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(Nr. 25) Grundbuchordnung. Vom 20. Mai 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
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Basisdaten |
fertig |
Titel: |
Grundbuchordnung.Bekanntmachung des Textes der Grundbuchordnung in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung.
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Fundstelle: |
Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 25, Seite 754 - 770
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Fassung vom: |
20. Mai 1898
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Bekanntmachung: |
14. Juni 1898
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Änderungsstand: |
06. November 2015 (diese Änderung ist nicht in den Originalscans enthalten) |
Quelle: |
Scan auf Commons
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Grundbuchordnung.
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
§. 1.
- 1. Die Grundbücher werden von den Grundbuchämtern geführt.
- 2. Die Einrichtung der Bücher bestimmt sich nach den Anordnungen der
Landesjustizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Gesetze geregelt ist.
3. In Abwesenheit der Bundesstaaten und deren Landesjustizverwaltungen tritt an die Stelle das Deutsche Reich.
§. 2.
- Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.
- Die Bezeichnung der Grundstücke erfolgt in den Büchern nach einem
amtlichen Verzeichniß, in welchem die Grundstücke unter Nummern oder
Buchstaben aufgeführt sind. Die Einrichtung des Verzeichnisses wird
durch landesherrliche Verordnung bestimmt.
§. 3.
- Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle
(Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das
Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.
§. 4.
- Ueber mehrere Grundstücke desselben Eigenthümers, die im Bezirke
desselben Grundbuchamts belegen sind, kann ein gemeinschaftliches
Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu
besorgen ist.
§. 5.
- Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als
Bestandtheil zugeschrieben oder mit ihm vereinigt werden, wenn hiervon
Verwirrung nicht zu besorgen ist.
§. 6.
- Soll ein Grundstückstheil mit einem Rechte belastet werden, so ist
er von dem Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück
einzutragen. Ist das Recht eine Dienstbarkeit oder eine Reallast so kann
die Abschreibung unterbleiben, wenn hiervon Verwirrung nicht zu
besorgen ist.
§. 7.
- Ist auf dem Blatte eines Grundstücks ein Erbbaurecht eingetragen, so
ist auf Antrag für dieses Recht ein besonderes Grundbuchblatt
anzulegen. Die Anlegung erfolgt von Amtswegen, wenn das Recht veräußert
oder belastet werden soll.
- Die Anlegung wird auf dem Blatte des Grundstücks vermerkt.
§. 8.
- Rechte, die dem jeweiligen Eigenthümer eines Grundstücks zustehen,
sind auf Antrag auch auf dem Blatte dieses Grundstücks zu vermerken.
Antragsberechtigt ist der Eigenthümer des Grundstücks sowie Jeder,
dessen Zustimmung nach §. 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.
- Der Vermerk ist von Amtswegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.
§. 9.
- Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt,
sind von dem Grundbuchamt aufzubewahren. Die Herausgabe einer solchen
Urkunde darf nur erfolgen, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte
Abschrift aufbewahrt wird.
- Ist über das einer Eintragungsbewilligung zu Grunde liegende
Rechtsgeschäft eine Urkunde errichtet, so können die Betheiligten die
Urkunde oder eine beglaubigte Abschrift dem Grundbuchamte zur
Aufbewahrung übergeben.
§. 10.
- Eine Eintragung in das Grundbuch ist aus dem Grunde unwirksam,
weil ein Grundbuchbeamter sie bewirkt hat, der von der Mitwirkung bei
der Eintragung kraft Gesetzes oder in Folge einer Ablehnung
ausgeschlossen ist.
§. 11.
- Die Einsicht des Grundbuchs ist Jedem gestattet, der ein
berechtigtes Interesse darlegt. Das Gleiche gilt von Urkunden, auf die
im Grundbuche zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie
von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
- Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Abs. 1 bezeichneten
Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist,
kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen
zu beglaubigen.
§. 12.
- Verletzt ein Grundbuchbeamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm
obliegende Amtspflicht, so trifft den Betheiligten gegenüber die im §. 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten den Staat oder die
Körperschaft, in deren Dienste der Beamte steht. Das Recht des Staates
oder der Körperschaft, von dem Beamten Ersatz zu verlangen, bleibt
unberührt.
