Nr. 10
§ 1.
Bis zur
gesetzlichen Regelung des gesamten Geld- und Kreditwesens werden alle Banken
und sonstige Geldinstitute auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches, ihres
privatrechtlichen Charakters enthoben und unter Staatsaufsicht gestellt.
§ 2.
Jede
Veränderung oder Verschiebung jeglicher Vermögensstände wird bestraft. Dies
betrifft auch Vermögensstände Dritter.
§ 3.
Die Aufsicht
obliegt dem Reichskanzler im Einvernehmen mit den verantwortlichen und
hinzugezogenen Reichsbehörden.
§ 4.
Dieses Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im
Deutschen Reichsanzeiger in Kraft
Berlin, den 03. Oktober 2012
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär und Präsidialsenat
Erhard Lorenz