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unter Justitia Deutschland bzw.
Justitia Deutsches Reich
Deutschland / Deutsches Reich
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erlassen am 13.09.2011, im Namen des Deutschen Reiches 

In Kraft gesetzt am 01.10.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:


    Nr. 19

    Dieses Gesetz wurde durch das “RGBl-2010031-Nr09-Gesetz-betreffend-Reichsamt-für-Heimathewesen” vom 03.10.2020 gegenstandslos

    Zum Zwecke der Schaffung einer oberen Behörde im Deutschen Reich wird das „Bundesamt für das Heimathwesen“ errichtet und dem Reichsjustizamt unmittelbar unterstellt. Es dient zum Schutz der Förderung und der Lehre, aber auch der Beaufsichtigung der unter Heimathwesen fallenden Handlungen.  

    Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung
    "Staatssekretär für das Heimathwesen".

    Die einzelnen Aufgaben vom „Bundesamt für das Heimathwesen“ bestimmt der Staatssekretär des Reichjustizamtes in Abstimmung mit dem Reichskanzler. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die neue Behörde übergehen, und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.


    Berlin, den 13. September 2011

    Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes
    Staatssekretär des Innern
    Erhard Lorenz

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1109131-Nr19-Erlass-Ba-Heimathwesen" in Amtsschrift


zentrale@deutscher-reichsanzeiger.de


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