Zweiter Abschnitt. Eintragungen in das Grundbuch.
§. 13.
- Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz ein Anderes
vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Der Zeitpunkt, in welchem ein
Antrag bei dem Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrage genau vermerkt
werden.
- Antragsberechtigt ist Jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.
§. 14.
- Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Berechtigten
darf auch von demjenigen beantragt werden, welcher auf Grund eines gegen
den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das
Grundbuch verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung von
der vorgängigen Berichtigung des Grundbuchs abhängt.
§. 15.
- Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar
beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen
eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
§. 16.
- Einem Eintragungsantrage, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.
- Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller
bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen
soll.
§. 17.
- Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht
betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der
Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.
§. 18.
- Steht einer beantragten Eintragung ein Hinderniß entgegen, so hat
das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe
zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung
des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Falle ist der Antrag nach
dem Ablaufe der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung
des Hindernisses nachgewiesen ist.
- Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung
beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zu Gunsten
des früher gestellten Antrags von Amtswegen eine Vormerkung oder ein
Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des §. 17 als
Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amtswegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
§. 19.
- Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
§. 20.
- Im Falle der Aufladung eines Grundstücks sowie im Falle der
Bestellung oder Uebertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur
erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des
anderen Theiles erklärt ist.
§. 21.
- Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem
jeweiligen Eigenthümer eines Grundstücks zu, so bedarf es der
Bewilligung derjenigen, deren Zustimmung nach §. 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist, nur dann, wenn das Recht auf dem Blatte des Grundstücks vermerkt ist.
§. 22.
- Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung
desjenigen, dessen Recht von der Berichtigung betroffen wird, nicht,
wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die
Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
- Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigenthümers
oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des §. 14
vorliegt, nur mit Zustimmung des Eigenthümers oder des
Erbbauberechtigten erfolgen.
§. 23.
- Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist,
darf nach dessen Tode, falls Rückstände von Leistungen nicht
ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht
werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tode des
Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger der Löschung
bei dem Grundbuchamte widersprochen hat; der Widerspruch ist von
Amtswegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der Berechtigte für todt
erklärt, so beginnt die einjährige Frist mit der Erlassung des die
Todeserklärung aussprechenden Urtheils.
- Der im Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf
es nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des
Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.
§. 24.
- Die Vorschriften des §. 23 finden entsprechende Anwendung, wenn das
Recht mit der Erreichung eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten
oder mit dem Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunkts oder
Ereignisses erlischt.
§. 25.
- Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer
einstweiligen Verfügung eingetragen, so bedarf es zur Löschung nicht der
Bewilligung des Berechtigten, wenn die einstweilige Verfügung durch
eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben ist. Diese Vorschrift findet
entsprechende Anwendung, wenn auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren
Urtheils nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung eine Vormerkung
oder ein Widerspruch eingetragen ist.
§. 26.
- Soll die Uebertragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld,
über die ein Brief ertheilt ist, eingetragen werden, so genügt es, wenn
an Stelle der Eintragungsbewilligung die Abtretungserklärung des
bisherigen Gläubigers vorgelegt wird.
- Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn eine Belastung
der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder die Uebertragung oder
Belastung einer Forderung, für die ein eingetragenes Recht als Pfand
haftet, eingetragen werden soll.
§. 27.
- Eine Hypothek, eine Grundschuld ober eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigenthümers des Grundstücks gelöscht werden.
- Ein Recht, mit dem eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine
Rentenschuld belastet ist, darf nur mit Zustimmung desjenigen gelöscht
werden, welchem die Hypothek, die Grundschuld oder die Rentenschuld
zusteht. Für eine Löschung, die zur Berichtigung des Grundbuchs erfolgen
soll, ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit
nachgewiesen wird.
§. 28.
- In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht
erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück
übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweisung auf das
Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in
Reichswährung anzugeben.
§. 29.
- Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Eintragungsbewilligung
oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen vor dem
Grundbuchamte zu Protokoll gegeben oder durch öffentliche oder
öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere
Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem
Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche
Urkunden.
§. 30.
- Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines
solchen gelten die Vorschriften des §. 29 nur, wenn durch den Antrag
zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden
soll.
§. 31.
- Wird im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der
Bestellung oder Uebertragung eines Erbbaurechts die erforderliche
Einigung des Berechtigten und des anderen Theiles durch Bevollmächtigte
vor dem Grundbuchamt erklärt, so ist die Vollmacht stempelfrei, wenn das
der Einigung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft von einem Notar
beurkundet und die Vollmacht in der Urkunde ertheilt ist.
§. 32.
- Erklärungen, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen oder
eine zur Stellung des Eintragungsantrags ertheilte Vollmacht widerrufen
wird, bedürfen der im §. 29 Satz 1 vorgeschriebenen Form.
§. 33.
- Der Nachweis, daß der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus den im
Handelsregister eingetragenen Personen besteht, wird durch ein Zeugniß
des Gerichts über die Eintragung geführt.
- Das Gleiche gilt von dem Nachweise der Befugniß zur Vertretung einer
offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
§. 34.
- Der Nachweis, daß zwischen Ehegatten Gütertrennung oder ein
vertragsmäßiges Güterrecht besteht oder daß ein Gegenstand zum
Vorbehaltsgut eines Ehegatten gehört, wird durch ein Zeugniß des
Gerichts über die Eintragung des güterrechtlichen Verhältnisses im
Güterrechtsregister geführt.
§. 35.
- Ist in den Fällen der §§. 33, 34 das Grundbuchamt zugleich das
Registergericht, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das
Register.
§. 36.
- Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein geführt
werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todeswegen,
die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an
Stelle des Erbscheins die Verfügung und das Protokoll über die Eröffnung
der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge
durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung
eines Erbscheins verlangen.
- Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugniß
eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand
ist nur auf Grund der in den §§. 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorgesehenen Zeugnisse als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis
der Befugniß des Testamentsvollstreckers finden jedoch die Vorschriften
des Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.
§. 37.
- Soll bei einer zu einem Nachlasse gehörenden Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld einer von mehreren Erben als neuer Gläubiger
eingetragen werden, so genügt zum Nachweise der Erbfolge und der
Eintragungsbewilligung der Erben ein Zeugniß des Nachlaßgerichts.
- Das Zeugniß darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen
für die Ertheilung eines Erbscheins vorliegen und die Erklärungen der
Erben vor dem Nachlaßgerichte zu Protokoll gegeben oder durch
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind.
§. 38.
- Die Vorschriften des §. 37 finden entsprechende Anwendung, wenn bei
einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu dem Gesammtgut
einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten
Gütergemeinschaft gehört, ein Betheiligter, auf den das Recht bei der
Auseinandersetzung übertragen ist, als neuer Gläubiger eingetragen
werden soll.
§. 39.
- In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde
befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die
Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.
§. 40.
- Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn derjenige, dessen Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
- Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein
Brief ertheilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn
dieser sich im Besitze des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach §. 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.
§. 41.
- Ist derjenige, dessen Recht durch eine Eintragung betroffen wird,
Erbe des eingetragenen Berechtigten, so findet die Vorschrift des §. 40
Abs. 1 keine Anwendung, wenn die Uebertragung oder die Aufhebung des
Rechtes eingetragen werden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch
die Bewilligung des Erblassers oder eines Nachlaßpflegers oder durch
einen gegen den Erblasser oder den Nachlaßpfleger vollstreckbaren Titel
begründet wird.
- Das Gleiche gilt für eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines
Testamentsvollstreckers oder auf Grund eines gegen diesen
vollstreckbaren Titels, sofern die Bewilligung oder der Titel gegen den
Erben wirksam ist.
§. 42.
- Bei einer Hypothek, über die ein Brief ertheilt ist, soll eine
Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die
Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die
Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der
Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder
einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen
sei.
- Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§. 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auf Grund des Ausschlußurtheils die Ertheilung eines neuen Briefes
beantragt wird. Soll die Ertheilung des Briefes nachträglich
ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die
Vorlegung des Ausschlußurtheils.
