Nr. 33
Erneut wird gemäß § 12 des Bankgesetzes vom 14.
März 1875, (RGBl. Band 1875, Nr. 15, Seite 177-198) unter dem Namen
„Reichsbank“ eine unter Aufsicht und Leitung des Deutschen Reiches stehende
Bank errichtet, welche die Eigenschaft einer juristischen Person besitzt und
die Aufgabe hat, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu regeln, die
Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren
Kapitals zu sorgen.
Die Reichsbank hat ihren
Hauptsitz in Berlin. Sie ist berechtigt, aller Orten im Reichsgebiete
Zweiganstalten zu errichten.
Der Volks-Bundesrath kann die
Errichtung solcher Zweiganstalten an bestimmten Plätzen anordnen.
Gemäß
§ 25 des Bankgesetzes vom 14. März 1875, ist als Aufsicht der Reichsbank ein
Bank-Kuratorium zu gründen, welches der Reichskanzler als Vorsitzenden inne hat.
Berlin, den 14. August 2010
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern
Erhard Lorenz