit des
Erbfalls mit
dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet,
dem Erben
auf Verlangen Auskunft darüber zu ertheilen, welche erbschaftliche
Geschäfte er
geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände
bekannt
ist.
Besteht Grund zu der Annahme,
daß die
Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ertheilt worden ist, so
hat der
Verpflichtete auf Verlangen des Erben den Offenbarungseid dahin zu
leisten:
daß er seine Angaben nach bestem
Wissen so
vollständig gemacht habe, als er dazu im Stande sei.
Die Vorschriften des § 259 Abs. 3
und des §
261 finden Anwendung.
§ 2029. Die Haftung des
Erbschaftsbesitzers
bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung
der
einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den
Erbschaftsanspruch.
§ 2030. Wer die Erbschaft durch
Vertrag von
einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnisse zu dem Erben
einem
Erbschaftsbesitzer gleich.
§ 2031. Ueberlebt eine für todt
erklärte
Person den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie
die
Herausgabe ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden
Vorschriften verlangen. Solange der für todt Erklärte noch lebt, wird
die
Verjährung seines Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem
Zeitpunkte vollendet, in welchem er von der Todeserklärung Kenntniß
erlangt.
Das Gleiche gilt, wenn der Tod
einer Person
ohne Todeserklärung mit Unrecht angenommen worden ist.
Vierter Titel.
Mehrheit von Erben.
I. Rechtsverhältniß der Erben
unter
einander.
§ 2032. Hinterläßt der Erblasser
mehrere
Erben, so wird der Nachlaß gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
Bis zur Auseinandersetzung
gelten die
Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
§ 2033. Jeder Miterbe kann über
seinen
Antheil an dem Nachlasse verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe
über
seinen Antheil verfügt, bedarf der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung.
Ueber seinen Antheil an den
einzelnen
Nachlaßgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.
§ 2034. Verkauft ein Miterbe
seinen Antheil
an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkaufe berechtigt.
Die Frist für die Ausübung des
Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
§ 2035. Ist der verkaufte
Antheil auf den
Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem
Verkäufer
gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. Dem
Verkäufer
gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Uebertragung des Antheils.
Der Verkäufer hat die Miterben
von der
Uebertragung unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 2036. Mit der Uebertragung des
Antheils
auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die
Nachlaßverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen,
soweit er
den Nachlaßgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die
Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
§ 2037. Ueberträgt der Käufer
den Antheil
auf einen Anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036
entsprechende Anwendung.
§ 2038. Die Verwaltung des
Nachlasses steht
den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber
verpflichtet,
zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung
erforderlich sind;
die zur Erhaltung nothwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne
Mitwirkung der
anderen treffen.
Die Vorschriften der §§ 743,
745, 746, 748
finden Anwendung. Die Theilung der Früchte erfolgt erst bei der
Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein
Jahr
ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schlusse jedes Jahres die
Theilung des
Reinertrags verlangen.
§ 2039. Gehört ein Anspruch zum
Nachlasse,
so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und
jeder
Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann
verlangen,
daß der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt
oder,
wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu
bestellenden Verwahrer abliefert.
§ 2040. Die Erben können über
einen
Nachlaßgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
Gegen eine zum Nachlasse
gehörende
Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen
Miterben
zustehende Forderung aufrechnen.
§ 2041. Was auf Grund eines zum
Nachlasse
gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder
Entziehung eines Nachlaßgegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft
erworben
wird, das sich auf den Nachlaß bezieht, gehört zum Nachlasse. Auf eine
durch
ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des
§ 2019
Abs. 2 Anwendung.
§ 2042. Jeder Miterbe kann
jederzeit die
Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045
ein
Anderes ergiebt.
Die Vorschriften des § 749 Abs.
2, 3 und
der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
§ 2043. Soweit die Erbtheile
wegen der zu
erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die
Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen.
Das Gleiche gilt, soweit die
Erbtheile
deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über eine
Ehelichkeitserklärung, über die Bestätigung einer Annahme an Kindesstatt
oder
über die Genehmigung einer vom Erblasser errichteten Stiftung noch
aussteht.
§ 2044. Der Erblasser kann durch
letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses
oder
einzelner Nachlaßgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer
Kündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3,
der §§
750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Die Verfügung wird unwirksam,
wenn dreißig
Jahre seit dem Eintritte des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser
kann
jedoch anordnen, daß die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten
Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine
Nacherbfolge oder
ein Vermächtniß anordnet, bis zum Eintritte der Nacherbfolge oder bis
zum
Anfalle des Vermächtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, in dessen
Person das
Ereigniß eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der
dreißigjährigen Frist.
§ 2045. Jeder Miterbe kann
verlangen, daß
die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen
Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablaufe der im § 2061 bestimmten
Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist das Aufgebot noch nicht beantragt
oder
die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann
der
Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder
die
Aufforderung erlassen wird.
§ 2046. Aus dem Nachlasse sind
zunächst die
Nachlaßverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Nachlaßverbindlichkeit
noch
nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung
Erforderliche
zurückzubehalten.
Fällt eine
Nachlaßverbindlichkeit nur
einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem
verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt.
Zur Berichtigung ist der
Nachlaß, soweit
erforderlich, in Geld umzusetzen.
§ 2047. Der nach der
Berichtigung der
Nachlaßverbindlichkeiten verbleibende Ueberschuß gebührt den Erben nach
dem
Verhältnisse der Erbtheile.
Schriftstücke, die sich auf die
persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf
den
ganzen Nachlaß beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
§ 2048. Der Erblasser kann durch
letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen.
Er kann
insbesondere anordnen, daß die Auseinandersetzung nach dem billigen
Ermessen
eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung
getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie
offenbar
unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urtheil.
§ 2049. Hat der Erblasser
angeordnet, daß
einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlasse gehörendes
Landgut
zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß das Landgut zu dem
Ertragswerth angesetzt werden soll.
Der Ertragswerth bestimmt sich
nach dem
Reinertrage, den das Landgut nach seiner bisherigen wirthschaftlichen
Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirthschaftung nachhaltig gewähren
kann.
§ 2050. Abkömmlinge, die als
gesetzliche
Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von
dem
Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der
Auseinandersetzung unter einander zur Ausgleichung zu bringen, soweit
nicht der
Erblasser bei der Zuwendung ein Anderes angeordnet hat.
Zuschüsse, die zu dem Zwecke
gegeben worden
sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die
Vorbildung
zu einem Berufe sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das
den
Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen
haben.
Andere Zuwendungen unter
Lebenden sind zur
Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die
Ausgleichung
angeordnet hat.
§ 2051. Fällt ein Abkömmling,
der als Erbe
zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfalle
weg, so
ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende
Abkömmling
zur Ausgleichung verpflichtet.
Hat der Erblasser für den
wegfallenden
Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß
dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter
Berücksichtigung der
Ausgleichungspflicht erhalten würde.
§ 2052. Hat der Erblasser die
Abkömmlinge
auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben
erhalten
würden, oder hat er ihre Erbtheile so bestimmt, daß sie zu einander in
demselben Verhältnisse stehen wie die gesetzlichen Erbtheile, so ist im
Zweifel
anzunehmen, daß die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung
verpflichtet sein sollen.
§ 2053. Eine Zuwendung, die ein
entfernterer Abkömmling vor dem Wegfalle des ihn von der Erbfolge
ausschließenden näheren Abkömmlinges oder ein an die Stelle eines
Abkömmlinges
als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat, ist
nicht
zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, daß der Erblasser bei der
Zuwendung
die Ausgleichung angeordnet hat.
Das Gleiche gilt, wenn ein
Abkömmling,
bevor er die rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte, eine
Zuwendung
von dem Erblasser erhalten hat.
§ 2054. Eine Zuwendung, die aus
dem
Gesammtgute der allgemeinen Gütergemeinschaft, der
Errungenschaftsgemeinschaft
oder der Fahrnißgemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten
zur
Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling
erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der
Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesammtgut Ersatz zu leisten hat,
als von
diesem Ehegatten gemacht.
Diese Vorschriften finden auf
eine
Zuwendung aus dem Gesammtgute der fortgesetzten Gütergemeinschaft
entsprechende
Anwendung.
§ 2055. Bei der
Auseinandersetzung wird
jedem Miterben der Werth der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu
bringen hat,
auf seinen Erbtheil angerechnet. Der Werth der sämmtlichen Zuwendungen,
die zur
Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlasse hinzugerechnet, soweit
dieser
den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
Der Werth bestimmt sich nach der
Zeit, zu
der die Zuwendung erfolgt ist.
§ 2056. Hat ein Miterbe durch
die Zuwendung
mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist
er zur
Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. Der Nachlaß wird in
einem
solchen Falle unter die übrigen Erben in der Weise getheilt, daß der
Werth der
Zuwendung und der Erbtheil des Miterben außer Ansatz bleiben.
§ 2057. Jeder Miterbe ist
verpflichtet, den
übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu ertheilen,
die er
nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die
Vorschriften der
§§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Leistung des Offenbarungseids
finden
entsprechende Anwendung.
II. Rechtsverhältniß zwischen
den Erben und
den Nachlaßgläubigern.
§ 2058. Die Erben haften für die
gemeinschaftlichen Nachlaßverbindlichkeiten als Gesammtschuldner.
§ 2059. Bis zur Theilung des
Nachlasses
kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten aus dem
Vermögen, das er außer seinem Antheil an dem Nachlasse hat, verweigern.
Haftet
er für eine Nachlaßverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses
Recht in
Ansehung des seinem Erbtheil entsprechenden Theiles der Verbindlichkeit
nicht
zu.
Das Recht der Nachlaßgläubiger,
die
Befriedigung aus dem ungetheilten Nachlasse von sämmtlichen Miterben zu
verlangen, bleibt unberührt.
§ 2060. Nach der Theilung des
Nachlasses
haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbtheil entsprechenden Theil
einer
Nachlaßverbindlichkeit:
1. wenn der
Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot
erstreckt sich
insoweit auch auf die im § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf die
Gläubiger,
denen der Miterbe unbeschränkt haftet;
2. wenn der
Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem im § 1974 Abs. 1
bestimmten Zeitpunkte geltend macht, es sei denn, daß die Forderung vor
dem
Ablaufe der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im
Aufgebotsverfahren
angemeldet worden ist; die Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der
Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebote nicht betroffen wird;
3. wenn der
Nachlaßkonkurs eröffnet und durch Vertheilung der Masse oder durch
Zwangsvergleich beendigt worden ist.
§ 2061. Jeder Miterbe kann die
Nachlaßgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs
Monaten
bei ihm oder bei dem Nachlaßgericht anzumelden. Ist die Aufforderung
erfolgt,
so haftet nach der Theilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbtheil
entsprechenden Theil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablaufe der
Frist
die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Theilung
bekannt ist.
Die Aufforderung ist durch den
Deutschen
Reichsanzeiger durch das für die Bekanntmachungen des Nachlaßgerichts
bestimmte
Blatt zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung.
Die Kosten
fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erläßt.
§ 2062. Die Anordnung einer
Nachlaßverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt
werden; sie
ist ausgeschlossen, wenn der Nachlaß getheilt ist.
§ 2063. Die Errichtung des
Inventars durch
einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zu Statten, soweit nicht
ihre
Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt ist.
Ein Miterbe kann sich den
übrigen Erben
gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er
den
anderen Nachlaßgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
Dritter Abschnitt.
Testament.
Erster Titel.
Allgemeine Vorschriften.
§ 2064. Der Erblasser kann ein
Testament
nur persönlich errichten.
§ 2065. Der Erblasser kann eine
letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, daß ein Anderer zu
bestimmen
hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
Der Erblasser kann die
Bestimmung der
Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des
Gegenstandes
der Zuwendung nicht einem Anderen überlassen.
§ 2066. Hat der Erblasser seine
gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen,
welche
zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem
Verhältniß
ihrer gesetzlichen Erbtheile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer
aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins
gemacht und
tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind
im
Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben
sein
würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des
Termins gestorben wäre.
§ 2067. Hat der Erblasser seine
Verwandten
oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind
im
Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine
gesetzlichen
Erben sein würden, als nach dem Verhältniß ihrer gesetzlichen Erbtheile
bedacht
anzusehen. Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung.
§ 2068. Hat der Erblasser seine
Kinder ohne
nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des
Testaments
mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß
die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen
Erbfolge an
die Stelle des Kindes treten würden.
§ 2069. Hat der Erblasser einen
seiner
Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments
weg, so
ist im Zweifel anzunehmen, daß dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind,
als
sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
§ 2070. Hat der Erblasser die
Abkömmlinge
eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß
diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls
oder,
wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter
Bestimmung
eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst
nach
dem Erbfall eintritt, zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des
Termins
noch nicht erzeugt sind.
§ 2071. Hat der Erblasser ohne
nähere
Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in
einem
Dienst- oder Geschäftsverhältnisse stehen, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß
diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten
Klasse
angehören oder in dem bezeichneten Verhältnisse stehen.
§ 2072. Hat der Erblasser die
Armen ohne
nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die
öffentliche
Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz
gehabt hat,
unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu vertheilen.
§ 2073. Hat der Erblasser den
Bedachten in
einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen paßt, und läßt sich
nicht
ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu
gleichen
Theilen bedacht.
§ 2074. Hat der Erblasser eine
letztwillige
Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im
Zweifel
anzunehmen, daß die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den
Eintritt
der Bedingung erlebt.
§ 2075. Hat der Erblasser eine
letztwillige
Zuwendung unter der Bedingung gemacht, daß der Bedachte während eines
Zeitraums
von unbestimmter Dauer etwas unterläßt oder fortgesetzt thut, so ist,
wenn das
Unterlassen oder das Thun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt,
im
Zweifel anzunehmen, daß die Zuwendung von der auflösenden Bedingung
abhängig
sein soll, daß der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Thun
unterläßt.
§ 2076. Bezweckt die Bedingung,
unter der
eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vortheil eines Dritten, so
gilt
sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritte der
Bedingung
erforderliche Mitwirkung verweigert.
§ 2077. Eine letztwillige
Verfügung, durch
die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die
Ehe
nichtig oder wenn sie vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
Der
Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn der Erblasser zur Zeit seines
Todes auf
Scheidung wegen Verschuldens des Ehegatten zu klagen berechtigt war und
die
Klage auf Scheidung oder auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft
erhoben
hatte.
Eine letztwillige Verfügung,
durch die der
Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das
Verlöbniß vor
dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
Die Verfügung ist nicht
unwirksam, wenn
anzunehmen ist, daß der Erblasser sie auch für einen solchen Fall
getroffen
haben würde.
