Nr. 21
§
1.
Die Zulassung zum Rechtspfleger oder zur
Rechtspflegerin im Bereich der Justiz eines Bundes oder einer Bundesrepublik
Deutschland, aber auch sonstiger Vorgängerverwaltungen wird allen betreffenden
Personen versagt bzw. als nichtig erklärt, die nicht im Sinne der geltenden
Reichsrechtsordnung zugelassen sind und gilt rückwirkend ohne
Beachtung von Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Alter, Herkunft oder bisheriger
Verdienste als unumstößlich. Alle bisherigen und auch weitere Handlungen des
genannten Personenkreises sind gemäß der geltenden Reichsrechtsordnung nichtig,
für alle bisherigen und noch folgenden Handlungen haftet die betreffende Person
je Verfahren oder Handlung privatrechtlich mit einem Schadenersatz von mindestens
250.000,00 Mark.
§
2.
Die Berufung auf bundesrechtliche Vorschriften, Rechtspflegergesetz,
dem Deutschen Richtergesetz, der Bundesrechtsanwaltskammer bzw.
Rechtsanwaltskammer, der Bundesrepublik Deutschland als Staat, eines Bundes der
BRD als Staat, der Bundesrechtsanwaltsordnung bzw. Rechtsanwaltsordnung, das
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, sonstiger Gesetze,
Verfassungsordnungen oder Regeln die seit dem 29.10.1918 auf dem Staatsgebiet
des Deutschen Reiches eingeführt wurden, sind mit Inkraftsetzung dieses
Gesetzes unter Höchststrafe verboten. Dies Höchststrafe entbindet nicht von der
Schadenersatzpflicht wie unter § 1 erklärt.
§
3.
Die Berufung auf europäisches Recht oder Zulassung
ist im gesamten Deutschen Reich mit Inkraftsetzung dieses Gesetzes verboten und
unterliegt der Berufsqualifikation gemäß geltender Reichsverfassung,
Reichsgesetze zum Stand 28.10.1918 bzw. den Rechtsvorschriften die als
Übergangsvorschriften durch den Volks-Bundesrath und Volks-Reichstag in Kraft
gesetzt wurden.
§
4.
Alle zur "Befreiung des
deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen
Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
§
5.
Allen Rechtspflegern und Rechtspflegerinnen ist die
Erfüllung der Rechtspflege auf dem gesamten Staatsgebiet des Deutschen Reiches
verboten und kann nur wieder erworben werden, wenn die dafür eingerichtete
Rechtsvorschriften erfüllt wurden. Ohne die Erfüllung dieser Rechtsvorschriften
ist es dem Personenkreis verboten überhaupt noch in der Rechtspflege zu handeln.
§
6.
Das Reichsjustizamt kann ein Vertretungsverbot und
Rechtspflegeverbot im Einzelfall erlassen und gesonderte Rechtsvorschriften
auftragen. Die Vertretung des betreffenden Personenkreises geht entsprechend in
Anwendung und ist an einen Deutschen Recht-Konsulenten zu übertragen.
§
7.
Mit diesem Gesetz sind alle Vereinigungen und
Verbände die den betreffenden Personenkreis ausbilden, weiterbilden, als
Mitglied führen und bei deren Handlungen unterstützen unter Höchststrafe
verboten. Diese Höchststrafe entbindet nicht von der Schadenersatzpflicht wie
unter §§ 1 und 2 dieses Gesetzes erklärt.
§ 8.
Dieses Gesetz tritt mit der
Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 08. Dezember 2012
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär und Präsidialsenat
Erhard Lorenz