Nr. 12
Wurde am 03.03.2016 außerkraft gesetzt, durch Gesetz
http://deutscher-reichsanzeiger.de/2016/rgbl-03-Mae-2016.htm#Nr04
§ 1.
Auf jedes Grundstück hat der Eigentümer fünf von Hundert
des Grundstückspreises zu versteuern, bezogen auf den Grundstückswert zum 31.
Juli 1914.
§ 2.
Bei reiner Selbstnutzung ermäßigt sich die
Grundsteuer auf zwei von Hundert des Grundstückspreises.
§ 3.
Die Grundsteuer ist einmal jährlich zu zahlen.
§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den 29. Juni 2011.
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Reichsschatzamtes
Staatssekretär des Innern
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt "RGBl-1106292-Nr12-Gesetz-Grundsteuergesetz" Amtsschrift