§ 2078. Eine letztwillige
Verfügung kann
angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner
Erklärung im
Irrthume war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben
wollte
und anzunehmen ist, daß er die Erklärung bei Kenntniß der Sachlage nicht
abgegeben haben würde.
Das Gleiche gilt, soweit der
Erblasser zu
der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder
Nichteintritts eines Umstandes oder widerrechtlich durch Drohung
bestimmt
worden ist.
Die Vorschriften des § 122
finden keine
Anwendung.
§ 2079. Eine letztwillige
Verfügung kann
angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls
vorhandenen
Pflichttheilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei
der
Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der
Errichtung
geboren oder pflichttheilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist
ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei
Kenntniß der
Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.
§ 2080. Zur Anfechtung ist
derjenige
berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung
unmittelbar zu
Statten kommen würde.
Bezieht sich in den Fällen des §
2078 der
Irrthum nur auf eine bestimmte Person und ist diese
anfechtungsberechtigt oder
würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls
gelebt
hätte, so ist ein Anderer zur Anfechtung nicht berechtigt.
Im Falle des § 2079 steht das
Anfechtungsrecht nur dem Pflichttheilsberechtigten zu.
§ 2081. Die Anfechtung einer
letztwilligen
Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der
Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine
Verfügung
solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Nachlaßgerichte.
Das Nachlaßgericht soll die
Anfechtungserklärung demjenigen mittheilen, welchem die angefochtene
Verfügung
unmittelbar zu Statten kommt. Es hat die Einsicht der Erklärung Jedem zu
gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt
auch für die
Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Recht für einen
Anderen
nicht begründet wird, insbesondere für die Anfechtung einer Auflage.
§ 2082. Die Anfechtung kann nur
binnen
Jahresfrist erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in
welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß
erlangt.
Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden
Vorschriften der
§§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
Die Anfechtung ist
ausgeschlossen, wenn
seit dem Erbfalle dreißig Jahre verstrichen sind.
§ 2083. Ist eine letztwillige
Verfügung,
durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird,
anfechtbar, so
kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung
nach §
2082 ausgeschlossen ist.
§ 2084. Läßt der Inhalt einer
letztwilligen
Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige
Auslegung
vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.
§ 2085. Die Unwirksamkeit einer
von
mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die
Unwirksamkeit der
übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, daß der
Erblasser diese
ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.
§ 2086. Ist einer letztwilligen
Verfügung
der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung aber
unterblieben, so
ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, daß die
Wirksamkeit von
der Ergänzung abhängig sein sollte.
Zweiter Titel.
Erbeinsetzung.
§ 2087. Hat der Erblasser sein
Vermögen
oder einen Bruchtheil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist
die
Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als
Erbe
bezeichnet ist.
Sind dem Bedachten nur einzelne
Gegenstände
zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß er Erbe sein soll,
auch
wenn er als Erbe bezeichnet ist.
§ 2088. Hat der Erblasser nur
einen Erben
eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchtheil der Erbschaft
beschränkt, so
tritt in Ansehung des übrigen Theiles die gesetzliche Erbfolge ein.
Das Gleiche gilt, wenn der
Erblasser
mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchtheil
eingesetzt
hat und die Bruchtheile das Ganze nicht erschöpfen.
§ 2089. Sollen die eingesetzten
Erben nach
dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn
jeder von
ihnen auf einen Bruchtheil der Erbschaft eingesetzt ist und die
Bruchtheile das
Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnißmäßige Erhöhung der Bruchtheile
ein.
§ 2090. Ist jeder der
eingesetzten Erben
auf einen Bruchtheil eingesetzt und übersteigen die Bruchtheile das
Ganze, so
tritt eine verhältnißmäßige Minderung der Bruchtheile ein.
§ 2091. Sind mehrere Erben
eingesetzt, ohne
daß die Erbtheile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Theilen
eingesetzt,
soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein Anderes ergiebt.
§ 2092. Sind von mehreren Erben
die einen
auf Bruchtheile, die anderen ohne Bruchtheile eingesetzt, so erhalten
die
letzteren den freigebliebenen Theil der Erbschaft.
Erschöpfen die bestimmten
Bruchtheile die
Erbschaft, so tritt eine verhältnißmäßige Minderung der Bruchtheile in
der
Weise ein, daß jeder der ohne Bruchtheile eingesetzten Erben so viel
erhält wie
der mit dem geringsten Bruchtheile bedachte Erbe.
§ 2093. Sind einige von mehreren
Erben auf
einen und denselben Bruchtheil der Erbschaft eingesetzt
(gemeinschaftlicher
Erbtheil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbtheils die
Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung.
§ 2094. Sind mehrere Erben in
der Weise
eingesetzt, daß sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt
einer der
Erben vor oder nach dem Eintritte des Erbfalls weg, so wächst dessen
Erbtheil
den übrigen Erben nach dem Verhältniß ihrer Erbtheile an. Sind einige
der Erben
auf einen gemeinschaftlichen Erbtheil eingesetzt, so tritt die
Anwachsung
zunächst unter ihnen ein.
Ist durch die Erbeinsetzung nur
über einen
Theil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Theiles
die
gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den
eingesetzten
Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbtheil
eingesetzt
sind.
Der Erblasser kann die
Anwachsung
ausschließen.
§ 2095. Der durch Anwachsung
einem Erben
anfallende Erbtheil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit
denen
dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung
der
Ausgleichungspflicht als besonderer Erbtheil.
§ 2096. Der Erblasser kann für
den Fall,
daß ein Erbe vor oder nach dem Eintritte des Erbfalls wegfällt, einen
Anderen
als Erben einsetzen (Ersatzerbe).
§ 2097. Ist Jemand für den Fall,
daß der
zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, daß er
nicht
Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß er
für beide Fälle eingesetzt ist.
§ 2098. Sind die Erben
gegenseitig oder
sind für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist
im
Zweifel anzunehmen, daß sie nach dem Verhältniß ihrer Erbtheile als
Ersatzerben
eingesetzt sind.
Sind die Erben gegenseitig als
Ersatzerben
eingesetzt, so gehen Erben, die auf einen gemeinschaftlichen Erbtheil
eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzerben für diesen Erbtheil den
anderen
vor.
§ 2099. Das Recht des
Ersatzerben geht dem
Anwachsungsrechte vor.
Dritter Titel.
Einsetzung eines Nacherben.
§ 2100. Der Erblasser kann einen
Erben in
der Weise einsetzen, daß dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein
Anderer
Erbe geworden ist (Nacherbe).
§ 2101. Ist eine zur Zeit des
Erbfalls noch
nicht erzeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß
sie als Nacherbe eingesetzt ist. Entspricht es nicht dem Willen des
Erblassers,
daß der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung
unwirksam.
Das Gleiche gilt von der
Einsetzung einer
juristischen Person, die erst nach dem Erbfalle zur Entstehung gelangt;
die
Vorschrift des § 84 bleibt unberührt.
§ 2102. Die Einsetzung als
Nacherbe enthält
im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
Ist zweifelhaft, ob Jemand als
Ersatzerbe
oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.
§ 2103. Hat der Erblasser
angeordnet, daß
der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses
die
Erbschaft einem Anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, daß der
Andere als
Nacherbe eingesetzt ist.
§ 2104. Hat der Erblasser
angeordnet, daß
der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder
Ereignisses
Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten
soll, so
ist anzunehmen, daß als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die
gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des
Eintritts
des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre. Der Fiskus gehört
nicht zu
den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
§ 2105. Hat der Erblasser
angeordnet, daß
der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines
bestimmten
Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis
dahin
Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die
Vorerben.
Das Gleiche gilt, wenn die
Persönlichkeit
des Erben durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereigniß bestimmt
werden
soll oder wenn die Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls noch nicht
erzeugten
Person oder einer zu dieser Zeit noch nicht entstandenen juristischen
Person
als Erbe nach § 2101 als Nacherbeinsetzung anzusehen ist.
§ 2106. Hat der Erblasser einen
Nacherben
eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereigniß zu bestimmen, mit dem
die
Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit
dem Tode
des Vorerben an.
Ist die Einsetzung einer noch
nicht
erzeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung
anzusehen,
so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an. Im Falle des §
2101
Abs. 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein.
§ 2107. Hat der Erblasser einem
Abkömmlinge, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung
keinen
Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß, daß
er
einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben
bestimmt,
so ist anzunehmen, daß der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, daß
der
Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt.
§ 2108. Die Vorschriften des §
1923 finden
auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.
Stirbt der eingesetzte Nacherbe
vor dem
Eintritte des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritte des
Erbfalls, so
geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des
Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden
Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.
§ 2109. Die Einsetzung eines
Nacherben wird
mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn
nicht
vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Sie bleibt auch nach
dieser
Zeit wirksam:
1. wenn die
Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, daß in der Person des Vorerben
oder
des Nacherben ein bestimmtes Ereigniß eintritt, und derjenige, in dessen
Person
das Ereigniß eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt;
2. wenn dem
Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, daß ihm ein Bruder oder eine
Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe
bestimmt
ist.
Ist der Vorerbe oder der
Nacherbe, in
dessen Person das Ereigniß eintreten soll, eine juristische Person, so
bewendet
es bei der dreißigjährigen Frist.
§ 2110. Das Recht des Nacherben
erstreckt
sich im Zweifel auf einen Erbtheil, der dem Vorerben in Folge des
Wegfalls
eines Miterben anfällt.
Das Recht des Nacherben
erstreckt sich im
Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtniß.
§ 2111. Zur Erbschaft gehört,
was der
Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechtes oder als Ersatz
für
die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines
Erbschaftsgegenstandes oder
durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der
Erwerb
ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft
erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen
sich
gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntniß erlangt; die
Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
Zur Erbschaft gehört auch, was
der Vorerbe
dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.
§ 2112. Der Vorerbe kann über
die zur
Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den
Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein Anderes ergiebt.
§ 2113. Die Verfügung des
Vorerben über ein
zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder über ein zur Erbschaft
gehörendes
Recht an einem Grundstück ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge
insoweit
unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder
beeinträchtigen
würde.
Das Gleiche gilt von der
Verfügung über
einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der
Erfüllung
eines von dem Vorerben ertheilten Schenkungsversprechens erfolgt.
Ausgenommen
sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den
Anstand
zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
Die Vorschriften zu Gunsten
derjenigen,
welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden
entsprechende
Anwendung.
§ 2114. Gehört zur Erbschaft
eine
Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld, so steht
die
Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch
nur
verlangen, daß das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des
Nacherben
gezahlt oder daß es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Auf
andere
Verfügungen über die Hypothekenforderung, die Grundschuld oder die
Rentenschuld
finden die Vorschriften des § 2113 Anwendung.
§ 2115. Eine Verfügung über
einen
Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt, ist im Falle
des
Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des
Nacherben
vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Verfügung ist unbeschränkt
wirksam,
wenn der Anspruch eines Nachlaßgläubigers oder ein an einem
Erbschaftsgegenstande bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im
Falle des
Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.
§ 2116. Der Vorerbe hat auf
Verlangen des
Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den
Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei der
Reichsbank mit
der Bestimmung zu hinterlegen, daß die Herausgabe nur mit Zustimmung des
Nacherben verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren,
die nach
§ 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder
Gewinnantheilscheinen kann nicht verlangt werden. Den Inhaberpapieren
stehen
Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
Ueber die hinterlegten Papiere
kann der
Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen.
§ 2117. Der Vorerbe kann die
Inhaberpapiere, statt sie nach § 2116 zu hinterlegen, auf seinen Namen
mit der
Bestimmung umschreiben lassen, daß er über sie nur mit Zustimmung des
Nacherben
verfügen kann. Sind die Papiere von dem Reiche oder einem Bundesstaat
ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in
Buchforderungen
gegen das Reich oder den Bundesstaat umwandeln lassen.
§ 2118. Gehören zur Erbschaft
Buchforderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat, so ist der
Vorerbe auf
Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk
eintragen
zu lassen, daß er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben
verfügen kann.
§ 2119. Geld, das nach den
Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirthschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur
nach
den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften anlegen.
§ 2120. Ist zur ordnungsmäßigen
Verwaltung,
insbesondere zur Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten, eine
Verfügung
erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben
vornehmen
kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine
Einwilligung zu der Verfügung zu ertheilen. Die Einwilligung ist auf
Verlangen
in öffentlich beglaubigter Form zu erklären. Die Kosten der Beglaubigung
fallen
dem Vorerben zur Last.
§ 2121. Der Vorerbe hat dem
Nacherben auf
Verlangen ein Verzeichniß der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände
mitzutheilen. Das Verzeichniß ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme
zu
versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf
Verlangen
die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
Der Nacherbe kann verlangen, daß
er bei der
Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
Der Vorerbe ist berechtigt und
auf
Verlangen des Nacherben verpflichtet, das Verzeichniß durch die
zuständige
Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu
lassen.
Die Kosten der Aufnahme und der
Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last.
§ 2122. Der Vorerbe kann den
Zustand der
zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige
feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.
§ 2123. Gehört ein Wald zur
Erbschaft, so
kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, daß das Maß der
Nutzung und
die Art der wirthschaftlichen Behandlung durch einen Wirthschaftsplan
festgestellt werden. Tritt eine erhebliche Aenderung der Umstände ein,
so kann
jeder Theil eine entsprechende Aenderung des Wirthschaftsplans
verlangen. Die
Kosten fallen der Erbschaft zur Last.
Das Gleiche gilt, wenn ein
Bergwerk oder
eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandtheilen gerichtete Anlage zur
Erbschaft gehört.
§ 2124. Der Vorerbe trägt dem
Nacherben
gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten.
Andere Aufwendungen, die der
Vorerbe zum
Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für
erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten.
Bestreitet er
sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der
Nacherbfolge zum Ersatze verpflichtet.
§ 2125. Macht der Vorerbe
Verwendungen auf
die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so ist
der
Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften
über die
Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatze verpflichtet.
Der Vorerbe ist berechtigt, eine
Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat,
wegzunehmen.
§ 2126. Der Vorerbe hat im
Verhältnisse zu
dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf
den
Stammwerth der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Auf diese
Lasten
finden die Vorschriften des § 2124 Abs. 2 Anwendung.
§ 2127. Der Nacherbe ist
berechtigt, von
dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn
Grund
zu der Annahme besteht, daß der Vorerbe durch seine Verwaltung die
Rechte des
Nacherben erheblich verletzt.
