Nr. 09
§ 1.
Der Zeitpunkt, in welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist und im Sinne einer
nachfolgenden friedensvertraglichen Regelung endet, wird hierdurch auf den 26. Juni
2011 bestimmt.
§ 2.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz Nr. 47 des Jahres 1914 (Nr. 4417.) Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes, vom 31. Juli 1914 außer Kraft.
§ 3.
Dieses
Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Verordnet zu Berlin, den 01. Juni 2011
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär und Präsidialsenat
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt "RGBl-1106013-Nr09-Verordnung-Kriegszustand-Ende" in Amtsschrift