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Justitia Deutsches Reich
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erlassen am 13.08.2011, im Namen des Deutschen Reiches 

In Kraft gesetzt am 01.10.2011 durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger
nach erfolgter Zustimmung des Volks-Bundesrathes und des Volks-Reichstages, was folgt:


    Nr. 16


    Zum Zwecke der übergeordneten Zentralverwaltung und des Betriebes aller im Deutschen Reich befindlichen Eisenbahnen und deren Gesellschaften, wird ein Reichseisenbahnamt errichtet.

    Die einzelnen Aufgaben des Reichseisenbahnamtes bestimmt der Reichskanzler und der Staatssekretär des Reichseisenbahnamtes. Er bestimmt auch im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären die Aufgaben, die aus deren Amtsbereich auf das Reichseisenbahnamt übergehen und zwar auch dann, wenn hierdurch der Amtsbereich der betroffenen Reichsämter in den Grundzügen berührt wird.

    Mit der Einrichtung des Reichseisenbahnamtes geht das gesamte Vermögen aller im Deutschen Reich befindlichen Eisenbahnen und deren Gesellschaften der Bundesstaaten oder ehemaliger Freistaaten auf das Deutsche Reich über und ist durch das Reichseisenbahnamt zu verwalten.

    Verbindlichkeiten, Treuhandschaften oder Vermögensrechte werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.  

    Näheres bestimmt die Reichsverfassung und ein nachfolgendes Reichseisenbahngesetz.


    Berlin, den 13. August 2011

    Im Allerhöchsten Auftrage des Deutschen Volkes
    Staatssekretär des Innern und Präsidialsenat
    Erhard Lorenz

    Reichsgesetzblatt "RGBl-1108131-Nr16-Erlass-Reichseisenbahnamt" in Amtsschrift


zentrale@deutscher-reichsanzeiger.de


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