§. 43.
- Die Vorschriften des §. 42 finden auf die Grundschuld und die
Rentenschuld entsprechende Anwendung. Ist jedoch das Recht für den
Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes
nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines
nach §. 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.
§. 44.
- Bei einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung
auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch
Indossament übertragen werden kann, soll eine Eintragung nur erfolgen,
wenn die Urkunde vorgelegt wird; die Eintragung ist auf der Urkunde zu
vermerken.
- Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn eine Eintragung auf Grund der Bewilligung eines nach §. 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder auf Grund einer gegen diesen erlassenen gerichtlichen Entscheidung bewirkt werden soll.
§. 45.
- Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben und mit der Unterschrift des Grundbuchbeamten versehen werden.
§. 46.
- Sind in einer Abtheilung des Grundbuchs mehrere Eintragungen zu
bewirken, so erhalten sie die Reihenfolge, welche der Zeitfolge der
Anträge entspricht; sind die Anträge gleichzeitig gestellt, so ist im
Grundbuche zu vermerken, daß die Eintragungen gleichen Rang haben.
- Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt sind,
in verschiedenen Abtheilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so
ist im Grundbuche zu vermerken, daß die später beantragte Eintragung der
früher beantragten im Range nachsteht.
- Diese Vorschriften finden insoweit keine Anwendung, als ein
Rangverhältniß nicht besteht oder das Rangverhältniß von den
Antragstellern abweichend bestimmt ist,
§. 47.
- Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerkes.
- Wird bei der Uebertragung eines Grundstücks oder eines
Grundstückstheils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht
mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Theiles
als gelöscht.
§. 48.
- Soll ein Recht für Mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so
soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Antheile der
Berechtigten in Bruchtheilen angegeben werden oder das für die
Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältniß bezeichnet wird,
§. 49.
- Werden mehrere Grundstücke mit einem Rechte belastet, so ist auf dem
Blatte jedes Grundstücks die Mitbelastung der übrigen von Amtswegen
erkennbar zu machen. Das Gleiche gilt, wenn mit einem an einem
Grundstücke bestehenden Rechte nachträglich noch ein anderes Grundstück
belastet oder wenn im Falle der Uebertragung eines Grundstückstheils auf
ein anderes Grundbuchblatt ein eingetragenes Recht mitübertragen wird.
- Soweit eine Mitbelastung erlischt, ist dies von Amtswegen zu vermerken.
§. 50.
- Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht,
Altentheil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung
der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen
wird.
§. 51.
- Bei der Eintragung einer Hypothek für Theilschuldverschreibungen auf
den Inhaber genügt es, wenn der Gesammtbetrag der Hypothek unter Angabe
der Anzahl, des Betrags und der Bezeichnung der Theile eingetragen
wird.
- Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn eine
Grundschuld oder eine Rentenschuld für den Inhaber des Briefes
eingetragen und das Recht in Theile zerlegt werden soll.
§. 52.
- Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des
Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines
Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amtswegen
einzutragen.
§. 53.
- Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der
Eintragung des Erben von Amtswegen miteinzutragen, es sei denn, daß der
Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht
unterliegt.
§. 54.
- Ergiebt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher
Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch
unrichtig geworden ist, so ist von Amtswegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine
Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amtswegen zu
löschen.
- Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf
es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht,
wenn der Widerspruch den im §. 42 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Grundschuld- oder
Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
§. 55.
- Jede Eintragung soll dem Antragsteller und dem eingetragenen
Eigenthümer sowie im Uebrigen allen aus dem Grundbuch ersichtlichen
Personen bekannt gemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt
ist oder deren Recht durch sie betroffen wird. Auf die Bekanntmachung
kann verzichtet werden.
Dritter Abschnitt. Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief.
§. 56.
- Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt ertheilt. Er muß die
Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek
und das belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und
Siegel versehen sein.
§. 57.
- Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts angeben und einen Auszug aus dem Grundbuch enthalten.