§ 2128. Wird durch das Verhalten
des
Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgniß einer
erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der
Nacherbe
Sicherheitsleistung verlangen.
Die für die Verpflichtung des
Nießbrauchers
zur Sicherheitsleistung geltenden Vorschriften des § 1052 finden
entsprechende
Anwendung.
§ 2129. Wird dem Vorerben die
Verwaltung
nach den Vorschriften des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht,
über
Erbschaftsgegenstände zu verfügen.
Die Vorschriften zu Gunsten
derjenigen,
welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden
entsprechende Anwendung.
Für die zur Erbschaft gehörenden Forderungen ist die Entziehung der
Verwaltung
dem Schuldner gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen
Anordnung
Kenntniß erlangt oder wenn ihm eine Mittheilung von der Anordnung
zugestellt
wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Entziehung.
§ 2130. Der Vorerbe ist nach dem
Eintritte
der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem
Zustande
herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten
ordnungsmäßigen Verwaltung ergiebt. Auf die Herausgabe eines
landwirthschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 592, auf
die
Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 592, 593
entsprechende
Anwendung.
Der Vorerbe hat auf Verlangen
Rechenschaft
abzulegen.
§ 2131. Der Vorerbe hat dem
Nacherben
gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt
einzustehen,
welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
§ 2132. Veränderungen oder
Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige
Benutzung
herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.
§ 2133. Zieht der Vorerbe
Früchte den
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zuwider oder zieht er Früchte
deshalb
im Uebermaße, weil dies in Folge eines besonderen Ereignisses nothwendig
geworden ist, so gebührt ihm der Werth der Früchte nur insoweit, als
durch den
ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden
Nutzungen
beeinträchtigt werden und nicht der Werth der Früchte nach den Regeln
einer
ordnungsmäßigen Wirthschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden
ist.
§ 2134. Hat der Vorerbe einen
Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritte
der
Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatze des Werthes
verpflichtet. Eine
weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.
§ 2135. Hat der Vorerbe ein zur
Erbschaft
gehörendes Grundstück vermiethet oder verpachtet, so finden, wenn das
Mieth-
oder Pachtverhältniß bei dem Eintritte der Nacherbfolge noch besteht,
die
Vorschriften des § 1056 entsprechende Anwendung.
§ 2136. Der Erblasser kann den
Vorerben von
den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§
2114, 2116
bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.
§ 2137. Hat der Erblasser den
Nacherben auf
dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritte der
Nacherbfolge
übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen im § 2136 bezeichneten
Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet.
Das Gleiche ist im Zweifel
anzunehmen, wenn
der Erblasser bestimmt hat, daß der Vorerbe zur freien Verfügung über
die
Erbschaft berechtigt sein soll.
§ 2138. Die Herausgabepflicht
des Vorerben
beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch
vorhandenen
Erbschaftsgegenstände. Für Verwendungen auf Gegenstände, die er in Folge
dieser
Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen.
Hat der Vorerbe der Vorschrift
des § 2113
Abs. 2 zuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat er die
Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu benachtheiligen, vermindert,
so ist
er dem Nacherben zum Schadensersatze verpflichtet.
§ 2139. Mit dem Eintritte des
Falles der
Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft
dem
Nacherben an.
§ 2140. Der Vorerbe ist auch
nach dem
Eintritte des Falles der Nacherbfolge zur Verfügung über
Nachlaßgegenstände in
dem gleichen Umfange wie vorher berechtigt, bis er von dem Eintritte
Kenntniß
erlangt oder ihn kennen muß. Ein Dritter kann sich auf diese
Berechtigung nicht
berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts den Eintritt
kennt oder
kennen muß.
§ 2141. Ist bei dem Eintritte
des Falles
der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten, so finden auf
den
Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschriften des § 1963 entsprechende
Anwendung.
§ 2142. Der Nacherbe kann die
Erbschaft
ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
Schlägt der Nacherbe die
Erbschaft aus, so
verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein Anderes
bestimmt
hat.
§ 2143. Tritt die Nacherbfolge
ein, so
gelten die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und
Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen
Rechtsverhältnisse als
nicht erloschen.
§ 2144. Die Vorschriften über
die
Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten
gelten auch
für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der
Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluß der ihm gegen den
Vorerben
als solchen zustehenden Ansprüche.
Das von dem Vorerben errichtete
Inventar
kommt auch dem Nacherben zu Statten.
Der Nacherbe kann sich dem
Vorerben
gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er
den
übrigen Nachlaßgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
§ 2145. Der Vorerbe haftet nach
dem Eintritte
der Nacherbfolge für die Nachlaßverbindlichkeiten noch insoweit, als der
Nacherbe nicht haftet. Die Haftung bleibt auch für diejenigen
Nachlaßverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnisse zwischen dem
Vorerben
und dem Nacherben dem Nacherben zur Last fallen.
Der Vorerbe kann nach dem
Eintritte der
Nacherbfolge die Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten, sofern nicht
seine
Haftung unbeschränkt ist, insoweit verweigern, als dasjenige nicht
ausreicht,
was ihm von der Erbschaft gebührt. Die Vorschriften der §§ 1990, 1991
finden
entsprechende Anwendung.
§ 2146. Der Vorerbe ist den
Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge
unverzüglich dem Nachlaßgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben
wird durch
die Anzeige des Nacherben ersetzt.
Das Nachlaßgericht hat die
Einsicht der
Anzeige Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft
macht.
Vierter Titel.
Vermächtniß.
§ 2147. Mit einem Vermächtnisse
kann der
Erbe oder ein Vermächtnißnehmer beschwert werden. Soweit nicht der
Erblasser
ein Anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.
§ 2148. Sind mehrere Erben oder
mehrere
Vermächtnißnehmer mit demselben Vermächtnisse beschwert, so sind im
Zweifel die
Erben nach dem Verhältnisse der Erbtheile, die Vermächtnißnehmer nach
dem
Verhältnisse des Werthes der Vermächtnisse beschwert.
§ 2149. Hat der Erblasser
bestimmt, daß dem
eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt
der
Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht.
Der Fiskus gehört nicht zu den
gesetzlichen
Erben im Sinne dieser Vorschrift.
§ 2150. Das einem Erben
zugewendete
Vermächtniß (Vorausvermächtniß) gilt als Vermächtniß auch insoweit, als
der
Erbe selbst beschwert ist.
§ 2151. Der Erblasser kann
Mehrere mit
einem Vermächtniß in der Weise bedenken, daß der Beschwerte oder ein
Dritter zu
bestimmen hat, wer von den Mehreren das Vermächtniß erhalten soll.
Die Bestimmung des Beschwerten
erfolgt
durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtniß erhalten
soll;
die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
Beschwerten.
Kann der Beschwerte oder der
Dritte die
Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesammtgläubiger. Das
Gleiche
gilt, wenn das Nachlaßgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf
Antrag eines
der Betheiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und
die Frist
verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt. Der
Bedachte, der
das Vermächtniß erhält, ist im Zweifel nicht zur Theilung verpflichtet.
§ 2152. Hat der Erblasser
Mehrere mit einem
Vermächtniß in der Weise bedacht, daß nur der Eine oder der Andere das
Vermächtniß erhalten soll, so ist anzunehmen, daß der Beschwerte
bestimmen
soll, wer von ihnen das Vermächtniß erhält.
§ 2153. Der Erblasser kann
Mehrere mit
einem Vermächtniß in der Weise bedenken, daß der Beschwerte oder ein
Dritter zu
bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll.
Die
Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2.
Kann der Beschwerte oder der
Dritte die
Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Theilen
berechtigt.
Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 2154. Der Erblasser kann ein
Vermächtniß
in der Art anordnen, daß der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den
einen
oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl
einem
Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem
Beschwerten.
Kann der Dritte die Wahl nicht
treffen, so
geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151
Abs. 3
Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 2155. Hat der Erblasser die
vermachte
Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des
Bedachten entsprechende Sache zu leisten.
Ist die Bestimmung der Sache dem
Bedachten
oder einem Dritten übertragen, so finden die nach § 2154 für die Wahl
des
Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.
Entspricht die von dem Bedachten
oder dem
Dritten getroffene Bestimmung den Verhältnissen des Bedachten offenbar
nicht,
so hat der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der Erblasser über die
Bestimmung
der Sache keine Anordnung getroffen hätte.
§ 2156. Der Erblasser kann bei
der
Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die
Bestimmung
der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten
überlassen. Auf ein solches Vermächtniß finden die Vorschriften der §§
315 bis
319 entsprechende Anwendung.
§ 2157. Ist Mehreren derselbe
Gegenstand
vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende
Anwendung.
§ 2158. Ist Mehreren derselbe
Gegenstand
vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfalle
wegfällt,
dessen Antheil den übrigen Bedachten nach dem Verhältniß ihrer Antheile
an.
Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Antheile der Bedachten
bestimmt
hat. Sind einige der Bedachten zu demselben Antheile berufen, so tritt
die
Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
Der Erblasser kann die
Anwachsung
ausschließen.
§ 2159. Der durch Anwachsung
einem
Vermächtnißnehmer anfallende Antheil gilt in Ansehung der Vermächtnisse
und
Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnißnehmer
beschwert
ist, als besonderes Vermächtniß.
§ 2160. Ein Vermächtniß ist
unwirksam, wenn
der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.
§ 2161. Ein Vermächtniß bleibt,
sofern
nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der
Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnißnehmer wird. Beschwert ist in
diesem
Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten
unmittelbar zu
Statten kommt.
§ 2162. Ein Vermächtniß, das
unter einer
aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins
angeordnet
ist, wird mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Erbfall unwirksam,
wenn
nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist.
Ist der Bedachte zur Zeit des
Erbfalls noch
nicht erzeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem
Erbfall
eintretendes Ereigniß bestimmt, so wird das Vermächtniß mit dem Ablaufe
von
dreißig Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der
Bedachte
erzeugt oder das Ereigniß eingetreten ist, durch das seine
Persönlichkeit
bestimmt wird.
§ 2163. Das Vermächtniß bleibt
in den
Fällen des § 2162 auch nach dem Ablaufe von dreißig Jahren wirksam:
1. wenn es für den
Fall angeordnet ist, daß in der Person des Beschwerten oder des
Bedachten ein
bestimmtes Ereigniß eintritt, und derjenige, in dessen Person das
Ereigniß
eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt;
2. wenn ein Erbe,
ein Nacherbe oder ein Vermächtnißnehmer für den Fall, daß ihm ein Bruder
oder
eine Schwester geboren wird, mit einem Vermächtnisse zu Gunsten des
Bruders
oder der Schwester beschwert ist.
Ist der Beschwerte oder der
Bedachte, in
dessen Person das Ereigniß eintreten soll, eine juristische Person, so
bewendet
es bei der dreißigjährigen Frist.
§ 2164. Das Vermächtniß einer
Sache
erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene
Zubehör.
Hat der Erblasser wegen einer
nach der
Anordnung des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sache einen
Anspruch
auf Ersatz der Minderung des Werthes, so erstreckt sich im Zweifel das
Vermächtniß auf diesen Anspruch.
§ 2165. Ist ein zur Erbschaft
gehörender
Gegenstand vermacht, so kann der Vermächtnißnehmer im Zweifel nicht die
Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist.
Steht
dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im
Zweifel
das Vermächtniß auf diesen Anspruch.
Ruht auf einem vermachten
Grundstück eine
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Erblasser selbst
zusteht, so
ist aus den Umständen zu entnehmen, ob die Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat.
§ 2166. Ist ein vermachtes
Grundstück, das
zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers
oder
für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem
Schuldner
gegenüber verpflichtet ist, so ist der Vermächtnißnehmer im Zweifel dem
Erben
gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit
verpflichtet,
als die Schuld durch den Werth des Grundstücks gedeckt wird. Der Werth
bestimmt
sich nach der Zeit, zu welcher das Eigenthum auf den Vermächtnißnehmer
übergeht; er wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der
Hypothek im
Range vorgehen.
Ist dem Erblasser gegenüber ein
Dritter zur
Berichtigung der Schuld verpflichtet, so besteht die Verpflichtung des
Vermächtnißnehmers im Zweifel nur insoweit, als der Erbe die
Berichtigung nicht
von dem Dritten erlangen kann.
Auf eine Hypothek der im § 1190
bezeichneten Art finden diese Vorschriften keine Anwendung.
§ 2167. Sind neben dem
vermachten
Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek
belastet, so beschränkt sich die im § 2166 bestimmte Verpflichtung des
Vermächtnißnehmers im Zweifel auf den Theil der Schuld, der dem
Verhältnisse
des Werthes des vermachten Grundstücks zu dem Werthe der sämmtlichen
Grundstücke entspricht. Der Werth wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2
berechnet.
§ 2168. Besteht an mehreren zur
Erbschaft
gehörenden Grundstücken eine Gesammtgrundschuld oder eine
Gesammtrentenschuld
und ist eines dieser Grundstücke vermacht, so ist der Vermächtnißnehmer
im
Zweifel dem Erben gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers in Höhe des
Theiles
der Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet, der dem Verhältnisse
des
Werthes des vermachten Grundstücks zu dem Werthe der sämmtlichen
Grundstücke
entspricht. Der Werth wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.
Ist neben dem vermachten
Grundstück ein
nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit einer Gesammtgrundschuld
oder
einer Gesammtrentenschuld belastet, so finden, wenn der Erblasser zur
Zeit des
Erbfalls gegenüber dem Eigenthümer des anderen Grundstücks oder einem
Rechtsvorgänger des Eigenthümers zur Befriedigung des Gläubigers
verpflichtet
ist, die Vorschriften des § 2166 Abs. 1 und des § 2167 entsprechende
Anwendung.
§ 2169. Das Vermächtniß eines
bestimmten
Gegenstandes ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls
nicht
zur Erbschaft gehört, es sei denn, daß der Gegenstand dem Bedachten auch
für
den Fall zugewendet sein soll, daß er nicht zur Erbschaft gehört.
Hat der Erblasser nur den Besitz
der
vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei
denn, daß
er dem Bedachten keinen rechtlichen Vortheil gewährt.
Steht dem Erblasser ein Anspruch
auf
Leistung des vermachten Gegenstandes oder, falls der Gegenstand nach der
Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen
worden
ist, ein Anspruch auf Ersatz des Werthes zu, so gilt im Zweifel der
Anspruch
als vermacht.
Zur Erbschaft gehört im Sinne
des Abs. 1
ein Gegenstand nicht, wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung
verpflichtet
ist.
