Nr. 22
§
1.
Jedes Unternehmen gegen die Rechtsfähigkeit, die
Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen
Reichs, die Beleidigung des Volks-Bundesrathes, des Volks-Reichstages, eines
Bevollmächtigten des Volks-Bundesrathes oder Delegierten des Volks-Reichstages,
einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Deutschen Reichs, während
dieselben in der Ausübung ihrer angenommenen und zugelassenen Aufgabe begriffen
sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen,
bildliche oder durch andere Darstellung verunglimpft werden, sind ab dem
01.01.2013 beim Reichsjustizamt oder dem Reichsgericht anzuzeigen und mit der
Höchststrafe zu bestrafen..
§
2.
Diese Verordnung gilt anzuwenden bei allen Personen,
auch die Personen die als Personal des Bundes, der Bundesrepublik Deutschland
und deren Behörden derzeit in staatsrechtlich nicht legitimierten Ämtern,
Behörden oder Körperschaften unter Berufung der Existenz einer Bundesrepublik
Deutschland oder eines Bundes auf dem Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches
handeln. Dies gilt auch für alle derzeitigen Gruppierungen aller Art, die die
Rechtsfähigkeit des Deutschen Reiches mißachten und mit Ihren Handlungen
zusätzlichen Staatsterrorismus betreiben.
§ 3.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den 9. Dezember 2012
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt "RGBl-1212091-Nr22-Verordnung-Hochverrat-am-Reich" Amtsschrift