- In den Auszug sollen aufgenommen werden:
- 1. die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Inhalte des Grundbuchs;
- 2. die Bezeichnung des Eigenthümers;
- 3. der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen und, soweit
zur Ergänzung einer Eintragung auf eine Urkunde Bezug genommen ist,
auch der Inhalt dieser Urkunde; im Falle des §. 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs braucht der Inhalt der Satzung nicht aufgenommen zu werden;
- 4. die kurze Bezeichnung des Inhalts der Eintragungen, welche der Hypothek im Range vorgehen oder gleichstehen.
- Der Auszug ist auf Antrag zu ergänzen, wenn sich der Inhalt des Grundbuchs ändert.
§. 58.
- Ist eine Urkunde über die Forderung, für welche eine Hypothek
besteht, ausgestellt, so soll die Urkunde mit dem Hypothekenbriefe
verbunden werden. Erstreckt sich der Inhalt der Urkunde auch auf andere
Angelegenheiten, so genügt es, wenn ein öffentlich beglaubigter Auszug aus der Urkunde mit dem Hypothekenbriefe verbunden wird.
- In den Fällen des Abs. 1 unterbleibt die im §. 57 Abs. 2 Nr. 3
vorgesehene Aufnahme des Inhalts der Urkunde in den Hypothekenbrief.
- Zum Nachweise, daß eine Schuldurkunde nicht ausgestellt ist, genügt eine darauf gerichtete Erklärung des Eigenthümers.
§. 59.
- Ueber eine Gesammthypothek soll nur ein Hypothekenbrief ertheilt werden.
- Sind die belasteten Grundstücke in den Bezirken verschiedener
Grundbuchämter belegen, so soll jedes Amt für die Grundstücke seines
Bezirkes einen besonderen Brief ertheilen; die Briefe sind mit einander
zu verbinden.
§. 60.
- Der Hypothekenbrief ist dem Eigenthümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen Ertheilung dem Gläubiger auszuhändigen.
- Auf eine abweichende Bestimmung des Eigenthümers oder des Gläubigers
findet die Vorschrift des §. 29 Satz 1 entsprechende Anwendung,
§. 61.
- Ein Theilhypothekenbrief kann von dem Grundbuchamt, einem Gericht oder einem Notar hergestellt werden.
- Der Theilhypothekenbrief muß die Bezeichnung als
Theilhypothekenbrief sowie eine beglaubigte Abschrift der im §. 56 Satz 2
vorgesehenen Angaben des bisherigen Briefes enthalten, den Theilbetrag
der Hypothek, auf den er sich bezieht, bezeichnen sowie mit Unterschrift
und Siegel versehen sein. Er soll außerdem eine beglaubigte Abschrift
der sonstigen Angaben des bisherigen Briefes und der auf diesem
befindlichen Vermerke enthalten. Eine mit dem bisherigen Briefe
verbundene Schuldurkunde soll in beglaubigter Abschrift mit dem
Theilhypothekenbriefe verbunden werden.
- Die Herstellung des Theilhypothekenbriefs soll auf dem bisherigen Briefe vermerkt werden.
§. 62.
- Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem
Grundbuchamt auf dem Hypothekenbriefe zu vermerken; der Vermerk ist mit
Unterschrift und Siegel zu versehen.
- In den Fällen des §. 54 Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des
Briefes zur Vorlegung anzuhalten. In gleicher Weise hat es, wenn in den
Fällen des §. 42 Abs. 1 Satz 2 und des §. 54 Abs. 2 der Brief nicht
vorgelegt ist, zu verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem
Briefe zu vermerken.
§. 63.
- Wird nach der Ertheilung eines Hypothekenbriefs mit der Hypothek
noch ein anderes, in dem Bezirke desselben Grundbuchamts belegenes
Grundstück belastet, so ist, sofern nicht die Ertheilung eines neuen Briefes über die
Gesammthypothek beantragt wird, die Mitbelastung auf dem bisherigen
Briefe zu vermerken und zugleich der Inhalt des Briefes in Ansehung des
anderen Grundstücks nach §. 57 zu ergänzen
§. 64.