§ 2170. Ist das Vermächtniß
eines
Gegenstandes, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach
§ 2169
Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu
verschaffen.
Ist der Beschwerte zur
Verschaffung außer
Stande, so hat er den Werth zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit
unverhältnißmäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte
durch
Entrichtung des Werthes befreien.
§ 2171. Ein Vermächtniß, das auf
eine zur
Zeit des Erbfalls unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu
dieser
Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam. Die
Vorschriften
des § 308 finden entsprechende Anwendung.
§ 2172. Die Leistung einer
vermachten Sache
gilt auch dann als unmöglich, wenn die Sache mit einer anderen Sache in
solcher
Weise verbunden, vermischt oder vermengt worden ist, daß nach den §§ 946
bis
948 das Eigenthum an der anderen Sache sich auf sie erstreckt oder das
Miteigenthum eingetreten ist, oder wenn sie in solcher Weise verarbeitet
oder
umgebildet worden ist, daß nach § 950 derjenige, welcher die neue Sache
hergestellt hat, Eigenthümer geworden ist.
Ist die Verbindung, Vermischung
oder Vermengung
durch einen Anderen als den Erblasser erfolgt und hat der Erblasser
dadurch
Miteigenthum erworben, so gilt im Zweifel das Miteigenthum als vermacht;
steht
dem Erblasser ein Recht zur Wegnahme der verbundenen Sache zu, so gilt
im
Zweifel dieses Recht als vermacht. Im Falle der Verarbeitung oder
Umbildung
durch einen Anderen als den Erblasser bewendet es bei der Vorschrift des
§ 2169
Abs. 3.
§ 2173. Hat der Erblasser eine
ihm
zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfalle die
Leistung erfolgt
und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im
Zweifel
anzunehmen, daß dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll.
War die
Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel
die
entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der
Erbschaft nicht vorfindet.
§ 2174. Durch das Vermächtniß
wird für den
Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des
vermachten
Gegenstandes zu fordern.
§ 2175. Hat der Erblasser eine
ihm gegen
den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem
eine
Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die in Folge des
Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht
und
Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses
als
nicht erloschen.
§ 2176. Die Forderung des
Vermächtnißnehmers kommt, unbeschadet des Rechtes, das Vermächtniß
auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem
Erbfalle.
§ 2177. Ist das Vermächtniß
unter einer
aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins
angeordnet
und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so
erfolgt
der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritte der Bedingung oder des
Termins.
§ 2178. Ist der Bedachte zur
Zeit des
Erbfalls noch nicht erzeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein
erst nach
dem Erbfall eintretendes Ereigniß bestimmt, so erfolgt der Anfall des
Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit
dem
Eintritte des Ereignisses.
§ 2179. Für die Zeit zwischen
dem Erbfall
und dem Anfalle des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177,
2178 die
Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, daß eine Leistung unter
einer
aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.
§ 2180. Der Vermächtnißnehmer
kann das
Vermächtniß nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat.
Die Annahme sowie die
Ausschlagung des
Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Die
Erklärung
kann erst nach dem Eintritte des Erbfalls abgegeben werden; sie ist
unwirksam,
wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
Die für die Annahme und die
Ausschlagung
einer Erbschaft geltenden Vorschriften des § 1950, des § 1952 Abs. 1, 3
und des
§ 1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 2181. Ist die Zeit der
Erfüllung eines
Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird
die
Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.
§ 2182. Ist eine nur der Gattung
nach
bestimmte Sache vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen
Verpflichtungen
wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1, der §§ 434 bis
437,
des § 440 Abs. 2 bis 4 und der §§ 441 bis 444.
Dasselbe gilt im Zweifel, wenn
ein
bestimmter nicht zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht ist,
unbeschadet
der sich aus dem § 2170 ergebenden Beschränkung der Haftung.
Ist ein Grundstück Gegenstand
des
Vermächtnisses, so haftet der Beschwerte im Zweifel nicht für die
Freiheit des
Grundstücks von Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen
Dienstbarkeiten
und Reallasten.
§ 2183. Ist eine nur der Gattung
nach
bestimmte Sache vermacht, so kann der Vermächtnißnehmer, wenn die
geleistete
Sache mangelhaft ist, verlangen, daß ihm an Stelle der mangelhaften
Sache eine
mangelfreie geliefert wird.
Hat der Beschwerte einen Fehler
arglistig
verschwiegen, so kann der Vermächtnißnehmer statt der Lieferung einer
mangelfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auf
diese
Ansprüche finden die für die Gewährleistung wegen Mängel einer
verkauften Sache
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 2184. Ist ein bestimmter zur
Erbschaft
gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem
Vermächtnißnehmer
auch die seit dem Anfalle des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das
sonst
auf Grund des vermachten Rechtes Erlangte herauszugeben. Für Nutzungen,
die
nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu
leisten.
§ 2185. Ist eine bestimmte zur
Erbschaft
gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem
Erbfall auf
die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem
Erbfalle zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach
den
Vorschriften verlangen, die für das Verhältniß zwischen dem Besitzer und
dem
Eigenthümer gelten.
§ 2186. Ist ein
Vermächtnißnehmer mit einem
Vermächtniß oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst
dann
verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses
zu
verlangen berechtigt ist.
§ 2187. Ein Vermächtnißnehmer,
der mit
einem Vermächtniß oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung
auch
nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit
verweigern, als
dasjenige, was er aus dem Vermächtniß erhält, zur Erfüllung nicht
ausreicht.
Tritt nach § 2161 ein Anderer an
die Stelle
des beschwerten Vermächtnißnehmers, so haftet er nicht weiter, als der
Vermächtnißnehmer haften würde.
Die für die Haftung des Erben
geltenden
Vorschriften des § 1992 finden entsprechende Anwendung.
§ 2188. Wird die einem
Vermächtnißnehmer
gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben,
wegen
eines Pflichttheilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so
kann der
Vermächtnißnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers
anzunehmen
ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnißmäßig kürzen.
§ 2189. Der Erblasser kann für
den Fall,
daß die dem Erben oder einem Vermächtnißnehmer auferlegten Vermächtnisse
und
Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines
Pflichttheilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187, 2188 gekürzt
werden,
durch Verfügung von Todeswegen anordnen, daß ein Vermächtniß oder eine
Auflage
den Vorrang vor den übrigen Beschwerungen haben soll.
§ 2190. Hat der Erblasser für
den Fall, daß
der zunächst Bedachte das Vermächtniß nicht erwirbt, den Gegenstand des
Vermächtnisses einem Anderen zugewendet, so finden die für die
Einsetzung eines
Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende
Anwendung.
§ 2191. Hat der Erblasser den
vermachten
Gegenstand von einem nach dem Anfalle des Vermächtnisses eintretenden
bestimmten Zeitpunkt oder Ereigniß an einem Dritten zugewendet, so gilt
der
erste Vermächtnißnehmer als beschwert.
Auf das Vermächtniß finden die
für die
Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106
Abs.
1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Fünfter Titel.
Auflage.
§ 2192. Auf eine Auflage finden
die für
letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148,
2154
bis 2156, 2161, 2171, 2181 entsprechende Anwendung.
§ 2193. Der Erblasser kann bei
der
Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der
Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem
Dritten überlassen.
Steht die Bestimmung dem
Beschwerten zu, so
kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurtheilt
ist,
von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden;
nach dem
Ablaufe der Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen,
wenn
nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.
Steht die Bestimmung einem
Dritten zu, so
erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann der Dritte
die
Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den
Beschwerten
über. Die Vorschriften des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung;
zu den Betheiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte
und
diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt
sind.
§ 2194. Die Vollziehung einer
Auflage
können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der
Wegfall des
mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zu Statten kommen
würde. Liegt
die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige
Behörde
die Vollziehung verlangen.
§ 2195. Die Unwirksamkeit einer
Auflage hat
die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur
Folge, wenn
anzunehmen ist, daß der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage
gemacht
haben würde.
§ 2196. Wird die Vollziehung
einer Auflage
in Folge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstandes unmöglich,
so kann
derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zu
Statten
kommen würde, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über
die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als
die
Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.
Das Gleiche gilt, wenn der
Beschwerte zur
Vollziehung einer Auflage, die nicht durch einen Dritten vollzogen
werden kann,
rechtskräftig verurtheilt ist und die zulässigen Zwangsmittel erfolglos
gegen
ihn angewendet worden sind.
Sechster Titel.
Testamentsvollstrecker.
§ 2197. Der Erblasser kann durch
Testament
einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.
Der Erblasser kann für den Fall,
daß der
ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amtes
wegfällt,
einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.
§ 2198. Der Erblasser kann die
Bestimmung
der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die
Bestimmung
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte; die Erklärung ist
in
öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Das Bestimmungsrecht des Dritten
erlischt
mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines Betheiligten von dem
Nachlaßgerichte
bestimmten Frist.
§ 2199. Der Erblasser kann den
Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker
zu
ernennen.
Der Erblasser kann den
Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.
Die Ernennung erfolgt nach §
2198 Abs. 1
Satz 2.
§ 2200. Hat der Erblasser in dem
Testamente
das Nachlaßgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so
kann
das Nachlaßgericht die Ernennung vornehmen.
Das Nachlaßgericht soll vor der
Ernennung
die Betheiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne
unverhältnißmäßige Kosten geschehen kann.
§ 2201. Die Ernennung des
Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher
er das
Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt
ist oder nach § 1910 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen
Pfleger erhalten hat.
§ 2202. Das Amt des
Testamentsvollstreckers
beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.
Die Annahme sowie die Ablehnung
des Amtes
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte. Die Erklärung
kann erst
nach dem Eintritte des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam,
wenn sie
unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
Das Nachlaßgericht kann dem
Ernannten auf
Antrag eines der Betheiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme
bestimmen. Mit dem Ablaufe der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn
nicht die
Annahme vorher erklärt wird.
§ 2203. Der
Testamentsvollstrecker hat die
letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.
§ 2204. Der
Testamentsvollstrecker hat,
wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen
nach
Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 zu bewirken.
Der Testamentsvollstrecker hat
die Erben
über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.
§ 2205. Der
Testamentsvollstrecker hat den
Nachlaß zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlaß in
Besitz zu
nehmen und über die Nachlaßgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen
Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht
oder
einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
§ 2206. Der
Testamentsvollstrecker ist
berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlaß einzugehen soweit die
Eingehung
zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu
einer
Verfügung über einen Nachlaßgegenstand kann der Testamentsvollstrecker
für den
Nachlaß auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist.
Der Erbe ist verpflichtet, zur
Eingehung
solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu ertheilen, unbeschadet
des
Rechtes, die Beschränkung seiner Haftung für die
Nachlaßverbindlichkeiten
geltend zu machen.
§ 2207. Der Erblasser kann
anordnen, daß
der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für
den
Nachlaß nicht beschränkt sein soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch
in
einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des §
2205
Satz 3 berechtigt.
§ 2208. Der
Testamentsvollstrecker hat die
in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist,
daß sie
ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen
der
Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlaßgegenstände,
so stehen
ihm die im § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser
Gegenstände zu.
Hat der Testamentsvollstrecker
Verfügungen
des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen, so kann er die
Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des
Erblassers anzunehmen ist.
§ 2209. Der Erblasser kann einem
Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne
ihm
andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen,
daß der
Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst
zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, daß
einem
solchen Testamentsvollstrecker die im § 2207 bezeichnete Ermächtigung
ertheilt
ist.
§ 2210. Eine nach § 2209
getroffene
Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfalle dreißig Jahre
verstrichen
sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, daß die Verwaltung bis zum
Tode des
Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines
anderen
Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll.
Die
Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 2211. Ueber einen der
Verwaltung des
Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaßgegenstand kann der Erbe
nicht
verfügen.
Die Vorschriften zu Gunsten
derjenigen,
welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden
entsprechende
Anwendung.
§ 2212. Ein der Verwaltung des
Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem
Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.
§ 2213. Ein Anspruch, der sich
gegen den
Nachlaß richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den
Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem
Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist
die
Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichttheilsanspruch
kann,
auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses
zusteht, nur
gegen den Erben geltend gemacht werden.
Die Vorschrift des § 1958 findet
auf den
Testamentsvollstrecker keine Anwendung.
Ein Nachlaßgläubiger, der seinen
Anspruch
gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den
Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, daß dieser die
Zwangsvollstreckung
in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstände dulde.
§ 2214. Gläubiger des Erben, die
nicht zu
den Nachlaßgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung
des
Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaßgegenstände halten.
§ 2215. Der
Testamentsvollstrecker hat dem
Erben unverzüglich nach der Annahme des Amtes ein Verzeichniß der seiner
Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstände und der bekannten
Nachlaßverbindlichkeiten mitzutheilen und ihm die zur Aufnahme des
Inventars
sonst erforderliche Beihülfe zu leisten.
Das Verzeichniß ist mit der
Angabe des Tages
der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu
unterzeichnen;
der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung
öffentlich
beglaubigen zu lassen.
Der Erbe kann verlangen, daß er
bei der
Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
Der Testamentsvollstrecker ist
berechtigt
und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichniß durch die
zuständige
Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu
lassen.
Die Kosten der Aufnahme und der
Beglaubigung fallen dem Nachlasse zur Last.
§ 2216. Der
Testamentsvollstrecker ist zur
ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.
Anordnungen, die der Erblasser
für die
Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem
Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des
Testamentsvollstreckers oder eines anderen Betheiligten von dem
Nachlaßgericht
außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlaß erheblich
gefährden
würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung soweit thunlich die
Betheiligten
hören.
§ 2217. Der
Testamentsvollstrecker hat
Nachlaßgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten
offenbar nicht
bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit
der
Ueberlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.
Wegen Nachlaßverbindlichkeiten,
die nicht
auf einem Vermächtniß oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter
und
betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die
Ueberlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die
Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der
Vermächtnisse
oder Auflagen Sicherheit leistet.
§ 2218. Auf das Rechtsverhältniß
zwischen
dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag
geltenden
Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des §
674
entsprechende Anwendung.
Bei einer länger dauernden
Verwaltung kann
der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.
§ 2219. Verletzt der
Testamentsvollstrecker
die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden
zur
Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit
ein
Vermächtniß zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnißnehmer
verantwortlich.
Mehrere Testamentsvollstrecker,
denen ein
Verschulden zur Last fällt, haften als Gesammtschuldner.
§ 2220. Der Erblasser kann den
Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218,
2219
obliegenden Verpflichtungen befreien.
