Nr. 22
Für Zwecke der übergeordneten Dienstleistung
im Deutschen Reich und den Bundesstaaten, wird die Reichsdruckerei eingerichtet.
Die einzelnen Aufgaben der Reichsdruckerei bestimmen der Reichskanzler und der Staatssekretär des Reichspostamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf die Reichsdruckerei übergehen, und zwar auch dann, wenn
hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt
wird.
Mit der Einrichtung der Reichsdruckerei, geht das gesamte Vermögen einer „Bundesdruckerei der Bundesrepublik Deutschland“ in den
Besitz des Deutschen Reiches über und ist durch die Reichsdruckerei zu
verwalten. Die „Bundesdruckerei der Bundesrepublik Deutschland“ ist als solche
per Gesetz aufzulösen. Verbindlichkeiten, Treuhandschaften oder Vermögensrechte
gegenüber der „Bundesdruckerei“ werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.
Berlin, den 27. Juni 2010
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt "RGBl-1006276-Nr22-Erlass-Reichsdruckerei" in Amtsschrift