- Im Falle der Vertheilung einer Gesammthypothek auf die einzelnen
Grundstücke ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu ertheilen.
§. 65.
- Tritt nach §. 1177 Abs. 1 oder nach §. 1198 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an die Stelle der Hypothek, so
ist, sofern nicht die Ertheilung eines neuen Briefes beantragt wird, die
Eintragung der Rechtsänderung auf dem bisherigen Briefe zu vermerken
und eine mit dem Briefe verbundene Schuldurkunde abzutrennen.
- Das Gleiche gilt, wenn nach §. 1180 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Stelle der Forderung, für welche eine Hypothek besteht, eine andere Forderung gesetzt wird.
§. 66.
- Stehen einem Gläubiger mehrere Hypotheken zu, die gleichen Rang
haben oder im Range unmittelbar auf einander folgen, so ist ihm auf
seinen Antrag mit Zustimmung des Eigenthümers über die mehreren
Hypotheken ein Hypothekenbrief in der Weise zu ertheilen, daß der Brief
die sämmtlichen Hypotheken umfaßt.
§. 67.
- Einem Antrage des Berechtigten auf Ertheilung eines neuen Briefes
ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§. 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Ausschlußurtheil vorgelegt wird.
§. 68.
- Wird ein neuer Brief ertheilt, so hat er die Angabe zu enthalten, daß er an die Stelle des bisherigen Briefes tritt.
- Vermerke, die nach den §§. 1140, 1145, 1157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Rechtsverhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem Gläubiger in Betracht kommen, sind auf den neuen Brief zu übertragen.
- Die Ertheilung des Briefes ist im Grundbuche zu vermerken.
§. 69.
- Wird eine Hypothek gelöscht, so ist der Brief unbrauchbar zu machen;
das Gleiche gilt, wenn die Ertheilung des Briefes über eine Hypothek
nachträglich ausgeschlossen oder an Stelle des bisherigen Briefes ein
neuer Hypothekenbrief, ein Grundschuldbrief oder ein Rentenschuldbrief
ertheilt wird. Eine mit dem bisherigen Briefe verbundene Schuldurkunde
ist abzutrennen und, sofern sie nicht mit dem neuen Hypothekenbriefe zu
verbinden ist, zurückzugeben.
§. 70.
- Die Vorschriften der §§. 56 bis 69 finden auf den Grundschuldbrief
und den Rentenschuldbrief entsprechende Anwendung. Der Rentenschuldbrief
muß auch die Ablösungssumme angeben.
- Ist eine für den Inhaber des Briefes eingetragene Grundschuld oder
Rentenschuld in Theile zerlegt, so ist über jeden Theil ein besonderer
Brief herzustellen.
Vierter Abschnitt. Beschwerde.
§. 71.
- Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
- Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der
Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen
wird, nach §. 54 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung
vorzunehmen.
§. 72.
- Ueber die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirke das Grundbuchamt seinen Sitz hat.
§. 73.
- Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
- Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder
durch Erklärung zum Protokolle des Grundbuchamts oder des
Gerichtsschreibers des Beschwerdegerichts.
§. 74.
- Die Beschwerde kann auf neue Thatsachen und Beweise gestützt werden.
§. 75.
- Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.
§. 76.
- Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung durch eine
einstweilige Anordnung dem Grundbuchamt aufgeben, eine Vormerkung oder
einen Widerspruch einzutragen.
- Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amtswegen gelöscht, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen ist.
§. 77.
- Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer mitzutheilen.
§. 78.
- Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel
der weiteren Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer
Verletzung des Gesetzes beruht. Die Vorschriften der §§. 550, 551, 561, 563 der Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
§. 79.
- Ueber die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
- Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das
Grundbuchrecht betreffenden reichsgesetzlichen Vorschrift von der auf
weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen
Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage bereits eine
Entscheidung des Reichsgerichts ergangen ist, von dieser abweichen, so
hat es die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung
dem Reichsgerichte vorzulegen. Der Beschluß über die Vorlegung ist dem
Beschwerdeführer mitzutheilen.
- In den Fällen des Abs. 2 entscheidet über die weitere Beschwerde das Reichsgericht.
