gegeben
am 14.08.2010, im Namen des Deutschen Reiches
In Kraft gesetzt am 11.08.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was
folgt:
Nr. 31
§ 1.
Auf Sachgüter und Dienstleistungen aller Art wird
eine Abgabe in Höhe von 10 von Hundert der Erlöse erhoben.
§ 2.
Dieses
Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Gegeben zu Berlin, den 14. August 2010.
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern
Erhard Lorenz