Nr. 16
Zum Zwecke der übergeordneten Zentralverwaltung
und des Betriebes aller im Deutschen Reich befindlichen Eisenbahnen und deren Gesellschaften,
wird ein Reichseisenbahnamt errichtet.
Die einzelnen Aufgaben des Reichseisenbahnamtes bestimmt der Reichskanzler und
der Staatssekretär des Reichseisenbahnamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen
mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich
auf das Reichseisenbahnamt übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der
Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.
Mit der Einrichtung des Reichseisenbahnamtes
geht das gesamte Vermögen aller im Deutschen Reich befindlichen Eisenbahnen und
deren Gesellschaften der Bundesstaaten oder ehemaliger Freistaaten auf das
Deutsche Reich über und ist durch das Reichseisenbahnamt zu verwalten.
Verbindlichkeiten, Treuhandschaften oder Vermögensrechte werden in einem
gesonderten Gesetz geregelt.
Näheres bestimmt die Reichsverfassung
und ein nachfolgendes Reichseisenbahngesetz.
Berlin, den 13. August 2011
Im Allerhöchsten Auftrage des
Deutschen Volkes
Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat
Erhard Lorenz
Reichsgesetzblatt "RGBl-1108131-Nr16-Erlass-Reichseisenbahnamt" in Amtsschrift