§ 2221. Der
Testamentsvollstrecker kann für
die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen, sofern
nicht der
Erblasser ein Anderes bestimmt hat.
§ 2222. Der Erblasser kann einen
Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, daß dieser bis zu
dem
Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt
und
dessen Pflichten erfüllt.
§ 2223. Der Erblasser kann einen
Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, daß dieser für die
Ausführung der einem Vermächtnißnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.
§ 2224. Mehrere
Testamentsvollstrecker
führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit
entscheidet
das Nachlaßgericht. Fällt einer von ihnen weg, so führen die übrigen das
Amt
allein. Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen.
Jeder Testamentsvollstrecker ist
berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker
diejenigen
Maßregeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen
Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstandes nothwendig sind.
§ 2225. Das Amt des
Testamentsvollstreckers
erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die
Ernennung
nach § 2201 unwirksam sein würde.
§ 2226. Der
Testamentsvollstrecker kann das
Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem
Nachlaßgerichte. Die Vorschriften des § 671 Abs. 2, 3 finden
entsprechende
Anwendung.
§ 2227. Das Nachlaßgericht kann
den
Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Betheiligten entlassen, wenn
ein
wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe
Pflichtverletzung
oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Der Testamentsvollstrecker soll
vor der
Entlassung wenn thunlich gehört werden.
§ 2228. Das Nachlaßgericht hat
die Einsicht
der nach § 2198 Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz
2
abgegebenen Erklärungen Jedem zu gestatten, der ein rechtliches
Interesse
glaubhaft macht.
Siebenter Titel.
Errichtung und Aufhebung eines
Testaments.
§ 2229. Wer in der
Geschäftfähigkeit
beschränkt ist, bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der
Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters.
Ein Minderjähriger kann ein
Testament erst
errichten, wenn er das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Wer wegen Geistesschwäche,
Verschwendung
oder Trunksucht entmündigt ist, kann ein Testament nicht errichten. Die
Unfähigkeit tritt schon mit der Stellung des Antrags ein, auf Grund
dessen die
Entmündigung erfolgt.
§ 2230. Hat ein Entmündigter ein
Testament
errichtet, bevor der die Entmündigung aussprechende Beschluß
unanfechtbar
geworden ist, so steht die Entmündigung der Gültigkeit des Testaments
nicht
entgegen, wenn der Entmündigte noch vor dem Eintritte der
Unanfechtbarkeit
stirbt.
Das Gleiche gilt, wenn der
Entmündigte nach
der Stellung des Antrags auf Wiederaufhebung der Entmündigung ein
Testament errichtet
und die Entmündigung dem Antrage gemäß wiederaufgehoben wird.
§ 2231. Ein Testament kann in
ordentlicher
Form errichtet werden:
1. vor einem Richter oder vor
einem Notar;
2. durch eine von
dem Erblasser unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschriebene
und
unterschriebene Erklärung.
§ 2232. Für die Errichtung eines
Testaments
vor einem Richter oder vor einem Notar gelten die Vorschriften der §§
2233 bis
2246.
§ 2233. Zur Errichtung des
Testaments muß
der Richter einen Gerichtsschreiber oder zwei Zeugen, der Notar einen
zweiten
Notar oder zwei Zeugen zuziehen.
§ 2234. Als Richter, Notar,
Gerichtsschreiber oder Zeuge kann bei der Errichtung des Testaments
nicht
mitwirken:
1. der Ehegatte des Erblassers,
auch wenn
die Ehe nicht mehr besteht;
2. wer mit dem
Erblasser in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie
verwandt oder
verschwägert ist.
§ 2235. Als Richter, Notar,
Gerichtsschreiber oder Zeuge kann bei der Errichtung des Testaments
nicht
mitwirken, wer in dem Testamente bedacht wird oder wer zu einem
Bedachten in
einem Verhältnisse der im § 2234 bezeichneten Art steht.
Die Mitwirkung einer hiernach
ausgeschlossenen Person hat nur zur Folge, daß die Zuwendung an den
Bedachten
nichtig ist.
§ 2236. Als Gerichtsschreiber
oder zweiter
Notar oder Zeuge kann bei der Errichtung des Testaments nicht mitwirken,
wer zu
dem Richter oder dem beurkundenden Notar in einem Verhältnisse der im §
2234
bezeichneten Art steht.
§ 2237. Als Zeuge soll bei der
Errichtung
des Testaments nicht mitwirken:
1. ein Minderjähriger;
2. wer der
bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist, während der Zeit,
für
welche die Aberkennung der Ehrenrechte erfolgt ist;
3. wer nach den
Vorschriften der Strafgesetze unfähig ist, als Zeuge eidlich vernommen
zu
werden;
4. wer als Gesinde
oder Gehülfe im Dienste des Richters oder des beurkundenden Notars
steht.
§ 2238. Die Errichtung des
Testaments
erfolgt in der Weise, daß der Erblasser dem Richter oder dem Notar
seinen
letzten Willen mündlich erklärt oder eine Schrift mit der mündlichen
Erklärung
übergiebt, daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Die Schrift
kann
offen oder verschlossen übergeben werden. Sie kann von dem Erblasser
oder von
einer anderen Person geschrieben sein.
Wer minderjährig ist oder
Geschriebenes
nicht zu lesen vermag, kann das Testament nur durch mündliche Erklärung
errichten.
§ 2239. Die bei der Errichtung
des
Testaments mitwirkenden Personen müssen während der ganzen Verhandlung
zugegen
sein.
§ 2240. Ueber die Errichtung des
Testaments
muß ein Protokoll in deutscher Sprache aufgenommen werden.
§ 2241. Das Protokoll muß
enthalten:
1. Ort und Tag der Verhandlung;
2. die Bezeichnung des
Erblassers und der
bei der Verhandlung mitwirkenden Personen;
3. die nach § 2238
erforderlichen Erklärungen des Erblassers und im Falle der Uebergabe
einer
Schrift die Feststellung der Uebergabe.
§ 2242. Das Protokoll muß
vorgelesen, von
dem Erblasser genehmigt und von ihm eigenhändig unterschrieben werden.
Im
Protokolle muß festgestellt werden, daß dies geschehen ist. Das
Protokoll soll
dem Erblasser auf Verlangen auch zur Durchsicht vorgelegt werden.
Erklärt der Erblasser, daß er
nicht
schreiben könne, so wird seine Unterschrift durch die Feststellung
dieser
Erklärung im Protokoll ersetzt.
Das Protokoll muß von den
mitwirkenden
Personen unterschrieben werden.
§ 2243. Wer nach der
Ueberzeugung des
Richters oder des Notars stumm oder sonst am Sprechen verhindert ist,
kann das
Testament nur durch Uebergabe einer Schrift errichten. Er muß die
Erklärung,
daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte, bei der Verhandlung
eigenhändig
in das Protokoll oder auf ein besonderes Blatt schreiben, das dem
Protokoll als
Anlage beigefügt werden muß.
Das eigenhändige Niederschreiben
der
Erklärung sowie die Ueberzeugung des Richters oder des Notars, daß der
Erblasser am Sprechen verhindert ist, muß im Protokolle festgestellt
werden.
Das Protokoll braucht von dem Erblasser nicht besonders genehmigt zu
werden.
§ 2244. Erklärt der Erblasser,
daß er der
deutschen Sprache nicht mächtig sei, so muß bei der Errichtung des
Testaments
ein vereideter Dolmetscher zugezogen werden. Auf den Dolmetscher finden
die
nach den §§ 2234 bis 2237 für einen Zeugen geltenden Vorschriften
entsprechende
Anwendung.
Das Protokoll muß in die
Sprache, in der
sich der Erblasser erklärt, übersetzt werden. Die Uebersetzung muß von
dem
Dolmetscher angefertigt oder beglaubigt und vorgelesen werden; die
Uebersetzung
muß dem Protokoll als Anlage beigefügt werden.
Das Protokoll muß die Erklärung
des
Erblassers, daß er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, sowie den
Namen des
Dolmetschers und die Feststellung enthalten, daß der Dolmetscher die
Uebersetzung angefertigt oder beglaubigt und sie vorgelesen hat. Der
Dolmetscher muß das Protokoll unterschreiben.
§ 2245. Sind sämmtliche
mitwirkende
Personen ihrer Versicherung nach der Sprache, in der sich der Erblasser
erklärt, mächtig, so ist die Zuziehung eines Dolmetschers nicht
erforderlich.
Unterbleibt die Zuziehung eines
Dolmetschers, so muß das Protokoll in der fremden Sprache aufgenommen
werden
und die Erklärung des Erblassers, daß er der deutschen Sprache nicht
mächtig
sei, sowie die Versicherung der mitwirkenden Personen, daß sie der
fremden
Sprache mächtig seien, enthalten. Eine deutsche Uebersetzung soll als
Anlage beigefügt
werden.
§ 2246. Das über die Errichtung
des
Testaments aufgenommene Protokoll soll nebst Anlagen, insbesondere im
Falle der
Errichtung durch Uebergabe einer Schrift nebst dieser Schrift, von dem
Richter
oder dem Notar in Gegenwart der übrigen mitwirkenden Personen und des
Erblassers mit dem Amtssiegel verschlossen, mit einer das Testament
näher
bezeichnenden Aufschrift, die von dem Richter oder dem Notar zu
unterschreiben
ist, versehen und in besondere amtliche Verwahrung gebracht werden.
Dem Erblasser soll über das in
amtliche
Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein ertheilt werden.
§ 2247. Wer minderjährig ist
oder
Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach §
2231 Nr. 2
errichten.
§ 2248. Ein nach § 2231 Nr. 2
errichtetes
Testament ist auf Verlangen des Erblassers in amtliche Verwahrung zu
nehmen.
Die Vorschrift des § 2246 Abs. 2 findet Anwendung.
§ 2249. Ist zu besorgen, daß der
Erblasser
früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem
Richter
oder vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament vor dem
Vorsteher
der Gemeinde, in der er sich aufhält, oder, falls er sich in dem Bereich
eines
durch Landesgesetz einer Gemeinde gleichgestellten Verbandes oder
Gutsbezirkes
aufhält, vor dem Vorsteher dieses Verbandes oder Bezirkes errichten. Der
Vorsteher muß zwei Zeugen zuziehen. Die Vorschriften der §§ 2234 bis
2246
finden Anwendung; der Vorsteher tritt an die Stelle des Richters oder
des
Notars.
Die Besorgniß, daß die
Errichtung eines Testaments
vor einem Richter oder vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde,
muß im
Protokolle festgestellt werden. Der Gültigkeit des Testaments steht
nicht
entgegen, daß die Besorgniß nicht begründet war.
§ 2250. Wer sich an einem Orte
aufhält, der
in Folge des Ausbruchs einer Krankheit oder in Folge sonstiger
außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, daß die Errichtung
eines
Testaments vor einem Richter oder vor einem Notar nicht möglich oder
erheblich
erschwert ist, kann das Testament in der durch den § 2249 Abs. 1
bestimmten
Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
Wird die mündliche Erklärung vor
drei
Zeugen gewählt, so muß über die Errichtung des Testaments ein Protokoll
aufgenommen werden. Auf die Zeugen finden die Vorschriften der §§ 2234,
2235
und des § 2237 Nr. 1 bis 3, auf das Protokoll finden die Vorschriften
der §§
2240 bis 2242, 2245 Anwendung. Unter Zuziehung eines Dolmetschers kann
ein
Testament in dieser Form nicht errichtet werden.
§ 2251. Wer sich während einer
Seereise an
Bord eines deutschen, nicht zur Kaiserlichen Marine gehörenden Fahrzeugs
außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch
mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 errichten.
§ 2252. Ein nach § 2249, § 2250
oder § 2251
errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung
drei
Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.
Beginn und Lauf der Frist sind
gehemmt,
solange der Erblasser außer Stande ist, ein Testament vor einem Richter
oder
vor einem Notar zu errichten.
Tritt im Falle des § 2251 der
Erblasser vor
dem Ablaufe der Frist eine neue Seereise an, so wird die Frist
dergestalt
unterbrochen, daß nach der Beendigung der neuen Reise die volle Frist
von neuem
zu laufen beginnt.
Wird der Erblasser nach dem
Ablaufe der
Frist für todt erklärt, so behält das Testament seine Kraft, wenn die
Frist zu
der Zeit, zu welcher der Erblasser den vorhandenen Nachrichten zufolge
noch
gelebt hat, noch nicht verstrichen war.
§ 2253. Ein Testament sowie eine
einzelne
in einem Testament enthaltene Verfügung kann von dem Erblasser jederzeit
widerrufen werden.
Die Entmündigung des Erblassers
wegen
Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht steht dem Widerruf eines
vor der
Entmündigung errichteten Testaments nicht entgegen.
§ 2254. Der Widerruf erfolgt
durch
Testament.
§ 2255. Ein Testament kann auch
dadurch
widerrufen werden, daß der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die
Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch
die der
Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu
werden
pflegt.
Hat der Erblasser die
Testamentsurkunde
vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermuthet,
daß er
die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.
§ 2256. Ein vor einem Richter
oder vor
einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen,
wenn
die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben
wird.
Der Erblasser kann die Rückgabe
jederzeit
verlangen. Die Rückgabe darf nur an den Erblasser persönlich erfolgen.
Die Vorschriften des Abs. 2
gelten auch für
ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die
Wirksamkeit
des Testaments ohne Einfluß.
§ 2257. Wird der durch Testament
erfolgte
Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist die Verfügung
wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre.
§ 2258. Durch die Errichtung
eines
Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das
spätere
Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.
Wir das spätere Testament
widerrufen, so
ist das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht
aufgehoben worden wäre.
§ 2259. Wer ein Testament, das
nicht in
amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitze hat, ist verpflichtet, es
unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntniß erlangt
hat, an
das Nachlaßgericht abzuliefern.
Befindet sich ein Testament bei
einer
anderen Behörde als einem Gericht oder befindet es sich bei einem Notar
in
amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das
Nachlaßgericht abzuliefern. Das Nachlaßgericht hat, wenn es von dem
Testamente
Kenntniß erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.
§ 2260. Das Nachlaßgericht hat,
sobald es
von dem Tode des Erblassers Kenntniß erlangt, zur Eröffnung eines in
seiner
Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin zu bestimmen. Zu dem
Termine
sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen
Betheiligten
soweit thunlich geladen werden.
In dem Termin ist das Testament
zu öffnen,
den Betheiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Die
Verkündung darf im Falle der Vorlegung unterbleiben.