§. 80.
- Die weitere Beschwerde kann bei dem Grundbuchamte, dem Landgericht
ober bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung
durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muß diese von einem
Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts
bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder von dem
Notar eingelegt wird, der nach §. 15 den Eintragungsantrag gestellt hat.
- Das Grundbuchamt und das Landgericht sind nicht befugt, der weiteren Beschwerde abzuhelfen.
- Im Uebrigen finden die Vorschriften über die Beschwerde entsprechende Anwendung.
§. 81.
- Die Entscheidungen über Beschwerden erfolgen bei den Landgerichten
durch eine Civilkammer, bei den Oberlandesgerichten und dem
Reichsgerichte durch einen Civilsenat.
- Die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sowie die Vorschriften des §. 137 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
§. 82.
- Dieses Gesetz tritt, soweit es die Anlegung des Grundbuchs betrifft, gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch, im Uebrigen für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.
- Die Artikel 2 bis 5, 32, 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden entsprechende Anwendung.
§. 83.
- Soweit im Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche
zu Gunsten der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch
für die Vorschriften der Landesgesetze über das Grundbuchwesen; den
Landesgesetzen stehen nach Maßgabe der Artikel 57, 58 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Hausverfassungen gleich.
§. 84.
- Die Vorschriften der §§, 7, 20 und des §. 22 Abs. 2 über das Erbbaurecht sowie die Vorschrift des §. 50 finden auf die in den Artikeln 63, 68 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Rechte entsprechende Anwendung.
§. 85.
- Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt werden, daß für
gewisse Gattungen von Grundstücken besondere nicht für Bezirke
eingerichtete Grundbücher geführt werden.
§. 86.
- Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt werden, daß die
Vorschrift des §. 4 auch dann Anwendung findet, wenn mehrere Grundstücke
desselben Eigenthümers in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter
belegen sind.
§. 87.
- Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt werden, daß ein
bisher geführtes Buch oder mehrere bisher geführte Bücher für sich
allein oder zusammen mit einem neuen Buche oder mehreren neuen Büchern
als Grundbuch gelten sollen. Die Bestimmung kann auch dann getroffen
werden, wenn für Grundstücke, die nicht denselben Eigenthümer haben, ein
gemeinschaftliches Blatt besteht; die Vorschrift des §. 4 findet
entsprechende Anwendung.
§. 88.
- Werden nach §. 87 mehrere Bücher geführt, so muß jedes Grundstück in
einem der Bücher eine besondere Stelle haben. An dieser Stelle ist auf
die in den anderen Büchern befindlichen Eintragungen zu verweisen. Die
Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf welche verwiesen wird, gelten
zusammen als das Grundbuchblatt.
§. 89.
- Sind in einem Buche, das zufolge landesherrlicher Verordnung als
Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe des §. 2 Abs. 2
bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amtswegen zu bewirken.
§. 90.
- Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt werden, daß die
Grundstücke des Fiskus oder gewisser juristischer Personen, die
öffentlichen Wege und Gewässer sowie solche Grundstücke, welche einem
dem öffentlichen Verkehre dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, nur
auf Antrag ein Grundbuchblatt erhalten. Das Gleiche gilt von den
Grundstücken eines Landesherrn und den Grundstücken, welche zum Hausgut
oder Familiengut einer landesherrlichen Familie, der Fürstlichen Familie
Hohenzollern oder der Familie des vormaligen Hannoverschen
Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich
Nassauischen Fürstenhauses gehören.
- Steht demjenigen, welcher nach Abs. 1 von der Verpflichtung zur
Eintragung befreit ist, das Eigenthum an einem Grundstücke zu, über das
ein Blatt geführt wird, oder erwirbt er ein solches Grundstück, so ist
auf seinen Antrag das Grundstück aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn
eine Eintragung, von welcher das Recht des Eigenthümers betroffen wird,
nicht vorhanden ist.
§. 91.
- Das Verfahren zum Zwecke der Eintragung von Grundstücken, die bei
der Anlegung des Grundbuchs ein Blatt nicht erhalten haben, wird durch
landesherrliche Verordnung bestimmt.
