Nr. 22
§ 1.
Alle mobilen
und fest installierten Geschwindigkeits- und Meßanlagen sowie Meßgeräte, die
zur Erfassung und Überwachung des Straßenverkehrs im Deutschen Reich dienen,
unterliegen mit Inkraftsetzen dieses Gesetzes den Weisungen und der Genehmigungspflicht
durch das Reichsverkehrsamt.
§ 2.
Alle derzeit
bestehenden Überwachungsstellen bedürfen der Genehmigung des
Reichsverkehrsamtes. In dringenden Fällen ist die Genehmigung der Reichspolizei
einzuholen.
§ 3.
Überwachungsstellen
dürfen nur an Unfallschwerpunkten in Bereichen mit hoher Gefahrenquelle installiert
werden. Näheres bestimmt die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz.
§ 4.
Dieses Gesetz
tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den 22. September 2011.
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt "RGBl-1109221-Nr22-Gesetz-Ueberwachung-Geschwindigkeit" Amtsschrift