Ueber die Eröffnung ist ein
Protokoll
aufzunehmen. War das Testament verschlossen, so ist in dem Protokolle
festzustellen, ob der Verschluß unversehrt war.
§ 2261. Hat ein anderes Gericht
als das
Nachlaßgericht das Testament in amtlicher Verwahrung, so liegt dem
anderen
Gerichte die Eröffnung des Testaments ob. Das Testament ist nebst einer
beglaubigten Abschrift des über die Eröffnung aufgenommenen Protokolls
dem
Nachlaßgerichte zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift des Testaments
ist
zurückzubehalten.
§ 2262. Das Nachlaßgericht hat
die
Betheiligten, welche bei der Eröffnung des Testaments nicht zugegen
gewesen
sind, von dem sie betreffenden Inhalte des Testaments in Kenntniß zu
setzen.
§ 2263. Eine Anordnung des
Erblassers,
durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu
eröffnen, ist
nichtig.
§ 2264. Wer ein rechtliches
Interesse
glaubhaft macht, ist berechtigt, von einem eröffneten Testament Einsicht
zu
nehmen sowie eine Abschrift des Testaments oder einzelner Theile zu
fordern;
die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Achter Titel.
Gemeinschaftliches Testament.
§ 2265. Ein gemeinschaftliches
Testament kann
nur von Ehegatten errichtet werden.
§ 2266. Ein gemeinschaftliches
Testament
kann nach § 2249 auch dann errichtet werden, wenn die Voraussetzung des §
2249
nur auf Seiten eines der Ehegatten vorliegt.
§ 2267. Zur Errichtung eines
gemeinschaftlichen Testaments nach § 2231 Nr. 2 genügt es, wenn einer
der
Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und
der
andere Ehegatte die Erklärung beifügt, daß das Testament auch als sein
Testament gelten solle. Die Erklärung muß unter Angabe des Ortes und
Tages
eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden.
§ 2268. Ein gemeinschaftliches
Testament
ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalte nach unwirksam.
Wird die Ehe vor dem Tode eines
der
Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1
Satz 2
vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist,
daß sie
auch für diesen Fall getroffen sein würden.
§ 2269. Haben die Ehegatten in
einem
gemeinschaftlichen Testamente, durch das sie sich gegenseitig als Erben
einsetzen, bestimmt, daß nach dem Tode des Ueberlebenden der
beiderseitige
Nachlaß an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daß
der
Dritte für den gesammten Nachlaß als Erbe des zuletzt versterbenden
Ehegatten
eingesetzt ist.
Haben die Ehegatten in einem
solchen
Testament ein Vermächtniß angeordnet, das nach dem Tode des
Ueberlebenden
erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daß das Vermächtniß
dem
Bedachten erst mit dem Tode des Ueberlebenden anfallen soll.
§ 2270. Haben die Ehegatten in
einem
gemeinschaftlichen Testamente Verfügungen getroffen, von denen
anzunehmen ist,
daß die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen
getroffen sein
würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die
Unwirksamkeit
der anderen zur Folge.
Ein solches Verhältniß der
Verfügungen zu
einander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig
bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten eine
Zuwendung
gemacht und für den Fall des Ueberlebens des Bedachten eine Verfügung zu
Gunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten
verwandt ist
oder ihm sonst nahe steht.
Auf andere Verfügungen als
Erbeinsetzungen,
Vermächtnisse oder Auflagen findet die Vorschrift des Abs. 1 keine
Anwendung.
§ 2271. Der Widerruf einer
Verfügung, die
mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem im § 2270 bezeichneten
Verhältnisse steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den
Rücktritt von einem Erbvertrage geltenden Vorschriften des § 2296. Durch
eine
neue Verfügung von Todeswegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des
anderen seine
Verfügung nicht einseitig aufheben.
Das Recht zum Widerruf erlischt
mit dem
Tode des anderen Ehegatten; der Ueberlebende kann jedoch seine Verfügung
aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme
der
Zuwendung ist der Ueberlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und
des §
2336 berechtigt.
Ist ein
pflichttheilsberechtigter
Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die
Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§ 2272. Ein gemeinschaftliches
Testament
kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden.
§ 2273. Bei der Eröffnung eines
gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des überlebenden
Ehegatten,
soweit sie sich sondern lassen, weder zu verkünden noch sonst zur
Kenntniß der
Betheiligten zu bringen. Von den Verfügungen des verstorbenen Ehegatten
ist
eine beglaubigte Abschrift anzufertigen. Das Testament ist wieder zu
verschließen und in die besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen.
Vierter Abschnitt.
Erbvertrag.
§ 2274. Der Erblasser kann einen
Erbvertrag
nur persönlich schließen.
§ 2275. Einen Erbvertrag kann
als Erblasser
nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.
Ein Ehegatte kann als Erblasser
mit seinem
Ehegatten einen Erbvertrag schließen, auch wenn er in der
Geschäftsfähigkeit
beschränkt ist. Er bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines
gesetzlichen
Vertreters; ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
Die Vorschriften des Abs. 2
gelten auch für
Verlobte.
§ 2276. Ein Erbvertrag kann nur
vor einem
Richter oder vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider
Theile
geschlossen werden. Die Vorschriften der §§ 2233 bis 2245 finden
Anwendung; was
nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der
Vertragschließenden.
Für einen Erbvertrag zwischen
Ehegatten
oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde
verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.
§ 2277. Die über einen
Erbvertrag
aufgenommene Urkunde soll nach Maßgabe des § 2246 verschlossen, mit
einer
Aufschrift versehen und in besondere amtliche Verwahrung gebracht
werden,
sofern nicht die Parteien das Gegentheil verlangen. Das Gegentheil gilt
im
Zweifel als verlangt, wenn der Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in
derselben Urkunde verbunden wird.
Ueber einen in besondere
amtliche
Verwahrung genommenen Erbvertrag soll jedem der Vertragschließenden ein
Hinterlegungsschein ertheilt werden.
§ 2278. In einem Erbvertrage
kann jeder der
Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todeswegen treffen.
Andere Verfügungen als
Erbeinsetzungen,
Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden.
§ 2279. Auf vertragsmäßige
Zuwendungen und
Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung.
Die Vorschriften des § 2077
gelten für
einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten auch insoweit, als
ein
Dritter bedacht ist.
§ 2280. Haben Ehegatten in einem
Erbvertrage, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen,
bestimmt, daß
nach dem Tode des Ueberlebenden der beiderseitige Nachlaß an einen
Dritten
fallen soll, oder ein Vermächtniß angeordnet, das nach dem Tode des
Ueberlebenden zu erfüllen ist, so finden die Vorschriften des § 2269
entsprechende Anwendung.
§ 2281. Der Erbvertrag kann auf
Grund der
§§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung
auf
Grund des § 2079 ist erforderlich, daß der Pflichttheilsberechtigte zur
Zeit
der Anfechtung vorhanden ist.
Soll nach dem Tode des anderen
Vertragschließenden eine zu Gunsten eines Dritten getroffene Verfügung
von dem
Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlaßgerichte
gegenüber zu erklären. Das Nachlaßgericht soll die Erklärung dem Dritten
mittheilen.
§ 2282. Die Anfechtung kann
nicht durch
einen Vertreter des Erblassers erfolgen. Ist der Erblasser in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Anfechtung nicht der
Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters.
Für einen geschäftsunfähigen
Erblasser kann
sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
den
Erbvertrag anfechten.
Die Anfechtungserklärung bedarf
der
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
§ 2283. Die Anfechtung durch den
Erblasser
kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Frist beginnt im Falle der
Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die
Zwangslage
aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Erblasser von
dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erlangt. Auf den Lauf der Frist finden
die für
die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechende
Anwendung.
Hat im Falle des § 2282 Abs. 2
der
gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so
kann
nach dem Wegfalle der Geschäftsunfähigkeit der Erblasser selbst den
Erbvertrag
in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter
gewesen
wäre.
§ 2284. Die Bestätigung eines
anfechtbaren
Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen. Ist der
Erblasser
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Bestätigung
ausgeschlossen.
§ 2285. Die im § 2080
bezeichneten Personen
können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten,
wenn
das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.
§ 2286. Durch den Erbvertrag
wird das Recht
des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
zu
verfügen, nicht beschränkt.
§ 2287. Hat der Erblasser in der
Absicht,
den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann
der
Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem
Beschenkten die
Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer
ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Der Anspruch verjährt in drei
Jahren von
dem Anfalle der Erbschaft an.
§ 2288. Hat der Erblasser den
Gegenstand
eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den
Bedachten
zu beeinträchtigen, zerstört, bei Seite geschafft oder beschädigt, so
tritt,
soweit der Erbe dadurch außer Stand gesetzt ist, die Leistung zu
bewirken, an
die Stelle des Gegenstandes der Werth.
Hat der Erblasser den Gegenstand
in der
Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so
ist der
Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die
Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung finden die Vorschriften
des §
2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die
Belastung
schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von
dem
Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den
Beschenkten zu.
§ 2289. Durch den Erbvertrag
wird eine frühere
letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht
des
vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang
ist eine
spätere Verfügung von Todeswegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift
des §
2297.
Ist der Bedachte ein
pflichttheilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der
Erblasser
durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen
Anordnungen treffen.
§ 2290. Ein Erbvertrag sowie
eine einzelne
vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben
werden,
die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser
Personen kann
die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
Der Erblasser kann den Vertrag
nur
persönlich schließen. Ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so
bedarf er
nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Steht der andere Theil unter
Vormundschaft,
so ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Das
Gleiche
gilt, wenn er unter elterlicher Gewalt steht, es sei denn, daß der
Vertrag
unter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird.
Der Vertrag bedarf der im § 2276
für den
Erbvertrag vorgeschriebenen Form.
§ 2291. Eine vertragsmäßige
Verfügung,
durch die ein Vermächtniß oder eine Auflage angeordnet ist, kann von dem
Erblasser durch Testament aufgehoben werden. Zur Wirksamkeit der
Aufhebung ist
die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich; die
Vorschriften
des § 2290 Abs. 3 finden Anwendung.
Die Zustimmungserklärung bedarf
der
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist
unwiderruflich.
§ 2292. Ein zwischen Ehegatten
geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches
Testament der
Ehegatten aufgehoben werden; die Vorschriften des § 2290 Abs. 3 finden
Anwendung.
§ 2293. Der Erblasser kann von
dem
Erbvertrage zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrage
vorbehalten
hat.
§ 2294. Der Erblasser kann von
einer
vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer
Verfehlung
schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichttheils
berechtigt
oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichttheilsberechtigten gehört,
zu der
Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des
Erblassers
wäre.
§ 2295. Der Erblasser kann von
einer
vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht
auf
eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für
dessen
Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere
Unterhalt zu
gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des
Erblassers
aufgehoben wird.
§ 2296. Der Rücktritt kann nicht
durch
einen Vertreter erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters.
Der Rücktritt erfolgt durch
Erklärung
gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
§ 2297. Soweit der Erblasser zum
Rücktritte
berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragsschließenden
die
vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des §
2294
finden die Vorschriften des § 2336 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
§ 2298. Sind in einem
Erbvertrage von
beiden Theilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die
Nichtigkeit einer
dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.
Ist in einem solchen Vertrage
der Rücktritt
vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden
der
ganze Vertrag aufgehoben. Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des
anderen
Vertragschließenden. Der Ueberlebende kann jedoch, wenn er das ihm durch
den
Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung durch Testament
aufheben.
Die Vorschriften des Abs. 1 und
des Abs. 2
Satz 1, 2 finden keine Anwendung, wenn ein anderer Wille der
Vertragschließenden anzunehmen ist.
§ 2299. Jeder der
Vertragschließenden kann
in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament
getroffen werden kann.
Für eine Verfügung dieser Art
gilt das
Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre. Die
Verfügung kann
auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige
Verfügung aufgehoben wird.
Wird der Erbvertrag durch
Ausübung des
Rücktrittsrechts oder durch Vertrag aufgehoben, so tritt die Verfügung
außer
Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
§ 2300. Die für die Eröffnung
eines
Testaments geltenden Vorschriften der §§ 2259 bis 2263, 2273 finden auf
den
Erbvertrag entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 2273 Satz 2, 3
jedoch nur dann, wenn sich der Erbvertrag in besonderer amtlicher
Verwahrung
befindet.
§ 2301. Auf ein
Schenkungsversprechen,
welches unter der Bedingung ertheilt wird, daß der Beschenkte den
Schenker
überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todeswegen
Anwendung.
Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung ertheiltes
Schuldversprechen oder Schuldanerkenntniß der in den §§ 780, 781
bezeichneten
Art.
Vollzieht der Schenker die
Schenkung durch
Leistung des zugewendeten Gegenstandes, so finden die Vorschriften über
Schenkungen unter Lebenden Anwendung.
§ 2302. Ein Vertrag, durch den
sich Jemand
verpflichtet, eine Verfügung von Todeswegen zu errichten oder nicht zu
errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.
Fünfter Abschnitt.
Pflichttheil.
§ 2303. Ist ein Abkömmling des
Erblassers
durch Verfügung von Todeswegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann
er von
dem Erben den Pflichttheil verlangen. Der Pflichttheil besteht in der
Hälfte
des Werthes des gesetzlichen Erbtheils.
Das gleiche Recht steht den
Eltern und dem
Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todeswegen von
der
Erbfolge ausgeschlossen sind.
§ 2304. Die Zuwendung des
Pflichttheils ist
im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.
§ 2305. Ist einem
Pflichttheilsberechtigten
ein Erbtheil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des
gesetzlichen
Erbtheils, so kann der Pflichttheilsberechtigte von den Miterben als
Pflichttheil den Werth des an der Hälfte fehlenden Theiles verlangen.
§ 2306. Ist ein als Erbe
berufener
Pflichttheilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die
Ernennung
eines Testamentsvollstreckers oder eine Theilungsanordnung beschränkt
oder ist
er mit einem Vermächtniß oder einer Auflage beschwert, so gilt die
Beschränkung
oder die Beschwerung als nicht angeordnet, wenn der ihm hinterlassene
Erbtheil
die Hälfte des gesetzlichen Erbtheils nicht übersteigt. Ist der
hinterlassene
Erbtheil größer, so kann der Pflichttheilsberechtigte den Pflichttheil
verlangen,
wenn er den Erbtheil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst,
wenn der
Pflichttheilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung
Kenntniß
erlangt.
Einer Beschränkung der
Erbeinsetzung steht
es gleich, wenn der Pflichttheilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt
ist.