§. 92.
- Das Verfahren zum Zwecke der Wiederherstellung eines ganz oder
theilweise zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbuchs wird durch
landesherrliche Verordnung bestimmt. Die Verordnung kann auch darüber
Bestimmung treffen, in welcher Weise bis zur Wiederherstellung des
Grundbuchs die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung ersetzt
werden soll.
§. 93.
-
Die Landesjustizverwaltung kann anordnen, daß die Einsicht des
Grundbuchs und der im §. 11 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Schriftstücke in
weiterem Umfange gestattet und die Ertheilung von Abschriften in
weiterem Umfange zulässig sein soll, als es im §. 11 vorgeschrieben ist.
§. 94.
- Die Landesjustizverwaltung kann anordnen, daß Grundakten gehalten
werden, und, unbeschadet der Vorschriften des §. 11, auch Anordnungen
über die Einsicht der Grundakten und über die Ertheilung von Abschriften
treffen.
§. 95.
- Die Landesjustizverwaltung kann anordnen, daß, wenn eine der im §. 9
Abs. 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten der das Grundbuch
führenden Behörde enthalten ist, statt einer beglaubigten Abschrift der
Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten genügt.
§. 96.
- Durch die Landesjustizverwaltung kann darüber Bestimmung getroffen
werden, inwieweit für die Fälle, in denen ein Theil eines Grundstücks
von diesem abgeschrieben oder ohne Abschreibung mit einer Dienstbarkeit oder einer Reallast
belastet werden soll, die Eintragung von einer Aenderung des amtlichen
Verzeichnisses der Grundstücke oder von der Beibringung einer die Lage
und die Grenzen des Grundstückstheils darstellenden Karte abhängig sein
soll.
§. 97.
- Durch die Landesjustizverwaltung kann angeordnet werden, daß der im
§. 57 bezeichnete Auszug aus dem Grundbuche noch andere als die dort
vorgeschriebenen Angaben über das Grundstück enthalten und daß, wenn
sich der Betrag der Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld mindert, auf
dem Briefe durch einen Vermerk ersichtlich gemacht werden soll, für
welchen Betrag das Recht noch besteht.
§. 98.
-
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß das Grundbuchamt die
Erklärung der Auflassung nur entgegennehmen soll, wenn die nach §. 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Urkunde vorgelegt wird.
§. 99.
- Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß die Vorschriften der
§§. 37, 38 entsprechende Anwendung finden, wenn bei einem zum Nachlaß
oder zu dem Gesammtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer
fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht
einer von den Betheiligten als Eigenthümer oder Erbbauberechtigter
eingetragen werden soll.
§. 100.
- Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in welchem die
Amtsgerichte nicht zugleich Grundbuchämter sind, kann bestimmt werden,
daß die Abänderung einer Entscheidung des Grundbuchamts bei dem
Amtsgerichte nachzusuchen ist, in dessen Bezirke das Grundbuchamt seinen
Sitz hat. In diesem Falle finden auf das Verfahren die Vorschriften des
§. 71 Abs. 2 und der §§. 73 bis 77 entsprechende Anwendung.
- Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts statt.
§. 101.
- Durch Landesgesetz kann dem im §. 100 bezeichneten Amtsgerichte die
Befugniß ertheilt werden, von Amtswegen das Grundbuchamt zu einer nach
§. 54 zulässigen Eintragung anzuhalten.
- Gegen die Anordnung des Amtsgerichts findet Beschwerde nach Maßgabe der Vorschriften des vierten Abschnitts statt.
§. 102.
- Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in welchem mehrere
Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die Entscheidung über das
Rechtsmittel der weiteren Beschwerde einem der mehreren
Oberlandesgerichte oder an Stelle eines solchen Oberlandesgerichts dem
obersten Landesgerichte zugewiesen werden.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin im Schloß, den 24. März 1897.
Geänderte Fassung, zum 20. Mai 1898.
Geänderte Fassung, zum 06. November 2015
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
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zentrale@deutscher-reichsanzeiger.de
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