Nr. 08
Für die Wahlen zum Präsidialsenat
wird folgendes angeordnet:
§
1.
[1] Wahlberechtigt ist, wer das
Wahlrecht zum Volks-Reichstag hat.
[2] Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Jeder Wähler hat eine Stimme.
§ 2.
Den Wahltag bestimmt der
Volks-Reichstag; es muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein.
§ 3.
Der
Stimmzettel muß die Person, dem der Wähler seine Stimme geben will, bezeichnen
und darf keine weiteren Angaben enthalten.
§ 4.
[1] Gewählt sind diejenigen drei Personen, welche
die meisten aller gültigen Stimmen erhalten haben.
[2] Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein weiterer Wahlgang statt,
bei dem wiederum Absatz 1 zum Tragen kommt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los, das der Reichswahlleiter zieht.
§ 5.
[1]
Die Stimmen werden in den Reichstagswahlkreisen gezählt. Das Ergebnis wird dem
Reichswahlleiter mitgeteilt.
[2] Die Zählung besorgt der Wahlausschuß; Er besteht aus dem Wahlleiter als
Vorsitzenden und vier Beisitzern, die dieser aus den Wählern beruft. Der
Wahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.
§ 6.
[1]
Der Reichswahlausschuß stellt das Wahlergebnis im Reiche fest.
[2] Er besteht aus dem Reichswahlleiter als Vorsitzenden und sechs Beisitzern,
die dieser aus den Wählern beruft. Der Reichswahlausschuß beschließt mit
Stimmenmehrheit.
§ 7.
[1]
Das für den Volks-Reichstag gebildete Wahlprüfungsgericht prüft das
Wahlergebnis.
[2] Wird die Wahl für ungültig erklärt, so findet eine neue Wahl statt. Die
Ungültigkeitserklärung kann sich auf den zweiten Wahlgang beschränken.
§ 8.
Die Vorschriften
des §§ 2 bis 18 des Reichswahlgesetzes gelten sinngemäß.
§ 9.
Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach
dessen Verkündigung stattfindenden Neuwahl des Präsidialsenat in Kraft.
Gegeben
zu Berlin, den 23. Mai 2010
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt "RGBl-1005234-Nr8-Wahlgesetz-Praesidialsenat" Amtsschrift