§ 2307. Ist ein
Pflichttheilsberechtigter
mit einem Vermächtnisse bedacht, so kann er den Pflichttheil verlangen,
wenn er
das Vermächtniß ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht
auf
den Pflichttheil nicht zu, soweit der Werth des Vermächtnisses reicht;
bei der
Berechnung des Werthes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der im §
2306
bezeichneten Art außer Betracht.
Der mit dem Vermächtnisse
beschwerte Erbe
kann den Pflichttheilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen
Frist
zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Mit dem
Ablaufe
der Frist gilt das Vermächtniß als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die
Annahme
erklärt wird.
§ 2308. Hat ein
Pflichttheilsberechtigter,
der als Erbe oder als Vermächtnißnehmer in der im § 2306 bezeichneten
Art
beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtniß
ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die
Beschränkung
oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der
Wegfall ihm
nicht bekannt war.
Auf die Anfechtung der
Ausschlagung eines
Vermächtnisses finden die für die Anfechtung der Ausschlagung einer
Erbschaft
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Anfechtung erfolgt
durch
Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
§ 2309. Entferntere Abkömmlinge
und die
Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichttheilsberechtigt, als
ein
Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen
würde, den
Pflichttheil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
§ 2310. Bei der Feststellung des
für die
Berechnung des Pflichttheils maßgebenden Erbtheils werden diejenigen
mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge
ausgeschlossen
sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt
sind.
Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist,
wird
nicht mitgezählt.
§ 2311. Der Berechnung des
Pflichttheils
wird der Bestand und der Werth des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zu
Grunde
gelegt. Bei der Berechnung des Pflichttheils der Eltern des Erblassers
bleibt
der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.
Der Werth ist, soweit
erforderlich, durch
Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Werthbestimmung
ist nicht
maßgebend.
§ 2312. Hat der Erblasser
angeordnet oder
ist nach § 2049 anzunehmen, daß einer von mehreren Erben das Recht haben
soll,
ein zum Nachlasse gehörendes Landgut zu dem Ertragswerthe zu übernehmen,
so
ist, wenn von dem Rechte Gebrauch gemacht wird, der Ertragswerth auch
für die
Berechnung des Pflichttheils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen
Uebernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den
Ertragswerth
erreicht und den Schätzungswerth nicht übersteigt.
Hinterläßt der Erblasser nur
einen Erben,
so kann er anordnen, daß der Berechnung des Pflichttheils der
Ertragswerth oder
ein nach Abs. 1 Satz 2 bestimmter Werth zu Grunde gelegt werden soll.
Diese Vorschriften finden nur
Anwendung,
wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den im § 2303 bezeichneten
pflichttheilsberechtigten Personen gehört.
§ 2313. Bei der Feststellung des
Werthes
des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer
aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz. Rechte und
Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden Bedingung abhängig sind,
kommen
als unbedingte in Ansatz. Tritt die Bedingung ein, so hat die der
veränderten
Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen.
Für ungewisse oder unsichere
Rechte sowie
für zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt das Gleiche wie für Rechte und
Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind.
Der
Erbe ist dem Pflichttheilsberechtigten gegenüber verpflichtet, für die
Feststellung eines ungewissen und für die Verfolgung eines unsicheren
Rechtes
zu sorgen, soweit es einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.
§ 2314. Ist der
Pflichttheilsberechtigte
nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des
Nachlasses
Auskunft zu ertheilen. Der Pflichttheilsberechtigte kann verlangen, daß
er bei
der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der
Nachlaßgegenstände zugezogen und daß der Werth der Nachlaßgegenstände
ermittelt
wird. Er kann auch verlangen, daß das Verzeichniß durch die zuständige
Behörde
oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
Die Kosten fallen dem Nachlasse
zur Last.
§ 2315. Der
Pflichttheilsberechtigte hat
sich auf den Pflichttheil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser
durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist,
daß es
auf den Pflichttheil angerechnet werden soll.
Der Werth der Zuwendung wird bei
der
Bestimmung des Pflichttheils dem Nachlasse hinzugerechnet. Der Werth
bestimmt
sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.
Ist der Pflichttheilsberechtigte
ein
Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1
entsprechende Anwendung.
§ 2316. Der Pflichttheil eines
Abkömmlinges
bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen
im Falle
der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers zur Ausgleichung
zu
bringen sein würde, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbtheil
unter
Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht bei der Theilung entfallen
würde. Ein
Abkömmling, der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge
ausgeschlossen
ist, bleibt bei der Berechnung außer Betracht.
Ist der Pflichttheilsberechtigte
Erbe und
beträgt der Pflichttheil nach Abs. 1 mehr als der Werth des
hinterlassenen
Erbtheils, so kann der Pflichttheilsberechtigte von den Miterben den
Mehrbetrag
als Pflichttheil verlangen, auch wenn der hinterlassene Erbtheil die
Hälfte des
gesetzlichen Erbtheils erreicht oder übersteigt.
Eine Zuwendung der im § 2050
Abs. 1
bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum Nachtheil eines
Pflichttheilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen.
Ist eine nach Abs. 1 zu
berücksichtigende
Zuwendung zugleich nach § 2315 auf den Pflichttheil anzurechnen, so
kommt sie
auf diesen nur mit der Hälfte des Werthes zur Anrechnung.
§ 2317. Der Anspruch auf den
Pflichttheil
entsteht mit dem Erbfalle.
Der Anspruch ist vererblich und
übertragbar.
§ 2318. Der Erbe kann die
Erfüllung eines
ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, daß die
Pflichttheilslast von
ihm und dem Vermächtnißnehmer verhältnißmäßig getragen wird. Das Gleiche
gilt
von einer Auflage.
Einem Pflichttheilsberechtigten
Vermächtnißnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, daß ihm
der
Pfichttheil verbleibt.
Ist der Erbe selbst
pflichttheilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichttheilslast das
Vermächtniß
und die Auflage soweit kürzen, daß ihm sein eigener Pflichttheil
verbleibt.
§ 2319. Ist einer von mehreren
Erben selbst
pflichttheilsberechtigt, so kann er nach der Theilung die Befriedigung
eines
anderen Pflichttheilsberechtigten soweit verweigern, daß ihm sein
eigener
Pflichttheil verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen Erben.
§ 2320. Wer an Stelle des
Pflichttheilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnisse zu
Miterben die Pflichttheilslast und, wenn der Pflichttheilsberechtigte
ein ihm
zugewendetes Vermächtniß annimmt, das Vermächtniß in Höhe des erlangten
Vortheils zu tragen.
Das Gleiche gilt im Zweifel von
demjenigen,
welchem der Erblasser den Erbtheil des Pflichttheilsberechtigten durch
Verfügung von Todeswegen zugewendet hat.
§ 2321. Schlägt der
Pflichttheilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtniß aus, so hat im
Verhältnisse der Erben und der Vermächtnißnehmer zu einander derjenige,
welchem
die Ausschlagung zu Statten kommt, die Pflichttheilslast in Höhe des
erlangten
Vortheils zu tragen.
§ 2322. Ist eine von dem
Pflichttheilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm
ausgeschlagenes Vermächtniß mit einem Vermächtniß oder einer Auflage
beschwert,
so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zu Statten kommt, das
Vermächtniß
oder die Auflage soweit kürzen, daß ihm der zur Deckung der
Pflichttheilslast
erforderliche Betrag verbleibt.
§ 2323. Der Erbe kann die
Erfüllung eines
Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit
nicht
verweigern, als er die Pflichttheilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht
zu
tragen hat.
§ 2324. Der Erblasser kann durch
Verfügung
von Todeswegen die Pflichttheilslast im Verhältnisse der Erben zu
einander
einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1
und der
§§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.
§ 2325. Hat der Erblasser einem
Dritten
eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichttheilsberechtigte als
Ergänzung des
Pflichttheils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichttheil erhöht,
wenn
der verschenkte Gegenstand dem Nachlasse hinzugerechnet wird.
Eine verbrauchbare Sache kommt
mit dem
Werthe in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer
Gegenstand
kommt mit dem Werthe in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte
er zur
Zeit der Schenkung einen geringeren Werth, so wird nur dieser in Ansatz
gebracht.
Die Schenkung bleibt
unberücksichtigt, wenn
zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten
Gegenstandes
verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers
erfolgt, so
beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
§ 2326. Der
Pflichttheilsberechtigte kann
die Ergänzung des Pflichttheils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte
des
gesetzlichen Erbtheils hinterlassen ist. Ist dem
Pflichttheilsberechtigten mehr
als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit
der
Werth des mehr Hinterlassenen reicht.
§ 2327. Hat der
Pflichttheilsberechtigte
selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in
gleicher
Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlasse hinzuzurechnen
und
zugleich dem Pflichttheilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen.
Ein nach
§ 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesammtbetrag des
Pflichttheils und
der Ergänzung anzurechnen.
Ist der Pflichttheilsberechtigte
ein
Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1
entsprechende Anwendung.
§ 2328. Ist der Erbe selbst
pflichttheilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichttheils
soweit
verweigern, daß ihm sein eigener Pflichttheil mit Einschluß dessen
verbleibt,
was ihm zur Ergänzung des Pflichttheils gebühren würde.
§ 2329. Soweit der Erbe zur
Ergänzung des
Pflichttheils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichttheilsberechtigte
von dem
Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zum Zwecke der Befriedigung
wegen des
fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der
Pflichttheilsberechtigte der
alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.
Der Beschenkte kann die
Herausgabe durch
Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
Unter mehreren Beschenkten
haftet der
früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht
verpflichtet
ist.
§ 2330. Die Vorschriften der §§
2325 bis
2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen
Pflicht
oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
§ 2331. Eine Zuwendung, die aus
dem
Gesammtgute der allgemeinen Gütergemeinschaft, der
Errungenschaftsgemeinschaft
oder der Fahrnißgemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem Ehegatten zur
Hälfte
gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling, der
nur von
einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der
Ehegatten abstammt, erfolgt oder wenn einer der Ehegatten wegen der
Zuwendung
zu dem Gesammtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten
gemacht.
Diese Vorschriften finden auf
eine
Zuwendung aus dem Gesammtgute der fortgesetzten Gütergemeinschaft
entsprechende
Anwendung.
§ 2332. Der
Pflichttheilsanspruch verjährt
in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der
Pflichttheilsberechtigte
von dem Eintritte des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden
Verfügung
Kenntniß erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in dreißig Jahren
von dem
Eintritte des Erbfalls an.
Der nach § 2329 dem
Pflichttheilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehende Anspruch
verjährt in
drei Jahren von dem Eintritte des Erbfalls an.
Die Verjährung wird nicht
dadurch gehemmt,
daß die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines
Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
§ 2333. Der Erblasser kann einem
Abkömmlinge den Pflichttheil entziehen:
1. wenn der
Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmlinge
des
Erblassers nach dem Leben trachtet;
2. wenn der
Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung des
Erblassers
oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der
Mißhandlung des Ehegatten
jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem abstammt;
3. wenn der
Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen
Vergehens
gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht;
4. wenn der
Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende
Unterhaltspflicht böswillig verletzt;
5. wenn der
Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den
Willen des
Erblassers führt.
§ 2334. Der Erblasser kann dem
Vater den
Pflichttheil entziehen, wenn dieser sich einer der im § 2333 Nr. 1, 3, 4
bezeichneten Verfehlungen schuldig macht. Das gleiche Recht steht dem
Erblasser
der Mutter gegenüber zu, wenn diese sich einer solchen Verfehlung
schuldig
macht.
§ 2335. Der Erblasser kann dem
Ehegatten
den Pflichttheil entziehen, wenn der Ehegatte sich einer Verfehlung
schuldig
macht, auf Grund deren der Erblasser nach den §§ 1565 bis 1568 auf
Scheidung zu
klagen berechtigt ist.
Das Recht zur Entziehung
erlischt nicht
durch den Ablauf der für die Geltendmachung des Scheidungsgrundes im §
1571
bestimmten Frist.
§ 2336. Die Entziehung des
Pflichttheils
erfolgt durch letztwillige Verfügung.
Der Grund der Entziehung muß zur
Zeit der
Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden.
Der Beweis des Grundes liegt
demjenigen ob,
welcher die Entziehung geltend macht.
Im Falle des § 2333 Nr. 5 ist
die
Entziehung unwirksam, wenn sich der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls von
dem
ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel dauernd abgewendet hat.
§ 2337. Das Recht zur Entziehung
des
Pflichttheils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der
Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung
unwirksam.
§ 2338. Hat sich ein Abkömmling
in solchem
Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet,
daß
sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das
Pflichttheilsrecht des Abkömmlinges durch die Anordnung beschränken, daß
nach
dem Tode des Abkömmlinges dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene
oder
den ihm gebührenden Pflichttheil als Nacherben oder als
Nachvermächtnißnehmer
nach dem Verhältniß ihrer gesetzlichen Erbtheile erhalten sollen. Der
Erblasser
kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlinges die Verwaltung einem
Testamentsvollstrecker übertragen; der Abkömmling hat in einem solchen
Falle
Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.
Auf Anordnungen dieser Art
finden die
Vorschriften des § 2336 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Die
Anordnungen
sind unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich dauernd
von dem
verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung
bildende Ueberschuldung nicht mehr besteht.
Sechster Abschnitt.
Erbunwürdigkeit.
§ 2339. Erbunwürdig ist:
1. wer den
Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getödtet oder zu tödten
versucht oder
in einen Zustand versetzt hat, in Folge dessen der Erblasser bis zu
seinem Tode
unfähig war, eine Verfügung von Todeswegen zu errichten oder aufzuheben;
2. wer den
Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung
von
Todeswegen zu errichten oder aufzuheben;
3. wer den
Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung
bestimmt
hat, eine Verfügung von Todeswegen zu errichten oder aufzuheben;
4. wer sich in
Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todeswegen einer nach den
Vorschriften der §§ 267 bis 274 des Strafgesetzbuchs strafbaren Handlung
schuldig gemacht hat.
Die Erbunwürdigkeit tritt in den
Fällen des
Abs. 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritte des Erbfalls die
Verfügung, zu
deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die
strafbare
Handlung begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die
Verfügung, zu
deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.
§ 2340. Die Erbunwürdigkeit wird
durch
Anfechtung des Erbschaftserwerbes geltend gemacht.
Die Anfechtung ist erst nach dem
Anfalle
der Erbschaft zulässig. Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung
erfolgen,
sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
Die Anfechtung kann nur
innerhalb der im §
2082 bestimmten Fristen erfolgen.
§ 2341. Anfechtungsberechtigt
ist Jeder,
dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines
Anderen, zu Statten kommt.
§ 2342. Die Anfechtung erfolgt
durch
Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, daß der
Erbe
für erbunwürdig erklärt wird.
Die Wirkung der Anfechtung tritt
erst mit
der Rechtskraft des Urtheils ein.
§ 2343. Die Anfechtung ist
ausgeschlossen,
wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.
§ 2344. Ist ein Erbe für
erbunwürdig
erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.
Die Erbschaft fällt demjenigen
an, welcher
berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht
gelebt
hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritte des Erbfalls erfolgt.
§ 2345. Hat sich ein
Vermächtnißnehmer
einer der im § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht,
so ist
der Anspruch aus dem Vermächtniß anfechtbar. Die Vorschriften der §§
2082,
2083, des § 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.
Das Gleiche gilt für einen
Pflichttheilsanspruch, wenn der Pflichttheilsberechtigte sich einer
solchen
Verfehlung schuldig gemacht hat.
Siebenter Abschnitt.
Erbverzicht.
§ 2346. Verwandte sowie der
Ehegatte des
Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches
Erbrecht
verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge
ausgeschlossen,
wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein
Pflichttheilsrecht.
Der Verzicht kann auf das
Pflichttheilsrecht
beschränkt werden.
§ 2347. Zu dem Erbverzicht ist,
wenn der
Verzichtende unter Vormundschaft steht, die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erforderlich; steht er unter elterlicher Gewalt,
so gilt
das Gleiche, sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder unter
Verlobten
geschlossen wird.
Der Erblasser kann den Vertrag
nur
persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so
bedarf er
nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser
geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter
geschlossen werden; die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist in
gleichem
Umfange wie nach Abs. 1 erforderlich.
§ 2348. Der Erbverzichtsvertrag
bedarf der
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
§ 2349. Verzichtet ein
Abkömmling oder ein
Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so
erstreckt sich
die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein
Anderes
bestimmt wird.
§ 2350. Verzichtet Jemand zu
Gunsten eines
Anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, daß
der
Verzicht nur für den Fall gelten soll, daß der Andere Erbe wird.
Verzichtet ein Abkömmling des
Erblassers
auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der
Verzicht
nur zu Gunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten des Erblassers
gelten
soll.
§ 2351. Auf einen Vertrag, durch
den ein
Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in
Ansehung
des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Abs. 2 Anwendung.
§ 2352. Wer durch Testament als
Erbe
eingesetzt oder mit einem Vermächtnisse bedacht ist, kann durch Vertrag
mit dem
Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine
Zuwendung,
die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der
§§
2347, 2348 finden Anwendung.
Achter Abschnitt.
Erbschein.
§ 2353. Das Nachlaßgericht hat
dem Erben
auf Antrag ein Zeugniß über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem
Theile der
Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbtheils zu ertheilen
(Erbschein).
§ 2354. Wer die Ertheilung des
Erbscheins
als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben:
1. die Zeit des Todes des
Erblassers;
2. das Verhältniß, auf dem sein
Erbrecht
beruht;
3. ob und welche
Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der
Erbfolge
ausgeschlossen oder sein Erbtheil gemindert werden würde;
4. ob und welche Verfügungen des
Erblassers
von Todeswegen vorhanden sind;
5. ob ein Rechtsstreit über sein
Erbrecht
anhängig ist.
Ist eine Person weggefallen,
durch die der
Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbtheil
gemindert
werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die
Person
weggefallen ist.
§ 2355. Wer die Ertheilung des
Erbscheins
auf Grund einer Verfügung von Todeswegen beantragt, hat die Verfügung zu
bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, anzugeben, ob und welche
sonstigen
Verfügungen des Erblassers von Todeswegen vorhanden sind, und die im §
2354
Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
§ 2356. Der Antragsteller hat
die
Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2
gemachten
Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle des § 2355
die
Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden
nicht oder
nur mit unverhältnißmäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die
Angabe
anderer Beweismittel.
In Ansehung der übrigen nach den
§§ 2354,
2355 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor
einem
Notar an Eidesstatt zu versichern, daß ihm nichts bekannt sei, was der
Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlaßgericht kann die
Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich erachtet.
Diese Vorschriften finden keine
Anwendung,
soweit die Thatsachen bei dem Nachlaßgericht offenkundig sind.
§ 2357. Sind mehrere Erben
vorhanden, so
ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu ertheilen. Der Antrag
kann
von jedem der Erben gestellt werden.
In dem Antrage sind die Erben
und ihre
Erbtheile anzugeben.
Wird der Antrag nicht von allen
Erben
gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, daß die übrigen Erben die
Erbschaft angenommen haben. Die Vorschriften des § 2356 gelten auch für
die
sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers.
Die Versicherung an Eidesstatt
ist von
allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlaßgericht die Versicherung
eines
oder einiger von ihnen für ausreichend erachtet.
§ 2358. Das Nachlaßgericht hat
unter
Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von
Amtswegen die
zur Feststellung der Thatsachen erforderlichen Ermittelungen zu
veranstalten
und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
Das Nachlaßgericht kann eine
öffentliche
Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte
erlassen;
die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen
sich
nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.
§ 2359. Der Erbschein ist nur zu
ertheilen,
wenn das Nachlaßgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen
Thatsachen
für festgestellt erachtet.
§ 2360. Ist ein Rechtsstreit
über das
Erbrecht anhängig, so soll vor der Ertheilung des Erbscheins der Gegner
des
Antragstellers gehört werden.
Ist die Verfügung, auf der das
Erbrecht
beruht, nicht in einer dem Nachlaßgerichte vorliegenden öffentlichen
Urkunde
enthalten, so soll vor der Ertheilung des Erbscheins derjenige über die
Gültigkeit der Verfügung gehört werden, welcher im Falle der
Unwirksamkeit der
Verfügung Erbe sein würde.
Die Anhörung ist nicht
erforderlich, wenn
sie unthunlich ist.
§ 2361. Ergiebt sich, daß der
ertheilte
Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlaßgericht einzuziehen. Mit
der
Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
Kann der Erbschein nicht sofort
erlangt
werden, so hat ihn das Nachlaßgericht durch Beschluß für kraftlos zu
erklären.
Der Beschluß ist nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung
geltenden
Vorschriften der Zivilprozeßordnung bekannt zu machen. Mit dem Ablauf
eines
Monats nach der letzten Einrückung des Beschlusses in die öffentlichen
Blätter
wird die Kraftloserklärung wirksam.
Das Nachlaßgericht kann von
Amtswegen über
die Richtigkeit eines ertheilten Erbscheins Ermittelungen veranstalten.
§ 2362. Der wirkliche Erbe kann
von dem
Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das
Nachlaßgericht
verlangen.
Derjenige, welchem ein
unrichtiger
Erbschein ertheilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand
der
Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu
ertheilen.
§ 2363. In dem Erbscheine, der
einem
Vorerben ertheilt wird, ist anzugeben, daß eine Nacherbfolge angeordnet
ist,
unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Hat
der
Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft
bei dem
Eintritte der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt, daß
der
Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll, so
ist
auch dies anzugeben.
Dem Nacherben steht das im §
2362 Abs. 1
bestimmte Recht zu.
§ 2364. Hat der Erblasser einen
Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein
anzugeben.
Dem Testamentsvollstrecker steht
das im §
2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.
§ 2365. Es wird vermuthet, daß
demjenigen,
welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein
angegebene Erbrecht zustehe und daß er nicht durch andere als die
angegebenen
Anordnungen beschränkt sei.
§ 2366. Erwirbt Jemand von
demjenigen,
welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft
einen
Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die
Befreiung
von einem zur Erbschaft gehörenden Rechte, so gilt zu seinen Gunsten der
Inhalt
des Erbscheins, soweit die Vermuthung des § 2365 reicht, als richtig, es
sei
denn, daß er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, daß das Nachlaßgericht
die
Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.
§ 2367. Die Vorschriften des §
2366 finden
entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein
als
Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechtes
eine
Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem Anderen in Ansehung
eines
solchen Rechtes ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes
Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht
enthält.
§ 2368. Einem
Testamentsvollstrecker hat
das Nachlaßgericht auf Antrag ein Zeugniß über die Ernennung zu
ertheilen. Ist
der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt
oder hat
der Erblasser angeordnet, daß der Testamentsvollstrecker in der
Eingehung von
Verbindlichkeiten für den Nachlaß nicht beschränkt sein soll, so ist
dies in
dem Zeugniß anzugeben.
Ist die Ernennung nicht in einer
dem
Nachlaßgerichte vorliegenden öffentlichen Urkunde enthalten, so soll vor
der
Ertheilung des Zeugnisses der Erbe wenn thunlich über die Gültigkeit der
Ernennung gehört werden.
Die Vorschriften über den
Erbschein finden
auf das Zeugniß entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amtes
des
Testamentsvollstreckers wird das Zeugniß kraftlos.
§ 2369. Gehören zu einer
Erbschaft, für die
es an einem zur Ertheilung des Erbscheins zuständigen deutschen
Nachlaßgerichte
fehlt, Gegenstände, die sich im Inlande befinden, so kann die Ertheilung
eines
Erbscheins für diese Gegenstände verlangt werden.
Ein Gegenstand, für den von
einer deutschen
Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder
Register
geführt wird, gilt als im Inlande befindlich. Ein Anspruch gilt als im
Inlande
befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.
§ 2370. Hat eine für todt
erklärte Person
den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie
vor
diesem Zeitpunkte gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der
Todeserklärung Erbe sein würde, in Ansehung der in den §§ 2366, 2367
bezeichneten
Rechtsgeschäfte zu Gunsten des Dritten auch ohne Ertheilung eines
Erbscheins
als Erbe, es sei denn, daß der Dritte die Unrichtigkeit der
Todeserklärung
kennt oder weiß, daß die Todeserklärung in Folge einer Anfechtungsklage
aufgehoben worden ist.
Ist ein Erbschein ertheilt
worden, so
stehen dem für todt Erklärten, wenn er noch lebt, die im § 2362
bestimmten
Rechte zu. Die gleichen Rechte hat eine Person, deren Tod ohne
Todeserklärung
mit Unrecht angenommen worden ist.
Neunter Abschnitt.
Erbschaftskauf.
§ 2371. Ein Vertrag, durch den
der Erbe die
ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der gerichtlichen oder
notariellen
Beurkundung.
§ 2372. Die Vortheile, welche
sich aus dem
Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage aus der
Ausgleichungspflicht
eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.
§ 2373. Ein Erbtheil, der dem
Verkäufer
nach dem Abschlusse des Kaufes durch Nacherbfolge oder in Folge des
Wegfalls
eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes
Vorausvermächtniß
ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von
Familienpapieren und Familienbildern.
§ 2374. Der Verkäufer ist
verpflichtet, dem
Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit
Einschluß dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines
zur
Erbschaft gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung,
Beschädigung
oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstandes oder durch ein
Rechtsgeschäft
erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog.
§ 2375. Hat der Verkäufer vor
dem Verkauf
einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, unentgeltlich veräußert oder
unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem Käufer den Werth des
verbrachten oder veräußerten Gegenstandes, im Falle der Belastung die
Werthminderung zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der
Käufer
den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei dem Abschlusse des
Kaufes
kennt.
Im Uebrigen kann der Käufer
wegen
Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde
eingetretenen
Unmöglichkeit der Herausgabe eines Erbschaftsgegenstandes nicht Ersatz
verlangen.
§ 2376. Die Verpflichtung des
Verkäufers
zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Rechte beschränkt sich auf die
Haftung dafür, daß ihm das Erbrecht zusteht, daß es nicht durch das
Recht eines
Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers
beschränkt
ist, daß nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichttheilslasten,
Ausgleichungspflichten oder Theilungsanordnungen bestehen und daß nicht
unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlaßgläubigern oder einzelnen von
ihnen
eingetreten ist.
Fehler einer zur Erbschaft
gehörenden Sache
hat der Verkäufer nicht zu vertreten.
§ 2377. Die in Folge des
Erbfalls durch
Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung
erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnisse zwischen dem
Käufer und
dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichen Falles ist ein solches
Rechtsverhältniß wiederherzustellen.
§ 2378. Der Käufer ist dem
Verkäufer
gegenüber verpflichtet, die Nachlaßverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit
nicht
der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, daß sie nicht bestehen.
Hat der Verkäufer vor dem
Verkauf eine
Nachlaßverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz
verlangen.
§ 2379. Dem Verkäufer verbleiben
die auf
die Zeit vor dem Verkaufe fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeit
die
Lasten, mit Einschluß der Zinsen der Nachlaßverbindlichkeiten. Den
Käufer
treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die
außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwerth der
Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.
§ 2380. Der Käufer trägt von dem
Abschlusse
des Kaufes an die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen
Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an
gebühren
ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.
§ 2381. Der Käufer hat dem
Verkäufer die
nothwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkauf
auf
die Erbschaft gemacht hat.
Für andere vor dem Verkaufe
gemachte
Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie
der Werth
der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist.
§ 2382. Der Käufer haftet von
dem
Abschlusse des Kaufes an den Nachlaßgläubigern, unbeschadet der
Fortdauer der
Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu
deren
Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379
nicht
verpflichtet ist.
Die Haftung des Käufers den
Gläubigern
gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem
Verkäufer
ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§ 2383. Für die Haftung des
Käufers gelten
die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. Er haftet
unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt
haftet.
Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten
seine
Ansprüche aus dem Kaufe als zur Erbschaft gehörend.
Die Errichtung des Inventars
durch den
Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem anderen Theile zu Statten, es
sei
denn, daß dieser unbeschränkt haftet.
§ 2384. Der Verkäufer ist den
Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und
den
Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlaßgericht anzuzeigen. Die
Anzeige des
Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt.
Das Nachlaßgericht hat die
Einsicht der
Anzeige Jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft
macht.
§ 2385. Die Vorschriften über
den
Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem
Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge,
die auf
Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm
erworbenen
Erbschaft gerichtet sind.
Im Falle einer Schenkung ist der
Schenker
nicht verpflichtet, für die vor der Schenkung verbrauchten oder
unentgeltlich
veräußerten Erbschaftsgegenstände oder für eine vor der Schenkung
unentgeltlich
vorgenommene Belastung dieser Gegenstände Ersatz zu leisten. Die im §
2376
bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Rechte
trifft
den Schenker nicht; hat der Schenker den Mangel arglistig verschwiegen,
so ist
er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
Urkundlich unter Unserer
Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 18.
August 1896.
Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
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